Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2009 – 21 Sa 30/09
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.04.2009 - 4 Ca 9748/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin EUR 1,30 brutto nebst Zinsen p. a. hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2008 zu zahlen.
b) Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.
4. Die Klägerin trägt 94,8%, die Beklagte 5,2% der Kosten des Rechtsstreits.
5. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin über den Betrag von EUR 379,99 brutto hinaus weitere EUR 20,01 brutto tarifvertragliche Einmalzahlung für den Zeitraum April 2007 bis März 2008 und über den Betrag von EUR 94,99 brutto hinaus eine weitere betriebliche Sonderzahlung für den Zeitraum April 2007 bis März 2008 in Höhe von EUR 5,01 brutto zu zahlen.
Die am … 1949 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.07.1989 als Kassiererin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegen der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.05.1989 und die Änderungsvereinbarung vom 12.10.1990 zugrunde, bezüglich deren Einzelheiten vollinhaltlich auf Blatt 5 bis 8 und 9 der Akten (Arbeitsgericht) verwiesen wird. Die Klägerin ist, jedenfalls seit Beginn des Jahres 2008, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte Mitglied im Einzelhandelsverband Württemberg e. V.
Am 10.07.2008 schlossen der Einzelhandelsverband Baden-Württemberg e. V. und der Handelsverband BAG Baden-Württemberg e. V. mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Baden-Württemberg - eine Tarifvereinbarung ab, in der unter anderem geregelt ist:
„1. Die Arbeitnehmer erhalten als Ausgleich für die Monate April2007 bis März 2008 pro Monat, für den Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht einen nicht tabellenwirksamen Festbetrag in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 33,33 Euro pro Monat (Auszubildende 12,50 Euro pro Monat), der für diesen Zeitraum insgesamt 400 Euro (Auszubildende 150 Euro) brutto beträgt, zahlbar im Juli 2008. Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
Für die Berechnung von Zuschlägen bleibt die Einmalzahlung außer Ansatz.
Arbeitgeber und Betriebsrat können abweichende Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit und den Ausgleichszeitraum treffen.
Die Leistung ist als pauschalierte, aber auf die einzelnen Abrechnungszeiträume bezogene Erhöhung des Tarifentgelts auf bisher erbrachte übertarifliche Leistungen voll anrechenbar.
2. Die Löhne, Gehälter und Auszubildendenvergütungen erhöhen sich ab dem 01.04.2008 um 3 % bei einer Laufzeit bis zum 31.03.2009 (siehe Anlage).
3.-11. ...
12. Maßregelungsklausel
Im Zusammenhang mit der Tarifrunde 2007/2008 erklären die Arbeitgeberverbände namens und im Auftrag ihrer Mitgliedsfirmen:
Gegen Arbeitnehmer, die sich aktiv an der Tarifauseinandersetzung 2007/2008 in Baden-Württemberg beteiligt haben, werden Disziplinarmaßnahmen und solche, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht ergriffen bzw. rückgängig gemacht.
Schadensersatzansprüche gegenüber einzelnen Beschäftigten bleiben ausgeschlossen, es sei denn, es liegen strafbare Handlungen vor.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird vollinhaltlich auf Blatt 87 bis 89 der Akten (Arbeitsgericht) verwiesen.
Die Geschäftsleitung der Beklagten teilte den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern im Anschluss daran per ausgehängter/ausgegebener schriftlicher Mitarbeiterinformation im Sommer 2008 Folgendes mit:
“ Pilotabschluss in Baden-Württemberg - K. zahlt mehr!
Sehr geehrte Mitarbeiterin,
sehr geehrter Mitarbeiter,
nach ca. 16 Monaten Tarifverhandlungen wurde für das Tarifgebiet Einzelhandel Baden-Württemberg am 10.07.2008 ein Tarifabschluss mit folgendem Ergebnis erzielt:
- 01.04.2007 - 31.03.2008 Einmalzahlung von 33,33 EUR monatlich (maximal 400,- EUR für tariflich eingruppierte Vollzeitkräfte)
- ab 01.04.2008 Erhöhung von 3 % der Tariflöhne und Tarifgehälter
K. zahlt über Tarifabschluss!
- Juli 2008: Auszahlung der tariflich vereinbarten Einmalzahlung
(maximal 400,- EUR für Vollzeitkräfte - Teilzeitkräfte anteilig) unter Anrechnung der bereits von K. im Dezember 2007
geleisteten Einmalzahlung (250,- EUR für Vollzeitkräfte - Teilzeitkräfte anteilig).
- August 2008: Auszahlung der tariflich vereinbarten Erhöhung von 3 % für die Monate April bis August 2008 unter Anrechnung der bereits
von K. geleisteten Entgeltvorauszahlung in Höhe von 1,7 % für die Monate Januar - Juli 2008.
- September 2008: K. Sonderzahlung in Höhe von 100,- EUR
für Vollzeitkräfte (Teilzeitkräfte anteilig), die auch die tariflich vereinbarte Einmalzahlung erhalten.
Vielen Dank für Ihre faire Haltung gegenüber K. während der Tarifauseinandersetzung und für die loyale Unterstützung Ihres K.-teams.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Geschäftsleitung“
Im Zeitraum April 2007 bis März 2008 war es bei der Beklagten nach Ablauf der Friedenspflicht zu Streiks gekommen, an welchen u. a. auch die Klägerin teilnahm. Aufgrund streikbedingter Arbeitsniederlegung arbeitete die Klägerin in diesem Zeitraum statt vertraglich geschuldeter 1956 Stunden lediglich 1864,50 Stunden. Infolge dessen kürzte die Beklagte der Klägerin sowohl die tarifliche Einmalzahlung um 20,01 brutto auf EUR 379,99 brutto als auch die betriebliche Sonderzahlung um EUR 5,01 brutto auf EUR 94,99 brutto. Ob die Beklagte die tarifliche Einmalzahlung und betriebliche Sonderzahlung aller am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer um die jeweiligen streikbedingten Ausfallzeiten kürzte, ist zwischen den Parteien streitig.
Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.04.2009 (Blatt 95 der Akten) verwiesen.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag der Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 25,02 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
mit Urteil vom 02.04.2009 in Höhe von EUR 6,31 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit statt und wies ihn im Übrigen ab.
