Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 20.11.2009 – 11 Sa 88/08

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.10.2008 - Az. 3 Ca 323/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.10.2008, Az. 3 Ca 323/08, verlustig.

3. Die Klägerin trägt 15 %, der Beklagte 85 % der Kosten der Berufung.

4. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit 01.01.1993 beim beklagten Verein als Angestellte zuletzt im Umfang von 67,53 % einer Vollbeschäftigten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 26.11.1992, in dem auszugsweise folgendes geregelt ist:

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„5. Vergütung

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a) Frau S. erhält für die Tätigkeit eine Vergütung in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VIb.

4

b) Weihnachtszuwendung (13. Monatsgehalt)

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Es wird unter folgenden Voraussetzungen eine Zuwendung im Kalenderjahr gewährt:

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- das Arbeitsverhältnis besteht am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen oder seit 6 Monaten im laufenden Kalenderjahr

- und wird nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf Wunsch oder aus Verschulden des Arbeitnehmers beendet; sonst verfällt der Anspruch und die Zuwendung muss in voller Höhe zurückgezahlt werden.

- die Zuwendung beinhaltet ein 13. Monatsgehalt, zeit- und stellenanteilig.

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c) Vermögenswirksame Leistungen

...

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6. Urlaub

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Der Urlaub beträgt mindestens 29 Arbeitstage im Kalenderjahr. Er sollte überwiegend während der Schulferien genommen werden und richtet sich ansonsten nach Absprachen im Verwaltungskollegium.

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Ein Urlaubsgeld wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:

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- das Beschäftigungsverhältnis besteht am 1. Juli und dauert bereits seit dem 1. Januar des laufenden Jahres ununterbrochen an

- das Urlaubsgeld beträgt bei einer Vollzeitstelle bei BAT X - Vc - DM 650,--;

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9. Abgeltung von Ansprüchen/Ausschlussfristen gem. § 70 BAT

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Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

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Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“

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Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Urlaubsgeld, auf Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für das Jahr 2007 (TV Einmalzahlungen-L), tarifliche Erhöhungen nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie des TV Einmalzahlungen-L sowie die Anwendbarkeit des TV-L und der diesen vergütungsrechtlich ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis geltend.

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Nachdem bis 2003 die Jahressonderzuwendung („Weihnachtsgeld“), das Urlaubsgeld sowie sämtliche Tariferhöhungen nach dem BAT und den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum BAT gezahlt wurden, die Klägerin auch eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V c BAT erfuhr, erfolgten ab dem Jahre 2003 entsprechende Leistungen nicht mehr in vollem Umfang. Im Jahre 2004 verzichtete die Klägerin auf einen Teil der Tariferhöhung. Im Jahre 2006 bot der Verein allen Mitarbeitern einen neuen Arbeitsvertrag an. Dabei nahm er die Ablösung des BAT durch den TV-L zum Anlass, ein neues, aus seiner Sicht für die Arbeit des Vereins sinnvolleres und gerechteres System als den TV-L zu wählen. Die Klägerin akzeptierte den angebotenen Vertrag nicht.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in ihrem Arbeitsvertrag sei eine dynamische Inbezugnahme auf die jeweiligen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder erfolgt. Im Jahre 2006 sei der BAT im Wege der Tarifsukzession durch den TV-L abgelöst worden. Der Verein sei deshalb nunmehr aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme an die Regelungen des TV-L gebunden und habe die dort vereinbarten Einmalzahlungen von 310,00 EUR und 450,00 EUR gemäß ihrem Zeitanteil in Höhe von 209,34 EUR und 303,88 EUR für 2007 zu zahlen. Zum 01.01.2008 habe sie des weiteren Anspruch auf Erhöhung um 2,9 Prozent nach dem TV Einmalzahlungen-L bzw. TVÜ-L. Schließlich stehe ihr auch weiterhin ein ihrem Arbeitszeitanteil entsprechender Anspruch auf Urlaubsgeld von 224,44 EUR beruhend auf der Vereinbarung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags von 650,00 DM zu.

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Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.313,42 brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 209,34 brutto seit 01.02.2007, aus weiteren EUR 303,88 brutto seit 01.10.2007, aus weiteren EUR 71,97 brutto seit 01.02.2008, aus weiteren EUR 71,97 brutto seit 01.03.2008, aus weiteren EUR 71,97 brutto seit 01.04.2008, aus weiteren EUR 71,97 brutto seit 01.05.2008, aus weiteren EUR 71,97 brutto seit 01.06.2008, aus weiteren EUR 71,97 brutto seit 01.07.2008, aus weiteren EUR 296,41 brutto seit 01.08.2008 und aus weiteren EUR 71,97 brutto seit 01.09.2008.

