Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 01.12.2010 – 22 Sa 40/10

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 25.10.2010 wird aufgehoben.

2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 01.07.2008, Az.: 7 Ca 89/08 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.500,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2008 zu bezahlen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % der Kosten zu tragen.

Die Klägerin hat die durch ihre Säumnis am 25.10.2010 entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 4 % und die Beklagte 96 % zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung aus einem Arbeitsverhältnis.

2

Die Beklagte stellt Stickstoff-Gasdruckfedern und Zubehörteile her. Sie ist die deutsche Konzerntochter einer US-amerikanischen Muttergesellschaft. Der frühere Ehemann der Klägerin Herr Z. war und ist Geschäftsführer der Beklagten. Die Klägerin war vom 01.01.1998 bis 31.12.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war zunächst die einzige Arbeitnehmerin der Beklagten; zwischenzeitlich waren dort maximal 20 Arbeitnehmer angestellt. Während Herr Z. schwerpunktmäßig im Außendienst tätig war, übte die Klägerin gegenüber diesen Mitarbeitern neben ihrer kaufmännischen Tätigkeit eine Vorgesetztenfunktion aus. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform.

3

Im Sommer 2007 trennten sich die Eheleute und sind mittlerweile geschieden. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten vom 07.09.2007 im Hinblick auf die Zerrüttung der Ehe und die Störung des Vertrauensverhältnisses. Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen (Az. 7 Ca 385/07) schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich.

4

Die Vergütung der Klägerin betrug zuletzt monatlich EUR 5195,- brutto zzgl. EUR 26,59 Arbeitgeberanteil VWL (vgl. Abrechnung für Dezember 2007 AS I/11). Das Grundgehalt wurde 13 mal im Jahr gezahlt. Weiterhin stellte die Beklagte der Klägerin einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, der mit monatlich EUR 539,84 abgerechnet wurde. Außerdem erhielt die Klägerin in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils mit der Dezembervergütung einen - im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht vorgesehenen - Jahresbonus. Dieser betrug im Jahr 2000 DM 52.000,-, im Jahr 2001 DM 57.000,-, im Jahr 2002 EUR 35.000,-, im Jahr 2003 EUR 50.000,-, im Jahr 2004 EUR 52.000,- sowie in den Jahren 2005 und 2006 jeweils EUR 57.500,-.

5

Während der Gesellschafter der Beklagten Herr D. die Höhe der Boni, die an die übrigen Mitarbeiter der Beklagten gezahlt wurden, mit der Klägerin erörterte, legte er die Höhe des Jahresbonus der Klägerin einseitig fest. Dazu hatte die Klägerin Herrn D. jeweils die Höhe ihrer und ihres Mannes Boni der Vorjahre anzugeben. Herr D. teilte der Klägerin jeweils telefonisch mit, dass sie einen Jahresbonus in einer bestimmten Höhe erhalten werde.

6

Auch bei einer Verschlechterung des Betriebsergebnisses wurde die Höhe des Jahresbonus der Klägerin nicht reduziert. Herr D. begründete dies gegenüber der Klägerin damit, dass ihr Einsatz unabhängig vom Betriebsergebnis gleich gewesen sei. Etwaige Absprachen zwischen Herrn Z. und Herrn D. über den Bonus der Klägerin wurden dieser gegenüber nicht offen gelegt.

7

Die Beklagte hielt sich an die Bonuszusagen des Herrn D. gebunden. Sie erklärte im Verhältnis zur Klägerin keinen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt; gleiches gilt für den Bonus, den Herr Z. zumindest seit 1998 erhält. Hingegen unterzeichneten die übrigen Mitarbeiter der Beklagten, die ebenfalls alle einen Bonus erhalten, einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Über die Zahlung von Boni an die Mitarbeiter der amerikanischen Muttergesellschaft entscheidet Herr D. von Fall zu Fall.

8

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Zahlung des Jahresbonus für das Jahr 2007. In diesem Jahr war das Geschäftsergebnis der Beklagten mindestens so gut wie in den Vorjahren.

9

Die Klägerin hat behauptet, in ihren ersten beiden Beschäftigungsjahren sei „ihr“ Bonus über ihren früheren Ehemann abgerechnet worden. Herr D. habe im Jahr 2000 ausdrücklich gewünscht, dass der Bonus der Klägerin separat abgerechnet wird. Der Bonus sei eine Gegenleistung für die von ihr erbrachte Arbeit und ihr Engagement. Die Klägerin hat gemeint, der Anspruch auf Zahlung eines Jahresbonus sei durch schlüssiges Handeln der Beklagten entstanden; einer Annahme durch die Klägerin habe es gemäß § 151 BGB nicht bedurft. Für die Verbindlichkeit des Anspruchs spreche unter anderem, dass die Klägerin im Gegensatz zu allen anderen Arbeitnehmern keinen Freiwilligkeitsvorbehalt unterzeichnen musste. Der Jahresbonus habe stets einen in etwa gleichen Anteil am Gesamteinkommen der Klägerin ausgemacht.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

