Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 22.02.2010 – 5 Ta 29/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 - 7 Ca 2183/09 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 7.765,49 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Prozessbevollmächtigter des Beklagten) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren wandte sich die Klägerin zunächst gegen eine außerordentliche Kündigung vom 18. Februar 2009, erhob einen allgemeinen Feststellungsantrag, machte Arbeitsentgeltansprüche für den Monat Februar 2009 in Höhe von EUR 1.800,00 brutto sowie Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von EUR 1.079,78 brutto geltend. Später erweiterte die Klägerin ihre Klage um einen weiteren Feststellungsantrag betreffend die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses durch Übersendung der Bescheinigung nach § 312 SGB III. Die Klägerin war beim Beklagten seit September 2008 zu einem durchschnittlichen Entgelt in Höhe von EUR 1.800,00 brutto monatlich beschäftigt. Im Termin zur Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden hat die Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag Nr. 2) sowie den nachträglich erhobenen Feststellungsantrag bezüglich eines weiteren Beendigungstatbestands (Antrag Nr. 5) zurückgenommen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Der Rechtsstreit endete - nach Erhebung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil seitens des Beklagten - durch Abschluss eines Vergleichs gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009. Danach hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 19. Februar 2009 geendet und die Parteien kamen überein, dass der Klägerin noch restliche Entgeltansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen und im Übrigen sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen sind.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 4.165,49 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit am Montag, den 11. Januar 2010 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf EUR 7.765,49 erstrebt.
Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 9. Februar 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen, da rechtzeitig eingelegt, zulässige Beschwerde ist begründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist mit EUR 7.765,49 festzusetzen. Für die Bestandsschutzanträge (Anträge Nr. 1, 2 und 5) ist unter Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. ein Wert von EUR 5.400,00 festzusetzen. Soweit es den bezifferten Zahlungsantrag für den Monat Februar 2009 angeht, hat das Arbeitsgericht zutreffend lediglich EUR 1.285,71 festgesetzt, da die nach Zugang der außerordentlichen Kündigung liegende Vergütung im Monat Februar 2009 wirtschaftlich identisch mit den Bestandsschutzanträgen ist. Der Urlaubsabgeltungsantrag ist vom Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend mit EUR 1.079,78 bewertet.
1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Festsetzung eines Wertes von EUR 5.400,00 für den Bestandsschutz angeht. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die Bestandsschutzanträge unter vollständiger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. mit EUR 5.400,00 zu bewerten sind. Die Klägerin hat mit ihren ursprünglichen Anträgen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verfolgt. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung mit einem Monatsgehalt wird von der Beschwerdekammer nicht geteilt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg konnte bei Bestandsschutzstreitigkeiten, auch wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch keine sechs bzw. zwölf Monate gedauert hat, der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. ausgeschöpft werden, denn der Streitwert hängt nicht von der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit oder Klage ab, sondern bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - wie einer Bestandsschutzstreitigkeit - von dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Ziel. Hiervon geht auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36 = NZA 1985, 369) aus. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, ein nur kurzfristig bestehendes Arbeitsverhältnis verkörpere einen wirtschaftlich geringeren Wert, als ein längerfristiges mit erstarktem Kündigungsschutz. Dies kann nicht überzeugen, da ein Arbeitnehmer nicht vom Kündigungsschutz lebt, sondern von der Vergütung, die er für seine Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erhält. Daraus ist sein wirtschaftliches Interesse abzuleiten. Deshalb kommt es darauf an, von welcher weiteren Dauer die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeht (§ 40 GKG), nicht aber, wie lange das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung oder Erhebung der Kündigungsschutzklage schon bestand. Ob das Vorbringen schlüssig ist, ist nicht von Bedeutung. Ein auf unbestimmte Zeit gerichteter Feststellungsantrag ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. zu bewerten (statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zu II 1 der Gründe). An dieser Rechtsprechung hält auch die nach der Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nunmehr zuständige Beschwerdekammer nach neuerlicher Prüfung fest (vgl. statt vieler schon LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 15/09 - zu II 1 der Gründe; 26. August 2009 - 5 Ta 81/09 -, zu II 1 der Gründe; 6. Oktober 2009 - 5 Ta 105/09 -, zu II 1 der Gründe).
b) Im Entscheidungsfall ergibt sich somit, dass für den Bestandsschutz vorliegend EUR 5.400,00 festzusetzen sind. Zwar ist dem Arbeitsgericht beizutreten, dass der Bestandsschutzantrag über die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hinaus keine Aussicht auf Erfolg hatte. Allerdings kann aus der Klagebegründung nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht geschlossen werden, dass die Klägerin lediglich das Ziel verfolgte, die außerordentliche Kündigung für unberechtigt erklären zu lassen und im Übrigen die Kündigung - als ordentliche Kündigung - als wirksam anzusehen, denn die Klägerin hat zunächst ausdrücklich den Antrag Nr. 2 gestellt, mit dem sie das Ziel verfolgt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 18. Februar 2009 hinaus ungekündigt fortbesteht. Auch der später am 12. März 2009 angebrachte weitere Klagantrag (Antrag Nr. 5) spricht dafür, dass die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt verfolgte. Die beiden Feststellungsanträge hat die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und damit letztlich zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr nur die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt wissen will, zumal die Klage möglicherweise nur insoweit schlüssig war. Die Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage ist aber für den Streitwert unerheblich. Einen eindeutigen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bei Klageinreichung lediglich die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung als solcher und damit einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte, kann der Klage nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht entnommen werden. Alleine aus der Formulierung des Klageantrags und der Begründung desselben mit dem Fehlen eines wichtigen Grundes reicht hierfür nicht aus. Die Klägerin hat vielmehr auch ihre Arbeitskraft ausdrücklich weiter angeboten.
2. Die später zurückgenommenen Anträge Nr. 2 und Nr. 5 hatten ebenfalls den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand und sind nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht werterhöhend. Sie sind zwar eigenständig zu bewerten, werden aber vom Bestandsschutzantrag Nr. 1 im Wege der sog. wirtschaftlichen Identität konsumiert und wirken sich nicht werterhöhend aus. Dies wird auch von der Beschwerde letztlich nicht angezweifelt.
3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den bezifferten Zahlungsantrag, mit dem die Klägerin die Vergütung für den Monat Februar 2009 klagweise verfolgt hat, lediglich in Höhe von EUR 1.285,71 berücksichtigt, denn der auf den Zeitraum ab 20. Februar 2009 entfallende Vergütungsanspruch ist mit den Bestandsschutzanträgen wirtschaftlich identisch und wirkt sich insoweit nicht werterhöhend aus.
4. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht den Urlaubsabgeltungsantrag mit EUR 1.079,78 in bezifferter Höhe gem. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO bewertet. Auch hiergegen wendet sich die Beschwerde erkennbar nicht.
5. Die einzelnen festgesetzten Werte für den Bestandsschutz (EUR 5.400,00) und die beiden Zahlungsanträge (EUR 1.285,71 und EUR 1.079,78) sind gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, woraus sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von EUR 7.765,49 ergibt.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).