Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 01.09.2010 – 13 TaBV 4/10

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.01.2010 (7 BV 18/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Außendienstmitarbeiter R., H1., G1., B1., G2., D1., T. und B2. Arbeitnehmer des Betriebs der Beteiligten zu 2) in M. sind. Der Antragsteller verlangt zudem die Aufhebung einer Versetzung der genannten Arbeitnehmer unter Zwangsgeldandrohung und die Untersagung zukünftiger Versetzungen unter Ordnungsgeldandrohung.

2

Die Beteiligte zu 2) produziert und vertreibt in mehreren Betrieben in Deutschland Baustoffe wie Porenbeton und Kalksandstein für den Wohnungs- und Wirtschaftsbau. Im Betrieb in M. beschäftigt die Beteiligte zu 2) ursprünglich 58 Arbeitnehmer. Die oben genannten acht Arbeitnehmer waren jedenfalls bisher dem Betrieb in M. als Vertriebsaußendienstmitarbeiter zugeordnet. Antragsteller ist der im Betrieb in M. gebildete Betriebsrat. Beteiligter zu 3) ist der am Sitz der Beteiligten zu 2) in D. gebildete Betriebsrat.

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Der Vertrieb der Beteiligten zu 2) war in der Vergangenheit dezentral strukturiert. Die Struktur der Beteiligten zu 2) bestand aus vier regional selbständig geführten Profit-Centern (im Folgenden: PC), nämlich dem PC-Nord, PC- Süd, PC-Ost und PC-West. Der Betrieb in M. fiel in den Bereich des PC-Süd mit Verwaltungssitz in Me.. Die einzelnen PCs wurden jeweils von zwei Verantwortlichen, dem PC-Leiter Vertrieb und PC-Leiter Technik, geleitet. Die Regionen der PCs waren jeweils in Vertriebsgebiete unterteilt, die von Vertriebsleitern betreut wurden. Die Vertriebsgebiete waren wiederum in Gebiete unterteilt, die dann von den Vertriebsleitern unterstellten Gebietsleitern bearbeitet wurden. Vertriebs- und Gebietsleiter waren jeweils dem örtlich nächstgelegenen Betrieb der Beteiligten zu 2) zugeordnet. Die PCs wurden eigenverantwortlich von ihren jeweiligen PC-Leitern regional vor Ort gesteuert. Die PC-Leiter waren regional für sämtliche Fragen der Planung, der Strategie und für Entscheidungen in personellen Angelegenheiten zuständig. Ihnen oblag die eigenverantwortliche und selbständige Leitungsbefugnis für die jeweilige Region.

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Für den Betrieb der Beteiligten zu 2) in M. war bislang Frau K. als PC-Leiterin Süd Vertrieb mit Sitz in Me. zuständig. Frau K. traf u.a. für den Betrieb am Standort M., also auch in Bezug auf die in den Anträgen genannten Arbeitnehmer, selbständig sämtliche Entscheidungen in den personellen Angelegenheiten des BetrVG, sie war die Ansprechpartnerin für den Antragsteller in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des BetrVG. Herr B2. ist bei der Beteiligten zu 2) als Vertriebsleiter tätig; die übrigen im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer sind Gebietsleiter.

5

Die Beteiligte zu 2) entschied, die dezentrale Organisationsstruktur im Bereich Vertrieb aufzugeben und ihren Vertriebsaußendienst zukünftig von der Zentrale in D. aus zu führen. Zur Umsetzung dieser neuen Organisationsstruktur wurde der damalige PC-Leiter Vertrieb West, Herr B3., am 01.12.2008 zum Geschäftsführer Vertrieb berufen. Frau K., die bisherige PC-Leiterin Süd, wurde Vertriebsleiterin des Vertriebsgebiets Bayern. Zum 01.07.2009 wurde die bisherige PC-Struktur für den Vertrieb endgültig aufgegeben, das PC Süd, wie auch die anderen bisherigen PC, aufgelöst. Die Hierarchieebene der PC-Leiter wurde ersatzlos gestrichen. Anstelle der bisherigen dezentralen Struktur mit Zuordnung der Vertriebsleiter und der Gebietsleiter unter den jeweiligen PC-Leiter Vertrieb wurden nun Vertriebsteams gebildet, die unmittelbar dem Geschäftsführer Vertrieb der Beteiligten zu 2) Herrn B3. unterstellt sind. In den personellen und sozialen Angelegenheiten nach dem BetrVG trifft nunmehr deutschlandweit allein Herr B3. die Entscheidungen für alle Vertriebs- und Gebietsleiter, die sodann vom Personalleiter Herrn H2. und dem Personalreferenten Herrn D2. umgesetzt werden, die ebenfalls in der Zentrale in D. arbeiten. Die Vertriebsleiter erhalten Weisungen von Herrn B3. und berichten direkt an ihn. Als Geschäftsführer Vertrieb entscheidet Herr B3. in finanzieller, personeller, strategischer und planerischer Hinsicht über alle personellen Angelegenheiten, die die Vertriebsleiter betreffen einschließlich aller arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Die Vertriebsleiter sind weiterhin für ein Vertriebsgebiet zuständig, in dem einzelne Teilgebiete wie bisher von den Gebietsleitern betreut werden. Herr B2. organisiert als Vertriebsleiter das Tagesgeschäft in seinem Vertriebsgebiet und erteilt diesbezüglich Weisungen an die Gebietsleiter. Die Entscheidungen in sozialen, wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten wie Kündigung, Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung trifft hingegen einzig Herr B3., und zwar sowohl in Bezug auf Herrn B2. als Vertriebsleiter und als auch in Bezug auf die Gebietsleiter. Die Entscheidung der Neuzuordnung der Außendienstmitarbeiter zum Standort der zentralen Verwaltung in D. wurde zum 01.08.2009 umgesetzt.