11

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 100.625,- brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2008.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe seinen Jahresbonus jeweils mit Herrn D. frei ausgehandelt. Er habe Herrn D. ab dem Jahr 2000 gebeten, einen Teil des eigentlich ihm zustehenden Bonus an die Klägerin zu zahlen. Er habe seiner damaligen Frau auf diese Weise in einer intakten Beziehung und bei gemeinsamem Wirtschaften eine Freude mit Symbolwert unter Eheleuten bereiten wollen. Herr D. sei damit einverstanden gewesen, zumal sich die Gesamtausgaben der Beklagten dadurch nicht erhöhten. Der Jahresbonus habe mit den Leistungen der Klägerin nichts zu tun, zumal die Klägerin keinen eigenen maßgeblichen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens gehabt habe. Aufgrund der familiären Verbindung habe für einen Freiwilligkeitsvorbehalt kein Anlass bestanden. Ohne die familiäre Verbindung hätte die Beklagte der Klägerin keine Sonderzahlungen in Höhe mehrerer Monatsvergütungen zukommen zu lassen. Da Herr Z. auf seinen Bonus in Höhe des an die Klägerin bezahlten Bonus verzichtet habe, habe es umgekehrt keinen Grund zu einer Kürzung des Bonus der Klägerin in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis gegeben.

15

Die Beklagte hat gemeint, die Parteien hätten die Auszahlung eines Bonus nicht vertraglich vereinbart. Für das Jahr 2007 stehe der Klägerin auch deshalb kein Bonus zu, weil das Arbeitsverhältnis bereits am 07.09.2007 gekündigt wurde. Dem Geschäftsführer der Beklagten könne sein Recht zur freien Entscheidung über die Aufteilung seines Geschäftsführerbonus nicht durch die Begründung eines klagbaren Anspruchs der Klägerin abgesprochen werden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 01.07.2008 (AS I/41 ff.) Bezug genommen.

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Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien hätten einen Bonusanspruch weder ausdrücklich noch durch konkludentes Handeln vereinbart. Insbesondere liege keine betriebliche Übung vor, da die Beklagte jährlich unterschiedliche Beträge an die Klägerin gezahlt hat. Die Zahlung unterschiedlicher Beträge rechtfertige kein Vertrauen auf die Gewährung einer bestimmten Leistung. Die Beklagte habe den Auszahlungsbetrag nicht nach einer bestimmten Regel berechnet, sondern im Einzelfall festgesetzt. Dies spreche dafür, dass die Beklagte sich nicht für Zukunft habe binden wollen.

18

Das Urteil wurde der Klägerin am 09.07.2008 zugestellt. Sie legte hiergegen am Montag, dem 11.08.2008 Berufung ein, die sie am 14.08.2008 begründete.

19

Die Klägerin begründet die Klageforderung in der Berufung insbesondere mit dem Institut der betrieblichen Übung. Ihrem Jahresbonus habe insofern ein klar erkennbares System zu Grunde gelegen, als er jeweils ca. 45 % des Jahreseinkommens ausmachte. Zumindest stehe der Klägerin der Bonus in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu. Gerade angesichts der großen Höhe der Sonderzuwendung genüge es für die Begründung des Anspruchs, dass die Zahlung zweimal in identischer Höhe erfolgte.

20

Die Klägerin behauptet, sie habe nicht lediglich als Buchhalterin, sondern als kaufmännische Leiterin für die Beklagte gearbeitet. Sie sei maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten verantwortlich gewesen. Herr D. habe jeweils nur über die Höhe des Bonus entschieden. Er habe ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, jährlich neu über die Zahlung eines Bonus an sich entscheiden zu wollen. Vielmehr habe er immer wieder darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bonus um einen Lohnanteil handele. Herr D. habe ihr gegenüber erklärt, dass die Klägerin den Bonus als „Frontfrau“ erhalte.

21

In der Berufung hat die Klägerin zunächst beantragt:

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Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen, Aktenzeichen: 7 Ca 89/08, vom 01.07.2008 wird abgeändert.

23

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 60.000,- brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2008.

24

Die Beklagte hat beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nach ihrer Meinung ist mangels gleichförmiger Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen kein Anspruch entstanden. Die Zahlungen in der Vergangenheit seien keine Gegenleistung für die von der Klägerin geleistete Arbeit, sondern beruhten auf deren damaliger familiären Sonderverbindung zum Geschäftsführer der Beklagten. Die Arbeit der Klägerin sei auch ohne den Bonus weit überdurchschnittlich honoriert worden.

27

Die Beklagte behauptet, Herr D. habe die Klägerin in allen Gesprächen vor der Auszahlung eventueller Boni darauf hingewiesen, dass die Zahlung keine Verpflichtung für die Zukunft begründe, sondern ebenso wie bei den anderen Mitarbeitern nur jetzt erfolge.

28

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - wies die Berufung durch Urteil vom 21.10.2008 zurück (Az. 22 Sa 35/08). Die Klägerin legte hiergegen Revision ein mit dem Antrag,

29

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 57.500,- brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2008 zu bezahlen.

