Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 29.04.2010 – 11 TaBV 4/09

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des  Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom  18.06.09 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende Paritätische Kommission (PaKo) zu entsenden um nach Reklamation der Entgeltgruppe durch 14 Mitarbeiter deren Einstufung zu überprüfen.

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Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete neunköpfige Betriebsrat. Die Antragsgegnerin beschäftigt derzeit etwa 220 Arbeitnehmer bei der Herstellung von Elektroapparaten, vorwiegend Lüfter. Die Antragsgegnerin ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Südwest-Metall und somit tarifgebunden.

3

Am 16.09.2003 schlossen der Verband Südwest-Metall und die Industriegewerkschaft Metall den ERA-Tarifvertrag (ERA-TV) und den Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV-ERA) zum Zwecke der Einführung eines neuen Entgeltsystems (ERA) das alle bisher vorhandenen Regelungen zur Festlegung der Vergütung ab dem Zeitpunkt der betrieblichen Einführung von ERA ablösen sollte.

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Der tarifliche Entgeltaufbau sieht gemäß § 2 ERA-TV das Grundentgelt, die Belastungszulage, und das Leistungsentgelt vor. Gegenstand der Bewertung und Einstufung des Grundentgelts soll die vom Arbeitgeber festgelegte, sich aus der betrieblichen Arbeitsorganisation ergebende  Arbeitsaufgabe sei. Der Wert dieser vom Arbeitgeber festgelegten Aufgabe wird durch ein Stufenwertzahlverfahren bestimmt, das bestimmte Bewertungsmerkmale für Anforderungen an die Arbeitsaufgabe festlegt. Diese Bewertungsmerkmale sind in einer Anlage zum ERA-TV definiert und differenziert. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale folgt aus den gemäß Anlage 1 zugeordneten Punkten, wobei sich die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen ergibt. Die so ermittelte Gesamtpunktzahl wird 17 Entgeltgruppen zugeordnet.

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Die Tarifvertragsparteien haben des Weiteren tarifliche Niveaubeispiele verbindlich bewertet und eingestuft. Soweit die im Betrieb zu bewertende Arbeitsaufgabe inhaltlich in den wertigkeitsprägenden Elementen mit einem solchen tariflichen Niveaubeispiel übereinstimmt, hat die Bewertung entsprechend diesem tariflichen Niveaubeispiel zu erfolgen, soweit eine betriebliche Arbeitsaufgabe Abweichungen vom tariflichen Niveaubeispiel in wertigkeitsprägenden Elementen aufweist, wird die Arbeitsaufgabe durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet. Die Einstufung der betreffenden Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem oder mehreren tariflichen Niveaubeispielen.

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In für Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten und solchen mit mehr Beschäftigten unterschiedlichen Regelungen sieht der ERA-Tarifvertrag die Bildung einer Paritätischen Kommission (PaKo) zur Einstufung bzw. Reklamation vor, über deren Kompetenz generell und insbesondere in den ersten drei Jahren nach der Ersteinstufung zwischen den Tarifvertragsparteien aber auch zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ein grundsätzlicher Streit besteht.

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Die für das vorliegende Beschlussverfahren maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften lauten wie folgt:

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ERA-TV:

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6.4  Systemanwendung

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Folgende Verfahren sind anwendbar:

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6.4.1 Das Stufenwertzahlverfahren nach 6.1 kann unter Beachtung der Einstufung der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.

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Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.

13

Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.

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6.4.3 Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmliche betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.

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Ergänzungsbeispiele werden gemäß § 6.4.1 bewertet. Arbeitsaufgaben können durch Vergleichen mit betrieblichen Ergänzungsbeispielen (entsprechend § 6.4.2) bewertet werden.

17

Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

§ 7

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Paritätische Kommission

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7.1 In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

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7.2 Aufgaben der Paritätischen Kommission

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7.2.1 Der Paritätischen Kommission obliegt die

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- Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

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- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

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soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

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7.2.2 Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderung eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

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7.3 Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

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7.3.1 Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

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Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

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Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.

31

Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.

32

Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und den Einstufungsunterlagen beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.

33

Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).

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Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.

35

Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

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7.3.2 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.

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7.3.3 Kommt es bei der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

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7.3.4 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterter Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zu Stande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

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Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.

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Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.

41

Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.

42

Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.

43

Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

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7.3.5 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

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An diese Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.

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Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

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7.3.6 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

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7.3.7. Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

49

Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

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7.3.8. Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung zu bewerten.

51

7.3.9 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.

§ 8

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Vereinfachtes Einstufungsverfahren

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8.1 In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben mit bis zu 300 Beschäftigten, wird keine ständige Paritätische Kommission gebildet.

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8.2 An ihrer Stelle übernimmt der Betriebsrat die Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die:

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- Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben;

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- Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben.

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Dabei sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4. zu übergeben.

58

Die Einstufung des Arbeitgebers ist verbindlich.

