Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 18.02.2010 – 5 Ta 26/10

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 2. Februar 2010 - 2 Ca 398/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Beschwerde der Beschwerdeführer (vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die Wochentage Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Die durchschnittliche Vergütung der Klägerin beträgt etwa EUR 1.542,00 brutto. Der Rechtsstreit endete durch Klagerücknahme, nachdem die Beklagte außergerichtlich erklärt hatte, dem geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang zu entsprechen.

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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533) auf EUR 4.625,00 (entsprechend drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 8. Februar 2010 beim Arbeitsgericht Pforzheim eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Januar 2008 (- 3 Ta 259/07 - JurBüro 2008, 250) die Festsetzung eines Wertes von EUR 20.000,00 begehrt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die nach dem Wert der Beschwer ( § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 2. Februar 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu Recht auf EUR 4.625,00 festgesetzt. Die nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO getroffene Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, den Wert für den Antrag auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit drei Bruttomonatsbezügen festzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der im Juni 2009 geänderten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.

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1. Die Bewertung eines Antrags auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 8 Abs. 4 TzBfG erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

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a) § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts aber nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nicht vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nicht auf Geld oder Geldwertes gerichtet ist und nicht einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt. Zwar ist das erste Merkmal erfüllt, wenn der Antrag wirtschaftlich auf einen Umstand gerichtet ist, der keinen Vermögenswert beinhaltet, sondern vielmehr auf einen solchen verzichtet. Unzweifelhaft ergibt sich der Anspruch nach § 8 TzBfG aber aus dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Es geht um die Verurteilung zu einer Willenserklärung, mit der dieses vermögensrechtliche Rechtsverhältnis inhaltlich geändert wird. Das Teilzeitverlangen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung der früher für Streitwertbeschwerden zuständigen 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts eine vermögensrechtliche Streitigkeit (statt vieler LAG Baden-Württemberg 15. Februar 2002 - 3 Ta 5/02 NZA-RR 2002, 325; 4. Januar 2008 - 3 Ta 259/07 - JurBüro 2008, 250) und entsprechend zu bewerten. Auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können neben rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch immaterielle Interessen (Affektionsinteresse) bei der Bewertung herangezogen werden, wenn gerade diese Anlass für den Rechtsstreit sind und diesem seinen Sinn verleihen (vergleiche BGH 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Dieses Interesse ist gerade dann kennzeichnend für die angestrebte Verringerung der Arbeitszeit, wenn damit nicht eine anderweitige entgeltliche Verwendung der Arbeitskraft angestrebt wird, sondern familiäre und sonstige ideelle Umstände dieses Bestreben tragen.

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b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich der angefochtene Beschluss als nicht ermessensfehlerhaft. Der Beschwerde bleibt deshalb der Erfolg versagt. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage mit EUR 4.625,00 wird den Interessen der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) gerecht. Weder die (gedankliche) Anknüpfung an das Monatseinkommen der klagenden Partei bei der Ermessensausübung noch eine Bewertung mit einem Vielfachen des Monatseinkommens sind für sich betrachtet ermessensfehlerhaft nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Für eine Ausrichtung der Streitwertfestsetzung am aktuellen Einkommen der klagenden Partei streiten - im Hinblick auf die in Streitwertsachen erforderliche Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit - die besseren Argumente. Diese hat die erkennende Kammer im Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533 wie folgt begründet:

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aa) Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts geht davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

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aaa) Der Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entstammt dem vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Der aus diesem Vertragsverhältnis erzielte Verdienst stellt, neben anderen Gesichtspunkten wie etwa der Anerkennung und Achtung durch die geleistete Arbeit, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes eines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Diese Bezugsgröße kann bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche, nicht außer Betracht bleiben, denn das aktuelle Monatseinkommen ist zumindest bei Ansprüchen in einem bestehenden und in Vollzug befindlichen Arbeitsverhältnis ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses und dessen Umgestaltung durch die Geltendmachung des Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG.

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bbb) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab. Neben anderen Gesichtspunkten ist es gerade das aktuelle Monatseinkommen des den Anspruch aus § 8 TzBfG verfolgenden Arbeitnehmers, das den Wert des Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße prägt. Die wirtschaftliche Bedeutung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hängt gerade auch von dem daraus erzielten monatlichen Einkommen ab.

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ccc) Daneben sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das Monatseinkommen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der Beschwerdekammer am ehesten rechtssicher über eine Anknüpfung an das Monatseinkommen erreicht werden.

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bb) Auch die Bewertung des Anspruchs auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG mit einem Vielfachen des Monatseinkommens der den Anspruch verfolgenden Partei ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Ableitung einer "Obergrenze" mit dem dreifachen Monatsbezug aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F. jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) unmittelbar oder in analoger Anwendung begegnet allerdings methodischen Bedenken. Das Arbeitsgericht hat sich mit seiner Wertfestsetzung an den Interessen der Klägerin, die für den Streitwert maßgeblich sind, orientiert.

