Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2009 – 13 Sa 24/09
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23.04.2009 (8 Ca 22/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2008 von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die am 00.00.1977 geborene, ledige und weiter nicht zum Unterhalt verpflichtete Klägerin arbeitet auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 13 ff.; I/13 ff.) seit dem 01.10.2001 bei der Beklagten, einer genossenschaftlichen Bank mit mehreren hundert Mitarbeitern, zunächst als Kundenberaterin in einer Filiale. Die Klägerin wird seit 01.10.2005 als Individualkundenbetreuerin eingesetzt und betreut vermögende Privatkunden. Sie erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von EUR 3.276,00 brutto zuzüglich einer monatlichen Zulage von EUR 150,00 brutto und einem jährlichen Weihnachtsgeld von EUR 3.276,00 brutto.
Die Klägerin hat erhebliche Kreditverpflichtungen. Bei einer ersten Umschuldung gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen von EUR 23.000,00, im November 2004 ein weiteres Darlehen zum Ausgleich einer Kreditkarte in Höhe von EUR 11.300,00. Bei einer zweiten Umschuldung im Jahr 2006 unter anderem zur Ablösung anderweitiger Kreditverpflichtungen und Kontosollstände, gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von EUR 85.000,00, welches durch eine Grundschuld am Grundstück der Eltern der Klägerin gesichert ist. Nach der Umschuldung gewährte die Beklagte der Klägerin einen Dispositionskredit in Höhe von EUR 32.000,00, der von der Klägerin voll ausgeschöpft wurde. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Klägerin nahmen etwa 2/3 ihres monatlichen Nettoeinkommens in Anspruch. Der Klägerin wurden von der Beklagten jährlich Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt.
Ein nicht kündigungsberechtigter Vorgesetzter der Klägerin stellte am 16.12.2008 im Rahmen von Nachforschungen betreffend einen angeblichen Dienstgang der Klägerin unter Zuhilfenahme von Kameraaufzeichnungen an einem Geldautomaten fest, dass die Klägerin an diesem Tag um 09:15 Uhr EUR 750,00 an dem Geldautomaten von einem Konto der Kundin F. abgehoben und dieses Geld um 09:21 Uhr auf ein eigenes Konto eingezahlt hatte. Die Klägerin war Betreuerin der Kundin F. Eine weitere Nachprüfung ergab, dass die Klägerin bereits am 08.12.2008 um 10:11 Uhr am Geldautomaten EUR 200,00 vom Konto der Kundin F. abgehoben und an diesem Tag um 10:17 Uhr auf ihr eigenes Konto eingezahlt hatte. Eine nähere Analyse des Kontos der Kundin F. ergab, dass hierauf nach Durchleitung durch ein internes Verrechnungskonto Eingänge aus Fondsverkäufen der Kundin W. verbucht waren. Auch die Kundin W, wurde von der Klägerin betreut. Die Beklagte nimmt aufgrund ihrer weiteren Nachforschungen an, dass die Klägerin seit Sommer 2005 im Umfang von über EUR 88.000,00 unberechtigt zu Lasten eines Kontos der Kundin W. über deren Fondsguthaben verfügt habe und im Umfang von knapp EUR 36.000,00 über Geld auf zwei Konten der Kundin F.
Der Vorgesetzte der Klägerin informierte am 18.12.2008 das zuständige Vorstandsmitglied R. der Beklagten über die Feststellungen. Daraufhin wurde die Klägerin noch am selben Tage zu einem Gespräch mit dem Vorstandsmitglied und weiteren Personen gebeten. Anlässlich des Gesprächs räumte die Klägerin den Sachverhalt ein und erklärte, dass sie die EC-Karte und die PIN-Nummer der Kundin F. hat und somit Geld abheben kann. Es hat sich dabei im Wesentlichen um ein Konto gehandelt, welches die Kundin F. auflösen lassen wollte, was von der Klägerin weisungswidrig nicht durchgeführt und stattdessen weiterhin unter dem Namen F., mit einem geänderten Geburtsdatum und einer veralteten Anschrift weitergeführt wurde. Damit die Klägerin auf diesem Konto über Geld verfügen konnte, hat sie ohne Erlaubnis Fondsverkäufe der Kundin W. vorgenommen und den Erlös über ein internes Verrechnungskonto auf das Konto der Kundin F. weitergeleitet und dort für sich abgehoben und auf ein eigenes Konto eingezahlt. Die Klägerin räumte ein, das Kreditlimit der Kundin F. erhöht zu haben, um das Konto überziehen zu können. Insgesamt führte sie die beiden Konten der Kundin F. mit EUR 35.232,60 ins Soll. Zur Erklärung gab die Klägerin in dem Gespräch mit dem Vorstandsmitglied an, sie sei kaufsüchtig und in Therapie. Seit dem 19.12.2008 ist die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Beklagte hörte mit einem dem Betriebsratsvorsitzenden am 23.12.2008 übergebenen Schreiben vom selben Tage (vgl. I/65 f.) mit Anlagen den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlich fristgerechten Kündigung der Klägerin an. Noch am selben Tage reichte der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten das Schreiben mit dem darauf angebrachten Vermerk zurück, wonach der Betriebsrat der außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen fristgerechten Kündigung zustimme. In einem handschriftlichen Zusatz des Betriebsratsvorsitzenden auf diesem Schreiben heißt es:
"Der Betriebsrat hat sich heute beraten und stimmt abschließend sowohl der fristlosen sowie auch der hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 30.06.2009 zu.
Das o.a. Verhalten rechtfertigt im Sinne aller ehrlich arbeitenden Mitarbeiter leider keine andere Stellungnahme."
Die Beklagte kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit einem auf 23.12.2008 datierten Schreiben (vgl. Bl. 17 f. d.A.), welches ihr am 30.12.2008 von der Beklagten übergeben wurde, außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2009.
