Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 30.06.2005 – 13 Sa 36/04
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 07.05.2004 – Az. 7 Ca 224/01 – abgeändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.080,57 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.07.2001 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.06.2002 eine Betriebsrente in Höhe von 310,89 EUR brutto pro Monat zu bezahlen.
II.
Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 14.09.1939 geborene Kläger war vom 09.09.1969 bis 31.08.1995 bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, der R. GmbH, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung. Seit dem 01.10.1999 bezieht der Kläger von der LVA Baden eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von brutto EUR 1.253,72 (2.452,06 DM). Daneben zahlt die Beklagte an den Kläger eine Betriebsrente in Höhe von EUR 174,87 (342,01 DM). Zur Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte wird auf deren Berechnungsbogen (Abl. 11 ff.) Bezug genommen.
Die Beklagte gewährt ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmern Betriebsrenten nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1975 in der Neufassung vom 17.09.1981 nach dem Stand der Betriebsvereinbarung vom 21.12.1993 (künftig: Versorgungsordnung, VO). Ziffer 1 der Versorgungsordnung lautet:
Altersrente
(1)
Altersrente wird ausscheidenden Betriebsangehörigen gewährt, die
a)
das 65. Lebensjahr und
b)
eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Dienstzeit als Arbeitnehmer der Gesellschaft vollendet haben und
c)
bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Dienstverhältnis der Gesellschaft stehen.
(2)
Abweichend von Abs. (1) a) erhalten Betriebsangehörige, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom selben Zeitpunkt ab auch eine entsprechend vorgezogene betriebliche Altersrente. Diese Rente wird nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Beginns der Sozialversicherungsrente berechnet, soweit sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des planmäßigen Rentenbeginns nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine niedrigere Rente ergeben würde. Unter "Verhältnissen" im Zeitpunkt des planmäßigen Rentenbeginns werden die längere Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Ausgangsrente (Ziffer 3) und die längere Versicherungsdauer im Rahmen der anzurechnenden Sozialversicherungsrente (Ziffer 4), nicht aber Veränderungen in den Bemessungsgrundlagen verstanden. Diese Rente wird wegen des vorzeitigen Beginns ferner um die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung festgelegten versicherungsmathematischen Abschläge während der gesamten Rentenbezugsdauer gekürzt. Die Abschläge werden auch auf die Mindestrente vorgenommen. Die vollen Abschläge vermindern sich bei Mitarbeitern, die bei Ausscheiden 15, aber noch nicht 20 Dienstjahre vollendet haben, um 35 % sowie bei Mitarbeitern, die bei Ausscheiden 20, aber noch nicht 25 Dienstjahre vollendet haben, um 70 %. Bei 25 und mehr vollendeten Dienstjahren entfallen die Abschläge. Die Kürzung um versicherungsmathematischen Abschläge sowie die Vergleichsrechnung für die Verhältnisse nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Satz 2 dieses Absatzes) entfallen bei Mitarbeitern, die bei Ausscheiden amtlich anerkannte Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) sind; die Vergleichsrechnung entfällt ferner bei Mitarbeitern, die bei Ausscheiden 25 oder mehr Dienstjahre vollendet haben. Altersruhegeld kann frühestens von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, von dem an der Versorgungsberechtigte Anspruch auf Altersruhegeld nach deutschem Sozialversicherungsrecht hat oder haben würde, wenn er in der deutschen Sozialversicherung pflichtversichert gewesen wäre.
(3)
Abweichend von (1) c) bleiben bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles die Ansprüche auf spätere Leistungen erhalten, wenn die Versorgungsberechtigten die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllen (siehe Fußnote). Die Bestimmungen des Absatzes (2) über die Kürzung bei vorzeitigen Rentenbezug gelten auch für diesen Anspruch. Die Gesellschaft wird dem Mitarbeiter bei Ausscheiden die gesetzlich vorgeschriebene Auskunft in schriftlicher Form erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erfüllung der Altersgrenze beanspruchen kann.
Die Fußnote zu Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 VO lautet:
Unverfallbarkeit
Nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben die Ansprüche aufrechterhalten, wenn der Versorgungsberechtigte nach dem 21.12.1974 ausscheidet, das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren (anrechnungsfähige Dienstjahre gem. Ziff. 3) nachweist. Der Anspruch besteht dann in Höhe des Teilbetrages, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit von Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.
Zur Rentenhöhe bestimmt die Versorgungsordnung:
Ziffer 3
Rentenhöhe/Ausgangsbetrag
(...)
(1)
Die Alters- oder Invaliditätsrente beträgt monatlich für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr bis zum 31. Dezember 1993 1 % des Bruttonormaleinkommens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden.
(...)
(2)
Für Dienstjahre ab dem 01. Januar 1994 beträgt die Alters- oder Invaliditätsrente für jedes zurückgelegte anrechnungsfähige Dienstjahr monatlich 12,50 DM. Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle drei Jahre mit dem Betriebsrat über eine Erhöhung des monatlichen Festbetrages zu verhandeln.
(...)
Ziffer 4
Rentenhöhe/Höchstbetrag
(1)
Die gemäß Ziffer 3 gewährten Renten (Ausgangsrenten) werden insoweit gekürzt, als sie bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit
a)
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Pflichtbeiträge beruhen, (...)
b)
(...)
67 % des gemäß Ziffer 3 (1) maßgeblichen durchschnittlichen Bruttonormaleinkommens überschreiten. Anrechenbar im Rahmen der Gesamtversorgung gemäß Satz 1 sind die dort unter a) und b) genannten anderen Versorgungsleistungen in ihrer auf dem jeweiligen Rechtsverhältnis beruhenden Gesamthöhe (...)
