Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 08.11.2005 – 14 Sa 76/05
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 16.08.2005 – 7 Ca 415/04 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 22.07.2004 zum 28.02.2005 fristgerecht ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.
Die am 01.02.1950 geborene Klägerin war in dem von der Beklagten als Familienunternehmen betriebenen alteingesessenen Haus für Herrenbekleidung als Schneiderin beschäftigt, zuletzt gegen Euro 1.517,00 brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis bestand seit 1970. Das Bekleidungshaus mit zuletzt 63 beschäftigten Arbeitnehmern wurde nach Durchführung eines Totalräumungsverkaufes zum 31.01.2005 geschlossen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse wurden im Juli 2004, spätestens zum 28.02.2005, gekündigt. Die Massenentlassungsanzeige gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgte nach Kündigungsausspruch, und zwar unter dem 13.09.2004.
Hintergrund dieses Geschehens war bzw. ist die Tatsache, dass der die Geschäfte der Beklagten führende Gesellschafter der Beklagten Anfang Juni 2004 verstorben war und sich die neuen Gesellschafter bzw. Eigentümer gegen eine Fortführung des Bekleidungshauses entschieden hatten.
Die Klägerin hat bereits beim Arbeitsgericht das Fehlen eines ausreichenden Kündigungsgrundes – in Form einer bei Kündigungsausspruch beabsichtigten Betriebsstillegung – und die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige geltend gemacht. Die Beklagte ihrerseits hatte sich zur Kündigungsbegründung darauf berufen, dass Anfang Juni 2004 die Stillegung des Betriebes beschlossen worden sei, was bereits vor der Schließung zum 31.01.2005 nach außen hin Ausdruck gefunden habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.06.2005 abgewiesen. Die Kündigung sei wegen beabsichtigter Betriebsstillegung betriebsbedingt begründet und nicht sozialwidrig. Auch sei die Kündigung nicht nach § 17 KSchG i. V. mit der Richtlinie 98/59/EG rechtsunwirksam. Ungeachtet der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 – C-188/03 könne die Beklagte, die entsprechend einer langjährigen und gefestigten BAG-Rspr. verfahren sei, Vertrauensschutz in die Rechtmäßigkeit der erstatteten Massenentlassungsanzeige in Anspruch nehmen.
Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 10.06.2005 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht weiter das Fehlen eines ausreichenden betriebsbedingten Kündigungsgrundes und die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Massenentlassungsanzeige vor Kündigungsausspruch geltend.
Die Klägerin beantragt:
1.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2005, Az. 7 Ca 415/04, wird teilweise abgeändert.
2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.07.2004 nicht aufgelöst ist, sondern über den 28.02.2005 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt:
1.
Die Berufung der Klägerin/Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2005, Az. 7 Ca 415/04, wird zurückgewiesen.
2.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 22.07.2004 ausgesprochene Kündigung ist rechtswirksam.
1.
Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG begründet und deshalb nicht sozialwidrig. Die Kündigung erfolgte zu Recht wegen beabsichtigter Betriebsstillegung.
a.)
Dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den gesamten Betrieb stillzulegen. Erforderlich ist der ernstliche und endgültige Entschluss, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft für einen der Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstillegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (ständige BAG-Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18.01.2001 – 2 AZR 668/00, m. w. N.).
b.)
Diese Voraussetzungen waren bei Kündigungsausspruch am 22.07.2004 gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens (§ 286 ZPO) ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass die Beklagte vor Kündigungsausspruch die Stillegung des Beschäftigungsbetriebes spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist am 28.02.2005 ernsthaft und endgültig beschlossen hatte.
Zwar erscheinen die Angaben der Beklagten zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über die Schließung des Bekleidungshauses per Ende Februar 2005 nicht genau und auch wechselnd. Erstinstanzlich war von einer Entscheidung "Anfang Juni 2004" die Rede, im Berufungsverfahren wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 17.05.2004 erwähnt. Gleichwohl können keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass jedenfalls vor Ende Juni 2004 eine endgültige Unternehmerentscheidung getroffen war, welche die Stillegung des Betriebes zum 28.02.2005 zum Inhalt hatte.