Die Klägerin wendet sich gegen diese Kündigung mit ihrer Klage, die am 13.01.2009 (Fax) / 14.01.2009 (Original) beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der Beklagten am 16.01.2009 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung sei mangels eines hierfür erforderlichen Grundes unwirksam. Sie leide an einer Kaufsucht. Sie sei absolut verschuldensunfähig. Sie habe zwar mit ihrem durch Kaufsucht gesteuerten Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Dies könne ihr aber nicht zugerechnet werden. Ihr fehle derzeit noch das Unrechtsbewusstsein. Die Beklagte müsse sich ein hohes Mitverschulden anrechnen lassen, da sie einen kompletten Überblick über die finanzielle Situation der überschuldeten Klägerin gehabt, ihr gleichwohl aber immer noch hohe Kredite gewährt habe. Die Beklagte hätte auch die Kaufsucht der Klägerin erkennen müssen. Dies müsse jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Für die Klägerin hätten die Verfügungen auf den Konten der beiden Kundinnen keine Unterschlagung dargestellt, sondern lediglich Darlehen, die sie habe zurückzahlen wollen, was sie in der Vergangenheit teilweise auch gemacht habe. Die Klägerin befinde sich in Therapie mit sehr guten Chancen. Die Höhe des von der Beklagten benannten Betrages von über EUR 124.000,00 könne von der Klägerin nicht mehr nachvollzogen werden. Der Beklagten sei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zumutbar, zumal sie nicht unmittelbar nach dem Gespräch vom 18.12.2008 eine Kündigung ausgesprochen habe. Ferner habe die Beklagte nach eigenen Angaben bereits seit 08.12.2008 Kenntnis von der Unterschlagung, so dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB abgelaufen sei. Ein Zusammenhang zwischen einer angeblichen Auffälligkeit mit einem Dienstgang der Klägerin und den Nachforschungen der Beklagten werde bestritten. Im Vorfeld der Geschehnisse habe es aufgrund der Kontoumbuchungen viel auffälligere Tatsachen gegeben, die der Beklagten hätten auffallen müssen. Dies betreffe insbesondere eine Verfügung der Klägerin vom 13.07.2007 in Höhe von EUR 30.017,63 ohne Vollmacht und Auftrag zu Lasten des Kontos der Kundin W. und die Führung der Konten der Kundin F. durch die Klägerin. Auch spätere unberechtigte Verfügungen der Klägerin hätten bei ordnungsgemäßem Geschäftsablauf bei der Beklagten nicht unentdeckt bleiben dürfen. Die Klägerin habe sich zu keiner Zeit Mühe gegeben, irgendwelche Verfügungen zu verschleiern. Die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung und eine Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung werde bestritten. Nach ihren Informationen habe nach dem Gespräch am 18.12.2008 bis zum 14.01.2009 keine Betriebsratssitzung stattgefunden. Davon habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Die Anhörung sei auch deshalb nicht ordnungsgemäß, da der Betriebsrat keine Kenntnis von der Kaufsucht der Klägerin und dem Umfang der angeblichen Unterschlagung gehabt habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2008, zugegangen am 30.12.2008, mit sofortiger Wirkung oder hilfsweise zum 30.06.2009 nicht aufgelöst worden ist;
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht;
für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag vom 01.01.2001, bzw. der Änderung zum 01.05.2005 geregelten Arbeitsbedingungen als Individualkundenbetreuerin zu einem Bruttogehalt von EUR 3.276,00 und einer Zulage von EUR 150,00 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung sei aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt, da die Klägerin Kundengelder in Höhe von EUR 124.001,13 veruntreut / unterschlagen habe. Die von der Klägerin behauptete Kaufsucht entschuldige dieses Verhalten nicht. Im Übrigen sei durch das trickreiche Vorgehen der Klägerin ihre Steuerungsfähigkeit belegt. Wenn die Klägerin, wie von ihr behauptet, ihr Verhalten nicht mehr steuern könne, sei eine Kündigung um so mehr gerechtfertigt. Die Beklagte habe keine Kenntnis von einer Kaufsucht der Klägerin gehabt. Die Absicht der Klägerin, eine "Darlehensrückzahlung" an die Kundinnen vornehmen zu wollen, werde bestritten, ändere aber ohnehin nichts an den unerlaubten Verfügungen durch die Klägerin. Die Vergabe von Krediten an die Klägerin sei nach den einschlägigen Richtlinien erfolgt und mit entsprechenden Sicherheiten belegt. Auch in diesem Zusammenhang sei die Klägerin sehr trickreich vorgegangen und habe zum Beispiel mitgeteilt, wegen Erbschaftsstreitigkeiten und der Auszahlung von Miterben kurzfristig Geld zu benötigen. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe schon am 08.12.2008 Kenntnis von der Unterschlagung gehabt, geschehe ins Blaue hinein ohne jede tatsächliche Grundlage. Erst am 18.12.2008 seien die zügig durchgeführten Ermittlungen beendet und ein kündigungsberechtigtes Vorstandsmitglied informiert gewesen. Der Einwand der Klägerin, es habe schon zuvor von ihr veranlasste, auffällige Umbuchungen gegeben, die der Beklagten hätten auffallen müssen, sei unsubstantiiert und unzutreffend. Bareinzahlungen auf ein eigenes Konto, noch dazu gestückelt in kleine Beträge, gäben keinen Anlass zu Misstrauen. Die Vorgehensweise der Klägerin zeige vielmehr, dass sie sich ein ausgeklügeltes System ausgedacht habe, um nicht entdeckt zu werden. Auch der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bereits am 13.07.2007 Kenntnis von einem Fehlverhalten gehabt, fehle jede Tatsachengrundlage. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden, wie sich insbesondere aus dem Anhörungsschreiben vom 23.12.2008 und dem Umstand der Übergabe der Kündigung an die Klägerin am 30.12.2008 ergebe. Ausweislich des Anhörungsschreibens sei der Betriebsrat auch ausdrücklich über die von der Klägerin behauptete Kaufsucht unterrichtet worden. Es spiele keine Rolle, dass der Betriebsrat seinen Beschluss per E-Mail gefasst habe. Etwaige Formfehler des Betriebsrates bei der Beschlussfassung gingen ohnehin nicht zu Lasten der Beklagten. Außerdem sei bei Übergabe des Kündigungsschreibens am 30.12.2008 die 3-Tages-Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG auch abgelaufen gewesen.