Auf den Kläger findet ein Sozialplan vom 30.01.1995 Anwendung. Dieser enthält zu den Versorgungsansprüchen in Ziffer 3.1.6 folgende Regelung:
Mitarbeiter/innen mit weniger als 35 Dienstjahren
Für diese Mitarbeiter/innen gilt, daß bei der Ermittlung des sog. m/n-tel-Faktors über die gesetzliche Regelung hinausgehend die fiktive Dienstzeit zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens und dem Rentenbeginn mit 60 Jahren mitberechnet wird. Maßgebend ist das Bruttonormaleinkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Betriebsrente falsch berechnet. Insbesondere habe die Beklagte bei der Berechnung anstelle der tatsächlichen Sozialversicherungsrente des Klägers die fiktive Rente zugrunde gelegt, die der Kläger bekommen hätte, wenn er erst mit 65 Jahren in Ruhestand getreten wäre.
Dem Kläger stehe daher eine Rente von 310,89 EUR monatlich zu. Für die Zeit vom 01.11.1999 bis 30.04.2002 habe die Beklagte insgesamt EUR 4.080,57 an Betriebsrente nachzuzahlen.
Der Kläger hat beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.080,57 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.07.2001 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger künftig eine Betriebsrente in Höhe von EUR 310,89 brutto pro Monat zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat insbesondere die Auffassung vertreten, die vom Kläger geforderte Berücksichtigung der tatsächlichen Sozialversicherungsrente würde dazu führen, daß ein Arbeitnehmer, der mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sei, eine höhere Betriebsrente in Anspruch nehmen könne, als ein Arbeitnehmer, der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im Unternehmen verblieben sei. Diesem ungewollten Ergebnis habe der Gesetzgeber durch § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG vorgebeugt, wonach eine Hochrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente auf Basis der beim Ausscheiden geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlagen bis zum Alter von 65 vorzunehmen sei.
Mit Urteil vom 07.05.2004 sprach das Arbeitsgericht dem Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 670,20 brutto sowie eine künftige Betriebsrente in Höhe von EUR 197,21 zu und wies im übrigen die Klage ab. Es hat zur Begründung ausgeführt, maßgeblich für die dem Kläger zustehende Betriebsrente sei die Betriebsrente, die der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte, woraus folge, daß bei der Ermittlung des Höchstbetrages die Rente aus der Sozialversicherung zugrunde gelegt werden müsse, die dem Mitarbeiter bei Vollendung des 65. Lebensjahres zustehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die von einer Sozialversicherungsrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von EUR 1.411,27 ausging, legte das Arbeitsgericht auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens bei seiner Berechnung eine Sozialversicherungsrente in Höhe von EUR 1.385,97 zugrunde.
Mit der am 19.07.2004 eingegangenen und am 16.08.2004 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen die ihm am 25.06.2004 zugestellte arbeitsgerichtliche Entscheidung. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Ausgangspunkt der Rentenberechnung des Arbeitsgerichtes sei fehlerhaft. Die Betriebsrente sei alleine unter Zugrundelegung der Ziffer 1 Absätze 2 und 3 der VO zu berechnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 07.05.2004 abzuändern und wie folgt zu erkennen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.080,57 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.07.2001 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger künftig eine Betriebsrente in Höhe von EUR 310,89 brutto pro Monat zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 07.05.2004 zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlußberufung beantragt die Beklagte,
die Klage insgesamt abzuweisen unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim vom 07.05.2004, insoweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger EUR 670,20 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.07.2001 zu zahlen und die Beklagte ferner dazu verurteilt wurde, über die bereits bezahlten EUR 174,87 brutto monatlich weitere EUR 22,34 brutto = insgesamt EUR 197,21 brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Betriebsrente im Ansatz zutreffend berechnet. Ziffer 1 Abs. 3 Satz 2 VO verweise allein auf die entsprechende Geltung der Bestimmung des Absatzes 2 über die versicherungsmathematische Kürzung bei vorzeitigem Rentenbezug im Hinblick auf eine vorgezogene Rente aus einer unverfallbaren Anwartschaft. Dagegen sei ein Verweis auf die Vergleichsberechnung der Ziffer 1 Abs. 2 VO nicht ersichtlich. Die Wahl des Plurals bei Bestimmungen beziehe sich auf die verschieden gestaffelten Minderungen der versicherungsmathematischen Abschläge gemäß der Anlage 1 zur Versorgungsordnung. Daher entfalle die Vergleichsberechnung nach Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 VO nicht.
Der Kläger beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Ebenfalls zulässig ist gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO die Anschlußberufung der Beklagten, die diese am 21.09.2004 erhoben hat, nachdem ihr am 21.08.2004 die Berufung des Klägers zugestellt worden war.
B.
Die Berufung ist begründet, die Anschlußberufung unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht eine monatliche Betriebsrente in Höhe von brutto EUR 310,89 zu.
I.
Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Antrages auf künftige Leistung ergibt sich aus § 258 ZPO. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, obwohl er lediglich mit dem Wort "künftig" angab, ab wann die monatliche Rente zu bezahlen ist. Aus der Begründung des Antrag ergibt sich eindeutig, daß der Kläger mit dem Antrag die ab 01.05.2002 entstehenden Betriebsrentenansprüche geltend machen will.
II.
Der Kläger hat Anspruch auf die vom ihm geforderte Betriebsrente in Höhe von 310,89 Euro.
