Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 13.08.2010 – 3 Ta 7/10

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.01.2010 - 30 Ca 10497/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft; sie ist form-und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bot nicht nur keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 Satz 1 ZPO, sondern war auch offensichtlich mutwillig im Sinne von § 11a Abs. 2 ArbGG.

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1. a) Das Grundgesetz gebietet mit Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG und durch das Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes. Eine vollständige Gleichstellung armer Parteien ist dagegen nicht geboten. Eine unbemittelte Partei braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Daher wurde in § 114 Satz 1 ZPO in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einer hinreichenden Erfolgsaussicht und davon abhängig gemacht, dass sie nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf jedoch nicht dazu dienen, die Sachprüfung in das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern. Prozesskostenhilfe darf dann versagt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige Rechts- und Tatsachenfragen sind dagegen nicht im Prozesskostenhilfe-, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären (ständige Rechtsprechung BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - NJW 1991, 413; 13.07.2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3489).

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b) Ist erstinstanzliche Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt und liegen die objektive Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob der Anwalt nach § 11a ArbGG beigeordnet werden kann. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung enthält als Minus oder zumindest als Hilfsantrag stets einen Beiordnungsantrag nach § 11a Abs. 1 ArbGG (LAG Köln 05.06.2009 - 4 Ta 135/09 -; LAG Berlin-Brandenburg 11.06.2007 - 15 Ta 1077/07 - LAGE Nr. 7 zu § 114 ZPO 2002 mit weiteren Nachweisen; Natter/Gross-Perschke, ArbGG, § 11a Rn. 9; Germelmann/Matthes/Prütting-Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 11a Rn. 1). Das Ziel des Antrags ist darauf gerichtet, (auch) die Befreiung der Rechtsanwaltskosten zu erreichen, so dass es keinen Grund gibt anzunehmen, der Antragsteller wolle eine Beiordnung nach § 11a ArbGG nicht in Anspruch nehmen, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind.

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Auch nach § 11a Abs. 2 ArbGG kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber unterbleiben, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Dies ist der Fall, wenn eine Rechtsverfolgung auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar erfolglos sein muss (Hessisches Landesarbeitsgericht 30.01.2006 - 4 Ta 597/05 -; LAG Düsseldorf 29.10.1986 - 14 Ta 245/86 - LAGE Nr. 4 zu § 11a ArbGG 1979; Germelmann, a. a. O. § 11a Rn. 69).

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2. Die von der Klägerin erhobene Bestandsschutzklage war evident aussichtslos und somit offensichtlich mutwillig.

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a) Der Klägerin kam kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu, denn sie erfüllte offensichtlich die Wartefrist von sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht. Sie war zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht einmal drei Monate bei der Beklagten beschäftigt.

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b) Die Rüge der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung erfolgte ins Blaue hinein, denn bei der Beklagten bestand, wie das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführte, kein Betriebsrat.

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c) Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift gerügt, die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden. Sie hat dies aber mit keinem Wort begründet, obwohl der in den Kündigungsschreiben ausgewiesene Kündigungstermin bei einem normalen Zugang des Kündigungsschreibens der vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfrist der Klägerin entsprach.

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d) Offensichtlich aussichtslos war die Klage auch, soweit die Klägerin diese darauf gestützt hat, sie habe „auf den Verdacht, dass das Geschäft von einem neuen Betriebsinhaber weitergeführt“ werde. Die Äußerung eines solchen Verdachtes genügt offensichtlich nicht den Anforderungen für einen Vortrag, die Kündigung sei wegen eines Betriebsübergangs rechtsunwirksam, § 613a Abs. 4 BGB. Abgesehen davon, dass in der Äußerung eines Verdachtes nicht die Behauptung eines Betriebsübergangs gesehen werden kann, fehlt auch jeder Hinweis darauf, die Kündigung sei wegen eines solchen Betriebsübergangs erfolgt. Die Klägerin hat ihren Vortrag, auch nachdem der beklagte Insolvenzverwalter vorgetragen hatte, er habe den gesamten Geschäftsbetrieb bereits zum 31.08.2009 - also vor Ausspruch der Kündigung - endgültig und dauerhaft eingestellt, bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in keiner Weise konkretisiert.

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Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 24.03.2010 erstmals im Beschwerdeverfahren nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens begründet, weshalb sie den Verdacht eines Betriebsübergangs hegte, ist dieser Vortrag unbeachtlich.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife (BAG 08.05.2003 - 2 AZB 56/02 - AP Nr. 25 zu § 9 ArbGG 1979). Auch im Beschwerdeverfahren können nur Änderungen, die sich zugunsten des Antragstellers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ergeben haben, berücksichtigt werden. Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nämlich nur für noch nicht abgeschlossene Prozesse (Instanzen) verlangt werden. Dies schließt sowohl aus, dass eine nach Instanzende beantragte Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt wird als auch, dass erst nach Prozessende durch neuen Tatsachenvortrag eine hinreichende Erfolgsaussicht herbeigeführt werden kann (vgl. BAG a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 03.08.2007 - 8 Ta 186/07 -; Bayrischer VGH 26.06.2007 - 19 C 06.3163). Dasselbe gilt auch für die Prüfung der offensichtlichen Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung nach § 11a Abs. 2 ArbGG (Natter/Gross-Perschke, ArbGG, § 11a Rn. 22), denn auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11a ArbGG kann nicht erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht beantragt werden.

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e) Schließlich ist auch die im Beschwerdeverfahren geäußerte Auffassung der Klägerin, die Kündigung sei sittenwidrig, wenn der Betrieb tatsächlich unter einem anderen Inhaber fortgeführt würde, offensichtlich rechtsirrig.

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f) Entgegen der Auffassung der Klägerin belegt auch der zwischen den Parteien getrof-fene Vergleich nicht, dass die Klage Erfolgsaussichten gehabt habe. Aus dem Prozessvergleich ergeben sich keinerlei Ansprüche der Klägerin, die nicht ohnehin bei Wirksamkeit der Kündigung bestanden hätten. Inhaltlich erreichte die Klägerin lediglich, das ihrem Begehren in dem miterledigten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, in dem es unter anderem darum ging, ob das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Aufhebungsvertrag sein Ende gefunden habe, Rechnung getragen wurde.

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Insgesamt hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass alleine die Aufzählung von „Stichwörtern“, die Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung bezeichnen, eine Anwaltsbeiordnung nicht rechtfertigen kann. Ohne einen diese „Stichwörter“ begründenden Sachvortrag ist die Bestandsschutzklage offensichtlich aussichtslos. Die bloße Möglichkeit, dass später ein hinreichender Sachvertrag noch folgen könnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.