Das Arbeitsgericht hat mit einem am 23.04.2009 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der allgemeine Feststellungsantrag der Klägerin sei schon mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Der Kündigungsschutzantrag sei unbegründet, da ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege. Der Kündigungsgrund liege in dem eigenmächtigen Zugriff der Klägerin auf ein Wertpapierkonto einer Kundin, der Überweisung auf das Konto einer anderen Kundin und die dort von der Klägerin vorgenommenen Abhebungen. Hierdurch sei die Beklagte geschädigt worden, da sie gegenüber den Kundinnen für das Verhalten der Klägerin hafte. Die Klägerin könne sich nicht auf eine fehlende Schuldfähigkeit berufen. Die Unrechtseinsicht der Klägerin werde daran deutlich, dass sie nicht einfach selbst Geld von Kundenkonten genommen, sondern eine Verkettung unterschiedlicher Transaktionen durchgeführt habe, um unerkannt ihr Ziel zu erreichen. Eine etwaige Kaufsucht möge dazu führen, dass die Klägerin möglicherweise ein unstillbares Verlangen habe, etwas zu kaufen. Dies bedinge aber nicht zwingend die unerlaubten Verfügungen der Klägerin, der nach eigener Kenntnis unterschiedliche Wege offengestanden hätten, beispielsweise durch Umschuldung, Stellung einer Grundschuld o.ä.
Des Ausspruchs einer vorhergehenden Abmahnung habe es nicht bedurft, da jedem Arbeitnehmer, auch der Klägerin, bewusst sei, dass unberechtigte Verfügungen über Kundenkonten Anlass zu einer fristlosen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gebe. Bei der konkreten Sachlage handele es sich auch um das mildeste Mitte. Auch eine abschließende Interessenabwägung falle nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da die Beklagte die Angelegenheit zunächst habe aufklären dürfen und das kündigungsberechtigte Vorstandsmitglied von den Vorgängen erst am 18.12.2009 erfahren habe. Die Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden. Die Sachverhaltsschilderung sei nach dem Grundsatz der subjektiven Determination ausreichend. Etwaige Fehler des Betriebsrates bei der Beschlussfassung hätten keinen Einfluss auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens durch die Beklagte.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 30.04.2009 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 27.05.2009 (Fax) / 29.05.2009 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und die sie innerhalb verlängerter Frist mit einem am 24.07.2009 (Fax) / 27.07.2009 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe nicht alle Umstände des Einzelfalls bewertet und außer Betracht gelassen, dass das Verhalten der Klägerin suchtgesteuert gewesen und von der Beklagten nicht die erforderliche Fürsorge ausgeübt worden sei. Das Arbeitsgericht schätze die Auswirkungen der Kaufsucht falsch ein. Es müsse auch bedacht werden, dass sich die Klägerin nach dem Gespräch vom 18.12.2008 in eine Therapie begeben habe, so dass keine Gefahr für Rechtsgüter der Beklagten mehr gegeben sei. Trotz der bekannten Überschuldung der Klägerin habe die Beklagte ihr weiterhin Kredite gegeben, sie als Privatkundenbetreuerin eingesetzt und damit die Situation noch verschärft. Die Klägerin habe ihr Verhalten hinsichtlich des Kaufens und auch hinsichtlich des Geldbesorgens nicht steuern können. Die unerlaubten Verfügen hätten aus Sicht der Klägerin ohnehin nur ein Darlehen dargestellt. Weitere Darlehen durch ihre Eltern seien nicht möglich und die Überprüfungen durch die Beklagte unzureichend gewesen. Vor Ausspruch einer Kündigung sei eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Interessenabwägung müsse zu Gunsten der Klägerin ausfallen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten, da nach Bekanntwerden der Auszahlung am Geldautomaten vom 08.12.2008 vom Konto einer Kundin ohne weitere Ermittlungen ein Kündigungsgrund vorgelegen habe. Die Anhörung des Betriebsrates sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Die Betriebsratsmitglieder seien erst nach Weihnachten 2008 informiert worden und hätten keine Kenntnis von der Kaufsucht der Klägerin gehabt. Die Beklagte habe gewusst, dass der Betriebsrat am 23.12.2008 nicht mehr für eine außerordentliche Sitzung im Hause gewesen sei. Dem Betriebsrat hätte auch die Überschuldung der Klägerin mitgeteilt werden müssen.