Das Arbeitsgericht führte hierzu aus, die Auslegung des Tarifvertrags ergebe bei Anwendung der Auslegungskriterien des Bundesarbeitsgerichts für den normativen Teil eines Tarifvertrags, dass der Klägerin für die Zeiten, in denen sie streikbedingt keine Arbeit für die Beklagte geleistet habe, kein Anspruch auf die Zahlung tariflicher Einmalzahlungen zustehe. Nach Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Vereinbarungen genüge es nicht, dass der Arbeitnehmer in dem Monat, in dem er gestreikt habe, überhaupt irgendeinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber habe. Die Tarifparteien könnten auch festlegen, in welchem Umfang tarifliche Sonderzahlungen durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder zu mindern seien. Eine unzulässige Maßregelung der Klägerin für ihre Streikteilnahme liege nicht vor, da die Nichtvergütung von Zeiten, in denen der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht nicht nachgekommen sei, den Normalfall darstelle. Ein Vergütungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da dieser nicht zur Anwendung komme, wenn die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering sei. Nachdem die Beklagte die von der Klägerin behauptete unterschiedliche Behandlung bestritten und die Klägerin lediglich drei Namen genannt habe, ohne näher auf die Gesamtzahl der streikenden Arbeitnehmer einzugehen, habe diese nicht hinreichend dargelegt, dass ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe. Hingegen habe die Beklagte nach ihrer selbst in den Prozess eingeführten Berechnung die tariflichen Einmalzahlungen nur um EUR 18,71 brutto und nicht um EUR 20,01 brutto kürzen können, weshalb ein Anspruch der Klägerin in Höhe von EUR 1,30 brutto gerechtfertigt sei.
Die Klägerin habe Anspruch auf die gesamte von der Beklagten zugesagte betriebliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 100,00 brutto, weshalb die Kürzung um EUR 5,01 brutto für streikausfallbedingte Zeiten der Klägerin nicht zulässig sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Zusage der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte.
Gegen das beiden Parteien am 30.04.2009 zugestellte Urteil (vgl. Empfangsbekenntnisse Blatt 102 und 103 der Akte - Arbeitsgericht) hat die Klägerin am 18.05.2009 (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Blatt 2 der Akten) und die Beklagte am 02.06.2009 (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Blatt 7 der Akten) wechselseitig Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung am 02.06.2009 (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Blatt 16 der Akten), die Klägerin nach am 27.05.2009 beantragter und bis 30.07.2009 bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (vgl. Antrag und gerichtliche Verfügung Blatt 14 und 15 der Akten), die am 27.07.2009 beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einging (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Blatt 65 der Akten) begründet.
Die Klägerin trägt vor,
aus dem Wortlaut des Tarifvertrages betreffend die Einmalzahlungen ergebe sich, dass ihr Entgeltanspruch sich nicht um die Zeiten des streikbedingten Ausfalls ihrer Arbeitsleistung verkürze. Ob eine tarifliche Einmalzahlung aus Anlass eines Arbeitskampfes gekürzt werden könne, hänge maßgeblich vom Rechtscharakter der Leistung ab. Bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter (sowohl stichtagsbezogene Gratifikation, als auch Monat für Monat auflaufendes Arbeitsentgelt) sei eine anteilige Kürzung wegen Zeiten des Arbeitskampfes und sonstiger Ruhenszeiten nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart bzw. geregelt sei. Vorliegend sehe der Tarifvertrag vom Wortlaut her eine Reduzierung des Festbetrages, man beachte das Wort Festbetrag, um einzelne Tage ausdrücklich nicht vor. Die tarifliche Regelung nehme eindeutig auf den Zeitfaktor Monat Bezug. Sie habe für jeden Monat im Zeitraum, für den die tariflichen Einmalzahlungen gezahlt würden, Anspruch auf Entgelt gehabt. Da der Wortlaut des Tarifvertrages eine Reduzierung des Festbetrags um einzelne Arbeitstage, an denen kein Entgeltanspruch bestehe, ausdrücklich nicht vorsehe, komme eine zeitanteilige Kürzung der Einmalzahlungen nur dann in Betracht, wenn im entsprechenden Bezugsjahr einen ganzen Monat lang gestreikt worden wäre. Eine anteilige und damit auch täglich mögliche Reduzierung, sei jedoch ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien nicht gewünscht worden. Darüber hinaus liege in der vorgenommenen Kürzung eine gesetzlich verbotene Maßregelung und auch eine nach dem abgeschlossenen Tarifvertrag verbotene Maßregelung ihrer Person aufgrund ihrer Teilnahme am Streik. Kern der tariflichen Maßregelungsvereinbarung sei ein Schutz der Streikteilnehmer vor Sanktionen und Maßregelungen wegen der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik. Die Maßregelungsklausel erfasse generell auch den Schutz vor Kürzungen von Einmalzahlungen.
Die Beklagte wendet hiergegen ein und trägt im Rahmen ihrer eigenen Berufung vor,
Sinn und Zweck der tariflich vereinbarten Einmalzahlungen bestehe darin, den Arbeitnehmern eine pauschalierte Tariferhöhung als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung zukommen zu lassen; dies setze voraus, dass überhaupt ein Entgeltanspruch bestehe, der pauschal erhöht werden könne. An Tagen, an denen gestreikt werde, bestehe jedoch für Streikteilnehmer gerade kein Entgeltanspruch. Für einen gegenteiligen Willen bestehe in der tarifvertraglichen Vereinbarung kein Anhaltspunkt. Sie bestreite, dass eine anteilige und damit auch täglich mögliche Reduzierung von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich gewünscht gewesen sein soll; ein derartig möglicher Wunsch der Gewerkschaft sei jedoch sicherlich nicht derjenige des Arbeitgeberverbands gewesen. Die Kürzung der tariflichen Einmalzahlung um die Streikfehlzeiten der Klägerin verstoße nicht gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot. Die Einmalzahlung sei nicht als Streikbruchprämie ausgezahlt worden. Ein Verstoß gegen das tarifvertragliche Maßregelungsverbot liege bereits deshalb nicht vor, da die Kürzung der tariflichen Einmalzahlung um streikbedingte Fehlzeiten weder unter die vom Maßregelungsverbot erfassten Disziplinarmaßnahmen, noch unter den Bestand des Arbeitsverhältnisses fielen.
