Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 24.06.2005 – 16 Sa 129/04

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Mannheim – vom 25.08.2004 – 10 Ca 127/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der Beklagten 1.701,56 EUR brutto als restliche Vergütung für Januar 2003.

2

Gemäß dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Vereinbarung anwendbaren mit der I.-M. abgeschlossenen Haustarifvertrag hatte der Kläger im Jahre 2002 Anspruch auf ein Weihnachtsgeld von 1.701,56 EUR brutto.

3

Die Beklagte unterrichtete die Belegschaft am 22.10.2002 in einer Betriebsversammlung über wirtschaftliche Schwierigkeiten und erklärte am 04. und 12.12.2002, dass Weihnachtsgeld derzeit nicht gezahlt werden könne. Am 18.12.2002 informierte sie über eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung folgenden Inhalts:

4

Nachdem aus Liquiditätsgründen das Weihnachtsgeld nicht wie ursprünglich vereinbart jeweils zur Hälfte mit dem November- und dem Dezemberentgelt 2002 ausbezahlt werden kann, wurde folgende Regelung mit der I.-M. H. (Herrn K.) und dem Betriebsrat (Herrn D.) vereinbart:

5

1.

Das Weihnachtsgeld wird in voller Höhe mit dem Dezember-Entgelt ausgezahlt. Um dies zu ermöglichen, wird das Dezember-Entgelt jeweils um die Höhe des Weihnachtsgeldes reduziert.

6

2.

Mit dem März-Lohn/Gehalt erfolgt dann die Auszahlung des einbehaltenen Lohnanteiles vom Dezember-Lohn/Gehalt (einschließlich marktüblicher Zinsen nach § 288 BGB).

7

3.

Voraussetzung für oben genannte Regelung ist, dass die Klagen bezüglich des Weihnachtsgeldes, sofern bereits eingereicht, zurück gezogen werden.

8

Weiterhin wurde vereinbart, dass die am 13. Dezember 2002 aus Kapazitätsgründen zu einem Lieferanten verlagerte Prüfmaschine im Januar 2003 wieder zu Sch. zurück kommt.

9

Im Dezember 2002 erhielt der Kläger demgemäß Tariflohn (2.598,35 EUR) und Sonderzahlung (1.701,56 EUR), wobei unter Lohnart 106 Tariflohn Dezember mit 1.701,56 EUR in Abzug gebracht wurde. Abweichend von Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung erhielt er im Januar 2003 eine Abrechnung mit Tariflohn 2.598,35 EUR (Lohnart 100) plus Tariflohn Dezember in Höhe von 1.701,56 EUR (Lohnart 105) und einem Abzug in Höhe von 1.701,56 EUR gezahlten Weihnachtsgeldes (Lohnart 106).

10

In dem am 13.02.2003 mit der I.-M. abgeschlossenen Sanierungstarifvertrag wurde u. a. geregelt:

11

1.

Die nachfolgenden Regelungen treten rückwirkend zum 01. Februar 2003 in Kraft und gelten bis einschließlich 31. Dezember 2003.

.

.

.

12

2.

...

13

3.

Hinsichtlich der Entgelte und Ausbildungsvergütungen werden folgende Änderungen gegenüber dem Tarifvertrag vom 05.07.2002 über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vorgenommen:

14

a)

...

15

b)

...

16

c)

Die Restzahlung der Löhne/Gehälter, welche zum Zwecke einer vollen Auszahlung des Weihnachtsgeldes 2002 gekürzt und sodann in die Folgemonate übertragen worden war, entfällt ebenfalls ersatzlos.

17

Mit der am 17.03.2003 zugestellten Klage forderte der Kläger die restliche Januarvergütung, deren Einbehalt unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt sei mit folgendem Antrag:

18

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.701,56 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2003 zu zahlen.

19

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, da der Sanierungstarifvertrag den Anspruch des Klägers beseitigt habe.

20

Das Arbeitsgericht hat mit der Beklagten am 01.12.2004 zugestelltem Urteil der Klage stattgegeben. Die ausschließlich restlichen Januarlohn betreffende Forderung sei begründet, da der Sanierungstarifvertrag nicht rückwirkend in bestehende Lohnansprüche habe eingreifen können. Auch bei Annahme einer vereinbarten tariflichen Rückwirkung habe diese wegen des Verstoßes gegen den Vertrauensgrundsatz keine Rechtswirksamkeit entfalten können.