30

Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2008 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurück (Urteil vom 21.04.2010, Az. 10 AZR 163/09). Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Klägerin könne ihren Anspruch weder auf betriebliche Übung noch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Jedoch könne sich möglicherweise ein Anspruch aus einer individuellen arbeitsvertraglichen konkludenten Abrede ergeben. Dass die Höhe der Bonuszahlungen schwankt, stehe dem nicht entgegen.

31

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 25.10.2010 vernahm die Kammer den Gesellschafter der Beklagten Herrn D. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.10.2010 verwiesen. Die Klägerin war an diesem Tag durch Urlaub an der Terminsteilnahme verhindert. Da ihr Prozessbevollmächtigter ebenfalls nicht zum Termin erschien, wurde die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 25.10.2010 zurückgewiesen (AS III/78 f). Das Versäumnisurteil wurde der Klägerin am 04.11.2010 zugestellt. Sie legte hiergegen am 29.10.2010 Einspruch ein.

32

In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch sowie zur Hauptsache beantragt die Klägerin nunmehr:

33

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25.10.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 57.500,- brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2008 zu bezahlen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2008, 25.10.2010 und 01.12.2010 verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

37

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 ist zulässig. Insbesondere wurde er form- und fristgerecht erklärt (§§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG). Damit wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 343 ZPO).

II.

38

Durch die Zurückverweisung der Sache wurde die Berufungsinstanz wieder eröffnet.

39

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,- übersteigt, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO. Insbesondere setzt sich die Berufung hinreichend mit den Gründen auseinander, aufgrund derer das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.

40

Gegenstand der Berufung ist zuletzt noch die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 57.500,- nebst Zinsen. Die Klägerin hat im Übrigen die Klagabweisung rechtskräftig werden lassen.

III.

41

Die Berufung ist begründet. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und in vollem Umfang begründet.

42

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin den Jahresbonus für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 57.500,- EUR brutto zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus einer konkludenten Vereinbarung der Parteien über die Bonuszahlung (1.). Die Höhe des Bonus ist im konkreten Fall nach billigem Ermessen durch gerichtliches Urteil festzulegen (2.).

43

1. Die Parteien haben nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte jedes Jahr einen Jahresbonus an die Klägerin zu zahlen hat. Aus dem Verhalten der Parteien kann jedoch auf eine entsprechende konkludente Vereinbarung geschlossen werden.

44

a) Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Das Gericht muss die von den Parteien für und gegen die Auslegung geltend gemachten Umstände abwägen. Der in der auszulegenden Erklärung oder in dem auszulegenden Verhalten verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in einer Vereinbarung nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen oder das Verhalten der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Bei dieser Auslegung sind alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, ihre Interessen und der Zweck einer Abmachung. Auch für konkludente Willenserklärungen ist entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste. Konkludente Willenserklärungen setzen in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestand der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (BAG 09.07.2003 - 10 AZR 564/02).

45

Die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers kann je nach den Umständen so zu verstehen sein, dass den Arbeitnehmern eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Aus einem derartigen, als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Dabei ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers entscheidend, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Nach diesen Grundsätzen kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung begründet werden, wenn sich das Verhalten auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern bezieht. Auch ohne ein kollektives Element kann die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen jedoch als individuelles Vertragsangebot durch schlüssiges Verhalten auszulegen sein (BAG im vorliegenden Verfahren: 21.04.2010 - 10 AZR 163/09, woran das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist).

46

Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen eine betriebliche Übung entsteht, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden. Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten. Will ein Arbeitgeber die Zahlung einer Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen, muss er dies nach außen hin erkennbar zum Ausdruck bringen (BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07 unter II 2).

47

b) Da vorliegend kein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden kann, sind die Erklärungen und das Verhalten der Parteien nach den oben dargestellten Grundsätzen auszulegen. Dabei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

48

- Zunächst ist als tatsächliches Verhalten zu nennen, dass die Beklagte in den Jahren 2000 bis 2006 einen Bonus in Höhe mehrerer Monatsgehälter an die Klägerin auszahlte. Angesichts der Höhe hat die Leistung für die Klägerin eine große Bedeutung.

49

Die Höhe des Bonus stieg im Laufe der Jahre auf mehr als das doppelte an. Sie steht nicht in unmittelbarer Relation zum Gehalt der Klägerin oder zum Betriebsergebnis. Es gibt keine eindeutigen Kriterien, nach denen die Höhe festgelegt wurde. Die Parteien vereinbarten jedenfalls nicht die Zahlung eines Bonus in einer bestimmten Höhe.

50

- Es kann dahinstehen, ob die Zahlung des Bonus an die Klägerin dem Wunsch des Herrn D. entsprach oder Herr Z. einen Teil „seines“ Bonus an die Klägerin abtrat. Für die Klägerin war jedenfalls ein etwaiger Einfluss ihres früheren Ehemanns nicht erkennbar. Weder Herr D. noch Herr Z. stellten ausdrücklich oder konkludent einen Bezug des Bonus zu anderen Kriterien als der Arbeitsleistung der Klägerin oder dem Betriebsergebnis her. Vielmehr erklärte Herr D. in der Beweisaufnahme, er habe das Bestreben des Herrn Z., seine Frau aufzubauen, nicht durch Erläuterungen stören wollen. Für die Klägerin konnte deshalb der Eindruck entstehen, dass der Bonus im Hinblick auf ihre Arbeitsleistung bzw. ihr Engagement gezahlt wird oder in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis. Dies wurde in der Beweisaufnahme verdeutlicht durch die Erklärung des Herrn D., bei der ersten Auszahlung des Bonus habe er gegenüber der Klägerin gesagt, sie erhalte nun einen eigenen Bonus (S. 3 des Protokolls).