Zum einen kommt der Beklagten bereits zugute, dass tatsächlich das Bekleidungshaus zum 31.01.2005 geschlossen war, und zwar nach Durchführung eines vorausgegangenen Totalräumungsverkaufes. Darüber hinaus hatte der Stillegungsbeschluß bereits vor Kündigungsausspruch greifbare Formen angenommen. Die Beklagte hat, insoweit unwidersprochen, darauf hingewiesen, dass bereits am 23.06.2004 die Belegschaft über die zum 28.02.2005 beschlossene Stillegung informiert worden ist. Außerdem sprechen die bereits im Juni 2004 verfassten und in diesem Monat verschickten Informationsschreiben an die Geschäftspartner (vgl. das Muster Vor. A. Bl. 20) eine deutliche Sprache. U. a. ist dort der Hintergrund der beschlossenen Liquidation beschrieben und der Liquidationsablauf im Einzelnen geschildert. Berücksichtigt man außerdem, dass die Klägerin nur allgemein gehaltene und insoweit über die Qualität bloßer Mutmaßungen nicht hinausgehende Angaben zu angeblichen Bestrebungen, einen Betriebsübernehmer zu finden, gemacht hat, so kann der bei Kündigungsausspruch vorliegende Kündigungsgrund der beabsichtigten Betriebsstillegung zum 28.02.2005 nicht in Abrede gestellt werden.
2.
Die Klägerin macht desweiteren ohne Erfolg geltend, die in Streit stehende Kündigung sei wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht gem. der Richtlinie 98/59/EG rechtsunwirksam. Ebensowenig führt die erst nach Kündigungsausspruch erfolgte Massenentlassungsanzeige zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gem. § 134 BGB i. V. mit § 17 KSchG.
Bekanntlich hat der EuGH mit Urteil vom 27.01.2005 – C-188/03 entschieden, dass die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen seien, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, welches als Entlassung gilt. Dies hat indes keine unmittelbare rechtliche Auswirkung bei der Beurteilung der streitbefangenen Kündigung.
Die Richtlinie 98/59/EG findet im nationalen Recht keine unmittelbare Anwendung. Gem. Art. 249 Abs. 3 EG ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Soweit der Europäische Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien annimmt, so beschränkt sich dies auf das Verhältnis Staat – Bürger ("vertikale unmittelbare Wirkung"). Im Streitfall sind jedoch die Rechtsbeziehungen zweier Privatrechtssubjekte betroffen. Insoweit lehnt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien ab (keine "horizontale unmittelbare Wirkung"). Der Inhalt der Richtlinie 98/59/EG gewinnt allerdings insoweit Bedeutung, als das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist. Voraussetzungen einer richtlinienkonformen Auslegung und ihre Grenzen richten sich nach dem nationalen Recht. Das europäische Recht gibt allerdings vor, dass das innerstaatliche Gericht das nationale Gesetz "unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt" bzw. "soweit wie möglich" richtlinienkonform auszulegen hat (vgl. hierzu im Einzelnen BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02, m. w. N.).
Die Berufungskammer hält eine richtlinienkonforme Auslegung des § 17 KSchG in dem Sinne, dass mit der Entlassung bereits der Kündigungsausspruch gemeint sein soll, so dass die Massenentlassungsanzeige vor Kündigungsausspruch zu erfolgen hätte, für nicht möglich. Wie das BAG in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu noch Urteil vom 24.02.2005 – 2 AZR 207/04) überzeugend ausgeführt hat, unterscheidet das nationale Recht zwischen Kündigung und Entlassung. Letztere unterscheidet sich vom Kündigungsausspruch dadurch, dass die Entlassung den Zeitpunkt des Vollzuges meint. Die Maßgeblichkeit der Entlassung in den Regelungen der §§ 17, 18 KSchG dient in erster Linie arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Sinnvollerweise knüpft die Anzeigepflicht an die tatsächliche Entlassung, nicht aber an den Ausspruch der Kündigung an (vgl. im Einzelnen BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02, Urteil vom 24.02.2005 – 2 AZR 207/04 m. w. N.). Besteht mithin keine Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung, wäre es allein Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, die Richtlinie 98/59/EG im Sinne der Auslegung des EuGH gem. Urteil vom 27.01.2005 umzusetzen.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Klägerin die Kosten der Berufung.
Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
W.
P.
G.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 22.07.2004 ausgesprochene Kündigung ist rechtswirksam.
1.
Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG begründet und deshalb nicht sozialwidrig. Die Kündigung erfolgte zu Recht wegen beabsichtigter Betriebsstillegung.
a.)
Dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den gesamten Betrieb stillzulegen. Erforderlich ist der ernstliche und endgültige Entschluss, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft für einen der Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstillegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (ständige BAG-Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18.01.2001 – 2 AZR 668/00, m. w. N.).
b.)
Diese Voraussetzungen waren bei Kündigungsausspruch am 22.07.2004 gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens (§ 286 ZPO) ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass die Beklagte vor Kündigungsausspruch die Stillegung des Beschäftigungsbetriebes spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist am 28.02.2005 ernsthaft und endgültig beschlossen hatte.