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Während die Vertriebsleiter in der bisherigen Struktur ihren Dienstsitz in einem Werk ihres Vertriebsgebiets und damit an einem regionalen Standort der Beteiligte zu 2) hatten, ist mit der neuen Struktur und der Abschaffung der Position des PC-Leiters ihr Wohnsitz zum Dienstsitz (Home Office) geworden. Die Vertriebsleiter sind nunmehr unmittelbar dem Geschäftsführer Herrn B3. unterstellt. Die Vertriebsleiter kommen nur noch gelegentlich an ihren bisherigen Standort, um sich Material zu besorgen oder die Räumlichkeiten zu Besprechungszwecken zu nutzen. Von ihrem Home Office aus organisieren und betreuen sie ihr Vertriebsgebiet. Sämtliche Gebietsleiter haben ihre Tätigkeit bereits vor der Umstrukturierung von einem Home Office aus ausgeübt. Die sonstigen Arbeitsbedingungen änderten sich für die Vertriebs- und für die Gebietsleiter durch die Neuorganisation nicht.

7

Seit 01.08.2009 wird bei die Vertriebs- oder Gebietsleiter betreffenden mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nach dem BetrVG regelmäßig der Beteiligte zu 3) beteiligt. Dieser hat seine Zuständigkeit für diese Arbeitnehmer bereits angezeigt und die Beteiligte zu 2) zur Information über die zukünftige Personalplanung aufgefordert.

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Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, die im Antrag bezeichneten Vertriebsmitarbeiter seien weiterhin dem Betrieb in M. zuzuordnen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beteiligte zu 2) mitgeteilt habe, es sei durch die Umorganisation zu keiner Versetzung gekommen. Wenn es eine solche Versetzung nicht gegeben habe, seien die Arbeitnehmer denknotwendig weiterhin Arbeitnehmer des Betriebs in M.. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Personalakten der Arbeitnehmer weiterhin in M. geführt würden, sie von dort ihre Gehaltsabrechnungen erhielten und zu Teambesprechungen immer wieder nach M. kämen. Um sämtliche ihm nach dem BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechte auch in Bezug auf diese Vertriebsaußendienstmitarbeiter ordnungsgemäß ausüben zu können, habe er, der Antragsteller, das nötige Interesse hinsichtlich der Feststellung der Zuordnung der Arbeitnehmer zum Betrieb in M.. Da der Beteiligte zu 2) die korrekte Zuordnung nachhaltig bestreite, sei die gerichtliche Feststellung auch aus prozessökonomischen Gründen geboten. Es könne nicht verlangt werden, in jedem Fall der Verletzung von Mitbestimmungsrechten ein eigenes Verfahren einzuleiten.

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Dass Herr B3. nunmehr alle maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten treffe, könne für die Frage der Zuordnung der Außendienstmitarbeiter nicht entscheidend sein. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens bestimmte Dinge vorgebe, sei seiner Funktion immanent. Es werde nicht hinreichend beachtet, dass Herr B2. für den organisatorischen Ablauf im Alltag verantwortlich sei. Herr B2. bestimme beispielsweise, ob und in welcher Höhe Kunden Rabatt gewährt werde und sorge für Vertretung im Krankheitsfall. Dass Herr B3. die Entscheidungen in personellen Dingen vorgebe, könne dagegen nicht maßgeblich sein, dies sei in größeren Unternehmen mit einheitlicher Arbeitsweise so üblich und sage daher nichts über die Betriebszugehörigkeit aus. Der Kontakt zum Betriebsrat werde in nicht tragbarer Art und Weise erschwert. Es könne nicht sein, dass die Beteiligte zu 2) ohne Weiteres derart ihre Organisationsstruktur ändere, dass bisher vom Antragsteller vertretene Arbeitnehmer nunmehr aus dessen Zuständigkeit "herausfielen". Schließlich sei die gesetzliche Wertung in § 4 BetrVG zu beachten. So stelle der Standort M. mindestens einen selbständigen Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG dar. Die gesetzliche Regelung wolle die Arbeitnehmer darin schützen, dass sie am Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung von einem Betriebsrat vertreten würden. Könne der Arbeitgeber durch bloße Umorganisation einen anderen Betriebsrat zuständig werden lassen, führe dies zu einer Zentralisierung von Befugnissen in Mitbestimmungsangelegenheiten auf Ebene der Unternehmensleitung, die das Gesetz so gerade verhindern haben wolle. Hinsichtlich der Frage, wo der zuständige Betriebsrat anzusiedeln sei, komme es daher darauf an, wo sachgerecht die Interessen der Belegschaft vertreten werden können. Dies sei im vorliegenden Fall im Betrieb in M.. Eine effektive Interessenwahrnehmung sei schon aufgrund der räumlichen Distanz durch den Beteiligten zu 3) für die benannten Außendienstmitarbeiter kaum möglich.

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Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitnehmer im Außendienst Frau R., Frau H1., Herr G1., Herr B1., Herr G2., Herr D1., Herr B2. und Herr T. Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs der Antragsgegnerin in M. sind.

12

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmerin R. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

13

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmerin H1. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

14

4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers G1. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

15

5. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers B1. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

16

6. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers G2. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

17

7. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers D1. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

18

8. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers B2. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

19

9. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers T. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

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10. Der Antragsgegnerin wird untersagt, Versetzungen von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG vom Betrieb in M., Da. Straße, M. in den Betrieb in D., Dr. Straße, D., vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt, oder im Verweigerungsfalle die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren rechtskräftig ersetzt wurde, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe geltend, die eine Versetzung dringend erforderlich machen und falls der Antragsteller diese Dringlichkeit bestreitet, hiernach innerhalb von 3 Tagen das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG einleitet.

