Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.04.2005 – 15 Sa 129/04

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2004 – Az.: 30 Ca 3695/03 wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte – neben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder dem Pensionssicherungsverein – zur Zahlung einer Betriebsrente an den Klägers verpflichtet ist und ob darüber hinaus die bisher gezahlte Betriebsrente rückwirkend zum 01. Juli 2002 wie die Betriebsrenten der Rentner und Rentnerinnen der Beklagten anzupassen ist.

2

Der am 15. Januar 1948 geborene Kläger ist im Jahr 1966 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der damaligen Firma I. , welche mit der jetzigen Beklagten nicht identisch ist, getreten. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. und weiteren Gesellschaften wie der S. geltenden Versorgungswerk ( Versorgungswerk der I. – für Mitarbeiter mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992 – vom 16. Dezember 1992 in der Fassung vom 15.12.1994, ABl. 110 ff.) erworben. Das Versorgungswerk geht von einem regulären Bezug der Altersrente ab dem vollendeten 62. Lebensjahr aus (Art. 1 § 7). Eine vorgezogene Altersrente erhält ein Mitarbeiter nach Art. 1 § 8, der nach mindestens zehn I. Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt.

3

In der Folge einer Umstrukturierung der damaligen Firma I. ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 1993 zunächst auf die Firma I. und anschließend auf deren Tochtergesellschaft, die Firma I. , über. Diese wurde später in Firma S. (künftig: S. alt) umfirmiert. Aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde das betriebliche Versorgungswerk vom 16. Dezember 1992 der damaligen I. von der S. alt übernommen und fortgeführt.

4

Am 13. Juni 1995 schlossen die S. alt und der Kläger einen vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des Programms „Förderung des Wechsels in individuelle Arbeitszeiten und anschließende Pensionierung“ („Teilzeit-Initiative“) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 6.141,00 DM ab (Abl. 32-34). Bestandteil des Vertrages sollten neben den gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Regelungen des Tarifgebietes Nordwürttemberg/Nordbaden die beigefügten Anlagen sein.

5

Die Anlage zu diesem Arbeitsvertrag hatte nachfolgenden Wortlaut:

6

Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S. werden entsprechend der Betriebsvereinbarung „Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung“ vom 06.06.1995 folgende Leistungen gezahlt:

7

·

Ausgleichszahlung

8

·

Abfindungszahlung

9

·

Vorgezogene I. Altersrente

10

1. Ausgleichszahlung

11

Um die mit dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung verbundene Einkommensreduzierung teilweise auszugleichen erhalten Sie eine einmalige finanzielle Ausgleichszahlung nach der Formel:

12

30% der monatlichen Gehaltsreduzierung X Monate der Teilzeitarbeit

13

brutto DM 1.944,--

14

(Deutsche Mark i.W.: eintausendneunhundertundvierundvierzig)

15

Die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt im Monat nach dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung

16

2. Abfindungszahlung

17

Als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der S. eine einmalige Abfindung. Der Abfindungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel:

18

0,7 X Bemessungsgrundlage X Dienstjahre

19

Bemessungsbasis: ist das monatliche Bruttogrundgehalt vom Dezember des Vorjahres vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Dieses Bruttogrundgehalt wird auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden auf Vollzeitvertragsstunden hochgerechnet.

20

Dienstjahre: Bei der Berechnung der Abfindung wird die Betriebszugehörigkeit, die bis zu Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der S. erreicht wird, berücksichtigt.

21

Sofern es zu dieser Abfindungszahlung gemäß diesen Regelungen kommt, garantieren wir Ihnen auf der Basis Ihrer heutigen Daten eine Abfindung in Höhe von

22

brutto DM 144.542,--

23

(Deutsche Mark i. W.: einhundertvierundvierzigtausendfünfhundertzweiundvierzig)

24

Die endgültige Berechnung Ihrer Abfindung wird von Ihrer zuständigen Personalabteilung, vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung vorgenommen. Hierfür erhalten Sie ein gesondertes Schreiben.

25

3. I. Rente

26

Nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der S. erhalten Sie eine vorgezogen I. Altersrente. Diese wird nach den Regeln des jeweils gültigen I. Versorgungswerkes berechnet - sofern zu diesem Zeitpunkt die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Versorgungswerkes, z.B. Vollendung 50. Lebensjahr / 10 Dienstjahre erfüllt sind.

27

Grundlage für die Rentenberechnung ist die Betriebszugehörigkeit, die bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen bei der I. oder ihren Tochtergesellschaften erreicht worden ist. Die Betriebszugehörigkeit nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis bis einschließlich des Monats der Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung wird als Beschäftigungszeit auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden bewertet.

28

Bei der Ermittlung der Berechnungsbasis (Art.1 § 4 I. Versorgungswerk) werden die Teilzeit-Gehälter auf Vollzeit-Gehälter umgerechnet.

29

Bei Tod oder Eintritt von Erwerbs-/Berufsunfähigkeit während der befristeten Teilzeitbeschäftigung bestimmen sich die Hinterbliebenen- und Invalidenleistungen nach den Regeln des jeweils gültigen Versorgungswerkes. Dies gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Sie werden dabei so gestellt, als ob Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. bei vorzeitiger Beendigung Ihres Teilzeit-Arbeitsverhältnisses in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Basis der bisherigen Arbeitsvertragsstunden beschäftigt gewesen wären.

30

Der versicherungsmathematische Abzug, den das I. Versorgungswerk für den Bezug einer vorgezogenen I. Altersrente vorsieht, wird für die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 0,5 % pro Monat, bis maximal zum Monat der Vollendung des 54. Lebensjahres, subventioniert. Die Subvention wird auf Lebenszeit gewährt und beträgt maximal 24 %.

31

Die Betriebsrente unterliegt einer Überprüfung Im Dreijahresabstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. Renten angepaßt.

32

Direktversicherung

33

Direktversicherungen können bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie bisher weitergeführt werden.

34

Im übrigen finden die entsprechenden tariflichen und betrieblichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

35

Beginnend im Frühsommer 1995 und fortlaufend bis in den Herbst hinein informierte die S. alt ihre Belegschaft im Rahmen diverser Betriebsversammlungen darüber, dass die S. alt aufgrund ihrer gegenwärtigen Kostenstruktur nicht mehr wettbewerbsfähig sei und insoweit Veränderungen auf der Personalkostenseite - u.a. beim Pensionsplan und bestimmten Gehaltsbestandteilen - unumgänglich seien. Zudem wurde die Arbeitnehmer darüber informiert, es werde nach einem externen Betriebserwerber gesucht und möglicherweise auch gefunden, welcher jedoch nicht bereit sei, das bisherige Versorgungswerk fortzuführen. Auch das Thema "Vorruhestandsprogramme" war Gegenstand der Betriebsversammlungen.

36

Am 15.September 1995 vereinbarte die S. alt mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, der - neben diversen Kostensenkungsmaßnahmen - den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zum Gegenstand hatte.

37

Anfang November 1995 - zu diesem Zeitpunkt wurde von Seiten der S. alt sicher davon ausgegangen, das Unternehmen werde mit Wirkung zum 01.Dezember 1995 an einen externen Erwerber veräußert werden - unterbreitete die S. alt sämtlichen jüngeren Arbeitnehmern, die von den Vorruhestandsprogrammen keinen Gebrauch machen konnten, für den Fall eines Betriebsübergangs auf ein nicht dem Konzernverbund der I. angehörendes Unternehmen ein Abfindungsangebot bezüglich der nach Betriebsübergang bis zum 62. Lebensjahr noch zu erwerbenden Betriebsrentenansprüche. Das Angebot beinhaltete zudem die Zusage, dass "die I. " gegenüber dem Erwerber, auf den die Rentenzahlungspflicht übergehe, die Verpflichtung eingehen werde, die Rentenzahlungen für die unverfallbaren Versorgungsansprüche ab dem Eintritt des Versorgungsfalles dem Arbeitnehmer gegenüber durchzuführen, weshalb dieser sein Einverständnis zu erklären habe, dass ein Betriebserwerber seine personenbezogenen Daten an die I. zu diesem Zweck übermittle. Von diesem Angebot machte eine größere Anzahl von Arbeitnehmern Gebrauch.

38

Am 01. Dezember 1995 schloss die Firma S. alt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ebenso ist wie der Firma I. , mit der Firma L. (künftig: L. ), einer damals zum I.-Konzern gehörenden Gesellschaft, einen Einbringungsvertrag, durch welchen das Betriebsvermögen der Firma S. alt auf die L. übertragen wurde. Ebenfalls zum 01. Dezember 1995 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der L. an ein nicht zum I. -Konzern gehörendes Unternehmen übertragen.

39

Der Einbringungsvertrag vom 01.Dezember 1995 lautet, soweit er von der Beklagten vorgelegt worden ist, wie folgt:

§ 8

40

Arbeitsverhältnisse/Versorgungsansprüche/

41

Jubiläumsleistungen/Tarifregelungen

42

(1) Mit der Einbringung der in §§ 1 bis 5 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehen gemäß § 613a BGB die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von S. auf L. über, sofern die Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diesem Übergang nicht rechtzeitig widersprechen. Des Weiteren gehen die am Stichtag für den Betrieb der S. geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Betriebsvereinbarungen, Regelungsabsprachen) auf L. über; bezüglich der Metalltarifvertragsbestimmungen gilt § 613a BGB. Im Einzelnen ergibt sich der übernommene Personalbestand aus der Anlage; erforderlichenfalls wird eine korrigierte, auf den Stichtag bezogene Personalliste der L. im Dezember 1995 übergeben.

43

(2) Bei der S. bestehen nachfolgende Kategorien von Arbeitsverhältnissen:

44

2.1 Festangestellte ganztags

45

2.2 Festangestellte Teilzeit

46

2.3 befristete Verträge (ganztags, Teilzeit)

47

2.4 befristete Verträge im Gleitenden Ruhestand (IPRO)

48

2.5 Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung

49

2.6 heute Festangestellte ganztags/Teilzeit mit abgeschlossenen Verträgen entsprechend 2.4 oder 2.5

50

Sämtliche Arbeitsverträge gemäß 2.1 bis 2.6 sind entsprechend den in der Anlage zusammengestellten Mustern abgeschlossen.

51

(3) S. wird die Personalunterlagen (einschließlich Personalakten, Personaldaten) derjenigen Mitarbeiter/innen, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf L. nicht widersprochen haben (vgl. vorstehender Absatz 1.) unverzüglich L. zur Verfügung stellen bzw. zugänglich machen.

52

(4) Die am Stichtag im Betrieb der S. geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (einschließlich Muster der Metalltarifverträge) sind in der Anlage zusammengestellt.

53

(5) Mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehender Ziffer 1 übernimmt L. – unter Freistellung der S. von der Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB – alle Verpflichtungen aus diesen Arbeitsverhältnissen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

54

Die bis zum Stichtag entstandenen Verbindlichkeiten für Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge trägt die S.

55

Falls abweichend von der Auffassung der Vertragsparteien Versorgungsverpflichtungen aus Verträgen gemäß vorstehendem Absatz 2 Ziffer 2.4 auf L. gemäß § 613 a BGB übergehen sollten, wird S. die L. von diesen Verpflichtungen freistellen; bezüglich der Abwicklung würden dann nachstehende Absätze 6.2 und 6.3 entsprechend angewandt.

56

(6) Bezüglich der nach Art. 1 § 13 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 von den auf L. zum Stichtag übergehenden Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2 bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG, jedoch nicht für die noch erwerbbaren Versorgungsansprüche für Mitarbeiter, die das Abfindungsangebot gemäß Absatz 7 nicht angenommen haben, tritt S. der auf L. übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von L. bei. Gleiches gilt für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld nach Art. 1 §§ 15 bis 18 der vorgenannten Betriebsvereinbarung, und zwar sowohl hinsichtlich des bereits erworbenen wie auch des noch erwerbbaren Anteils. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.

57

6.1 Die unverfallbaren Versorgungsansprüche gemäß Art. 1 § 13 der vorgenannten Betriebsvereinbarung errechnen sich zum Stichtag wie folgt: Als maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Berechnungsbasis gemäß Art. 1 § 4 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 tritt anstelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Stichtag. Die sich aus dieser Berechnungsbasis und aus der Rentenformel gemäß Art. 1 § 3 der vorgenannten Betriebsvereinbarung ergebenden Rentenbeträge werden in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die am Stichtag tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit bis zu der zum Alter 62 möglichen Betriebszugehörigkeit steht. Die unverfallbaren Ansprüche auf Altersrente nach Vollendung des 62. Lebensjahres je Mitarbeiter/in sind aus der Anlage ersichtlich. Die unverfallbaren Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenleistungen lassen sich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles beziffern.

58

6.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird S. die diesbezüglichen Versorgungsleistungen an ihre ehemaligen Mitarbeiter/innen bzw. deren Hinterbliebene direkt erbringen. Finanzierungsmittel hierfür werden von S. an L. nicht transferiert.

59

6.3 S. übernimmt die bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen anfallende Verwaltung (einschließlich der Verwaltungskosten), die im Einzelnen folgendes umfasst:

60

- Berechnung steuerlicher Teilwerte gemäß § 6 a EStG.

61

- Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für den PSV (Pensionssicherungsverein). Die von der S. errechneten, an den PSV abzuführenden Prämien werden von der L. an den PSV überwiesen. Die PSV-Prämien gehen zu Lasten der S. .

62

- Rentenberechnungen für den unter 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 genannten Personenkreis.

63

- Errechnung der Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG auf Basis der Wirtschaftslage der L. .

64

- Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten.

65

- S. hat die Gruppenversicherungsverträge für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld bei der K. Lebensversicherung (K. ) zum 01.12.95 gekündigt und mit gleichem Beginndatum entsprechende neue Verträge namens der L. wie aus der Anlage ersichtlich abgeschlossen. Die Versicherungsprämien gehen zu Lasten der S. .

