Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 10.05.2010 – 5 Ta 77/10

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26. März 2010 - 3 BV 4/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Antragstellerin/Beschwerdeführerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) richtet sich gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Ausgangsverfahren.

2

Im Ausgangsverfahren begehrte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist. Gegenstand des Teilspruchs war ein Verfahren „Regelungen zur Unterweisung und erforderlichen organisatorischen Vorkehrung im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz“. Das mit insgesamt 28 beteiligten Betriebsräten eingeleitete Beschlussverfahren wurde vom Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich der einzelnen Betriebsräte abgetrennt und an die für die jeweiligen Betriebe zuständigen Arbeitsgerichte verwiesen; im Ausgangsverfahren an das Arbeitsgericht Heilbronn. Das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Heilbronn endete durch Beschluss vom 4. Februar 2010, wodurch festgestellt wurde, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 26. März 2010 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats auf EUR 12.000,00 festgesetzt.

3

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die am 12. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19. April 2010 nicht abgeholfen hat und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens erhielten mit Verfügung vom 21. April 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

4

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats im Ausgangsverfahren zutreffend bewertet und auf EUR 12.000,00 festgesetzt. Die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine von der zutreffenden Festsetzung des Arbeitsgerichts abweichende Entscheidung der Beschwerdekammer.

5

1. Zu bewerten ist im Entscheidungsfall der Antrag der Arbeitgeberin festzustellen, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist.

6

a) Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten ist der Maßstab der Regelung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00 nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer stellt in derartigen Streitigkeiten der Wert nach § 23 Abs. 3 RVG einen Regelwert dar, der nur bei signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet (LAG Baden-Württemberg 28. September 2009 - 5 Ta 68/09 -, zu II 1 a der Gründe; LAG Baden-Württemberg 28. April 2010 - 5 Ta 66/10 -, zu II 1 a der Gründe).

7

b) Gemessen hieran ist die vom Arbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens vorgenommene Bewertung mit dem dreifachen Wert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat in seiner Wertfestsetzung die für seine Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte eingestellt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei der Niederlassung B. um eine relativ kleine Niederlassung handelt. Ebenso hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zu Recht berücksichtigt, dass der Schwierigkeitsgrad und der Arbeitsaufwand für die beteiligten Rechtsanwälte überdurchschnittlich war.

8

aa) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Arbeitsgericht würde übersehen, dass die Arbeitgeberin stets die Kostenlast im Beschlussverfahren zu tragen hat, vermag dies eine geringere Festsetzung nicht zu begründen. Zutreffend ist, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 40 Abs. 1 BetrVG für das Beschlussverfahren stets der Arbeitgeber - unabhängig vom Ausgang des Beschlussverfahrens - letztlich die Kosten zu tragen hat, insbesondere die durch die Zuziehung eines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats. Dies rechtfertigt aber nicht, losgelöst von den in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten und von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien, stets nur einen Wert in Höhe von EUR 4.000,00 anzusetzen. Die Kostenlast der Arbeitgeberin ergibt sich aus einer gesetzlichen Anordnung und kann nicht durch eine generell möglichst niedrige Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten zum Nachteil dieser Personengruppe ohne rechtfertigenden Grund eingeschränkt werden.

9

bb) Zu Recht weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass vorliegend Berücksichtigung finden müsse, dass wegen der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs letztlich nach Abtrennung und Verweisung der Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht Berlin, insgesamt 28 parallel gelagerte Beschlussverfahren durchgeführt werden mussten. Eine die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts unterschreitende Bewertung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit kann hiermit nicht begründet werden. Zwar ist der Arbeitgeberin zuzugeben, dass in einem einheitlich geführten Beschlussverfahren allein die Zahl der Beteiligten des Beschlussverfahrens per se keine Werterhöhung rechtfertigt. Vorliegend ist die Gestaltung aber genau umgekehrt und die Arbeitgeberin erstrebt eine Bewertung des Beschlussverfahrens über das zu bewertende Verfahren hinausgehend unter Berücksichtigung der weiteren parallel gelagerten Beschlussverfahren. Durch die Abtrennung der Verfahren sind letztlich 28 einzelne Beschlussverfahren anhängig geworden und für jedes Beschlussverfahren ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelnen festzustellen.

10

cc) Das Arbeitsgericht hat den Umstand, dass die Niederlassung H. ein verhältnismäßig kleiner Betrieb ist und nach den Ausführungen der Arbeitgeberin lediglich über vierzehn betriebszugehörige Arbeitnehmer verfügt und damit im Vergleich zur Gesamtbelegschaft von 2.800 Arbeitnehmer über einen verhältnismäßig geringen Personalbestand verfügt, in seiner Wertfestsetzungsentscheidung ausdrücklich berücksichtigt. Ein Ermessensfehler des Arbeitsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich.

11

dd) Auch soweit geltend gemacht wird, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des angefochtenen Einigungsstellenspruchs lediglich ein Teilspruch der Einigungsstelle sei, vermag auch diese keine niedrigere Wertfestsetzung zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat das konkrete Beschlussverfahren bzw. die Tätigkeit der verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte in diesem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 bewertet. Es hat sich gerade nicht am Regelungsgegenstand der Einigungsstelle insgesamt orientiert, sondern an dem bei ihm angefallenen Teilspruch der Einigungsstelle.

12

ee) Die Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ist im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG ein anerkanntes Kriterium (statt vieler LAG Baden-Württemberg 26. Januar 2010 - 5 Ta 1/10 - zu II 1 a der Gründe). Der Umstand, dass bereits mehrere Entscheidungen dieser Frage ergangen sind und auf Parallelverfahren Bezug genommen werden kann, erleichtert den Verfahrensbevollmächtigten zweifelsohne ihre Arbeit, vermindert aber die rechtliche Schwierigkeit eines Beschlussverfahrens aber nicht zwingend. Letztlich meint die Arbeitgeberin durch den Hinweis auf die bereits zeitlich vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Oktober 2009 - 5 BV 424/08 - und der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2009 - 1 TaBV 1871/08 -, dass alle rechtlichen Probleme geklärt waren und die weiteren damit befassten Gerichte keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bewältigen hatten. Sicherlich wird der Aufwand für manches Gericht geringer, wenn bereits Entscheidungen zu einer Rechtsfrage von anderen Gerichten ergangen sind. Die 27 weiteren parallel geführten Beschlussverfahren sind durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2009 durch Abtrennung aus dem Verfahren - 8 BV 1741/09 - erst entstanden und wurden anschließend bei den Arbeitsgerichten, an die die abgetrennten Verfahren verwiesen wurden, geführt. Welches Gericht dann zuerst entscheidet, wirkt sich auf den Wert der anwaltlichen Tätigkeit in den anderen Verfahren nicht aus.

III.

13

Die Arbeitgeberin hat die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

14

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).