21

11. Für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Anträge Ziff. 2 bis 9 wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250,00 pro Tag angedroht.

22

12. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziff. 10 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 angedroht.

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Die Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

25

Der Beteiligte zu 3) hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt und sich nicht schriftsätzlich geäußert.

26

Die Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, infolge der Aufgabe der dezentralen Organisationsstruktur seien die fraglichen Mitarbeiter nicht mehr dem Betrieb in M. zugeordnet, ohne dass es jedoch zu einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung gekommen sei.

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Die Umorganisation im Bereich der Vertriebsaußendienstmitarbeiter durch die Aufgabe der dezentralen Struktur habe dazu geführt, dass die fraglichen Arbeitnehmer nunmehr dem Betrieb der zentralen Verwaltung der Beteiligten zu 2) in D. zuzuordnen seien und die betroffenen Arbeitnehmer nunmehr durch den Beteiligten zu 3) vertreten würden. Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sei vom Betriebsbegriff auszugehen. Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs wiederum sei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates maßgeblich, der die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten haben müsse. Die Mitarbeiter sollten sachgerecht durch ihren Repräsentanten dort vertreten werden, wo die sie betreffenden Entscheidungen von Unternehmensseite getroffen werden. Außendienstmitarbeiter gehörten folglich zu dem Betrieb, von dem ausgehend die Leitungsmacht auf Unternehmensseite ausgeübt und insbesondere die personellen Entscheidungen getroffen würden. Die hiernach maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten würden in Bezug auf die bezeichneten Arbeitnehmer aber nunmehr von D. aus getroffen. Deshalb seien die fraglichen Arbeitnehmer dem Betrieb in D. zuzuordnen. Darauf, dass die fraglichen Vertriebsaußendienstmitarbeiter weiterhin im Betrieb in M. gelegentlich Unterlagen abholten, Berichte abgäben oder sich zu Besprechungen träfen, komme es nicht an. Diese Maßnahmen "zur Vereinfachung der Kommunikation" begründeten keine Betriebszugehörigkeit. Solange von der "Anlaufstelle" keine auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Weisungen erteilt und dort keine diese Arbeitnehmer betreffenden Entscheidungen in personellen oder sozialen Angelegenheiten getroffen würden, sei diese für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei es im Zuge der Umorganisation zu keiner Versetzung der genannten Arbeitnehmer gekommen. Für die Neuzuordnung von Arbeitnehmern zu einem anderen Betrieb des Unternehmens bedürfe es keiner Versetzung. Das Unternehmen sei "Herr über seine Betriebsorganisation". Durch die Änderung der betrieblichen Leitungsmacht könne das Unternehmen wirksam die Zuordnung von Arbeitnehmern von einem Betrieb zu einem anderen Betrieb ändern. Dies stelle für sich gesehen noch keine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar, da die Neuzuordnung für die hier betroffenen Arbeitnehmer mit keiner Änderung des Arbeitsbereichs oder der Umstände der Arbeitsleistung einher gegangen sei. Zu der seitens des Antragstellers behaupteten Verkürzung von Mitbestimmungsrechten sei es nicht gekommen, zumal der nunmehr zuständige Beteiligte zu 3) in allen die bezeichneten Arbeitnehmer betreffenden mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten beteiligt werde. Mangels Versetzung bestehe auch kein Anspruch des Antragstellers auf deren künftige Untersagung. Da sie, die Beteiligte zu 2), nicht gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten oder Normen verstoßen habe, komme auch die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsgeld nicht in Betracht.

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Das Arbeitsgericht hat mit einem am 13.01.2010 verkündeten Beschluss die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag zu 1) sei bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Allein der Umstand, dass die Streitfrage, welchem Betrieb der Beteiligten zu 2) die im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer angehören, von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt werde, führe nicht dazu, dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren das nötige Feststellungsinteresse zuzubilligen. Der Antragsteller beabsichtige vielmehr eine abstrakte Rechtsfrage für zukünftige Fälle vorab klären zu lassen und beantrage mithin die Erstellung eines Rechtsgutachtens, was nicht Aufgabe der Gerichte sei. Auch das Argument der vermeintlichen Prozessökonomie könne nicht nachvollzogen werden.

