Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 16.09.2010 – 11 Sa 33/10
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 24.03.2010, Az. 2 Ca 358/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Die am 0.0.1953 geborene Klägerin ist bei der beklagten Kirchengemeinde seit 01.01.1973 als Kindergärtnerin vollzeitbeschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst von EUR 3.501,04. Nach § 2 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien ist der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Beklagte selbst geht davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 kraft Organisationszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden ist.
Mit Schreiben vom 20.06.2009 beantragte die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit einer Gesamtlaufzeit von 6 Jahren und 8 Monaten für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.07.2016 mit einer Arbeitsphase bis 31.03.2013 und der nachfolgenden Freistellungsphase. Mit Schreiben vom 30.09.2009 lehnte die beklagte Kirchengemeinde den Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrages ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ fehlerhaft gehandelt. Während die Klägerin auf die körperlich besonders anspruchsvolle Arbeit im Kindergarten hingewiesen habe, sei der Verweis der Beklagten auf finanzielle Mehrbelastungen unschlüssig, weil nach eigenen Berechnungen der Diözese R. im Blockmodell sogar eine Kostenersparnis für die Arbeitgeberin eintrete.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit für Bund, Länder und Gemeinden vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.07.2016 im Blockmodell anzunehmen, wobei die Beschäftigungsphase die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.03.2013 und die Freistellungsphase die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.07.2016 umfasst.
2. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt.
Sie hat es abgelehnt, den durch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehenden finanziellen Mehraufwand aufzubringen, der derzeit noch nicht absehbar sei, weil niemand wissen könne, zu welchen finanziellen Bedingungen die nach dem Antrag der Klägerin am 01.04.2013 freiwerdende Stelle wieder besetzt werden könne. Außerdem gehe die von der Klägerin gewünschte Vertragslaufzeit von 6 Jahren und 8 Monaten über die Zeit hinaus, die nach § 4 Abs. 1 ATZ förderungsfähig sei. Da die beklagte Gemeinde mit Ausnahme der Elternbeiträge für den Kindergarten keine eigenen Mittel habe, sei sie von der Stadt T. und der Diözese R. finanziell abhängig. Beide hätten der beantragten Altersteilzeit der Klägerin nicht zugestimmt. Deshalb sei es der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, der Klägerin die gewünschte Altersteilzeit zu bewilligen. Dementsprechend folge die Beklagte der Empfehlung der Diözese und der Stadt, keine Zustimmung mehr zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen zu erteilen, wenn der beantragende Mitarbeiter, wie im Falle der Klägerin, erst nach dem 31.12.2009 das 59. Lebensjahr vollendet habe und somit aufgrund der 6-jährigen Begrenzung der Gesamtdauer der Altersteilzeit diese auch erst nach diesem Zeitpunkt antreten könne.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar die persönlichen Voraussetzungen auf einen gleitenden Übergang in den Ruhestand, habe aufgrund ihres Alters jedoch lediglich Anspruch auf eine Entscheidung über ihren Antrag nach billigem Ermessen. Die beklagte Kirchengemeinde habe ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, denn sie habe die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Zu den berücksichtigungsfähigen Umständen gehörten auch die von der Gemeinde geltend gemachten Unsicherheitsfaktoren bei der Besetzung der nach der verblockten Arbeitsphase freiwerdenden Arbeitsstelle. Unter Berücksichtigung dessen stehe nicht fest, ob und zu welchen Konditionen der Arbeitsplatz der Klägerin im Jahre 2013 wiederbesetzt werden könne, weshalb eine Kostenersparnis durch das Altersteilzeitverhältnis nicht angenommen werde. Des Weiteren sei der Entschluss der Beklagten mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zwar 55 Jahre, aber noch keine 60 Jahre alt sind, keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen, ein ausreichender Ablehnungsgrund. Die hiermit verbundene Signalwirkung bilde ein berechtigtes Interesse schon deshalb, weil noch vergleichbare andere Mitarbeiterinnen in einer ähnlichen Lage wie die Klägerin seien, die sich bei Erfüllung des Teilzeitverlangens der Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnten. Dagegen seien die von der Klägerin genannten gesundheitlichen Belastungen durch den Kindergartenalltag wenig gewichtig, weil diese eher für eine Teilzeitlösung als für das Blockmodell in der Altersteilzeit spräche. Schließlich verstoße die in § 2 TV ATZ enthaltene altersbezogene Differenzierung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach dem Lebensalter sei sachlich gerechtfertigt im Hinblick auf die zulässige Berufung auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer staatlichen Förderung.