Sie habe der Klägerin die betriebliche Sonderzahlung zu Recht um die Zeiten streikbedingten Ausfalls ihrer Arbeitszeiten gekürzt. Ausgehend von einer richtigen Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen sei nicht nur deren Wortlaut, sondern darüber hinaus auch die gesamten äußeren Begleitumstände zu berücksichtigen, die zur Willenserklärung geführt hätten. Zwar sehe der Wortlaut ihrer Willenserklärung an ihre Mitarbeiter eine Kürzungsmöglichkeit für ausfallbedingte Streikzeiten nicht ausdrücklich vor. Der Wortlaut besage aber auch nicht, dass nur die persönlichen Voraussetzungen und gerade nicht auch die sonstigen sachlichen Voraussetzungen, insbesondere ein Entgeltanspruch, erfüllt sein müssten. Der Wortlaut lasse ohne Weiteres auch eine Auslegung zu, dass auch die Anspruchsgrenzen und Kürzungsvorbehalte des Tarifvertrags in Bezug genommen sind. Die Mitarbeiterinformation sei in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Tarifabschluss ergangen und sei den Mitarbeitern im Sommer 2008, unmittelbar nach Abschluss der Tarifverhandlungen, ausgehändigt worden. Ihnen sei zunächst das Ergebnis der Tarifverhandlungen mitgeteilt und danach in unmittelbarem Anschluss auf der gleichen Gliederungsebene die interne Sonderzahlung aufgelistet worden. Es sei daher klar ersichtlich ein Gleichlauf der Regelungen gewollt gewesen. Es sei ihren Mitarbeitern und somit auch der Klägerin bekannt oder zumindest erkennbar gewesen, dass sowohl die tarifliche Einmalzahlung als auch die interne Sonderzahlung lediglich für solche Zeiträume gezahlt werde, in denen auch ein Anspruch auf Entgelt bestehe. Eine Unklarheitenregel zu Lasten des Formulierenden gelte im Rahmen einer Auslegung nach den genannten Grundsätzen nicht. Auch die Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung verletze weder ein gesetzliches, noch das tarifvertraglich vereinbarte Maßregelungsverbot.
Die Klägerin wendet gegen die Berufungsangriffe der Beklagten ein,
eine Kenntnis oder Erkennbarkeit einer Kürzungsmöglichkeit der betrieblichen Sonderzahlung sei bei den betroffenen Mitarbeitern zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitarbeiterinformation der Beklagten über die Sonderzahlung nicht vorhanden gewesen. Im Übrigen stehe auch hier einer Kürzungsmöglichkeit die Tarifvereinbarung entgegen, dass gegen Arbeitnehmer, die sich aktiv an der Tarifauseinandersetzung 2007/2008 in Baden-Württemberg beteiligt hätten, Disziplinarmaßnahmen und solche, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht ergriffen werden durften. Eine Kürzungsmöglichkeit bei der betrieblichen Sonderzahlung stelle unweigerlich eine von dieser Maßregelungsklausel abweichende Disziplinierungsmaßnahme des Arbeitnehmers dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Aktenzeichen 4 Ca 9748/08 - vom 02.04.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über die bereits zugesprochenen EUR 6,31 nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 weitere EUR 18,71 brutto nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Im Übrigen beantragt die Klägerin,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.04.2009 insoweit aufzuheben, als es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 6,31 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu bezahlen.
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 64 Abs. 7 ArbGG, 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit der Berufungen
Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind gemäß den §§ 64 Absätze 1, 2a und 4 ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - bei der Klägerin nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb der verlängerten Frist - begründet worden.
Beide Berufungen setzen sich mit den Begründungen auseinander, mit denen das Arbeitsgericht die Ansprüche der Klägerin teilweise zugesprochen bzw. teilweise abgewiesen hat.
Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufungen bestehen nicht.
II. Begründetheit der Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass ihr über einen Betrag von EUR 1,30 brutto hinaus kein weiterer Anspruch auf tarifliche Einmalzahlungen zusteht.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ihr Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Es ist klar, für welchen konkreten Zeitraum (April 2007 bis März 2008) die Klägerin aus welchen konkreten Gründen (Vereinbarung von tariflichen Einmalzahlungen gemäß Ziff. IV. des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 10.07.2008) über die an sie aus diesem Anlass von der Beklagten gezahlten EUR 379,99 brutto hinaus, die Vergütung von weiteren EUR 20,01 brutto begehrt.
2. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, der Klägerin über die gezahlten EUR 379,99 brutto hinaus weitere EUR 1,30 brutto zu zahlen.
a) Zutreffend wendet das Arbeitsgericht die Grundsätze an, mit denen das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung Regelungen im normativen Teil eines Tarifvertrages auslegt. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 06.07.2006 in AP Nr. 201 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG vom 16.06.2004 in AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel).
Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze lediglich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren EUR 1,30 brutto zusteht, da die tariflichen Einmalzahlungen um die Zeiten der streikbedingten Abwesenheit der Klägerin von der Arbeit zu kürzen sind. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit vollinhaltlich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an (Seite 4 u. 5 des arbeitsgerichtlichen Urteils - Bl. 96, 97 d.A. - Arbeitsgericht) und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab.
b) Zu den Berufungsangriffen der Klägerin ist auszuführen, dass bei der Auslegung von Tarifvertragsnormen im normativen Teil beim Wortlaut nicht Halt zu machen ist. Sinn und Zweck der tariflichen Einmalzahlungen ist eine einfache und pauschale Erhöhung der Tariflöhne über alle Lohngruppen hinweg für die zurückliegende Zeit ab dem Ende des alten Tarifvertrags bis zum Beginn der Geltung des neuen Tarifvertrags. Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass der alte Tarifvertrag am 31. 03.2007 geendet und der neue Tarifvertrag am 10.07.2008 mit einer Geltung ab 01.04.2007 abgeschlossen worden ist und aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung („Die Leistung ist als pauschalierte… Erhöhung des Tarifentgelts…“). Die tariflichen monatlichen Einmalzahlungen sollen die prozentuale Erhöhung des Monatslohns/Monatsgehalts der Arbeitnehmer ersetzen. Nachdem die Löhne und Gehälter in den Tarifverträgen für den Einzelhandel in Baden-Württemberg seit längerer Zeit nicht mehr mit einem Stunden-, sondern in einem Monatsbetrag ausgedrückt bzw. vereinbart werden, ist auch der Bezug der tariflichen Einmalzahlung weder die Arbeitsstunde noch der Arbeitstag, sondern der Kalendermonat. Daraus ergibt sich wiederum, dass Bezugspunkt der tariflichen Einmalzahlung zwar der Kalendermonat ist, für den als Ausgleich für eine pauschale Erhöhung des Monatslohns/Monatsgehalts ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll, hingegen nur in dem Umfang, in dem ein Entgeltanspruch für die vergangenen Monate besteht. Bereits der Charakter der tariflichen Einmalzahlungen, die Zahlung eines Pauschalbetrags statt prozentual erhöhtem Lohn, bindet die tarifliche Einmalzahlung nach Sinn und Zweck an die Modalitäten einer prozentualen Lohnerhöhung, die nur in dem Umfang erfolgt, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick für die erbrachte Arbeitsleistung oder im Hinblick auf einen Arbeitsausfalltatbestand vergütungspflichtig ist.
c) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Ziffer 12 (Maßregelungsklausel) der Tarifvereinbarung zwischen dem Einzelhandelsverband Baden-Württemberg e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 10.07.2008.