1.
Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf eine Teilrente. Der Kläger hatte bei seinem Ausscheiden unstreitig die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft erworben. Er war beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 55 Jahre alt und bereits mehr als 25 Jahre bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.
2. a)
§ 2 Abs. 1 BetrAVG trifft allerdings keine Festlegung für die Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente. Die Norm geht von der Leistung aus, die die Versorgungsordnung für eine Tätigkeit im Betrieb bis zum Erreichen der Versorgungsfälle Alter, Invalidität oder Tod versprochen hat. Dabei ist mit dem Versorgungsfall Alter nur das Erreichen der in der Versorgungsordnung festgelegten oder subsidiär vom Gesetz bestimmten festen Altersgrenze gemeint. § 2 Abs. 1 BetrAVG legt in diesem Zusammenhang nur fest, welche Versorgungsleistungen ein vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer im Versorgungsfall "Erreichen der festen Altersgrenze" wegen der bis zum vorzeitigen Ausscheiden nur teilweise erbrachten Gegenleistung zu beanspruchen hat (BAG 24.07.2001, 3 AZR 567/00 = NZA 2002, 672; 23.01.2001, 3 AZR 164/00 = NZA 2002, 93).
Ebensowenig schreibt § 6 BetrAVG oder eine andere Bestimmung des Betriebsrentengesetzes vor, wie eine Betriebsrente eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der sie bei Eintritt in den vorzeitigen gesetzlichen Ruhestand in Anspruch nimmt.
b)
Die Regeln zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme müssen daher den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes entnommen werden. Dabei ist davon auszugehen, daß in der Versorgungsordnung die vom Arbeitgeber zu erbringende Versorgungsleistung nach Höhe, erstmaliger Fälligkeit und Bezugsdauer ebenso privatautonom und maßgeblich festgelegt wurde, wie die Gegenleistung, die der begünstigte Arbeitnehmer hierfür erbringen muß.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers grundsätzlich in zwei Rechenschritten zu ermitteln: In einem ersten Schritt ist die bei Erreichen der festen Altersgrenze (hier 65 Jahre) erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen. In einem zweiten Schritt kann wegen des früheren und längeren Bezugs der Betriebsrente die Betriebsrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt werden, soweit die Versorgungsordnung dies vorsieht. Sieht die Versorgungsordnung keine versicherungsmathematischen Abschläge vor, ist im Wege der ergänzenden Auslegung der Versorgungsregelung zu prüfen, ob die ermittelte zeitanteilig gekürzte Vollrente nochmals wegen des früheren und längeren Bezugs der Betriebsrente zeitanteilig entsprechend dem früheren Bezugstermin zu kürzen ist.
Dieser Rechenweg gilt allerdings nur für typische Versorgungsregelungen und nur, soweit diese für den Arbeitnehmer keine günstigeren Regelungen beinhalten (BAG 24.07.2001, a.a.O.; 23.01.2001, a.a.O.).
3.
Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält für Mitarbeiter mit über 25 Dienstjahren eine günstigere Regelung. Zudem beinhaltet Ziffer 1 Abs. 2 VO eine untypische Versorgungsregelung, die eine Abweichung von den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechenschritten erfordert.
a)
Die Versorgungsordnung beinhaltet für solch langjährig beschäftigte Arbeitnehmer ein Gesamtversorgungssystem, da der nach Ziff. 3 VO zu ermittelnde Ausgangsbetrag bei über 25-jährigen Dienstzeit regelmäßig den in Ziff. 4 durch einen Gesamtversorgungssatz zu ermittelnden Höchstbetrag der Betriebsrente überschreitet. Die in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 VO vorgesehene Vergleichsrechnung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente würde bei diesen Mitarbeitern stets dazu führen, daß die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns berechnete Betriebsrente höher ist als die Rente, die sich bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr ergeben würde. Dieser Effekt beruht auf den Besonderheiten einer zugesagten Gesamtversorgung, bei der die Höhe der Betriebsrente in einem wechselseitigen Verhältnis zur Sozialversicherungsrente steht. Desto höher die Sozialversicherungsrente um so geringer der durch die Betriebsrente aufzubringende Anteil an der Gesamtversorgung. Durch die längere Versicherungsdauer bis zum 65. Lebensjahr und dem dann ungekürzten Sozialversicherungsrentenanspruch würde die Sozialversicherungsrente das tatsächlich bei Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand bezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Daher würde die bei planmäßigem Rentenbeginn zu zahlende Betriebsrente entsprechend niedriger ausfallen.
Der Wegfall der Vergleichsrechnung für Mitarbeiter mit über 25 Dienstjahren nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8, 2. Halbs. VO führt daher dazu, daß diese Mitarbeiter bei Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand eine höhere Betriebsrente erwerben als dies bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall wäre. Dies ist keine unbeabsichtigte Folge der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsordnung, sondern entspricht dem Zweck eines Gesamtversorgungssystems, das die Betriebsrente nicht einfach proportional zur Dienstzeit anwachsen läßt, sondern sich an der Bedürftigkeit des Arbeitnehmers zur Sicherung des in der Versorgungsordnung festgelegten Lebensstandards (hier 67 % des Bruttonormaleinkommens des Arbeitnehmers) orientiert.
b)
Die Ansprüche mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Mitarbeiter werden in Ziff. 1 Abs. 3 VO geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung eine umfassende Inbezugnahme von Ziff. 1 Abs. 2, nicht alleine der Abschläge in Abs. 2 Satz 6.
