Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 07.09.2010 – 5 Ta 132/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Vertretung der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 25. Juni 2010 - 3 Ca 105/10 - abgeändert. Auf die Erinnerung der Staatskasse wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 7. Juni 2010 - 3 Ca 105/10 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts R. S., L., wird auf EUR 1.498,21 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Vertretung der Staatskasse richtet sich gegen eine Erinnerungsentscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2010 die Erinnerung der Staatskasse gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 7. Juni 2010, mit dem die dem Beteiligten zu 2/Beschwerdegegner (Prozessbevollmächtigter des Klägers; im Folgenden: Beschwerdegegner) im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf EUR 1.708,84 festgesetzt wurde, zurückgewiesen.

2

Im Ausgangsverfahren beim Arbeitsgericht Ulm verfolgte der Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 18.581,57. Der Kläger war seit August 1980 im Betrieb der Beklagten zuletzt gegen ein Entgelt in Höhe von EUR 2.654,51 brutto tätig. Auf Grund eines im August 2007 erlittenen Arbeitsunfalls war der Kläger infolge der dadurch erlittenen schweren Verletzung längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Im Sommer 2009 wurde ein Arbeitsversuch unternommen, der nach Auffassung des Klägers positiv verlaufen war. Gleichwohl wurde der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt, weshalb er mit der Klage die Vergütungen für die Monate August 2009 bis Februar 2010 klagweise geltend gemacht hat. Das Arbeitsgericht Ulm hat dem Kläger mit Beschluss vom 31. März 2010 für die Zahlungsklage Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug bewilligt und den Beschwerdegegner als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Zugleich hat das Arbeitsgericht einen Gütetermin bestimmt.

3

Im Gütetermin am 14. April 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aus krankheitsbedingten Gründen beendet wird und die Beklagte an den Kläger eine Sozialabfindung zahlt. Darüber hinaus wurden Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Lohnzahlung und der Urlaubsansprüche getroffen. Die Beklagte verpflichtete sich auch, dem Kläger unverzüglich ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Darüber hinaus sollten durch den Vergleich sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein.

4

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 18.581,57 für die Klagforderung und einen Mehrwert des Vergleiches in Höhe von EUR 7.963,53 festgesetzt. Der Mehrwert rechtfertigt sich, nach Auffassung des Arbeitsgerichts, aus der Miterledigung der nicht rechtshängigen Bestandsrechtsschutzangelegenheit.

5

Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich vom 14. April 2010 nachträglich und rückwirkend erstreckt. Bereits zuvor hatte der Beschwerdegegner die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beantragt und ging dabei bereits in seiner Berechnung von einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert aus.

6

Das Arbeitsgericht hat mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2010 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Beschwerdegegner auf EUR 1.784,84 antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat die Vertretung der Staatskasse mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 zurückgewiesen. Gegen diesen der Staatskasse am 5. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat diese mit am 6. Juli 2010 beim Arbeitsgericht Ulm eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 hat das Landesarbeitsgericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung bis 30. Juli 2010 gegeben. Hiervon hat keiner der Beteiligten Gebrauch gemacht. Mit Verfügung vom 4. August 2010 hat die Beschwerdekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtliche Hinweise erteilt und den Beschwerdegegner aufgefordert, den Ablauf der mündlichen Verhandlung am 14. April 2010 im Hinblick auf die vorläufige Rechtsauffassung der Beschwerdekammer im Einzelnen zu schildern.

8

Mit Schriftsatz vom 30. August 2010 - eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 31. August 2010 - hat der Beschwerdegegner den Ablauf der Güteverhandlung zusammengefasst wie folgt geschildert: In der mündlichen Verhandlung sei zunächst kontrovers die Frage des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts des Klägers bezüglich seiner Arbeitsleistung diskutiert worden. Darüber hinaus sei die gesundheitliche Situation bzw. die Fähigkeit des Klägers zur Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung breit erörtert worden. Das Gericht habe im Laufe der Erörterung die Auffassung vertreten, dass das Ergebnis des Rechtsstreits zum damaligen Stand völlig offen sei und deshalb zwei Alternativen zur Erledigung des Rechtsstreits vorgeschlagen. Einerseits sei angeregt worden, sich auf die Zahlung des hälftigen klagweise geltend gemachten Betrags zu einigen oder alternativ eine dauerhafte Trennung zu erwägen, wobei insoweit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende 2010 bei Freistellung bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses, Fortzahlung der Vergütung und Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe eines vom Gericht vorgeschlagenen Rahmens angedacht worden sei. Nach Unterbrechung der Verhandlung hätten sich die Parteien dann auf den später protokollierten und bestandskräftig gewordenen Beendigungsvergleich verständigt.

II.

