Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 26.05.2010 – 3 Ta 104/09
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.11.2009 - 29 Ca 2552/08 - abgeändert und der Antrag des Klägers/Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger/Vollstreckungsgläubiger zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger/Vollstreckungsgläubiger (künftig: Kläger) begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs gegenüber der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin (künftig: Beklagte).
Die Beklagte wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.08.2008 verpflichtet, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeitnehmer der Führungsebene E 4 zu beschäftigen. Am 22.06.2009 wurde dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils bezüglich dieses Beschäftigungsanspruchs (Ziff. 2 des Urteils) erteilt. Diese wurde der Beklagten am 29.06.2009 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.06.2009 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er wieder in den Personenkreis der E 4-Führungskräfte aufgenommen und in der betrieblichen Kommunikation als E 4-Führungskraft ausgewiesen werde. Seine Tätigkeit sei der ERA-Entgeltgruppe 15 zugeordnet. Die erhöhten Dienstwagengebühren würden zurückgenommen.
Der Kläger wurde in der Folgezeit wieder in den Kommunikationskreis der E 4-Führungskräfte aufgenommen und erhält seitdem alle Informationen, die an den Kreis der E 4-Mitarbeiter verschickt werden. Im elektronischen Adressbuch der Beklagten, das unter anderem die Telefonnummer, E-Mail Adresse und das jeweilige Aufgabengebiet eines Mitarbeiters ausweist, wurde der Kläger zunächst wieder als E 4-Mitarbeiter bezeichnet. Inzwischen beinhaltet das elektronische Adressbuch aber generell keine Ebenenbezeichnungen mehr. Auch auf seinen Visitenkarten darf der Kläger wieder die für E 4-Mitarbeiter gebräuchliche Bezeichnung „Manager“ führen. Mit Schreiben vom 14.09.2009 bestätigte die Beklagte dem Kläger ausdrücklich, dass seine derzeitige Funktion in seiner Wertigkeit der Führungsebene 4 entspricht.
Der Kläger ist bei der Beklagten im Bereich „Planung und Controlling GR/AC“ als Planer (Controller) beschäftigt. Diese Tätigkeit übte der Kläger bereits vor dem Schreiben vom 26.02.2007 aus. Die dem Kläger übertragene Aufgabenstellung änderte sich nach Verkündung des Urteils vom 27.08.2008 nicht.
Unter dem 01.05.2009 erließ die Beklagte eine Konzernrichtlinie zur Gestaltung der Führungs- und Strukturorganisation. In dieser heißt es:
1. Elemente der Führungs- und Strukturorganisation
Die Führungsorganisation befasst sich mit der Strukturierung der Führungsbeziehungen zwischen den Entscheidungsträgerin innerhalb eines Unternehmens. Abgeleitet aus strategischen Rahmenvorgaben der Unternehmensleitung und dem Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes wird die Führungs- und Strukturorganisation entsprechend den hier beschriebenen Grundlagen gestaltet.
Die Strukturorganisation ist die formale Organisationsstruktur des Unternehmens, die mittels Organigrammen visualisiert und in der Einheitlichen Organisationsdatenbank(EOD) im Mitarbeiterportal veröffentlicht wird.
1.1 Strukturstellen
Alle Stellen der Führungsebene 1 bis zur Ebene 5 im Konzern werden als Strukturstellen bezeichnet. Sie werden von den Organisationsbereichen personenunabhängig und bedarfsgerecht entsprechend den aktuellen Notwendigkeiten auf Basis der Funktions- und Strukturkonzepte eingerichtet, angepasst oder gelöscht und in der Einheitlichen Organisationsdatenbank (EOD) dokumentiert.
Befristete Strukturstellen werden nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. im Rahmen von Projekten) mit einem definierten Enddatum eingerichtet. Dieses kann z.B. der geplante Projektabschlusstermin oder das Ausscheiden des Stelleninhabers sein. Die Einrichtung einer befristeten Stelle unterliegt dem regulären Freigabe- und Genehmigungsprozess.
1.2 Leitungs-/Fachfunktion
Strukturstellen können in Leitungs- und Fachfunktionen unterschieden werden. Als Leitungsfunktionen gelten alle Strukturstellen, denen disziplinarisch mindestens ein (1) Mitarbeiter zugeordnet ist. Strukturstellen ohne disziplinarisch zugeordnete Mitarbeiter werden als Fachfunktion bezeichnet.