59

Führt die Einstufung des Arbeitgebers zu einer niedrigeren als der bisherigen, wird sie erst  nach  Ablauf von 8 Wochen wirksam. Bei Reklamationen durch den Betriebsrat gemäß § 10 verlängert sich diese Frist bis zur Beendigung des Reklamationsverfahrens, jedoch längstens auf insgesamt 5 Monate.

60

8.3 Bei Reklamation der Entgeltgruppe tritt eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Diese besteht aus je zwei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits, : es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen sich einvernehmlich auf je drei Vertreter.

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8.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7, mit Ausnahme des § 7.2 entsprechend.

62

8.5 Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Betriebsparteien durch freiwillige Betriebsvereinbarung eine ständige Paritische Kommission gemäß § 7 einrichten.

§ 9

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Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

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9.1 Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

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Protokollnotiz zu § 9.1:

66

Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.

67

Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

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9.2 Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.

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9.3 Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.

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Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren Entgeltgruppe eingestuft sind.

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9.4 Für die gesamte Dauer der Ausführung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe besteht von Anfang an Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen, wenn diese Tätigkeit einen ununterbrochenen Zeitraum von 6 Wochen übersteigt.

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Der Differenzbetrag ist ein sonstiger Bestandteil des Monatsentgelts i.S. von § 11.3.2 MTV-Beschäftigte. Er geht jedoch in die Berechnung der Entgeltfortzahlung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung und der tariflichen Urlaubsvergütung ein und ist in diesem Fall wie ein zeitabhängiger variabler Bestandteil zu behandeln.

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Durch Betriebsvereinbarung können im Rahmen des § 87 BetrVG für Teilbereiche kürzere Zeiträume vereinbart werden. Am 01.05.1999 bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben im Rahmen der Einführung dieses Tarifvertrages unberührt.

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9.5 Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat kalendervierteljährlich über die Zahl der Beschäftigten in der jeweiligen Entgeltgruppe - ggf. mit Eingangs- und Zusatzstufen (§ 11) - schriftlich oder auf elektronischem Weg und berät einmal jährlich mit ihm darüber.

§ 10

75

Reklamation

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10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

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Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

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10.2 Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

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Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

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Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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10.3 Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§7.1 bzw. 8.3).

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In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind in der Paritätischen Kommission zu übergeben.

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10.4 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff zu verfahren.

84

10.5 Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

85

10.6 Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

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10.7 Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

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Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4-6 vorgenommen worden ist.

88

Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA).

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§ 3

90

Sachliche Voraussetzung zur Einführung des ERA-TV

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3.1 Zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur betrieblichen Einführung des ERA-TV sind die Bestimmungen des ERA-TV entsprechend anzuwenden.

92

Entgeltansprüche entstehen bis zum Stichtag der Einführung hieraus nicht.

93

3.2 Ersteinstufung

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3.2.1 Grundlage für die Einführung des ERA-TV ist die Neubewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Bis zum Einführungsstichtag soll möglichst eine verbindliche, muss jedoch zumindest eine vorläufige Einstufung des Arbeitgebers vorliegen.

95

Die Entgeltgruppen sind den Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem Stichtag schriftlich mitzuteilen.

96

3.2.2 Erfolgt die Neubewertung im Wege des vereinfachten Einstufungsverfahrens gemäß § 8 ERA-TV, so kann der Betriebsrat innerhalb einer Frist von 8 Wochen die ihm mitgeteilte Entgeltgruppe entsprechend § 10 ERA-TV reklamieren. In diesem Fall tritt an die Stelle der Zeitpunkte in §§ 10.5 und 10.6 ERA-TV der Stichtag der ERA Einführung.

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In anderen Fällen ist eine Reklamation vor dem Einführungsstichtag nicht zulässig.

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3.2.3 Verbindliche Einstufungen können innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung nur mit der Begründung reklamiert werden, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht.

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3.7 Mitteilung an die Beschäftigten

100

Die voraussichtliche Zusammensetzung des Entgelts nach der ERA-Einführung wird den Beschäftigten mindestens einen Monat vor der ERA Einführung schriftlich mitgeteilt.

101

Die Antragsgegnerin hat aufgrund ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung den ERA-Tarifvertrag zum 01.02.2007 eingeführt und zuvor alle Arbeitsaufgaben beschrieben sowie dem Antragsteller gemäß § 8.2 ERA-TV die entsprechenden Unterlagen übergeben. Der Antragsteller hat die 8-Wochenfrist des § 3.2.2 ETV-ERA verstreichen lassen, ohne einzelne Arbeitsaufgaben zu reklamieren. Nachdem den Mitarbeitern ihre Entgeltgruppe mitgeteilt worden war, kam es zu einer Reihe von Reklamationen. Die Antragsgegnerin überprüfte darauf hin die zugrunde liegende Bewertung und damit die Einstufungen der Arbeitsaufgabe und/oder deren Beschreibung. Unter Hinzuziehung jeweils eines Vertreters der Tarifvertragsparteien wurde des Weiteren versucht, Lösungsmöglichkeiten bezüglich der korrekten Entgeltgruppe zu finden. Dies gelang auch mit Ausnahme von derzeit noch 14 offenen Fällen, für die der Antragsteller die Bildung einer Paritätischen Kommission fordert, die von der Antragsgegnerin abgelehnt wurde und wird.