21

Mit der am 21.12.2004 eingelegten und nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis 01.03.2005 an diesem Tag ausgeführten Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Eigentlicher Streitgegenstand des Verfahrens sei nicht die anteilige Vergütung für Januar 2003, sondern der Weihnachtsgeldanspruch 2002. Bei der vorliegend gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei das Weihnachtsgeld von Monat zu Monat als offener Zahlungsposten u. a. mit dem erkennbaren Ziel fortgeschrieben und nicht ausgezahlt worden, den Arbeitnehmern angesichts drohender Insolvenz etwaige Ansprüche auf Insolvenzgeld gemäß § 183 Abs. 1 SGB III zu erhalten. Angesichts des am 13.02.2003 abgeschlossenen Sanierungstarifvertrages und der noch im Januar 2003 hierzu erfolgten Informationen sei konsequenterweise gemäß Ziffer 3 c) die in der Betriebsvereinbarung vom Dezember 2002 geregelte Weihnachtsgeldzahlung entfallen, da die zum Zwecke der Weihnachtsgeldzahlung erfolgte Kürzung, die in die Folgemonate übertragen worden sei, nicht mehr nachgezahlt werden sollte. Der Sanierungstarifvertrag habe die restliche Januarvergütung erfasst. Die tarifliche festgeschriebene Geltungsdauer habe sich nur auf den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und die in Ziffer 3 des Tarifvertrags festgelegte Kürzung der laufenden Löhne und Gehälter bezogen.

22

Der Tarifvertrag habe auch nicht gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen. Wirtschaftlich sei damit lediglich in eine künftige, noch nicht fällige Position eingegriffen worden. Aufgrund der mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung vom Dezember 2002 zum Weihnachtsgeld 2002 hätte die Beklagte den von der Januarvergütung einbehaltenen Betrag mit dem Februargehalt auszahlen und das Februarentgelt entsprechend kürzen können, wobei dieser Kürzungsbetrag dann aufgrund des Sanierungstarifvertrages ersatzlos entfallen wäre. Bei einem solchen Verfahren hätte keine Rückwirkung vorgelegen. Das Absehen von dem bürokratischen Procedere der Übertragung in den März 2003 habe einen Vertrauensschutz nicht auslösen können. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass in Höhe des Weihnachtsgeldes eine Kürzung des Lohnanspruchs in den jeweiligen Folgemonaten realisiert werde.

23

Die Beklagte hat demgemäß beantragt:

24

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 25.08.2004 – 10 Ca 127/04 – wie folgt abgeändert:

25

Die Klage wird abgewiesen.

26

Der Kläger hat beantragt,

27

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

28

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Auffassung der Beklagten stehe in Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung vom Dezember 2002. Daraus folge zwingend, dass das Weihnachtsgeld im Dezember 2002 ausgezahlt worden sei. Die fehlende Zahlung sei eindeutig auf die Vergütung Januar 2003 bezogen. Die Handhabung der Beklagten zur Sicherung eventueller insolvenzrechtlicher Ansprüche der Arbeitnehmer sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unbeachtlich. Auch habe der Sanierungstarifvertrag vom Februar 2003 das einbehaltene Januarentgelt nicht miteinbeziehen können. Insoweit genieße der Kläger im übrigen Vertrauensschutz, da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Januarvergütung der fragliche Tarifvertrag noch nicht existent gewesen sei. Auf einer Belegschaftsversammlung Ende Januar 2003 seien die hier anstehenden Fragen nicht erörtert worden.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

I. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und rechtzeitig vor Ablauf der mit Verfügung vom 25.01.2005 bis 01.03.2005 verlängerten Begründungsfrist ausgeführt worden, sodass sie nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.

31

II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zurecht der Klage auf restliche Vergütung für Januar 2003 in unstreitiger Höhe stattgegeben.

32

1. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich ein Restlohnanspruch des Klägers für den Monat Januar 2003 ist.

33

a) Die Betriebsvereinbarung vom 18.12.2003 ist in ihrem Wortlaut eindeutig. Dort ist abschließend die Frage der zum damaligen Zeitpunkt strittigen Auszahlung des Weihnachtsgeldes 2002 ebenso geregelt, wie eine Stundung des Betrages aus Mitteln der künftig auszuzahlenden Vergütungen und der Verrechnung und Auszahlung des einbehaltenen Lohnanteils mit der Märzvergütung 2003. Diese Regelung ist eindeutig und hat umfänglich die Behandlung des Weihnachtsgeldes 2002 geregelt. Dies folgt auch aus der abschließenden Vereinbarung, dass diese Regelung unter dem Vorbehalt der Rücknahme bzw. des Verzichts auf Klagen bezüglich dieser Sonderzahlung gestanden hat. Die gegenüber der Betriebsvereinbarung vom Dezember 2002 folgende andere Handhabung in den Monaten Januar und Februar 2003 führt nicht zu einer Änderung des Inhalts der damals getroffenen Betriebsvereinbarung.