66

6.4 L. wird mit der S. einen jährlichen Abgleich (jeweils am 01.12. eines Jahres) der bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen erforderlichen Daten vornehmen; der Abgleich erfolgt über Datenträger entsprechend den jeweiligen Anforderungen der S. . L. wird ferner der S. unverzüglich den Eintritt von Versorgungsfällen und die dazugehörigen rentenrelevanten Daten mitteilen.

67

S. hat vor Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehendem Absatz 1 sichergestellt, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen dem erforderlichen Transfer ihrer Personaldaten zustimmen.

68

Im Hinblick auf die Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG jeweils zum 1.7 eines Jahres für den zurückliegenden 3-Jahreszeitraum wird L. der S. bis jeweils Ende März des laufenden Jahres die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw. Unterlagen, die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen übermitteln.

69

L. wird der S. ferner die für die Rentenbescheide und Rentenanpassungsschreiben erforderlichen Briefbögen zur Verfügung stellen.

70

(7) Bezüglich der nach dem I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 noch verfallbaren und noch erwerbbaren Versorgungsansprüche hat S. den Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2, die nach diesem Versorgungswerk noch verfallbare und/oder noch erwerbbare Versorgungsansprüche haben, ein Abfindungsangebot gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster unterbreitet.

71

7.1 Eine Liste der Mitarbeiter/innen, die das Angebot angenommen haben, und derjenigen, die es nicht angenommen haben, ist in der Anlage beigefügt.

72

7.2 Der S. -Betriebsrat hat die nach § 77 Abs. 4 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt.

73

7.3 Die zu erbringenden Abfindungszahlungen werden von der S. vorgenommen.

74

7.4 Soweit Mitarbeiter/innen das Angebot nicht angenommen haben und folglich unter Berücksichtigung von vorstehendem Absatz 6 Leistungsverpflichtungen auf L. übergehen, erstattet S. der L. einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den Betrag von DM 30.000,-- (i.W. dreißigtausend Deutsche Mark). Sofern die Zahl der Mitarbeiter/innen, die ein Angebot nicht angenommen haben, 20 % derjenigen, die ein Angebot erhalten haben, überschreitet, erstattet S. der L. für die den 20%-Satz überschreitende Mitarbeiterzahl einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den weiteren Betrag von DM 40.000,-- (i.W. vierzigtausend Deutsche Mark).

75

Soweit diese Pauschalbeträge für die ertragsteuerlich abzugsfähige Finanzierung/Abfindung der auf L. übergegangenen Leistungsverpflichtungen nicht benötigt werden, wird L. sie abzüglich etwaiger entstehender Rechtsverfolgungskosten, die mit einem Widerruf oder einer Kürzung von übergegangenen Leistungsverpflichtungen zusammenhängen, an S. zurückerstatten. Im Falle, dass die übergegangenen Leistungsverpflichtungen der L. entfallen, insbesondere durch Widerruf oder Kürzung des Versorgungswerks, erfolgt die Rückerstattung spätestens 60 Tage nach Wirksamwerden. L. wird der S. 18 Monate nach dem Stichtag über die Verwendung der Pauschalbeträge Rechnung legen.

76

Zur Sicherstellung dieser eventuellen Rückzahlungsverpflichtung und der vertragsgemäßen Verwendung der vorgenannten Pauschalbeträge richtet L. ein Treuhand-Konto zu berufsüblichen Bedingungen ein, auf dem der vorstehend beschriebene Geldbetrag einbezahlt wird.

77

(8) Bezüglich der unter vorstehend Ziffern 2.5 und 2.6 genannten, auf L. übergehenden Arbeitsverhältnisse tritt S. zusätzlich zu den bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I. Versorgungswerk nach dem Stichtag der L. noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von L. bei. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.

78

8.1 Die S. wird die gemäß den mit diesen Mitarbeitern/innen abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren Hinterbliebenen direkt erbringen, auch wenn L. unter dem I. Versorgungswerk noch erwerbbare Ansprüche kürzen oder widerrufen sollte. Im Übrigen gelten für diese Leistungen die Regelungen in vorstehend 6.3 und 6.4.

79

Finanzierungsmittel hierfür werden von der S. an die L. nicht transferiert.

80

8.2 L. verpflichtet sich, diese Mitarbeitergruppe bis zum Auslauf ihrer Verträge nicht betriebsbedingt zu kündigen.

81

Nach der Übernahme des Betriebsvermögens der S. alt durch die L. wurde diese in S. (künftig: S. neu) umfirmiert.

82

Der Name des Klägers befand sich auf der Liste der auf die L. übergehenden Arbeitnehmer (Seite 15 der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 des Einbringungsvertrages). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der S. neu endete infolge Ablaufs der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 1998. Seit dem 01. Januar 1999 bezieht er die vorgezogenen Altersrente, welche von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. alt ausbezahlt wird.

83

Mit Schreiben vom 20. Januar 1999 (ABl. 4) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, er erhalte ab 01. Januar 1999 die vorgezogenen Altersrente in Höhe von 1.661,00 DM brutto gemäß „unserem“ Versorgungswerk und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs (VMA) in Höhe von 564,00 DM brutto. Bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres werde die I. -Rente zu 100 % von der jeweiligen I. -Gesellschaft mit Rechtsanspruch bezahlt. Danach werde nach den Bestimmungen des I. Versorgungswerkes eine Neuaufteilung der Rentenleistung vorgenommen.

84

Am 01. September 2002 wurde über das Vermögen der S. neu das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftstätigkeit wurde am 31. März 2003 eingestellt.

85

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 (ABl. 6 und 7) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die S. (neu) habe sie beauftragt, die Anpassung seiner Betriebsrente zu prüfen. Wie aus der Presse zu erfahren gewesen sei, habe sein früherer Arbeitgeber und Schuldner der Betriebsrente, die S. (neu), einen Insolvenzantrag stellen müssen. Damit müsse die Beklagte leider feststellen, dass eine sogenannte wirtschaftliche Notlage in der S. (neu) eingetreten sei. In diesem Fall bestehe keine rechtliche Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung mehr. Auf Grund der Neuregelung des § 16 Abs. 4 BetrAVG müsse auch nach einer wirtschaftlichen Erholung der S. (neu) keine nachholende Anpassung vorgenommen werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der S. (neu) werde die Beklagte die Betriebsrente nicht zum 01. Juli 2002 anpassen.

86

Bis zuletzt wurde die Betriebsrente des Klägers von der Beklagten bezahlt.

87

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Schreiben vom 20. Januar 1999 stelle für sich schon eine Versorgungszusage dar. Die Beklagte sei (u.a.) Schuldnerin seiner Betriebsrentenansprüche. Er habe einen Betriebsrentenanspruch gegen die Firma S. alt, welche auf die Beklagte verschmolzen worden sei, erworben. Dieser Anspruch sei nicht auf die S. neu übergegangen. Die Beklagte habe seine derzeitigen und auch seine zukünftigen Ansprüche aus dem Versorgungswerk zu erfüllen. Rückwirkend zum 01. Juli 2002 sei sie zur Anpassung der Betriebsrente bezüglich des gesamten Zahlbetrages im Umfang von 5,8 % (monatlich 65,98 EUR) entsprechend der Rentenanpassung ihrer übrigen Betriebsrentner verpflichtet

88

Die "Teilzeit-Initiative", in deren Rahmen ihm, dem Kläger, der Vertrag vom 13. Juni 1995 angeboten worden sei, sei Teil eines gigantischen Personalabbauprogrammes des I. -Konzerns in den 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts gewesen. Den Beschäftigten der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1948 mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren sei der Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung und eine Rentenausgleichs- und Abfindungszahlung eröffnet worden. Es habe zu diesem Thema diverse Werbeveranstaltungen gegeben. Angesichts der in der Vergangenheit verbreiteten Ideologie einer das Betriebsleben andauernden Gemeinschaft zwischen Unternehmen und Beschäftigten, der finanziell günstigen Arbeitsbedingungen und des relativ jungen Lebensalters der Beschäftigten, an die sich die Programme gerichtet hätten, seien sie nicht so begeistert angenommen worden, wie dies vielleicht von der Konzernleitung erwartet worden sei. Es sei deshalb auf einzelne Beschäftigte immer stärker Druck zum Abschluss der angebotenen Verträge ausgeübt worden. Auf Werbeveranstaltungen des Unternehmens, u.a. auf Betriebsversammlungen, sei in diesem Zusammenhang stark die betriebliche Altersversorgung diskutiert worden. Den Beschäftigten sei von den Arbeitgebervertretern immer in Aussicht gestellt worden, die ausscheidenden Beschäftigten würden wie die anderen (ehemaligen) I. -Beschäftigten behandelt.

89

Er selbst habe an ca. vier derartigen Werbeveranstaltungen, die speziell für den betroffenen Personenkreis durchgeführt worden seien, sowie an mehreren Betriebsversammlungen, die das Thema "Vorruhestandsprogramme" behandelt hätten, teilgenommen. Als er sich schließlich zur Unterzeichnung des Vertrages durchgerungen habe, hätten ihm der S. - Personalleiter R. und ein Mitarbeiter der Personalabteilung der Hauptverwaltung gegenüber gesessen. Er selbst sei von der Betriebsratsvorsitzenden H. begleitet worden. Von den Arbeitgebervertretern sei ihm ausdrücklich zugesagt worden, eine Vereinbarung, die vor Dezember 1995 getroffen werde, stelle die Zahlung der Betriebsrente zu I. -Konditionen sicher. Der im Betrieb diskutierte, bevorstehende Inhaberwechsel zu einem konzernfremden Unternehmen wirke sich in diesem Fall auf die Betriebsrentenanwartschaft nicht aus. Wer den Vertrag jetzt noch als Beschäftigter des I. -Konzerns unterschreibe, habe gegenüber den sonstigen Beschäftigten des Konzerns keine Nachteile; die von I.  zu zahlende Rente werde auch entsprechend den dortigen Verhältnissen dynamisiert.

90

In dem befristeten Vertrag vom 13. Juni 1995, der das Firmenlogo "I. " getragen habe, sei dementsprechend ausdrücklich die Zahlung einer "I. -Rente" zugesichert. Ausdrücklich sei in diesem Zusammenhang ihm auch zugesagt worden, die Betriebsrente unterliege einer Überprüfung im 3-Jahres-Abstand und werde entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. -Renten angepasst.

91

Als die Übernahme der Gesellschaft durch ein konzernfremdes Unternehmen zusätzliche Bedenken bei den Beschäftigten hervorgerufen und das Interesse für die "Teilzeit-Initiative" noch nicht ausgereicht habe, habe der Geschäftsführer des Unternehmens, Herr K. , auf einer Betriebsversammlung am 07. November 1995 erklärt:

92

"Für alle Mitarbeiter, die am 30. November 1995 in die neue Gesellschaft übergehen und noch keine Rente beziehen, gehen die unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft über. Dies ist gegenüber dem bisher Gesagten neu. Die Änderung beruht auf den Satzungen des Pensionssicherungsvereins, der keine Ausnahmen zulässt. Damit das Geld aber für die unverfallbaren Rentenansprüche bei der I.  verbleiben kann, d.h. verwalten und vermehren, macht die I.  einen sog. Schuldbeitritt. Im Klartext heisst das konkret für Sie: Die erdiente Altersrente zum Zeitpunkt des Überganges bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenenrente wird von der I.  im Versorgungsfall gezahlt.

93

Durch Schuldbeitritt der I.  bleibt die Vertragskondition eins zu eins unverändert erhalten, d.h. Rentenzahlungen und Abfindungen werden von der I.  geleistet.

94

Drei Tage später habe sich ein Betroffener, der in der gleichen Lage wie er, der Kläger, gewesen sei, vom Personalleiter der damaligen I. -Tochter schriftlich bestätigen lassen, "dass die I.  durch Schuldbeitritt die Rentenzahlungen im Versorgungsfall entsprechend der vereinbarten Regelungen zum Versorgungswerk und ihrer Vorruhestandsvereinbarung vornehmen werde".

95

Nach alledem sei er, der Kläger, der Auffassung, sein Betriebsrentenanspruch, den er gegen die S. alt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, erworben habe, sei nicht auf die S.  neu übergegangen; der Anspruch müsse dementsprechend von der Beklagten entsprechend deren wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden.

96

Selbst wenn die Betriebsrentenanwartschaft auf die S. neu übergegangen sei, hafte die Beklagte ungeachtet der Insolvenz der S. neu im Rahmen eines zwischen diesen beiden Unternehmen abgeschlossenen berechtigenden Vertrages zugunsten des Klägers, jedenfalls aber im Rahmen einer Schuldmitübernahme. Die Beklagte schulde dem Kläger die Betriebsrentenanpassung entweder aus dem Vertrag vom 13. Juni 1995 oder aus dem seit 1999 gesetzten Vertrauenstatbestand (betriebliche Übung).

97

In der Firma S. alt sei das Versorgungswerk geschlossen worden. Zwischen der Geschäftsführung der I.  und dem Gesamtbetriebsrat der I.  sei am 16. Dezember 1992 eine Betriebsvereinbarung bezüglich des Versorgungswerkes der I.  für Arbeitnehmer mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden, die (u.a.) eine vorgezogene Altersrente für Beschäftigte nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit zugestanden habe. Diese sei durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 auch auf die S. alt ausgedehnt worden. In der Firma S. alt sei am 1. Juni 1995 die Betriebsvereinbarung "Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung" abgeschlossen worden. Am 28. September 1995 habe die S. alt die vom Gesamtbetriebsrat der I.  mit dem Unternehmen abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1992 gekündigt. Diese Kündigung sei vom Betriebsrat der S. alt als nicht zuständigem Adressaten zurückgewiesen worden. Im November 1995 sei dem Betriebsrat der S. alt eine Betriebsvereinbarung zum Versorgungswerk angedient worden; dieser habe hierauf der Arbeitgeberin mitgeteilt, der Betriebsrat werde die Betriebsvereinbarung vom 15. November 1995 bei Vorliegens des rechtsverbindlichen Schuldbeitritts der I.  unterzeichnen. Danach sei eine Betriebsvereinbarung zum Versorgungswerk vom 29. November 1995 unterzeichnet worden, aufgrund derer die Anwendbarkeit der Konzernbetriebsvereinbarung vom 25. Dezember 1994 entfallen sei. Mit Schreiben vom 24. März 1997 hätten Geschäftsführung und Betriebsrat der S. neu in Bezug auf die Konzernbetriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1992 vereinbart, die Betriebsrentenanpassung erfolge gem. § 16 BetrAVG entsprechend den selben Modalitäten und Systematik, die für die I.  -Rentner angewandt würden, für die S. Beschäftigten nach Ausscheiden aufgrund Frühpensionierungsprogrammes.