Mit Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 VO wird lediglich deklaratorisch die Aufrechterhaltung der unverfallbaren Ansprüche bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in die Versorgungsordnung aufgenommen. Aus der Fußnote zu Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 VO ergibt sich keine eigenständige Regelung. Sie enthält vielmehr alleine einen Verweis auf die damaligen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 BetrAVG. Die Inbezugnahme von Ziff. 1 Abs. 2 VO ergibt sich aus Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 VO. Mit der dort angeführten "Kürzung bei vorzeitigem Rentenbezug" sind nicht alleine die Abschläge in Abs. 2 Satz 6 gemeint, sondern insgesamt die Regelungen des Absatzes 2. Auch die Vergleichsberechnung der Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 enthält im Normalfall eine Kürzungsregelung gegenüber der Vollrente.
Für diese Auslegung spricht auch, daß, anders als die heutige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die frühere Rechtsprechung bei der Berechnung einer Betriebsrente eines in den vorgezogenen Ruhestand tretenden ehemaligen Mitarbeiters mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft an die Betriebsrente angeknüpft hat, die der Mitarbeiter im Falle des vorgezogenen Renteneintritts erworben hätte, und nicht an die bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebsrente (vgl. BAG 13.03.1990, 3 AZR 338/89 = NZA 1990, 692; 28.03.1995, 3 AZR 900/94 = NZA 1996, 39). Es kann davon ausgegangen werden, daß eine von der damaligen Rechtsprechung abweichende Berechnungsform in der in den Jahren 1991 und 1993 novellierten Versorgungsordnung klar zum Ausdruck gebracht worden wäre.
c)
Unabhängig von dieser Auslegung ergibt sich eine von den vom Bundesarbeitsgericht für typische Versorgungsregelungen entwickelten Rechnungsschritten abweichende Berechnung aber auch aufgrund der untypischen Ausgestaltung der Versorgungsregelung für Mitarbeiter mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit, die eine Berechnung der vorgezogenen Teilrente des ausgeschiedenen Mitarbeiters auf der Basis der mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente ausschließt.
§ 2 Abs. 1 BetrAVG will dem vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmer einen angemessenen Anteil an der zugesagten Betriebsrente sicherstellen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß die betriebliche Altersversorgung eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung darstellt.
Teil der bei der Beklagten durch die Versorgungsordnung bestehende Versorgungszusage ist die besondere Absicherung von Mitarbeitern mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit, deren nach Ziff. 2 VO erworbener Betriebsrentenanspruch durch die Gesamtversorgung auch bei vorgezogenem Bezug einer Altersrente nur insoweit gekürzt werden soll, als der durch eine Gesamtversorgung von 67 % des Bruttonormaleinkommens gesicherte Lebensstandard erhalten bleibt. Bei einer Berechnung des Teilanspruchs des mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiters auf der Grundlage der mit Vollendung des 65. Lebensjahrs erworbenen Vollrente würde dem vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschiedenen Mitarbeiter diese besondere Zusage für langjährige Mitarbeiter vollständig entzogen werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat es offengelassen, ob eine Regelung zulässig wäre, die den bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreuen Arbeitnehmer besser stellen will als denjenigen, der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (BAG 23.03.2004, 3 AZR 279/03 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Es hat allerdings angedeutet, daß eine gewisse Ungleichbehandlung aus personalwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein kann (BAG 23.01.2001, 3 AZR 562/99 = AP Nr. 26 zu § 6 BetrAVG).
Zwar kann auch bei der in der Versorgungsordnung der Beklagten vorgenommenen Privilegierung der Mitarbeiter mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit davon ausgegangen werden, daß diese neben sozialen Erwägungen durch personalwirtschaftliche Gesichtspunkte motiviert ist, um älteren Arbeitnehmern ein vorzeitiges Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand zu ermöglichen und so die Personalstruktur zu verjüngen. Dies würde aber nicht die erheblichen Unterschiede rechtfertigen, die auftreten würden, wenn vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern die in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO vorgesehene Privilegierung entzogen würde. So fiele beim Kläger eine unter Berücksichtigung der Privilegierung berechnete Betriebsrente gegenüber einer auf Basis des planmäßigen Rentenbeginns berechneten Betriebsrente um über 75 % höher aus.
Eine solch starke Differenzierung wäre geeignet, die grundgesetzlich verbürgte Freiheit des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu beeinträchtigen. Das Grundrecht schützt den Einzelnen in seiner Wahl, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in seinem Beruf zu ergreifen, sie beizubehalten oder aufzugeben. Art. 12 Abs. 1 GG schützt den Arbeitnehmer vor einem Verfall von betrieblichen Versorgungsanwartschaften, soweit dadurch die freie Wahl eines anderen Arbeitsplatzes in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Bei der Anwendung des Betriebsrentengesetzes haben die Gerichte sicherzustellen, daß ein Arbeitnehmer, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, bei vorzeitigem Ausscheiden keine solchen Verluste erleidet, daß er faktisch an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehindert wird (vgl. BVerfG, 15.07.1998, 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, = NZA 1999, 194, C III 1 a und d der Gründe).
Die beim Kläger gegenüber einer Betriebstreue bis zum Alter, ab dem eine vorgezogene Sozialversicherungsrente bezogen werden kann, hinzunehmenden Verluste bei Versagung der in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO vorgesehenen Privilegierung wären erheblich. Bei einer Differenz von 136,02 Euro (310,89 Euro gegenüber 174,87 Euro) und einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Klägers von über 75 Lebensjahren summiert sich die Differenz ab dem 60. Lebensjahr auf ca. 25.000,00 Euro und damit auf fast ein Jahresgehalt des Klägers. Ein solcher Verlust ist geeignet, den Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuhalten.