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2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Anspruch auf laufende monatliche Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ausnahme des § 20 TV-L i. V. mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) und dem Vergütungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in jeweils aktueller Fassung hat.

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Der beklagte Verein hat

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Klagabweisung

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beantragt.

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Er hat die Auffassung vertreten, die Regelung in Nr. 5 a des Arbeitsvertrags enthalte eine starre Verweisung auf das Gehalt in Anlehnung an den BAT. Die vertragliche Regelung sei eindeutig. Der Wechsel vom BAT zum TV-L beziehungsweise TVöD stelle eine Neustrukturierung eines Tarifwerks dar, die so grundlegende Änderungen mit sich gebracht habe, dass der bloße Hinweis auf den BAT im Arbeitsvertrag nicht dazu führen könne, dass von einer dynamischen Übernahme des völlig neuen Tarifwerks ausgegangen werden könne. Vorsorglich bezog sich der Verein auf die Ausschlussfristen in § 70 BAT. Im Übrigen wurde die Berechnung aller Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und insbesondere auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

26

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und der Klägerin Urlaubsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 224,44 zugesprochen. Ebenso zugesprochen hat es der Klägerin die Einmalzahlungen des TV Einmalzahlungen-L für 2007 sowie die tariflichen Erhöhungen des TVÜ-L und TV Einmalzahlungen ab 01.01.2008. Hinsichtlich der geltend gemachten Vergütungsdifferenz kam das Arbeitsgericht allerdings zu einem geringeren Anspruch als von der Klägerin eingeklagt.

27

Den Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2008 hat das Arbeitsgericht dem Arbeitsvertrag entnommen. Die vertragliche Urlaubsgeldregelung in Nr. 6 des Vertrags sei nicht durch den TV-L ersetzt, weil die Inbezugnahme des BAT im Arbeitsvertrag (dort Nr. 5 a) nicht den Tarifvertrag über das Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 umfasst habe, sondern sich beschränkt habe auf die Vergütung nach der vereinbarten Vergütungsgruppe wie Grundgehalt, Ortszuschlag und Stufensteigerungen.

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Die Klägerin habe auch Anspruch auf die Einmalzahlungen für 2007 und die Tariferhöhungen ab 01.01.2008 nach dem TV-L. Dies ergebe sich aus Nr. 5 a ihres Arbeitsvertrags. Zwar seien dort die Regelungen des BAT zugrunde gelegt worden, allerdings habe der TV-L als Nachfolgetarifvertrag diese Regelungen ersetzt. Insoweit habe kein Tarifwechsel vorgelegen, sondern ein Fall der Tarifsukzession, wofür spreche, dass die Tarifvertragsparteien umfassende Überleitungstarifverträge geschaffen hätten, mit denen eine gewisse Kontinuität sichergestellt worden sei. Durch die wegen der Tarifsukzession eingetretene Bindung des Vereins an den TV-L im Bereich der Vergütung seien dessen Rechte nicht verletzt worden, denn der Verein habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er sich dem tariflichen Vergütungssystem des BAT sowie der diesen ergänzenden Tarifverträge unterwerfen wolle. Zwar sei der Einwand des Vereins, die Tarifvertragsparteien könnten nicht zu seinen Lasten Tarifverträge abschließen, obwohl er nicht tarifgebunden sei, nicht von der Hand zu weisen, vorliegend gehe es jedoch nicht um den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, sondern um denjenigen der Arbeitsvertragsparteien, der in Nr. 5 a des Arbeitsvertrags sowie der tatsächlichen Umsetzung über Jahre hinweg seinen Niederschlag gefunden habe. Soweit der BAT einerseits durch den TVöD andererseits durch den TV-L ersetzt worden sei, der Verein sich aber weder dem Bund oder den Kommunen noch einem Land zuordnen lasse, habe der Verein in seinen Lohnabrechnungen ausreichend zu erkennen gegeben, dass er sich dem BAT-L unterworfen habe.

29

Der Anspruch auf Einmalzahlungen für Januar und September 2007 sei ein Anspruch auf Zahlung von Tariferhöhungen und daher vom Verweis auf den BAT und nunmehr den TV-L umfasst.

