Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 26.07.2010 – 5 Ta 137/10
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 6. Juli 2010 - 12 BV 7/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Beschwerdeführerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) richtet sich gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit insgesamt vier Anträgen des zu 2 beteiligten Betriebsrats vorgenommen hat.
Die Arbeitgeberin unterhält in S. eine Alten- und Pflegeeinrichtung, in der im Dezember 2009 etwa 79 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 ein Beschlussverfahren eingeleitet und darin mehrere Unterlassungsanträge gestellt. Ein Unterlassungsantrag hatte die Durchführung von Dienstplänen zum Gegenstand, ein weiterer die Erstattung „willkürlicher Strafanzeigen“ gegen Betriebsratsmitglieder, ein Antrag betraf die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Untersagung von Schulungsteilnahmen und schließlich ein Antrag die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit durch beharrliche Weigerung der Kostenfreistellung von erforderlichen Kosten. Das Beschlussverfahren endete durch Einstellungsbeschluss vom 16. Juni 2010.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 hat der zu 3 beteiligte Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Wertfestsetzung beantragt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 hat das Arbeitsgericht, nach Gewährung rechtlichen Gehörs, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts G. auf EUR 16.000,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 19. Juli 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Arbeitgeberin, mit der diese die Festsetzung eines Wertes in Höhe von EUR 4.000,00 erstrebt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss die Werte der Anträge zu Recht mit je EUR 4.000,00 bewertet und diese sodann gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet. Die von der Beschwerde hiergegen geführten Angriffe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1. Der Antrag zu 1, gerichtet auf Einhaltung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Erstellung von Dienstplänen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wurde vom Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zutreffend mit EUR 4.000,00 bewertet. Dies wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich vertiefte Auseinandersetzungen hiermit erübrigen.
2. Auch der Antrag zu 2, mit dem die Arbeitgeberin verpflichtet werden sollte, es zu unterlassen, die Betriebsratsarbeit durch willkürliche Strafanzeigen gegen einzelne Betriebsratsmitglieder zu behindern, stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar und ist entsprechend unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten.
a) Für die Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten ist der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen, wie vorliegend, ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. Wie die Beschwerdekammer bereits mehrfach entschieden hat, stellt der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte Wert bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen einen Regelwert dar, der nur bei signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet (statt vieler LAG Baden-Württemberg 28. September 2009 - 5 Ta 68/09 -, zu I 1 a der Gründe; 26. Januar 2010 - 5 Ta 1/10 - zu II 1 a der Gründe).
b) Gemessen hieran ist im Entscheidungsfall nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten es zu unterlassen, die Betriebsratsarbeit durch willkürliche Strafanzeigen gegen Betriebsratsmitglieder zu behindern, mit EUR 4.000,00 bewertet hat. Anhaltspunkte für eine Erhöhung oder Absenkung dieses Regelwerts sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde letztlich davon ausgeht, dass dieser Antrag mit Null zu bewerten ist, kann dem nicht gefolgt werden. Das Interesse des antragstellenden Betriebsrats gebietet eine Bewertung. Das Interesse des Betriebsrats an der ungehinderten Arbeit des Gremiums ist nicht zu gering zu bewerten. Die Verteidigung gegen Strafanzeigen ist durchaus geeignet, die Arbeit des Betriebsratsgremiums zu behindern. Ob der Antrag des Betriebsrats begründet oder unbegründet war oder ob er in der zunächst gestellten Form überhaupt zulässig war, hat für die Frage der Wertfestsetzung keine Bedeutung.
3. Der Antrag zu 3, gerichtet darauf, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, die Betriebsratsarbeit durch Untersagung der Schulungsteilnahme an erforderlichen Schulungsmaßnahme zu behindern, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit EUR 4.000,00 bewertet. Zu den Grundsätzen der Bewertung kann zunächst auf das unter II 2 a Gesagte Bezug genommen und verwiesen werden. In Anwendung der dortigen Grundsätze ergibt sich, dass die Wertfestsetzung im konkreten Fall mit EUR 4.000,00 nicht zu beanstanden ist. Auch hier sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Abweichung vom Regelwert gebieten.
4. Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 4, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, die Betriebsratsarbeit durch beharrliche Verweigerung von der Kostenfreistellung anwaltlicher Vertretung und Schulungskosten zu behindern, zutreffend mit EUR 4.000,00 bewertet. Auch insoweit kann zunächst auf die Ausführungen unter II 2 a Bezug genommen und verwiesen werden. Auch insoweit sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen vom Regelwert gebieten.
5. Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht die für die vier Anträge im Einzelnen ermittelten Werte in Höhe von jeweils EUR 4.000,00 gemäß § 22 Abs. 1 RVG zu einem Gesamtwert von EUR 16.000,00 zusammengerechnet. Es handelt sich vorliegend um unterschiedliche Streitgegenstände, die der Betriebsrat zur Entscheidung gestellt hat. Die Anträge zu 2 bis 4 haben zwar alle ihre materiell-rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 BetrVG. Sie verfolgen jedoch eigenständige Ziele. Sowohl die Anträge als auch die Lebenssachverhalte, die mit den Anträgen zur Entscheidung gestellt wurden, sind unterschiedlich.
III.
Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu erheben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).