Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 06.07.2010 – 5 Ta 119/10

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 17. Mai 2010 - 2 Ca 54/10 - wird zurückgewiesen.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 2.270,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

2

Im Ausgangsrechtsstreit verfolgte der Kläger zunächst den Antrag, mit dem die Beklagte verurteilt werden sollte, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, dass sich auf die Beurteilung seiner Leistung und seines Verhaltens erstreckt. Nachdem im Laufe des Rechtsstreits die Beklagte ein Zeugnis erteilt hat, stellte der Kläger die Klage um und beantragte „klageerweiternd“ Berichtigung des Zeugnisses und stellte insoweit einen ausformulierten Zeugnisantrag zur Entscheidung. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 8. April 2010, worin die Parteien Einigkeit hinsichtlich der Abänderung des zwischenzeitlich erteilten Zeugnisses erzielt hatten und damit der Rechtsstreit unter Kostenaufhebung erledigt wurde.

3

Das Arbeitsgericht hat am Ende des Termins formlos einen Streitwert in Höhe von einem Monatsgehalt mit EUR 2.270,00 angegeben und später nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert mit Beschluss vom 17. Mai 2010 auf EUR 3.405,00 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat insoweit für den ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ein halbes Bruttomonatsgehalt und für den später gestellten Berichtigungsantrag ein volles Monatsgehalt angesetzt und die beiden Werte zusammengerechnet.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, mit der sie die Festsetzung eines höheren Streitwerts erstreben. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 16. Juni 2010 die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dem Arbeitsgericht bei der Bewertung ein Ermessensspielraum zusteht und dieses Ermessen in aller Regel akzeptiert wird. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht auf Bedenken hinsichtlich der Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach es sich in beiden Anträgen um unterschiedliche Streitgegenstände handele, hingewiesen und vorsorglich noch zum Ausdruck gebracht, dass das Verschlechterungsverbot bei § 68 GKG nicht gilt. Innerhalb der gewährten Äußerungsfrist sind Erklärungen beim Landesarbeitsgericht nicht mehr eingegangen.

II.

6

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nicht zu niedrig festgesetzt. Dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat jedoch nach hier vertretener Auffassung zu Unrecht zwei wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände angenommen und deshalb sowohl den Antrag zu 1 als auch den Antrag zu 2 gesondert bewertet und fehlerhafterweise zusammengerechnet. Da das Verschlechterungsverbot im Rahmen des § 68 GKG nicht gilt, war insoweit von Amts wegen eine Korrektur angezeigt, dies führt zur Herabsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes auf EUR 2.270,00.

7

1. Der Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ist als vermögensrechtliche Angelegenheit gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten. Dies hat das Arbeitsgericht auf Grundlage der Rechtsprechung der erkennenden Kammer zutreffend vorgenommen. Insoweit kann auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 22. Juni 2009 (LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - zu II 1 und 2 der Gründe) Bezug genommen und verwiesen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet hat. Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung und die Bedeutung des Zeugnisses für die berufliche Zukunft ist dieser Wert nicht unangemessen. Das Arbeitsgericht hat seine Ermessenserwägung insoweit dargelegt und die Beschwerde hat insoweit auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Entscheidung ermessensfehlerhaft erscheinen lässt.

8

2. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2 auf Berichtigung/Ergänzung des erteilten Zeugnisses ebenfalls ermessensfehlerfrei mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Unter Zugrundelegung der grundsätzlichen Erwägungen der Beschwerdekammer zur Bewertung von Zeugnisansprüchen (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - zu II 1 und 2 der Gründe), hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Berichtigung/Ergänzung des Arbeitszeugnisses (Antrag zu 2) ermessensfehlerfrei mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Das Arbeitsgericht hat seine Erwägungen soweit offengelegt und sein Ermessen nachvollziehbar ausgeübt. Die Beschwerdekammer macht sich die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss insoweit zu eigen. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass die Bewertung des Zeugnisanspruchs im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für das berufliche Fortkommen entsprechend des Wertes einer Bestandsschutzklage zu erfolgen habe, teilt die Beschwerdekammer diese Auffassung nicht. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Zeugnisses für das zukünftige Erwerbsleben des Klägers hat es doch im Vergleich zu einem bestehenden Arbeitsverhältnis, eine geringere wirtschaftliche Bedeutung.

9

3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts konnte jedoch eine Zusammenrechnung der beiden Streitwerte für den Antrag zu 1 und den Antrag zu 2 nach § 39 Abs. 1 GKG nicht erfolgen. Beide Anträge haben wirtschaftlich dasselbe Ziel zum Gegenstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die erkennende Beschwerdekammer im Rahmen eines Streitwertbeschwerdeverfahrens keinen Anlass hat, ist der Gegenstand eines Prozesses um die „Berichtigung/Ergänzung“ eines Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO (früher § 630 BGB) eine Frage, ob der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch ordnungsgemäß erfüllt hat (so schon BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = AP HGB § 73 Nr. 1 = NJW 1960, 1973). Erst mit der ordnungsgemäßen Erfüllung des Zeugnisanspruchs erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies hat das Bundesarbeitsgericht auch in neuerer Zeit entschieden (BAG Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 = AP BGB § 630 Nr. 26 = EzA BGB § 630 Nr. 23, zu A II der Gründe). Damit besteht jedoch zwischen den beiden Anträgen wirtschaftliche Identität, denn sie sind auf das wirtschaftlich selbe Ziel gerichtet, nämlich auf Erfüllung des Zeugnisanspruches des Klägers gegen die Beklagte aus § 109 Abs. 1 GewO. Wird mit verschiedenen Anträgen wirtschaftlich ein Ziel - namentlich die Erfüllung des Zeugnisanspruchs - verfolgt, hat eine Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG zu unterbleiben. Auf diesen Umstand hat das Landesarbeitsgericht bereits in seiner Verfügung vom 16. Juni 2010 hingewiesen. Dies führt zur Herabsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes auf EUR 2.270,00 von Amts wegen. Dieser Herabsetzung steht nicht entgegen, dass die Beschwerde eine Erhöhung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes erstrebt. Nach allgemeiner Auffassung findet im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 68 GKG das Verschlechterungsverbot keine Anwendung (Hartmann Kostengesetze 40. Auflage 2010 § 68 GKG Rn. 19 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert konnte deshalb von Amts wegen reduziert werden. Auf diesen Gesichtspunkt wurden die Beschwerdeführer ebenfalls in der Verfügung vom 16. Juni 2010 ausdrücklich hingewiesen.

III.

10

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

11

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).