51

Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Vergütung der Klägerin bereits ohne die Sonderzahlung besonders hoch war oder aber inklusive der Sonderzahlung angemessen. Herr D. legte seine in der Beweisaufnahme geäußerte Ansicht, die Vergütung sei überhöht gewesen, nicht gegenüber der Klägerin offen. Die Höhe der Vergütung ergab sich nicht aus einem Tarifvertrag o.ä., sondern war frei verhandelt. Selbst wenn die Klägerin ohnehin außerordentlich gut bezahlt worden wäre, konnten die Parteien zusätzlich einen Bonusanspruch begründen. Die absolute Höhe der monatlichen Vergütung der Klägerin spricht weder für noch gegen einen verbindlichen Bonusanspruch.

52

- Die Parteien nahmen in den Arbeitsvertrag keinen Freiwilligkeitsvorbehalt auf, der einen Anspruch der Klägerin auf die Sonderzahlung ausschließen könnte. Es spielt insofern keine Rolle, warum dies geschah (z.B. weil Herr D. nicht beabsichtigte, eine Sonderzahlung zu leisten).

53

Ebenso wenig wurde anlässlich der jährlichen Zahlung jeweils mitgeteilt, dass die gewährte Leistung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe. Die Beklagte konnte für ihre gegenteilige Behauptung keinen Beweis erbringen.

54

Zu einem etwaigen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärte Herr D. in der Beweisaufnahme auf eine ausdrückliche, geschlossene Frage lediglich, er habe etwa im Jahr 2003 zur Klägerin gesagt, der Bonus sei nicht garantiert, sondern sei zusätzlich. Die Klägerin leugnete ein derartiges Gespräch auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010. Es kann dahinstehen, ob die Aussage des Zeugen glaubhaft ist. Selbst wenn die Erklärung in dieser Weise gefallen ist, hindert sie das Entstehen eines klagbaren Anspruchs auf die Sonderzahlung nicht. Die Klägerin konnte die Erklärung des Herrn D. nämlich auch in der Weise verstehen, dass sie sich nicht auf die Sonderzahlung verlassen dürfe, da die Höhe nicht garantiert ist. Herr D. machte nicht hinreichend deutlich, dass er jährlich neu entscheiden möchte, ob die Beklagte überhaupt einen Bonus an die Klägerin zahlt. Zudem hätte er die fragliche Erklärung nur einmal abgegeben. Falls zum damaligen Zeitpunkt bereits ein verbindlicher Anspruch der Klägerin entstanden war, wäre er durch diese - der Rechtslage nicht entsprechende Erklärung - nicht weggefallen. Aber auch wenn man annimmt, dass die Zahlungen der Jahre 2000 bis 2002 für die Anspruchsbegründung noch nicht genügten, ist zu sehen, dass in den Folgejahren wiederum Bonuszahlungen ohne Verweis auf deren Einmaligkeit erfolgten.

55

Allerdings erscheint die Zeugenaussage des Herrn D., er sehe den Bonus als ein freiwilliges Geschenk des Unternehmens an die Mitarbeiter an, über das er allein entscheidet, glaubhaft. Herr D. führt insbesondere die amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten und handelt auf der Grundlage des dortigen Rechtsverständnisses. So mag er davon ausgegangen sein, dass kein Anspruch für die Zukunft entsteht, wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt. Auch mag es sein, dass seine Handhabung sowohl den Arbeitnehmern in den USA als auch den Mitarbeitern der Beklagten, in deren Arbeitsverträgen Freiwilligkeitsvorbehalte vereinbart wurden, bekannt war. Gerade weil die Klägerin die Freiwilligkeitsvorbehalte ihrer Kollegen kannte, lag es aber aus ihrer Sicht nahe, aus dem Fehlen eines Freiwilligkeitsvorbehalts im Umkehrschluss auf einen verbindlichen Anspruch zu schließen. Dies gilt umso mehr, als sie nicht um etwaige Besonderheiten ihres Bonus wie die Abhängigkeit vom Bonus ihres Mannes wusste. Auch wenn Herr D. die Frage, ob die Klägerin den Eindruck habe gewinnen können, dass sie den Bonus für ihre Arbeit erhält, verneinte, begründete er diese Meinung mit der Ehe der Klägerin zu Herrn Z. und ihrem hohen Gehalt (S. 5 des Protokolls). Während der familiäre Zusammenhang für die Klägerin aber nicht erkennbar war, kann die Angemessenheit des Gehalts unterschiedlich bewertet werden. Auch insofern legte Herr D. seine Auffassung nicht gegenüber der Klägerin offen. Die Umstände, die Herr D. zur Begründung seiner Auffassung heranzieht, können das Verständnis der Klägerin nicht beeinflusst haben.