Bei dem Interesse des Arbeitgebers, aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Lösung des Arbeitnehmers ab dem Zeitpunkt des möglichen Bezugs seiner vorgezogenen Sozialversicherungsrente zu erleichtern, ist zudem zu berücksichtigen, daß – wie auch im vorliegenden Fall – das Ausscheiden von Arbeitnehmern mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt häufig ebenfalls durch einen veränderten Personalbedarf des Arbeitgebers bewirkt wird. Dagegen ist ein besonderes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Vollendung der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum möglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente an den Betrieb zu binden, nicht ersichtlich.
4.
Bei der Berechnung der Teilrente des Klägers ist daher in einem ersten Rechenschritt die Rente zu ermitteln, die der Kläger bei einer Betriebstreue bis zum Bezug vorgezogener Altersrente bei der Beklagten erhalten hätte. In einem zweiten Rechenschritt ist dieser Betrag wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers um den nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermittelnden Faktor zu kürzen, wobei zusätzlich die Regelung des Sozialplans vom 30.01.1995 zur Anrechnung zusätzlicher Dienstjahre zu berücksichtigen ist.
Danach berechnet sich der Anspruch des Klägers wie folgt:
a)
Für die Berechnung der Teilrente des Klägers, die dieser bei einer Betriebstreue bis zum Bezug vorgezogener Altersrente erhalten hätte, ist zunächst der Ausgangsbetrag nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 VO in Verbindung mit Ziff. 3 VO zu ermitteln. Danach betrifft der Ausgangsbetrag aufgrund der 24 vollen Dienstjahre bis 31.12.1993 24 % des Bruttonormaleinkommens des Klägers im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden (Bruttonormaleinkommen nach Ziff. 3 Abs. 1 VO) zzgl. eines Betrags von 12,50 DM für ein weiteres volles Dienstjahr bis 31.08.1995.
Unter Zugrundelegung des von der Beklagten dargelegten Bruttonormaleinkommens gemäß Ziff. 3 Abs. 1 VO von monatlich 4.715,67 DM errechnet sich hieraus ein Ausgangsbetrag von 1.144,26 DM (4.715,67 DM x 24 % + 12,50 DM).
Der Höchstbetrag nach Ziff. 4 Abs. 1 VO errechnet sich aus 67 % des Bruttonormaleinkommens nach Ziff. 3 Abs. 1 VO abzüglich der vom Kläger tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente in Höhe von brutto 2.452,06 DM. Dies (4.715,67 DM x 67 % – 2.452,06 DM) ergibt einen Höchstbetrag von 707,44 DM.
Da der Ausgangsbetrag den Höchstbetrag übersteigt, ist für die vorgezogene Betriebsrente der Höchstbetrag entscheidend.
Weil der Kläger bei seinem Ausscheiden mehr als 25 Dienstjahre vollendet hat, entfällt gemäß Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO die Vergleichsrechnung des Absatzes 2 Satz 2. Nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 7 VO sind auch keine versicherungsmathematischen Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vorzunehmen.
b)
Für die wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers erforderliche Kürzung ist der entsprechende Herabsetzungsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln. Dabei ist wegen der Regelung der Ziff. 3.1.6 des Sozialplans vom 30.01.1995, der auf den Kläger Anwendung findet, nicht von der tatsächlichen Dienstzeit des Klägers, sondern von der fiktiven Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auszugehen. Danach steht einer berücksichtigungsfähigen Dienstzeit des am 09.09.1969 eingetretenen Klägers von 361 Monaten eine bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebszugehörigkeitsdauer von 420 Monaten gegenüber, woraus sich ein Herabsetzungsfaktor von 0,8595 errechnet.
Dieser Faktor multipliziert mit dem Höchstbetrag von 707,44 DM ergibt eine Teilrente von 608,04 DM oder 310,89 Euro.
5.
Der Kläger erfüllt unstreitig seit 01.10.1999 die Voraussetzungen für den Bezug der vorgezogenen Betriebsrente. Da die Beklagte dem Kläger monatlich eine Teilrente in Höhe von 174,87 Euro bezahlt hat, steht dem Kläger ein monatlicher Differenzbetrag von 136,02 Euro zu. Für den vom Kläger geltend gemachten 30-monatigen Zeitraum vom 01.11.1999 bis 30.04.2002 summiert sich der Differenzbetrag auf 4.080,60 Euro brutto, so daß die Klagforderung in Höhe von 4.080,57 Euro begründet ist.
Begründet ist somit auch die Klage auf künftige Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 310,89 Euro, beginnend mit der gemäß Ziff. 9 VO zum 01.06.2002 fälligen Betriebsrente für Mai 2002.
III.
Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung.
Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
Gneiting
(zugleich für den mittlerweile aus dem Amt geschiedenen ehrenamtlichen Richter Haas)
Knörzer
Gründe
A.
Ebenfalls zulässig ist gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO die Anschlußberufung der Beklagten, die diese am 21.09.2004 erhoben hat, nachdem ihr am 21.08.2004 die Berufung des Klägers zugestellt worden war.
B.
Die Berufung ist begründet, die Anschlußberufung unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht eine monatliche Betriebsrente in Höhe von brutto EUR 310,89 zu.
I.
Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Antrages auf künftige Leistung ergibt sich aus § 258 ZPO. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, obwohl er lediglich mit dem Wort "künftig" angab, ab wann die monatliche Rente zu bezahlen ist. Aus der Begründung des Antrag ergibt sich eindeutig, daß der Kläger mit dem Antrag die ab 01.05.2002 entstehenden Betriebsrentenansprüche geltend machen will.
II.
Der Kläger hat Anspruch auf die vom ihm geforderte Betriebsrente in Höhe von 310,89 Euro.
1.
Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf eine Teilrente. Der Kläger hatte bei seinem Ausscheiden unstreitig die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft erworben. Er war beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 55 Jahre alt und bereits mehr als 25 Jahre bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.
2. a)
§ 2 Abs. 1 BetrAVG trifft allerdings keine Festlegung für die Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente. Die Norm geht von der Leistung aus, die die Versorgungsordnung für eine Tätigkeit im Betrieb bis zum Erreichen der Versorgungsfälle Alter, Invalidität oder Tod versprochen hat. Dabei ist mit dem Versorgungsfall Alter nur das Erreichen der in der Versorgungsordnung festgelegten oder subsidiär vom Gesetz bestimmten festen Altersgrenze gemeint. § 2 Abs. 1 BetrAVG legt in diesem Zusammenhang nur fest, welche Versorgungsleistungen ein vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer im Versorgungsfall "Erreichen der festen Altersgrenze" wegen der bis zum vorzeitigen Ausscheiden nur teilweise erbrachten Gegenleistung zu beanspruchen hat (BAG 24.07.2001, 3 AZR 567/00 = NZA 2002, 672; 23.01.2001, 3 AZR 164/00 = NZA 2002, 93).
Ebensowenig schreibt § 6 BetrAVG oder eine andere Bestimmung des Betriebsrentengesetzes vor, wie eine Betriebsrente eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der sie bei Eintritt in den vorzeitigen gesetzlichen Ruhestand in Anspruch nimmt.
b)
Die Regeln zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme müssen daher den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes entnommen werden. Dabei ist davon auszugehen, daß in der Versorgungsordnung die vom Arbeitgeber zu erbringende Versorgungsleistung nach Höhe, erstmaliger Fälligkeit und Bezugsdauer ebenso privatautonom und maßgeblich festgelegt wurde, wie die Gegenleistung, die der begünstigte Arbeitnehmer hierfür erbringen muß.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers grundsätzlich in zwei Rechenschritten zu ermitteln: In einem ersten Schritt ist die bei Erreichen der festen Altersgrenze (hier 65 Jahre) erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen. In einem zweiten Schritt kann wegen des früheren und längeren Bezugs der Betriebsrente die Betriebsrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt werden, soweit die Versorgungsordnung dies vorsieht. Sieht die Versorgungsordnung keine versicherungsmathematischen Abschläge vor, ist im Wege der ergänzenden Auslegung der Versorgungsregelung zu prüfen, ob die ermittelte zeitanteilig gekürzte Vollrente nochmals wegen des früheren und längeren Bezugs der Betriebsrente zeitanteilig entsprechend dem früheren Bezugstermin zu kürzen ist.
Dieser Rechenweg gilt allerdings nur für typische Versorgungsregelungen und nur, soweit diese für den Arbeitnehmer keine günstigeren Regelungen beinhalten (BAG 24.07.2001, a.a.O.; 23.01.2001, a.a.O.).
3.
Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält für Mitarbeiter mit über 25 Dienstjahren eine günstigere Regelung. Zudem beinhaltet Ziffer 1 Abs. 2 VO eine untypische Versorgungsregelung, die eine Abweichung von den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechenschritten erfordert.
a)
Die Versorgungsordnung beinhaltet für solch langjährig beschäftigte Arbeitnehmer ein Gesamtversorgungssystem, da der nach Ziff. 3 VO zu ermittelnde Ausgangsbetrag bei über 25-jährigen Dienstzeit regelmäßig den in Ziff. 4 durch einen Gesamtversorgungssatz zu ermittelnden Höchstbetrag der Betriebsrente überschreitet. Die in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 VO vorgesehene Vergleichsrechnung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente würde bei diesen Mitarbeitern stets dazu führen, daß die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns berechnete Betriebsrente höher ist als die Rente, die sich bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr ergeben würde. Dieser Effekt beruht auf den Besonderheiten einer zugesagten Gesamtversorgung, bei der die Höhe der Betriebsrente in einem wechselseitigen Verhältnis zur Sozialversicherungsrente steht. Desto höher die Sozialversicherungsrente um so geringer der durch die Betriebsrente aufzubringende Anteil an der Gesamtversorgung. Durch die längere Versicherungsdauer bis zum 65. Lebensjahr und dem dann ungekürzten Sozialversicherungsrentenanspruch würde die Sozialversicherungsrente das tatsächlich bei Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand bezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Daher würde die bei planmäßigem Rentenbeginn zu zahlende Betriebsrente entsprechend niedriger ausfallen.
Der Wegfall der Vergleichsrechnung für Mitarbeiter mit über 25 Dienstjahren nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8, 2. Halbs. VO führt daher dazu, daß diese Mitarbeiter bei Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand eine höhere Betriebsrente erwerben als dies bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall wäre. Dies ist keine unbeabsichtigte Folge der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsordnung, sondern entspricht dem Zweck eines Gesamtversorgungssystems, das die Betriebsrente nicht einfach proportional zur Dienstzeit anwachsen läßt, sondern sich an der Bedürftigkeit des Arbeitnehmers zur Sicherung des in der Versorgungsordnung festgelegten Lebensstandards (hier 67 % des Bruttonormaleinkommens des Arbeitnehmers) orientiert.
b)
Die Ansprüche mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Mitarbeiter werden in Ziff. 1 Abs. 3 VO geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung eine umfassende Inbezugnahme von Ziff. 1 Abs. 2, nicht alleine der Abschläge in Abs. 2 Satz 6.