Auch die Maßregelungsklausel wirkt als Teil des Tarifvertrags, der nicht Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander regelt, normativ auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitsvertragsparteien und ist deshalb wie eine normative Regelung eines Tarifvertrags auszulegen (BAG vom 13.02.2007 - 9 AZR 374/06 - in AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse).
Nach der vorliegend maßgebenden Maßregelungsklausel darf der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer, die sich aktiv an der Tarifauseinandersetzung 2007/2008 in Baden-Württemberg beteiligt habe, disziplinarisch nicht vorgehen und keine Maßnahmen ergreifen, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsvertragsparteien betreffen. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber einzelnen Beschäftigten ausgeschlossen, es sei denn, es liegen strafbare Handlungen vor. Diese Klausel verbietet einem Arbeitgeber jedoch nicht, den Lohn/das Gehalt des Arbeitnehmers um Zeiten dessen streikbedingten Arbeitsausfalls zu kürzen. Die Kürzung des Entgeltanspruchs für diese Zeiten beruht nämlich nicht auf der Teilnahme des Arbeitnehmers am Streik als solchem, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich für den Arbeitgeber keine Arbeitsleistung erbracht hat. Zahlt der Arbeitgeber für solche Zeiten kein Arbeitsentgelt, diszipliniert er den Arbeitnehmer nicht für seine Teilnahme am Streik, sondern vollzieht lediglich den Grundsatz des deutschen Arbeitsrechts - ohne Arbeit kein Lohn (vgl. hierzu BAG vom 05.02.1965 AP Nr. 17 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und v. 07.06.1988 in AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf III.2a. der Gründe). Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien gerade die Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers für arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten des Arbeitnehmers mit der Maßregelungsklausel regeln wollten, bestehen weder dem Wortlaut nach, noch aufgrund des von der Klägerin vorgebrachten Tatsachenvortrags.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine Maßregelungsklausel generell auch den Schutz vor Kürzungen von Einmalzahlungen erfasst und insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.1988 (Az.: 1 AZR 417/86 in AP Nr. 111 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht lediglich ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien die Maßregelung von Arbeitnehmern wegen ihrer Beteiligung an Tarifkonflikten ausschließen können, insbesondere auch Schadenersatzansprüche. Dass eine Maßregelungsklausel regelmäßig Schutz vor Kürzungen von Einmalzahlungen durch streikbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers beinhaltet, ist dieser Entscheidung aus Sicht des Berufungsgerichts nicht ansatzweise zu entnehmen.
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Kürzung auf das gesetzliche Maßregelungsverbot des § 612a BGB verweist, dringt sie nicht durch. Mit zutreffenden Gründen (vgl. Entscheidungsgründe vom 02.04.2009 unter I 1 b - Bl. 96, 97 der Akten - Arbeitsgericht), denen sich das Berufungsgericht voll inhaltlich anschließt und insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe absieht, hat das Arbeitsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verneint.
d) Soweit die Klägerin ihren Vergütungsanspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, dringt sie ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht schließt sich auch insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts in I 1 c der Entscheidungsgründe (Bl. 97, 98 der Akten - Arbeitsgericht) an und sieht deshalb von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab. In der Berufung hat die Klägerin ihren Vortrag hierzu auch nicht vertieft oder mit konkretem Tatsachenvortrag ergänzt.
III. Begründetheit der Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, da sie die tariflichen Einmalzahlungen und die betriebliche Sonderzahlung an die Klägerin um die Zeiten kürzen durfte, in denen die Klägerin aufgrund Teilnahme am Streik ihre Arbeitsleistung für die Beklagte nicht erbracht hat.
1. Dass die Beklagte an die Klägerin über die bereits unstreitig gezahlten EUR 379,99 brutto hinaus noch EUR 1,30 brutto gemäß Ziff. IV. des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen vom 10.07.2008 zu zahlen hat, stellt sie selbst nicht in Abrede. Nach der von ihr selbst vorgegebenen Berechnungsformel (tarifliche Einmalzahlung multipliziert mit der tatsächlichen Arbeitszeit dividiert durch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit - vgl. Bl. 45 der Akte - Arbeitsgericht unter 4.) und der unstreitigen Tatsache, dass die Klägerin im Zeitraum April 2007 bis März 2008 von möglichen 1.956 Arbeitsstunden tatsächlich 1.864,5 gearbeitet hat, schuldet sie der Klägerin insgesamt EUR 381,29 brutto, von denen sie bereits EUR 378,99 an die Klägerin ausgezahlt hat. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass sie (auch) diesen Betrag in der nächsten Gehaltsabrechnung berücksichtigen werde. Sie hat jedoch einen konkreten Einwand, ob und wann konkret insoweit Erfüllung im Sinne des § 362 BGB durch Zahlung eingetreten sein soll, nicht weiter dargelegt. Auch die Klägerin hat eine (Nach)Zahlung in der von der Beklagten genannten Größenordnung nicht mitgeteilt oder den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Danach steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer (§ 286 ZPO) eine Teilerfüllung des klagweise geltend gemachten Anspruchs nicht fest.
2. Hingegen hat die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg, wie die Klägerin die Zahlung weiterer EUR 5,01 brutto betriebliche Sonderzahlung von der Beklagten mit der Klage geltend macht.
a) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit durch förmliche Bekanntgabe an die Belegschaft zusätzliche Leistungen zu gewähren; die Gesamtzusagen beziehen sich nur auf die den Arbeitnehmer begünstigenden Regelungen. Nach herrschender Ansicht wird in der Gesamtzusage ein Vertragsangebot an jeden Arbeitnehmer gesehen. Der einzelne Arbeitnehmer muss typischerweise in der Lage sein, von dem Angebot Kenntnis zu nehmen; auf die konkrete Kenntnis eines einzelnen Arbeitnehmers kommt es für das Wirksamwerden der Gesamtzusage hingegen nicht an (zum vorigen: BAG vom 15.02.2005 in AP Nr. 15 zu § 612a BGB; BAG vom 28.06.2006 in AP Nr. 74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Die Arbeitnehmer können ein solches Angebot annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (BAG vom 28.06.2006 a.a.O.). Gesamtzusagen werden grundsätzlich Bestandteil des Arbeitsvertrages (BAG vom 12.10.1995 in AP Nr. 8 zu § 99 Versetzung).