Mit ihrer am 03.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Berufung gegen das ihr am 08.04.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts verfolgt die Klägerin ihr Altersteilzeitbegehren weiter. Sie wirft dem arbeitsgerichtlichen Urteil vor, es habe nicht berücksichtigt, dass die beklagte Kirchengemeinde, soweit sie auf Verhaltensweisen von Diözese und Stadt T. verweise, zum einen keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, zum anderen verkannt habe, dass weder die Diözese R. noch die Stadt T. Arbeitgeberin der Klägerin seien. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne bereits deshalb nicht drohen, weil nach dem 31.12.2009 eingehende Anträge wegen Wegfalls der Förderung durch die Bundesagentur unter vollkommen neuen Gesichtspunkten geprüft werden müssten. Auf finanzielle Mehrbelastungen könne die Beklagte sich nicht berufen, weil von solchen nicht ausgegangen werden könne, wie sich aus der Personalkostenberechnung der Diözese R. vom 16.07.2009 ergebe. Völlig fehlerhaft sei, dass das Arbeitsgericht bloße vage Befürchtungen des Arbeitgebers im Hinblick auf die künftige Stellenbesetzung als Sachgrund für die Ablehnung des Altersteilzeitantrags habe gelten lassen. Den vom Arbeitsgericht des Weiteren angeführten angeblichen Entschluss der Beklagten, mit Arbeitnehmern zwischen 55 und 59 Jahren keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen, habe die Beklagte noch nicht einmal behauptet, entsprechende angebliche Beschlüsse der Diözese oder der Stadt T. könnten keinen Einfluss auf die Altersteilzeit der Klägerin haben. Ein solcher Entschluss wäre im Übrigen allenfalls dann von Bedeutung, wenn für den Arbeitgeber letztlich finanzielle Mehrbelastungen mit der Bewilligung der Altersteilzeitarbeit verbunden wären, was vorliegend aber gerade nicht der Fall sei. Die von der beklagten Kirchengemeinde vorgenommene Ungleichbehandlung wegen des Alters sei diskriminierend, weil die unterschiedliche Behandlung nicht angemessen sei und keinem legitimen Ziel diene.
Die Klägerin stellt den Antrag:
1. Unter Abänderung des am 24.03.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg (Az. 2 Ca 358/09) wird die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit für Bund, Länder und Gemeinden vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.07.2016 im Blockmodell anzunehmen, wobei die Beschäftigungsphase die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.03.2013 und die Freistellungsphase die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.07.2016 umfasst.
2. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die Klägerin sich im Wesentlichen darauf stütze, dass sie ihren erstinstanzlichen Vortrag nochmals wiederhole. Im Übrigen sei die Berufung aber auch unbegründet, weil die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe die Klageabweisung trage. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die beklagte Gemeinde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, als sie den Altersteilzeitantrag der Klägerin zurückwies. Selbstverständlich habe die Beklagte eine Einzelfallentscheidung getroffen und damit ihr Ermessen selbst ausgeübt. Sie habe sich der Empfehlung der Diözese R. anschließen dürfen, schon deshalb, weil die Klägerin nicht nur ein 6-jähriges und damit förderungswürdiges Altersteilzeitbegehren verlangt habe, sondern ein solches, das die staatliche Förderungsmöglichkeit um 8 Monate überstiegen habe. Die Beklagte habe berücksichtigen dürfen, dass selbst bei Vornahme einer Ersatzeinstellung ein nicht durch Erstattungsleistungen verringerter erhöhter finanzieller Aufwand einer insgesamt gleichbleibenden Arbeitszeit gegenüberstehen würde. Dies gelte erst Recht unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte als Zuwendungsempfängerin der Diözese R. und der Stadt T. gehalten sei, mit Arbeitnehmern zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr keine Altersteilzeit zu vereinbaren, weil sie mangels eigener Finanzierungskraft andernfalls auf eine Ersatzeinstellung verzichten müsse. Die Beklagte verweist darauf, dass die von der Klägerin bemühte Personalberechnung der Diözese R. nur für den Fall der Wiederbesetzung mit einer 30-jährigen ledigen Erzieherin zu einem günstigeren Ergebnis führen würde, Mehrbelastungen träten dagegen schon dann ein, wenn eine 30-jährige Stellenbewerberin verheiratet sei und zwei Kinder habe oder eine ledige Erzieherin 40 oder 50 Jahre alt sei. Bei der Frage nach finanziellen Mehrbelastungen sei die beklagte Gemeinde auch berechtigt gewesen, die Signalwirkung von Altersteilzeitverträgen auch für andere gleichaltrige Arbeitnehmer zu beachten. Schließlich seien bei der Beklagten neben der Klägerin noch drei weitere Arbeitnehmerinnen mit vergleichbaren Sozialdaten beschäftigt. Soweit die Klägerin demgegenüber hinsichtlich der eigenen Interessen nur vorträgt, die Arbeit im Kindergarten habe gesundheitliche Spuren bei ihr hinterlassen und es fielen krankheitsbedingte Ausfallzeiten an, handle es sich um eine einer substantiierten Erwiderung nicht zugängliche Behauptung ohne Tatsachenkern, die zu bestreiten sei. Die Klägerin weise keine besonderen krankheitsbedingten Fehlzeiten auf.