102

Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin die Entsendung zweier Mitglieder in eine zu bildende Paritätische Kommission verlangt und zu diesem Zwecke das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, das Beschlussverfahren finde auch dann Anwendung, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit seien, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergäben. Insbesondere sei der Antragsteller auch beteiligungsfähig, denn dem Betriebsrat kämen im Rahmen der Bildung der Paritätischen Kommission nach dem ERA-Tarifvertrag in verschiedenen Varianten formale Aufgaben zu. Da die Antragsgegnerin wisse, um welche 14 Reklamationsfälle es noch gehe, genüge der gestellte Leistungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen, auf weitere Details komme es bei der Frage der Bildung einer Paritätischen Kommission nicht an. Auch wenn nach § 3.2.3 des Einführungstarifvertrags zum ERA-Tarifvertrag verbindliche Einstufungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Einführung nur mit Begründung reklamiert würden, dass im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgaben nicht der bewerteten Aufgabe entsprechen, sei im Vorliegenden die Paritätische Kommission zu bilden. Zum Einen bedeute verbindlich im Sinne des § 3.2.3 nicht unverrückbar, zum Anderen werde gerade auch die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeitsaufgaben mit den bewerteten Aufgaben reklamiert.

103

Der Antragsteller hat beantragt,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, zwei Vertreter in die nach § 10.3 in Verbindung mit § 8.3 des ERA-Tarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.03.2003 zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufung zu entsenden.

105

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

106

Sie hat das Beschlussverfahren für unzulässig gehalten und den Antragsteller als nicht beteiligungsfähig angesehen, denn der Betriebsrat habe im Reklamationsverfahren des ERA-Tarifvertrages zu keinem Zeitpunkt als Gremium eine Funktion inne. Dem Betriebsrat stehe nur dann, wenn er das Reklamationsverfahren selbst in Gang gesetzt habe, ein Rechtsweg zu, nicht aber bei individuellen Reklamationen gemäß  § 10 ERA-TV. Auch sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt weil offen bleibe, um welche Mitarbeiter genau es sich handele und ob die tariflichen Voraussetzungen für die Reklamationen gegeben seien. Abgesehen davon aber sei der Antrag auch unbegründet. Eine Überprüfung der Bewertung der Arbeitsaufgabe sei in den ersten drei Jahren nach ihrer Einführung nicht möglich. Für die Frage, ob die übertragene und die bewertete Arbeitsaufgabe übereinstimmen, sei darüber hinaus die Paritätische Kommission nicht zuständig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages, der in § 10.3 von einer Überprüfung der Einstufung spreche. Damit sei lediglich die Bewertung nicht aber die Tatsachenüberprüfung gemeint. Diese aus dem Wortlaut abzuleitende begrenzte Zuständigkeit sei auch sinnvoll, da eine Paritätische Kommission keine Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung und zur Beweiserhebung habe, weshalb ihre Kompetenz auf die rechtliche Überprüfung beschränkt sei. Da durch § 10.7 ERA-TV abgesichert sei, dass jeder Arbeitnehmer, der der Auffassung sei, er erhalte nicht das Grundgehalt derjenigen Arbeitsaufgabe, die ihm tatsächlich übertragen wurde, Klage erheben könne, stehe den Arbeitnehmern ein ausreichender individueller Rechtsschutz zur Verfügung.

107

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Sachverhaltsteil des angegriffenen Beschlusses verwiesen.

108

Das Arbeitsgericht hat den gestellten Antrag für zulässig und begründet erachtet. Im Einzelnen hat es ausgeführt, das Beschlussverfahren sei die richtige Verfahrensart, da über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit zu entscheiden sei, denn die Entsendung der Vertretung der Beschäftigten obliege nach § 8.3 i.V. m. § 7.1.1 ERA-TV dem Betriebsrat. Der Betriebsrat sei auch beteiligungsfähig, was sich aus § 10 Abs. 2 ArbGG ergebe und daraus, dass der Betriebsrat ein eigenes Recht geltend mache, weil er die Antragsgegnerin zur Bildung der tariflich vorgesehenen Paritätischen Kommission zwingen wolle. § 10.7 ERA-TV schließe das Antragsrecht nicht aus. Da der Antragsteller einen Leistungsantrag geltend mache, bedürfe es hierfür keines besonderen Rechtsschutzinteresses. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt, denn die Antragsgegnerin wisse genau um welche Reklamationsfälle es sich im Streitfall handle. Im Übrigen komme es auf weitere Einzelheiten der einzelnen Reklamationen nicht an, weil über deren Berechtigung gerade die Paritätische Kommission und nicht das Gericht entscheiden solle.