Die §§ 305 ff. BGB finden auch im Arbeitsrecht nur auf allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung. Diese sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei, der Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Arbeitsvertrages oder dessen Änderung stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Auch die Bedingungen einer Gesamtzusage unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB (ErfK/Preis, 10. Auflage 2010 zu §§ 305 - 310 BGB Rn 22a E; zu § 611 BGB Rn 218). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und nicht die des konkreten Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind (BAG vom 17.01.2006 in AP Nr. 40 zu 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Rn 28). Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages erfolgt in erster Linie nach dem Vertragswortlaut (BAG vom 24.10.2007 in AP Nr. 32 zu § 307 BGB). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG vom 18.04.2007 in AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Dies gilt jedoch erst, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel an der Auslegung verbleiben. Das setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens 2 Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen; die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Annahme der Bestimmung nicht (BAG vom 24.10.2007 a.a.O. Rn 14 m.w.N.).
b) Wendet man diese Grundsätze auf die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin betreffend die betriebliche Sonderzahlung an, ergibt sich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitergehende betriebliche Sonderzahlung hat.
aa) Bei der Mitarbeiterinformation, die die Beklagte im Sommer 2008 an ihre Arbeitnehmer ausgegeben/bekannt gegeben hat, handelt es sich um eine Gesamtzusage, nachdem für den durchschnittlichen Empfänger erkennbar war, dass die Beklagte über ihre Verpflichtung aus dem Tarifvertrag hinaus Arbeitnehmern ihres Betriebes eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 100,00 im September 2008 auszahlen wird. Der einzelne Arbeitnehmer war durch die generelle Bekanntmachung der Beklagten typischerweise in der Lage, die über eine bloße Information hinausgehende Erklärung der Beklagten als Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages zur Kenntnis zu nehmen. Nachdem es sich um ein den Arbeitnehmer lediglich begünstigendes Angebot handelte, kam der Vertrag durch die stillschweigende Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer gemäß § 151 Satz 1 BGB zustande.
bb) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin ist jedoch das Vertragsangebot der Beklagten nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn von einem durchschnittlich verständigen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise so zu verstehen, dass eine Kürzung dieser betrieblichen Sonderzahlung nicht nur bei Teilzeitbeschäftigten im Umfang ihrer zeitlich geringeren Beschäftigung, sondern auch für die Zeiten, die ein Arbeitnehmer aufgrund Teilnahme an einem Streik für die Beklagte im Zeitraum April 2007 bis März 2008 nicht gearbeitet hat, stattfinden konnte. Dies erschließt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Mitarbeiterinformation der Beklagten, hingegen nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des unterbreiteten rechtsgeschäftlichen Angebots. Das Angebot knüpft zunächst unmittelbar an den Tarifabschluss vom 10.07.2008 sowohl in zeitlicher wie in niedergeschriebener Hinsicht an. Der Wortlaut des Tarifabschlusses vom 10.07.2008 wird, wenn auch nicht vollständig detailliert, so doch fragmentarisch in den Kernpunkten wiedergegeben. Schon aus der Wiedergabe des Tarifabschlusses im Mitarbeiterinformationsschreiben („maximal EUR 400,00 für Vollzeitkräfte - Teilzeitkräfte anteilig“ bzw. „maximal EUR 400,00 für tariflich eingruppierte Vollzeitkräfte“) ist für den Leser ohne weiteres erkennbar, dass die tarifliche Einmalzahlungen für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.03.2008 auch weniger als EUR 400,00 ergeben können, wenngleich die Gründe für ein Weniger nicht genannt sind.
In der eigentlichen Zusage der Sonderzahlung in Höhe von EUR 100,00 für Vollzeitkräfte ist die Einschränkung enthalten, dass nur die Vollzeit- und Teilzeitkräfte anteilig die betriebliche Sonderzahlung erhalten, die auch die tariflich vereinbarte Einmalzahlung erhalten. Im Hinblick darauf, dass die betriebliche Sonderzahlung die tarifliche Einmalzahlung in Bezug nimmt und im Hinblick auf die Tatsache, dass die tariflichen Einmalzahlungen maximal EUR 400,00 für Vollzeitkräfte - auch nach dem Wortlaut der Mitarbeiterinformation - für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.03.2008 beträgt, ist die betriebliche Sonderzahlung erkennbar an den Umfang und nicht nur an den persönlichen Geltungsbereich der tariflichen Einmalzahlung gebunden.
Ist die Bindung der betrieblichen Sonderzahlung an den Tarifvertrag für den Vertragspartner erkennbar gegeben, ist auch der normative Inhalt der tarifvertraglichen Regelung über die tariflichen Einmalzahlungen Bestandteil des Kennenmüssens eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers. Der normative Erklärungsinhalt der tarifvertraglichen Regelungen betreffend die zeitanteilige Kürzung bei ausschließlich streikbedingten Ausfallzeiten eines am Streik teilnehmenden Arbeitnehmers ergibt wiederum, dass eine Kürzung der Einmalzahlungen in Höhe des Umfangs der konkreten Streikteilnahme des Arbeitnehmers möglich ist. Insoweit wird voll inhaltlich auf die Entscheidungsgründe unter II 2 a der Entscheidungsgründe (S. 10/11 des Urteils verwiesen). Danach bleibt festzuhalten, dass eine Kürzungsmöglichkeit der betrieblichen Sonderzahlung um Zeiten arbeitskampfbedingter Teilnahme eines Arbeitnehmers am Streik für den durchschnittlichen Erklärungsempfänger aus Sicht der Kammer erkennbar war. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, die schon von einem anderen Verständnis der tarifvertraglichen Kürzungsmöglichkeit ausgeht, ist nicht in gleichem Maße rechtlich vertretbar, wie die für richtig Gehaltene. Zwar ist die von der Klägerin vertretene Auslegungsmöglichkeit nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit und eine klarere Regelung hätte weniger Auslegungsschwierigkeiten mit sich gebracht. Hingegen ist auch hier zuvorderst von Sinn und Zweck der Zusage auszugehen, die den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer über die tarifvertraglich vereinbarte Erhöhung hinaus eine maximale Einmalzahlung unter ansonsten gleichen Voraussetzungen zukommen lassen soll. Nachdem es an der Auslegung der Willenserklärung der Beklagten keine nicht durch Auslegung behebbaren Zweifel gibt, findet die Unklarheitenregelung des § 315 c Abs. 2 BGB vorliegend keine Anwendung.
cc) Durch die so auszulegende Vereinbarung der Parteien verstößt die Beklagte weder gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, noch gegen das tarifvertraglich zwischen den Tarifvertragspartnern am 10.07.2008 geregelte Maßregelungsverbot. Insoweit sind die Argumente in gleicher Weise zutreffend, die zur Ablehnung einer Maßregelung der Klägerin bei der Kürzung der ihr grundsätzlich zustehenden tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlungen um die Zeiten ihres Arbeitausfalls aufgrund ihrer Teilnahme am Streik anzuführen sind. Deshalb wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, voll inhaltlich auf die Entscheidungsgründe des vorliegenden Urteils unter II 2 b und c (S. 11/12) verwiesen.