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aaa) § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (a. F. jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) ist eine Ausnahmebestimmung. Die Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts folgt insoweit der Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts. Nur für den Fall eines wirtschaftlich für den Arbeitnehmer besonders bedeutsamen Streits, nämlich um den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchen, hat das Gesetz einen im Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert eines Arbeitsverhältnisses fiktiv niedrigen Wert bestimmt, um das Verfahren zu verbilligen und für diese typischerweise existenziell bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten eine sich aus hohen Prozesskosten ergebende Zugangsbarriere aus dem Weg zu räumen. Außerhalb dieser und der für Eingruppierungsstreitigkeiten und wiederkehrenden Leistungen vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit demselben Regelungsgehalt wie in den übrigen Gerichtsbarkeiten. Da sich die Streitwertbestimmung, die in erster Linie für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, über § 32 RVG auch auf die Höhe des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts auswirkt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf zu achten, dass die vom Gesetzgeber bereits getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts nicht durch die Gerichte zum Nachteil der beruflichen Interessen der Anwaltschaft (Art. 12 Abs. 1 GG) weiter eingeschränkt wird (vgl. BVerfG 23. August 2005 - 1 BvR 46/05 - NJW 2005, 2980, zu II 2 c der Gründe). Dies betrifft in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eine unzulässige Doppelbewertung (die bereits in der Höhe der für den Streitwert zu berücksichtigenden fiskalischen Gründe dürfen nicht noch einmal bei der Bewertung des Einkommens erneut berücksichtigt werden).

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Dieser Rechtsgedanke ist auch bei der Bewertung eines Antrags nach § 8 TzBfG anzuwenden. Hätte der Gesetzgeber auch in weniger bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten eine generell niedrige Streitwertfestsetzung herbeiführen wollen, hätte er dies getan. Die ausdrückliche Beschränkung auf die in § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 GKG (a. F. jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 Satz 1 GKG n. F.) genannten Streitigkeiten zeigt, dass gerade kein allgemein niedrigerer Streitwert für das arbeitsgerichtliche Verfahren vorgesehen wird. Abgesehen davon, dass dieses Ergebnis methodisch zweifelsfrei zu ermitteln ist, weil die genannten Bestimmungen nicht analogiefähig sind, würde eine andere Sichtweise zu einer Ausdehnung des gesetzgeberischen Plans auf Tatbestände führen, die dieser ausdrücklich nicht anders behandelt wissen wollte als in Verfahren vor den anderen Gerichtsbarkeiten. Denn dies ist der Sinn der Vereinheitlichung der Bestimmungen des Kosten- und Gebührenrechts. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, den (vermeintlichen) Widerspruch zwischen den Bewertungen von Bestandsstreitigkeiten mit den höheren Bewertungen wirtschaftlich vergleichsweise weniger bedeutsamen Streitigkeiten zu harmonisieren. Es ist die gesetzgeberische Wertung, diese und nur diese Streitigkeiten nicht nach dem wirklichen wirtschaftlichen Wert zu bewerten, sondern mit einem fiktiven niedrigeren Wert. Dieser fiktive Wert kann nicht zu dem wirklichen wirtschaftlichen Wert einer anderen Streitigkeit in Beziehung gesetzt werden. Diese „Unstetigkeitsstelle“ ist vom Gesetzgeber gewollt und deshalb nach Art. 20 Abs. 3 GG von den Gerichten hinzunehmen, nicht aber zu korrigieren, indem der gesetzgeberische Plan auf Sachverhalte ausgedehnt wird, die er nicht gemeint hat. Die Verbilligung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen hat der Gesetzgeber durch eine niedrigere Gerichtsgebühr, durch den Wegfall der Vorschusspflicht und den Wegfall der Zweitschuldnerhaftung herbeigeführt. Darüber hinaus aus diesen gesetzlichen Regelungen die Legitimation für eine weitere Verbilligung des Verfahrens herzuleiten und über die gesetzliche Regelung hinaus weitere Elemente der Verfahrensverbilligung einzuführen, lässt sich mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren. Es führt ansonsten im Ergebnis zu dem vom Bundesverfassungsgericht (23. August 2005 - 1 BvR 46/05 - NJW 2005, 2980, zu II 2 c der Gründe) bemängelten Zustand, dass ein gesetzgeberisches Anliegen, das in konkreten Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat, zum Nachteil der Rechtsanwälte über diese bereits zu duldenden Einschränkungen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs hinaus, noch weitere Einschränkungen hinzufügt (LAG Baden-Württemberg 4. Januar 2008 - 3 Ta 259/07 - JurBüro 2008, 250, zu II 2 der Gründe).

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bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung auf EUR 4.625,00 nicht zu beanstanden. Das Interesse der Klägerin an der Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Verteilung dieser verringerten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist mit diesem Wert ausreichend bewertet.

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Soweit die Beschwerdeführer in ihren Schriftsätzen einschließlich der Beschwerdeschrift immer wieder ausführen, dass ein Wert von EUR 20.000,00 angemessen sei, erschließt sich dieser Wert für die Beschwerdekammer nicht. Dieser Wert steht in keinem erkennbaren Verhältnis zu dem von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage. Er ist letztlich ohne jede auf den konkreten Fall bezogene Begründung gegriffen.

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2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

18

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)