30

Auch der Anspruch auf Tariferhöhung ergebe sich aus Nr. 5 a des Arbeitsvertrags. Bei der Klägerin sei im Hinblick auf ihren wirksamen Verzicht aus dem Jahr 2004 von einer Grundvergütung von EUR 1.264,86, einem Ortszuschlag von EUR 417,19 und einer Tarifzulage von EUR 71,84 auszugehen. Damit betrage das Vergleichsentgelt EUR 1.753,89 und unter Berücksichtigung der Erhöhung von 2,9 Prozent und der Rundungsregelung der Vergütungsanspruch EUR 1.805,00. Die Differenz zur gezahlten Vergütung betrage deshalb lediglich EUR 51,11 und nicht wie eingeklagt EUR 71,97. Dies führe zur Teilabweisung der Klage.

31

Der Feststellungsantrag sei dagegen zulässig und begründet, weil der Verein weiterhin bestreite, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bezüglich der Vergütung der TV-L, TVÜ-L sowie der jeweilige Vergütungstarifvertrag der Länder in der jeweiligen Fassung Anwendung finde. Die Ausschlussfristen habe die Klägerin im Übrigen mit ihrem Schreiben vom 18.07.2007 eingehalten.

32

Gegen das ihnen am 24.10. (Klägerin) bzw. 27.10.2008 (Beklagter) zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien am 14.11. (Beklagter) bzw. 20.11.2008 (Klägerin) Berufung eingelegt. Der Beklagte hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27.01.2009 am 26.01.2009 begründet. Die Klägerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 26.01.2009 dagegen wieder zurückgenommen.

33

Der Beklagte verfolgt sein Begehren auf Klagabweisung in vollem Umfang weiter. Er hält es für grundsätzlich verfehlt, die Vertragsklausel mit der Inbezugnahme des BAT so auszulegen, dass ein Tarifvertragswerk dem Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt werden könne, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags noch nicht bekannt war und was schon durch den stattgehabten Systemwechsel zwischen BAT und TV-L dazu führen müsse, grundlegend neue Bedingungen für das Arbeitsverhältnis gelten zu lassen. Dies sei weder von der Klägerin noch von dem Beklagten bei Vertragsabschluss intendiert gewesen. Die Anlehnung an eine Vergütungsgruppe im BAT könne unter welchen Bedingungen auch immer nicht so ausgelegt werden, dass dadurch ein neues Vergütungssystem in den Vertrag eingeführt werde. Ebenso wenig könne es richtig sein, dass gleichzeitig neben einer Bindung an den TV-L auf alle Zeiten Urlaubs- und Weihnachtsgeld unabhängig vom TV-L gezahlt werden müsse. Wenn man von einer dynamischen Verweisung auf den TV-L ausgehen wollte, könnte auch allenfalls eine Sonderzuwendung nach § 20 TV-L in Betracht zu ziehen sein, ein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld wäre dann systemwidrig und deshalb jedenfalls entfallen.

34

Die Beklagte stellt den Antrag:

35

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Az. 3 Ca 323/08, verkündet am 21.10.2008, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

36

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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3. Fürsorglich wird die Zulassung der Revision gem. § 72 ArbGG beantragt.

38

Die Klägerin beantragt,

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Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

40

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend und akzeptiert auch dessen Berechnungen. Es liege sehr wohl eine dynamische Verweisung vor, die auch die Vergütungserhöhungen einschließe und eine Tarifsukzession, die die Regelungen des TV-L an die Stelle der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Vergütungsregelungen des BAT treten lasse. Der von der Beklagten reklamierte Systemwechsel zwischen BAT und TV-L, der grundlegend neue Bedingungen für das Arbeitsverhältnis schaffen würde, läge gerade nicht vor, umso mehr als die vertragliche Bezugnahme sich auf die Vergütung beschränke und im Hinblick auf den TVÜ-L gerade gewährleistet sei, dass keinerlei relevante Änderungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen eintreten. Dem Beklagten werde durch Dritte, wie die Tarifvertragsparteien, auch nichts aufgezwungen, denn es gehe einzig und allein um seine eigene Vertragsregelung, aus der er nach seinem eigenen bisherigen Verständnis aus freien Stücken verpflichtet gewesen sei, sich an die entsprechenden tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes der Länder zu halten.

41

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf die Berufungsbegründung sowie die Erwiderung hierauf verwiesen.