56

- In den jährlichen Telefonaten zwischen Herrn D. und der Klägerin wurde nicht problematisiert, ob im laufenden Jahr überhaupt ein Bonus an die Klägerin ausgeschüttet wird. Herr D. ließ sich lediglich Zahlen zur Höhe des Bonus in den Vorjahren geben und teilte der Klägerin die Höhe des aktuellen Bonus mit.

57

- Der Jahresbonus trat nicht an die Stelle des vertraglich vereinbarten 13. Gehalts, sondern wurde zusätzlich gezahlt. Er hat somit keinen Anteil an der Verbindlichkeit des Anspruchs auf das 13. Gehalt.

58

Bewertet man die Gesamtheit der Umstände, sprechen die besseren Argumente dafür, dass die Parteien eine konkludente Vereinbarung getroffen haben. Die Klägerin durfte das Verhalten der Beklagten so verstehen, dass sie für ihre Arbeit oder als Beteiligung am Betriebsergebnis eine zusätzliche Vergütung erhält. Da dies über viele Jahre und in außerordentlicher Höhe erfolgte, durfte sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Beklagte sich auch für die Zukunft zu Bonuszahlungen verpflichten wollte.

59

Es kann dahinstehen, ab welchem Jahr der Anspruch verbindlich bestand, insbesondere ob dazu angesichts der unterschiedlichen und individuellen Beträge bereits die Zahlung von drei Boni genügte. Die Zahlung von Boni in aufsteigender bzw. gleich bleibender Höhe in sieben aufeinanderfolgenden Jahren reicht für die Begründung des Anspruchs aber jedenfalls aus.

60

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Beklagte wahrscheinlich nicht in dem Bewusstsein handelte, einen Anspruch zu begründen. Es genügt, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass ihr Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zudem hat die Klägerin das Verhalten der Beklagten tatsächlich als Vertragsangebot verstanden.

61

Einer ausdrücklichen Annahme des Vertragsangebots seitens der Klägerin bedurfte es nach § 151 S. 1 BGB nicht.

62

c) Die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag hindert den Zahlungsanspruch nicht.

63

Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, hindert das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine so vereinbarte Schriftform auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluss der an sich formbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben (BAG 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 unter A II 1; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Preis , 11. Aufl. § 611 BGB Rn. 224). Gleiches gilt für die Begründung eines Anspruchs durch eine individuelle konkludente Vereinbarung.

64

d) Die Parteien knüpften den Zahlungsanspruch weder an den Fortbestand einer intakten Ehe zwischen der Klägerin und Herrn Z. noch an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Jahresende hinaus. Mangels Offenlegung gegenüber der Klägerin war ihr intaktes Verhältnis zu Herrn Z. auch nicht Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Dass das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr nicht gekündigt wird, war ebenfalls nicht Anspruchsvoraussetzung.

65

e) Herr D. konnte nicht als Organ Erklärungen für die Beklagte abgeben (vgl. § 35 GmbHG). Jedoch handelte er kraft vertraglicher Vollmacht mit Wirkung für die Beklagte (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB): Nach dem Vortrag der Beklagten wurden die Modalitäten der Bonuszahlung an die Klägerin zwischen Herrn Z. als Geschäftsführer der Beklagten und Herrn D. ausdrücklich abgesprochen. Aber auch nach dem Vortrag der Klägerin konnte Herr D. als Gesellschafter Entscheidungen treffen und Erklärungen abgeben, die die Beklagte gegen sich gelten ließ.

66

2. Der Jahresbonus für das Jahr 2007 beträgt EUR 57.500,-.

67

Zwar trafen die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent eine Vereinbarung über die Höhe der Sonderzahlung. Auch besteht insofern keine Taxe im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB. Ebenso wenig kann eine Üblichkeit im Sinne einer in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten gezahlten Vergütung festgestellt werden. Die Anspruchshöhe richtet sich deshalb nach §§ 315, 316 BGB (vgl. BAG 21.11.2001 - 5 AZR 87/00 unter II 2).

68

Da in den Vorjahren Herr D. jeweils die Höhe des Bonus im Namen der Beklagten festlegte, ist die Vereinbarung der Parteien so auszulegen, dass die Beklagte die Leistungsbestimmung zu treffen hat. Jedenfalls ist die Höhe des Bonus nach billigem Ermessen festzulegen.

69

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte noch keine Leistungsbestimmung vornahm oder ob sie die Höhe des Bonus auf null festsetzte. Während sie im ersten Fall die Bestimmung nicht innerhalb objektiv angemessener Zeit vorgenommen und damit verzögert hätte (vgl. BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77), hätte sie im zweiten Fall die Bestimmung nicht nach billigem Ermessen getroffen. In beiden Fällen ist die Bestimmung nunmehr durch das gerichtliche Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB). Das dazu erforderliche Gestaltungsurteil kann unmittelbar durch Titulierung des Zahlungsanspruchs erfolgen (vgl. Staudinger/ Rieble , BGB, 2009, § 315 Rn. 413).