Die Klägerin beantragt:
Auf die Berufung der Klägerin /Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 8 Ca 22/09 - abgeändert. Die Beklagte / Berufungsbeklagte wird verurteilt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2008, zugegangen am 30.12.2008, mit sofortiger Wirkung oder hilfsweise zum 30.06.2009 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Das Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich. Zum einen bezeichne sie sich als steuerungsunfähig, andererseits meine sie, nach dem Gespräch am 18.12.2008 sei von ihr keine Gefahr mehr ausgegangen. Die komplizierten und verdeckten Transaktionen der Klägerin zeigten vielmehr deren Steuerungsfähigkeit. Am Arbeitsplatz sei sie im Übrigen auch nicht einer Kaufsucht nachgegangen, sondern habe sich nur rechtswidrig die Mittel dafür verschafft. Eine Kaufsucht der Klägerin sei der Beklagten im Übrigen nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe auch nicht nach Kenntnis der Beklagten in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Das ihr gewährte Darlehen sei durch eine Grundschuld abgesichert gewesen. Ferner habe die Klägerin auch noch monatlich einen Bausparvertrag über eine Summe von EUR 85.000,00 mit EUR 355,00 bedient. Auch angesichts des Bruttomonatseinkommens der Klägerin könne nicht von einer Überschuldung ausgegangen werden. Das Vertrauensverhältnis in die Klägerin sei nachhaltig zerstört, so dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei. Dies gelte auch für den Fall, wenn es sich wie von der Klägerin angegeben um ein nicht steuerbares Verhalten handeln würde. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft. Die Beklagte habe ihre Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt. Da der kündigungsberechtigte Vorstand von den Geschehnissen erst am 18.12.2008 erfahren habe, sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Vorgänge bei der Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums beträfen die Beklagte nicht. Auch eine abschließende Interessenabwägung falle nicht zu Gunsten der Klägerin aus.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da sie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. die dortigen Entscheidungsgründe zu II., Seite 6 bis 13; I/134-141) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. Abs. 2 ArbGG von einer erneuten Wiedergabe ab. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz geben lediglich Anlass für folgende Ergänzungen:
1. Der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt in dem Umstand, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen unerlaubten Zugriff auf Konten von Kundinnen der Beklagten genommen hat, um sich so unberechtigt Geld zu verschaffen. Es handelt sich um Unterschlagungen, die die Klägerin in betrügerischer, trickreicher Weise unter Anwendung eines ausgeklügelten Systems ausgeführt hat. Damit sind nicht nur die Kundinnen unmittelbar geschädigt. Ein Schaden ist auch bei der Beklagten entstanden, da diese nach § 278 BGB grundsätzlich für ein pflichtwidriges Verhalten ihrer Arbeitnehmerin gegenüber den Kundinnen einzustehen hat. Ein solches Verhalten der Klägerin ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen (vgl. APS-Dörner, 3. Auflage 2007, § 626 BGB Rn. 275 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Vortrag der Klägerin, sie habe die unerlaubten Verfügungen nur als "Darlehen" betrachtet, ist unbeachtlich. Zwischen der Klägerin und den Kundinnen ist gerade keine "Darlehensvereinbarung" zustande gekommen. Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, zu einem späteren Zeitpunkt - möglicherweise - den durch ihre Straftaten begangenen Schaden wieder gutzumachen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin sich bezogen auf die konkreten Taten pflichtwidrig verhalten hat. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, wie die Klägerin hat annehmen können, das sich unberechtigt angeeignete Geld wieder zurückzuzahlen zu können, nachdem sie selbst nicht müde wird, sich als "überschuldet" zu bezeichnen.
2. Der Vortrag der Klägerin, die unerlaubte Zueignung von Kundengeldern könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie kaufsüchtig sei, ist sowohl unbeachtlich, als auch unerheblich.
a) Die Kammer geht, wie das Arbeitsgericht, davon aus, dass es sich bei den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem ausgeklügelten Geldtransaktionssystem um ein steuerbares Verhalten der Klägerin gehalten hat. Sie beruft sich zwar wiederholt und mit umfangreichen Worten auf das Schlagwort "Kaufsucht", ohne aber auch nur in einem konkreten Einzelfall zu beschreiben, wie und wann sich diese bei ihr ausgewirkt haben soll, wann sie was gekauft hat oder kaufen wollte und wie der konkrete Bezug zur "Geldbeschaffung" (sei es durch Kreditaufnahme, Kontoüberziehung, Kreditkarteneinsatz oder eben die streitgegenständlichen Unterschlagungen) ausgesehen haben soll. Angesichts dessen konnte sich die Kammer schon keine Überzeugung davon bilden, dass eine "Kaufsucht" bei der Klägerin zu einem nicht steuerungsfähigen Verhalten hinsichtlich der Unterschlagungen führt. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass es der Klägerin offenkundig möglich war, mit einem komplexen System von Überweisungen, Aus- und Einzahlungen die Konten von zwei Kundinnen zu plündern, was gegen eine fehlende Steuerungsfähigkeit spricht. Außerdem hat die Klägerin auch den Weg beschritten, Kredite bei der Beklagten und anderen Banken aufzunehmen, ihre Eltern zu Grundschuldabsicherungen zu veranlassen und Dispositionskredite und Kreditkartensoll in Anspruch zu nehmen. Die von Klägerin darüber hinaus auch vorgenommenen Unterschlagungen zeigen, dass sie über eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten verfügte, die sie auch in Anspruch genommen hat. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, von ihren Eltern habe sie keine weiteren Leistungen erwarten können, trägt nichts zur Frage anderer Handlungsmöglichkeiten der Klägerin bei. Auch nach ihrem eigenen Vortrag ist ihr von der Beklagten niemals ein Kredit versagt worden, und auch bei anderen Banken hat sie, jedenfalls früher, Kredite in Anspruch genommen. Wenn die Klägerin parallel dazu nach Darlegung der Beklagten aber sogar noch einen Bausparvertrag mit regelmäßigen Zahlungen erfüllt, andererseits sich aber unberechtigt bei den Konten von Kundinnen bedient, liegt darin eine bewusste Entscheidung über die Art und Weise der Geldbeschaffung, die unabhängig von einer etwaigen Kaufsucht der Klägerin ist. Die Klägerin hat anders handeln können und hat dies zeitweise sogar getan. Eine fehlende Steuerungsfähigkeit wird so nicht schlüssig von ihr dargelegt. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht auch schon zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin behauptete Zusammenhang zwischen Kaufsucht und Unterschlagung nicht nachvollziehbar ist. Im Zeitpunkt der Durchführung der Geldtransaktionen befand sich die Klägerin in keiner Kaufsituation. Ferner hat die Klägerin auch nicht etwa "kopflos" Geld entwendet, um damit in das nächste Einzelhandelsgeschäft zu laufen. Sie hat vielmehr, nachdem sie nach mehreren Überweisungen eine so getarnte Barauszahlungen von dem Konto einer Kundin hat erlangen können, dieses Geld nicht etwa körperlich behalten, um es sogleich für Einkaufszwecke zu verwenden, sondern auf ein eigenes Konto eingezahlt. Dies unterstreicht um so mehr die Steuerungsfähigkeit der Klägerin bei ihrem planmäßigen Vorgehen.