Entscheidungsgründe

42

Die Berufung des Beklagten ist angesichts der Höhe der Beschwer statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, begründet ist sie aber nicht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, als es der Klage bis auf die zweitinstanzlich nach Berufungsrücknahme durch die Klägerin nicht mehr streitige Berechnung der Differenzvergütung stattgegeben hat. Dies gilt hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Einmalzahlungen für das Jahr 2007 und Vergütungsnachzahlung im Hinblick auf die Tariferhöhungen im TV-L ab 2008 ebenso wie hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsgeld für das Jahr 2008 und auf Feststellung des künftigen Vergütungsanspruchs gemäß TV-L, TVÜ-L und Vergütungstarifvertrag Länder. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils in ihrem tatsächlichen und rechtlichen Teil wird vollumfänglich verwiesen. Nur im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung ist ergänzend nachstehend festzuhalten:

43

1. Die Klägerin hat die ihr erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche auf die jeweiligen Tariferhöhungen und Einmalzahlungen des TV-L bzw. TVÜ-L. Diese Ansprüche ergeben sich aus Nr. 5 a ihres Arbeitsvertrags, wonach ihr Vergütung in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VI b (später V c) zugesagt wurde.

44

a) In dieser Zusage ist eine zeitdynamische Verweisung auf die Geltung der BAT-Vergütung zu sehen. Solches muss nicht ausdrücklich geregelt sein. Eine zeitdynamische Verweisung auf die Geltung eines Tarifvertrages setzt nicht voraus, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrags verwiesen wird. Es ist regelmäßig auch dann von einer zeitdynamischen Bezugnahme auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien allgemein auf die Geltung eines Tarifvertrags und nicht nur auf eine bestimmte Fassung verweisen, die nach dem Datum des Abschlusses oder des Inkrafttretens konkretisiert ist. Dann kann regelmäßig angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung gelten (vgl. BAG 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - NZA 2006, 923). Die Formulierung „das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT“ nach einer bestimmten Vergütungsgruppe vereinbart im Arbeitsvertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, begründet für den Arbeitnehmer einen zeitdynamischen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe (BAG 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 - DB 2003, 1001). Dass die Anwendung des BAT hinsichtlich der regelmäßigen Vergütung zeitdynamisch ausgestaltet und vom Beklagten auch in dieser Art gewollt war, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Verhalten des Beklagten über viele Jahre hinweg seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien, die ihren besonderen Ausdruck darin fanden, dass die Klägerin nicht nur Ortszuschläge, Tarif- und Vergütungsgruppenzulagen erhielt, die Lebensaltersstufen berücksichtigt bekam und vor allem in Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert wurde.

45

b) Die zeitdynamische Teilverweisung in Nr. 5 a des Arbeitsvertrags führt aber in der Konsequenz zum Anspruch der Klägerin aus den Vergütungsregelungen der TV-L und TVÜ-L. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei dem TV-L nach seinem Inhalt und auch nach den eindeutigen Erklärungen der Tarifvertragsparteien um den Nachfolgetarifvertrag des BAT für den Bereich der Bundesländer handelt. Der TV-L ersetzt den bisherigen BAT, der ohne Nachwirkung für die Tarifgebundenen außer Kraft trat (so auch LAG Niedersachsen 30.01.2008, 2 Sa 1267/07, nach juris). Die bloße Umbenennung ändert nichts daran, dass es sich gerade nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine Tarifsukzession handelt (vgl. LAG Hamm 03.05.2007, 11 Sa 2041/06, nach juris). Gerade dann, wenn eine Teilverweisung auf einzelne Bestimmungen des BAT in dynamischer Form erfolgt wie im Falle der Klägerin, liegt darin regelmäßig eine Verweisung auf die diese Regelungen ersetzenden TVöD-Normen (siehe LAG Schleswig-Holstein, 05.06.2008, 3 Sa 94/08; EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Bezugnahmeklausel Nr. 12). Selbst wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrags eines Arbeitgebers, der nicht tarifgebunden ist, hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung der BAT Bund/TdL in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen wird, erstreckt sich die Inbezugnahme jedenfalls in Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB auch auf den TVöD/TV-L (so LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2008, 9 Sa 198/08, ZTR 2008, 686). Durch den TVÜ-L wird dabei gewährleistet, dass für bislang unter dem BAT beschäftigte Arbeitnehmer ein Bestandsschutz hinsichtlich ihrer bisherigen Vergütung sichergestellt ist. Der vom Beklagten bemühte Systemwechsel zwischen BAT und TV-L, verbunden mit grundlegend neuen Bedingungen für das Arbeitsverhältnis, liegt dagegen gerade nicht vor. Dem baut schon der TVÜ-L vor, der verhindert, dass wesentliche Änderungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen eintreten.