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung sowie die Erwiderung hierauf verwiesen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 16.09.2010 (Bl. 37 bis 40 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingereichte und ausgeführte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, als es das Begehren der Klägerin, die beklagte Kirchengemeinde zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen, zurückgewiesen hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen wird vollumfänglich verwiesen, nur im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin in der Berufung wird ergänzend wie folgt ausgeführt:
1. Das Berufungsgericht konnte offen lassen, ob die Klägerin schlüssig dargelegt hat, auf ihr Arbeitsverhältnis finde der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Klägerin nimmt insoweit in § 2 lediglich den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in Bezug, nicht aber weitere, diesen ergänzende Tarifverträge. Die Beklagte selbst hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der TV ATZ auf das Arbeitsverhältnis kraft Organisationszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden sei. Aufgrund dieses insoweit übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien bedurfte es insoweit keiner weiteren Aufklärung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch § 2 TV ATZ Teil der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien geworden ist. Dieser § 2 TV ATZ lautet wie folgt:
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit:
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von 5 Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des 3. Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen.“
Die Klägerin erfüllt die allgemeine Voraussetzung des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Sie hat das 55. Lebensjahr zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Altersteilzeit vollendet, sie wird vom beklagten Land seit weit mehr als 5 Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit am 01.12.2009 beschäftigt. Die Klägerin stand in diesem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens 1080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.
Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.
Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Das gilt auch für die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Kann-Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (st. Rechtsprechung des BAG vgl. 15.04.2008 - 8 AZR 111/07 - AP Nr. 39 zu TVG § 1 ATZ).
Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Er ist berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 TV ATZ, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).
Einer Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 - AP Nr. 20 zu TVG § 1 ATZ). Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG 23.01.2007 - 9 AZR 624/06 - AP Nr. 14 zu AVR Diakonisches Werk § 1). Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 10.05.2005 - 9 AZR 294/04).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt im Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dazu können auch finanzielle Gründe gehören (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG Altersteilzeit).
2. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist das Arbeitsgericht zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die ablehnende Entscheidung der beklagten Kirchengemeinde diesem Maßstab der Billigkeit gerecht wird, weshalb das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Berufung standhält.
Im Wesentlichen sind es drei Sachgründe, die die Interessen der Beklagten an der Ablehnung des Altersteilzeitantrags der Klägerin rechtfertigen. Dies ist zum einen die Abhängigkeit der beklagten Kirchengemeinde von der Genehmigung einer Wiedereinstellung durch die Diözese R., die nicht zu erwarten war und erhebliche finanzielle Nachteile für die Beklagte zur Folge haben musste, zum Zweiten die Tatsache, dass die Klägerin die förderungsfähige Dauer der Altersteilzeit überschreiten wollte, und zum Dritten die Gefahr, bei Bewilligung der Altersteilzeit unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung weitere Altersteilzeitanträge positiv verbescheiden zu müssen.