Mit Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 VO wird lediglich deklaratorisch die Aufrechterhaltung der unverfallbaren Ansprüche bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in die Versorgungsordnung aufgenommen. Aus der Fußnote zu Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 VO ergibt sich keine eigenständige Regelung. Sie enthält vielmehr alleine einen Verweis auf die damaligen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 BetrAVG. Die Inbezugnahme von Ziff. 1 Abs. 2 VO ergibt sich aus Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 VO. Mit der dort angeführten "Kürzung bei vorzeitigem Rentenbezug" sind nicht alleine die Abschläge in Abs. 2 Satz 6 gemeint, sondern insgesamt die Regelungen des Absatzes 2. Auch die Vergleichsberechnung der Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 enthält im Normalfall eine Kürzungsregelung gegenüber der Vollrente.
Für diese Auslegung spricht auch, daß, anders als die heutige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die frühere Rechtsprechung bei der Berechnung einer Betriebsrente eines in den vorgezogenen Ruhestand tretenden ehemaligen Mitarbeiters mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft an die Betriebsrente angeknüpft hat, die der Mitarbeiter im Falle des vorgezogenen Renteneintritts erworben hätte, und nicht an die bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebsrente (vgl. BAG 13.03.1990, 3 AZR 338/89 = NZA 1990, 692; 28.03.1995, 3 AZR 900/94 = NZA 1996, 39). Es kann davon ausgegangen werden, daß eine von der damaligen Rechtsprechung abweichende Berechnungsform in der in den Jahren 1991 und 1993 novellierten Versorgungsordnung klar zum Ausdruck gebracht worden wäre.
c)
Unabhängig von dieser Auslegung ergibt sich eine von den vom Bundesarbeitsgericht für typische Versorgungsregelungen entwickelten Rechnungsschritten abweichende Berechnung aber auch aufgrund der untypischen Ausgestaltung der Versorgungsregelung für Mitarbeiter mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit, die eine Berechnung der vorgezogenen Teilrente des ausgeschiedenen Mitarbeiters auf der Basis der mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente ausschließt.
§ 2 Abs. 1 BetrAVG will dem vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmer einen angemessenen Anteil an der zugesagten Betriebsrente sicherstellen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß die betriebliche Altersversorgung eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung darstellt.
Teil der bei der Beklagten durch die Versorgungsordnung bestehende Versorgungszusage ist die besondere Absicherung von Mitarbeitern mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit, deren nach Ziff. 2 VO erworbener Betriebsrentenanspruch durch die Gesamtversorgung auch bei vorgezogenem Bezug einer Altersrente nur insoweit gekürzt werden soll, als der durch eine Gesamtversorgung von 67 % des Bruttonormaleinkommens gesicherte Lebensstandard erhalten bleibt. Bei einer Berechnung des Teilanspruchs des mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiters auf der Grundlage der mit Vollendung des 65. Lebensjahrs erworbenen Vollrente würde dem vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschiedenen Mitarbeiter diese besondere Zusage für langjährige Mitarbeiter vollständig entzogen werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat es offengelassen, ob eine Regelung zulässig wäre, die den bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreuen Arbeitnehmer besser stellen will als denjenigen, der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (BAG 23.03.2004, 3 AZR 279/03 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Es hat allerdings angedeutet, daß eine gewisse Ungleichbehandlung aus personalwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein kann (BAG 23.01.2001, 3 AZR 562/99 = AP Nr. 26 zu § 6 BetrAVG).
Zwar kann auch bei der in der Versorgungsordnung der Beklagten vorgenommenen Privilegierung der Mitarbeiter mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit davon ausgegangen werden, daß diese neben sozialen Erwägungen durch personalwirtschaftliche Gesichtspunkte motiviert ist, um älteren Arbeitnehmern ein vorzeitiges Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand zu ermöglichen und so die Personalstruktur zu verjüngen. Dies würde aber nicht die erheblichen Unterschiede rechtfertigen, die auftreten würden, wenn vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern die in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO vorgesehene Privilegierung entzogen würde. So fiele beim Kläger eine unter Berücksichtigung der Privilegierung berechnete Betriebsrente gegenüber einer auf Basis des planmäßigen Rentenbeginns berechneten Betriebsrente um über 75 % höher aus.
Eine solch starke Differenzierung wäre geeignet, die grundgesetzlich verbürgte Freiheit des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu beeinträchtigen. Das Grundrecht schützt den Einzelnen in seiner Wahl, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in seinem Beruf zu ergreifen, sie beizubehalten oder aufzugeben. Art. 12 Abs. 1 GG schützt den Arbeitnehmer vor einem Verfall von betrieblichen Versorgungsanwartschaften, soweit dadurch die freie Wahl eines anderen Arbeitsplatzes in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Bei der Anwendung des Betriebsrentengesetzes haben die Gerichte sicherzustellen, daß ein Arbeitnehmer, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, bei vorzeitigem Ausscheiden keine solchen Verluste erleidet, daß er faktisch an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehindert wird (vgl. BVerfG, 15.07.1998, 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, = NZA 1999, 194, C III 1 a und d der Gründe).