Zwar erscheinen die Angaben der Beklagten zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über die Schließung des Bekleidungshauses per Ende Februar 2005 nicht genau und auch wechselnd. Erstinstanzlich war von einer Entscheidung "Anfang Juni 2004" die Rede, im Berufungsverfahren wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 17.05.2004 erwähnt. Gleichwohl können keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass jedenfalls vor Ende Juni 2004 eine endgültige Unternehmerentscheidung getroffen war, welche die Stillegung des Betriebes zum 28.02.2005 zum Inhalt hatte.
Zum einen kommt der Beklagten bereits zugute, dass tatsächlich das Bekleidungshaus zum 31.01.2005 geschlossen war, und zwar nach Durchführung eines vorausgegangenen Totalräumungsverkaufes. Darüber hinaus hatte der Stillegungsbeschluß bereits vor Kündigungsausspruch greifbare Formen angenommen. Die Beklagte hat, insoweit unwidersprochen, darauf hingewiesen, dass bereits am 23.06.2004 die Belegschaft über die zum 28.02.2005 beschlossene Stillegung informiert worden ist. Außerdem sprechen die bereits im Juni 2004 verfassten und in diesem Monat verschickten Informationsschreiben an die Geschäftspartner (vgl. das Muster Vor. A. Bl. 20) eine deutliche Sprache. U. a. ist dort der Hintergrund der beschlossenen Liquidation beschrieben und der Liquidationsablauf im Einzelnen geschildert. Berücksichtigt man außerdem, dass die Klägerin nur allgemein gehaltene und insoweit über die Qualität bloßer Mutmaßungen nicht hinausgehende Angaben zu angeblichen Bestrebungen, einen Betriebsübernehmer zu finden, gemacht hat, so kann der bei Kündigungsausspruch vorliegende Kündigungsgrund der beabsichtigten Betriebsstillegung zum 28.02.2005 nicht in Abrede gestellt werden.
2.
Die Klägerin macht desweiteren ohne Erfolg geltend, die in Streit stehende Kündigung sei wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht gem. der Richtlinie 98/59/EG rechtsunwirksam. Ebensowenig führt die erst nach Kündigungsausspruch erfolgte Massenentlassungsanzeige zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gem. § 134 BGB i. V. mit § 17 KSchG.
Bekanntlich hat der EuGH mit Urteil vom 27.01.2005 – C-188/03 entschieden, dass die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen seien, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, welches als Entlassung gilt. Dies hat indes keine unmittelbare rechtliche Auswirkung bei der Beurteilung der streitbefangenen Kündigung.
Die Richtlinie 98/59/EG findet im nationalen Recht keine unmittelbare Anwendung. Gem. Art. 249 Abs. 3 EG ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Soweit der Europäische Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien annimmt, so beschränkt sich dies auf das Verhältnis Staat – Bürger ("vertikale unmittelbare Wirkung"). Im Streitfall sind jedoch die Rechtsbeziehungen zweier Privatrechtssubjekte betroffen. Insoweit lehnt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien ab (keine "horizontale unmittelbare Wirkung"). Der Inhalt der Richtlinie 98/59/EG gewinnt allerdings insoweit Bedeutung, als das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist. Voraussetzungen einer richtlinienkonformen Auslegung und ihre Grenzen richten sich nach dem nationalen Recht. Das europäische Recht gibt allerdings vor, dass das innerstaatliche Gericht das nationale Gesetz "unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt" bzw. "soweit wie möglich" richtlinienkonform auszulegen hat (vgl. hierzu im Einzelnen BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02, m. w. N.).
Die Berufungskammer hält eine richtlinienkonforme Auslegung des § 17 KSchG in dem Sinne, dass mit der Entlassung bereits der Kündigungsausspruch gemeint sein soll, so dass die Massenentlassungsanzeige vor Kündigungsausspruch zu erfolgen hätte, für nicht möglich. Wie das BAG in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu noch Urteil vom 24.02.2005 – 2 AZR 207/04) überzeugend ausgeführt hat, unterscheidet das nationale Recht zwischen Kündigung und Entlassung. Letztere unterscheidet sich vom Kündigungsausspruch dadurch, dass die Entlassung den Zeitpunkt des Vollzuges meint. Die Maßgeblichkeit der Entlassung in den Regelungen der §§ 17, 18 KSchG dient in erster Linie arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Sinnvollerweise knüpft die Anzeigepflicht an die tatsächliche Entlassung, nicht aber an den Ausspruch der Kündigung an (vgl. im Einzelnen BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02, Urteil vom 24.02.2005 – 2 AZR 207/04 m. w. N.). Besteht mithin keine Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung, wäre es allein Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, die Richtlinie 98/59/EG im Sinne der Auslegung des EuGH gem. Urteil vom 27.01.2005 umzusetzen.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Klägerin die Kosten der Berufung.
Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
W.
P.
G.