98

Die individualrechtliche Vereinbarung vom 13. Juni 1995 sei vor diesem Hintergrund entweder als Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S. alt und sich unmittelbar anschließender Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der S. neu zu werten oder aber als Vertragsänderung des Arbeitsvertrages mit der S. alt u.a. in Bezug auf die Beendigung der Altersversorgungszusage gegenüber dem neuen Arbeitgeber unter Aufrechterhaltung der Schuldnerstellung der S. alt. Bei der Auslegung der Vertragsvereinbarung bezüglich der I. -Rente seien auch die Äußerungen der Beklagten zu berücksichtigen, die ihn, den Kläger, davon abgehalten hätten, von seinem Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang Gebrauch zu machen. Da die Belegschaft gerade für die Chancen und Risiken der komfortablen Altersrente im I. -Konzern stark sensibilisiert gewesen sei, seien die Zusicherungen der I. -Rente durch die S. alt nicht als eine gedankenlose Erklärung zu werten, welche die Insolvenz des branchenfremden Erwerbers überhaupt nicht in Betracht gezogen habe. Die Gefahr der Insolvenz sei sowohl vom Betriebsrat als auch von der Belegschaft auf mehreren Betriebsversammlungen vielmehr ausdrücklich problematisiert und von der S. alt mit Garantieerklärungen des I. -Konzerns beantwortet worden. Der Inhalt des Einbringungsvertrages sei demgegenüber der Belegschaft, insbesondere ihm, dem Kläger, nicht bekannt gewesen noch ihm gegenüber rechtlich verbindlich geworden.

99

Das Verhalten der Beklagten seit Januar 1999 bestätige die Richtigkeit der behaupteten Vertragserfüllung seitens der Beklagten, denn sie habe im Januar 1999 die Rentenzahlungen aufgenommen und bis heute weitergewährt. Selbst wenn sich der Rentenanspruch auf Rentenleistungen nicht aus dem Vertrag vom 13. Juni 1995 ergäbe, habe die Beklagte zumindest durch ihren Rentenbescheid vom 20. Januar 1999 und die nachfolgenden monatlichen Zahlungen sowie durch den Brief vom 06. Dezember 2001 zur Euroumstellung (vgl. ABI. 76) gegenüber dem Kläger den Rechtsschein gesetzt, sie werde die individuelle Schuld ihm gegenüber tilgen und in Zukunft weiter erfüllen.

100

Sofern man dem nicht folgen wolle, ergebe sich aus seiner Sicht jedenfalls aus dem Einbringungsvertrag zwischen der S. alt und der L. , die Versorgungsanwärter hätten unmittelbare Rechte auf die Rentenleistungen von der Beklagten erwerben sollen. Es handele sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter, aufgrund dessen er, der Kläger, unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben habe. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man die Vereinbarung zwischen der S. alt und der L. in § 8des Einbringungsvertrages als kumulative Schuldübernahme bewerte. Dann hafte die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der S. neu.

101

Bislang bezahle die Beklagte ihm, dem Kläger, eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.137,62 EUR brutto. Eine Erhöhung um 5,8 % (65,98 EUR/Monat) führe zu einem neuen Rentenbetrag von 1.203,60 EUR brutto.

102

Mit dem Klagantrag Ziffer 1 werde der seit 01.Juli 2002 - zu diesem Zeitpunkt seien die Betriebsrenten der "I. -Rentner" um 5,8 %erhöht worden - aufgelaufene Rückstand bis 31. Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 1.450,68 EUR brutto geltend gemacht.

103

Mit dem Klagantrag Ziffer 2 werde für die Zukunft die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichte, an ihn über den Monat Oktober hinaus eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.203,60 EUR brutto zu bezahlen.

104

Der Kläger hat nach dem Wechsel seiner Prozessbevollmächtigten zuletzt beantragt:

105

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.450,68 EUR brutto nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 593,82 EUR seit Zustellung der Klageschrift, aus 395,88 EUR seit 1. Oktober 2003 und aus 65,98 EUR seit Zustellung des heutigen Schriftsatzes zu bezahlen.

106

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger über den Monat Oktober hinaus eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.203,60 EUR brutto zu bezahlen hat.

107

3. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klagantrag Ziff 2:

108

Die Beklagte wird verurteilt, beginnend im Juli 2005 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers gern. § 16 BetrAVG zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.

109

Der Kläger hat sowohl dem Pensions-Sicherungsverein als auch dem Insolvenzverwalter das Vermögen der S. neu betreffend den Streit verkündet.

110

Die Beklagte, die um die Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe ihr gegenüber keinen Betriebsrentenanspruch. Die Leistungspflichten aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Frühpensionierungsvertrag und aus dem ursprünglich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden betrieblichen Versorgungswerk seien aufgrund des Betriebsüberganges am 01. Dezember 1995 auf die derzeit in der Insolvenz befindliche S. neu übergegangen. Folglich müsse der Kläger seine Ansprüche gegenüber der S. neu bzw. gegebenenfalls gem. § 7 BetrAVG gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung, dem Pensions-Sicherungsverein, geltend machen. Der in dem Einbringungsvertrag vom 1. Dezember 1995 geregelte Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichte sie, die Beklagte, nach dem Eintritt der Insolvenz des Betriebserwerbers nicht zur Fortzahlung der Betriebsrente. Ihre Rechtsvorgängerin - die S. alt - habe allein dem Betriebserwerber – der L.  – gegenüber zu dessen wirtschaftlicher Entlastung eine Erfüllungshaftung übernommen, die mit der Insolvenz der S. neu geendet habe. Der mit dem Betriebserwerber und nicht mit den Mitarbeitern als Gläubiger vereinbarte Schuldbeitritt verschaffe den Arbeitnehmern keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen sie, die Beklagte. Weder vor noch im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang seien Zusagen und Garantien hinsichtlich einer eigenständigen / zusätzlichen Haftung der I.  für die auf die S. neu übergehenden Rentenverpflichtungen gemacht worden. Vielmehr sei lediglich „gegenüber dem Unternehmen, auf das die Rentenzahlungspflicht übergeht“ die Verpflichtung übernommen worden, nach Eintritt des Versorgungsfalles die Zahlungen an die Rentner durchzuführen.

111

Die lange vor dem Betriebsübergang mit dem Kläger abgeschlossene Frühpensionierungsvereinbarung vom 13. Juni 1995 beruhe auf den diesbezüglichen damaligen I. -Standardbedingungen. Deswegen sei dafür ein I. -Geschäftsbogen verwandt worden und in der Vereinbarung auch von I. -Rente, I. -Versorgungswerk, I. -Betriebszugehörigkeit etc. die Rede.

112

Das zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch einen Monat laufende unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers und die sich daran anschließende Frühpensionierungsvereinbarung mit einer Beschäftigung bis zum 31. Dezember 1998sei gemäß § 613 a BGB auf die S. neu übergegangen, ohne dass sich etwas an den getroffenen Vereinbarungen geändert habe. Sie, die Beklagte, bzw. ihre Rechtsvorgängerin sei von Leistungsverpflichtungen frei geworden.

113

Aus tatsächlichen Gründen sei schon auszuschließen, dem Kläger seien vor oder bei Abschluss der Frühpensionierungsvereinbarung Zusagen über die Betriebsrente und deren Abwicklung schon für den Fall eines künftigen Betriebsübergangs gemacht worden. Im Juni 1995 sei der Inhaberwechsel noch völlig ungewiss gewesen. Dies werde u.a. dadurch deutlich, dass noch am 15. September 1995 ein Interessenausgleich und Sozialplan u.a. für den Fall betriebsbedingter Kündigungen vereinbart worden sei. Erst am 01. Dezember 1995 sei der Einbringungsvertrag unterzeichnet worden und habe die Betriebsübertragung stattgefunden.

114

Insoweit sei die Behauptung des Klägers unglaubhaft, ihm seien schon im Juni 1995 konkrete Versprechungen hinsichtlich der Konditionen und der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung "bei dem bevorstehenden Inhaberwechsel" gemacht worden. Angesichts der offenen Situation seien die Personalverantwortlichen damals gar nicht zu solchen Versprechungen in der Lage gewesen. Es spreche im übrigen für sich, dass die angebliche Zusage dann in der Frühpensionierungsvereinbarung nicht schriftlich festgehalten worden sei. Wenn in Gesprächen mit dem Kläger seinerzeit, was möglich sei, generell gesagt worden sei, im Falle eines Inhaberwechsels werde das betriebliche Versorgungswerk auf den Erwerber übergehen, so sei dies selbstverständlich. Entsprechend seien auch die Bedingungen der Frühpensionierungsvereinbarung auf die S. neu als Rentenschuldner übergegangen.

115

Die angeblich wörtlich gemachten mündlichen Aussagen zur Betriebsrente auf einer Betriebsversammlung vom 07. November 1995 seien, selbst wenn sie so gefallen sein sollten, schon aufgrund ihrer Missverständlichkeit nicht geeignet, die mit dem Kläger abgeschlossene Frühpensionierungsvereinbarung zu ändern und eine eigenständige Rentenverpflichtung der Beklagten zu begründen.

116

Demgegenüber zeigten die schriftlichen Abfindungsangebote gegenüber jüngeren Arbeitnehmern vom 09. November 1995, was für den Fall eines Betriebsüberganges hinsichtlich der Betriebsrenten habe gelten sollen. Die dortige Formulierung bringe selbst für einen Laien verständlich zum Ausdruck, im Falle eines Betriebsüberganges werde der Betriebserwerber die Rentenschuld unverändert übernehmen und die I.  als Betriebsveräußerer die Zahlungen ab Eintritt des Versorgungsfalles den Rentnern gegenüber lediglich abwickeln.

117

Der in dem Einbringungsvertrag vom 01. Dezember 1995 geregelte Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichte die Beklagte nach dem Eintritt der Insolvenz der S. neu nicht zur Fortzahlung der Betriebsrente. Der mit dem Betriebserwerber und nicht mit den Mitarbeitern/innen vereinbarte Schuldbeitritt verschaffe den Gläubigern und damit auch dem Kläger keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen sie, die Beklagte.

118

Da die Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritts gesetzlich nicht normiert seien, komme es für die Bestimmung des Inhalts des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und S. neu getroffenen Schuldbeitritts auf den Wortlaut des Einbringungsvertrages sowie auf den Willen der Vertragspartner, die konkreten Einzelumstände und den objektiven Vertragszweck an.

119

Aus der Formulierung unter § 8 des Einbringungsvertrages, wonach der Betriebsveräußerer den auf den Betriebserwerber übergehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung des Betriebserwerbers beitrete, werde deutlich, dass diese Abrede im Kern auf die wirtschaftliche Entlastung des Betriebserwerbers von diesen ihn künftig treffenden Erwerbsunfähigkeits- und Altersrentenschulden ausgerichtet sei. Diese Freistellungsregelung für den Betriebserwerber und Rentenschuldner verdeutliche zugleich, dass hier keine Begünstigung der beschäftigten Mitarbeiter und künftigen Rentengläubiger bezweckt gewesen sei. Die Wortwahl stelle unmissverständlich klar, dass der Betriebserwerber als der eigentliche Rentenschuldner (§ 8 Abs. 5 des Einbringungsvertrages) weiterhin der originäre Rentenschuldner bleibe, da er insoweit nur vom Betriebsveräußerer freigestellt werde. Damit aber sei der Betriebsveräußerer bzw. der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht im Wege einer befreienden Schuldübernahme anstelle des Betriebserwerbers in die Rentenschuld eingetreten und habe auch keine eigene Verbindlichkeit im Sinne einer Voll- oder Ausfallhaftung gegenüber den Rentengläubigern und damit auch dem Kläger übernommen. Ein echter Schuldnerwechsel habe im Übrigen nicht nur der Genehmigung der Mitarbeiter/innen als den Gläubigern, sondern auch der Zustimmung des PSV bedurft.

120

Da der Schuldbeitritt des Betriebsveräußerers allein gegenüber der S. neu erklärt und als Freistellungsregelung formuliert sei, könne er weder als echter Vertrag zugunsten Dritter (mit der Schaffung eines eigenständigen Anspruchs der Rentengläubiger gegen dem Betriebsveräußerer) noch als eine Schuldmitübernahme gewertet werden, welche für die Rentengläubiger einen zusätzlichen/kumulativen Vollanspruch gegen den Betriebsveräußerer neben dem originären gegen den Betriebserwerber gerichteten Anspruch im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung beider begründen würden.

121

Dass mit der Schuldbeitrittsregelung im Einbringungsvertrag keine eigene Rentenverbindlichkeit gegenüber den späteren Rentengläubigern geschaffen worden sei, ergebe sich auch aus einer Reihe weiterer Vertragsregelungen und aus der Interessenlage der Vertragspartner sowie der betroffenen Mitarbeiter/innen.

122

Insgesamt zeige sich, dass der Betriebsveräußerer gegenüber dem Betriebserwerber lediglich ein Leistungsversprechen in Form einer Erfüllungsübernahme gemäß § 329 BGB eingegangen sei, wodurch die Rentengläubiger keinen eigenen Rentenleistungsanspruch gegen den Betriebsveräußerer bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, die Beklagte, erworben hätten.