109

Der Verpflichtung der Antragsgegnerin zwei Mitglieder in die Paritätische Kommission zu entsenden, stehe § 3.2.3 des Einführungstarifvertrages ERA nicht entgegen. Bei den noch streitbefangenen Einstufungen handele es sich nicht um verbindliche im Sinne des § 3.2.3 des Einführungstarifvertrags ERA. Nach richtiger Auslegung sei der Begriff der Verbindlichkeit im Sinne des § 8.2 ERA-TV ein anderer als der in § 3.2.3 ETV-ERA. Dies begründe sich daraus, dass § 7.3.7 ERA-TV normiere, eine Verbindlichkeit sei erst dann gegeben, wenn die Paritätische Kommission entschieden habe. Aus der Systematik des ERA-TV, weil § 3.2.3 ERA-TV sich auf § 7.3.7 ERA-TV beziehe, werde ersichtlich, dass dem Arbeitgeber im vereinfachten Einstufungsverfahren nach § 8.2 lediglich die Aufgaben der Paritätischen Kommission nach § 7,2 ERA-TV oblägen, während dem Betriebsrat die Aufgaben der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1 ERA-TV zugewiesen seien. Deshalb liege eine endgültige Verbindlichkeit der Einstufung durch den Arbeitgeber erst nach Entscheidung der PaKo vor; denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass Willkür Tür und Tor geöffnet sei. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Arbeitgeber allein für die nächsten drei Jahre unüberprüfbare Festlegungen treffe. Eine PaKo sei aber auch unter dem Aspekt der Überprüfung der Übereinstimmung zwischen bewerteter und ausgeführter Aufgabe zu bilden. Dagegen spreche nicht schon der Wortlaut des Tarifvertrages, der in § 10.3 ERA-TV den Begriff Einstufung verwende. Dass die PaKo gerade auch Kompetenzen in Bezug auf den zugrunde liegenden Sachverhalt habe, zeige bereits der 2. Absatz des § 7.3.1 ERA-TV der normiert, dass jede Seite der PaKo unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. Überarbeitung der Beschreibung verlangen kann. Ähnliches ergebe sich aus § 10.3 Abs. 2 ERA-TV. Die Einstufung im Tarifsinne umfasse sowohl die rechtliche Bewertung als auch eine gewisse Tatsachenermittlung. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung, die eine Vielzahl von Individualklagen vermeiden und statt dessen innerbetriebliche Lösungen finden wolle. Im Übrigen sei es Aufgabe der Paritätischen Kommission zu überprüfen, ob die Reklamationen ansonsten ordnungsgemäß erfolgt seien, der Paritätischen Kommission stehe insoweit eine eigene Kompetenz zu, ein Vorprüfungsrecht des Arbeitgebers in dem Sinne, dass er eigenmächtig die Statthaftigkeit der Reklamationen zu überprüfen berechtigt sei, lasse sich auch aus § 3.2.3 ERA-ETV nicht herleiten.

110

Mit ihrer am 20.07.2009 gegen den ihr am 23.06.2009 zugestellten Beschluss eingehenden Beschwerde, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 14.09.2009 an diesem Tag begründet hat, verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Antragszurückweisung weiter. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, eine Paritätische Kommission sei für die noch offenen Reklamationen generell, und in den ersten drei Jahren nach Einführung des ERA-Tarifvertrages im vereinfachten Verfahren erst Recht nicht zuständig. Zunächst sei der Ausschlusstatbestand des § 3.2.3 ETV-ERA gegeben. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Verbindlichkeit verkannt. Es sei unrichtig, dass verbindlich im Sinne des § 3.2.3 ETV-ERA nicht gleichzustellen sei mit verbindlich im Sinne des § 8.2 ERA-TV. Verbindlich bedeute zwar nicht endgültig, weil der Betriebsrat  innerhalb von 8 Wochen die Einstufung reklamieren könne, danach solle aber für drei Jahre Ruhe im Betrieb herrschen und eine weitere Überprüfung der Einstufung in dieser Zeit nicht möglich sein. Aber auch unter dem Aspekt der Überprüfung der Übereinstimmung zwischen bewerteter und ausgeführter Arbeitsaufgabe sei im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts keine PaKo zu bilden. Dagegen spreche schon der Wortlaut des § 10 ERA-TV, der lediglich eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission vorsehe. Die Einstufung aber sei das Ergebnis der Bewertung einer Arbeitsaufgabe. Auch die Systematik des Tarifvertrages spreche gegen eine Überprüfungskompetenz der PaKo. § 10 ERA-TV verweise auf § 7 ERA-TV. Auch dort bestehe die Entscheidungskompetenz der PaKo nur im Hinblick auf die Bewertung und Einstufung einer Arbeitsaufgabe. In § 7.3.1 ERA-TV beschränke sich der Tarifvertrag auf ein Überprüfungsverlangen, was Ausfluss der alleinigen Entscheidungskompetenz des Arbeitgebers über die Arbeitsorganisation sei. Die Entstehungsgeschichte des ERA-TV stütze diese Auffassung. Ausweislich des eingeholten Gutachtens fänden sich keine  Anhaltspunkte dafür, dass der Paritätischen Kommission eine umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz auch im Hinblick auf Tatsachenfeststellungen zustehen solle. Schließlich gäbe nur diese Auslegung über die Zuständigkeit der PaKo einen Sinn. Anders als der staatlichen Gerichtsbarkeit fehle es der PaKo an den erforderlichen Druckmitteln zu einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung. Die Beschränkung der rechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten gemäß § 7.3.7 ERA-TV und 10.7 ERA-TV ergäbe ebenfalls nur einen Sinn, wenn man die Entscheidungskompetenz der PaKo auf Bewertungsfragen beschränke. Es führe zu der von den Tarifvertragsparteien angestrebten Beschleunigung des Verfahrens, die Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Übereinstimmung der übertragenen mit der der Bewertung zugrunde gelegten Arbeitsaufgabe den staatlichen Gerichten zu überlassen. Ein vorgeschaltetes PaKo-Verfahren würde in diesem Zusammenhang zu einer zusätzlichen Tatsacheninstanz und somit zu einem zusätzlichen Zeitaufwand führen.