a) Spätestens nach Aussage des Zeugen W. steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die beklagte Kirchengemeinde sich auf massive finanzielle Interessen berufen kann, die die Ablehnung des Altersteilzeitverlangens der Klägerin rechtfertigen können. Wie der Zeuge W. glaubhaft bekundete, stehen Neueinstellungen, zu denen auch Wiederbesetzungen von Altersteilzeitstellen während des Altersteilzeitvertrags zählen, unter Genehmigungsvorbehalt seitens der Diözese R., die im Wesentlichen neben der Stadt T. die Finanzmittel für den Betrieb von Kindergärten durch die Beklagte bereitstellt. Dass die Diözese R. sich im konkreten Falle gegen einen Altersteilzeitvertrag mit der Klägerin aussprach, ist folgerichtig, nachdem bereits im Jahr 2006 dort die Entscheidung gefallen war, keine Altersteilzeitverträge mit Mitarbeitern der Altersgruppe 55 bis 59 abzuschließen, soweit das Altersteilzeitarbeitsverhältnis länger als 6 Jahre dauern sollte. Eine Genehmigung durch die Diözese konnte die beklagte Kirchengemeinde schon deshalb nicht erwarten, weil ansonsten die Diözese Gefahr gelaufen wäre, entgegen ihrer Entscheidung hinsichtlich des Altersteilzeit-Kann-Bereichs mit weiteren Anträgen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz konfrontiert zu werden. Ohne Genehmigung der Wiederbesetzung durch die Diözese R. aber hätte die beklagte Kirchengemeinde die Wiederbesetzung aus eigenen Mitteln bestreiten müssen, ohne auf die ansonsten verwendeten Fördermittel der Diözese zurückgreifen zu können. Dies allein stellt einen wesentlichen finanziellen Nachteil dar, auf den die beklagte Kirchengemeinde sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zweifelsfrei berufen konnte. Wenn die beklagte Kirchengemeinde im Hinblick darauf von einer Wiederbesetzung abgesehen hätte, wären dagegen die Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit in die Personalberechnung nicht eingeflossen, mit der Folge, dass auch insoweit ein erheblicher finanzieller Mehraufwand durch eine Altersteilzeit der Klägerin hervorgerufen worden wäre. Bei der gegenteiligen Berechnung der Diözese R., die offenbar zu einem finanziell günstigeren Ergebnis kam, waren aber die Fördermittel der Bundesagentur fester Bestandteil.
b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht als aus der Sicht der beklagten Kirchengemeinde zu berücksichtigendes Interesse gewertet, dass bei Annahme des Angebots der Klägerin weitere drei Mitarbeiterinnen, die in der gleich Alterssituation standen wie die Klägerin, unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ihrerseits ebenfalls Altersteilzeit hätten in Anspruch nehmen können. Das Argument der Klägerin hiergegen, im Hinblick auf das Auslaufen des Altersteilzeitgesetzes zum 31.12.2009 habe die Gefahr weiterer Anträge nicht bestanden, ist ungerechtfertigt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag des Arbeitnehmers. Im September 2009 aber, als die Beklagte das Altersteilzeitbegehren der Klägerin zurückwies und damit ihre Entscheidung traf, stand für die weiteren zwei Kindergärtnerinnen und die Pfarrsekretärin durchaus noch die Möglichkeit offen, bis zum Jahresende einen vergleichbaren Antrag einzubringen.
c) Wesentlicher Sachgrund für die Ablehnung des Altersteilzeitverlangens der Klägerin konnte auch der Umstand sein, dass diese für die Dauer von 6 Jahren und 8 Monaten in Altersteilzeit verbringen wollte. Die gesetzliche Förderung der Altersteilzeit ist auf 6 Jahre beschränkt. Für die darüber hinausgehenden 8 Monate wäre auch bei Wiederbesetzung der Stelle eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht möglich gewesen. Auch dieser finanzielle Gesichtspunkt ist vom Arbeitsgericht zu Recht bei der Ermessensüberprüfung zugunsten der Beklagten in die Waagschale geworfen worden.