Leitungs- und Fachfunktionen werden von den Organisationsbereichen nach einheitlichen Kriterien bewertet.
(. . . )
2.8 Dokumentation der Strukturorganisation
Alle genehmigten Strukturstellen werden konzernweit in EOD (einheitliche Organisationsdatenbank) entsprechend ihrer disziplinarischen Zuordnung mindestens bis Ebene 4 dokumentiert. Die in EOD dokumentierte Struktur ist verbindlich (vgl. Anlage 2).
EOD Organigramme dienen der internen Verwendung. Die Herausgabe an Dritte soll daher sehr restriktiv gehandhabt werden und darf nur bei berechtigtem Interesse erfolgen.
Nach Ziff. 2.2 und 2.3 der Organisationsrichtlinie wird festgelegt, dass für jede Führungskraft der Ebene 1 - 4 eine aktuelle Stellenbeschreibung vorzuliegen habe, in der insbesondere Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung zu definieren sei. Die Gültigkeit der Beschreibung setzt nach der Organisationsrichtlinie ihre Kenntnisnahme durch den Stelleninhaber voraus. In Ziff. 2.5 wird der Ablauf des Verfahrens zur Genehmigung von Strukturstellen beschrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts der Organisationsrichtlinie, in der unter anderem Regelungen zur Führungs- und Berichtsebene bzw. -linie sowie zu den Führungsbeziehungen und Bezeichnungen der Führungskräfte enthalten sind, wird auf Aktenbl. 408 ff. verwiesen.
Die Stelle des Klägers wurde in der elektronischen Organisationsdatenbank der Beklagten nicht dokumentiert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er werde weiterhin unterwertig beschäftigt. Die „Degradierung“ des Klägers habe darin bestanden, dass die Beklagte die Tätigkeit des Klägers nicht mehr als E 4-würdig, sondern nur noch als sachbearbeitende Tätigkeit bewertet habe. Wenn die Beklagte nunmehr erkläre, die Funktion des Klägers entspreche der Wertigkeit der Führungsebene 4, entspreche dies nicht der Wahrheit, da die Stelle des Klägers in der elektronischen Organisationsdatenbank nicht als Strukturstelle ausgewiesen werde. Die Ausweisung in der Organisationsdatenbank sei aber entscheidend, weil dies nach der Organisationsrichtlinie der Beklagte der Maßstab sei, ob jemand eine E 4-Strukturstelle inne habe oder nicht. Die Beklagte könne dem Anspruch der „degradierten“ E 4-Mitarbeiter nur dadurch nachkommen, dass sie entweder die bisherige Sachbearbeitertätigkeit zur E 4-Wertigkeit führe, was dann wiederum durch die Einrichtung der Strukturstelle kenntlich zu machen sei, oder aber sie weise dem Kläger eine solche andere, bereits in der elektronischen Organisationsdatenbank vorhandene E 4-Stelle zu.
Den Titel des arbeitsgerichtlichen Urteils hat der Kläger für vollstreckungsfähig gehalten, da das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen die Aufgaben, mit denen der Kläger beschäftigt werden solle, beschrieben habe.
Die Beklagte hat dagegen den arbeitsgerichtlichen Titel für zu unbestimmt und damit für nicht vollstreckungsfähig gehalten. Darüber hinaus sei sie aber auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, da sie den Kläger als E 4-Leiter beschäftige. Die Beklagte habe alle Maßnahmen, die mit dem Downgrading-Verfahren zusammenhingen, rückgängig gemacht. Die Beklagte sei nicht dazu verpflichtet, die Stelle des Klägers als „Strukturstelle“ zu bezeichnen. Die Darstellung der Stelle im Organigramm der Beklagten sei nicht geschuldet. Abgebildet in dem Organigramm würden nur personenabhängige Planstellen. Um solche handele es sich aber bei den Stellen der zuvor herabgestuften Mitarbeiter auch nach Rücknahme der Herabstufung nicht.