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Darüber hinaus sei der Antrag zu 1) auch unbegründet. Maßgebend für die Entscheidung sei die Frage der Betriebszugehörigkeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sei der Arbeitgeber Inhaber mehrerer Betriebe, komme es für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer tatsächlich eingegliedert sei. Hierfür sei die organisatorische Einbindung in den Betrieb maßgebend. Die Außendienstmitarbeiter gehörten daher zu dem Betrieb, von dem die Entscheidungen über ihren Einsatz ausgingen, von dem das Arbeitsverhältnis gesteuert und die Leitungsmacht des Arbeitgebers ausgeübt werde und von dem ausgehend die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten des BetrVG getroffen würden. Hinsichtlich der Frage, von wo aus das Arbeitsverhältnis gesteuert werde, komme es darauf an, von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt werde und die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Weisungen erteilt würden. Hingegen komme es nicht darauf an, ob bzw. wo eine "Anlaufstelle" bestehe, an der die Außendienstmitarbeiter Unterlagen abholten, Berichte abgeben könnten und regelmäßig Mitarbeitermeetings stattfänden. Hiernach seien die im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb der Zentrale in D. zuzuordnen, weil von dort aus durch den Geschäftsführer Herrn B3., den Personalleiter Herrn H2. und den Personalreferenten Herrn D2. die maßgeblichen auf die Arbeitsverhältnisse bezogenen Weisungen erteilt würden. Sowohl die maßgeblichen strategischen Entscheidungen hinsichtlich der Art und Weise des Arbeitseinsatzes als auch die Entscheidungen in den betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten würden nach dem überstimmenden Vortrag der Beteiligten in D. getroffen. Dass die fraglichen Arbeitnehmer sich regelmäßig am Standort M. träfen und austauschten sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass dort ihre Gehaltsabrechnungen erstellt und Personalakten geführt würden. Soweit der Antragsteller die Gefahr sehe, der Arbeitgeber könne durch Umstrukturierungen bestehende betriebsverfassungsrechtliche Einheiten unterlaufen und einem Betriebsrat die von ihm vertretenen Arbeitnehmer missbräuchlich entziehen, könne dies jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht nachvollzogen werden. Die Außendienstmitarbeiter würden nunmehr durch den Beteiligten zu 3) vertreten, der seine Tätigkeit auch und gerade in Bezug auf die im Antrag genannten Arbeitnehmer aufgenommen habe.

30

Den zulässigen Anträgen zu 2) bis 9) auf Aufhebung der Versetzung der genannten Arbeitnehmer konnte nicht stattgeben werden, weil sie unbegründet seien. Es fehle insoweit bereits an einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung. Eine Versetzung liege dann vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Dauer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen werde, wenn also der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer werde oder sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändere. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten habe sich aber der Inhalt der Arbeitsaufgabe weder für Herrn B2., der Vertriebsleiter ist, noch für die anderen in den Anträgen bezeichneten Gebietsleiter geändert. Die Arbeitnehmer seien nach wie vor für dieselben Kunden tätig. Sie machten auch inhaltlich nach der Umstrukturierung des Außendienstes dasselbe, was sie vorher gemacht hätten. Wie vorher übten sie ihre Vertriebstätigkeit von ihrem Home Office aus. Sie betreuten weiterhin die ihnen zugewiesenen Gebiete mit denselben Kunden. Auch eine "Versetzung" durch Änderung der Stellung in der Arbeitsorganisation liege nicht vor. Im vorliegenden Fall sei die betriebliche Einheit des Vertriebsaußendiensts - trotz der Streichung der Hierarchieebene der PC-Leiter und der Auflösung der Aufteilung des Vertriebs in Profit Center - erhalten geblieben. Die Aufgabe der Aufteilung des Bundesgebiets in Profit Center und die damit verbundene Aufgabe der Hierarchieebene der PC-Leiter habe Inhalt und Umstände der Arbeitsleistung sowie die Stellung der Außendienstmitarbeiter nicht maßgeblich verändert. Für die Gebietsleiter habe sich noch nicht einmal der unmittelbare Vorgesetzte geändert, denn sie seien unverändert Herrn B2. unterstellt. Für sie ändere sich lediglich der nächsthöhere Vorgesetzte. Für Herrn B2. als Vertriebsleiter habe sich zwar der direkte Vorgesetzte geändert, denn er unterstehe jetzt nicht mehr Frau K., sondern Herrn B3.. Diese Änderung des unmittelbaren Vorgesetzen sei jedoch unerheblich, da die Einheit des Vertriebsaußendiensts erhalten bleibe.

31

Nachdem bereits die Anträge auf Aufhebung der Versetzungen ohne Erfolg blieben, gehe der Antrag auf Zwangsgeldandrohung ins Leere. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die mit Antrag zu 10) begehrte Untersagung, da kein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften durch die Beteiligte zu 2) vorliege.

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Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 14.04.2010 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde, die am 07.05.2010 (Fax) / 10.05.2010 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 14.06.2010 (Fax) / 16.06.2010 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

33

Der Antragsteller wiederholt in weiten Bereichen wörtlich sein erstinstanzliches Vorbringen. Es liege eine Versetzung der genannten Mitarbeiter vor. Es sei denklogisch nicht möglich, Arbeitnehmer aus einem Betrieb herauszunehmen und organisatorisch einem anderen Betrieb zuzuordnen, ohne dass sich dies kollektivrechtlich auswirke. Es sei nicht entscheidungserheblich, dass der Geschäftsführer Herr B3. für den Vertrieb nun alle wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten treffe, da Herr B2. für den organisatorischen Arbeitsablauf im Alltag (Rabattgewährung für Kunden; Vertretungseinteilung im Urlaubs- und Krankheitsfall) zuständig sei. Der Kontakt der Mitarbeiter zu dem 300 km entfernten Betriebsrat werde untragbar erschwert. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Feststellungsinteresse hierfür vorliege. Der Antrag sei auch begründet. Die Außendienstmitarbeiter seien nach wie vor Mitarbeiter des Betriebs M. und nähmen von Herrn B2. Weisungen entgegen. Bei Anwendung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts könne der Schutz der Arbeitnehmer unterlaufen werden. Die Versetzung der Mitarbeiter sei ohne die erforderliche Zustimmung des Antragstellers geschehen, damit unwirksam und Nach § 101 BetrVG aufzuheben. Ferner stehe dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Rechtsverstöße nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu, da die Beteiligte zu 2) in grober Weise gegen die Betriebsverfassung verstoße. Jedenfalls stehe dem Antragsteller ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2) zu. Dem Antragsteller stünden auch die Ordnungsgeld- und Zwangsgeldansprüche zu. Da zwischenzeitlich die Arbeitnehmerin R. aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und der Arbeitnehmer T. in anderer Funktion als bisher beschäftigt werde, passe der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge an diese neue Situation an, indem bezogen auf diese beiden Arbeitnehmer keine Rechte mehr geltend gemacht würden.

