Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 21.04.2010 – 2 TaBV 3/09
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.03.2009 - 2 BV 8/08 - wird zurückgewiesen.
2.. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der oben genannte Beschluss abgeändert:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die von ihr in die tarifliche Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit die Arbeitgeberin ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A
Die Beteiligten streiten über Kompetenzen der Paritätischen Kommission (PaKo) nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (im Folgenden: ERA-TV).
Die Beteiligte zu 2 ist die Arbeitgeberin, die als Zuliefererin der Automobilindustrie zuletzt 327 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt und Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. - Südwestmetall - ist. Der Beteiligte zu 1 ist der bei ihr eingerichtete Betriebsrat.
Die Tarifvertragsparteien IG Metall Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg (im Folgenden: IG Metall) und der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - (im Folgenden: Südwestmetall) haben im Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 16. September 2003 (im Folgenden: ETV ERA) und durch Konkretisierung in späteren Tarifrunden die Einführungsphase des ERA-TV für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt. Im Anschluss an diese Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe.
Die Arbeitgeberin hat auf Grundlage des ETV ERA in ihrem Betrieb zum 1. Januar 2008 den ERA-TV eingeführt, dessen maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4
Grundsätze der Grundentgeltermittlung
4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.
4.2 Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.
§ 5
Einstufung der Arbeitsaufgabe
5.1 Gegenstand der Bewertung
5.1.1 Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.
5.1.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.
5.2 Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe
5.2.1 Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.
5.2.2 Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.
Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen.
5.2.3 Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.
§ 6
System der Bewertung und Einstufung
6.1 Stufenwertzahlverfahren
6.1.1 Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende Bewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen (Definition siehe Anlage 1):
1. Wissen und Können
1.1 Anlernen
1.2 Ausbildung und Erfahrung
2. Denken
3. Handlungsspielraum/Verantwortung
4. Kommunikation
5. Mitarbeiterführung
6.1.2 Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).
6.1.3 Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).
6.1.4 Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen.
6.1.5 Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 Entgeltgruppen zugeordnet:
Entgeltgruppe
Gesamtpunktzahl
Entgeltgruppe
Gesamtpunktzahl
35 - 38
7 - 8
39 - 42
9 - 11
43 - 46
12 - 14
47 - 50
15 - 18
51 - 54
19 - 22
55 - 58
23 - 26
59 - 63
27 - 30
64 - 96
31 - 34
6.2 Die tariflichen Niveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft.
6.3 Belastungen werden außerhalb des Stufenwertzahlverfahrens durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2).
6.4 Systemanwendung
Folgende Verfahren sind anwendbar:
6.4.1 Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.
Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.
Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.
Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen.
6.4.2 Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.
Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.
6.4.3 Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.
Die Ergänzungsbeispiele werden gemäß § 6.4.1 bewertet. Arbeitsaufgaben können durch Vergleichen mit betrieblichen Ergänzungsbeispielen (entsprechend § 6.4.2) bewertet werden.
Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.
§ 7
Paritätische Kommission
7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).
7.1.1 Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.
7.1.2 Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.
7.1.3 Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren:
- eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite,
- einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3),
- einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen,
- ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle.
7.1.4 Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen.
7.1.5 Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen.
7.1.6 Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen.
Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.
7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission
7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die
- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,
- Einstufung neu entstehender oder veränderten Arbeitsaufgaben,
soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.
7.2.2 Sie ist darüber hinaus berichtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.
7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission
7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.
Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.
Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.
Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.
Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.
Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).
Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.
Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.
7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.
7.3.3 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).
7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.
Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.
Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.
Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.
Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.
Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.
7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.
An dieser Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.
Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.
7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.
7.3.7 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.
7.3.8 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.
7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.
§ 8
Vereinfachtes Einstufungsverfahren
8.1 In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet.
8.2 An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die:
- Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben;
- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben.
Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 zu übergeben.
Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich.
Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst nach Ablauf von 8 Wochen wirksam.
Bei Reklamation durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate.
8.3 Bei Reklamationen der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Diese besteht aus je zwei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits; es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen sich einvernehmlich auf je drei Vertreter.
8.4 Im Übrigen geltend die Bestimmungen des § 7, mit Ausnahme des § 7.2, entsprechend.
8.5 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Paritätische Kommission gemäß § 7 einrichten.
§ 9
Grundentgeltanspruch der Beschäftigten
9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.
Protokollnotiz zu § 9.1:
Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.
Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.
9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.
Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.
...
§ 10
Reklamation
10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.
Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.
10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.
Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).
In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.
10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren.
10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.
10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.
10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.
Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.
Der ETV-ERA regelt u. a. Folgendes:
§ 3
Sachliche Voraussetzungen zur Einführung des ERA-TV
3.1 Zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur betrieblichen Einführung des ERA-TV sind die Bestimmungen des ERA-TV entsprechend anzuwenden. Entgeltansprüche entstehen bis zum Stichtag der Einführung hieraus nicht.
3.2 Ersteinstufung
3.2.1 Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen.
Die Entgeltgruppen sind den Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen.