Mit Beschluss vom 09.11.2009 setzte das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR fest. Es hielt den Titel aus Ziff. 2 des Urteils vom 27.08.2008 für vollstreckbar, da im Zusammenhang mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen klar werde, dass die „arbeitsvertraglichen Bedingungen“ Aufgaben der Führungsebene E 4 bedeuteten. Der Anspruch des Klägers auf Beschäftigung mit Aufgaben, die der Wertigkeit einer vollwertigen E 4-Stelle besäßen, sei von der Beklagten nicht erfüllt worden. Da der Kläger nach wie vor dieselbe Arbeit verrichte gäbe es nur zwei Möglichkeiten. Entweder die Aufgaben des Klägers entsprächen seiner Wertigkeit nach E 4, dann sei dies auch so zu dokumentieren oder sie täten es nicht, dann seien ihm andere Tätigkeiten zuzuweisen. Da die Beklagte die selbe Tätigkeit wieder auf E 4-Wertigkeit heben wolle, müsse sie dies auch vollständig tun und nicht durch Nichteinrichtung von Strukturstellen doch wieder eine Schlechterstellung zu den nicht herabgestuften E 4-Mitarbeitern herbeiführen. Entsprechend der von ihr selbst eingerichteten Organisationsrichtlinien müsse sie die E 4-Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers in der entsprechenden Datenbank deutlich machen, da sonst der Effekt eintrete, dass es vollwertige E 4-Stellen gebe und nur teilwertige E 4-Stellen. Das entspreche nicht dem rechtskräftigen Urteil. Es gehe dabei um vollständige Aufhebung der Degradierung in jeder Hinsicht.
Auf den Beschluss des Arbeitsgerichtes hin, teilte die Beklagte dem Arbeitsgericht und dem Kläger mit Schreiben vom 24.11.2009 mit, dass sie zur Abwendung der Vollstreckung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nunmehr eine E 4-Strukturstelle „Controlling GR/AC & GR & AE-Themenfeldprojekte“ eingerichtet und in der Organisationsdatenbank „EOD“ ausgewiesen habe.
Gegen den der Beklagten am 16.11.2009 zugestellten Beschluss vom 09.11.2009 legte diese mit beim Landesarbeitsgericht am 27.11.2009 eingegangenem Schrift sofortige Beschwerde ein.
Die Beklagte bekräftigt, durch die Rücknahme der Downgrading-Maßnahme habe sie den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt. Einzig eine Strukturstelle solle dem Kläger nicht eingeräumt werden. Eine solche habe er auch bereits vor der Downgrading-Maßnahme nicht inne gehabt. Die Bezeichnung einer Stelle als Strukturstelle sei eine rein unternehmensinterne Organisationsfrage und habe keinen Einfluss auf die E 4-Wertigkeit einer Stelle.
Der Kläger hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Beklagte nach Zustellung des Beschlusses vom 09.11.2009 die Stelle des Klägers in der Einheitlichen Organisationsdatenbank als eine E 4-Strukturstelle ausgewiesen hat. Damit habe die Beklagte den Anspruch des Klägers ohne Vorbehalt erfüllt. Die Mitteilung der Beklagten, dass die Ausweisung einer Strukturstelle in der Organisationsdatenbank ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge, sei als erst nachträgliche Erklärung unbeachtlich. Im Übrigen hält er die Beschwerde auch für unbegründet. Er meint, zu einer E 4-wertigen Beschäftigung gehöre die Beschäftigung im Rahmen einer in der Organisationsdatenbank ausgewiesenen Strukturstelle. Mit der nach dem Zwangsgeldbeschluss erfolgten Ausweisung der Stelle in der Organisationsdatenbank als Strukturstelle „Controlling GR/AC & GR/AE-Themenfeldprojekte“ habe der Arbeitsplatz des Klägers mit der Zuständigkeit für die GR und AE-Themenfeldprojekte eine Aufwertung um diesen Bereich erfahren. Die Intensität der Bearbeitung der Themenfeldprojekte habe seitdem zugenommen. Die Ausweisung der Stelle in der Organisationsdatenbank sei entscheidend, weil diese Datenbank das einzige innerbetriebliche Kommunikationsmittel darstelle, welches gesichert wiedergebe, wie die jeweilige Bereichsorganisation sowie die Berichtslinien aufgebaut seien. Allein durch diese Datenbank könne festgestellt werden, auf welcher Ebene sich der Ansprechpartner befinde. So könne festgestellt werden, ob es sich bei einer Mitteilung lediglich um eine Anfrage eines Sachbearbeiters oder um die eines Mitarbeiters der Führungsebene E 4 handle.