123

Etwas anderes könne der Kläger auch aus dem Rentenbescheid vom 20. Januar 1999 nicht herleiten. Diese Bescheide seien irrtümlich auf Geschäftsbriefbögen der damaligen Hauptgesellschaft I.  , die später auf sie, die Beklagte, verschmolzen worden sei, statt auf Briefbögen des Betriebserwerbers erfolgt. Da die Beklagte nach dem Einbringungsvertrag die rententechnischen Verwaltungsmaßnahmen für die S. neu zu erbringen gehabt habe und nach wie vor erbringe, würden S. -Rentenbezieher datenverarbeitungsmäßig im I. -Bestand geführt; rein systembedingt/automatisch sei beim Ausdruck der genannten Bescheide und der Austrittserklärung für den Kläger der Fehler passiert. Damit habe nach dem Willen der I. jedoch keine selbstständige Verpflichtung begründet werden sollen.

124

Auch aus der Tatsache, dass sie, die Beklagte, seit der Insolvenz der S. neu weiterhin die Rentenleistungen erbracht habe, könne der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung dieser Leistungen herleiten, da diese ausschließlich auf der Verpflichtung zur Freistellung des Betriebserwerbers beruhten. Soweit die Beklagte durch die Insolvenz der S. neu frei geworden sei, erbringe sie die Leistungen bis zur endgültigen Klärung des Schicksals der S. neu ohne Obligo in vorübergehender Vorlage für die S. bzw. den PSV.

125

Dem Kläger stehe kein monatlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 1.203,60 EUR zu. Die monatlichen Zahlungen setzten sich aus einer erdienten vorgezogenen Altersrente in Höhe von 849,26 EUR und einer Subvention des versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 288,37 EUR zusammen.

126

Weil sie, die Beklagte, dem Kläger schon keine Rentenzahlung schulde, sei sie auch nicht zur Rentenanpassung nach § 16BetrAVG verpflichtet. Die Rentenanpassungsverpflichtung sei zusammen mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber als neuem Arbeitgeber übergegangen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, sie, die Beklagte, sei u.a. Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche des Klägers geworden, so orientierten sich diese nicht an den Anpassungen der "I. -Renten“, vielmehr an den Verhältnissen der S. neu. Danach sei eine Anpassung ausgeschlossen.

127

Rein vorsorglich werde die pauschale Behauptung des Klägers bestritten, allen ehemaligen Konzernbeschäftigten gegenüber sei im Jahre 2002 die Betriebsrente um 5,8 %angepasst worden.

128

Das Arbeitsgericht hat durch das am 30. Juni 2004 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Kläger sein Klageziel durch eine Klage auf künftige Leistung erreichen könne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Betriebsrente zum 01. Juli 2002 um 5,8 % stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte sei nicht Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche des Klägers. Selbst wenn eine Verpflichtung der Beklagten aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines Schuldbeitritts angenommen würde, würde sich daraus für die Beklagte die Verpflichtung, die Betriebsrente auf der Basis der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, nicht ergeben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zunächst aufgrund des Betriebsübergangs zum 01. Dezember 1995 auf S. neu als Vollzeitarbeitsverhältnis übergegangen. Diese sei als Rechtsnachfolgerin in die Vereinbarung vom 13. Juni 1995 eingetreten. Das übergegangene Arbeitsverhältnis sei ab dem 01. Januar 1996 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt worden und habe auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 1998 geendet. Schuldnerin der Versorgungszusage sei deshalb allein die S. neu geworden. Weder der Bestand der Zusage noch die vom Beginn der Betriebszugehörigkeit abhängigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen seien durch den Betriebsübergang unterbrochen worden. Eine Nachhaftung komme nur insoweit in Betracht, als sich die im Übergangszeitpunkt bestehenden Anwartschaften in der zu diesem Zeitpunkt verdienten Höhe innerhalb des folgenden Jahres mit Eintritt eines Versorgungsfalles in fällige Ansprüche verwandelten. Dies sei bei dem Kläger, der erst seit dem 01. Januar 1999 eine vorgezogenen Betriebsrente beziehe, nicht der Fall.

129

Die Beklagte sei auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Schuldnerin der klägerischen Versorgungsansprüche geworden. Weder könne der Vertrag vom 13. Juni 1995 dahin ausgelegt werden, die Versorgungszusage der S. alt sei ab dem Zeitpunkt der Begründung des Teilzeitarbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger ausschließlicher Übernahme der Schuldnerschaft der S. alt aufgehoben worden noch sei ein Schuldbeitritt der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter (Einbringungsvertrag) oder aber auf Grund eines Vertrages zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegeben, aus welchem der Kläger unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben habe. Bezüglich des Einbringungsvertrages habe sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten nur gegenüber der damaligen L. , nicht jedoch gegenüber den auf die L. im Wege des Betriebsübergangs übergehenden Arbeitnehmer zur Erfüllung der Betriebsrentenansprüche verpflichtet. Der Einbringungsvertrag beinhalte bezüglich der ganztags und der in Teilzeit Festangestellten lediglich eine Erfüllungsübernahme, aus welcher solche Arbeitnehmer keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. alt herleiten könnten. Nicht Anderes gelte für Mitarbeiter wie den Kläger, die einen Teilzeitvertrag mit anschließender Pensionierung geschlossen hätten. Bezüglich dieses Personenkreises bestehe allein der Unterschied, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch der Verpflichtung der S. neu für solche Versorgungsansprüche beigetreten sei, die erst nach dem Stichtag entstanden seien.

130

Soweit sich der Kläger zusätzlich auf mündliche Zusagen berufe, lasse sich dem kein vertraglicher, individueller Schuldbeitritt entnehmen, der die Beklagte verpflichten würde, für die Betriebsrentenansprüche des Klägers neben der S. neu einzutreten.

131

Der Anspruch des Klägers gegen die S. neu aus der übernommenen Versorgungszusage sei im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01. September 2002 auf den Pensionssicherungsverein (i.F.: PSV) übergegangen. Mit dem Übergang des Anspruchs auf Zahlung der Betriebsrente seien auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den PSV übergegangen. Im Hinblick auf die vom Kläger verlangte „Grundrente“ könne im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob der Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund eines Schuldbeitritts im Einbringungsvertrag erworben habe. Auch für den Fall, dass es sich im Einbringungsvertrag nicht um eine bloße Erfüllungsübernahme, sondern um einen Schuldbeitritt, aus dem der Kläger unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben habe, gehandelt habe, wäre der Anspruch auf den PSV übergegangen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gem. § 16 BetrAVG. Wenn man einen Schuldbeitritt der Beklagten im Einbringungsvertrag unterstelle, so wäre ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zwar nicht auf den PSV übergegangen. Die Klage wäre dann aber unschlüssig, weil die „wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers“, also der insolventen S. neu, eine Anpassungspflicht nicht begründe. Soweit sich der Kläger auf einen unabhängig von § 16 BetrAVG bestehenden Anpassungsanspruch berufe, so wäre dieser Anspruch, da insolvenzgesichert, auf den PSV übergegangen.

132

Gegen dieses am 06. Dezember an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Dezember 2004 von den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eingelegte und mit dem am 03. Februar 2004 per Telefax übermittelten Schriftsatz ausgeführte Berufung.

133

Der Kläger ändert die vormaligen Klageanträge Ziffern 2) und 3) und stellt nunmehr die Anträge Ziffern 2 a) und 2 b) als Zwischenfeststellungsanträge, die das Rechtsverhältnis betreffen sollen, das gegeben sein müsse, solle der Leistungsantrag Ziffer 1) begründet sein.

134

Im Übrigen führt der Kläger aus, Klagegegenstand seinen Anpassungsansprüche nach Maßgabe der wirtschaftlichen Lage bei der Beklagten seit der bei dieser mit Wirkung zum 01. Juli 2002 vorgenommenen Erhöhung der Betriebsrenten um 5,8 % für die nicht zur S. neu übergegangenen Arbeitnehmer. Durch einen Schuldbeitritt, welcher sowohl durch eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und Beitretenden wie auch zwischen Gläubiger und Schuldner möglich sei, sei eine Haftungserweiterung erfolgt. Ein solcher Schuldbeitritt sei vorliegend sowohl ihm dem Kläger als auch der S. neu erklärt worden.

135

Die Beklagte hafte für die gemäß der Anlage zu dem Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1995 zugesagten vorgezogenen Altersrente, bei der es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handle, aus ihr zurechenbaren Erklärungen. Erstinstanzlich sei unter Beweisantritt vorgetragen worden, anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages sei ausdrücklich zugesagt worden, eine Vereinbarung, die vor Dezember 1995 getroffen werde, stelle die Zahlung der Betriebsrente zu I. -Konditionen sicher. Die von I.  zu zahlende Rente werde auch entsprechend den dortigen Verhältnissen dynamisiert. Der Geschäftsführer K. habe auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995, wobei es keine Rolle spiele, ob er, der Kläger, daran teilgenommen habe, ausweislich der Tonbandabschrift seiner Rede explizit ausgeführt, die I.  mache einen „sogenannten Schuldbeitritt“.

136

Nicht nur im Einbringungsvertrag sondern auch in der Ergänzung zum Einbringungsvertrag vom 07. März 1996 sei der Begriff des Schuldbeitritts explizit verwendet worden. Dasselbe folge aus einem Schreiben eines Herrn R. an einen Herrn N. vom 10. November 1995. Der Wortlaut unter § 8 Abs. 8 des Einbringungsvertrages, wonach die Beklagte auch den noch entstehenden Leistungsverpflichtungen beitrete, ergebe evident einen Schuldbeitritt. Auch die Entstehungsgeschichte der am 29. November 1995 im Hinblick auf den geplanten Übergang des Betriebes auf ein anderes Unternehmen zwischen dem Betriebsrat S. alt und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Betriebsvereinbarung sei ein Indiz für einen Schuldbeitritt.

137

Die Beklagte sei zwar nicht unmittelbar gemäß § 16 BetrAVG, jedoch auf Grund der Schuldbeitrittserklärung zu einer Anpassung der vorgezogenen Altersrente verpflichtet. Bei der Anpassung komme es auch nach dem Betriebsübergang nicht auf die wirtschaftliche Lage des neuen Arbeitgebers sondern weiterhin auf die der Beklagten an. Dies ergebe sich aus der Gesamtzusage des Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995, aus dem Schreiben der Beklagten vom 06. Dezember 2001 sowie aus dem Schreiben vom 10. November 1995. Noch deutlicher folge dies aus der Ergänzungsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien S. neu und dem dortigen Betriebsrat vom 24. März 1997. In Anbetracht der nach seinem Empfängerhorizont zu interpretierenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen seien die Regelungen im Einbringungsvertrag unter § 8 Abs. 8, Ziffer 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Ziffern 3 und 4, wonach die Errechnung der Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG auf der Basis der Wirtschaftslage der L. erfolge, irrelevant.

138

Der Kläger beantragt,

139

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30. Juni 2004 – Az.: 30 Ca 3695/03 -abzuändern und

140

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.450,68 EUR brutto nebst Zinsen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 593,82 EUR seit Zustellung der Klageschrift, aus 395,88 EUR seit 1. Oktober 2003 und aus 65,98 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08. Juni 2004 zu bezahlen.

141

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

142

a) dem Kläger bis zum 14. Januar 2008 die vorgezogene I. -Altersrente nach den Regelungen des jeweils gültigen I.  Versorgungswerkes (z.Z. § 8 der Satzung) zu bezahlen;

143

b) beginnend mit 1. Juli 2005 die Anpassung der vom Kläger

144

aa) bis 14. Januar 2008 einschließlich jeweils bezogenen vorgezogenen Altersrente,

145

bb) ab 15. Januar 2008 nach den jeweiligen Regelungen des I.  Versorgungswerkes bezogenen sonstigen laufenden Leistungen nach Maßgabe der bei der beklagten bestehenden wirtschaftlichen Lage zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.

146

Die Beklagte, die um die Zurückweisung der Berufung bittet, hält die umgestellten Feststellungsanträge für unklar, weitgehend für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Der Anspruch auf die „vorgezogene I. -Altersrente“, welcher mit dem neuen Antrag Ziffer 2 a) festgestellt werden solle, stecke als grundsätzliche Vorfrage und damit als vorgreiflicher Streitgegenstand bereits in dem Leistungsantrag, welcher das Bestehen einer mit dem Zwischenfeststellungsantrag beanspruchten Verpflichtung zur Zahlung einer vorgezogenen I. -Altersrente dem Grund nach voraussetze. Mit ihm werde eine nachträgliche Anpassung und Nachzahlung für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis 31. Oktober 2004 begehrt. Mit dem Antrag Ziffer 2 b), der allenfalls bezüglich einer Altersrente nach dem 15. Januar 2009 zulässig sei, solle das dem Leistungsantrag zugrunde liegende Rechtsverhältnis geklärt werden. Gemeint seien damit offenbar Ansprüche des Klägers gegen sie, die Beklagte, sowohl auf vorgezogenen, nicht insolvenzgeschützte Betriebsrente als auch auf PSV-gesicherte Altersrente, sowie auf jeweilige Anpassung dieser unterschiedlichen Renten entsprechend ihrer Wirtschaftslage. Damit werde teilweise wiederum ein Grundanspruch auf „vorgezogene I. -Altersrente“ wie bereits mit dem Leistungsantrag und mit dem Zwischenfeststellungsantrag Ziffer 2 a) erhoben.