111

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

112

den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg, Kn. Villingen-Schwenningen vom 18.06.2009, Az.: 13 BV 1/09 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

113

Der Antragsteller beantragt, Zurückweisung der Beschwerde.

114

Er hält die Ausführung der Antragsgegnerin für nicht überzeugend und erkennt keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Verbindlichkeit in § 8.2 ERA-TV nicht verkannt. Es habe dem Begriff verbindlich gar keine unterschiedliche Bedeutung zugrunde gelegt. Es habe jedoch zu Recht darauf verwiesen, dass § 7.3.7 ERA-TV normiere, dass eine verbindliche Einstufung erst nach einer Entscheidung der Paritätischen Kommission vorliegen könne. Nachdem § 8.4 ERA-TV ebenfalls auf § 7 ERA-TV als Ganzes verweise, gelte dieser Grundsatz auch für das vereinfachte Einstufungsverfahren nach § 8 ERA-TV. Die Bildung einer Paritätischen Kommission sei lediglich als Einstufungskommission nicht vorgesehen, als Reklamationskommission gelte sie sehr wohl. Insofern sei das Verfahren nach § 10 ERA-TV zu durchlaufen und für den Fall, dass über das Ergebnis der Überprüfung nach § 10.3 ERA-TV kein Einverständnis erzielt wurde, die Paritätische Kommission zu bilden. Nur dies werde vom Antragsteller auch verlangt. Zutreffend habe das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung sowohl des Wortlautes als auch der Systematik des ERA-TV festgestellt, dass mit der in § 3.2.3 TV-ERA genannten Verbindlichkeit eine Verbindlichkeit im Sinne des § 7.3.7 ERA-TV gemeint sein müsse, eine solche liege jedoch im vorliegenden Verfahren noch nicht vor, weshalb die Einschränkung des Reklamationsrechtes nach § 3.2.3 TV-ERA nicht einschlägig sei. Gerade die von der Antragsgegnerin herangezogene Auffassung, dass mit dem ERA-Verfahren ein Entgeltfindungssystem gestaltet werden sollte, welches ohne tatbestandliche Eingruppierung auskomme, spreche für die Richtigkeit der Auffassung des Arbeitsgerichts. Zweck eines Eingruppierungsverfahrens nach § 99 BetrVG sei es, den Arbeitnehmer einer seiner Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe zuzuordnen und hierdurch eine der ausgeübten Tätigkeit angemessene Vergütung zu gewährleisten. Das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG stelle dabei ein Korrektiv dar, welches für ein sachgerechtes Eingruppierungsverfahren sorgen solle. Wenn man aber mit dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschl. v. 02.02.2009 - 4 TaBV 1/09) zum Ergebnis komme, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG durch die tariflichen Regelungen im ERA-TV in Wegfall geraten sei, könne dies nur gelten, wenn durch die tariflichen Regelungen ein dem Schutzgedanken des § 99 BetrVG gleichwertiges Schutzniveau geschaffen worden sei. Dies sei auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Einstufung des Arbeitgebers als Grundlage der Bewertung eines Arbeitsplatzes einseitig und ohne Überprüfung vorgenommen werden könne.

115

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die Beschwerdebegründung sowie die Erwiderung hierauf nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen.

II.

116

Die form- und fristgerecht eingereichte und ausgeführte somit insgesamt zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und größtenteils auch mit zutreffender Begründung dem Antrag des Betriebsrats entsprochen, die Arbeitgeberin zu verpflichten, zwei Vertreter in eine zu bildende Paritätische Kommission zu entsenden, um nach Reklamation der Entgeltgruppe durch derzeit noch 14 Mitarbeiter deren Einstufung zu überprüfen.

117

1. Das Arbeitsgericht hat die gestellten Anträge zu Recht für zulässig erachtet und dabei das Beschlussverfahren als richtige Verfahrensart erkannt, dem Betriebsrat die Beteiligtenfähigkeit und -befugnis zugesprochen und dem gestellten Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse beigemessen.

