Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 01.07.2010 – 5 Ta 112/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. Mai 2010 - 14 Ca 11001/09 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 13.449,39 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

2

Im Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin und deren Verteilung auf drei zusammenhängende Arbeitstage im Zeitraum von 08.30 Uhr bis 14.30 Uhr zuzustimmen. Die Klägerin ist langjährige Mitarbeiterin der Beklagten, Mitglied des Betriebsrats und mit einem GdB von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sie erzielte bei einer Vollzeittätigkeit zuletzt einen durchschnittlichen Verdienst in Höhe von EUR 4.483,13 brutto. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 9. März 2010, worin die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigten und zahlreiche Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen haben.

3

Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 6. Mai 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 4.000,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31. Mai 2010 teilweise abgeholfen und sie im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

4

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert war auf EUR 13.449,39 festzusetzen. Die nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts ist nach Auffassung der Beschwerdekammer vorliegend zu beanstanden. Dies führt zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzung und zur Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts.

5

1. Die Bewertung eines Antrags auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nach § 8 Abs. 4 TzBfG erfolgt als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO kommt als Maßstab für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Gebührenstreitwerts aber nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Betracht. Im Falle einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dann nicht am Interesse desjenigen, der das Verfahren einleitet, sondern an den in dieser Vorschrift genannten Umständen. Der Anspruch nach § 8 TzBfG ergibt sich aus dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Es geht um die Verurteilung zu einer Willenserklärung, mit der dieses vermögensrechtliche Rechtsverhältnis inhaltlich geändert wird. Das Teilzeitverlangen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts als vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen worden (statt vieler LAG Baden-Württemberg 15. Februar 2002 - 3 Ta 5/02 - NZA-RR 2002, 325; 4. Januar 2008 - 3 Ta 259/07 - JurBüro 2008, 250; 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - JurBüro 2009, 533, zu II 1 a der Gründe). Auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können neben rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch immaterielle Interessen (Affektionsinteresse) bei der Bewertung herangezogen werden, wenn gerade diese Anlass für den Rechtsstreit sind und diesem seinen Sinn verleihen (vgl. BGH 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Dieses Interesse ist gerade dann kennzeichnend für die angestrebte Verringerung der Arbeitszeit, wenn damit nicht eine anderweitige entgeltliche Verwendung der Arbeitskraft angestrebt wird, sondern familiäre und sonstige ideelle Umstände dieses Bestreben tragen.

6

2. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Der vom Arbeitsgericht zuletzt festgesetzte Streitwert mit EUR 4.500,00 wird den Interessen der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 40 GKG) nicht gerecht. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Streitwert für Anträge, gerichtet auf eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG, in gedanklicher Anknüpfung an das Monatseinkommen der klagenden Partei vorzunehmen, wobei auch die Bewertung mit einem Vielfachen des Monatseinkommens in Betracht kommt. Für eine Ausrichtung der Streitwertfestsetzung am aktuellen Einkommen der Klägerin streiten - im Hinblick auf die in Streitwertsachen erforderliche Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit und damit letztlich der Rechtssicherheit - die besseren Argumente. Dies hat die Beschwerdekammer in dem allen Beteiligten bekannten Beschluss vom 21. Mai 2010 - 5 Ta 83/10 - mit ausführlicher und detaillierter Begründung dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diesen Beschluss Bezug genommen und verwiesen. Dies führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes auf EUR 13.449,39.

III.

7

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

8

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)