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Der Antragsteller beantragt:

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1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.01.2010, 7 BV 18/09 wird abgeändert.

36

2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitnehmer im Außendienst, Frau H1., Herr G1., Herr B1., Herr G2., Herr D1. und Herr B2. Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs der Antragsgegnerin in M. sind.

37

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmerin H1. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

38

4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers G1. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

39

5. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers B1. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

40

6. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers G2. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

41

7. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers D1. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

42

8. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung des Arbeitnehmers B2. vom Betrieb M. der Antragsgegnerin, Da. Straße, M. in den Betrieb D. der Antragsgegnerin, Dr. Straße, D. vom 01.08.2009 aufzuheben.

43

9. Der Antragsgegnerin wird untersagt, Versetzungen von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG vom Betrieb in M., Da. Straße, M. in den Betrieb in D., Dr. Straße, D., vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt, oder im Verweigerungsfalle die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren rechtskräftig ersetzt wurde, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe geltend, die eine Versetzung dringend erforderlich machen und falls der Antragsteller diese Dringlichkeit bestreitet, hiernach innerhalb von 3 Tagen das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG einleitet.

44

10. Für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Anträge Ziff. 3 bis 8 wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250,00 pro Tag angedroht.

45

11. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziff. 9 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 angedroht.

46

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

47

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 - AZ.: 7 BV 18/09 - wird zurückgewiesen.

48

Der Beteiligte zu 3) hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht geäußert.

49

Die Beteiligte zu 2) verteidigt den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss. Die Vertriebsmitarbeiter seien nunmehr der zentralen Verwaltung der Beteiligten zu 2) in D. zugeordnet, wo sämtliche Entscheidungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeiter beträfen, getroffen würden. Entscheidend sei nicht die räumliche Nähe zum Wohnsitz oder Vertriebsgebiet des Mitarbeiters, sondern dass die Mitbestimmung des Betriebsrates dort stattfinde, wo die Entscheidungen betreffend den jeweiligen Mitarbeiter getroffen würden. Nachteile bei der Vertretung der Außendienstmitarbeiter seien auch nicht eingetreten. Herr B2. erteile den Mitarbeitern nur Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht oder in Abstimmung und nach Vorgabe der Geschäftsleitung, was auch nicht vom Betrieb in M. aus geschehe, sondern von seinem Home Office aus. Es liege auch keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor. Die Tätigkeit der Gebiets- und Vertriebsleiter habe sich durch die neue organisatorische Zuweisung nicht geändert. Sie machten genau die selbe Arbeit, wie vor der organisatorischen Änderung. Für die Gebietsleiter habe sich nicht einmal der unmittelbare Vorgesetzte - der Vertriebsleiter - geändert. Auch für den Vertriebsleiter habe sich die Einheit des Vertriebsaußendienstes nicht geändert, sondern nur sein vorgesetzter Ansprechpartner. Ferner sei Frau R. zum 30.04.2010 ausgeschieden, Herr T. in eine höhere Position aufgerückt und die Arbeitnehmer H1., G1., B1., G2., D1. und B2. hätten vorsorglich einer Versetzung nach D. ausdrücklich zugestimmt. Die neue Struktur werde bei der Beteiligten zu 2) auch gelebt, die Außendienstmitarbeiter würden vom Betriebsrat in D. vertreten und die Mitarbeiter hätten dort an der Betriebsratswahl 2010 teilgenommen. Dem Antragsteller stehe gegen die Beteiligte zu 2) weder ein Unterlassungsanspruch, noch Zwangs- und Ordnungsgeldansprüche zu.

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Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

II.

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1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG zulässig. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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2. Die Beschwerde des Antragstellers ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.

53

a) Dabei kann es dahinstehen, ob sich der Feststellungsantrag des Antragstellers mangels Feststellungsinteresses bereits als unzulässig erweist. Jedenfalls sind sämtliche Anträge unbegründet, da die in den Anträgen benannten Mitarbeiter Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2.) in deren Zentrale in D. und nicht des Betriebes in M. sind. Ferner liegt keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dieser Arbeitnehmer vor, weshalb die Anträge auf Aufhebung einer Versetzung ebenso unbegründet sind, wie der dazu gehörige Zwangsgeldantrag. Mangels mitbestimmungswidrigen Verhaltens der Beteiligten zu 2) ist daher auch der Unterlassungsantrag des Antragstellers mit dem entsprechenden Ordnungsgeldantrag unbegründet. Insoweit kann in vollem Umfang auf die auf Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergangene, umfangreiche, sorgfältige und zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts in den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses (vgl. dort Seite 10 bis 16; Bl. 200 bis 206 der erstinstanzlichen Akte), der das Landesarbeitsgericht folgt, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Da die Beschwerdebegründung des Antragstellers in weiten Bereichen nur eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beinhaltet, soll nur auf folgende zentrale Punkte hingewiesen werden.

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b) Die im Antrag benannten Außendienstmitarbeiter der Beteiligten zu 2) sind nicht Arbeitnehmer deren Betriebes in M., sondern sind betriebsverfassungsrechtlich deren Betrieb in der Zentrale in D. zuzuordnen, weshalb der diesbezügliche Feststellungsantrag des Antragstellers unbegründet ist.

