Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 04.08.2009 – 5 Ta 42/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 29. Juni 2009 - 2 Ca 99/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 30.447,15 festgesetzt.

Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von EUR 2.819,62.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 1 GKG.

2

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 27. Januar 2009, weitere Feststellungsanträge hinsichtlich des Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Darüber hinaus hat der Kläger bereits mit der Klage für den Fall der Abweisung seiner Bestandsschutzanträge den Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses gestellt. Der Rechtsstreit endet durch Vergleich gemäß Beschluss vom 14. Mai 2009, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2009 enden sollte und weitere Regelungen hinsichtlich der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden.

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Mit Beschluss vom 29. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 24.297,15 festgesetzt. Darüber hinaus hat es einen Mehrwert in Höhe von EUR 2.819,62 angesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bestandsschutz insgesamt mit der Höchstgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG und damit EUR 21.147,15 zu bewerten sei. Der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sei mit EUR 3.000,00 angemessen berücksichtigt.

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Mit beim Arbeitsgericht Pforzheim am 14. Juli 2009 eingegangenem Schriftsatz haben die Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss vom 29. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Sie haben ausdrücklich die Beschwerde auf die ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses begrenzt. Insoweit machen die Beschwerdeführer geltend, dass dieser Antrag mit mindestens EUR 15.000,00 zu bewerten sei.

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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zu einer Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 29. Juni 2009 dahingehend, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf EUR 30.447,15 festzusetzen ist. Der vom Arbeitsgericht angenommene Mehrwert bleibt unverändert.

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1. Soweit es die Bewertung der Bestandsschutzanträge angeht, erhebt die Beschwerde keine Einwendungen. Insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht den Wert unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG mit EUR 21.147,15 festgesetzt.

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2. Soweit es die Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses angeht, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit EUR 3.000,00 bewertet.

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a) Nach der bisher ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße Monatseinkommen orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe). Nach dieser Rechtsprechung kam es bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO), da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Fehlten Angaben der klagenden Partei zum Wert, war auf deren aus dem Akteninhalt ersichtlichen Interessen und darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hatte. Dabei war zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich baldmöglichst vorsorglich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Dabei war weiter zu beachten, dass für die erforderlichen Bewerbungen der Arbeitnehmer eines Zeugnisses bedarf, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trage die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Hatte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO bestätigt, sondern war von dem aus der Sicht der vormaligen Beschwerdekammer nicht sachgerechten Bewertungskriterium (Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) ausgegangen, war eine fallgerechte Bewertung im Einzelfall durch die Beschwerdekammer selbst nachzuholen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe).

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Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hält an dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze der Bewertung eines Zeugnisanspruchs grundsätzlich fest, geht aber in ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gerade auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt (LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - abrufbar unter www.lag-baden-wuerttemberg.de). Dies bedeutet nicht, dass nur noch eine Festsetzung mit einem Monatsbezug ermessenfehlerfrei sein kann (LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2009 - 5 Ta 28/09 -, zu II 2 a bb der Gründe).

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b) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht sein ihm nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zustehendes und auszuübendes Ermessen im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht den Wert mit EUR 3.000,00 festgesetzt hat. Zwar hat die Beschwerdekammer entschieden, dass eine Orientierung am Monatsverdienst sowohl für das Zwischenzeugnis als auch für das Endzeugnis in Betracht zu ziehen ist und keinesfalls ermessensfehlerhaft ist. Das Arbeitsgericht hat jedoch im angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass es und aus welchen Gründen es zu einer geringeren Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gelangt. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits im fortgeschrittenem Alter ist und über einen recht hohen monatlichen Verdienst verfügt. Diese Gesichtspunkte hat das Arbeitsgerichts erkennbar in seinem Wertfestsetzungsbeschluss berücksichtigt.

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3. Gleichwohl war auf die Beschwerde hin der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und der Gegenstandswert neu festzusetzen, denn das Arbeitsgericht hat übersehen, dass der mit der Klage geltend gemachte Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses im Hinblick darauf, dass die Parteien sich durch Vergleich über das Verfahren insgesamt verständigt haben, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bewerten und ein Wert hierfür festzusetzen ist. Die Bewertung dieses Antrags kann die Beschwerdekammer selbst vornehmen, denn die hierfür ermessensleitenden Faktoren sind der Verfahrensakte zu entnehmen. In Ausübung des nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zustehenden Ermessens ist der Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses mit EUR 6.300,00 und damit einem Bruttomonatsbezug des Klägers gesondert zu bewerten.

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a) Wie die Beschwerdekammer bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - (abrufbar unter www.lag-baden-wuerttemberg.de) ausgeführt hat, kann bei Bewertung eines Zwischenzeugnisses wie eines Zeugnisanspruchs durchaus an die Monatsvergütung angeknüpft werden. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

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b) In Anwendung dieser Obersätze ergibt sich vorliegend ein Gegenstandswert für den Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses in Höhe von EUR 6.300,00. Im Hinblick auf den Verdienst des Klägers, sein Lebensalter, die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung und die Bedeutung des Zeugnisses für künftige Arbeitsverhältnisse, erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände die Festsetzung von EUR 6.300,00 gerechtfertigt.

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4. Die Werte sind sämtlich zu addieren, woraus sich der Gesamtgegenstandswert von EUR 30.447,15 ergibt.

III.

16

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).