34

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet die Betriebsvereinbarung vom 18.12.2002 keine Veränderung der Fälligkeit der Sonderzahlung. Die Arbeitnehmer haben durch diese Regelung, den wirtschaftlichen Schwierigkeiten entsprechend, die Zahlung dem Haustarifvertrag gemäß vorfinanziert durch zeit- und teilweise Stundung der Vergütung. Durch den gleichzeitigen Klagverzicht war die Frage der Sonderzahlung 2002 abschließend geregelt.

35

2. Die Regelungen des am 13.02.2003 abgeschlossenen Sanierungstarifvertrages führen zu keinem anderen Ergebnis. Es kann zunächst dahinstehen, ob diesem Tarifvertrag eine Rückwirkung über den 01.02.2003 hinaus zukommen sollte. Die Formulierung von Ziffer 3 c) spricht dafür, dass alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die wegen der Auszahlung des Weihnachtsgeldes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sanierungstarifvertrages noch nicht erfüllt worden waren, erfasst werden sollten, obwohl es in dem Tarifvertrag heißt, dieser trete rückwirkend zum 01.02.2003 in Kraft.

36

3. Auch wenn der Sanierungstarifvertrag zeitlich den noch offenen Tariflohnanspruch für Januar 2003 erfasste, vermochte er ihn jedenfalls nicht zum Erlöschen zu bringen. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass nicht rückwirkend und verschlechternd in den noch nicht erfüllten Lohnanspruch für Januar 2003 eingegriffen wird.

37

a) Grundsätzlich können tarifliche Ansprüche durch Tarifvertrag rückwirkend und verschlechternd verändert werden, da diese auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich tragen. Dies gilt auch für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung von Gesetzen (BAG, Urteil vom 23.11.1994 – 4 AZR 879/93 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG, Urteil vom 22.10.2003 – 10 AZR 152/03 = NZA 2004 444). Dies gilt auch, wenn die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung arbeitsvertraglich vereinbart ist. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Der Wegfall des Vertrauensschutzes hat gemäß den jeweiligen Umständen des Einzelfalles nicht zur Voraussetzung, dass der jeweilige Tarifunterworfene positive Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis des betroffenen Kreises von Arbeitnehmern (BAG, Urteil vom 22.10.2003 a.a.O.).

38

b) Bis zur vollständigen Entstehung des Anspruchs auf tarifliche Entlohnung der im Januar 2003 geleisteten Arbeit am 31.01.2003 musste der Kläger nicht mit einer nachträglichen Streichung der Vergütung für Januar 2003 rechnen.

39

aa) Es kann unterstellt werden, dass der Kläger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten hatte. Bereits der Aushang vom 18.12.2002 nebst der Betriebsvereinbarung verweisen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten. Die bloße Kenntnis dieser Umstände vermag aber das Vertrauen der Arbeitnehmer in das Fortbestehen tariflicher Ansprüche nicht entscheidend zu erschüttern. Wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann auf unterschiedliche Art und Weise begegnet werden, ohne dass gerade rückwirkende Änderungen von Tarifnormen mit Eingriffen in wohlerworbene Rechte befürchtet werden müssten. Erst infolge der Mitarbeiterversammlung Anfang Februar 2003 und der sich anschließenden Tarifverhandlungen mussten die Arbeitnehmer der Beklagten damit rechnen, dass es zur Einschränkung tariflicher Ansprüche kommen könne. Die von der Beklagten behauptete allgemeine Kenntnis der Mitarbeiter aufgrund einer Belegschaftsversammlung von Ende Januar 2003 hat der Kläger bestritten. Die Beklagte hat keine näheren Angaben zu Inhalt und Art der dort gemachten Ausführungen insbesondere im Hinblick auf den zum Monatsende fälligen Lohn der Mitarbeiter gemacht. Dieser Behauptung war daher nicht weiter nachzugehen.

40

bb) Die Vereinbarung vom 18.12.2002 nebst den dazu gemachten Erläuterungen führte ebenfalls nicht zu einem Wegfall des Vertrauensschutzes. Dort ist lediglich eine teilweise – verzinste – Stundung des Lohns für Dezember 2002 in Höhe des Weihnachtsgeldes bis März 2003 geregelt. Die Vereinbarung hat die tariflichen Ansprüche der Arbeitnehmer nicht in Frage gestellt, sondern gerade das Vertrauen in die uneingeschränkte Erfüllung der erdienten Ansprüche gestärkt.