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aa) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 36/03 - in juris), der die erkennende Kammer folgt, gilt für die Frage der Betriebszugehörigkeit von Außendienstmitarbeitern Folgendes:

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Die Außendienstmitarbeiter gehören zu dem Betrieb, von dem die Entscheidungen über ihren Einsatz ausgehen und in dem somit Leitungsmacht des Arbeitgebers ausgeübt wird. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt wird und die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen erteilt werden. Demgegenüber ist die Ausübung der Fachaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung. Die Eingliederung in die Betriebsorganisation setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet. Der Betriebsbegriff ist nicht in dem Sinne räumlich zu verstehen, dass mit der Grenze des Betriebsgrundstücks oder der Betriebsräume der Betriebsbereich endet. Vielmehr sind betriebsangehörig auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. Daher gehören auch Außendienstmitarbeiter zum Betrieb. Ist der Vertragsarbeitgeber Inhaber mehrerer Betriebe, kommt es für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung entscheidend darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer tatsächlich eingegliedert ist (BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a bb der Gründe). Hierfür ist die organisatorische Einbindung in den Betrieb maßgebend. Die Außendienstmitarbeiter gehören daher zu dem Betrieb, von dem die Entscheidungen über ihren Einsatz ausgehen und in dem somit Leitungsmacht des Arbeitgebers ausgeübt wird. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt wird und die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen erteilt werden (Zuweisung von Kunden, Erstellen von Tourenplänen, Besuchsintensität, Arbeitszeit). Demgegenüber ist die Ausübung der Fachaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fachaufsicht betrifft lediglich die Kontrolle des Arbeitsergebnisses der Arbeitnehmer. Eine Konkretisierung der Leistungspflichten der Arbeitnehmer im Sinne der Ausübung des Direktionsrechts ist damit regelmäßig nicht verbunden, so dass allein aus der Ausübung der Fachaufsicht nicht auf eine Eingliederung in den die Aufsicht ausübenden Betrieb geschlossen werden kann. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob bzw. wo eine "Anlaufstelle" besteht, an der die Außendienstmitarbeiter Unterlagen abholen und Berichte abgeben können. Hierdurch soll lediglich die Kommunikation vereinfacht werden. Solange von der "Anlaufstelle" aus keine auf das Arbeitsverhältnis der Außendienstmitarbeiter bezogenen Anweisungen erteilt werden, ist der Kontakt zu einer Anlaufstelle betriebsverfassungsrechtlich ohne Bedeutung.

57

bb) Nach diesem Maßstab gehören die im Antrag benannten Außendienstmitarbeiter der Beteiligten zu 2) betriebsverfassungsrechtlich nicht zu deren Betrieb in M., sondern zum Betrieb der Zentrale in D..

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(1) Der Vertriebsleiter Herr B2. erhält vom Betrieb in M. keinerlei Weisungen, sondern untersteht unmittelbar dem Geschäftsführer Vertrieb, Herrn B3., der von D. aus mit Hilfe des dortigen Personalleiters Herrn H2. und des Personalreferenten Herrn D2. alle Entscheidungen betreffend das Arbeitsverhältnis von Herrn B2. trifft. Dieser arbeitet auch räumlich nicht im Betrieb der Beteiligten zu 2) in M., sondern ist im Außendienst tätig, den er von seinem Wohnsitz aus (Home Office) vor- und nachbereitet. Auch die übrigen benannten Außendienstmitarbeiter, die Gebietsleiter, haben keinen Bezug zum Betrieb der Beteiligten zu 2) in M.. Vielmehr werden die Entscheidungen in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten dieser Außendienstmitarbeiter auch von den genannten Mitarbeitern in D. getroffen. Soweit für einzelne Bereiche des täglichen Arbeitens (Rabattgewährung gegenüber Kunden, Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall) Weisungen für die Gebietsleiter von Herrn B2., dem Vertriebsleiter, vorgenommen werden, geschieht auch dies nicht vom Betrieb M. der Beteiligten zu 2) aus, sondern von dessen Home Office. Auch die Gebietsleiter arbeiten im Außendienst, den sie von ihrem Home Office aus antreten.

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(2) Soweit zum Beispiel Abrechnungen für Außendienstmitarbeiter im Betrieb in M. durchgeführt werden oder dort auch Treffen stattfinden, begründet dies keine betriebliche Eingliederung dort. Der Betrieb M. ist in diesem Sinne eine bloße "Anlaufstelle" für die Außendienstmitarbeiter, aber kein Ort, an dem Entscheidungen in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis getroffen oder Weisungen erteilt werden.

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(3) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann auch keine rechtsmißbräuchliche Gestaltung durch die Beteiligte zu 2) in dieser Umorganisation gesehen werden. Die Außendienstmitarbeiter sind nach wie vor durch einen Betriebsrat vertreten, der seine Rechte diesbezüglich auch wahrnimmt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Umorganisationsentscheidung der Beteiligten zu 2) letztlich nur vorgeschoben ist und im Ergebnis der Aushebelung von Mitbestimmungsrechten dienen würde, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch der Antragsteller bezieht sich insoweit auf eher abstrakte Erwägungen bezüglich Missbrauchsmöglichkeiten, die hier aber nicht vorliegen.

61

(4) Auch der Umstand der weiten Entfernung zwischen den Außendienstmitarbeitern und dem nun für sie zuständigen Betriebsrat kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Angesichts dessen, dass die Entscheidungen in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten der Außendienstmitarbeiter nunmehr zentral in D. getroffen werden, ist dort auch die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung auszuüben. Zwar ist der Betriebsrat räumlich weit von den meisten Außendienstmitarbeitern entfernt. Die Alternative würde aber nur lauten, dass er sonst räumlich weit entfernt von den Personen wäre, von denen er in Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche informiert wird, mit denen er zu verhandeln hat und gegenüber denen er seine Mitbestimmungsrechte geltend macht und ausübt. Auch unter dem Aspekt der Sachgerechtigkeit ist es nicht zu beanstanden, wenn der für die Außendienstmitarbeiter zuständige Betriebsrat dort angesiedelt ist, wo die wesentlichen Entscheidungen für die Außendienstmitarbeiter getroffen werden. Dort kann auch die Mitbestimmung am effektivsten ausgeübt werden.