Die Beklagte erwidert, die Aufgabenstellung für den Kläger habe sich auch im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht geändert. Die Befassung mit den Themenfeldprojekten stehe auch in ihrer Intensität nicht in Abhängigkeit von dem Ausgang des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die Ausweisung der Stelle in der Organisationsdatenbank habe für die Arbeitsleistung des Klägers keine Bedeutung. Wie wenig Bedeutung die Schuldnerin der hierarchischen Stellung ihrer Mitarbeiter für die tägliche Aufgabenerfüllung beimesse, zeige die Tatsache, dass im elektronischen Mitarbeiterverzeichnis „Who is Who“, in dem unter anderem auch die Telefonnummer und E-Mail Adresse nachgewiesen ist, auf alle Angaben zu den Führungsebenen verzichtet wurde.
Mit Beschluss vom 30.11.2009 hat das Arbeitsgericht entschieden, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, weil die Beklagte die Strukturstelle lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingerichtet habe und daher keine endgültige Erfüllung vorliege.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Antrag des Klägers auf Verhängung eines Zwangsgeldes ist zulässig, aber nicht begründet. Die unterbliebene Ausweisung der Stelle des Klägers in der Einheitlichen Organisationsdatenbank der Beklagten als Strukturstelle verletzt den in dem arbeitsgerichtlichen Urteil titulierten Beschäftigungsanspruch nicht.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde formgerecht innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Ausweisung der von dem Kläger ausgeübten Funktion als E 4-Strukturstelle in der Organisationsdatenbank der Beklagten unabhängig von der Frage, ob diese zum Zweck der Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt ist, keine Bedeutung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu. Maßgeblich für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist, ob der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung (noch) beschwert ist und ihm (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Die Erfüllung eines titulierten Anspruchs beseitigt weder die Beschwer durch eine auf diesem Titel beruhenden Zwangsgeldfestsetzung noch das Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners. Vielmehr kommt dem Vollstreckungsschuldner gerade, wenn erfüllt worden wäre, ein Interesse zu, dass der Zwangsgeldbeschluss beseitigt wird, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr vorliegen. Der Einwand, es sei inzwischen Erfüllung eingetreten, würde also - wäre er zutreffend - nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, sondern zu ihrer Begründetheit, wenn nicht konsequenterweise vom Vollstreckungsgläubiger die Erledigung des Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes erklärt würde.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch begründet. Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Umstände, die die von der Beklagten dargelegten Erfüllung des Beschäftigungstitels in Frage stellen würden.
a) Allerdings ist die Verpflichtung nach Ziff. 2 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27.08.2008 vollstreckbar. Zu Unrecht rügt die Beklagte, dass der Entscheidungsausspruch zu unbestimmt für eine Zwangsvollstreckung ist.
aa) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand eingegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klagantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, da durch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 m.w.N.).
Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (BAG a.a.O.).
Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Titulierung des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Beschäftigung muss deshalb der Vollstreckungstitel - wie vom Arbeitsgericht in dem Urteil vom 27.08.2008 zutreffend ausgeführt - verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss. Andererseits kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer nämlich regelmäßig keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 GewO zusteht. Soweit nicht die Ausübung dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsanspruch zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten. Um diesen Gesichtspunkt gerecht zu werden, ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG a.a.O.).
bb) Diesen Anforderungen wird der Titel aus Ziff. 2 des Urteils vom 27.08.2008 gerecht. Im Tenor selbst wird ausgesprochen, dass der Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeitnehmer der Führungsebene E 4 zu beschäftigen ist. Das Arbeitsgericht hat hierzu unter II. der Entscheidungsgründe ausgeführt, der Beschäftigungsantrag richte sich „auf die Durchsetzung des arbeitsvertraglichen Anspruchs auf Ausübung einer Aufgabe, die der Führungsebene 4 zugeordnet“ sei. Die Aufgabe müsse, was „Qualifikation, Verantwortung, Entscheidungsspielräume, hierarchische Stellung, Budget und Personalkompetenz angehe, der Ebene 4 zugeordnet“ sein. Damit ist die Art der Tätigkeit, mit der der Kläger einzusetzen ist, ausreichend bestimmt. Für die Beklagte ist ohne Weiteres erkennbar, ob es sich bei den Aufgaben, die dem Kläger übertragen sind, um solche handelt, die der Führungsebene 4 zuzuordnen sind.