3.2.2 Erfolgt die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 ERA-TV, so kann der Betriebsrat innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppe entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. In diesem Fall tritt an die Stelle der Zeitpunkte in §§ 10.5 und 10.6 ERA-TV der Stichtag der ERA-Einführung.
In anderen Fällen ist eine Reklamation vor dem Einführungsstichtag nicht zulässig.
3.2.3 Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.
Die Arbeitgeberin teilte den Arbeitnehmern mit Schreiben vom 27.11.2007 die Entgeltzusammensetzung nach Einführung des ERA-TV gemäß § 3.7 ETV ERA mit. Hiergegen reklamierten die im Tenor der Entscheidung namentlich benannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen jeweils mit schriftlichen und unterschriebenen "Reklamationsscheinen" vom 7. Januar 2008 nachfolgenden oder vergleichbaren Inhalts. Exemplarisch wird auf den Reklamationsscheinen des Vorsitzenden des Betriebsrats Bezug genommen:
"Reklamationsschein
Hiermit reklamiere ich die EG 8 für meine Arbeitsaufgabe.
Name:. C. B.
Abt./Kostenstelle: Automatensaal
Die Begründung erfolgt
O mündlich
X schriftlich (siehe unten)
Datum: 07.01.2008
Unterschrift: ....................................................
Entgegennahme:
...................................................................
Betriebsrat/Vorgesetzten
Begründung Reklamation:
Folgende von mir ausgeführte Tätigkeiten/Teilaufgaben wurden bei der Bewertung nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt.
1. Vorbereiten, Rüsten und Bearbeiten von Vorserien / Versuchsaufträge / Muster Beratung mit Programmierer.
2. Erst- und Neuanfertigungen sehr komplexe Werkstücke abklären. Bei Erstläufen auftretende Probleme selbst beheben. Für Werkzeuganpassungen bzw. Änderung von Standardwerkzeugen Lösungsvorschläge erarbeiten. Festlegen von Spannmöglichkeiten Vorrichtungen aufbauen, ggf. umbauen und Spannfunktionen überprüfen.
3. Verbesserungen vorschlagen. Technische Mängel (z.B. an Maschinen, Vorrichtungen, Anlagen, Werkzeugen) sowie Mängel im organisatorischen Ablauf beseitigen bzw. beseitigen lassen.
4. Geprüfte Werkzeuge einsetzen quittieren und Korrekturwerte eingeben ggf. Werkzeuge einstellen, vermessen und Werkzeugdaten an CNC-Maschine übertragen. Programm im Einzelsatz abfahren.
Beratung mit Programmierer.
5. Durchführen der Qualitätssicherung."
Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten übergaben die im Antrag namentlich benannten Arbeitnehmer dem Betriebsrat alle ähnlich differenziert begründete und auf die jeweiligen Anforderungen an dem von ihnen besetzten Arbeitsplatz bezogene Begründungen.
Mit Schreiben vom 22.1.2008, der Arbeitgeberin am selben Tage zugegangen, übergab der Betriebsrat an die Arbeitgeberin die Reklamationsscheine der Arbeitnehmer mit folgendem Begleitschreiben:
"Überprüfungsverlangen gemäß § 10.2 ERA-TV und Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung
...
die übergebene Aufgabenbeschreibungen und deren Bewertungen können die Mitarbeiter nicht nachvollziehen, da aus ihre Sicht die vorgelegten Arbeitsaufgaben nicht denen entsprechen, die sie tatsächlich ausüben. Deswegen haben sie den Betriebsrat aufgefordert gemäß § 10.1 ERA-TV die mitgeteilte Entgeltgruppe beim Arbeitgeber zu reklamieren.
Die Beschäftigte haben hierfür die Reklamationen mit schriftliche Begründung dem Betriebsrat übergeben.
Wir übergeben Ihnen, Herr B., die Reklamationen und bitten Sie, gemäß § 10.2 ERA-TV die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe zu
überprüfen.
..."
Die Reklamationen wies die Arbeitgeberin gegenüber den Arbeitnehmern jeweils mit Schreiben vom 9.5.2008 zurück, die zugleich auch dem Betriebsrat mitgeteilt wurden. Der Aufforderung der Arbeitnehmer, "den Fall zur weiteren Behandlung an die Paritätische Kommission zu übergeben", leistete die Arbeitgeberin nicht Folge mit der Begründung, dass derartige Reklamationen, die die Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe mit der übertragenen Arbeitsaufgabe beträfen, nicht Gegenstand der Paritätischen Kommission sei.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass auf die Arbeitsverhältnisse der im Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses genannten Arbeitnehmer die Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg entweder kraft vertraglicher Bezugnahme oder originärer Tarifbindung kraft Verbandsmitgliedschaft Anwendung finden.