46

c) Der Beklagte kann auch nicht einwenden, ihm würde durch Dritte, nämlich die Tarifvertragsparteien, denen er bewusst nicht beigetreten sei, Bedingungen aufgezwungen, die er nicht vorhergesehen und gewollt habe. Diese Argumentation des Beklagten übersieht, dass der Beklagte sich selbst durch die bisherige Praktizierung und in anderem Zusammenhang auch durch die vertragliche Inbezugnahme bestimmter tarifvertraglicher Regelungen in dynamischer Form aus freien Stücken verpflichtet hat, sich an die entsprechenden tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes anzulehnen und sich damit an ihnen zu orientieren. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten würde sich mit dem Willen der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht in Einklang bringen lassen. Die Parteien gingen, wie dies auch die Praxis der vergangenen 15 Jahre zeigt, mit Abschluss ihres Arbeitsvertrages von einer dynamischen Verweisung auf den BAT aus, also davon, dass allfällige Tariferhöhungen des BAT weitergegeben werden sollen. Damit wäre schlichtweg unvereinbar, wenn wegen der Ablösung des BAT durch den TV-L nunmehr plötzlich eine statische Beibehaltung der BAT-Vergütung angenommen werden würde. Die Parteien gingen davon aus, dass sich die Vergütung im Rahmen des BAT regelmäßig erhöhe. Etwas anderes konnte von den Abschlüssen der Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst, denen die Parteien sich bewusst unterworfen haben, nicht erwartet werden. Dass sich hieran etwas ändern sollte, dass sich die Vergütungsansprüche wegen des Abschlusses eines neuen Tarifvertrags im öffentlichen Dienstes nicht mehr entwickeln dürften, konnte nicht in der Intension der Parteien gestanden haben. Dies gilt vor allem mit Rücksicht darauf, dass die tarifvertragsschließenden Parteien die gleichen geblieben sind.

47

d) Dass, obwohl der Beklagte weder dem Bund noch den Ländern zuzuordnen ist, die Ersetzung der in Bezug genommenen BAT-Regelungen durch den TV-L und nicht den TVöD erfolgte, hat das Arbeitsgericht zu Recht der Handhabung durch den Beklagten entnommen, insbesondere dem Hinweis in den Lohnabrechnungen auf den Tarif BAT-L. Dem ist der Beklagte in der Berufung nicht entgegen getreten.

48

e) Das Zahlenwerk des Arbeitsgerichts zur Höhe der zugesprochenen Erhöhungsbeträge hat der Beklagte in der Berufung nicht angegriffen, soweit es von der Klägerin streitig gestellt wurde, hat sich dies durch die Rücknahme der Berufung der Klägerin erledigt. Die Berechnungen des Arbeitsgerichts könnten deshalb auch vom Berufungsgericht als zutreffend zugrunde gelegt werden.

49

Der Anspruch auf prozentuale Erhöhung der Vergütung umfasst auch die beiden Einmalzahlungen des Jahres 2007, da diese lediglich für zurückliegende Monate die prozentuale Erhöhung ersetzen sollten.

50

2. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin auch zu Recht Urlaubsgeld in mit der Berufung nicht angegriffener Höhe zugesprochen. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Nr. 6 des Arbeitsvertrags der Parteien. Die dortige Regelung ist nicht durch die vorstehend angenommene Inbezugnahme des TV-L für die Vergütung ausgeschlossen. Der Verweis in Nr. 5 a des Arbeitsvertrags auf den BAT beschränkt sich auf die Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT, erstreckt sich dagegen nicht auf den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte. Die dynamische Inbezugnahme bezieht sich folglich nicht auf Zahlungen, die unabhängig von der vereinbarten Vergütungsgruppe geleistet werden, wie eben das Urlaubsgeld. Nr. 6 des Arbeitsvertrags ist folglich rechtsbegründend, was sich nicht zuletzt daraus entnehmen lässt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht identisch sind mit denen des TV-Urlaubsgeld, der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L i. V. m. der Anlage 1 TVÜ-L Teil B durch den TV-L ersetzt wurde. Aufgrund der konstitutiven vertraglichen Vereinbarung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags findet deshalb keine Ersetzung durch den TV-L statt, was den vertraglichen Urlaubsgeldanspruch bestehen lässt. Dem lässt sich auch nicht zu Recht mit dem Argument begegnen, die parallele Anwendung des TV-L einerseits auf die Vergütung und andererseits die Fortgeltung einzelvertraglicher Vereinbarungen hinsichtlich des Urlaubsgeldes sei systemwidrig. Schon bei der ursprünglichen Vertragsgestaltung waren die Regelungen des BAT nur partiell über die zeitdynamische Verweisung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Bedingungen, daneben galten individualrechtliche Vereinbarungen, hieran hat sich mit der Ablösung des BAT durch den TV-L nichts geändert.