b) Auch trat nicht bereits durch die mit Schreiben vom 24.11.2009 mitgeteilte Ausweisung einer E 4-Strukturstelle in der Organisationsdatenbank der Beklagten Erfüllung ein. Die Beklagte hat diese Maßnahme ausdrücklich nur zur Abwehr der Vollstreckung ergriffen. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie die Ausweisung dieser Stelle nicht endgültig vorgenommen hat, sondern sie sich eine Abänderung vorbehält, wenn der Zwangsgeldbeschluss im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgeändert würde.
c) Die Behauptung der Beklagten, sie habe den titulierten Beschäftigungsanspruch des Klägers bereits durch die Rücknahme der Downgrading-Maßnahmen, insbesondere durch die Aufnahme des Klägers in die betriebliche Kommunikation als E 4-Führungskraft und die Bewertung seiner derzeitigen Funktion mit einer Wertigkeit der Führungsebene 4 erfüllt, wird aber durch die Einwände des Klägers nicht in Frage gestellt.
Der Kläger beruft sich ausdrücklich darauf, dass der Beschäftigungsanspruch bis zur Änderung der Organisationsdatenbank deswegen nicht erfüllt worden sei, weil die Beklagte dort die Stelle des Klägers nicht als der Führungsebene 4 zuzuordnende Strukturstelle ausgewiesen habe. Umgekehrt sieht er mit der Aufnahme einer solchen Stelle in die Organisationsdatenbank den Beschäftigungsanspruch als erfüllt an. Der Einwand der fehlenden Ausweisung der Stelle des Klägers in der Organisationsdatenbank der Beklagten hat aber keinen hinreichenden Bezug zu dem Beschäftigungsanspruch des Klägers.
Zwar mag es - wie das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2009 ausführt - in dem Urteil vom 27.08.2008 um die vollständige Aufhebung der „Degradierung“ des Klägers in jeder Hinsicht gegangen sein. Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass die in dieser Herabstufung liegende Versetzung unwirksam ist. Dieser Feststellungsausspruch ist aber nicht vollstreckbar. Vollstreckbar ist alleine die Beschäftigung des Klägers mit Aufgaben, die der Führungsebene E 4 zuzuordnen sind. Mit diesem titulierten Beschäftigungsanspruch sind jedoch nur ein Teil der mit der Herabstufung verbundenen Maßnahmen erfasst.
Mit dem titulierten Beschäftigungsanspruch kann der Beklagte nur eine Beschäftigung in bestimmter Art und Weise, nicht aber eine bestimmte Bezeichnung seiner Tätigkeit durchsetzen. Der Beschäftigungsanspruch ist darauf gerichtet, tatsächlich mit Aufgaben befasst zu sein, die in ihrer Wertigkeit den Aufgaben einer E 4-Führungsstelle entsprechen. Dagegen sichert der Beschäftigungsanspruch nicht den mit einer E 4-Stelle verbundenen Status in einem Unternehmen. Erst wenn dieser Status wenigstens mittelbar Auswirkungen auf den Inhalt der Aufgabenerfüllung hat, etwa weil eine nicht statusentsprechende Ausweisung für die betriebliche Kommunikation von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist, kann sie den Beschäftigungsanspruch beeinträchtigen. Voraussetzung für eine Vollstreckung aus dem titulierten Beschäftigungsanspruch wäre, dass der Kläger darlegen würde, inwieweit die ihm übertragenen Aufgaben, was Qualifikation, Verantwortung, Entscheidungsspielräume, hierarchische Stellung oder Budget und Personalkompetenz angeht, nicht einer Aufgabe entspricht, die einer E 4-Leitungsstelle zuzuordnen wären.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Frage, ob eine Aufgabe von solcher Wertigkeit ist, dass sie einer E 4-Stelle entspricht, nicht ohne Weiteres abstrakt beantwortet werden kann, sondern abhängig ist von den Entscheidungen der Beklagten über ihre Führungsstruktur. Es ist Teil ihrer unternehmerischen Freiheit, das Maß von Verantwortung und Kompetenz zu bestimmen, ab dem eine Tätigkeit einer bestimmten Führungsebene zuzuordnen ist. Die Ausweisung der Stelle in der Organisationsdatenbank kann ein wichtiges Indiz dafür sein, ob die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben nach der unternehmerischen Entscheidung der Wertigkeit entsprechen, die mit einer E 4-Stelle verbunden sind. Die Wertigkeit der Aufgaben hängt aber nicht konstitutiv von der Bezeichnung einer Stelle als Strukturstelle oder deren Ausweisung in der Organisationsdatenbank ab.