Der Betriebsrat begründet die Statthaftigkeit des vorliegenden Beschlussverfahrens damit, dass über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten zu entscheiden sei. Er sei auch beteiligtenfähig und antragsbefugt, da er im vorliegenden Verfahren eigene Rechte im Reklamationsverfahren gemäß § 10 ERA-TV geltend mache. Hingegen sei die Paritätischen Kommission nicht beteiligtenfähig. Der Betriebsrat habe gemäß § 10.3 Abs. 2 Satz 2 ERA-TV einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin der Paritätischen Kommission die Beschreibung der Arbeitsaufgaben, die Bewertungsbegründung der betroffenen Arbeitsplätze und die Reklamationsscheine der Arbeitnehmer übergebe. Darüber hinaus stehe dem Betriebsrat nicht nur ein Anspruch auf Bildung einer Paritätischen Kommission zu, sondern auch ein Anspruch auf Bearbeitung und Entscheidung der Reklamationen durch die Paritätischen Kommission, da auch die Vertreter der Arbeitgeberin Mitwirkungspflichten im Verfahren gemäß § 7.3.3 ERA-TV hätten. Der Betriebsrat habe ein Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag Ziff. 3. Im vereinfachten Einstufungsverfahren gemäß § 8 ERA-TV, das vorliegend Anwendung finde, erfülle der Betriebsrat zunächst selbst die Funktion der Paritätischen Kommission im Sinne des § 7 ERA-TV. Die Paritätischen Kommission sei auch zuständig für die Prüfung, ob die tatsächlich ausgeführte Arbeitsaufgabe mit der bewerteten Arbeitsaufgabe übereinstimme.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:
1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, der bei ihr gebildeten Paritätischen Kommission die Beschreibung der Arbeitsaufgaben und die Bewertungsbegründung für diejenigen Arbeitsplätze auf denen am 27.11.2007 die in Anlage 1 zur Antragsfassung vom 10.3.2009 genannten Arbeitnehmer eingesetzt waren und die Reklamationsscheine dieser Arbeitnehmer zu übergeben.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die von ihr in die tarifliche Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit die Antragsgegnerin ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.
3. Es wird festgestellt, dass die Prüfungskompetenz der nach den Regelungen des ERA-TV bei der Antragsgegnerin gebildeten Paritätischen Kommission sich auch auf die Prüfung der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Arbeitsaufgabenbeschreibung mit der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe erstreckt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass das vorliegende Beschlussverfahren nicht statthaft sei. Der Betriebsrat sei nicht beteiligtenfähig und habe keine Antragsbefugnis im vorliegenden Verfahren. Der Betriebsrat mache vorliegend keine eigenen Rechte, sondern Rechte der Paritätischen Kommission geltend. Vielmehr sei nach dem Tarifvertrag die Paritätischen Kommission Trägerin eigener Rechte und Pflichten.
Der Feststellungsantrag des Betriebsrats sei mangels eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Nur der Paritätischen Kommission stehe das Recht zu, die eigene Zuständigkeit zu beurteilen. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Paritätischen Kommission sei im Rahmen des § 10.3 ERA-TV nicht zuständig für die Überprüfung der Übereinstimmung der bewertenden Arbeitsaufgabe mit der ausgeführten Arbeitsaufgabe. Hierfür spreche der Wortlaut des § 10.3 ERA-TV, der nur eine „Überprüfung der Einstufung“ enthalte. Die betroffenen Arbeitnehmer seien deshalb auf den individualrechtlichen Klageweg zu verweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2009 den Anträgen Ziff. 1 und Ziff. 3 entsprochen und den Antrag Ziff. 2 zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss führt aus, dass das vorliegende Beschlussverfahren statthaft und der Betriebsrat beteiligtenfähig und antragsbefugt sei. Dagegen sei die Paritätischen Kommission selbst am Verfahren nicht zu beteiligen. Der Betriebsrat habe einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen. Bei Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften des ERA-TV sei das Arbeitsgericht der Auffassung, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf Durchführung des Reklamationsverfahrens nach §§ 10 und 7.3.3 ff. ERA-TV zustehe. Das Arbeitsgericht ist weiter der Meinung, dass der Feststellungsantrag Ziff. 3 zulässig und begründet sei. Die Paritätischen Kommission sei berechtigt, die Übereinstimmung der Beschreibung der Arbeitsaufgaben mit der jeweils tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe zu überprüfen. Der Begriff der Einstufung selbst sei im ERA-TV nicht geregelt. Aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ergebe sich jedoch die Überprüfungskompetenz der Paritätischen Kommission im Reklamationsverfahren. Dagegen sei der Antrag Ziff. 2 nicht begründet. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin den von ihr in die Paritätischen Kommission entsandten Mitgliedern bestimmte Weisungen erteilt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe unter B. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen den Beteiligten am 2. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. April 2009 eingelegte und am 2. Juni 2009 ausgeführte Beschwerde der Arbeitgeberin und die am 30. April 2009 eingelegte und am 2. Juni 2009 ausgeführte Beschwerde des Betriebsrats. Beide Beteiligten vertiefen das erstinstanzliche Vorbringen.
Der Betriebsrat beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen und stellt weiterhin Antrag Ziff. 2 aus der ersten Instanz.
Die Arbeitgeberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
B.
I. Beschwerde der Arbeitgeberin
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats Ziff. 1 (Übergabe von bestimmten Unterlagen an die PaKo) und Ziff. 3 (Prüfungskompetenz der Pako) zu Recht entsprochen. Dabei ist Antrag Ziff. 3 vorrangig zu prüfen (kein Anspruch auf Übergabe bestimmter Unterlagen ohne Prüfungskompetenz der PaKo).