41

cc) Letztlich ist das Vertrauen des Klägers auch nicht durch das von der Beklagten unter Berücksichtigung eventueller insolvenzrechtlicher Ansprüche der Mitarbeiter praktizierte Verfahren erschüttert.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten war diese Verfahrensweise weder durch die Vereinbarung vom 18.12.2002 noch aus einem anderen Rechtsgrund zulässig gewesen. Die Betriebsvereinbarung vom Dezember 2002 hat gerade nicht die von der Beklagten anschließend praktizierte Verfahrensweise vorgesehen, sondern lediglich eine teilweise Stundung von Vergütung beinhaltet. Auch der Umstand, dass die Erfüllung der jeweils ältesten Lohnforderung insolvenzrechtlich im Interesse der Arbeitnehmer des Klägers gelegen habe, kann die Praxis der Beklagten nicht sanktioniert haben.

43

c) Eine unzulässige Rückwirkung des Sanierungstarifvertrages hätte im übrigen auch vorgelegen, wenn, wie in der Betriebsvereinbarung vom 18.12.2002 vorgesehen, zwar das volle Januarentgelt, nicht aber das restliche Dezemberentgelt ausgezahlt worden wäre. Für die Frage der Rückwirkung eines Tarifvertrages und damit den Vertrauensschutz ist nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr auch bei hinausgeschobener Fälligkeit der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (BAG, Urteil vom 22.10.2003, unter II. 2. b) der Gründe).

44

4. Der Zinsanspruch im erstinstanzlichen Urteil rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 614 BGB.

45

III. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

46

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zugelassen.

Gründe

30

I. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und rechtzeitig vor Ablauf der mit Verfügung vom 25.01.2005 bis 01.03.2005 verlängerten Begründungsfrist ausgeführt worden, sodass sie nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.

31

II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zurecht der Klage auf restliche Vergütung für Januar 2003 in unstreitiger Höhe stattgegeben.

32

1. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich ein Restlohnanspruch des Klägers für den Monat Januar 2003 ist.

33

a) Die Betriebsvereinbarung vom 18.12.2003 ist in ihrem Wortlaut eindeutig. Dort ist abschließend die Frage der zum damaligen Zeitpunkt strittigen Auszahlung des Weihnachtsgeldes 2002 ebenso geregelt, wie eine Stundung des Betrages aus Mitteln der künftig auszuzahlenden Vergütungen und der Verrechnung und Auszahlung des einbehaltenen Lohnanteils mit der Märzvergütung 2003. Diese Regelung ist eindeutig und hat umfänglich die Behandlung des Weihnachtsgeldes 2002 geregelt. Dies folgt auch aus der abschließenden Vereinbarung, dass diese Regelung unter dem Vorbehalt der Rücknahme bzw. des Verzichts auf Klagen bezüglich dieser Sonderzahlung gestanden hat. Die gegenüber der Betriebsvereinbarung vom Dezember 2002 folgende andere Handhabung in den Monaten Januar und Februar 2003 führt nicht zu einer Änderung des Inhalts der damals getroffenen Betriebsvereinbarung.

34

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet die Betriebsvereinbarung vom 18.12.2002 keine Veränderung der Fälligkeit der Sonderzahlung. Die Arbeitnehmer haben durch diese Regelung, den wirtschaftlichen Schwierigkeiten entsprechend, die Zahlung dem Haustarifvertrag gemäß vorfinanziert durch zeit- und teilweise Stundung der Vergütung. Durch den gleichzeitigen Klagverzicht war die Frage der Sonderzahlung 2002 abschließend geregelt.

35

2. Die Regelungen des am 13.02.2003 abgeschlossenen Sanierungstarifvertrages führen zu keinem anderen Ergebnis. Es kann zunächst dahinstehen, ob diesem Tarifvertrag eine Rückwirkung über den 01.02.2003 hinaus zukommen sollte. Die Formulierung von Ziffer 3 c) spricht dafür, dass alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die wegen der Auszahlung des Weihnachtsgeldes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sanierungstarifvertrages noch nicht erfüllt worden waren, erfasst werden sollten, obwohl es in dem Tarifvertrag heißt, dieser trete rückwirkend zum 01.02.2003 in Kraft.

36

3. Auch wenn der Sanierungstarifvertrag zeitlich den noch offenen Tariflohnanspruch für Januar 2003 erfasste, vermochte er ihn jedenfalls nicht zum Erlöschen zu bringen. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass nicht rückwirkend und verschlechternd in den noch nicht erfüllten Lohnanspruch für Januar 2003 eingegriffen wird.