147

In der Sache sei der Vortrag des Klägers von dem Bemühen getragen, die Rechtsfolge des § 613 a BGB hinsichtlich seiner Betriebsrente zu negieren und, nachdem der Betriebserwerber fast sieben Jahre später insolvent geworden sei, nachträglich eine eigenständige Schuld des Betriebsveräußerers zu konstruieren. Den angeblich bei Abschluss der Frühpensionierungsvereinbarung gemachten Aussagen von Personalbeauftragten des Betriebsveräußerers bezüglich der Betriebsrentenzahlung komme nicht der Erklärungswert einer eigenständigen Rentenzusage zu. Die Äußerungen seien, wenn sie überhaupt gefallen sein, im Juni 1995 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei ungewiss gewesen, ob es überhaupt zu einem Betriebsübergang kommen würde. Da nur „Auszüge“ aus der angeblichen Rede auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995 vorgelegt worden seien, sei offen, ob noch etwas Anderes gesagt worden sei. Die behaupteten Ausführungen seien für eine Laien vollkommen missverständlich gewesen. Da nach dem Vorbringen des Klägers auf dieser Betriebsversammlung nicht von der „vorgezogenen“ (nicht insolvenzgeschützten) Betriebsrente, sondern allein von PSV-gesicherten Alters- Invaliden- und Hinterbliebenenrenten die Rede gewesen sei, habe das erstinstanzliche Gericht daraus nichts bezüglich einer eigenständigen Schuldübernahme für die „vorgezogenen Betriebsrente“ entnehmen können. Vielmehr sei unter der Überschrift “Teilzeitinitiative Jahrgänge 46, 47 und 48“ der Hinweis enthalten: „Alle Mitarbeiter mit einem bereits abgeschlossenen Teilzeit-Vertrag über 3 Jahre, vom 1. 1. 1996 – 31. 12. 1998, gehen mit ihrem Vertrag in die neue Gesellschaft über. Sie werden Rentner der S. neu“. Zutreffend sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, mündliche Ausführungen in einer Rede auf einer Betriebsversammlung könnten, wenn sie überhaupt, so wie behauptet, erfolgt seien, vom Empfängerhorizont der Anwesenden nicht als einseitige Abänderung der mit einer ganzen Gruppe von Mitarbeitern schriftlich abgeschlossenen Frühpensionierungsvereinbarungen oder als Ergänzungszusage zu diesen Vereinbarungen verstanden werden.

148

Aus einer einem Kollegen des Klägers drei Tage nach der angeblichen Rede auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995 gegebenen Bestätigung sei, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, nichts im Sinne einer eigenständigen Betriebsrenten-Schuldübernahme herzuleiten. Jedenfalls könne sich der Kläger nicht auf eine solche Individualzusage berufen.

149

Der zwischen dem Betriebsveräußerer ( = S. alt) und dem Betriebserwerber (= S. neu) abgeschlossene Einbringungsvertrag sei den Mitarbeitern nie bekannt gemacht worden. Der darin geregelte Schuldbeitritt sei allein vom Empfängerhorizont des Betriebserwerbers her auszulegen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang könne die Übernahme einer eigenständigen Rentenschuld durch den Betriebsveräußerer den bisherigen Mitarbeitern gegenüber kumulativ zu den gemäß § 613 a BGB auf den Betriebserwerber übergegangenen Rentenverpflichtungen hergeleitet werden. Der Schuldbeitritt des Betriebsveräußerers habe als Erfüllungsübernahme allein der wirtschaftlichen Entlastung des Betriebserwerbers, aber nicht der Begünstigung der Mitarbeiter im Sinne der Begründung eines zusätzlichen Rentenhaftungsanspruchs gegen den Betriebsveräußerers gedient.

150

Das an den Betriebserwerber gerichtete Ergänzungsschreiben vom 07. März 1996 zum Einbringungsvertrag, durch welches lediglich eine betroffene Mitarbeitergruppe namentlich präzisiert worden sei, an die der Betriebsveräußerer Zahlungen erfüllungshalber zu erbringen habe, habe keinen nachträglichen eigenständigen Rentenanspruch des Klägers gegen den Betriebsveräußerers und damit gegen sie, die Beklagte, als dessen Rechtsnachfolgerin begründen können. Wie und weshalb aus der Entstehungsgeschichte der am 29. November 1995 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ein Indiz für einen späteren Schuldbeitritt des Betriebsveräußerers in dem Einbringungsvertrag vom 01. Dezember 1995 im Sinne der Übernahme einer eigenständigen Haftungsverpflichtung für Betriebsrenten hergeleitet werden solle, erschließe sich nicht.

151

Dem Kläger stehe kein Rentenanpassungsanspruch gegen sie, die Beklagte, zu. Grundsätzlich würden die erreichte Anwartschaft sowie die für die Betriebsrente geltenden Regelungen vom erwerbenden Unternehmen übernommen und fortgeführt. Eventuelle Anpassungen richteten sich nach Renteneintritt nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach den Verhältnissen des erwerbenden Unternehmens. Anders lautende Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Die in der Anlage zum Arbeitsvertrag enthaltene Anpassungsregelung sei mit dem Arbeitsvertrag auf den Betriebserwerber übergegangen. Aus dem Einbringungsvertrag könne der Kläger keinen Rentenanpassungsanspruch gegen sie, die Beklagte, herleiten. Es sei nur eine interne Erfüllungsregelung festgelegt worden. Die lange nach dem Betriebsübergang vereinbarte Protokollnotiz vom 24. März 1997 binde den Betriebsveräußerer nicht. Durch das Schreiben vom 06. Dezember 2001 habe kein Haftungsrechtsschein zu ihren Lasten im Sinne einer eigenständigen Betriebsrenten- und Anpassungsverpflichtung erzeugt werden können.

Entscheidungsgründe

152

I.

153

1. Die Berufung des Klägers gegen das seinen Leistungs- wie auch den Feststellungsantrag abweisende Urteil vom 30. Juni 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.

154

2. Die von dem Kläger im zweiten Rechtszug anhängig gemachte Zwischenfeststellungsklage ist zulässig; insbesondere mangelt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

155

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann u.a. der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werde.

156

a) Mit dem Leistungsantrag begehrt der Kläger für den Zeitraum 01. Juli 2002 bis einschließlich Oktober 2003 und somit für 16 Monate die Differenz von 65,98 EUR zwischen der monatlich in Höhe von 1.137,62 EUR geleisteten und der seiner Auffassung nach um 5,8 % auf 1.203,60 EUR zu erhöhenden Betriebsrente. Obwohl das Arbeitsgericht ausweislich des Protokolls vom 30. Juni 2004 darauf hingewiesen hatte, der in Erweiterung des bisher gestellten Leistungsantrags angekündigte Klageantrag sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar, ist der Antrag gleichwohl im zweiten Rechtszug zur Entscheidung gestellt worden. Die im Antrag Ziff. 1 angeführten drei Teilbeträge ergeben in der Summe 1.055,68 EUR und folgen aus dem 16-fachen des monatlichen Erhöhungsbetrages von 65,98 EUR. Der im Antrag enthaltene Betrag von 1.450,68 EUR lässt sich nicht durch 65,98 EUR dividieren, so dass sich eine glatte Monatszahl ergäbe. Somit unterliegt der Leistungsantrag angesichts der dafür gegebenen Begründung in Höhe von 395,00 EUR der Abweisung.

157

b) Selbst wenn dem Kläger der Betrag in Höhe von 1.055,68 EUR zugesprochen werden könnte, würden die Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, nicht mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden. Hinsichtlich des Leistungsantrags ist gegenwärtiger Streitgegenstand, ob der Kläger für den Zeitraum Juli 2002 bis Oktober 2003 eine erhöhte Betriebsrente beanspruchen kann. Es wurde folglich nur über einen Anpassungsanspruch für einen bestimmten Zeitraum entschieden. Für die Zeit danach läge keine mit Rechtskraftwirkung verbundene Entscheidung vor. Für eine Zwischenfeststellungsklage genügt grundsätzlich schon die Möglichkeit, dass das incidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den aktuellen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder wenigstens gewinnen kann. Muss das vorgreifliche Rechtsverhältnis ohnehin geklärt werden, so soll es später nicht noch einmal Anlass zu einem Rechtsstreit geben und doch mindestens nicht nochmals vermeidbaren Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand verursachen sowie einer abweichenden Beurteilung zugänglich bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 21. Dezember 1982 – 1 AZR 411/80, BAGE 41, 209 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972).

158

c) Nach dem Vorbringen des Klägers betreffen die Klageanträge 2 a) und 2 b) das Rechtsverhältnis, das gegeben sein muss, soll der Leistungsantrag 1), der die Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungswerk nach Maßgabe der bei der Beklagten gegebenen wirtschaftlichen Lage zur Voraussetzung hat, begründet sein. Ist ein Schuldbeitritt zu verneinen, kann der Kläger weder für die 16 Monate vom Juli 2002 bis Oktober 2003 noch für die Zeit danach von der Beklagten Zahlung einer erhöhten Betriebsrente beanspruchen. Bezüglich der 16 Monate würde jedoch nur incidenter geklärt werden, ob der Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schuldbeitritts den erhöhten Betriebsrentenbetrag verlangen kann. Dem gegenüber wird das Rechtsverhältnis im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage generell geklärt.

159

d) Ob die weitere Untergliederung der Zwischenfeststellungsklage sinnvoll ist, kann dahinstehen. Aus der Gesamtschau der Anträge und der zu der Antragstellung vorgebrachten Begründung ist Gegenstand des Antrags Ziff. 2 a), ob die Beklagte nicht nur als Zahlstelle, sondern originär bis zum vollendeten 60. Lebensjahr des Klägers die vorgezogene I. -Altersrente schuldet. Der Klageantrag 2 b) betrifft den nächstfälligen Anpassungszeitpunkt, nämlich den ab 01. Juli 2005, wobei davon nicht die Anpassungsverpflichtung an sich erfasst sein soll, sondern die Frage, ob sich diese Verpflichtung nach den bei der S. neu bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen oder nach der bei der Beklagten selbst bestehenden wirtschaftlichen Lage richtet. Kann der Kläger allerdings weder dem Grunde noch bezüglich einer angepassten Betriebsrente eine solche von der Beklagten als Schuldnerin zu Recht verlangen, steht damit fest, dass sich eine Anpassungsverpflichtung nach der wirtschaftlichen Lage der letzten Arbeitgeberin des Klägers richtet, wie es auch unter § 8 Abs. 6 Ziff. 3 unter dem 4. Spiegelstrich des Einbringungsvertrages festgehalten worden ist.

160

II.

161

Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die von ihr erbrachte vorgezogene Betriebsrente um einen Prozentsatz zu erhöhen, den sie gegenüber ihren eigenen Betriebsrentnern mit Wirkung vom 01. Juli 2002 angewandt hat, ist nicht gegeben. Der Kläger ist kein Betriebsrentner im Verhältnis zu der Beklagten, sondern wie es auch auf der Betriebsversammlung vom 07. November 1995 zum Ausdruck gebracht worden ist – insoweit hat der Kläger im ersten Rechtszug die Erklärungen des Geschäftsführers nur unvollständig angeführt -, „Rentner der S. neu“ geworden. Aus dem zwischen der S. alt und der Firma L. abgeschlossenen Einbringungsvertrag, durch welchen das Betriebsvermögen der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden ist, wobei damit eine Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der Firma L. auf ein nicht zum I. -Konzern gehörendes Unternehmen einherging, kann der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten ihm gegenüber nicht herleiten.

162

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund der vormals von der Rechtsvorgängerin erteilten Versorgungszusage.

163

Zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1998 stand der Kläger weder in einem solchen zu der Beklagten noch zu einem Konzernunternehmen. Das im Jahr 1966 mit der damaligen Firma I.  begründete Rechtsverhältnis ist – wie im Tatbestand dargestellt – wiederholt auf dem I. -Konzern angehörende Gesellschaften übergegangen. Im Rahmen des Konzernverbundes war der Kläger Arbeitnehmer der S. alt. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I.  und weiteren Gesellschaften geltenden Versorgungswerk erworben. Dieses Versorgungswerk wurde aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1992 von der S. alt übernommen und fortgeführt. Mit dieser Gesellschaft schloss der Kläger unter dem Datum des 13. Juni 1995 ein bis zum 31. Dezember 1998 befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger die Zusage bezüglich einer Ausgleichs- und Abfindungszahlung sowie nach der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und dem endgültigen Ausscheiden die Zusage bezüglich einer vorgezogenen I. -Altersrente. Diese Zusage erhielt der Kläger somit nicht von der Beklagten, sondern von seiner damaligen Arbeitgeberin. Dieses mit der S. alt begründete befristete Teilzeitarbeitsverhältnis ist aufgrund des während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses erfolgten Betriebsüberganges mit Wirkung vom 01. Dezember 1995 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die S. neu übergegangen. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zu den in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Rechtsfolgen gehört auch der Übergang der sich nach dem Versorgungswerk richtenden Versorgungsanwartschaft des Klägers. Mit dem Wechsel des Arbeitgebers wechselt auch der Schuldner der Versorgungsanwartschaften aller aktiven Arbeitnehmer, die an dem Betriebsinhaberwechsel teilgenommen haben (vgl. BAG, Urteil vom 14. Juli 1981 – 3 AZR 517/80, AP Nr. 27 zu § 613 a BGB). Somit richtete sich die dem Kläger erwachsene Anwartschaft aus der erteilten Versorgungszusage gegen die S. neu. Diese ist mit dem Betriebsübergang zunächst Schuldnerin des Klägers aus der Versorgungszusage geworden. Der Kläger stand noch über drei Jahre (genau 37 Monate) in einem Arbeitsverhältnis zu der S. neu, bis das Arbeitsverhältnis infolge Ablaufs der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 1998 endete. Im Anschluss daran – seit dem 01. Januar 1999 – bezog er die zugesagte vorgezogene Altersrente, die jedoch nicht von der letzten Arbeitgeberin, sondern von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. alt bezahlt wurde und wird. Am 01. September 2002 wurde über das Vermögen der letzten Vertragsarbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, die ihre Geschäftstätigkeit zum 31. März 2003 eingestellt hat. Die Bezahlung einer Betriebsrente erfolgte bis zuletzt durch die Beklagte, die jedoch eine Anpassung der Betriebsrente aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der S. neu ablehnte (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2002). Ein dagegen vom Kläger erhobener Widerspruch vom 14. November 2002 ist erfolglos geblieben.