1. Antrag Ziff. 3: Prüfungskompetenz der Paritätischen Kommission
1.1 Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Recht für zulässig erachtet.
1.1.1 Über diesen Antrag ist im Beschlussverfahren zu entscheiden. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gem. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Es ist allgemein anerkannt, dass Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz auch Streitigkeiten aus einer durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelten Betriebsverfassung sein können (BAG, Beschluss 16.07.1985 - 1 ABR 9/83 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, Rn. 25). Im vorliegenden Verfahren stehen tarifvertraglich begründete betriebsverfassungsrechtliche Rechte des Betriebsrats im Streit, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Der Betriebsrat will, dass das Reklamationsverfahren des § 10 ERA-TV unter Einhaltung der vorgegebenen Verfahrensvorschriften durchgeführt wird. Deshalb steht ihm auch das Recht zu, prüfen zu lassen, welche Prüfungskompetenz die Paritätische Kommission hat.
1.1.2. Der Betriebsrat ist im vorliegenden Verfahren gem. § 10 ArbGG beteiligtenfähig und antragsbefugt. Eine Antragsbefugnis ist dann gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen wird (BAG Beschluss 20.05.2008 - 1 ABR 19/07 - AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG 1972). Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Betriebsrat darauf, dass ihm im Reklamationsverfahren nach §§ 10.3 und 10.4 i.V.m. § 7.3.3 ff. ERA-TV ein tarifvertraglich begründeter Anspruch auf Überprüfung der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Arbeitsaufgabe mit der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe zustehe. Er behauptet danach eine Betroffenheit in einer eigenen Rechtsposition und ist deshalb antragsbefugt.
Entgegen der Rechtsansicht der Arbeitgeberin ist die Paritätische Kommission im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen. Zwar ist die Paritätische Kommission grundsätzlich beteiligtenfähig im Sinne des § 10 ArbGG, weil durch Tarifvertrag errichtete betriebsverfassungsrechtliche Organe „Stellen“ im Sinne des § 10 Satz 1 HS 2 ArbGG sein können. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG kann Beteiligter im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren jedoch nur sein, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAG Beschluss 31.05.2005 - 1 ABR 22/04 - AP Nr. 125 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). An diesen Voraussetzungen mangelt es der nach § 10.3 ERA-TV zu errichtenden Paritätischen Kommission. Weder die Paritätische Kommission gem. § 10 ERA-TV (sogenannte Reklamations-PaKo) noch gem. §§ 7 und 8 ERA-TV (sogenannte Einstufungs-PaKo) ist von den Tarifvertragsparteien mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet worden. Wenn im ERA-TV überhaupt von Befugnissen der paritätischen Kommission die Rede ist, dann nur bezüglich der einzelnen „Seiten“ (Vertreter des Arbeitgebers und Vertreter der Beschäftigten) der paritätischen Kommission (z.B. § 7.1.5, 7.3.1, 7.3.4 ERA-TV). Nach der Grundkonzeption des ERA-TV, die im Gutachten von Matthes vom 20.02.2000 ausgeführt ist, ist die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben durch die Paritätische Kommission als schiedsgutachterliche Tätigkeit einzuordnen (Gutachten Matthes S. 27; vgl. auch Becker, Festschrift für Manfred Löwisch S. 17, 25). Aufgabe eines Schiedsgutachters ist es, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rechts oder eines Anspruchs verbindlich festzustellen (BAG Urteil 22.01.1997 - 10 AZR 468/96 - AP Nr. 146 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). In diesem Zusammenhang haben die Tarifvertragsparteien im ERA-TV der Paritätischen Kommission jedoch keine eigenen Rechte eingeräumt.
Dafür sprechen auch praktische Gründe. Die Paritätische Kommission im vereinfachten Einstufungsverfahren gem. § 8 ERA-TV, das vorliegend Anwendung findet, ist nicht ständig gebildet, sondern tritt erst u.a. bei der Reklamation einer Entgeltgruppe zusammen. Auch wenn die Paritätische Kommission gebildet ist, hat sie keinen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt (z.B. im Vergleich zur Einigungsstelle des § 76 BetrVG). Erst im Falle der Bildung einer Schiedsstelle (§ 7.3.4 ERA-TV) erhält die Paritätische Kommission einen Vorsitzenden. Die Paritätische Kommission ist deshalb im Hinblick auf ihre paritätische Besetzung praktisch nicht handlungsfähig.