37

a) Grundsätzlich können tarifliche Ansprüche durch Tarifvertrag rückwirkend und verschlechternd verändert werden, da diese auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich tragen. Dies gilt auch für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung von Gesetzen (BAG, Urteil vom 23.11.1994 – 4 AZR 879/93 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG, Urteil vom 22.10.2003 – 10 AZR 152/03 = NZA 2004 444). Dies gilt auch, wenn die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung arbeitsvertraglich vereinbart ist. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Der Wegfall des Vertrauensschutzes hat gemäß den jeweiligen Umständen des Einzelfalles nicht zur Voraussetzung, dass der jeweilige Tarifunterworfene positive Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis des betroffenen Kreises von Arbeitnehmern (BAG, Urteil vom 22.10.2003 a.a.O.).

38

b) Bis zur vollständigen Entstehung des Anspruchs auf tarifliche Entlohnung der im Januar 2003 geleisteten Arbeit am 31.01.2003 musste der Kläger nicht mit einer nachträglichen Streichung der Vergütung für Januar 2003 rechnen.

39

aa) Es kann unterstellt werden, dass der Kläger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten hatte. Bereits der Aushang vom 18.12.2002 nebst der Betriebsvereinbarung verweisen auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten. Die bloße Kenntnis dieser Umstände vermag aber das Vertrauen der Arbeitnehmer in das Fortbestehen tariflicher Ansprüche nicht entscheidend zu erschüttern. Wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann auf unterschiedliche Art und Weise begegnet werden, ohne dass gerade rückwirkende Änderungen von Tarifnormen mit Eingriffen in wohlerworbene Rechte befürchtet werden müssten. Erst infolge der Mitarbeiterversammlung Anfang Februar 2003 und der sich anschließenden Tarifverhandlungen mussten die Arbeitnehmer der Beklagten damit rechnen, dass es zur Einschränkung tariflicher Ansprüche kommen könne. Die von der Beklagten behauptete allgemeine Kenntnis der Mitarbeiter aufgrund einer Belegschaftsversammlung von Ende Januar 2003 hat der Kläger bestritten. Die Beklagte hat keine näheren Angaben zu Inhalt und Art der dort gemachten Ausführungen insbesondere im Hinblick auf den zum Monatsende fälligen Lohn der Mitarbeiter gemacht. Dieser Behauptung war daher nicht weiter nachzugehen.

40

bb) Die Vereinbarung vom 18.12.2002 nebst den dazu gemachten Erläuterungen führte ebenfalls nicht zu einem Wegfall des Vertrauensschutzes. Dort ist lediglich eine teilweise – verzinste – Stundung des Lohns für Dezember 2002 in Höhe des Weihnachtsgeldes bis März 2003 geregelt. Die Vereinbarung hat die tariflichen Ansprüche der Arbeitnehmer nicht in Frage gestellt, sondern gerade das Vertrauen in die uneingeschränkte Erfüllung der erdienten Ansprüche gestärkt.

41

cc) Letztlich ist das Vertrauen des Klägers auch nicht durch das von der Beklagten unter Berücksichtigung eventueller insolvenzrechtlicher Ansprüche der Mitarbeiter praktizierte Verfahren erschüttert.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten war diese Verfahrensweise weder durch die Vereinbarung vom 18.12.2002 noch aus einem anderen Rechtsgrund zulässig gewesen. Die Betriebsvereinbarung vom Dezember 2002 hat gerade nicht die von der Beklagten anschließend praktizierte Verfahrensweise vorgesehen, sondern lediglich eine teilweise Stundung von Vergütung beinhaltet. Auch der Umstand, dass die Erfüllung der jeweils ältesten Lohnforderung insolvenzrechtlich im Interesse der Arbeitnehmer des Klägers gelegen habe, kann die Praxis der Beklagten nicht sanktioniert haben.

43

c) Eine unzulässige Rückwirkung des Sanierungstarifvertrages hätte im übrigen auch vorgelegen, wenn, wie in der Betriebsvereinbarung vom 18.12.2002 vorgesehen, zwar das volle Januarentgelt, nicht aber das restliche Dezemberentgelt ausgezahlt worden wäre. Für die Frage der Rückwirkung eines Tarifvertrages und damit den Vertrauensschutz ist nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr auch bei hinausgeschobener Fälligkeit der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (BAG, Urteil vom 22.10.2003, unter II. 2. b) der Gründe).

44

4. Der Zinsanspruch im erstinstanzlichen Urteil rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 614 BGB.

45

III. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

46

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zugelassen.