118

a) Die Parteien streiten vorliegend über eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit. Deshalb ist nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlussverfahren einschlägig. Das Beschlussverfahren ist die gebotene Verfahrensart auch dann, wenn Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben, sondern ihnen aufgrund eines Tarifvertrages zugewiesen sind. Der Betriebsrat will die Bildung einer paritätischen Kommission erzwingen. In Betrieben mit wie vorliegend nicht mehr als 500 Beschäftigten nimmt der Betriebsrat nach § 8.2 ERA-TV die Stelle der Paritätischen Kommission bei der Entgegennahme der Mitteilung des Arbeitgebers über die Einstufung ein. Er kann die Einstufung reklamieren, ebenso wie nach § 10 ERA-TV die mitgeteilte Entgeltgruppe, was nach § 10.3 zur Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission führt. Damit aber handelt es sich bei dem Streit um die Bildung einer Paritätischen Kommission um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

119

b) Die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats ergibt sich unmittelbar aus § 10 Satz 1, 2. Halbsatz i. V. m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Der Betriebsrat ist auch beteiligungsbefugt, weil er ausweislich seines Antrags ein eigenes Recht geltend macht und deshalb durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist.

120

c) Da der Betriebsrat lediglich die Entsendung zweier Mitglieder in die Paritätische Kommission durch den Arbeitgeber geltend macht, stellt er einen Leistungsantrag, weshalb ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt werden musste.

121

d) Der Antrag ist auch bestimmt genug, den Hinweis des Arbeitsgerichts, die Antragsgegnerin wisse genau um welche Reklamationsfälle es sich handle, ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.

122

2. Der Antrag des Betriebsrats ist auch begründet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet zwei Mitglieder in die Paritätische Kommission zu entsenden, da die Vorschrift des § 3.2.3 des ETV-ERA der Bildung einer solchen Kommission nicht entgegensteht und die Paritätische Kommission nach § 10.3 i. V. m. § 8.3 ERA-TV zur weiteren Überprüfung der 14 reklamierten Einstufungen auch zuständig ist.

123

a) Der begehrten Bildung einer Paritätischen Kommission steht nicht die Vorschrift des § 3.2.3 ETV-ERA entgegen. Dabei neigt das Beschwerdegericht allerdings dazu, anders als das Arbeitsgericht davon auszugehen, dass in den 14 Streitfällen verbindliche Einstufungen im Sinne der Vorschrift des § 3.2.3 ETV-ERA vorliegen, hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil die Reklamationen der Mitarbeiter zumindest zum Teil mit der Begründung erfolgten, die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe entspreche nicht der bewerteten.

124

(1) Es spricht viel dafür, dass verbindliche Einstufungen im Sinne des § 3.2.3 ETV-ERA auch solche im Sinne des § 8.2 ERA-TV sind. In der Tat ist nicht erkennbar, warum die Tarifvertragsparteien bei Abschluss zweier Tarifverträge am gleichen Tage, die sich auch noch aufeinander beziehen, den klaren Wortlaut des Begriffs "verbindlich" unterschiedlich verwendet haben sollten. Sowohl § 8.2 ERA-TV als auch § 3.2.3 ETV-ERA verwenden den Begriff "verbindliche Einstufungen" auch § 7.3.1 Abs. 5 spricht davon, dass die Einstufung verbindlich wird, wenn ein Widerspruch nicht erfolgt. § 7.3 und § 8.2 ERA-TV schildern unterschiedliche Verfahrensgänge um zur verbindlichen Einstufung zu gelangen. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern wird die vorläufige vom Arbeitgeber der Paritätischen Kommission mitgeteilte Einstufung verbindlich, wenn kein Widerspruch gegen die Einstufung sondern lediglich gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale erfolgt. Nach § 8.2 wird bereits die Einstufung des Arbeitgebers verbindlich. Im Rahmen des § 7 kann jede Seite der Paritätischen Kommission durch Widerspruch bis zum Ablauf von 8 Wochen die Verbindlichkeit verhindern. Im Verfahren des § 8 der Betriebsrat durch Reklamation gleichfalls innerhalb der Frist von 8 Wochen des § 3.2.2 ETV-ERA. Die unterschiedliche Handhabung, einerseits Prüfungskompetenz durch die Paritätische Kommission andererseits durch den Betriebsrat ist erkennbar der unterschiedlichen Betriebsgröße geschuldet und findet seinen Niederschlag in der Überschrift des § 8 "Vereinfachtes Einstufungsverfahren". Dem bereits daraus erkennbaren Anliegen der Tarifvertragsparteien würde es widersprechen, wollte man dem Begriff verbindliche Einstufungen die Bedeutung beimessen, eine solche sei auch im kleineren Betrieb erst nach Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens bei der PaKo erreicht. Das Verfahren des § 8 wäre dann nicht vereinfacht, sondern gegenüber dem des § 7 sogar erschwert. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertritt, mit verbindlicher Einstufung im Sinne des § 3.2.3 ETV-ERA sei die verbindliche Einstufung im Sinne des § 7.3.7 ERA-TV gemeint, spricht hiergegen neben dem Sinn und Zweck eines vereinfachten Einstufungsverfahrens auch, dass § 7.3.7 ERA-TV den Begriff "verbindliche Einstufungen" im Gegensatz zu § 8.2 ERA-TV gar nicht verwendet sondern von einer verbindlichen oder unverbindlichen Entscheidung spricht.

