Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 22.09.2004 – 2 Sa 51/04

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 27.01.2004 (Az.: 8 Ca 759/02) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung für den Zeitraum 01.09.2001 bis 31.03.2002 in Höhe von 24.978,93 EUR geltend.

2

Der am 07.10.1945 geborene Kläger war bei der Beklagten seit Oktober 1962 als EDV-Spezialist beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) nebst Anlagen.

3

Der Wortlaut von Anlage 7a zum EKT – Alters- und Hinterbliebenenversorgung (auszugsweise):

4

Abschnitt A – Allgemeines

5

Der Angestellte, dessen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kasse vor dem 01.01.1980 begann, hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die Kasse.

...

6

Abschnitt C – Voraussetzungen für den Anspruch auf Gesamtversorgung

7

Nr. 5 Kreis der Anspruchsberechtigten

8

1.

Der Angestellte, dessen Zusatzversicherung bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 genannten Terminen als Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder als freiwillige Weiterversicherung bei der VBL durchgeführt wurde, hat Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die Kasse, wenn er die Wartezeit nach Nr. 6 erfüllt hat, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird, der Versorgungsfall (Nr. 7) eingetreten ist und das Beschäftigungsverhältnis bis zu dessen Eintritt bestanden hat.

...

9

Nr. 7 Versorgungsfall

10

1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn der Angestellte

11

a) berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,

12

b) erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,

...

13

Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bis zum 31.08.2001. Ab dem 01.09.2001 vereinbarten die Parteien das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gem. § 34b EKT. Insoweit wird auf den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 10.08./15.08.2001 Bezug genommen (Bl. 5 d. erstinstanzlichen Akte).

14

Mit Rentenbescheid vom 18.10.2001 (Bl. 6–10 d. erstinstanzlichen Akte) teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger mit, dass er auf seinen Antrag vom 23.05.2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht bestehe. Die Rente beginne am 01.06.2001 und betrage monatlich 1.569,98 DM. Auf den gegen diesen Rentenbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers erteilte die BfA dem Kläger am 07.05.2002 einen weiteren Rentenbescheid, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er ab dem 01.04.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.511,74 EUR erhalte (Bl. 13-18 d. erstinstanzlichen Akte).

15

Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielt der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 31.03.2002 von der VBL eine monatliche Rente in Höhe von 167,14 EUR. Ab dem 01.04.2002 erhält der Kläger von der Beklagten die begehrte Gesamtversorgung.

16

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung bereits ab dem 01.09.2001 bis zum 31.03.2002 gem. Anlage 7a zum EKT zustehe. Aus der Anlage 7a Nr. 7 (Versorgungsfall) gehe hervor, dass die Tarifvertragsparteien keinen Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit getroffen hätten. Deshalb trete ein Versorgungsfall nach der zum 01.01.2001 geänderten Fassung des § 43 SGB VI auch dann ein, wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezahlt werde. Im Übrigen seien gem. dem Rentenbescheid der BfA vom 07.05.2002 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.09.2001 erfüllt.

17

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Versorgungsfall der (vollständigen) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mit teilweiser Erwerbsminderung gleichgestellt werden könne.

18

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Urteil an, dass ein Versorgungsfall gem. Nr. 7 der Anlage 7a EKT nur bei einer vollständigen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Nach der Neuregelung im SGB VI müsse deshalb eine volle Erwerbsminderung vorliegen. Entscheidender Zeitpunkt für das Tatbestandsmerkmal der vollen Erwerbsminderung sei jedoch der Tag des Rentenbeginnes, nicht der Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen sind. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seiten 4 - 6 des angefochtenen Urteils verwiesen.

19

Gegen dieses dem Kläger am 16.04.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.05.2004 eingelegte und am 16.06.2004 ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung führt der Kläger insbesondere an, dass der von den Tarifvertragsparteien geregelte Versorgungsfall eine Verweisung auf die Rechtsbegriffe des SGB VI darstelle. Nach der Neuregelung des § 43 SGB VI entspreche die Rente wegen voller Erwerbsminderung der alten Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei Berufsunfähigkeit, wie sie beim Kläger festgestellt worden sei, bestehe ein Anspruch gem.

20

§ 240 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die teilweise Erwerbsminderung sei deshalb auch ein Versorgungsfall im Sinne der Anlage 7a Nr. 7 EKT. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 08.06.2004 (Bl. 23 bis 26 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

21

Der Kläger beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 24.978,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Zur Begründung führt die Beklagte an, dass nach der Änderung des § 43 SGB VI die teilweise Erwerbsminderung keinen Versorgungsfall im Sinne der Anlage 7a Nr. 7 darstelle. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht berufsunfähig gewesen. Diese Feststellung sei im Rentenbescheid der BfA vom 18.10.2001 gerade nicht enthalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 20.07.2004 (Bl. 43-47 d. zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

27

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

28

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gesamtversorgung im Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 31.03.2002 gem. Anlage 7a zum EKT.