1.1.3 Der Betriebsrat hat auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet, kann ein Antrag auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (BAG Beschluss 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972). Gegenstand des Feststellungsantrages kann dabei auch der Umfang eines Rechtes sein. Im vorliegenden Verfahren bestreitet die Arbeitgeberin, dass die Paritätische Kommission das Recht habe, die Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten mit der bewerteten Arbeitsaufgabe zu prüfen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Paritätische Kommission selbst die Befugnis hat, über ihre eigene Zuständigkeit zu entscheiden (sogenannte Kompetenz-Kompetenz). In diesem Fall könnte einem Feststellungsantrag des Betriebsrats das Feststellungsinteresse fehlen. Im ERA-TV ist die Prüfungsbefugnis der Paritätischen Kommission bezüglich ihrer eigenen Zuständigkeit nicht geregelt. Bei der Arbeitgeberin gibt es auch keine Geschäftsordnung (vgl. § 7.1.4 ERA-TV), die eine Prüfungskompetenz der Paritätischen Kommission regeln könnte. Für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist deshalb ein Blick auf mit der Paritätischen Kommission vergleichbare Schlichtungsorgane hilfreich.
Die Einigungsstelle des § 76 BetrVG hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Frage ihrer Zuständigkeit selbst zu befinden (z. B. BAG Beschluss 22.10.1981 - 6 ABR 69/79 - AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG 1972, Beschluss 28.05.2002 - 1 ABR 37/01 - AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub). Selbst diese Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle führt aber nicht dazu, dass bei einem Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle das Rechtsschutzinteresse für die Klärung dieser Frage im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vor dem Spruch der Einigungsstelle zu verneinen wäre (BAG Beschluss 22.10.1981, a.a.O., Gründe II. 2.).
Auch das Schiedsgericht gemäß §§ 1029 ff. ZPO kann über die eigene Zuständigkeit entscheiden (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bis zur Bildung des Schiedsgerichts kann allerdings ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens beim (staatlichen) Gericht gestellt werden (§ 1032 Abs. 2 ZPO).
Die erkennende Kammer ist deshalb der Auffassung, dass jedenfalls im vereinfachten Einstufungs- und Reklamationsverfahren des § 10.3 i.V.m. § 8.3 ERA-TV, wo keine ständige Paritätische Kommission gebildet ist, eine Feststellungsklage des Betriebsrats bezüglich der Prüfungskompetenzen der Paritätischen Kommission zulässig ist.
1.2 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die bei der Arbeitgeberin zu bildende Paritätische Kommission ist zu prüfen berechtigt, ob bei den im Tenor des Arbeitsgerichts aufgeführten Arbeitnehmern die tatsächlich ausgeführte Arbeitsaufgabe mit der bewerteten Arbeitsaufgabe übereinstimmt. Dies folgt aus § 10.3 ERA-TV und der gebotenen Auslegung dieser Norm.
1.2.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an Buchstaben zu haften. Beim nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt diese zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung, Gründe I. 2. a).
1.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass § 10 ERA-TV für das Reklamationsverfahren in der Paritätischen Kommission und die Reichweite der Prüfungskompetenzen der Paritätischen Kommission keine Regelungen enthält. Gemäß § 10.1 ERA-TV kann u. a. der Betriebsrat die mitgeteilte Entgeltgruppe schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren. Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und gegebenenfalls die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist u. a. dem Betriebsrat schriftlich mitzuteilen (§ 10.2 ERA-TV). § 10.3 ERA-TV verweist dann für den Fall, dass nach Reklamation über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt wird, darauf, dass die weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission erfolgt. Im Klammerzusatz wird auf § 7.1 bzw. § 8.3 ERA-TV verwiesen. § 8.3 ERA-TV regelt lediglich das Zusammentreten der Paritätischen Kommission im vereinfachten Einstufungsverfahren. Für das Verfahren in der Paritätischen Kommission verweist § 10.4 ERA-TV auf § 7.3.3 ff. ERA-TV. § 10 ERA-TV enthält somit keine ausdrücklichen Regelungen über die Reichweite der Prüfungskompetenzen der Paritätischen Kommission.
1.2.3 Der Wortlaut des § 10.3 ERA-TV spricht von einer „weiteren Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission“. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren die Arbeitgeberin der Rechtsauffassung, dass der Paritätischen Kommission kein Recht zur Überprüfung der Übereinstimmung der bewerteten Arbeitsaufgaben mit den ausgeführten Arbeitsaufgaben zustehe. Einstufung sei das Ergebnis der Bewertung einer Arbeitsaufgabe. Hätten die Tarifvertragsparteien die Überprüfungskompetenz der Paritätischen Kommission auch auf die Übereinstimmung von ausgeführter und bewerteter Arbeitsaufgabe ausdehnen wollen, so hätten sie nicht den definierten Fachbegriff der „Einstufung“ gewählt, sondern vielmehr festgelegt, dass „eine weitere Überprüfung der Reklamation“ zu erfolgen habe.
Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin wird der Begriff der „Einstufung“ im ERA-TV aber nicht definiert, sondern lediglich in mehreren unterschiedlichen Zusammenhängen beschrieben. In §§ 4, 5 und 6 ERA-TV wird näher ausgeführt, wie eine Arbeitsaufgabe personenunabhängig zu bewerten und einzustufen ist. Dabei ist die durch die Arbeitsorganisation bestimmte Arbeitsaufgabe zunächst personenunabhängig vom Arbeitgeber zu bewerten. Das geschieht durch Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens gemäß § 6.1 ERA-TV auf die einzelne, abstrakt beschriebene Arbeitsaufgabe. Einstufung ist dann die anschließende Zuordnung dieser bewerteten Arbeitsaufgabe zu einer Entgeltgruppe. Die Entgeltgruppe ist in § 6.1.5 ERA-TV durch die Gesamtpunktzahlen allerdings zwingend vorgegeben. Der Paritätischen Kommission des § 7 ERA-TV (sogenannte Einstufungs-PaKo) obliegt die Einstufung der Arbeitsaufgabe (§ 7.2 ERA-TV). Dazu kann sie vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe verlangen (§ 7.3.1 Abs. 2 ERA-TV). Diese Befugnis steht auch der Paritätischen Kommission im vereinfachten Einstufungsverfahren zu (§ 8.4 ERA-TV). Im Reklamationsverfahren des § 10 ERA-TV ist dann auf eine Reklamation des Arbeitnehmers oder des Betriebsrats die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe vom Arbeitgeber zu überprüfen. Während der ersten 3 Jahre nach Einführung des ERA-TV, wie vorliegend, können verbindliche Einstufungen nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die übertragene Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht (§ 3.2.3 ETV-ERA). Die Reklamation der Einstufung einer bestehenden und verbindlich eingestuften Arbeitsaufgabe ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Im Rahmen der Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission gemäß § 10.3 ERA-TV hat der Arbeitgeber der Paritätischen Kommission Unterlagen zu übergeben, in denen die ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist (§ 10.3 Abs. 2 ERA-TV).
Diese Bestimmungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die Befugnisse der Paritätischen Kommission nicht nur auf die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe beschränkt haben. Vielmehr haben sie der Paritätischen Kommission auch das Recht eingeräumt, im Wege einer Tatsachenermittlung zu prüfen, ob und wie die bewertete Arbeitsaufgabe tatsächlich ausgeführt wird. Dabei wird eine Arbeitsaufgabe schon begrifflich immer personenbezogen ausgeführt. Selbst vom Wortlaut des § 10.3 ERA-TV her kann deshalb nicht auf eine rein personenunabhängige Überprüfungsbefugnis der Paritätischen Kommission geschlossen werden.
1.2.4 Auch aus Sinn und Zweck des Reklamationsverfahrens in § 10 ERA-TV ergibt sich eine Prüfungsbefugnis der Paritätischen Kommission im Hinblick auf die Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten und der bewerteten Arbeitsaufgabe. Das gesamte Einstufungs- und Reklamationsverfahren im ERA-TV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien dem staatlichen Rechtsschutz ein innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren vorgeschaltet haben. Dabei haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich den Zweck verfolgt, den innerbetrieblichen Sachverstand bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen. Anders als die staatlichen Gerichte verfügen die Vertreter von Arbeitgeber und Beschäftigten in der Paritätischen Kommission, in der erweiterten Paritätischen Kommission und im Schiedsgericht in der Regel aus eigener Anschauung über die notwendige Sachkenntnis für die im Betrieb bestehenden Arbeitsaufgaben (LAG Baden-Württemberg Beschluss 02.02.2009 - 4 TaBV 1/09 -, Juris Rn. 96). Auch die Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Arbeitsaufgabe erfordert diese Sachkenntnis. Die Grenze zwischen der Bewertung einer beschriebenen Arbeitsaufgabe und der Frage, ob die bewertete Arbeitsaufgabe mit ihren wertigkeitsprägenden Elementen ganz oder teilweise ausgeführt wird, ist fließend. Deshalb ist für die sachgerechte Lösung dieser Problematik nicht so sehr der juristische Sachverstand des staatlichen Gerichtes und die Möglichkeit von Zeugenvernehmungen gefragt. Vielmehr ist wichtig, dass die Vertreter in der Paritätischen Kommission kompetenten Sachverstand über die innerbetrieblichen Arbeitsaufgaben und ihre tatsächliche Durchführung haben und insoweit auch fachkundige Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen können (vgl. § 7.1.5 ERA-TV). Deshalb kann dem Tarifvertrag nicht der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien entnommen werden, dass die tatsächlich ausgeübte Arbeitsaufgabe von der Paritätischen Kommission nicht überprüft werden darf. Dem Sinn und Zweck des Reklamationsverfahren widerspräche es auch, wenn der betroffene Arbeitnehmer das Entgelt der „richtigen“ Entgeltgruppe im Sinne des § 9.1 ERA-TV ohne die verfahrensrechtliche Einschränkung des § 10.7 ERA-TV einklagen könnte (so die im Beschwerdetermin geäußerte Rechtsauffassung der Arbeitgeberin). Die Tarifvertragsparteien haben den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im vorliegenden Tarifvertrag bewusst auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern und die grobe Verkennung der Grundsätze der §§ 4 bis 6 ERA-TV beschränkt.