70

Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, den Bonus in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu zahlen. Der Bonus war stets mindestens so hoch wie im Vorjahr. Hinsichtlich der Kriterien, die die Höhe des Bonus nach der Vereinbarung der Parteien beeinflussen können (z.B. Arbeitsleistung der Klägerin, Betriebsergebnis), machten die Parteien keine konkreten Angaben zu einer Änderung gegenüber dem Vorjahr. Die Trennung der Klägerin von ihrem Mann und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 wirken sich auf die Höhe nicht aus. Gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO braucht die Kammer nicht zu beurteilen, ob die Klägerin einen höheren Bonus als im Vorjahr verlangen könnte.

71

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. der Vereinbarung der Parteien. Die Bonuszahlung hatte wie in den Vorjahren mit der Bezahlung der Dezembervergütung zu erfolgen.

IV.

72

1. Die Klägerin hat gemäß § 344 ZPO die durch ihre Versäumnis am 25.10.2010 veranlassten Kosten zu tragen. Das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 erging in gesetzlicher Weise. Selbst wenn die Klägerin wegen Urlaubsabwesenheit an der Terminswahrnehmung gehindert war (§ 337 S. 1 ZPO), hätte ihr Prozessbevollmächtigter den Termin für sie wahrnehmen können.

73

Im Übrigen haben beide Parteien die Kosten des Verfahrens im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da der Streitgegenstand in den Instanzen unterschiedlich hoch war, ist auch die Kostenquote für die Instanzen je gesondert festzusetzen. Dabei ist für die 1. Instanz von einem Streitwert von EUR 100.625,- auszugehen, für die 2. Instanz von einem Streitwert von EUR 60.000,- und für die 3. Instanz von einem Streitwert von EUR 57.500,-. Der Betrag, zu dessen Zahlung die Beklagte verurteilt wurde, wird jeweils zum Streitwert in Relation gesetzt.

74

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die grundsätzlichen Fragen geklärt hat, verbleibt eine rein auf Tatsachenwürdigung beruhende Einzelfallentscheidung ohne weitere rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Gründe

I.

37

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 ist zulässig. Insbesondere wurde er form- und fristgerecht erklärt (§§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG). Damit wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 343 ZPO).

II.

38

Durch die Zurückverweisung der Sache wurde die Berufungsinstanz wieder eröffnet.

39

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,- übersteigt, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO. Insbesondere setzt sich die Berufung hinreichend mit den Gründen auseinander, aufgrund derer das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.

40

Gegenstand der Berufung ist zuletzt noch die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 57.500,- nebst Zinsen. Die Klägerin hat im Übrigen die Klagabweisung rechtskräftig werden lassen.

III.

41

Die Berufung ist begründet. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und in vollem Umfang begründet.

42

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin den Jahresbonus für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 57.500,- EUR brutto zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus einer konkludenten Vereinbarung der Parteien über die Bonuszahlung (1.). Die Höhe des Bonus ist im konkreten Fall nach billigem Ermessen durch gerichtliches Urteil festzulegen (2.).

43

1. Die Parteien haben nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte jedes Jahr einen Jahresbonus an die Klägerin zu zahlen hat. Aus dem Verhalten der Parteien kann jedoch auf eine entsprechende konkludente Vereinbarung geschlossen werden.

44

a) Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Das Gericht muss die von den Parteien für und gegen die Auslegung geltend gemachten Umstände abwägen. Der in der auszulegenden Erklärung oder in dem auszulegenden Verhalten verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in einer Vereinbarung nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen oder das Verhalten der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Bei dieser Auslegung sind alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, ihre Interessen und der Zweck einer Abmachung. Auch für konkludente Willenserklärungen ist entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste. Konkludente Willenserklärungen setzen in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestand der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (BAG 09.07.2003 - 10 AZR 564/02).

45

Die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers kann je nach den Umständen so zu verstehen sein, dass den Arbeitnehmern eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Aus einem derartigen, als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Dabei ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers entscheidend, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Nach diesen Grundsätzen kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung begründet werden, wenn sich das Verhalten auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern bezieht. Auch ohne ein kollektives Element kann die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen jedoch als individuelles Vertragsangebot durch schlüssiges Verhalten auszulegen sein (BAG im vorliegenden Verfahren: 21.04.2010 - 10 AZR 163/09, woran das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist).

46

Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen eine betriebliche Übung entsteht, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden. Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten. Will ein Arbeitgeber die Zahlung einer Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen, muss er dies nach außen hin erkennbar zum Ausdruck bringen (BAG 28.05.2008 - 10 AZR 274/07 unter II 2).

47

b) Da vorliegend kein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden kann, sind die Erklärungen und das Verhalten der Parteien nach den oben dargestellten Grundsätzen auszulegen. Dabei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

48

- Zunächst ist als tatsächliches Verhalten zu nennen, dass die Beklagte in den Jahren 2000 bis 2006 einen Bonus in Höhe mehrerer Monatsgehälter an die Klägerin auszahlte. Angesichts der Höhe hat die Leistung für die Klägerin eine große Bedeutung.