51

3. Der Beklagte ist der Feststellung des Arbeitsgerichts nicht entgegen getreten, wonach die im Vertrag in Bezug genommene Ausschlussfrist eingehalten wurde. Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei die im Schreiben der Klägerin vom 18.07.2007 vorgenommene Geltendmachung als ausreichend genügen lassen, weil es einer Bezifferung nicht bedurfte.

52

4. Als Konsequenz der vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 a bis d der Gründe ergibt sich auch die Richtigkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts dahingehend, die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag obsiegen zu lassen. Es bedarf insoweit keiner erneuten Ausführungen dahingehend, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bezüglich der Vergütung der TV-L, TVÜ-L sowie der jeweilige Vergütungstarifvertrag der Länder in der jeweiligen Fassung Anwendung findet. Zu Recht hat die Klägerin dabei § 20 TV-L herausgenommen, weil bezüglich der dortigen Ansprüche der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien eigenständige Regelungen enthält.

53

Im Hinblick auf die Berufungsrücknahme durch die Klägerin war diese nach § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären. In die Kostenentscheidung war gleichfalls § 516 Abs. 3 ZPO mit einzubeziehen, weshalb trotz der Zurückweisung der Berufung der Beklagten eine Kostenquotelung vorgenommen werden musste.

54

Gegen dieses Urteil kann der Beklagte Revision einlegen, weil sie vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob im Übergang vom BAT zum TV-L Tarifsukzession vorliegt zugelassen wurde.

Gründe

42

Die Berufung des Beklagten ist angesichts der Höhe der Beschwer statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, begründet ist sie aber nicht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, als es der Klage bis auf die zweitinstanzlich nach Berufungsrücknahme durch die Klägerin nicht mehr streitige Berechnung der Differenzvergütung stattgegeben hat. Dies gilt hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Einmalzahlungen für das Jahr 2007 und Vergütungsnachzahlung im Hinblick auf die Tariferhöhungen im TV-L ab 2008 ebenso wie hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsgeld für das Jahr 2008 und auf Feststellung des künftigen Vergütungsanspruchs gemäß TV-L, TVÜ-L und Vergütungstarifvertrag Länder. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils in ihrem tatsächlichen und rechtlichen Teil wird vollumfänglich verwiesen. Nur im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung ist ergänzend nachstehend festzuhalten:

43

1. Die Klägerin hat die ihr erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche auf die jeweiligen Tariferhöhungen und Einmalzahlungen des TV-L bzw. TVÜ-L. Diese Ansprüche ergeben sich aus Nr. 5 a ihres Arbeitsvertrags, wonach ihr Vergütung in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VI b (später V c) zugesagt wurde.

44

a) In dieser Zusage ist eine zeitdynamische Verweisung auf die Geltung der BAT-Vergütung zu sehen. Solches muss nicht ausdrücklich geregelt sein. Eine zeitdynamische Verweisung auf die Geltung eines Tarifvertrages setzt nicht voraus, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrags verwiesen wird. Es ist regelmäßig auch dann von einer zeitdynamischen Bezugnahme auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien allgemein auf die Geltung eines Tarifvertrags und nicht nur auf eine bestimmte Fassung verweisen, die nach dem Datum des Abschlusses oder des Inkrafttretens konkretisiert ist. Dann kann regelmäßig angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung gelten (vgl. BAG 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - NZA 2006, 923). Die Formulierung „das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT“ nach einer bestimmten Vergütungsgruppe vereinbart im Arbeitsvertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, begründet für den Arbeitnehmer einen zeitdynamischen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe (BAG 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 - DB 2003, 1001). Dass die Anwendung des BAT hinsichtlich der regelmäßigen Vergütung zeitdynamisch ausgestaltet und vom Beklagten auch in dieser Art gewollt war, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Verhalten des Beklagten über viele Jahre hinweg seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien, die ihren besonderen Ausdruck darin fanden, dass die Klägerin nicht nur Ortszuschläge, Tarif- und Vergütungsgruppenzulagen erhielt, die Lebensaltersstufen berücksichtigt bekam und vor allem in Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert wurde.