Für das vorliegende Auslegungsergebnis spricht auch, dass die Tarifvertragsparteien das Einstufungsverfahren der §§ 7 und 8 ERA-TV so ausgestaltet haben, dass eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG wegen einer Ein- oder Umgruppierung nicht stattfindet (Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV; vgl. Beschlüsse LAG Baden-Württemberg 16.01.2009 - 5 TaBV 2/08 - und 02.02.2009 - 4 TaBV 1/09 -). Die Funktion des Beteiligungsrechts des Betriebsrats nach § 99 BetrVG liegt darin, gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Rechtsfrage zu beantworten, ob die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Lohngruppe erfüllen. Kommt es aber darauf nach der Konzeption des Tarifvertrages nicht mehr an, erübrigt sich eine entsprechende Entscheidung der Betriebspartner (vgl. Matthes, Gutachten Seite 23/24).
Allerdings würde die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin demnach bedeuten, dass die Feststellung der tatsächlich ausgeübten Arbeitsaufgabe allein vom Arbeitgeber zu entscheiden und der Überprüfung durch die Paritätische Kommission und den Betriebsrat entzogen wäre. Die in der betrieblichen Praxis besonders häufig vorkommende Fragestellung, ob die ursprünglich beschriebene und bewertete Arbeitsaufgabe sich in den wertigkeitsprägenden Elementen durch die im Rahmen der Arbeitsorganisation dem Arbeitnehmer zugewiesene Arbeitsaufgabe tatsächlich geändert hat, könnte von den innerbetrieblichen Kontrollgremien überhaupt nicht überprüft werden und wäre allein dem Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten überlassen. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts wird diese Rechtsansicht der Arbeitgeberin weder vom Wortlaut, der Systematik noch dem Sinn und Zweck des ERA-TV gestützt.
2. Antrag Ziff. 1: Übergabe von bestimmten Unterlagen an die Paritätische Kommission
2.1 Der Antrag Ziff. 1 ist zulässig. Nach den unter 1.1 dargelegten Grundsätzen ist über den Antrag im Beschlussverfahren zu entscheiden. Der Betriebsrat ist beteiligtenfähig und antragsbefugt. Der Betriebsrat begehrt die Übergabe von bestimmten Unterlagen an die Paritätische Kommission gem. § 10.3 i.V.m. § 6.4 ERA-TV. Er behauptet danach eine Betroffenheit in einer eigenen Rechtsposition und ist deshalb antragsbefugt.
Der vorliegende Antrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vom Betriebsrat begehrten Unterlagen sind hinreichend bestimmt (Beschreibung der Arbeitsaufgaben und Bewertungsbegründungen gem. § 6.4.1 ERA-TV, Reklamationsscheine gem. § 10.1 ERA-TV).
2.2 Der Antrag Ziff. 2 ist auch begründet. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf die Übergabe von bestimmten Unterlagen an die PaKo gem. § 10.3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6.4 ERA-TV. Der Anspruch ergibt sich aus dem tarifvertraglich begründeten Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des Reklamationsverfahrens in der Paritätische Kommission gem. § 10 i.V.m. § 7.3.3 ff. ERA-TV.
2.2.1 Der Betriebsrat hat (auch) ein eigenes Reklamationsverfahren gem. § 10.1 ERA-TV ordnungsgemäß eingeleitet. Er hat die Reklamationsscheine der im Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Arbeitnehmer gesammelt und am 22.01.2008 mit einem Begleitschreiben der Arbeitgeberin übergeben. Durch den Inhalt des Begleitschreibens macht der Betriebsrat deutlich, dass er sich die Reklamationen der Arbeitnehmer und ihrer jeweiligen Begründungen zu Eigen macht. Er fordert die Arbeitgeberin auf, „gemäß § 10.2 ERA-TV die Entgeltgruppe und die Einstufung der Arbeitsaufgabe zu überprüfen“. Diese Reklamationen genügen deshalb dem Begründungserfordernis des § 10.1 Abs. 2 ERA-TV.
2.2.2 Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Durchführung des von ihm eingeleiteten Reklamationsverfahrens gem. § 10 i.V.m. § 7.3.3 ff. ERA-TV. Dies gilt auch, wenn er - wie vorliegend - geltend macht, dass die tatsächlich ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht mit der bewerteten Arbeitsaufgabe übereinstimmt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.2 verwiesen.
2.2.3 § 10.3 Abs. 2 Satz 2 ERA-TV begründet seinem Wortlaut nach nur eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übergabe der Unterlagen an die Paritätische Kommission. Nach diesem Wortlaut liegt es zunächst nahe, einen Anspruch der Paritätischen Kommission auf Übergabe von Unterlagen anzunehmen. Die Paritätische Kommission ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht beteiligtenfähig und nicht antragsbefugt. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien einen Anspruch schaffen wollten, der von einem nicht beteiligtenfähigen Organ des Tarifvertrages nicht durchgesetzt werden kann. Die Verweisung in § 10.4 ERA-TV auf die Vorschriften des § 7.3.3 ff. ERA-TV zeigt jedoch, dass das Reklamationsverfahren ggf. über die erweiterte Paritätische Kommission und die Schiedsstelle fortzusetzen ist und letztlich ggf. gerichtlich überprüft werden kann. Die (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung folgt für die Arbeitnehmer aus § 10.7 ERA-TV und für den Betriebsrat aus § 7.3.7 Abs. 2 ERA-TV.