Die Beklagte mag sich in Widerspruch zu ihrer Organisationsrichtlinie setzen, wenn sie einerseits aufgrund der arbeitsgerichtlichen Urteile zur Unwirksamkeit der erfolgten Versetzungen Stellen der Führungsebene 4 führt, diese aber nicht als Strukturstellen bezeichnet, obwohl Ziff. 1.1 der Organisationsrichtlinie eine solche Bezeichnung verlangt. Zu Recht verweist der Kläger auch darauf, dass die Organisationsrichtlinie ausdrücklich die Ausweisung von Strukturstellen erlaubt, deren Existenz lediglich bis zum Ausscheiden des Stelleninhabers befristet ist. Auch nach der Organisationsrichtlinie der Beklagten ergibt sich aber die Werthaltigkeit einer Tätigkeit aus den aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Aufgaben und der damit verbundenen Kompetenz und Verantwortung. Daher bedarf es für eine Vollstreckung aus dem titulierten Beschäftigungsanspruch einer konkreten Darlegung, inwieweit die übertragenen Aufgaben der Führungsebene 4 nicht entsprechen sollen oder die Erfüllung der an sich werthaltigen Aufgaben durch organisatorische Maßnahmen, die auch die Bezeichnung der Stelle betreffen können, konterkariert wird.
Soweit der Kläger darauf verweist, seit der Ausweisung der Stelle als Strukturstelle in der Organisationsdatenbank mit der veränderten Bezeichnung habe die Intensität der Befassung mit den beiden Themenfelder zugenommen, ergibt sich für das Gericht kein Zusammenhang mit der begehrten Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt seinen Anspruch auf Beschäftigung als E 4-Führungskraft in Abhängigkeit vom Umfang der Befassung mit den ihm zugewiesenen Themenfeldprojekten gebracht. Er hat lediglich dargelegt, dass die E 4-Wertigkeit seiner Tätigkeit voraussetze, dass er neben dem Centercontrolling auch mit einem innovativen Projektcontrolling befasst sei. Dies war aber unstreitig bereits vor Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.08.2008 der Fall und wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
Dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, dass eine unterbliebene Aufnahme seiner Stelle als Strukturstelle in der Organisationsdatenbank der Beklagten tatsächliche Auswirkungen auf seine Aufgabenerfüllung hat.
Für die innerbetriebliche Kommunikation der Beklagten ist zunächst das elektronische Mitarbeiterverzeichnis (Who ist Who) von maßgeblicher Bedeutung, über das insbesondere die Telefonnummer, E-Mail Adresse und das Aufgabengebiet des jeweiligen Mitarbeiters in Erfahrung gebracht werden kann. Dass die Beklagte sich entschieden hat, aus diesem Verzeichnis insgesamt die Angaben über die Führungsebene zu streichen, ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass sie der Führungsebene in der innerbetrieblichen Kommunikation keine besondere Bedeutung zumisst, sondern diese Kommunikation sich an den zu klärenden Sachfragen und Aufgabengebieten orientiert. Selbst soweit bei Einsicht in die Organisationsdatenbank ein Mitarbeiter den Eindruck gewinnen sollte, der Kläger sei nicht der E 4-Führungsebene zuzurechnen, kann hieraus, insbesondere wegen der aus dem elektronischen Mitarbeiterverzeichnis eindeutig ersichtlichen Aufgabestellung des Klägers, nicht auf eine Beeinträchtigung der Erfüllung seiner zugewiesenen Führungsaufgaben geschlossen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Veranlassung die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen, bestand nicht.