IV. Nebenentscheidungen
1. Nachdem die Berufung der Klägerin keinen und die der Beklagten nur teilweise Erfolg hat und die gesamten vom Arbeitsgericht entschiedenen Streitgegenstände auch Gegenstand der Berufungen waren, tragen die Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis ihres Obsiegens/Unterliegens die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
2. Die Zulassung der Revision für die Klägerin beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung nicht durchgedrungen ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision für die Beklagte nicht vor.
Gründe
I. Zulässigkeit der Berufungen
Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind gemäß den §§ 64 Absätze 1, 2a und 4 ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - bei der Klägerin nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb der verlängerten Frist - begründet worden.
Beide Berufungen setzen sich mit den Begründungen auseinander, mit denen das Arbeitsgericht die Ansprüche der Klägerin teilweise zugesprochen bzw. teilweise abgewiesen hat.
Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufungen bestehen nicht.
II. Begründetheit der Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass ihr über einen Betrag von EUR 1,30 brutto hinaus kein weiterer Anspruch auf tarifliche Einmalzahlungen zusteht.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ihr Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Es ist klar, für welchen konkreten Zeitraum (April 2007 bis März 2008) die Klägerin aus welchen konkreten Gründen (Vereinbarung von tariflichen Einmalzahlungen gemäß Ziff. IV. des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 10.07.2008) über die an sie aus diesem Anlass von der Beklagten gezahlten EUR 379,99 brutto hinaus, die Vergütung von weiteren EUR 20,01 brutto begehrt.
2. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, der Klägerin über die gezahlten EUR 379,99 brutto hinaus weitere EUR 1,30 brutto zu zahlen.
a) Zutreffend wendet das Arbeitsgericht die Grundsätze an, mit denen das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung Regelungen im normativen Teil eines Tarifvertrages auslegt. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 06.07.2006 in AP Nr. 201 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG vom 16.06.2004 in AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel).
Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Klägerin unter Beachtung dieser Grundsätze lediglich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren EUR 1,30 brutto zusteht, da die tariflichen Einmalzahlungen um die Zeiten der streikbedingten Abwesenheit der Klägerin von der Arbeit zu kürzen sind. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit vollinhaltlich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an (Seite 4 u. 5 des arbeitsgerichtlichen Urteils - Bl. 96, 97 d.A. - Arbeitsgericht) und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab.
b) Zu den Berufungsangriffen der Klägerin ist auszuführen, dass bei der Auslegung von Tarifvertragsnormen im normativen Teil beim Wortlaut nicht Halt zu machen ist. Sinn und Zweck der tariflichen Einmalzahlungen ist eine einfache und pauschale Erhöhung der Tariflöhne über alle Lohngruppen hinweg für die zurückliegende Zeit ab dem Ende des alten Tarifvertrags bis zum Beginn der Geltung des neuen Tarifvertrags. Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass der alte Tarifvertrag am 31. 03.2007 geendet und der neue Tarifvertrag am 10.07.2008 mit einer Geltung ab 01.04.2007 abgeschlossen worden ist und aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung („Die Leistung ist als pauschalierte… Erhöhung des Tarifentgelts…“). Die tariflichen monatlichen Einmalzahlungen sollen die prozentuale Erhöhung des Monatslohns/Monatsgehalts der Arbeitnehmer ersetzen. Nachdem die Löhne und Gehälter in den Tarifverträgen für den Einzelhandel in Baden-Württemberg seit längerer Zeit nicht mehr mit einem Stunden-, sondern in einem Monatsbetrag ausgedrückt bzw. vereinbart werden, ist auch der Bezug der tariflichen Einmalzahlung weder die Arbeitsstunde noch der Arbeitstag, sondern der Kalendermonat. Daraus ergibt sich wiederum, dass Bezugspunkt der tariflichen Einmalzahlung zwar der Kalendermonat ist, für den als Ausgleich für eine pauschale Erhöhung des Monatslohns/Monatsgehalts ein bestimmter Betrag gezahlt werden soll, hingegen nur in dem Umfang, in dem ein Entgeltanspruch für die vergangenen Monate besteht. Bereits der Charakter der tariflichen Einmalzahlungen, die Zahlung eines Pauschalbetrags statt prozentual erhöhtem Lohn, bindet die tarifliche Einmalzahlung nach Sinn und Zweck an die Modalitäten einer prozentualen Lohnerhöhung, die nur in dem Umfang erfolgt, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick für die erbrachte Arbeitsleistung oder im Hinblick auf einen Arbeitsausfalltatbestand vergütungspflichtig ist.
c) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Ziffer 12 (Maßregelungsklausel) der Tarifvereinbarung zwischen dem Einzelhandelsverband Baden-Württemberg e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 10.07.2008.
Auch die Maßregelungsklausel wirkt als Teil des Tarifvertrags, der nicht Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander regelt, normativ auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitsvertragsparteien und ist deshalb wie eine normative Regelung eines Tarifvertrags auszulegen (BAG vom 13.02.2007 - 9 AZR 374/06 - in AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse).