45

b) Die zeitdynamische Teilverweisung in Nr. 5 a des Arbeitsvertrags führt aber in der Konsequenz zum Anspruch der Klägerin aus den Vergütungsregelungen der TV-L und TVÜ-L. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei dem TV-L nach seinem Inhalt und auch nach den eindeutigen Erklärungen der Tarifvertragsparteien um den Nachfolgetarifvertrag des BAT für den Bereich der Bundesländer handelt. Der TV-L ersetzt den bisherigen BAT, der ohne Nachwirkung für die Tarifgebundenen außer Kraft trat (so auch LAG Niedersachsen 30.01.2008, 2 Sa 1267/07, nach juris). Die bloße Umbenennung ändert nichts daran, dass es sich gerade nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine Tarifsukzession handelt (vgl. LAG Hamm 03.05.2007, 11 Sa 2041/06, nach juris). Gerade dann, wenn eine Teilverweisung auf einzelne Bestimmungen des BAT in dynamischer Form erfolgt wie im Falle der Klägerin, liegt darin regelmäßig eine Verweisung auf die diese Regelungen ersetzenden TVöD-Normen (siehe LAG Schleswig-Holstein, 05.06.2008, 3 Sa 94/08; EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Bezugnahmeklausel Nr. 12). Selbst wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrags eines Arbeitgebers, der nicht tarifgebunden ist, hinsichtlich Eingruppierung und Vergütung der BAT Bund/TdL in der jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen wird, erstreckt sich die Inbezugnahme jedenfalls in Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB auch auf den TVöD/TV-L (so LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2008, 9 Sa 198/08, ZTR 2008, 686). Durch den TVÜ-L wird dabei gewährleistet, dass für bislang unter dem BAT beschäftigte Arbeitnehmer ein Bestandsschutz hinsichtlich ihrer bisherigen Vergütung sichergestellt ist. Der vom Beklagten bemühte Systemwechsel zwischen BAT und TV-L, verbunden mit grundlegend neuen Bedingungen für das Arbeitsverhältnis, liegt dagegen gerade nicht vor. Dem baut schon der TVÜ-L vor, der verhindert, dass wesentliche Änderungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen eintreten.

46

c) Der Beklagte kann auch nicht einwenden, ihm würde durch Dritte, nämlich die Tarifvertragsparteien, denen er bewusst nicht beigetreten sei, Bedingungen aufgezwungen, die er nicht vorhergesehen und gewollt habe. Diese Argumentation des Beklagten übersieht, dass der Beklagte sich selbst durch die bisherige Praktizierung und in anderem Zusammenhang auch durch die vertragliche Inbezugnahme bestimmter tarifvertraglicher Regelungen in dynamischer Form aus freien Stücken verpflichtet hat, sich an die entsprechenden tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes anzulehnen und sich damit an ihnen zu orientieren. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten würde sich mit dem Willen der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht in Einklang bringen lassen. Die Parteien gingen, wie dies auch die Praxis der vergangenen 15 Jahre zeigt, mit Abschluss ihres Arbeitsvertrages von einer dynamischen Verweisung auf den BAT aus, also davon, dass allfällige Tariferhöhungen des BAT weitergegeben werden sollen. Damit wäre schlichtweg unvereinbar, wenn wegen der Ablösung des BAT durch den TV-L nunmehr plötzlich eine statische Beibehaltung der BAT-Vergütung angenommen werden würde. Die Parteien gingen davon aus, dass sich die Vergütung im Rahmen des BAT regelmäßig erhöhe. Etwas anderes konnte von den Abschlüssen der Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst, denen die Parteien sich bewusst unterworfen haben, nicht erwartet werden. Dass sich hieran etwas ändern sollte, dass sich die Vergütungsansprüche wegen des Abschlusses eines neuen Tarifvertrags im öffentlichen Dienstes nicht mehr entwickeln dürften, konnte nicht in der Intension der Parteien gestanden haben. Dies gilt vor allem mit Rücksicht darauf, dass die tarifvertragsschließenden Parteien die gleichen geblieben sind.