125

Damit aber ist eher davon auszugehen, dass die verbindliche Einstufung im Sinne des § 3.2.3 nur verhindert werden kann, wenn der Betriebsrat innerhalb der ihm eingeräumten 8-Wochenfrist nach § 3.2.2 ETV-ERA die Entgeltgruppe entsprechend § 10 ERA-TV reklamiert.

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(2) Eine Reklamation der im Streit befindlichen Einstufungen ist durch § 3.2.3 ETV-ERA innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung zwar eingeschränkt, nicht aber ausgeschlossen. Auch verbindliche Einstufungen können innerhalb der Frist reklamiert werden, allerdings nur mit der Begründung, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht. Wie sich in der Berufungsverhandlung durch Einsichtnahme einiger Reklamationsschreiben ergab, wurden die Reklamationen zumindest teilweise gerade damit begründet, den betroffenen Arbeitsnehmer sei eine andere Arbeitsaufgabe zugewiesen, als die vom Arbeitgeber bewertete. Eine solche Reklamation ist auch bei verbindlicher Einstufung innerhalb der Dreijahresfrist möglich.

127

b) Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass eine Paritätische Kommission zu bilden ist, in die die Arbeitgeberin zwei Vertreter zu entsenden hat, jedenfalls in den Fällen, in denen Reklamationen mit der nach § 3.2.3 ETV-ERA zulässigen Begründung vorliegen.

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(1) Ursprung des Streits zwischen den Beteiligten über die Bildung einer Paritätischen Kommission sind Reklamationen der ihnen mitgeteilten Entgeltgruppe durch zuletzt noch 14 Arbeitnehmer. Das Verfahren in solchen Fällen richtet sich nach § 10 ERA-TV. Danach ist bei der Reklamation schriftlich oder mündlich darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll. Der Arbeitgeber hat sodann die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung den Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mitzuteilen. Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3 ERA-TV). Der Arbeitgeber hat sodann soweit nicht vorhanden eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen sind der Paritätischen Kommission  zu übergeben. Der Verweis auf § 8.3 ERA-TV berücksichtigt, dass in Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten keine ständige Paritätische Kommission gebildet ist und deshalb regelt, dass bei Reklamationen der Entgeltgruppe eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammentritt.

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(2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages entlang dessen Wortlauts, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist ohne am Buchstaben zu haften. Hierbei ist der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist jeweils auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil lediglich dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann (BAG, Urt. 19.01.2004, AZR 814/98).

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aa) Aus der Formulierung in § 10.3 "erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission" folgert die Arbeitgeberin wie auch aus Historie und Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung, dass in keinem Fall eine paritätische Kommission unter dem Aspekt der Überprüfung der Übereinstimmung zwischen bewerteter und ausgeführter Arbeitsaufgabe zu bilden ist und dies auch unabhängig von der Betriebsgröße. Dem vermag das Beschwerdegericht schon von der Wortlautauslegung her nicht zu folgen.

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bb) Der Wortlautinterpretation der Beklagten wäre nur dann zu folgen, wenn nicht nur § 10 ERA-TV, sondern die Gesamtregelung der §§ 7-10 des Tarifvertrags i. V. m. § 3.2 ERA-TV zweifelsfrei zu dem Ergebnis führen würde, die Tarifvertragsparteien hätten unter dem Begriff "Einstufung" lediglich die Bewertung einer Arbeitsaufgabe verstanden, nicht aber die Frage, ob die bewertete Arbeitsaufgabe der nach der festgelegten Arbeitsorganisation vom Arbeitnehmer auszuführenden Arbeitsaufgabe entspricht. Davon kann nicht ausgegangen werden. Schon § 10.3 ERA-TV würde bei Annahme einer entsprechend engen Definition des Begriffs Einstufung Widersprüche aufzeigen. Zum Einen verweist § 10.3 auf § 8.3 ERA-TV. Danach tritt bei Reklamation der Entgeltgruppe eine dann zu bildende Paritätische Kommission zusammen. Die Reklamation der Entgeltgruppe ist aber, wie sich auch aus § 10.2 ERA-TV ergibt nicht lediglich beschränkt auf die Bewertung der Arbeitsaufgabe, selbst dann und gerade dann nicht, wenn unter Einstufung nur die Bewertung der Arbeitsaufgabe verstanden werden sollte. § 10.3 Abs. 2 ERA-TV verlangt im Falle der Reklamation zum Zwecke der weiteren Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission vom Arbeitgeber die Anfertigung einer Aufgabenbeschreibung, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Dies macht nur Sinn, wenn die Paritätische Kommission auch die Kompetenz hat, die tatsächliche Richtigkeit der Beschreibung der ausgeführten Arbeitsaufgabe zu überprüfen und an der bewerteten Arbeitsaufgabe zu messen. Auch nach § 7.3.1 kann die Paritätische Kommission vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen. Auch dieses Verlangen macht nur Sinn, wenn die Paritätische Kommission auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung zu überprüfen hat. Schließlich ergibt sich auch aus § 3.2.3 des ETV-ERA, dass unter dem Begriff Einstufung nicht nur die Bewertung festgestellter Arbeitsaufgaben gemeint sein kann. Dort haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass Einstufungen innerhalb einer Frist von drei Jahren nur beschränkt reklamiert werden können, aber eben gerade darauf hin, ob im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgaben nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entsprechen. Dies setzt gerade voraus, dass die Übereinstimmung der ausgeführten Arbeitsaufgabe mit der bewerteten Arbeitsaufgabe Teilaspekt der Einstufung ist. Wenn aber in diesem Sinne § 10.3 ERA-TV die weitere Überprüfung der Einstufung der Paritätischen Kommission vorbehält, so bedeutet dies gerade mit Rücksicht auf § 3.2.3 ETV-ERA in besonderem Maße, dass die Paritätische Kommission auch zuständig ist dafür, die tatsächliche Übereinstimmung von bewerteter und ausgeführter Arbeitsaufgabe zu überprüfen.