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(5) Es kann im Übrigen auch nicht von einer "unzumutbaren Erschwerung" des Kontakts der Außendienstmitarbeiter zu dem für sie zuständigen Betriebsrat in D. ausgegangen werden. Unbeschadet des Umstandes, dass die Außendienstmitarbeiter in keinem Betrieb der Beteiligten zu 2) - auch nicht in M. - ihre Arbeitsleistung erbringen und daher eine Kontaktaufnahme zum Betriebsrat immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, wird auch dem Antragsteller nicht eine Kommunikation mit Federkiel und Postkutsche vorschweben. Ob die Außendienstmitarbeiter aber nach M. oder D. telefonieren, oder eine E-Mail zu diesem oder jenem Ort senden, begründet keinen wesentlichen Unterschied. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattzufinden haben. Dabei sind auch Wegezeiten und Fahrtkosten vom Arbeitgeber zu bezahlen, vgl. § 44 BetrVG. Soweit sich aus der Zuständigkeit des Betriebsrates in D. höhere Kosten für die Anfahrt der Außendienstmitarbeiter ergeben, ist dies in erster Linie ein Problem der Beteiligten zu 2). Daraus kann aber kein Argument gegen eine Zuständigkeit des dortigen Betriebsrates für die Außendienstmitarbeiter abgeleitet werden.

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(6) Die Ansicht des Antragstellers, es könne denklogisch nicht sein, dass er die Zuständigkeit für Arbeitnehmer verliere, ohne dass eine (wirksame) Versetzung dieser Mitarbeiter vorliege, findet in Recht und Gesetz keine Stütze. Die Zuständigkeit des Betriebsrates für Mitarbeiter richtet sich nach deren Betriebszugehörigkeit, die bei Außendienstmitarbeitern - wie ausgeführt - wiederum davon abhängig ist, wo die maßgeblichen Entscheidungen betreffend diese Arbeitsverhältnisse getroffen werden. Dies ist aber im Wesentlichen eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und hat nichts damit zu tun, ob eine "Versetzung" vorliegt oder nicht.

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c) Bezüglich der im Antrag benannten Außendienstmitarbeiter liegt keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn vom Betrieb der Beteiligten zu 2) in M. zu deren Betrieb in ihrer Zentrale nach D. vor. Daher erweisen sich die Anträge auf Aufhebung von Versetzungen als unbegründet.

65

aa) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAG 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - NZA 1984, 233 ff.; vgl. dazu ergänzend BAG 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - NZA 1989, 438 f.), der die erkennende Kammer folgt, gilt für die Frage der Betriebszugehörigkeit von Außendienstmitarbeitern Folgendes:

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Nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Was unter einem Arbeitsbereich zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht näher definiert. Dieser Begriff ist funktional zu verstehen. Er umfasst mehr als den Ort der Arbeitsleistung, nämlich die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Danach liegt eine Versetzung jedenfalls dann vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Dauer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung ein anderer wird, wenn also der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (vgl. BAG 25. Oktober 1983 - 1 AZR 47/82 - in juris). Eine als Versetzung anzusehende Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation liegt dann nicht vor, wenn die betriebliche Einheit, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erhalten bleibt und nur diese Einheit einer anderen Leitungsstelle zugeordnet wird. Daraus folgt, dass nicht schon jede Veränderung in der Tätigkeit eines Arbeitnehmers den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen Arbeitsbereich macht und deshalb eine Versetzung darstellt. Jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufend Änderungen unterworfen, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufes, in einer Änderung der Hilfsmittel oder Maschinen oder auch in einer anderen Organisation des Arbeitsablaufes ihre Ursache haben können. Erforderlich ist daher, dass die eingetretene Änderung über solche sich im normalen Schwankungsbereich haltende Änderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine andere wird. Der andere Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG kann aber auch durch die Umstände bestimmt werden, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Ob ein anderer Tätigkeitsbereich zugewiesen worden ist, beurteilt sich ausschließlich nach den objektiv vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit in den Augen eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann. Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Welche Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweils geltenden Organisation des Betriebes. In jedem Arbeitsbereich treten ständig Änderungen ein, die die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG auslösen. Nicht jede dieser Veränderungen stellt jedoch eine Versetzung dar, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Die Veränderung muss so erheblich sein, dass ein "anderer Arbeitsbereich" angenommen werden kann, das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers muss sich geändert haben.

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bb) Nach diesem Maßstab liegt keine Versetzung der im Antrag benannten Arbeitnehmer vor.

68

(1) An den äußeren Arbeitsbedingungen der Gebietsleiter hat sich nach Gegenstand, Umfang, Art und Inhalt nichts geändert. Insbesondere erbringen sie dieselbe Arbeit am selben Ort wie zuvor. Auch an den äußeren Arbeitsbedingungen des Vertriebsleiters hat sich nichts erheblich verändert. Art und Inhalt seiner Tätigkeit ist dieselbe geblieben. Räumlich hat sich für ihn nur geändert, dass er die Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit nunmehr in seinem Home Office durchführt. Angesichts des Schwerpunktes seiner sonstigen Aufgaben - Betreuung der Gebietsleiter und Außendiensttätigkeit - kommt der Verlagerung der akzessorischen Büroarbeit in ein Home Office aber kein entscheidendes Gewicht zu. Die Umstände, unter denen die Außendienstmitarbeiter ihre Tätigkeit zu verrichten haben, hat sich für die Gebietsleiter nicht und für den Vertriebsleiter nicht wesentlich geändert.