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d) Dass, obwohl der Beklagte weder dem Bund noch den Ländern zuzuordnen ist, die Ersetzung der in Bezug genommenen BAT-Regelungen durch den TV-L und nicht den TVöD erfolgte, hat das Arbeitsgericht zu Recht der Handhabung durch den Beklagten entnommen, insbesondere dem Hinweis in den Lohnabrechnungen auf den Tarif BAT-L. Dem ist der Beklagte in der Berufung nicht entgegen getreten.

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e) Das Zahlenwerk des Arbeitsgerichts zur Höhe der zugesprochenen Erhöhungsbeträge hat der Beklagte in der Berufung nicht angegriffen, soweit es von der Klägerin streitig gestellt wurde, hat sich dies durch die Rücknahme der Berufung der Klägerin erledigt. Die Berechnungen des Arbeitsgerichts könnten deshalb auch vom Berufungsgericht als zutreffend zugrunde gelegt werden.

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Der Anspruch auf prozentuale Erhöhung der Vergütung umfasst auch die beiden Einmalzahlungen des Jahres 2007, da diese lediglich für zurückliegende Monate die prozentuale Erhöhung ersetzen sollten.

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2. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin auch zu Recht Urlaubsgeld in mit der Berufung nicht angegriffener Höhe zugesprochen. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Nr. 6 des Arbeitsvertrags der Parteien. Die dortige Regelung ist nicht durch die vorstehend angenommene Inbezugnahme des TV-L für die Vergütung ausgeschlossen. Der Verweis in Nr. 5 a des Arbeitsvertrags auf den BAT beschränkt sich auf die Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT, erstreckt sich dagegen nicht auf den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte. Die dynamische Inbezugnahme bezieht sich folglich nicht auf Zahlungen, die unabhängig von der vereinbarten Vergütungsgruppe geleistet werden, wie eben das Urlaubsgeld. Nr. 6 des Arbeitsvertrags ist folglich rechtsbegründend, was sich nicht zuletzt daraus entnehmen lässt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht identisch sind mit denen des TV-Urlaubsgeld, der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L i. V. m. der Anlage 1 TVÜ-L Teil B durch den TV-L ersetzt wurde. Aufgrund der konstitutiven vertraglichen Vereinbarung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags findet deshalb keine Ersetzung durch den TV-L statt, was den vertraglichen Urlaubsgeldanspruch bestehen lässt. Dem lässt sich auch nicht zu Recht mit dem Argument begegnen, die parallele Anwendung des TV-L einerseits auf die Vergütung und andererseits die Fortgeltung einzelvertraglicher Vereinbarungen hinsichtlich des Urlaubsgeldes sei systemwidrig. Schon bei der ursprünglichen Vertragsgestaltung waren die Regelungen des BAT nur partiell über die zeitdynamische Verweisung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Bedingungen, daneben galten individualrechtliche Vereinbarungen, hieran hat sich mit der Ablösung des BAT durch den TV-L nichts geändert.

51

3. Der Beklagte ist der Feststellung des Arbeitsgerichts nicht entgegen getreten, wonach die im Vertrag in Bezug genommene Ausschlussfrist eingehalten wurde. Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei die im Schreiben der Klägerin vom 18.07.2007 vorgenommene Geltendmachung als ausreichend genügen lassen, weil es einer Bezifferung nicht bedurfte.

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4. Als Konsequenz der vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 a bis d der Gründe ergibt sich auch die Richtigkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts dahingehend, die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag obsiegen zu lassen. Es bedarf insoweit keiner erneuten Ausführungen dahingehend, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bezüglich der Vergütung der TV-L, TVÜ-L sowie der jeweilige Vergütungstarifvertrag der Länder in der jeweiligen Fassung Anwendung findet. Zu Recht hat die Klägerin dabei § 20 TV-L herausgenommen, weil bezüglich der dortigen Ansprüche der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien eigenständige Regelungen enthält.

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Im Hinblick auf die Berufungsrücknahme durch die Klägerin war diese nach § 516 Abs. 3 ZPO des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären. In die Kostenentscheidung war gleichfalls § 516 Abs. 3 ZPO mit einzubeziehen, weshalb trotz der Zurückweisung der Berufung der Beklagten eine Kostenquotelung vorgenommen werden musste.

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Gegen dieses Urteil kann der Beklagte Revision einlegen, weil sie vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob im Übergang vom BAT zum TV-L Tarifsukzession vorliegt zugelassen wurde.