b) Unabhängig von den Ausführungen unter a) kommt es darauf aber auch nicht an, da im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung auch dann vorliegt, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Kaufsucht ohne Verschulden gehandelt hätte. Wie vom Bundesarbeitsgericht, dem sich die erkennende Kammer anschließt, schon mehrfach entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1999, 2 AZR 665/98, AP § 626 BGB Nr. 151 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) kann auch eine schuldlose Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ausnahmsweise einen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die betriebliche Ordnung, die Sicherheit des Betriebes oder Rechtsgüter des Arbeitgebers, von Arbeitskollegen oder Kunden gefährdet oder verletzt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat in einer Vielzahl von Fällen Eigentum von Kundinnen der Beklagten verletzt. Diesem planmäßigen und bereits geraume Zeit andauerndem Verhalten musste die Beklagte schnellstmöglich Einhalt gebieten, ohne dass es auf die Frage eines Verschuldens durch die Klägerin ankäme. Bei andauernd durchgeführten vorsätzlichen, objektiven Straftaten kommt es für die arbeitsrechtliche Bewertung in diesem konkreten Fall nicht darauf an, ob die Verfehlungen subjektiv vorwerfbar sind. Die Gefährdungslage muss vielmehr beseitigt werden (vgl. hierzu auch LAG Berlin, Urteil vom 31.10.1997, 6 Sa 74/97, in juris (Alkoholsucht); LAG Köln, Urteil vom 12.03.2002, 1 Sa 1354/01, NZA-RR 2002, 519 f. (Spielsucht)).
c) Ergänzend, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, ist anzumerken, dass hinsichtlich der von der Klägerin begangenen Pflichtwidrigkeiten - der unerlaubten Aneignung von Kundengeldern - eine ausschließliche Kausalität der von der Klägerin behaupteten "Kaufsucht" für jeden dieser einzelnen Fälle ohnehin nicht angenommen werden kann. So mag statt "Kaufsucht" auch das Element der Geldgier eine Rolle gespielt haben, wenn die Klägerin statt des Einsatzes eigenen Geldes, was sie lieber für einen Bausparvertrag verwendet, Kundengelder unterschlägt, um Einkäufe vorzunehmen, zu deren Inhalt sie freilich nichts vorgetragen hat.
3. Vor Ausspruch der Kündigung bedurfte es im konkreten Fall keiner Abmahnung. Besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen bedürfen keiner früheren Abmahnungen, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (ErfK, Müller-Glöge, 9. Auflage 2009, § 626 BGB Rn. 29, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt regelmäßig bei Fällen des Missbrauchs von Dispositionsmöglichkeiten und Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich. So liegt es hier. Die Klägerin hat in erheblichem Maße das ihr von der Beklagten entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt und ihr Vertrauensstellung als Individualkundenbetreuerin dazu ausgenutzt, Kundinnen und die Beklagte zu schädigen. Sie hat von vornherein nicht damit rechnen können, dass dieses Verhalten von der Beklagten gebilligt wird. Vielmehr musste ihr bewusst sein, dass die Beklagte dieses Verhalten zum Anlass einer fristlosen Kündigung nimmt. Dass ihr dies sogar positiv bewusst war, zeigt ihr auf Verschleierung und Tarnung angelegtes Verhalten. Auch eine Abmahnung könnte nicht das zerstörte Vertrauen in die Klägerin wieder herstellen. Gleiches gilt auch für die von der Klägerin erwähnte Therapie.
4. Auch eine abschließende Interessenabwägung fällt nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Zwar besteht ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten im Kündigungszeitpunkt bereits über sieben Jahre. Andererseits ist die Klägerin aufgrund ihres verhältnismäßig jungen Alters eher als viele andere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, in der Lage wieder eine Anstellung zu finden. Die Klägerin ist ferner nicht unterhaltspflichtig. Soweit sich die Klägerin wortreich auf angebliche Pflichtverletzungen der Beklagten beruft - im Ergebnis mit dem Grundtenor, nicht die Beklagte, sondern sie selbst sei ein "Opfer" - vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Vielmehr hat die Klägerin vorsätzlich und geplant das ihr entgegengebrachte Vertrauen missbraucht, während (Fürsorge-) Pflichtverletzungen der Beklagten nicht zu erkennen sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte bei der Gewährung von Darlehen an die Klägerin und ihrem konkreten Einsatz gegen irgendwelche Pflichten verstoßen haben sollte. Die weitschweifigen Ausführungen der Klägerin hierzu zeugen aus Sicht der Kammer eher davon, dass die Klägerin von ihrem Tun ablenken will und Schutzbehauptungen aufstellt. Angesichts der konkreten, vorsätzlichen Pflichtverletzungen der Klägerin erschien es der Kammer geradezu grotesk, der Beklagten ein "Mitverschulden" anzulasten. Selbst die Klägerin behauptet im Übrigen nicht substantiiert, sie habe der Beklagten ihre "Kaufsucht" offenbart. Auch wenn die Klägerin an einer "Kaufsucht" leiden sollte, kann dies den unerlaubten Zugriff auf Kundenkonten nicht in einem milderen Licht zeigen. Der Klägerin wird von der Beklagten nicht "Kaufsucht" vorgeworfen, sondern Unterschlagung. Hinsichtlich dieser eklatanten Pflichtverletzungen sind auch im Rahmen der Interessenabwägung keine Umstände erkennbar, die eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin veranlassen könnten.