9

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Das Arbeitsgericht hat im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2010 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung insoweit zu hoch festgesetzt, als sie einen, den Betrag von EUR 1.489,21 übersteigenden Betrag, festgesetzt hat. Entgegen der, auf die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (zuletzt LAG Baden-Württemberg 28. Oktober 2008 - 3 Ta 210/08 - AGS 2009, 58 = Justiz 2009, 16) gestützten Auffassung des Arbeitsgerichts, kann vorliegend lediglich eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 (1.) VV-RVG für den Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 7.963,53 - unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 15 RVG - festgesetzt werden. Dies führt zur Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts.

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1. Dem Beschwerdegegner steht gegen die Staatskasse lediglich eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert zu. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ist zu Unrecht erfolgt. Entgegen dem Arbeitsgericht sind die Voraussetzungen der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG im Entscheidungsfall erfüllt.

11

a) Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach Nr. 1003 VV RVG betragen die Gebühren nach Nr. 1000 bis 1002 VV RVG 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG gilt dies auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).

12

b) Die 2. Alternative in Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG erfasst dabei nach Auffassung der Beschwerdekammer nur solche Fallgestaltungen, in denen das Gericht lediglich für die Protokollierung eines bereits vollständig ausgehandelten Vergleichs in Anspruch genommen wird. Sie greift schon dann nicht mehr ein, wenn sich das Gericht inhaltlich mit den nicht rechtshängigen Gegenständen befassen und insbesondere die hinreichende Erfolgsaussicht und die fehlende Mutwilligkeit für diese Gegenstände nach § 114 Satz 1 ZPO beurteilen muss. In diesem Fall liegt eine Befassung des Gerichts mit den Gegenständen vor, die es rechtfertigt, lediglich die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstehen zu lassen. Entgegen der Auffassung der früher für Kostenbeschwerden zuständigen Kammern 3 und 4 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2001 - 4 Ta 33/01 - zitiert nach juris; LAG Baden-Württemberg 28. Oktober 2008 - 3 Ta 210/08 - AGS 2009, 58 = Justiz 2009, 16) hat das Gericht die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit zu prüfen, wenn Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Gegenstands beantragt wird, der bislang nicht anhängig ist. Auch für einen Vergleich darf Prozesskostenhilfe, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags, nur bewilligt werden, wenn und soweit die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Zöller/Geimer ZPO 28. Auflage § 114 Rn. 27 m. w. N.) und nicht mutwillig ist. Dabei spielt es nach Auffassung der Beschwerdekammer keine Rolle, ob die hinreichenden Erfolgsaussichten hinsichtlich der im Mehrvergleich geregelten Gegenstände regelmäßig vermutet wird (OLG Karlsruhe 26. Mai 2003 - 2 WF 29/03 - FamRZ 2004, 550 = OLGR Karlsruhe 2004, 355; MünchKommZPO-Motzer 3. Auflage § 114 Rn. 16) oder genau zu prüfen ist (so wohl Zöller/Geimer ZPO 28. Auflage § 114 Rn. 27). Auf alle Fälle muss das Gericht nach beiden Auffassungen die Frage der Mutwilligkeit prüfen (OLG Karlsruhe 26. Mai 2003 - 2 WF 29/03 - FamRZ 2004, 550 = OLGR Karlsruhe 2004, 355 m. w. N.) und damit sich mit dem Gegenstand inhaltlich auseinandersetzen. Durch diese Befassung ist aber der Gesetzeszweck, das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, nicht mehr in dem Maße erreicht worden, wie es der Gesetzgeber mit der Nr. 1000 VV RVG erstrebt hat. Wenn das Gericht, wie im Ausgangsfall, letztlich im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien überhaupt erst die notwendigen Anstöße für die gütliche Einigung gerade des nicht rechtshängigen Gegenstands gibt, kann von einer reinen Beurkundungsfunktion des Gerichts nicht mehr die Rede sein. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz 4. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - zitiert nach juris) darauf hin, dass das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich - nicht auch zuletzt durch den abgeschlossenen Vergleich selbst - eingetretenen Veränderungen nochmals zu prüfen hat.

13

2. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners gegen die Staatskasse nach §55 RVG errechnet sich damit wie folgt:

14

Streitwert

Gebührensatz

Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG

18.581,57 EUR

1,3

353,60 EUR

Verfahrensgebühr bei Mehrvergleich Nr. 3101 VV RVG

(einschließlich Abgleich nach § 15 RVG)

7.963,53 EUR

0,8

106,60 EUR

Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

26.545,10 EUR

1,2

424,80 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG

18.581,57 EUR

1

272,00 EUR

Einigungsgebühr bei Mehrvergleich Nr. 1003 VV RVG

(einschließlich Abgleich nach § 15 RVG)

7.963,53 EUR

1

82,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Summe:

1.259,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 vom Hundert)

239,21 EUR

Summe:

1.498,21 EUR

III.

15

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).