Nach der vorliegend maßgebenden Maßregelungsklausel darf der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer, die sich aktiv an der Tarifauseinandersetzung 2007/2008 in Baden-Württemberg beteiligt habe, disziplinarisch nicht vorgehen und keine Maßnahmen ergreifen, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsvertragsparteien betreffen. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber einzelnen Beschäftigten ausgeschlossen, es sei denn, es liegen strafbare Handlungen vor. Diese Klausel verbietet einem Arbeitgeber jedoch nicht, den Lohn/das Gehalt des Arbeitnehmers um Zeiten dessen streikbedingten Arbeitsausfalls zu kürzen. Die Kürzung des Entgeltanspruchs für diese Zeiten beruht nämlich nicht auf der Teilnahme des Arbeitnehmers am Streik als solchem, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich für den Arbeitgeber keine Arbeitsleistung erbracht hat. Zahlt der Arbeitgeber für solche Zeiten kein Arbeitsentgelt, diszipliniert er den Arbeitnehmer nicht für seine Teilnahme am Streik, sondern vollzieht lediglich den Grundsatz des deutschen Arbeitsrechts - ohne Arbeit kein Lohn (vgl. hierzu BAG vom 05.02.1965 AP Nr. 17 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und v. 07.06.1988 in AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf III.2a. der Gründe). Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien gerade die Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers für arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten des Arbeitnehmers mit der Maßregelungsklausel regeln wollten, bestehen weder dem Wortlaut nach, noch aufgrund des von der Klägerin vorgebrachten Tatsachenvortrags.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass eine Maßregelungsklausel generell auch den Schutz vor Kürzungen von Einmalzahlungen erfasst und insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.1988 (Az.: 1 AZR 417/86 in AP Nr. 111 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht lediglich ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien die Maßregelung von Arbeitnehmern wegen ihrer Beteiligung an Tarifkonflikten ausschließen können, insbesondere auch Schadenersatzansprüche. Dass eine Maßregelungsklausel regelmäßig Schutz vor Kürzungen von Einmalzahlungen durch streikbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers beinhaltet, ist dieser Entscheidung aus Sicht des Berufungsgerichts nicht ansatzweise zu entnehmen.
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Kürzung auf das gesetzliche Maßregelungsverbot des § 612a BGB verweist, dringt sie nicht durch. Mit zutreffenden Gründen (vgl. Entscheidungsgründe vom 02.04.2009 unter I 1 b - Bl. 96, 97 der Akten - Arbeitsgericht), denen sich das Berufungsgericht voll inhaltlich anschließt und insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe absieht, hat das Arbeitsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verneint.
d) Soweit die Klägerin ihren Vergütungsanspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, dringt sie ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht schließt sich auch insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts in I 1 c der Entscheidungsgründe (Bl. 97, 98 der Akten - Arbeitsgericht) an und sieht deshalb von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab. In der Berufung hat die Klägerin ihren Vortrag hierzu auch nicht vertieft oder mit konkretem Tatsachenvortrag ergänzt.
III. Begründetheit der Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, da sie die tariflichen Einmalzahlungen und die betriebliche Sonderzahlung an die Klägerin um die Zeiten kürzen durfte, in denen die Klägerin aufgrund Teilnahme am Streik ihre Arbeitsleistung für die Beklagte nicht erbracht hat.
1. Dass die Beklagte an die Klägerin über die bereits unstreitig gezahlten EUR 379,99 brutto hinaus noch EUR 1,30 brutto gemäß Ziff. IV. des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen vom 10.07.2008 zu zahlen hat, stellt sie selbst nicht in Abrede. Nach der von ihr selbst vorgegebenen Berechnungsformel (tarifliche Einmalzahlung multipliziert mit der tatsächlichen Arbeitszeit dividiert durch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit - vgl. Bl. 45 der Akte - Arbeitsgericht unter 4.) und der unstreitigen Tatsache, dass die Klägerin im Zeitraum April 2007 bis März 2008 von möglichen 1.956 Arbeitsstunden tatsächlich 1.864,5 gearbeitet hat, schuldet sie der Klägerin insgesamt EUR 381,29 brutto, von denen sie bereits EUR 378,99 an die Klägerin ausgezahlt hat. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass sie (auch) diesen Betrag in der nächsten Gehaltsabrechnung berücksichtigen werde. Sie hat jedoch einen konkreten Einwand, ob und wann konkret insoweit Erfüllung im Sinne des § 362 BGB durch Zahlung eingetreten sein soll, nicht weiter dargelegt. Auch die Klägerin hat eine (Nach)Zahlung in der von der Beklagten genannten Größenordnung nicht mitgeteilt oder den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Danach steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer (§ 286 ZPO) eine Teilerfüllung des klagweise geltend gemachten Anspruchs nicht fest.
2. Hingegen hat die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg, wie die Klägerin die Zahlung weiterer EUR 5,01 brutto betriebliche Sonderzahlung von der Beklagten mit der Klage geltend macht.
a) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit durch förmliche Bekanntgabe an die Belegschaft zusätzliche Leistungen zu gewähren; die Gesamtzusagen beziehen sich nur auf die den Arbeitnehmer begünstigenden Regelungen. Nach herrschender Ansicht wird in der Gesamtzusage ein Vertragsangebot an jeden Arbeitnehmer gesehen. Der einzelne Arbeitnehmer muss typischerweise in der Lage sein, von dem Angebot Kenntnis zu nehmen; auf die konkrete Kenntnis eines einzelnen Arbeitnehmers kommt es für das Wirksamwerden der Gesamtzusage hingegen nicht an (zum vorigen: BAG vom 15.02.2005 in AP Nr. 15 zu § 612a BGB; BAG vom 28.06.2006 in AP Nr. 74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Die Arbeitnehmer können ein solches Angebot annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (BAG vom 28.06.2006 a.a.O.). Gesamtzusagen werden grundsätzlich Bestandteil des Arbeitsvertrages (BAG vom 12.10.1995 in AP Nr. 8 zu § 99 Versetzung).
Die §§ 305 ff. BGB finden auch im Arbeitsrecht nur auf allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung. Diese sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei, der Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Arbeitsvertrages oder dessen Änderung stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Auch die Bedingungen einer Gesamtzusage unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB (ErfK/Preis, 10. Auflage 2010 zu §§ 305 - 310 BGB Rn 22a E; zu § 611 BGB Rn 218). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und nicht die des konkreten Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind (BAG vom 17.01.2006 in AP Nr. 40 zu 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Rn 28). Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages erfolgt in erster Linie nach dem Vertragswortlaut (BAG vom 24.10.2007 in AP Nr. 32 zu § 307 BGB). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG vom 18.04.2007 in AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Dies gilt jedoch erst, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel an der Auslegung verbleiben. Das setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens 2 Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen; die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Annahme der Bestimmung nicht (BAG vom 24.10.2007 a.a.O. Rn 14 m.w.N.).
b) Wendet man diese Grundsätze auf die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin betreffend die betriebliche Sonderzahlung an, ergibt sich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitergehende betriebliche Sonderzahlung hat.