5. Die Beklagte hat bei Ausspruch der Kündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Insoweit kann ebenfalls auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. Dabei ist in Erinnerung zu bringen, dass die Beklagte nach ihren Darlegungen (vgl. Schriftsatz vom 29.01.2009 (I/22) auf die Pflichtverletzungen der Klägerin gestoßen war, weil ein zweifelhafter Dienstgang am 16.12.2008 Anlass für Nachforschungen gab. Dabei sei zunächst der Abhebe- und Einzahlvorgang vom 16.12.2008 und bei weiteren Nachforschungen der Abhebe- und Einzahlvorgang vom 08.12.2008 entdeckt worden. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bereits am 08.12.2008 von den maßgeblichen Tatsachen gewusst, entbehrt jeden Tatsachenkerns. Allein der Umstand, dass die Klägerin auch am 08.12.2008 am Geldautomaten fotografiert worden war, führt noch nicht zu einer Kenntnis der Beklagten von den kündigungserheblichen Tatsachen. Im Übrigen stellt jeder einzelne der unberechtigten Zugriffe der Klägerin auf ein Konto der Kundinnen einen kündigungserheblichen Sachverhalt dar. Ein solcher Zugriff ist jedenfalls noch am 16.12.2008 erfolgt. Die am 30.12.2008 zugegangene Kündigung wahrt die diesbezügliche 2-Wochen-Frist. Klarstellend ist aber darauf hinzuweisen, dass es einerseits keine Umstände für die Annahme gibt, Mitarbeiter der Beklagten hätten schon vor dem 16.12.2008 von dem Verhalten der Klägerin gewusst. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt. Ferner hat die Beklagte die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Am 18.12.2008 erfuhr ein kündigungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagten von den Umständen und hörte die Klägerin hierzu auch noch an. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Kündigung als rechtzeitig erfolgt.
6. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochen Kündigung ist auch hinsichtlich der Betriebsratsanhörung nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil bereits alles Erforderliche ausgeführt. Die Beklagte hat insbesondere mit dem Anhörungsschreiben vom 23.12.2008 (vgl. I/65 f.) nach den Grundsätzen der subjektiven Determination dem Betriebsrat alles für den Kündigungsentschluss Maßgebliche mitgeteilt. Entgegen den wiederholten Bekundungen der Klägerin wird in dem Anhörungsschreiben ausdrücklich auf ihren Verteidigungseinwand "Kaufsucht" Bezug genommen, wie auch auf den Umstand, dass dies, wie auch eine angeblich begonnene Therapie, für die Beklagte hinsichtlich des zerstörten Vertrauens beim Kündigungsentschluss keine Rolle gespielt habe. Fragen zum Schuldenstand der Klägerin spielten für die Beklagte ebenso keine Rolle und brauchten dem Betriebsrat nicht mitgeteilt zu werden. Die Beklagte ist als Arbeitgeber nur für eine ordnungsgemäße Mitteilung der für die Kündigung maßgeblichen Angaben an den Betriebsratsvorsitzenden verantwortlich. Etwaige Mängel in der Beschlussfassung des Organs sind nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen (vgl. ErfK, Kania, 9. Auflage 2009, § 102 BetrVG Rn. 26 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Darüber hinaus kommt es darauf im vorliegenden Fall aber auch gar nicht an. Die Beklagte hat der Klägerin das Kündigungsschreiben erst am 30.12.2008 übergeben. Ob der Betriebsrat bereits am 23.12.2008 eine abschließende Erklärung zur beabsichtigten Kündigung abgegeben hat, ist vorliegend unerheblich, da jedenfalls bei Ausspruch der Kündigung die 3-Tages-Frist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG abgelaufen gewesen war.
III.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da sie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. die dortigen Entscheidungsgründe zu II., Seite 6 bis 13; I/134-141) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. Abs. 2 ArbGG von einer erneuten Wiedergabe ab. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz geben lediglich Anlass für folgende Ergänzungen:
1. Der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt in dem Umstand, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen unerlaubten Zugriff auf Konten von Kundinnen der Beklagten genommen hat, um sich so unberechtigt Geld zu verschaffen. Es handelt sich um Unterschlagungen, die die Klägerin in betrügerischer, trickreicher Weise unter Anwendung eines ausgeklügelten Systems ausgeführt hat. Damit sind nicht nur die Kundinnen unmittelbar geschädigt. Ein Schaden ist auch bei der Beklagten entstanden, da diese nach § 278 BGB grundsätzlich für ein pflichtwidriges Verhalten ihrer Arbeitnehmerin gegenüber den Kundinnen einzustehen hat. Ein solches Verhalten der Klägerin ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen (vgl. APS-Dörner, 3. Auflage 2007, § 626 BGB Rn. 275 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Vortrag der Klägerin, sie habe die unerlaubten Verfügungen nur als "Darlehen" betrachtet, ist unbeachtlich. Zwischen der Klägerin und den Kundinnen ist gerade keine "Darlehensvereinbarung" zustande gekommen. Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, zu einem späteren Zeitpunkt - möglicherweise - den durch ihre Straftaten begangenen Schaden wieder gutzumachen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin sich bezogen auf die konkreten Taten pflichtwidrig verhalten hat. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, wie die Klägerin hat annehmen können, das sich unberechtigt angeeignete Geld wieder zurückzuzahlen zu können, nachdem sie selbst nicht müde wird, sich als "überschuldet" zu bezeichnen.
2. Der Vortrag der Klägerin, die unerlaubte Zueignung von Kundengeldern könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie kaufsüchtig sei, ist sowohl unbeachtlich, als auch unerheblich.