29

Im vorliegenden Rechtsstreit ist zwischen den Parteien streitig, ob beim Kläger ein Versorgungsfall im Sinne der Nr. 7 der Anlage 7a zum EKT im streitgegenständlichen Zeitraum eingetreten ist, nachdem die übrigen Voraussetzungen von Nr. 5 der Anlage 7a zum EKT erfüllt sind. Ein Versorgungsfall wäre eingetreten, wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre. Als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Gesamtversorgung müsste dem Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt worden sein (Nr. 5 der Anlage 7a zum EKT). Gemäß § 34b Abs. 2 MTV–EKT erhielte der Kläger dann die Gesamtversorgung ab dem Tag des Rentenbeginns (der gesetzlichen Rentenversicherung).

30

Nachdem mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Gesetzgeber das System der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten abgeschafft und ab dem 01.01.2001 durch die in sich abgestufte Erwerbsminderungsrente abgelöst hat (§ 43 SGB VI n.F., im Folgenden: § 43 SGB VI), stellt sich die Frage, ob auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) einen Versorgungsfall eintreten lässt.

31

Nr. 5 und Nr. 7 der Anlage 7a zum EKT stellen Tarifnormen dar. Es ist allgemein anerkannt, dass die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu erfolgen hat. Es ist deshalb zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Dabei gibt es für die Gerichte keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel (BAGE Urteil v. 12.09.1984 – 4 AZR 336/82 – AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

32

Bei Heranziehung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst festzuhalten, dass ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung gem. Nr. 5 und Nr. 7 der Anlage 7a zum EKT nur dann besteht, wenn – hier allein einschlägig – Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird. Die Verknüpfung beider Voraussetzungen für eine Gesamtversorgung hat erkennbar den Sinn, dass die Entscheidung über das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung obliegen soll und auch die Höhe des Gesamtruhegeldes durch Anrechnung der gesetzlichen Rente

33

(Nr. 11 der Anlage 7a zum EKT) begrenzt ist.

34

Dem Kläger ist im fraglichen Zeitraum keine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit von der BFA bewilligt worden. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und hätte deshalb bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält der Rentenbescheid vom 18.10.2001 jedoch nicht die Feststellung, dass der Kläger berufsunfähig ist und ihm deshalb Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gem. § 240 SGB VI bezahlt wird. Vielmehr begründet der Rentenbescheid die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung damit, dass der Kläger nach der medizinischen Sachaufklärung noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann und einen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger im fraglichen Zeitraum deshalb keine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit bezahlt worden, so dass die Voraussetzungen für die Bezahlung einer Gesamtversorgung gem. Nr. 5 und Nr. 7 der Anlage 7a vom Wortlaut her nicht gegeben sind.

35

Nach Auffassung der erkennenden Kammer führt aber auch die Heranziehung der weiteren Auslegungskriterien, insbesondere Sinn und Zweck der Bestimmungen der Gesamtversorgung, nicht zu dem Ergebnis, dass die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Gesamtversorgung begründet. Sinn und Zweck der Bestimmungen zur Gesamtversorgung gem. Anlage 7a zum EKT ist, dass in den Versorgungsfällen der Rentenversicherung (bis zum 31.12.2000: Alter, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Tod) der Arbeitgeber einen näher geregelten Zuschuss zur gesetzlichen Rente bezahlt. Dieser Zuschuss ist nach den Bestimmungen der Nr. 9 und Nr. 11 der Anlage 7a umso höher, je niedriger die gesetzliche Rente ist. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien, auch wenn sie in Nr. 7 der Anlage 7a auf Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung verweisen, bei einer erheblichen Änderung der gesetzlichen Invaliditätsrente und der Regelung eines neuen gesetzlichen Versorgungsfalles eine betriebliche Gesamtversorgung normieren wollten. Die neue Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) weicht nämlich nicht nur erheblich von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI a.F.) ab, sondern auch in der Höhe. Der Versicherte erhält als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur 50 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die bisher geleistete Berufsunfähigkeitsrente betrug dagegen 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente. Demgemäß würde sich der Zuschuss des Arbeitgebers gemäß den Bestimmungen des EKT erheblich erhöhen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der EKT in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung Leistungen nach Anlage 7a nur noch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorsieht (§ 34b Abs. 2 EKT n.F.).

III.

36

1.