aa) Bei der Mitarbeiterinformation, die die Beklagte im Sommer 2008 an ihre Arbeitnehmer ausgegeben/bekannt gegeben hat, handelt es sich um eine Gesamtzusage, nachdem für den durchschnittlichen Empfänger erkennbar war, dass die Beklagte über ihre Verpflichtung aus dem Tarifvertrag hinaus Arbeitnehmern ihres Betriebes eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 100,00 im September 2008 auszahlen wird. Der einzelne Arbeitnehmer war durch die generelle Bekanntmachung der Beklagten typischerweise in der Lage, die über eine bloße Information hinausgehende Erklärung der Beklagten als Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages zur Kenntnis zu nehmen. Nachdem es sich um ein den Arbeitnehmer lediglich begünstigendes Angebot handelte, kam der Vertrag durch die stillschweigende Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer gemäß § 151 Satz 1 BGB zustande.
bb) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin ist jedoch das Vertragsangebot der Beklagten nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn von einem durchschnittlich verständigen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise so zu verstehen, dass eine Kürzung dieser betrieblichen Sonderzahlung nicht nur bei Teilzeitbeschäftigten im Umfang ihrer zeitlich geringeren Beschäftigung, sondern auch für die Zeiten, die ein Arbeitnehmer aufgrund Teilnahme an einem Streik für die Beklagte im Zeitraum April 2007 bis März 2008 nicht gearbeitet hat, stattfinden konnte. Dies erschließt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Mitarbeiterinformation der Beklagten, hingegen nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des unterbreiteten rechtsgeschäftlichen Angebots. Das Angebot knüpft zunächst unmittelbar an den Tarifabschluss vom 10.07.2008 sowohl in zeitlicher wie in niedergeschriebener Hinsicht an. Der Wortlaut des Tarifabschlusses vom 10.07.2008 wird, wenn auch nicht vollständig detailliert, so doch fragmentarisch in den Kernpunkten wiedergegeben. Schon aus der Wiedergabe des Tarifabschlusses im Mitarbeiterinformationsschreiben („maximal EUR 400,00 für Vollzeitkräfte - Teilzeitkräfte anteilig“ bzw. „maximal EUR 400,00 für tariflich eingruppierte Vollzeitkräfte“) ist für den Leser ohne weiteres erkennbar, dass die tarifliche Einmalzahlungen für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.03.2008 auch weniger als EUR 400,00 ergeben können, wenngleich die Gründe für ein Weniger nicht genannt sind.
In der eigentlichen Zusage der Sonderzahlung in Höhe von EUR 100,00 für Vollzeitkräfte ist die Einschränkung enthalten, dass nur die Vollzeit- und Teilzeitkräfte anteilig die betriebliche Sonderzahlung erhalten, die auch die tariflich vereinbarte Einmalzahlung erhalten. Im Hinblick darauf, dass die betriebliche Sonderzahlung die tarifliche Einmalzahlung in Bezug nimmt und im Hinblick auf die Tatsache, dass die tariflichen Einmalzahlungen maximal EUR 400,00 für Vollzeitkräfte - auch nach dem Wortlaut der Mitarbeiterinformation - für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.03.2008 beträgt, ist die betriebliche Sonderzahlung erkennbar an den Umfang und nicht nur an den persönlichen Geltungsbereich der tariflichen Einmalzahlung gebunden.
Ist die Bindung der betrieblichen Sonderzahlung an den Tarifvertrag für den Vertragspartner erkennbar gegeben, ist auch der normative Inhalt der tarifvertraglichen Regelung über die tariflichen Einmalzahlungen Bestandteil des Kennenmüssens eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers. Der normative Erklärungsinhalt der tarifvertraglichen Regelungen betreffend die zeitanteilige Kürzung bei ausschließlich streikbedingten Ausfallzeiten eines am Streik teilnehmenden Arbeitnehmers ergibt wiederum, dass eine Kürzung der Einmalzahlungen in Höhe des Umfangs der konkreten Streikteilnahme des Arbeitnehmers möglich ist. Insoweit wird voll inhaltlich auf die Entscheidungsgründe unter II 2 a der Entscheidungsgründe (S. 10/11 des Urteils verwiesen). Danach bleibt festzuhalten, dass eine Kürzungsmöglichkeit der betrieblichen Sonderzahlung um Zeiten arbeitskampfbedingter Teilnahme eines Arbeitnehmers am Streik für den durchschnittlichen Erklärungsempfänger aus Sicht der Kammer erkennbar war. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, die schon von einem anderen Verständnis der tarifvertraglichen Kürzungsmöglichkeit ausgeht, ist nicht in gleichem Maße rechtlich vertretbar, wie die für richtig Gehaltene. Zwar ist die von der Klägerin vertretene Auslegungsmöglichkeit nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit und eine klarere Regelung hätte weniger Auslegungsschwierigkeiten mit sich gebracht. Hingegen ist auch hier zuvorderst von Sinn und Zweck der Zusage auszugehen, die den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer über die tarifvertraglich vereinbarte Erhöhung hinaus eine maximale Einmalzahlung unter ansonsten gleichen Voraussetzungen zukommen lassen soll. Nachdem es an der Auslegung der Willenserklärung der Beklagten keine nicht durch Auslegung behebbaren Zweifel gibt, findet die Unklarheitenregelung des § 315 c Abs. 2 BGB vorliegend keine Anwendung.
cc) Durch die so auszulegende Vereinbarung der Parteien verstößt die Beklagte weder gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, noch gegen das tarifvertraglich zwischen den Tarifvertragspartnern am 10.07.2008 geregelte Maßregelungsverbot. Insoweit sind die Argumente in gleicher Weise zutreffend, die zur Ablehnung einer Maßregelung der Klägerin bei der Kürzung der ihr grundsätzlich zustehenden tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlungen um die Zeiten ihres Arbeitausfalls aufgrund ihrer Teilnahme am Streik anzuführen sind. Deshalb wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, voll inhaltlich auf die Entscheidungsgründe des vorliegenden Urteils unter II 2 b und c (S. 11/12) verwiesen.
IV. Nebenentscheidungen
1. Nachdem die Berufung der Klägerin keinen und die der Beklagten nur teilweise Erfolg hat und die gesamten vom Arbeitsgericht entschiedenen Streitgegenstände auch Gegenstand der Berufungen waren, tragen die Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis ihres Obsiegens/Unterliegens die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
2. Die Zulassung der Revision für die Klägerin beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung nicht durchgedrungen ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision für die Beklagte nicht vor.