49

Die Höhe des Bonus stieg im Laufe der Jahre auf mehr als das doppelte an. Sie steht nicht in unmittelbarer Relation zum Gehalt der Klägerin oder zum Betriebsergebnis. Es gibt keine eindeutigen Kriterien, nach denen die Höhe festgelegt wurde. Die Parteien vereinbarten jedenfalls nicht die Zahlung eines Bonus in einer bestimmten Höhe.

50

- Es kann dahinstehen, ob die Zahlung des Bonus an die Klägerin dem Wunsch des Herrn D. entsprach oder Herr Z. einen Teil „seines“ Bonus an die Klägerin abtrat. Für die Klägerin war jedenfalls ein etwaiger Einfluss ihres früheren Ehemanns nicht erkennbar. Weder Herr D. noch Herr Z. stellten ausdrücklich oder konkludent einen Bezug des Bonus zu anderen Kriterien als der Arbeitsleistung der Klägerin oder dem Betriebsergebnis her. Vielmehr erklärte Herr D. in der Beweisaufnahme, er habe das Bestreben des Herrn Z., seine Frau aufzubauen, nicht durch Erläuterungen stören wollen. Für die Klägerin konnte deshalb der Eindruck entstehen, dass der Bonus im Hinblick auf ihre Arbeitsleistung bzw. ihr Engagement gezahlt wird oder in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis. Dies wurde in der Beweisaufnahme verdeutlicht durch die Erklärung des Herrn D., bei der ersten Auszahlung des Bonus habe er gegenüber der Klägerin gesagt, sie erhalte nun einen eigenen Bonus (S. 3 des Protokolls).

51

Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Vergütung der Klägerin bereits ohne die Sonderzahlung besonders hoch war oder aber inklusive der Sonderzahlung angemessen. Herr D. legte seine in der Beweisaufnahme geäußerte Ansicht, die Vergütung sei überhöht gewesen, nicht gegenüber der Klägerin offen. Die Höhe der Vergütung ergab sich nicht aus einem Tarifvertrag o.ä., sondern war frei verhandelt. Selbst wenn die Klägerin ohnehin außerordentlich gut bezahlt worden wäre, konnten die Parteien zusätzlich einen Bonusanspruch begründen. Die absolute Höhe der monatlichen Vergütung der Klägerin spricht weder für noch gegen einen verbindlichen Bonusanspruch.

52

- Die Parteien nahmen in den Arbeitsvertrag keinen Freiwilligkeitsvorbehalt auf, der einen Anspruch der Klägerin auf die Sonderzahlung ausschließen könnte. Es spielt insofern keine Rolle, warum dies geschah (z.B. weil Herr D. nicht beabsichtigte, eine Sonderzahlung zu leisten).

53

Ebenso wenig wurde anlässlich der jährlichen Zahlung jeweils mitgeteilt, dass die gewährte Leistung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe. Die Beklagte konnte für ihre gegenteilige Behauptung keinen Beweis erbringen.

54

Zu einem etwaigen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärte Herr D. in der Beweisaufnahme auf eine ausdrückliche, geschlossene Frage lediglich, er habe etwa im Jahr 2003 zur Klägerin gesagt, der Bonus sei nicht garantiert, sondern sei zusätzlich. Die Klägerin leugnete ein derartiges Gespräch auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010. Es kann dahinstehen, ob die Aussage des Zeugen glaubhaft ist. Selbst wenn die Erklärung in dieser Weise gefallen ist, hindert sie das Entstehen eines klagbaren Anspruchs auf die Sonderzahlung nicht. Die Klägerin konnte die Erklärung des Herrn D. nämlich auch in der Weise verstehen, dass sie sich nicht auf die Sonderzahlung verlassen dürfe, da die Höhe nicht garantiert ist. Herr D. machte nicht hinreichend deutlich, dass er jährlich neu entscheiden möchte, ob die Beklagte überhaupt einen Bonus an die Klägerin zahlt. Zudem hätte er die fragliche Erklärung nur einmal abgegeben. Falls zum damaligen Zeitpunkt bereits ein verbindlicher Anspruch der Klägerin entstanden war, wäre er durch diese - der Rechtslage nicht entsprechende Erklärung - nicht weggefallen. Aber auch wenn man annimmt, dass die Zahlungen der Jahre 2000 bis 2002 für die Anspruchsbegründung noch nicht genügten, ist zu sehen, dass in den Folgejahren wiederum Bonuszahlungen ohne Verweis auf deren Einmaligkeit erfolgten.