69

(2) Es liegt auch keine erhebliche Veränderung der Stellung in der betrieblichen Organisation vor. Die im Antrag benannten Gebietsleiter haben zuvor und auch jetzt als Team unter der Führung des Vertriebsleiters gearbeitet. Die betriebliche Einheit, in der sie beschäftigt werden, hat sich nicht geändert. Auch für den Vertriebsleiter hat es keine wesentliche Änderung gegeben. Hat er früher dem PC-Leiter Süd berichten müssen, den es nunmehr nicht mehr gibt, ist jetzt der Geschäftsführer Vertrieb sein Ansprechpartner. Dies ist im Wesentlichen ein Wechsel des direkten Vorgesetzten und die Zuweisung einer anderen Leitungsstelle, ohne dass sich an der Stellung des Vertriebsleiters etwas erheblich geändert hätte. Dies stellt alles keine erhebliche Veränderung des Arbeitsbereichs dar, so dass nicht von einer Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG ausgegangen werden kann.

70

(3) Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitnehmer nunmehr dem Geltungsbereich anderer Betriebsvereinbarungen unterfallen würden. Die Beteiligte zu 2) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Gesamtbetriebsvereinbarungen unverändert weiter Anwendung finden. Insbesondere die Rahmenvereinbarung für Außendienstmitarbeiter gilt vor und nach der Umorganisation in unveränderter Form und regelt die wesentlichen betrieblichen Fragen, die die Außendienstmitarbeiter betreffen. Betriebsvereinbarungen der einzelnen Betriebsräte gelten zwar nur im jeweiligen Betrieb. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass sich hieraus eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen der genannten Außendienstmitarbeiter ergeben würde, zumal sie auch in D. von einem Betriebsrat vertreten werden, der mit der Beteiligten zu 2) Betriebsvereinbarungen abschließt.

71

(4) Ferner ergibt sich aus der räumlichen Entfernung zur Zentrale in D. keine wesentliche Änderung der Arbeitsbereiche der Außendienstmitarbeiter. Diese sind nach wie vor im Außendienst und gerade nicht im Innendienst in D. tätig. Dass dort nun der Betriebsrat als Ansprechpartner für sie ihren Sitz hat, wie auch die Personalverantwortlichen der Beteiligten zu 2), ist nur eine unwesentliche Änderung, woraus sich im Gesamtgefüge nicht das Bild einer erheblichen Veränderung der Tätigkeit, Arbeitsbedingungen und organisatorischen Stellung der Mitarbeiter ergibt.

72

(5) Unerhebliche Veränderungen wie vorliegend reichen nicht aus, um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG anzunehmen. Wie oben bereits geschildert, findet die Ansicht des Antragstellers, es könne denklogisch nicht sein, dass er die Zuständigkeit für Arbeitnehmer verliere, ohne dass eine (wirksame) Versetzung dieser Mitarbeiter vorliege, in Recht und Gesetz keine Stütze. Die Zuständigkeit des Betriebsrates und die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer richten sich danach, wo die wesentlichen Entscheidungen betreffend deren Arbeitsverhältnisse getroffen werden. Für die Frage einer Versetzung ist es aber maßgeblich, ob sich der inhaltliche, räumliche oder organisatorische Arbeitsbereich der Mitarbeiter oder die anderen Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, wesentlich ändern. Dabei bedingt eine Veränderung der Organisation, die Einfluss auf die betriebliche Zuordnung hat, nicht zwingend eine erhebliche Veränderung auch des Arbeitsbereichs der betreffenden Arbeitnehmer. Dies trifft gerade auf die hier genannten Außendienstmitarbeiter zu. Ihr Arbeitsbereich hat sich durch die Organisationsentscheidung der Beteiligten zu 2) nicht wesentlich geändert. Angesichts dessen kam es auf den unter Vorlage entsprechender Schreiben belegten Vortrag der Beteiligten zu 2), hilfsweise seien die betreffenden Mitarbeiter mit einer Versetzung auch ausdrücklich einverstanden, weiter nicht an (vgl. hierzu BAG 20. September 1990 - 1 ABR37/90 - BAGE 66, 57 ff.). Ob sich eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen dadurch ergeben könnte, dass Arbeitnehmer durch eine Umorganisation künftig nicht mehr von einem Betriebsrat vertreten werden, war vorliegend nicht zu entscheiden. Die im Antrag genannten Außendienstmitarbeiter werden in D. von einem Betriebsrat vertreten, dessen Vorsitzende anlässlich der Anhörung der Beteiligten vor der Kammer auch plastisch schildern konnte, mit welchem Engagement sich der Betriebsrat in D. der neuen Zuständigkeit für die Außendienstmitarbeiter aus ganz Deutschland gestellt hat, und dass dies in der Praxis auch gut funktioniere. Etwas hiervon konkret Abweichendes trägt auch der Antragsteller nicht vor.

73

d) Es liegt kein Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen betriebsverfassungsrechtliche Regelungen vor (s.o.). Daher steht dem Antragsteller weder nach § 23 Abs. 3 BetrVG noch unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs gegen die Beteiligte zu 2) ein Unterlassungsanspruch zu. Mangels Versetzung der im Antrag benannten Arbeitnehmer, ist der Zwangsgeldantrag unbegründet. Mangels Unterlassungsanspruch kommt auch kein Ordnungsgeldanspruch in Frage.

III.

74

Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.