164

2. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte sei selbst Schuldnerin der Betriebsrente und habe diese zum gleichen Prozentsatz wie auch die Betriebsrenten der übrigen Pensionäre zu erhöhen. Die von ihm vertretene Rechtsfolge hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung aus dem Arbeitsvertrag, den Erklärungen des vormaligen Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995, aus den Regelungen unter §§ 8 und 13 des Einbringungsvertrages sowie aus dem Inhalt der Rentenbescheide (K 1 = ABl. 4 f. und B 3 = ABl. 54) abgeleitet.

165

a) Aus dem Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1995 selbst folgt weder, dass die Beklagte Schuldnerin der Betriebsrente ist, noch ergibt sich daraus, dass ihr selbst eine Anpassungsverpflichtung obliegt. Der Arbeitsvertrag, der die Zusage einer vorgezogenen I. -Altersrente nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach dem endgültigen Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der S. alt beinhaltete, ist zwischen dieser Gesellschaft und dem Kläger abgeschlossen worden. Die Vertragsparteien dieses befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses sind eingangs des Vertrages ausdrücklich angeführt. Die Bezugnahme auf das I.  Versorgungswerk beinhaltete den Verweis auf diejenigen Regelungen, nach denen sich die zugesagte „I. -Rente“ richten sollte. Daraus kann der Kläger nicht herleiten, ein anderer als der Vertragsarbeitgeber sei Schuldner der zugesagten vorgezogenen Altersrente.

166

b) Auch aus den anlässlich des Abschlusses des befristeten Teilzeitarbeitsvertrages nach den Behauptungen des Klägers erfolgten, der Beklagten zuzurechnenden Erklärungen kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.

167

Der Kläger behauptet, anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages sei ihm ausdrücklich zugesagt worden, eine vor Dezember 1995 getroffene Vereinbarung stelle die Zahlung der Betriebsrente zu I. -Konditionen sicher. Die Zusage, die Zahlung werde zu I. -Konditionen erfolgen, beinhaltete schon nicht die Zusage, eine andere Gesellschaft als der Vertragspartner solle Schuldner sein. Die Zusage der Anwendung der I. -Konditionen ist auch im Vertrag enthalten, in welchem eine „I. -Rente“ nach dem Versorgungswerk in Aussicht gestellt worden ist. Ob zum damaligen Zeitpunkt bereits ein bevorstehender Inhaberwechsel zu einem konzernfremden Unternehmen diskutiert worden ist, was die Beklagte schon aus tatsächlichen Gründen ausschließt, weil ein solcher im Juni 1995 noch völlig ungewiss gewesen sei, kann dahinstehen, da es darauf nicht ankommt. Aus der weiteren Behauptung des Klägers, wer den Vertrag jetzt noch als Beschäftigter des I. -Konzern unterschreibe, habe gegenüber sonstigen Beschäftigten des Konzern keine Nachteile, die von I.  zu zahlende Betriebsrente werde auch entsprechend den dortigen Verhältnissen dynamisiert, folgt nicht die Zusage, die ggf. geschuldete Anpassung richte sich nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers, sondern nach denen der Beklagten. Die Zusage einer Dynamisierung ist von der einer Anpassung zu unterscheiden. Die Zusage einer Dynamisierung beinhaltet, dass die Höhe der Rente dynamischen Faktoren wie etwa der Lohnentwicklung folgt (vgl. Griebeling, HzA Gruppe 10/1 Rn. 527). Davon zu unterscheiden ist die Anpassung, die erst beim Bezug einer Betriebsrente gegebenenfalls vorzunehmen ist und durch welche der Auszehrung entgegengewirkt werden soll. Durch die Verpflichtung zur Anpassung wird das Nominalprinzip eingeschränkt. In dem Versorgungswerk ist eine eine Dynamisierung beinhaltende Regelung enthalten, denn nach § 4 Abs. 1 lit. a) ist Berechnungsbasis für die Betriebsrente „97 % der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge der letzten 60 Beschäftigungsmonate“. Somit ist kein Festbetrag zugesagt worden, sondern die Höhe der zugesagten Rente wird durch einen bestimmten Prozentsatz der durchschnittlich anrechenbaren Bezüge der letzten fünf Beschäftigungsjahren bestimmt.

168

Während der Kläger im ersten Rechtszug für die behauptete Zusage, „die von I.  zu zahlende Rente werde auch entsprechend den dortigen Verhältnissen dynamisiert“ Beweis durch Benennung von zwei Zeugen angetreten hat, ist ein Beweisantritt für die weitere Zusage: „Die Betriebsrente unterliegt einer Überprüfung im 3-Jahres-Abstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. -Renten angepasst“ – woraus sich auch nicht ergibt, dass die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Vertragsarbeitgebers maßgeblich sein soll – nicht erfolgt. Im zweiten Rechtszug wird zwar ausgeführt, „wenn aber, wie vorgetragen, dem Kläger gegenüber ausdrücklich gesagt worden ist, dass die Zahlung der Betriebsrente zu I. -Konditionen sichergestellt sei und auch entsprechend den Verhältnissen bei I.  angepasst werde“, wird jedoch übersehen, dass nur die Zusage der Dynamisierung behauptet worden ist. Eine Dynamisierung unterscheidet sich jedoch, wie ausgeführt, von einer Anpassung.

169

c) Ebenso wenig kann aus den Ausführungen des Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995 geschlossen werden, die Frühpensionierungsvereinbarung habe geändert werden sollen und sei geändert worden und begründe eine eigenständige Rentenverpflichtung, wie die Beklagte zutreffend geltend macht.

170

Dabei kann dahinstehen, ob Äußerungen auf einer Betriebsversammlung rechtsgeschäftliche Wirkung oder ob insbesondere solchen Äußerungen ein Angebot auf Abänderung eines geschlossenen Vertrages beigemessen werden kann. Selbst unter Anwendung der Auslegungsregelungen für Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich aus den Äußerungen des Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung nicht, dass die Rechtsposition des Klägers, wie er meint, habe verbessert werden sollen.

171

Während im ersten Rechtszug vom Kläger nur selektiv aus der Rede des Geschäftsführers zitiert worden ist, hat der Kläger im Berufungsrechtszug mehrere, jedoch nicht alle Seiten der Tonbandabschrift der Rede des Geschäftsführers vorgelegt. Dort ist zum einen die Rechtslage dargestellt, „für alle Mitarbeiter, die am 30.11.1995 in die neue Gesellschaft übergehen und noch keine Rente beziehen, gehen die unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft über“.

172

Wenn auch nach dem weiteren Wortlaut der Tonbandabschrift das Wort „Schuldbeitritt“ gefallen sein soll, so folgt daraus nicht, dass dadurch die Mitarbeiter selbst und unmittelbar begünstigt werden sollten. Der im Gesetz nicht geregelte, jedoch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als dem beherrschenden Gesichtspunkt für die Begründung und den Inhalt von schuldrechtlichen Verträgen (vgl. Hk – BGB/Schulze, 4. Auflage, vor §§ 311 - 319 Rn. 6) anerkannte Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1976 – VIII ZR 80/75, BB 1976, 1431) begründet eine eigene Schuld des Beitretenden nach dem Inhalt und der Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitretende tritt als Gesamtschuldner neben den ursprünglichen Schuldner. Der Schuldner und der Beitretende können die Vereinbarung auch zu einem echten Vertrag zugunsten Dritten ausgestalten. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren in der Tonbandabschrift enthaltenen Äußerungen des Geschäftsführers nur, die Zahlung geschuldeter Leistung nach dem Versorgungswerk werde durch die „I. “ erfolgen. So lautet es in der Tonbandabschrift: „Die erdiente Altersrente zum Zeitpunkt des Übergangs bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenen-Rente wird von I.  im Versorgungsfall gezahlt“. Im Hinblick auf den dem Kläger zugehörigen Personenkreis „Teilzeitinitiative Jahrgänge 46, 47 und 48“ lautet es in der Abschrift: „Durch Schuldbeitritt der I.  bleiben die Vertragskonditionen 1:1 unverändert erhalten – d.h. – Rentenzahlung und Abfindung werden von der I.  geleistet“. Daraus und aus dem nachfolgenden Satz: „Das vereinbarte Gehalt für die Vertragsablaufzeit wird von der neuen Gesellschaft ungekürzt gezahlt“ folgt, dass nur der Leistende nicht jedoch der Schuldner angesprochen worden ist. Des weiteren ist bezüglich der „Mitarbeiter im Vorruhestand“ die Äußerung des Geschäftsführers angeführt: „Mitarbeiter, die nach dem 1.12.95 in ein Rentenverhältnis überwechseln, werden Rentner der S. neu, aber auch hier gilt, dass die Rente und die Abfindung von der I.  gezahlt werden per Schuldbeitritt“. Aus all diesen Äußerungen folgt, dass „I. “ zahlen bzw. leisten werde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass den betroffenen Personen ein unmittelbarer Anspruch gegen die Firma I.  zugesagt wurde bzw. sie einen solchen erwerben sollten.

173

d) Auch aus den Bestimmungen des Einbringungsvertrages kann der Kläger nicht herleiten, die Beklagte sei ihm und anderen Arbeitnehmern gegenüber eine Verpflichtung eingegangen.

174

Soweit der Kläger meint, angesichts des eindeutigen Wortlauts seien die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wie sie im Einbringungsvertrag enthalten seien, weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, lässt er unbeachtet, dass die von ihm bejahte Rechtsfolge eines eigenständigen unmittelbaren Anspruchs gegen die Beklagte aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann. Vertragspartner des Einbringungsvertrages waren die S. alt und die L. , eine damals zum I. -Konzern gehörende Gesellschaft. Unter § 8 des Einbringungsvertrages sind Regelungen bezüglich des Übergangs der am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von der S. alt auf die L.  (§ 8 Abs. 1) und der Versorgungsansprüche (§ 8 Abs. 6 – 8) enthalten. Während die Bestimmungen unter § 8 Abs. 6 des Einbringungsvertrages Beschäftigte erfasst, die ganztags oder in Teilzeit fest angestellt sind, sind unter § 8 Abs. 8 des Einbringungsvertrages Regelungen bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer enthalten, welcher der Kläger zugehörte – nämlich Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung. Für den erstgenannten Personenkreis vereinbarten die Vertragsparteien, dass die S. alt bezüglich der bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen – nicht jedoch für die noch erwerbbaren Versorgungsansprüche – der auf die L.   übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von L. beitritt. Für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte, ist zusätzlich vereinbart worden, dass die S. alt zusätzlich zu dem bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I.  Versorgungswerk nach dem Stichtag der L.  noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von L.  beitrete. Damit sollten ersichtlich nur Verpflichtungen zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und dem Betriebsübernehmer begründet werden. Nach dem Gesetz richten sich Versorgungsansprüche nach dem Betriebsübergang gegen den Betriebserwerber. Davon stellte die S. alt die L.  frei, d.h. die erst genannte Gesellschaft hatte im Innenverhältnis die finanziellen Lasten zu tragen. Daraus ergibt sich jedoch kein Forderungsrecht der angeführten Mitarbeiter über den Stichtag hinaus gegenüber der bisherigen Vertragsarbeitgeberin. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Einbringungsvertrages die Absicht hatten, durch die getroffenen Absprachen einen echten Vertrag zugunsten Dritter zu schaffen, bestehen nicht. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Regelungen nur, dass die S. alt Verpflichtungen im Verhältnis zum Betriebserwerb übernommen hat und übernehmen wollte. So hat sich die S. alt unter § 8 Abs. 8 Ziff. 1 Satz 1 des Einbringungsvertrages verpflichtet, die „zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren Hinterbliebenen direkt zu erbringen“. In § 8 Abs. 8 Ziff. 1 Satz 2 des Einbringungsvertrages wird auf die Regelungen unter § 8 Abs. 6 Ziff. 3 und 4 des Einbringungsvertrages Bezug genommen. Danach übernahm die S. alt im Rahmen der anfallenden Verwaltung der Versorgungsansprüche die „Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten“. Derjenige, der sich gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet, eine Leistung „direkt zu erbringen“ bzw. „Renten zu überweisen“, räumt damit nicht dem übergegangenen Arbeitnehmer ein unmittelbares Forderungsrecht gegen sich ein.

175

Ergibt sich somit, dass nicht die Beklagte im Verhältnis zu den übergegangenen Arbeitnehmern Schuldnerin der erst nach dem Übergang zu einem Vollrecht erstarkten Rentenansprüche werden sollte, folgt aus der Bestimmung unter § 8 Abs. 6 Ziff. 4 des Einbringungsvertrages, dass die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betriebserwerberin erfolgen sollte. Dort ist geregelt, die L.  werde der S. alt „die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw. Unterlagen, die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen, übermitteln“. Da die S. alt die anfallende Verwaltung der Versorgungsansprüche übernommen hat, war sie auf diese für sie fremden Daten angewiesen. Dieser Gesichtspunkt gilt entsprechend für die unter der Ziff. 3 des befristeten Teilzeitarbeitsvertrages für die „I.  Rente“ getroffene Regelung, die Betriebsrente unterliege einer Überprüfung im 3-Jahres-Abstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. -Renten angepasst.

176

e) Soweit der Kläger darauf abhebt, sowohl im Einbringungsvertrag als auch in der Ergänzung dazu sei explizit der Begriff des Schuldbeitritts verwandt worden, folgt daraus, wie ausgeführt, nicht, dass ihm wie den übrigen betroffenen Arbeitnehmern ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der S. alt bzw. der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin eingeräumt werden sollte. Aus einem Schreiben vom 10. November 1995 an einen Arbeitnehmer (Anlage K 6 = ABl. 162) wie auch aus den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann der Kläger nichts für die von ihm vertretene Rechtsposition herleiten. Dem Arbeitnehmer ist durch das angeführte Schreiben nur bestätigt worden, „die I.  Deutschland werde durch Schuldbeitritt die Rentenzahlungen im Versorgungsfall entsprechend den vereinbarten Regelungen zum Versorgungswerk und ihrer Vorruhestandsvereinbarung vornehmen“. Wenn die Vornahme der Rentenzahlungen und der Verweis auf die zwischen dem  ehemaligen Vertragsarbeitgeber und dem Betriebserwerber getroffenen Vereinbarungen zugesagt worden ist, folgt daraus nicht, dass der angeschriebene Arbeitnehmer so gestellt werden sollte, als sei er noch Arbeitnehmer der zusagenden Gesellschaft.