a) Die Kammer geht, wie das Arbeitsgericht, davon aus, dass es sich bei den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem ausgeklügelten Geldtransaktionssystem um ein steuerbares Verhalten der Klägerin gehalten hat. Sie beruft sich zwar wiederholt und mit umfangreichen Worten auf das Schlagwort "Kaufsucht", ohne aber auch nur in einem konkreten Einzelfall zu beschreiben, wie und wann sich diese bei ihr ausgewirkt haben soll, wann sie was gekauft hat oder kaufen wollte und wie der konkrete Bezug zur "Geldbeschaffung" (sei es durch Kreditaufnahme, Kontoüberziehung, Kreditkarteneinsatz oder eben die streitgegenständlichen Unterschlagungen) ausgesehen haben soll. Angesichts dessen konnte sich die Kammer schon keine Überzeugung davon bilden, dass eine "Kaufsucht" bei der Klägerin zu einem nicht steuerungsfähigen Verhalten hinsichtlich der Unterschlagungen führt. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass es der Klägerin offenkundig möglich war, mit einem komplexen System von Überweisungen, Aus- und Einzahlungen die Konten von zwei Kundinnen zu plündern, was gegen eine fehlende Steuerungsfähigkeit spricht. Außerdem hat die Klägerin auch den Weg beschritten, Kredite bei der Beklagten und anderen Banken aufzunehmen, ihre Eltern zu Grundschuldabsicherungen zu veranlassen und Dispositionskredite und Kreditkartensoll in Anspruch zu nehmen. Die von Klägerin darüber hinaus auch vorgenommenen Unterschlagungen zeigen, dass sie über eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten verfügte, die sie auch in Anspruch genommen hat. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, von ihren Eltern habe sie keine weiteren Leistungen erwarten können, trägt nichts zur Frage anderer Handlungsmöglichkeiten der Klägerin bei. Auch nach ihrem eigenen Vortrag ist ihr von der Beklagten niemals ein Kredit versagt worden, und auch bei anderen Banken hat sie, jedenfalls früher, Kredite in Anspruch genommen. Wenn die Klägerin parallel dazu nach Darlegung der Beklagten aber sogar noch einen Bausparvertrag mit regelmäßigen Zahlungen erfüllt, andererseits sich aber unberechtigt bei den Konten von Kundinnen bedient, liegt darin eine bewusste Entscheidung über die Art und Weise der Geldbeschaffung, die unabhängig von einer etwaigen Kaufsucht der Klägerin ist. Die Klägerin hat anders handeln können und hat dies zeitweise sogar getan. Eine fehlende Steuerungsfähigkeit wird so nicht schlüssig von ihr dargelegt. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht auch schon zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin behauptete Zusammenhang zwischen Kaufsucht und Unterschlagung nicht nachvollziehbar ist. Im Zeitpunkt der Durchführung der Geldtransaktionen befand sich die Klägerin in keiner Kaufsituation. Ferner hat die Klägerin auch nicht etwa "kopflos" Geld entwendet, um damit in das nächste Einzelhandelsgeschäft zu laufen. Sie hat vielmehr, nachdem sie nach mehreren Überweisungen eine so getarnte Barauszahlungen von dem Konto einer Kundin hat erlangen können, dieses Geld nicht etwa körperlich behalten, um es sogleich für Einkaufszwecke zu verwenden, sondern auf ein eigenes Konto eingezahlt. Dies unterstreicht um so mehr die Steuerungsfähigkeit der Klägerin bei ihrem planmäßigen Vorgehen.
b) Unabhängig von den Ausführungen unter a) kommt es darauf aber auch nicht an, da im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung auch dann vorliegt, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Kaufsucht ohne Verschulden gehandelt hätte. Wie vom Bundesarbeitsgericht, dem sich die erkennende Kammer anschließt, schon mehrfach entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1999, 2 AZR 665/98, AP § 626 BGB Nr. 151 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) kann auch eine schuldlose Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ausnahmsweise einen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die betriebliche Ordnung, die Sicherheit des Betriebes oder Rechtsgüter des Arbeitgebers, von Arbeitskollegen oder Kunden gefährdet oder verletzt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat in einer Vielzahl von Fällen Eigentum von Kundinnen der Beklagten verletzt. Diesem planmäßigen und bereits geraume Zeit andauerndem Verhalten musste die Beklagte schnellstmöglich Einhalt gebieten, ohne dass es auf die Frage eines Verschuldens durch die Klägerin ankäme. Bei andauernd durchgeführten vorsätzlichen, objektiven Straftaten kommt es für die arbeitsrechtliche Bewertung in diesem konkreten Fall nicht darauf an, ob die Verfehlungen subjektiv vorwerfbar sind. Die Gefährdungslage muss vielmehr beseitigt werden (vgl. hierzu auch LAG Berlin, Urteil vom 31.10.1997, 6 Sa 74/97, in juris (Alkoholsucht); LAG Köln, Urteil vom 12.03.2002, 1 Sa 1354/01, NZA-RR 2002, 519 f. (Spielsucht)).
c) Ergänzend, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, ist anzumerken, dass hinsichtlich der von der Klägerin begangenen Pflichtwidrigkeiten - der unerlaubten Aneignung von Kundengeldern - eine ausschließliche Kausalität der von der Klägerin behaupteten "Kaufsucht" für jeden dieser einzelnen Fälle ohnehin nicht angenommen werden kann. So mag statt "Kaufsucht" auch das Element der Geldgier eine Rolle gespielt haben, wenn die Klägerin statt des Einsatzes eigenen Geldes, was sie lieber für einen Bausparvertrag verwendet, Kundengelder unterschlägt, um Einkäufe vorzunehmen, zu deren Inhalt sie freilich nichts vorgetragen hat.
3. Vor Ausspruch der Kündigung bedurfte es im konkreten Fall keiner Abmahnung. Besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen bedürfen keiner früheren Abmahnungen, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (ErfK, Müller-Glöge, 9. Auflage 2009, § 626 BGB Rn. 29, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt regelmäßig bei Fällen des Missbrauchs von Dispositionsmöglichkeiten und Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich. So liegt es hier. Die Klägerin hat in erheblichem Maße das ihr von der Beklagten entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt und ihr Vertrauensstellung als Individualkundenbetreuerin dazu ausgenutzt, Kundinnen und die Beklagte zu schädigen. Sie hat von vornherein nicht damit rechnen können, dass dieses Verhalten von der Beklagten gebilligt wird. Vielmehr musste ihr bewusst sein, dass die Beklagte dieses Verhalten zum Anlass einer fristlosen Kündigung nimmt. Dass ihr dies sogar positiv bewusst war, zeigt ihr auf Verschleierung und Tarnung angelegtes Verhalten. Auch eine Abmahnung könnte nicht das zerstörte Vertrauen in die Klägerin wieder herstellen. Gleiches gilt auch für die von der Klägerin erwähnte Therapie.
