Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 31.03.2010 – 5 Ta 45/10

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 25. Februar 2010 - 8 Ca 711/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die Klägerin war in der Zeit von Januar 1998 bis Juli 2009 mit einem durchschnittlichen Entgelt in Höhe von EUR 770,63 brutto bei der Beklagten beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung vom 30. März 2009 zum 31. Juli 2009. Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Abfindung. Mit am 9. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin ihre Wiedereinstellung und Beschäftigung begehrt. Der Rechtsstreit endete durch Klagerücknahme.

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Mit Beschluss vom 25. Februar 2010 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 2.311,89 und damit drei Bruttomonatslöhne festgesetzt. Hiergegen wendet sich die am 5. März 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die Festsetzung eines Wertes in Höhe von EUR 9.247,58 erstreben.

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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 5. März 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 9. März 2010 haben die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30. März 2010 erhalten.

II.

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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf EUR 2.311,89 festgesetzt und sich an die Wertvorstellung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG angelehnt. Die Bewertung eines Antrags auf Abgabe einer Willenserklärung, die auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gerichtet ist, erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Wertungen.

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1. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Eine solche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nicht auf Geld oder Geldwertes gerichtet ist und nicht einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt. Zwar ist das erste Merkmal erfüllt, wenn der Antrag wirtschaftlich auf einen Umstand gerichtet ist, der keinen Vermögenswert beinhaltet, sondern vielmehr auf einen solchen verzichtet. Der Wiedereinstellungsanspruch ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflichten aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06; BAG 26. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 2 der Gründe). Mit einem Wiedereinstellungsanspruch geht es letztlich um die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, mit der das als vermögensrechtlich zu begreifende Rechtsverhältnis wiederhergestellt wird. Dementsprechend hat auch die früher für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts den Wiedereinstellungsanspruch als eine vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 5/05 - zitiert nach juris, zu II 1 der Gründe, noch zu § 12 Abs. 1 GKG a. F.).

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2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts nach freiem Ermessen ist auf die in § 42 Abs. 3 GKG zum Ausdruck kommende Wertvorstellung des Gesetzgebers Rücksicht zu nehmen und bei der Ausübung des Ermessens an den in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Der Gesetzgeber hat das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Bestand eines Arbeitsverhältnisses aus sozialpolitischen Gründen nur mit einem Vierteljahreseinkommen bewertet. Da das Abschlussinteresse schwerlich höher als das Bestandsinteresse sein kann, ist unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zwecksetzung der besonderen Kosten- und Streitwertnormen des Arbeitsgerichtsprozesses auch bei dem Wiedereinstellungsanspruch der Wert nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als Orientierungspunkt für die Ermessensausübung anzusetzen (vgl. LAG Düsseldorf 8. April 2008 - 6 Ta 167/08 - zu II der Gründe; LAG Berlin 6. März 2006 - 17 Ta (Kost) 6042/06 - MDR 2006, 1319; LAG Berlin 24. Oktober 2002 - 17 Ta 6095/02 - AE 2004, 91 [nur Leitsatz]; LAG Köln 23. Januar 1985 - 6 Ta 228/84 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 35; GK-ArbGG/Schleusener 65. Ergänzung § 12 Rn. 336; ErfK/Koch 10. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 21; Natter/Groß-Groß ArbGG 1. Aufl. § 12 Rn. 148 Stichwort „Wiedereinstellung“; a. A. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 5/05 - zitiert nach juris).

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3. Zu Recht und ohne Ermessensfehler hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze, ausgehend von einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von EUR 770,63, zutreffend auf EUR 2.311,89 festgesetzt.

III.

9

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

10

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).