Die vorgenannten Interessen der beklagten Gemeinde wiegen schwerer als die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen. Niemand verkennt, dass die Arbeit einer Kindergärtnerin anstrengend und belastend ist. Dies alleine rechtfertigt es aber nicht, bei entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers einen Anspruch auf Altersteilzeit zu gewähren. Zu den gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe keine auffälligen Krankheitsabwesenheiten zu verzeichnen, blieb seitens der Klägerin unkommentiert. Damit ist eine Überlagerung der festgestellten Interessen der Beklagten an der Ablehnung des Altersteilzeitverlangens durch für das Altersteilzeitverhältnis sprechende Interesse der Klägerin nicht festzustellen.
Da die Klägerin somit erfolglos Berufung eingelegt hat, waren ihr nach § 97 ZPO auch deren Kosten aufzuerlegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Bernhard Kopf-Priebe Türschmann
Gründe
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingereichte und ausgeführte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, als es das Begehren der Klägerin, die beklagte Kirchengemeinde zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen, zurückgewiesen hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen wird vollumfänglich verwiesen, nur im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin in der Berufung wird ergänzend wie folgt ausgeführt:
1. Das Berufungsgericht konnte offen lassen, ob die Klägerin schlüssig dargelegt hat, auf ihr Arbeitsverhältnis finde der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Klägerin nimmt insoweit in § 2 lediglich den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in Bezug, nicht aber weitere, diesen ergänzende Tarifverträge. Die Beklagte selbst hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der TV ATZ auf das Arbeitsverhältnis kraft Organisationszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden sei. Aufgrund dieses insoweit übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien bedurfte es insoweit keiner weiteren Aufklärung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch § 2 TV ATZ Teil der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien geworden ist. Dieser § 2 TV ATZ lautet wie folgt:
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit:
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von 5 Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des 3. Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen.“
Die Klägerin erfüllt die allgemeine Voraussetzung des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Sie hat das 55. Lebensjahr zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Altersteilzeit vollendet, sie wird vom beklagten Land seit weit mehr als 5 Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit am 01.12.2009 beschäftigt. Die Klägerin stand in diesem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens 1080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.
Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.
Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Das gilt auch für die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Kann-Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (st. Rechtsprechung des BAG vgl. 15.04.2008 - 8 AZR 111/07 - AP Nr. 39 zu TVG § 1 ATZ).
Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Er ist berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 TV ATZ, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).
Einer Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 - AP Nr. 20 zu TVG § 1 ATZ). Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG 23.01.2007 - 9 AZR 624/06 - AP Nr. 14 zu AVR Diakonisches Werk § 1). Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 10.05.2005 - 9 AZR 294/04).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt im Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dazu können auch finanzielle Gründe gehören (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG Altersteilzeit).
2. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist das Arbeitsgericht zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die ablehnende Entscheidung der beklagten Kirchengemeinde diesem Maßstab der Billigkeit gerecht wird, weshalb das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Berufung standhält.
Im Wesentlichen sind es drei Sachgründe, die die Interessen der Beklagten an der Ablehnung des Altersteilzeitantrags der Klägerin rechtfertigen. Dies ist zum einen die Abhängigkeit der beklagten Kirchengemeinde von der Genehmigung einer Wiedereinstellung durch die Diözese R., die nicht zu erwarten war und erhebliche finanzielle Nachteile für die Beklagte zur Folge haben musste, zum Zweiten die Tatsache, dass die Klägerin die förderungsfähige Dauer der Altersteilzeit überschreiten wollte, und zum Dritten die Gefahr, bei Bewilligung der Altersteilzeit unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung weitere Altersteilzeitanträge positiv verbescheiden zu müssen.