4. Auch eine abschließende Interessenabwägung fällt nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Zwar besteht ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten im Kündigungszeitpunkt bereits über sieben Jahre. Andererseits ist die Klägerin aufgrund ihres verhältnismäßig jungen Alters eher als viele andere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, in der Lage wieder eine Anstellung zu finden. Die Klägerin ist ferner nicht unterhaltspflichtig. Soweit sich die Klägerin wortreich auf angebliche Pflichtverletzungen der Beklagten beruft - im Ergebnis mit dem Grundtenor, nicht die Beklagte, sondern sie selbst sei ein "Opfer" - vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Vielmehr hat die Klägerin vorsätzlich und geplant das ihr entgegengebrachte Vertrauen missbraucht, während (Fürsorge-) Pflichtverletzungen der Beklagten nicht zu erkennen sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte bei der Gewährung von Darlehen an die Klägerin und ihrem konkreten Einsatz gegen irgendwelche Pflichten verstoßen haben sollte. Die weitschweifigen Ausführungen der Klägerin hierzu zeugen aus Sicht der Kammer eher davon, dass die Klägerin von ihrem Tun ablenken will und Schutzbehauptungen aufstellt. Angesichts der konkreten, vorsätzlichen Pflichtverletzungen der Klägerin erschien es der Kammer geradezu grotesk, der Beklagten ein "Mitverschulden" anzulasten. Selbst die Klägerin behauptet im Übrigen nicht substantiiert, sie habe der Beklagten ihre "Kaufsucht" offenbart. Auch wenn die Klägerin an einer "Kaufsucht" leiden sollte, kann dies den unerlaubten Zugriff auf Kundenkonten nicht in einem milderen Licht zeigen. Der Klägerin wird von der Beklagten nicht "Kaufsucht" vorgeworfen, sondern Unterschlagung. Hinsichtlich dieser eklatanten Pflichtverletzungen sind auch im Rahmen der Interessenabwägung keine Umstände erkennbar, die eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin veranlassen könnten.
5. Die Beklagte hat bei Ausspruch der Kündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Insoweit kann ebenfalls auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. Dabei ist in Erinnerung zu bringen, dass die Beklagte nach ihren Darlegungen (vgl. Schriftsatz vom 29.01.2009 (I/22) auf die Pflichtverletzungen der Klägerin gestoßen war, weil ein zweifelhafter Dienstgang am 16.12.2008 Anlass für Nachforschungen gab. Dabei sei zunächst der Abhebe- und Einzahlvorgang vom 16.12.2008 und bei weiteren Nachforschungen der Abhebe- und Einzahlvorgang vom 08.12.2008 entdeckt worden. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bereits am 08.12.2008 von den maßgeblichen Tatsachen gewusst, entbehrt jeden Tatsachenkerns. Allein der Umstand, dass die Klägerin auch am 08.12.2008 am Geldautomaten fotografiert worden war, führt noch nicht zu einer Kenntnis der Beklagten von den kündigungserheblichen Tatsachen. Im Übrigen stellt jeder einzelne der unberechtigten Zugriffe der Klägerin auf ein Konto der Kundinnen einen kündigungserheblichen Sachverhalt dar. Ein solcher Zugriff ist jedenfalls noch am 16.12.2008 erfolgt. Die am 30.12.2008 zugegangene Kündigung wahrt die diesbezügliche 2-Wochen-Frist. Klarstellend ist aber darauf hinzuweisen, dass es einerseits keine Umstände für die Annahme gibt, Mitarbeiter der Beklagten hätten schon vor dem 16.12.2008 von dem Verhalten der Klägerin gewusst. Ihre diesbezüglichen Angaben sind unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt. Ferner hat die Beklagte die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Am 18.12.2008 erfuhr ein kündigungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagten von den Umständen und hörte die Klägerin hierzu auch noch an. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Kündigung als rechtzeitig erfolgt.
6. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochen Kündigung ist auch hinsichtlich der Betriebsratsanhörung nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil bereits alles Erforderliche ausgeführt. Die Beklagte hat insbesondere mit dem Anhörungsschreiben vom 23.12.2008 (vgl. I/65 f.) nach den Grundsätzen der subjektiven Determination dem Betriebsrat alles für den Kündigungsentschluss Maßgebliche mitgeteilt. Entgegen den wiederholten Bekundungen der Klägerin wird in dem Anhörungsschreiben ausdrücklich auf ihren Verteidigungseinwand "Kaufsucht" Bezug genommen, wie auch auf den Umstand, dass dies, wie auch eine angeblich begonnene Therapie, für die Beklagte hinsichtlich des zerstörten Vertrauens beim Kündigungsentschluss keine Rolle gespielt habe. Fragen zum Schuldenstand der Klägerin spielten für die Beklagte ebenso keine Rolle und brauchten dem Betriebsrat nicht mitgeteilt zu werden. Die Beklagte ist als Arbeitgeber nur für eine ordnungsgemäße Mitteilung der für die Kündigung maßgeblichen Angaben an den Betriebsratsvorsitzenden verantwortlich. Etwaige Mängel in der Beschlussfassung des Organs sind nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen (vgl. ErfK, Kania, 9. Auflage 2009, § 102 BetrVG Rn. 26 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Darüber hinaus kommt es darauf im vorliegenden Fall aber auch gar nicht an. Die Beklagte hat der Klägerin das Kündigungsschreiben erst am 30.12.2008 übergeben. Ob der Betriebsrat bereits am 23.12.2008 eine abschließende Erklärung zur beabsichtigten Kündigung abgegeben hat, ist vorliegend unerheblich, da jedenfalls bei Ausspruch der Kündigung die 3-Tages-Frist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG abgelaufen gewesen war.
III.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.