Aus dieser Systematik des vorliegenden Tarifvertrages und dem oben dargestellten Sinn und Zweck dieser Regelung (Nutzung des innerbetrieblichen Sachverstandes in einem vorgerichtlichen Schlichtungsorgan) ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass dem Betriebsrat das Recht zusteht, von der Arbeitgeberin die tarifvertragsgemäße Durchführung des Reklamationsverfahrens zu verlangen. Andernfalls würde der Betriebsrat des Rechts beraubt, ein Ergebnis im Reklamationsverfahren gerichtlich überprüfen lassen zu können. § 10 i.V.m. § 7.3.3 ff. ERA-TV begründen einen Durchführungsanspruch des Betriebsrates. Der Betriebsrat ist - ohne am Reklamationsverfahren selbst beteiligt zu sein - „Wächter“ über die ordnungsgemäße Durchführung des Reklamationsverfahrens gem. § 10 ERA-TV.
2.2.4 Der Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, dass die Arbeitgeberin der Paritätische Kommission gem. § 10.3 i.V.m. § 6.4 ERA-TV die entsprechenden Unterlagen übergibt. Dies sind gem. § 6.4.1 ERA-TV die Beschreibung der Arbeitsaufgabe und die Bewertungsbegründung. Die Übergabe der Reklamationsscheine der Arbeitnehmer, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Reklamationsverfahrens in der PaKo erforderlich sind, kann der Betriebsrat von der Arbeitgeberin gem. § 10.1 ERA-TV verlangen.
II. Beschwerde des Betriebsrats
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Antrag des Betriebsrats Ziff. 2 zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Der vorliegende Antrag ist zunächst auszulegen. Wie der Betriebsrat auch im Beschwerdetermin betont hat, befürchtet er, dass die Arbeitgeberin unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung das Reklamationsverfahren des § 10 ERA-TV blockieren wird. Er hat die Befürchtung - unter Verweis auf konkrete Beispiele - dass die Vertreter der Arbeitgeberin in der Paritätische Kommission nicht erscheinen oder bei bestimmten Punkten der Tagesordnung wieder ausziehen und so das Verfahren gem. § 10 i.V.m. § 7.3.3 ERA-TV nicht durchgeführt werden kann. Der Betriebsrat begehrt deshalb, dass die Arbeitgeberin ihre in die Paritätische Kommission entsandten Vertreter anweist, die gem. § 10.3 ERA-TV noch nicht erledigten Reklamationen zu prüfen und ggf. darüber zu entscheiden, damit das weitere Verfahren gem. § 10.4 i.V.m. § 7.3.3 ERA-TV durchgeführt werden kann. Bei dieser Auslegung ist der Antrag auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Der Antrag ist auch begründet. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Durchführung des Reklamationsverfahrens gem. § 10 ERA-TV (s.o.) und damit auch, dass sich die Paritätische Kommission mit den Reklamationen befasst. Bei dem vorliegenden Antrag geht es nicht darum, dass der Paritätische Kommission inhaltlich Weisungen erteilt werden sollen. Vielmehr soll er dazu führen, dass die Paritätische Kommission die Reklamationen formell (Schriftformerfordernis des § 10.1 Abs. 1 ERA-TV) und materiell (Übereinstimmung der tatsächlich durchgeführten mit der bewerteten Arbeitsaufgabe) prüfen und ggf. eine Entscheidung treffen soll. Falls es zu keiner Einigung kommen kann, ist der Weg für das weitere Reklamationsverfahren gem. § 7.3.3 ff. ERA-TV dann frei.
Soweit der angefochtene Beschluss die Meinung vertritt, dass die mangelnde Mitwirkung einer Seite in der Paritätischen Kommission einer nicht erzielten Einigung im Sinne des § 10.4 ERA-TV gleichstehe, kann dem nicht gefolgt werden. Der vorliegende Tarifvertrag enthält keine Vorschriften für den Fall, dass eine Seite in der Paritätischen Kommission nicht mitwirkt (im Gegensatz z.B. zur Einigungsstelle: § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG). Wenn man die Auffassung vertritt, dass die unterlassene Mitwirkung einer Seite in der Paritätische Kommission zu dem Ergebnis führe, dass dann keine Einigung im Sinne des § 10.4 ERA-TV erzielt worden sei, bedeutet dies, dass dann auch das weitere Verfahren in der erweiterten Paritätische Kommission und ggf. in der Schiedsstelle ohne inhaltliche Befassung dieser Gremien erfolgen kann und deshalb den Rechtsweg eröffnet. Eine Reklamation würde dann ohne Nutzung des innerbetrieblichen Sachverstandes nur „durchgewunken“. Dieses Ergebnis widerspräche dem Sinn und Zweck des Reklamationsverfahrens in § 10 ERA-TV. Vielmehr hat die Arbeitgeberin als tarifgebundenes Unternehmen einen Einlassungszwang im Reklamationsverfahren und muss deshalb ihren Vertretern auch insoweit Weisungen erteilen.
III.
Das Verfahren ist gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.