a) Spätestens nach Aussage des Zeugen W. steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die beklagte Kirchengemeinde sich auf massive finanzielle Interessen berufen kann, die die Ablehnung des Altersteilzeitverlangens der Klägerin rechtfertigen können. Wie der Zeuge W. glaubhaft bekundete, stehen Neueinstellungen, zu denen auch Wiederbesetzungen von Altersteilzeitstellen während des Altersteilzeitvertrags zählen, unter Genehmigungsvorbehalt seitens der Diözese R., die im Wesentlichen neben der Stadt T. die Finanzmittel für den Betrieb von Kindergärten durch die Beklagte bereitstellt. Dass die Diözese R. sich im konkreten Falle gegen einen Altersteilzeitvertrag mit der Klägerin aussprach, ist folgerichtig, nachdem bereits im Jahr 2006 dort die Entscheidung gefallen war, keine Altersteilzeitverträge mit Mitarbeitern der Altersgruppe 55 bis 59 abzuschließen, soweit das Altersteilzeitarbeitsverhältnis länger als 6 Jahre dauern sollte. Eine Genehmigung durch die Diözese konnte die beklagte Kirchengemeinde schon deshalb nicht erwarten, weil ansonsten die Diözese Gefahr gelaufen wäre, entgegen ihrer Entscheidung hinsichtlich des Altersteilzeit-Kann-Bereichs mit weiteren Anträgen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz konfrontiert zu werden. Ohne Genehmigung der Wiederbesetzung durch die Diözese R. aber hätte die beklagte Kirchengemeinde die Wiederbesetzung aus eigenen Mitteln bestreiten müssen, ohne auf die ansonsten verwendeten Fördermittel der Diözese zurückgreifen zu können. Dies allein stellt einen wesentlichen finanziellen Nachteil dar, auf den die beklagte Kirchengemeinde sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zweifelsfrei berufen konnte. Wenn die beklagte Kirchengemeinde im Hinblick darauf von einer Wiederbesetzung abgesehen hätte, wären dagegen die Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit in die Personalberechnung nicht eingeflossen, mit der Folge, dass auch insoweit ein erheblicher finanzieller Mehraufwand durch eine Altersteilzeit der Klägerin hervorgerufen worden wäre. Bei der gegenteiligen Berechnung der Diözese R., die offenbar zu einem finanziell günstigeren Ergebnis kam, waren aber die Fördermittel der Bundesagentur fester Bestandteil.
b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht als aus der Sicht der beklagten Kirchengemeinde zu berücksichtigendes Interesse gewertet, dass bei Annahme des Angebots der Klägerin weitere drei Mitarbeiterinnen, die in der gleich Alterssituation standen wie die Klägerin, unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ihrerseits ebenfalls Altersteilzeit hätten in Anspruch nehmen können. Das Argument der Klägerin hiergegen, im Hinblick auf das Auslaufen des Altersteilzeitgesetzes zum 31.12.2009 habe die Gefahr weiterer Anträge nicht bestanden, ist ungerechtfertigt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag des Arbeitnehmers. Im September 2009 aber, als die Beklagte das Altersteilzeitbegehren der Klägerin zurückwies und damit ihre Entscheidung traf, stand für die weiteren zwei Kindergärtnerinnen und die Pfarrsekretärin durchaus noch die Möglichkeit offen, bis zum Jahresende einen vergleichbaren Antrag einzubringen.
c) Wesentlicher Sachgrund für die Ablehnung des Altersteilzeitverlangens der Klägerin konnte auch der Umstand sein, dass diese für die Dauer von 6 Jahren und 8 Monaten in Altersteilzeit verbringen wollte. Die gesetzliche Förderung der Altersteilzeit ist auf 6 Jahre beschränkt. Für die darüber hinausgehenden 8 Monate wäre auch bei Wiederbesetzung der Stelle eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht möglich gewesen. Auch dieser finanzielle Gesichtspunkt ist vom Arbeitsgericht zu Recht bei der Ermessensüberprüfung zugunsten der Beklagten in die Waagschale geworfen worden.
Die vorgenannten Interessen der beklagten Gemeinde wiegen schwerer als die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen. Niemand verkennt, dass die Arbeit einer Kindergärtnerin anstrengend und belastend ist. Dies alleine rechtfertigt es aber nicht, bei entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers einen Anspruch auf Altersteilzeit zu gewähren. Zu den gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe keine auffälligen Krankheitsabwesenheiten zu verzeichnen, blieb seitens der Klägerin unkommentiert. Damit ist eine Überlagerung der festgestellten Interessen der Beklagten an der Ablehnung des Altersteilzeitverlangens durch für das Altersteilzeitverhältnis sprechende Interesse der Klägerin nicht festzustellen.
Da die Klägerin somit erfolglos Berufung eingelegt hat, waren ihr nach § 97 ZPO auch deren Kosten aufzuerlegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Bernhard Kopf-Priebe Türschmann