177

Der Hinweis des Betriebsrats, er werde „die BV zum Versorgungswerk vom 15. November 1995 bei Vorliegen des rechtsverbindlichen Schuldbeitritts der I.  unterschreiben“, beinhaltet nicht die Voraussetzung, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein unmittelbares Forderungsrecht eingeräumt werden solle. Schon dadurch, dass dem Betriebserwerber Rechte gegenüber dem vormaligen Betriebsinhaber verschafft wurden, wurde mittelbar die Rechtsposition der betroffenen Arbeitnehmer verstärkt.

178

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass weder aus dem Einbringungsvertrag unmittelbar noch aus sonstigen Umständen abgeleitet werden kann, den betroffenen Arbeitnehmern/innen habe ein unmittelbares Recht gegen die S. alt bzw. gegen die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin auf Erfüllung der sich aus den zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnissen ergebenden Ansprüchen eingeräumt werden sollen. Ebenso wenig richtet sich die Anpassungsverpflichtung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten. Auch der Hinweis des Klägers darauf, unter § 13 des Einbringungsvertrages sei eine Erfüllungsübernahme aller Gewährleistungsansprüche geregelt, während unter § 8 des Einbringungsvertrages der Begriff des Schuldbeitritts verwandt worden sei, kann seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Erklärung eines Schuldbeitritts nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass Dritte unmittelbar begünstigt werden sollen.

179

f) Die Rentenbescheide (Anlage K 1 = ABl. 4 und Anlage B 3 = ABl. 54) sind schon an sich nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Die Verwendung von eigenem Briefpapier, worauf der Kläger u.a. abstellt, erklärt sich zwanglos daraus, dass die S. alt und damit die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin nach dem Einbringungsvertrag die anfallende Verwaltung der Versorgungsansprüche übernommen hat. Im Übrigen ist dem Schreiben vom 20. Januar 1999 nur zu entnehmen, dass die Beklagte ab Rentenbeginn die Rente und die VMA-Subvention überweisen bzw. bezahlen werde.

180

Dr. Braasch,….. Schäfer,….. Thierer,…..

Gründe

152

I.

153

1. Die Berufung des Klägers gegen das seinen Leistungs- wie auch den Feststellungsantrag abweisende Urteil vom 30. Juni 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.

154

2. Die von dem Kläger im zweiten Rechtszug anhängig gemachte Zwischenfeststellungsklage ist zulässig; insbesondere mangelt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

155

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann u.a. der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werde.

156

a) Mit dem Leistungsantrag begehrt der Kläger für den Zeitraum 01. Juli 2002 bis einschließlich Oktober 2003 und somit für 16 Monate die Differenz von 65,98 EUR zwischen der monatlich in Höhe von 1.137,62 EUR geleisteten und der seiner Auffassung nach um 5,8 % auf 1.203,60 EUR zu erhöhenden Betriebsrente. Obwohl das Arbeitsgericht ausweislich des Protokolls vom 30. Juni 2004 darauf hingewiesen hatte, der in Erweiterung des bisher gestellten Leistungsantrags angekündigte Klageantrag sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar, ist der Antrag gleichwohl im zweiten Rechtszug zur Entscheidung gestellt worden. Die im Antrag Ziff. 1 angeführten drei Teilbeträge ergeben in der Summe 1.055,68 EUR und folgen aus dem 16-fachen des monatlichen Erhöhungsbetrages von 65,98 EUR. Der im Antrag enthaltene Betrag von 1.450,68 EUR lässt sich nicht durch 65,98 EUR dividieren, so dass sich eine glatte Monatszahl ergäbe. Somit unterliegt der Leistungsantrag angesichts der dafür gegebenen Begründung in Höhe von 395,00 EUR der Abweisung.

157

b) Selbst wenn dem Kläger der Betrag in Höhe von 1.055,68 EUR zugesprochen werden könnte, würden die Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, nicht mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden. Hinsichtlich des Leistungsantrags ist gegenwärtiger Streitgegenstand, ob der Kläger für den Zeitraum Juli 2002 bis Oktober 2003 eine erhöhte Betriebsrente beanspruchen kann. Es wurde folglich nur über einen Anpassungsanspruch für einen bestimmten Zeitraum entschieden. Für die Zeit danach läge keine mit Rechtskraftwirkung verbundene Entscheidung vor. Für eine Zwischenfeststellungsklage genügt grundsätzlich schon die Möglichkeit, dass das incidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den aktuellen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder wenigstens gewinnen kann. Muss das vorgreifliche Rechtsverhältnis ohnehin geklärt werden, so soll es später nicht noch einmal Anlass zu einem Rechtsstreit geben und doch mindestens nicht nochmals vermeidbaren Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand verursachen sowie einer abweichenden Beurteilung zugänglich bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 21. Dezember 1982 – 1 AZR 411/80, BAGE 41, 209 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972).

158

c) Nach dem Vorbringen des Klägers betreffen die Klageanträge 2 a) und 2 b) das Rechtsverhältnis, das gegeben sein muss, soll der Leistungsantrag 1), der die Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungswerk nach Maßgabe der bei der Beklagten gegebenen wirtschaftlichen Lage zur Voraussetzung hat, begründet sein. Ist ein Schuldbeitritt zu verneinen, kann der Kläger weder für die 16 Monate vom Juli 2002 bis Oktober 2003 noch für die Zeit danach von der Beklagten Zahlung einer erhöhten Betriebsrente beanspruchen. Bezüglich der 16 Monate würde jedoch nur incidenter geklärt werden, ob der Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schuldbeitritts den erhöhten Betriebsrentenbetrag verlangen kann. Dem gegenüber wird das Rechtsverhältnis im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage generell geklärt.

159

d) Ob die weitere Untergliederung der Zwischenfeststellungsklage sinnvoll ist, kann dahinstehen. Aus der Gesamtschau der Anträge und der zu der Antragstellung vorgebrachten Begründung ist Gegenstand des Antrags Ziff. 2 a), ob die Beklagte nicht nur als Zahlstelle, sondern originär bis zum vollendeten 60. Lebensjahr des Klägers die vorgezogene I. -Altersrente schuldet. Der Klageantrag 2 b) betrifft den nächstfälligen Anpassungszeitpunkt, nämlich den ab 01. Juli 2005, wobei davon nicht die Anpassungsverpflichtung an sich erfasst sein soll, sondern die Frage, ob sich diese Verpflichtung nach den bei der S. neu bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen oder nach der bei der Beklagten selbst bestehenden wirtschaftlichen Lage richtet. Kann der Kläger allerdings weder dem Grunde noch bezüglich einer angepassten Betriebsrente eine solche von der Beklagten als Schuldnerin zu Recht verlangen, steht damit fest, dass sich eine Anpassungsverpflichtung nach der wirtschaftlichen Lage der letzten Arbeitgeberin des Klägers richtet, wie es auch unter § 8 Abs. 6 Ziff. 3 unter dem 4. Spiegelstrich des Einbringungsvertrages festgehalten worden ist.

160

II.

161

Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die von ihr erbrachte vorgezogene Betriebsrente um einen Prozentsatz zu erhöhen, den sie gegenüber ihren eigenen Betriebsrentnern mit Wirkung vom 01. Juli 2002 angewandt hat, ist nicht gegeben. Der Kläger ist kein Betriebsrentner im Verhältnis zu der Beklagten, sondern wie es auch auf der Betriebsversammlung vom 07. November 1995 zum Ausdruck gebracht worden ist – insoweit hat der Kläger im ersten Rechtszug die Erklärungen des Geschäftsführers nur unvollständig angeführt -, „Rentner der S. neu“ geworden. Aus dem zwischen der S. alt und der Firma L. abgeschlossenen Einbringungsvertrag, durch welchen das Betriebsvermögen der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden ist, wobei damit eine Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der Firma L. auf ein nicht zum I. -Konzern gehörendes Unternehmen einherging, kann der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten ihm gegenüber nicht herleiten.

162

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund der vormals von der Rechtsvorgängerin erteilten Versorgungszusage.

163

Zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1998 stand der Kläger weder in einem solchen zu der Beklagten noch zu einem Konzernunternehmen. Das im Jahr 1966 mit der damaligen Firma I.  begründete Rechtsverhältnis ist – wie im Tatbestand dargestellt – wiederholt auf dem I. -Konzern angehörende Gesellschaften übergegangen. Im Rahmen des Konzernverbundes war der Kläger Arbeitnehmer der S. alt. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I.  und weiteren Gesellschaften geltenden Versorgungswerk erworben. Dieses Versorgungswerk wurde aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1992 von der S. alt übernommen und fortgeführt. Mit dieser Gesellschaft schloss der Kläger unter dem Datum des 13. Juni 1995 ein bis zum 31. Dezember 1998 befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger die Zusage bezüglich einer Ausgleichs- und Abfindungszahlung sowie nach der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und dem endgültigen Ausscheiden die Zusage bezüglich einer vorgezogenen I. -Altersrente. Diese Zusage erhielt der Kläger somit nicht von der Beklagten, sondern von seiner damaligen Arbeitgeberin. Dieses mit der S. alt begründete befristete Teilzeitarbeitsverhältnis ist aufgrund des während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses erfolgten Betriebsüberganges mit Wirkung vom 01. Dezember 1995 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die S. neu übergegangen. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zu den in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Rechtsfolgen gehört auch der Übergang der sich nach dem Versorgungswerk richtenden Versorgungsanwartschaft des Klägers. Mit dem Wechsel des Arbeitgebers wechselt auch der Schuldner der Versorgungsanwartschaften aller aktiven Arbeitnehmer, die an dem Betriebsinhaberwechsel teilgenommen haben (vgl. BAG, Urteil vom 14. Juli 1981 – 3 AZR 517/80, AP Nr. 27 zu § 613 a BGB). Somit richtete sich die dem Kläger erwachsene Anwartschaft aus der erteilten Versorgungszusage gegen die S. neu. Diese ist mit dem Betriebsübergang zunächst Schuldnerin des Klägers aus der Versorgungszusage geworden. Der Kläger stand noch über drei Jahre (genau 37 Monate) in einem Arbeitsverhältnis zu der S. neu, bis das Arbeitsverhältnis infolge Ablaufs der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 1998 endete. Im Anschluss daran – seit dem 01. Januar 1999 – bezog er die zugesagte vorgezogene Altersrente, die jedoch nicht von der letzten Arbeitgeberin, sondern von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. alt bezahlt wurde und wird. Am 01. September 2002 wurde über das Vermögen der letzten Vertragsarbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, die ihre Geschäftstätigkeit zum 31. März 2003 eingestellt hat. Die Bezahlung einer Betriebsrente erfolgte bis zuletzt durch die Beklagte, die jedoch eine Anpassung der Betriebsrente aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der S. neu ablehnte (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2002). Ein dagegen vom Kläger erhobener Widerspruch vom 14. November 2002 ist erfolglos geblieben.

164

2. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte sei selbst Schuldnerin der Betriebsrente und habe diese zum gleichen Prozentsatz wie auch die Betriebsrenten der übrigen Pensionäre zu erhöhen. Die von ihm vertretene Rechtsfolge hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung aus dem Arbeitsvertrag, den Erklärungen des vormaligen Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995, aus den Regelungen unter §§ 8 und 13 des Einbringungsvertrages sowie aus dem Inhalt der Rentenbescheide (K 1 = ABl. 4 f. und B 3 = ABl. 54) abgeleitet.

165

a) Aus dem Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1995 selbst folgt weder, dass die Beklagte Schuldnerin der Betriebsrente ist, noch ergibt sich daraus, dass ihr selbst eine Anpassungsverpflichtung obliegt. Der Arbeitsvertrag, der die Zusage einer vorgezogenen I. -Altersrente nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach dem endgültigen Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der S. alt beinhaltete, ist zwischen dieser Gesellschaft und dem Kläger abgeschlossen worden. Die Vertragsparteien dieses befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses sind eingangs des Vertrages ausdrücklich angeführt. Die Bezugnahme auf das I.  Versorgungswerk beinhaltete den Verweis auf diejenigen Regelungen, nach denen sich die zugesagte „I. -Rente“ richten sollte. Daraus kann der Kläger nicht herleiten, ein anderer als der Vertragsarbeitgeber sei Schuldner der zugesagten vorgezogenen Altersrente.

166

b) Auch aus den anlässlich des Abschlusses des befristeten Teilzeitarbeitsvertrages nach den Behauptungen des Klägers erfolgten, der Beklagten zuzurechnenden Erklärungen kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.

