Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 28.04.2010 – 5 Ta 75/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 1. April 2010 - 4 Ca 391/09 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 6.123,75 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

2

Im Ausgangsverfahren machte der Kläger gegen den Beklagten Lohnansprüche in Höhe von insgesamt EUR 4.110,00 brutto zuzüglich gesetzlicher Zinsen geltend. Darüber hinaus verlangte er Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 513,75 sowie die Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober 2008 bis Juli 2009. Der Kläger war von Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2009 zu einem Entgelt in Höhe von EUR 411,00 brutto monatlich beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 28. Januar 2010, worin die Parteien vereinbarten, dass durch Zahlung eines Betrages von EUR 300,00 sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.

3

Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 1. April 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 4.773,75 festgesetzt und dabei für den Antrag, gerichtet auf Erteilung von insgesamt zehn Abrechnungen, einen Betrag von EUR 150,00 einfließen lassen. Hiergegen richtet sich die am 13. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der zunächst die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes in Höhe von EUR 5.973,75 erstrebt wurde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. April 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 19. April 2010 darauf hingewiesen, dass nach dem angekündigten Antrag die vorliegende Streitwertbeschwerde unzulässig sein dürfte und rechtliches Gehör bis 28. April 2010 gewährt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 haben die Beschwerdeführer klargestellt, dass in ihrem Beschwerdeantrag ein Rechenfehler enthalten sei und mit der Beschwerde eine Wertfestsetzung in Höhe von EUR 6.123,75 erstrebt werde und damit die Beschwerde zulässig sei.

II.

5

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) nunmehr statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Dies führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur neuen Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 1 und 2 zutreffend bewertet und in seine Festsetzung eingestellt. Der Antrag zu 3 war jedoch neu zu bewerten. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung ist nicht frei von Ermessensfehlern.

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1. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 1 und 2 zutreffend jeweils in bezifferter Höhe gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Beschwerde erkennbar nicht.

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2. Der auf die Erteilung von Abrechnung für die Monate Oktober 2008 bis Juli 2009 gerichtete Antrag zu 3 enthält letztlich zehn einzelne Anträge. Diese sind zu bewerten.

8

a) Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2008 ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit EUR 150,00 zu bewerten. Bei der Lohnabrechnung handelt es sich um ein Arbeitspapier, das mit EUR 150,00 bewertet werden kann. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, kann, obschon es sich lediglich um eine Vergütung in Höhe von EUR 411,00 brutto im Monat handelt, nicht lediglich ein Wert von EUR 15,00 für diese Abrechnung angenommen werden.

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b) Soweit es die Anträge auf Erteilung von Lohnabrechnung für die Monate November 2008 bis Juli 2009 angeht, können diese nach Auffassung der Beschwerdekammer letztlich nicht anders bewertet werden. Zwar hat der Kläger im gesamten Rechtsstreit kein besonderes Interesse an den jeweiligen Abrechnungen dargelegt und bei einem immer gleichen Bruttolohn kann das Interesse des Klägers an der jeweiligen Lohnabrechnung nicht sonderlich hoch sein. Dies kommt aber auch bei der Bewertung von EUR 150,00 pro weiterer Abrechnung bereits zum Ausdruck.

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c) Die so ermittelten Werte für die zehn Abrechnungen sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammen zu rechnen: Hieraus ergibt sich ein Wert in Höhe von EUR 1.500,00 für den Antrag zu 3.

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3. Die Werte der Anträge zu 1 bis 3 sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammen zu rechnen, woraus sich der Gesamtbetrag des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts in Höhe von EUR 6.123,75 ergibt.

III.

12

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

13

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).