Die beim Kläger gegenüber einer Betriebstreue bis zum Alter, ab dem eine vorgezogene Sozialversicherungsrente bezogen werden kann, hinzunehmenden Verluste bei Versagung der in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO vorgesehenen Privilegierung wären erheblich. Bei einer Differenz von 136,02 Euro (310,89 Euro gegenüber 174,87 Euro) und einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Klägers von über 75 Lebensjahren summiert sich die Differenz ab dem 60. Lebensjahr auf ca. 25.000,00 Euro und damit auf fast ein Jahresgehalt des Klägers. Ein solcher Verlust ist geeignet, den Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuhalten.
Bei dem Interesse des Arbeitgebers, aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Lösung des Arbeitnehmers ab dem Zeitpunkt des möglichen Bezugs seiner vorgezogenen Sozialversicherungsrente zu erleichtern, ist zudem zu berücksichtigen, daß – wie auch im vorliegenden Fall – das Ausscheiden von Arbeitnehmern mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt häufig ebenfalls durch einen veränderten Personalbedarf des Arbeitgebers bewirkt wird. Dagegen ist ein besonderes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Vollendung der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum möglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente an den Betrieb zu binden, nicht ersichtlich.
4.
Bei der Berechnung der Teilrente des Klägers ist daher in einem ersten Rechenschritt die Rente zu ermitteln, die der Kläger bei einer Betriebstreue bis zum Bezug vorgezogener Altersrente bei der Beklagten erhalten hätte. In einem zweiten Rechenschritt ist dieser Betrag wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers um den nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermittelnden Faktor zu kürzen, wobei zusätzlich die Regelung des Sozialplans vom 30.01.1995 zur Anrechnung zusätzlicher Dienstjahre zu berücksichtigen ist.
Danach berechnet sich der Anspruch des Klägers wie folgt:
a)
Für die Berechnung der Teilrente des Klägers, die dieser bei einer Betriebstreue bis zum Bezug vorgezogener Altersrente erhalten hätte, ist zunächst der Ausgangsbetrag nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 VO in Verbindung mit Ziff. 3 VO zu ermitteln. Danach betrifft der Ausgangsbetrag aufgrund der 24 vollen Dienstjahre bis 31.12.1993 24 % des Bruttonormaleinkommens des Klägers im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden (Bruttonormaleinkommen nach Ziff. 3 Abs. 1 VO) zzgl. eines Betrags von 12,50 DM für ein weiteres volles Dienstjahr bis 31.08.1995.
Unter Zugrundelegung des von der Beklagten dargelegten Bruttonormaleinkommens gemäß Ziff. 3 Abs. 1 VO von monatlich 4.715,67 DM errechnet sich hieraus ein Ausgangsbetrag von 1.144,26 DM (4.715,67 DM x 24 % + 12,50 DM).
Der Höchstbetrag nach Ziff. 4 Abs. 1 VO errechnet sich aus 67 % des Bruttonormaleinkommens nach Ziff. 3 Abs. 1 VO abzüglich der vom Kläger tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente in Höhe von brutto 2.452,06 DM. Dies (4.715,67 DM x 67 % – 2.452,06 DM) ergibt einen Höchstbetrag von 707,44 DM.
Da der Ausgangsbetrag den Höchstbetrag übersteigt, ist für die vorgezogene Betriebsrente der Höchstbetrag entscheidend.
Weil der Kläger bei seinem Ausscheiden mehr als 25 Dienstjahre vollendet hat, entfällt gemäß Ziff. 1 Abs. 2 Satz 8 2. Halbs. VO die Vergleichsrechnung des Absatzes 2 Satz 2. Nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 7 VO sind auch keine versicherungsmathematischen Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vorzunehmen.
b)
Für die wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers erforderliche Kürzung ist der entsprechende Herabsetzungsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln. Dabei ist wegen der Regelung der Ziff. 3.1.6 des Sozialplans vom 30.01.1995, der auf den Kläger Anwendung findet, nicht von der tatsächlichen Dienstzeit des Klägers, sondern von der fiktiven Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auszugehen. Danach steht einer berücksichtigungsfähigen Dienstzeit des am 09.09.1969 eingetretenen Klägers von 361 Monaten eine bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebszugehörigkeitsdauer von 420 Monaten gegenüber, woraus sich ein Herabsetzungsfaktor von 0,8595 errechnet.
Dieser Faktor multipliziert mit dem Höchstbetrag von 707,44 DM ergibt eine Teilrente von 608,04 DM oder 310,89 Euro.
5.
Der Kläger erfüllt unstreitig seit 01.10.1999 die Voraussetzungen für den Bezug der vorgezogenen Betriebsrente. Da die Beklagte dem Kläger monatlich eine Teilrente in Höhe von 174,87 Euro bezahlt hat, steht dem Kläger ein monatlicher Differenzbetrag von 136,02 Euro zu. Für den vom Kläger geltend gemachten 30-monatigen Zeitraum vom 01.11.1999 bis 30.04.2002 summiert sich der Differenzbetrag auf 4.080,60 Euro brutto, so daß die Klagforderung in Höhe von 4.080,57 Euro begründet ist.
Begründet ist somit auch die Klage auf künftige Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 310,89 Euro, beginnend mit der gemäß Ziff. 9 VO zum 01.06.2002 fälligen Betriebsrente für Mai 2002.
III.
Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung.
Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
Gneiting
(zugleich für den mittlerweile aus dem Amt geschiedenen ehrenamtlichen Richter Haas)
Knörzer