167

Der Kläger behauptet, anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages sei ihm ausdrücklich zugesagt worden, eine vor Dezember 1995 getroffene Vereinbarung stelle die Zahlung der Betriebsrente zu I. -Konditionen sicher. Die Zusage, die Zahlung werde zu I. -Konditionen erfolgen, beinhaltete schon nicht die Zusage, eine andere Gesellschaft als der Vertragspartner solle Schuldner sein. Die Zusage der Anwendung der I. -Konditionen ist auch im Vertrag enthalten, in welchem eine „I. -Rente“ nach dem Versorgungswerk in Aussicht gestellt worden ist. Ob zum damaligen Zeitpunkt bereits ein bevorstehender Inhaberwechsel zu einem konzernfremden Unternehmen diskutiert worden ist, was die Beklagte schon aus tatsächlichen Gründen ausschließt, weil ein solcher im Juni 1995 noch völlig ungewiss gewesen sei, kann dahinstehen, da es darauf nicht ankommt. Aus der weiteren Behauptung des Klägers, wer den Vertrag jetzt noch als Beschäftigter des I. -Konzern unterschreibe, habe gegenüber sonstigen Beschäftigten des Konzern keine Nachteile, die von I.  zu zahlende Betriebsrente werde auch entsprechend den dortigen Verhältnissen dynamisiert, folgt nicht die Zusage, die ggf. geschuldete Anpassung richte sich nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers, sondern nach denen der Beklagten. Die Zusage einer Dynamisierung ist von der einer Anpassung zu unterscheiden. Die Zusage einer Dynamisierung beinhaltet, dass die Höhe der Rente dynamischen Faktoren wie etwa der Lohnentwicklung folgt (vgl. Griebeling, HzA Gruppe 10/1 Rn. 527). Davon zu unterscheiden ist die Anpassung, die erst beim Bezug einer Betriebsrente gegebenenfalls vorzunehmen ist und durch welche der Auszehrung entgegengewirkt werden soll. Durch die Verpflichtung zur Anpassung wird das Nominalprinzip eingeschränkt. In dem Versorgungswerk ist eine eine Dynamisierung beinhaltende Regelung enthalten, denn nach § 4 Abs. 1 lit. a) ist Berechnungsbasis für die Betriebsrente „97 % der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge der letzten 60 Beschäftigungsmonate“. Somit ist kein Festbetrag zugesagt worden, sondern die Höhe der zugesagten Rente wird durch einen bestimmten Prozentsatz der durchschnittlich anrechenbaren Bezüge der letzten fünf Beschäftigungsjahren bestimmt.

168

Während der Kläger im ersten Rechtszug für die behauptete Zusage, „die von I.  zu zahlende Rente werde auch entsprechend den dortigen Verhältnissen dynamisiert“ Beweis durch Benennung von zwei Zeugen angetreten hat, ist ein Beweisantritt für die weitere Zusage: „Die Betriebsrente unterliegt einer Überprüfung im 3-Jahres-Abstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. -Renten angepasst“ – woraus sich auch nicht ergibt, dass die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Vertragsarbeitgebers maßgeblich sein soll – nicht erfolgt. Im zweiten Rechtszug wird zwar ausgeführt, „wenn aber, wie vorgetragen, dem Kläger gegenüber ausdrücklich gesagt worden ist, dass die Zahlung der Betriebsrente zu I. -Konditionen sichergestellt sei und auch entsprechend den Verhältnissen bei I.  angepasst werde“, wird jedoch übersehen, dass nur die Zusage der Dynamisierung behauptet worden ist. Eine Dynamisierung unterscheidet sich jedoch, wie ausgeführt, von einer Anpassung.

169

c) Ebenso wenig kann aus den Ausführungen des Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995 geschlossen werden, die Frühpensionierungsvereinbarung habe geändert werden sollen und sei geändert worden und begründe eine eigenständige Rentenverpflichtung, wie die Beklagte zutreffend geltend macht.

170

Dabei kann dahinstehen, ob Äußerungen auf einer Betriebsversammlung rechtsgeschäftliche Wirkung oder ob insbesondere solchen Äußerungen ein Angebot auf Abänderung eines geschlossenen Vertrages beigemessen werden kann. Selbst unter Anwendung der Auslegungsregelungen für Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich aus den Äußerungen des Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung nicht, dass die Rechtsposition des Klägers, wie er meint, habe verbessert werden sollen.

171

Während im ersten Rechtszug vom Kläger nur selektiv aus der Rede des Geschäftsführers zitiert worden ist, hat der Kläger im Berufungsrechtszug mehrere, jedoch nicht alle Seiten der Tonbandabschrift der Rede des Geschäftsführers vorgelegt. Dort ist zum einen die Rechtslage dargestellt, „für alle Mitarbeiter, die am 30.11.1995 in die neue Gesellschaft übergehen und noch keine Rente beziehen, gehen die unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft über“.

172

Wenn auch nach dem weiteren Wortlaut der Tonbandabschrift das Wort „Schuldbeitritt“ gefallen sein soll, so folgt daraus nicht, dass dadurch die Mitarbeiter selbst und unmittelbar begünstigt werden sollten. Der im Gesetz nicht geregelte, jedoch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als dem beherrschenden Gesichtspunkt für die Begründung und den Inhalt von schuldrechtlichen Verträgen (vgl. Hk – BGB/Schulze, 4. Auflage, vor §§ 311 - 319 Rn. 6) anerkannte Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1976 – VIII ZR 80/75, BB 1976, 1431) begründet eine eigene Schuld des Beitretenden nach dem Inhalt und der Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitretende tritt als Gesamtschuldner neben den ursprünglichen Schuldner. Der Schuldner und der Beitretende können die Vereinbarung auch zu einem echten Vertrag zugunsten Dritten ausgestalten. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren in der Tonbandabschrift enthaltenen Äußerungen des Geschäftsführers nur, die Zahlung geschuldeter Leistung nach dem Versorgungswerk werde durch die „I. “ erfolgen. So lautet es in der Tonbandabschrift: „Die erdiente Altersrente zum Zeitpunkt des Übergangs bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenen-Rente wird von I.  im Versorgungsfall gezahlt“. Im Hinblick auf den dem Kläger zugehörigen Personenkreis „Teilzeitinitiative Jahrgänge 46, 47 und 48“ lautet es in der Abschrift: „Durch Schuldbeitritt der I.  bleiben die Vertragskonditionen 1:1 unverändert erhalten – d.h. – Rentenzahlung und Abfindung werden von der I.  geleistet“. Daraus und aus dem nachfolgenden Satz: „Das vereinbarte Gehalt für die Vertragsablaufzeit wird von der neuen Gesellschaft ungekürzt gezahlt“ folgt, dass nur der Leistende nicht jedoch der Schuldner angesprochen worden ist. Des weiteren ist bezüglich der „Mitarbeiter im Vorruhestand“ die Äußerung des Geschäftsführers angeführt: „Mitarbeiter, die nach dem 1.12.95 in ein Rentenverhältnis überwechseln, werden Rentner der S. neu, aber auch hier gilt, dass die Rente und die Abfindung von der I.  gezahlt werden per Schuldbeitritt“. Aus all diesen Äußerungen folgt, dass „I. “ zahlen bzw. leisten werde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass den betroffenen Personen ein unmittelbarer Anspruch gegen die Firma I.  zugesagt wurde bzw. sie einen solchen erwerben sollten.

173

d) Auch aus den Bestimmungen des Einbringungsvertrages kann der Kläger nicht herleiten, die Beklagte sei ihm und anderen Arbeitnehmern gegenüber eine Verpflichtung eingegangen.

174

Soweit der Kläger meint, angesichts des eindeutigen Wortlauts seien die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wie sie im Einbringungsvertrag enthalten seien, weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, lässt er unbeachtet, dass die von ihm bejahte Rechtsfolge eines eigenständigen unmittelbaren Anspruchs gegen die Beklagte aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann. Vertragspartner des Einbringungsvertrages waren die S. alt und die L. , eine damals zum I. -Konzern gehörende Gesellschaft. Unter § 8 des Einbringungsvertrages sind Regelungen bezüglich des Übergangs der am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von der S. alt auf die L.  (§ 8 Abs. 1) und der Versorgungsansprüche (§ 8 Abs. 6 – 8) enthalten. Während die Bestimmungen unter § 8 Abs. 6 des Einbringungsvertrages Beschäftigte erfasst, die ganztags oder in Teilzeit fest angestellt sind, sind unter § 8 Abs. 8 des Einbringungsvertrages Regelungen bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer enthalten, welcher der Kläger zugehörte – nämlich Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung. Für den erstgenannten Personenkreis vereinbarten die Vertragsparteien, dass die S. alt bezüglich der bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen – nicht jedoch für die noch erwerbbaren Versorgungsansprüche – der auf die L.   übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von L. beitritt. Für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte, ist zusätzlich vereinbart worden, dass die S. alt zusätzlich zu dem bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I.  Versorgungswerk nach dem Stichtag der L.  noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von L.  beitrete. Damit sollten ersichtlich nur Verpflichtungen zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und dem Betriebsübernehmer begründet werden. Nach dem Gesetz richten sich Versorgungsansprüche nach dem Betriebsübergang gegen den Betriebserwerber. Davon stellte die S. alt die L.  frei, d.h. die erst genannte Gesellschaft hatte im Innenverhältnis die finanziellen Lasten zu tragen. Daraus ergibt sich jedoch kein Forderungsrecht der angeführten Mitarbeiter über den Stichtag hinaus gegenüber der bisherigen Vertragsarbeitgeberin. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Einbringungsvertrages die Absicht hatten, durch die getroffenen Absprachen einen echten Vertrag zugunsten Dritter zu schaffen, bestehen nicht. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Regelungen nur, dass die S. alt Verpflichtungen im Verhältnis zum Betriebserwerb übernommen hat und übernehmen wollte. So hat sich die S. alt unter § 8 Abs. 8 Ziff. 1 Satz 1 des Einbringungsvertrages verpflichtet, die „zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren Hinterbliebenen direkt zu erbringen“. In § 8 Abs. 8 Ziff. 1 Satz 2 des Einbringungsvertrages wird auf die Regelungen unter § 8 Abs. 6 Ziff. 3 und 4 des Einbringungsvertrages Bezug genommen. Danach übernahm die S. alt im Rahmen der anfallenden Verwaltung der Versorgungsansprüche die „Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten“. Derjenige, der sich gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet, eine Leistung „direkt zu erbringen“ bzw. „Renten zu überweisen“, räumt damit nicht dem übergegangenen Arbeitnehmer ein unmittelbares Forderungsrecht gegen sich ein.

175

Ergibt sich somit, dass nicht die Beklagte im Verhältnis zu den übergegangenen Arbeitnehmern Schuldnerin der erst nach dem Übergang zu einem Vollrecht erstarkten Rentenansprüche werden sollte, folgt aus der Bestimmung unter § 8 Abs. 6 Ziff. 4 des Einbringungsvertrages, dass die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betriebserwerberin erfolgen sollte. Dort ist geregelt, die L.  werde der S. alt „die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw. Unterlagen, die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen, übermitteln“. Da die S. alt die anfallende Verwaltung der Versorgungsansprüche übernommen hat, war sie auf diese für sie fremden Daten angewiesen. Dieser Gesichtspunkt gilt entsprechend für die unter der Ziff. 3 des befristeten Teilzeitarbeitsvertrages für die „I.  Rente“ getroffene Regelung, die Betriebsrente unterliege einer Überprüfung im 3-Jahres-Abstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. -Renten angepasst.

176

e) Soweit der Kläger darauf abhebt, sowohl im Einbringungsvertrag als auch in der Ergänzung dazu sei explizit der Begriff des Schuldbeitritts verwandt worden, folgt daraus, wie ausgeführt, nicht, dass ihm wie den übrigen betroffenen Arbeitnehmern ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der S. alt bzw. der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin eingeräumt werden sollte. Aus einem Schreiben vom 10. November 1995 an einen Arbeitnehmer (Anlage K 6 = ABl. 162) wie auch aus den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann der Kläger nichts für die von ihm vertretene Rechtsposition herleiten. Dem Arbeitnehmer ist durch das angeführte Schreiben nur bestätigt worden, „die I.  Deutschland werde durch Schuldbeitritt die Rentenzahlungen im Versorgungsfall entsprechend den vereinbarten Regelungen zum Versorgungswerk und ihrer Vorruhestandsvereinbarung vornehmen“. Wenn die Vornahme der Rentenzahlungen und der Verweis auf die zwischen dem  ehemaligen Vertragsarbeitgeber und dem Betriebserwerber getroffenen Vereinbarungen zugesagt worden ist, folgt daraus nicht, dass der angeschriebene Arbeitnehmer so gestellt werden sollte, als sei er noch Arbeitnehmer der zusagenden Gesellschaft.

177

Der Hinweis des Betriebsrats, er werde „die BV zum Versorgungswerk vom 15. November 1995 bei Vorliegen des rechtsverbindlichen Schuldbeitritts der I.  unterschreiben“, beinhaltet nicht die Voraussetzung, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein unmittelbares Forderungsrecht eingeräumt werden solle. Schon dadurch, dass dem Betriebserwerber Rechte gegenüber dem vormaligen Betriebsinhaber verschafft wurden, wurde mittelbar die Rechtsposition der betroffenen Arbeitnehmer verstärkt.

178

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass weder aus dem Einbringungsvertrag unmittelbar noch aus sonstigen Umständen abgeleitet werden kann, den betroffenen Arbeitnehmern/innen habe ein unmittelbares Recht gegen die S. alt bzw. gegen die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin auf Erfüllung der sich aus den zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnissen ergebenden Ansprüchen eingeräumt werden sollen. Ebenso wenig richtet sich die Anpassungsverpflichtung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten. Auch der Hinweis des Klägers darauf, unter § 13 des Einbringungsvertrages sei eine Erfüllungsübernahme aller Gewährleistungsansprüche geregelt, während unter § 8 des Einbringungsvertrages der Begriff des Schuldbeitritts verwandt worden sei, kann seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Erklärung eines Schuldbeitritts nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass Dritte unmittelbar begünstigt werden sollen.

179

f) Die Rentenbescheide (Anlage K 1 = ABl. 4 und Anlage B 3 = ABl. 54) sind schon an sich nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Die Verwendung von eigenem Briefpapier, worauf der Kläger u.a. abstellt, erklärt sich zwanglos daraus, dass die S. alt und damit die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin nach dem Einbringungsvertrag die anfallende Verwaltung der Versorgungsansprüche übernommen hat. Im Übrigen ist dem Schreiben vom 20. Januar 1999 nur zu entnehmen, dass die Beklagte ab Rentenbeginn die Rente und die VMA-Subvention überweisen bzw. bezahlen werde.

180

Dr. Braasch,….. Schäfer,….. Thierer,…..