Das somit die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

37

2.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

38

gez.: Hensinger ,..... gez.: Fübbeker, ..... gez.: Löhlein,.....

Gründe

I.

26

Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

27

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

28

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gesamtversorgung im Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 31.03.2002 gem. Anlage 7a zum EKT.

29

Im vorliegenden Rechtsstreit ist zwischen den Parteien streitig, ob beim Kläger ein Versorgungsfall im Sinne der Nr. 7 der Anlage 7a zum EKT im streitgegenständlichen Zeitraum eingetreten ist, nachdem die übrigen Voraussetzungen von Nr. 5 der Anlage 7a zum EKT erfüllt sind. Ein Versorgungsfall wäre eingetreten, wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre. Als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Gesamtversorgung müsste dem Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt worden sein (Nr. 5 der Anlage 7a zum EKT). Gemäß § 34b Abs. 2 MTV–EKT erhielte der Kläger dann die Gesamtversorgung ab dem Tag des Rentenbeginns (der gesetzlichen Rentenversicherung).

30

Nachdem mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Gesetzgeber das System der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten abgeschafft und ab dem 01.01.2001 durch die in sich abgestufte Erwerbsminderungsrente abgelöst hat (§ 43 SGB VI n.F., im Folgenden: § 43 SGB VI), stellt sich die Frage, ob auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) einen Versorgungsfall eintreten lässt.

31

Nr. 5 und Nr. 7 der Anlage 7a zum EKT stellen Tarifnormen dar. Es ist allgemein anerkannt, dass die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu erfolgen hat. Es ist deshalb zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Dabei gibt es für die Gerichte keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel (BAGE Urteil v. 12.09.1984 – 4 AZR 336/82 – AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

32

Bei Heranziehung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst festzuhalten, dass ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung gem. Nr. 5 und Nr. 7 der Anlage 7a zum EKT nur dann besteht, wenn – hier allein einschlägig – Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird. Die Verknüpfung beider Voraussetzungen für eine Gesamtversorgung hat erkennbar den Sinn, dass die Entscheidung über das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung obliegen soll und auch die Höhe des Gesamtruhegeldes durch Anrechnung der gesetzlichen Rente

33

(Nr. 11 der Anlage 7a zum EKT) begrenzt ist.

34

Dem Kläger ist im fraglichen Zeitraum keine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit von der BFA bewilligt worden. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und hätte deshalb bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält der Rentenbescheid vom 18.10.2001 jedoch nicht die Feststellung, dass der Kläger berufsunfähig ist und ihm deshalb Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gem. § 240 SGB VI bezahlt wird. Vielmehr begründet der Rentenbescheid die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung damit, dass der Kläger nach der medizinischen Sachaufklärung noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann und einen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger im fraglichen Zeitraum deshalb keine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit bezahlt worden, so dass die Voraussetzungen für die Bezahlung einer Gesamtversorgung gem. Nr. 5 und Nr. 7 der Anlage 7a vom Wortlaut her nicht gegeben sind.

35

Nach Auffassung der erkennenden Kammer führt aber auch die Heranziehung der weiteren Auslegungskriterien, insbesondere Sinn und Zweck der Bestimmungen der Gesamtversorgung, nicht zu dem Ergebnis, dass die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Gesamtversorgung begründet. Sinn und Zweck der Bestimmungen zur Gesamtversorgung gem. Anlage 7a zum EKT ist, dass in den Versorgungsfällen der Rentenversicherung (bis zum 31.12.2000: Alter, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Tod) der Arbeitgeber einen näher geregelten Zuschuss zur gesetzlichen Rente bezahlt. Dieser Zuschuss ist nach den Bestimmungen der Nr. 9 und Nr. 11 der Anlage 7a umso höher, je niedriger die gesetzliche Rente ist. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien, auch wenn sie in Nr. 7 der Anlage 7a auf Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung verweisen, bei einer erheblichen Änderung der gesetzlichen Invaliditätsrente und der Regelung eines neuen gesetzlichen Versorgungsfalles eine betriebliche Gesamtversorgung normieren wollten. Die neue Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) weicht nämlich nicht nur erheblich von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI a.F.) ab, sondern auch in der Höhe. Der Versicherte erhält als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur 50 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die bisher geleistete Berufsunfähigkeitsrente betrug dagegen 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente. Demgemäß würde sich der Zuschuss des Arbeitgebers gemäß den Bestimmungen des EKT erheblich erhöhen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der EKT in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung Leistungen nach Anlage 7a nur noch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorsieht (§ 34b Abs. 2 EKT n.F.).

III.

36

1.

Das somit die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

37

2.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

38

gez.: Hensinger ,..... gez.: Fübbeker, ..... gez.: Löhlein,.....