Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 18.08.2009 – 5 Ta 56/09
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 8. Juni 2009 - 12 BVGa 2/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (im Folgenden Arbeitgeberin) richtet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats.
Der Betriebsrat begehrte im Ausgangsverfahren, im Wege einstweiliger Verfügung der Arbeitgeberin aufzugeben, der Vorsitzenden des Betriebsrates die Teilnahme an der Schulung „BR III - Arbeitsvertragsrecht“ vom 27. April 2009 bis 29. April 2009 sowie vom 18. Mai 2009 bis 20. Mai 2009 jeweils einschließlich zu gestatten. Das Beschlussverfahren endete in erster Instanz durch Beschluss vom 29. April 2009, wonach der Arbeitgeberin aufgegeben wurde, der Vorsitzenden des Betriebsrates die Teilnahme an der genannten Schulung in der Zeit vom 18. Mai 2009 bis 20. Mai 2009 jeweils einschließlich zu gestatten. Der Antrag hinsichtlich des Zeitraums 27. April 2009 bis 29. April 2009 wurde als unzulässig abgewiesen. Das von der Arbeitgeberin angestrengte Beschwerdeverfahren ist zwischenzeitlich vom Landesarbeitsgericht eingestellt worden.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht seine Absicht bekundet, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts A.G. auf EUR 4.000,00 festzusetzen. Nachdem die Arbeitgeberin Einwendungen erhoben hat, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2009 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts A.G. auf EUR 4.000,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 29. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von lediglich EUR 1.360,00 erstrebt. Dabei handelt es sich letztlich um die Kosten, die für die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen anfallen sind.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts A.G. zu Recht auf EUR 4.000,00 festgesetzt. Die nur teilweise sachbezogen begründete Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1. Die Bewertung der Anträge des Betriebsrats hat nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu erfolgen. Die Anträge sind nichtvermögensrechtlicher Art.
a) Bei den Anträgen, die Betriebsratsvorsitzende in der Zeit vom 27. April 2009 bis 29. April 2009 sowie 18. Mai 2009 bis 20. Mai 2009 gem. § 37 Abs. 6 BetrVG von der Arbeitsleistung freizustellen, handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (LAG Schleswig-Holstein 21. August 2002 - 4 Ta 112/02 - zitiert nach juris, zu II der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 8. März 2001 - 5 Ta 61/01 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz 20. Juni 2007 - 1 Ta 157/07 - zitiert nach juris, zu II 2 der Gründe). Die Anträge beruhen auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und sind auch auf Geld oder Geldwertes nicht gerichtet. Zwar sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats für die Zeiten der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen; allerdings gewährt § 37 BetrVG neben dem individuellen Anspruch, die Vergütung auch für die Zeiten der Teilnahme zu bezahlen, einen kollektiven Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung. Letzterer ist verfahrensgegenständlich beim Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - gewesen. Der Betriebsrat begehrte im Wege einstweiliger Verfügung die Freistellung der Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an der Schulung und damit zur Freistellung von der Arbeitsleistung. Dieser im Betriebsverfassungsgesetz wurzelnde Freistellungsanspruch soll anders als der individuelle Anspruch das Schulungsbedürfnis der Mitglieder des Betriebsrats insgesamt befriedigen. Er soll gerade nicht die Vergütung der einzelnen Betriebsratsmitglieder sicher stellen. Damit beruht dieser Anspruch weder auf vermögensrechtlichen Beziehungen noch ist er auf Geld oder Geldwertes gerichtet.
b) Aus diesem Grund ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen und damit mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Der Wert von EUR 4.000,00 stellt dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Unter Umständen ist auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht außer Acht zu lassen.
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Beschwerdekammer eine Wertfestsetzung in Höhe von EUR 4.000,00 nicht zu beanstanden. Dabei wird dem Gesichtspunkt ausreichend Rechnung getragen, dass es sich um eine mehrtägige Veranstaltung, drei Tage im April sowie drei Tage im Mai 2009, gehandelt hat. Auch der Umstand, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, ist zu berücksichtigen. Der Aufwand des beteiligten Rechtsanwalts im einstweiligen Verfügungsverfahren und die Bedeutung der Sache für den Betriebsrat und die Arbeitgeberin insgesamt sind zu bewerten.
III.
Die Gerichtsgebühren für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergeben sich aus Nr. 8614 des Gerichtskostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).