132

cc) Auch die Systematik des Tarifvertrages spricht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht für eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz der PaKo. Richtig ist, dass § 10 ERA-TV auf § 7 ERA-TV verweist. Eine eingeschränkte Entscheidungskompetenz in § 7 ERA-TV ist aber gleichfalls nur anzunehmen, wenn dort Tatsachenfeststellungen allein den staatlichen Gerichten überlassen werden sollen. Dies ist aber insbesondere dem von der Arbeitgeberin bemühten § 7.3.1 nicht zu entnehmen. Danach kann auch die Arbeitnehmerseite in der Paritätischen Kommission vom Arbeitgeber nicht nur die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe verlangen, sondern auch die Überarbeitung der Beschreibung und sie kann der vorläufigen Einstufung durch den Arbeitgeber fristgebunden widersprechen. Auch hier kann nicht unterstellt werden, dass unter der vorläufigen Einstufung eine reine Bewertung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Beschreibung der Arbeitsaufgabe verstanden werden muss. Die von der Arbeitgeberin bemühte Entstehungsgeschichte des ERA-TV trifft keine Aussage hinsichtlich der Aufgabe der Paritätischen Kommission im Bewertungsverfahren dahingehend, dass tatsächlich ausgeübte Arbeitsaufgaben bei der Bewertung von der Paritätischen Kommission nicht berücksichtigt werden dürften.

133

dd) Die Frage nach Sinn und Zweck der im ERA-TV geregelten Zuständigkeit der PaKo lässt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Scheiterns der Einigungsbemühungen beantworten. In der Tat würde sich das Einstufungs- und Reklamationsverfahren verlängern, wenn es erst nach Einschaltung der Paritätischen Kommission bei den Arbeitsgerichten landen würde. Sinn und Zweck der Tarifvorschriften kann es aber nur sein, Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten durch innerbetrieblichen Regelungskompetenzen zu vermeiden. Dem soll das Reklamationsverfahren nach § 10 ERA-TV in erster Linie dienen. Auch unter Einbeziehung der Paritätischen Kommission besteht die von den Tarifvertragsparteien im Zweifel erstrebte Chance, hausgemachte Ergebnisse zu finden ohne Streitfragen schon im frühen Stadium durch unabhängige Gerichte überprüfen lassen  zu müssen. Andernfalls wäre die komplizierte Regelung des mehrstufigen Verfahrens in der Paritätischen Kommission nicht verständlich.

134

ee) Letztlich bedeutet eine zulässige Reklamation im Rahmen des § 3.2.3, ETV-ERA beschränkt also auf die Nichtübereinstimmung von bewerteter und ausgeübter Tätigkeit, dass die tatsächlich ausgeführte Arbeitsaufgabe noch gar nicht eingestuft ist, weil sie nicht mit einer eingestuften übereinstimmt. Das würde aber zur einer neuen Ersteinstufung führen, die wiederum vom Arbeitgeber verbindlich durchgeführt wird, wogegen der Betriebsrat innerhalb von 8 Wochen reklamieren könnte mit der Folge, dass die PaKo mangels Einigung zuständig würde. Wenn der Arbeitgeber aber eine Neueinstufung verweigert und der Betriebsrat dies reklamiert, was aus dem bisherigen Procedere in den vorliegenden Fällen ersichtlich wird, denn es kam zu keiner Einigung nach Reklamation der Arbeitnehmer, dann ist die Paritätische Kommission bereits zuständig. Die Paritätische Kommission hat dann zu prüfen, ob die ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht bewertet ist.

135

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Vielzahl der tariferfassten Arbeitsverhältnisse zugelassen.