55

Allerdings erscheint die Zeugenaussage des Herrn D., er sehe den Bonus als ein freiwilliges Geschenk des Unternehmens an die Mitarbeiter an, über das er allein entscheidet, glaubhaft. Herr D. führt insbesondere die amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten und handelt auf der Grundlage des dortigen Rechtsverständnisses. So mag er davon ausgegangen sein, dass kein Anspruch für die Zukunft entsteht, wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt. Auch mag es sein, dass seine Handhabung sowohl den Arbeitnehmern in den USA als auch den Mitarbeitern der Beklagten, in deren Arbeitsverträgen Freiwilligkeitsvorbehalte vereinbart wurden, bekannt war. Gerade weil die Klägerin die Freiwilligkeitsvorbehalte ihrer Kollegen kannte, lag es aber aus ihrer Sicht nahe, aus dem Fehlen eines Freiwilligkeitsvorbehalts im Umkehrschluss auf einen verbindlichen Anspruch zu schließen. Dies gilt umso mehr, als sie nicht um etwaige Besonderheiten ihres Bonus wie die Abhängigkeit vom Bonus ihres Mannes wusste. Auch wenn Herr D. die Frage, ob die Klägerin den Eindruck habe gewinnen können, dass sie den Bonus für ihre Arbeit erhält, verneinte, begründete er diese Meinung mit der Ehe der Klägerin zu Herrn Z. und ihrem hohen Gehalt (S. 5 des Protokolls). Während der familiäre Zusammenhang für die Klägerin aber nicht erkennbar war, kann die Angemessenheit des Gehalts unterschiedlich bewertet werden. Auch insofern legte Herr D. seine Auffassung nicht gegenüber der Klägerin offen. Die Umstände, die Herr D. zur Begründung seiner Auffassung heranzieht, können das Verständnis der Klägerin nicht beeinflusst haben.

56

- In den jährlichen Telefonaten zwischen Herrn D. und der Klägerin wurde nicht problematisiert, ob im laufenden Jahr überhaupt ein Bonus an die Klägerin ausgeschüttet wird. Herr D. ließ sich lediglich Zahlen zur Höhe des Bonus in den Vorjahren geben und teilte der Klägerin die Höhe des aktuellen Bonus mit.

57

- Der Jahresbonus trat nicht an die Stelle des vertraglich vereinbarten 13. Gehalts, sondern wurde zusätzlich gezahlt. Er hat somit keinen Anteil an der Verbindlichkeit des Anspruchs auf das 13. Gehalt.

58

Bewertet man die Gesamtheit der Umstände, sprechen die besseren Argumente dafür, dass die Parteien eine konkludente Vereinbarung getroffen haben. Die Klägerin durfte das Verhalten der Beklagten so verstehen, dass sie für ihre Arbeit oder als Beteiligung am Betriebsergebnis eine zusätzliche Vergütung erhält. Da dies über viele Jahre und in außerordentlicher Höhe erfolgte, durfte sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Beklagte sich auch für die Zukunft zu Bonuszahlungen verpflichten wollte.

59

Es kann dahinstehen, ab welchem Jahr der Anspruch verbindlich bestand, insbesondere ob dazu angesichts der unterschiedlichen und individuellen Beträge bereits die Zahlung von drei Boni genügte. Die Zahlung von Boni in aufsteigender bzw. gleich bleibender Höhe in sieben aufeinanderfolgenden Jahren reicht für die Begründung des Anspruchs aber jedenfalls aus.

60

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Beklagte wahrscheinlich nicht in dem Bewusstsein handelte, einen Anspruch zu begründen. Es genügt, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass ihr Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zudem hat die Klägerin das Verhalten der Beklagten tatsächlich als Vertragsangebot verstanden.

61

Einer ausdrücklichen Annahme des Vertragsangebots seitens der Klägerin bedurfte es nach § 151 S. 1 BGB nicht.

62

c) Die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag hindert den Zahlungsanspruch nicht.

63

Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, hindert das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine so vereinbarte Schriftform auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluss der an sich formbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben (BAG 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 unter A II 1; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Preis , 11. Aufl. § 611 BGB Rn. 224). Gleiches gilt für die Begründung eines Anspruchs durch eine individuelle konkludente Vereinbarung.

64

d) Die Parteien knüpften den Zahlungsanspruch weder an den Fortbestand einer intakten Ehe zwischen der Klägerin und Herrn Z. noch an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Jahresende hinaus. Mangels Offenlegung gegenüber der Klägerin war ihr intaktes Verhältnis zu Herrn Z. auch nicht Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Dass das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr nicht gekündigt wird, war ebenfalls nicht Anspruchsvoraussetzung.

65

e) Herr D. konnte nicht als Organ Erklärungen für die Beklagte abgeben (vgl. § 35 GmbHG). Jedoch handelte er kraft vertraglicher Vollmacht mit Wirkung für die Beklagte (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB): Nach dem Vortrag der Beklagten wurden die Modalitäten der Bonuszahlung an die Klägerin zwischen Herrn Z. als Geschäftsführer der Beklagten und Herrn D. ausdrücklich abgesprochen. Aber auch nach dem Vortrag der Klägerin konnte Herr D. als Gesellschafter Entscheidungen treffen und Erklärungen abgeben, die die Beklagte gegen sich gelten ließ.

66

2. Der Jahresbonus für das Jahr 2007 beträgt EUR 57.500,-.

67

Zwar trafen die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent eine Vereinbarung über die Höhe der Sonderzahlung. Auch besteht insofern keine Taxe im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB. Ebenso wenig kann eine Üblichkeit im Sinne einer in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten gezahlten Vergütung festgestellt werden. Die Anspruchshöhe richtet sich deshalb nach §§ 315, 316 BGB (vgl. BAG 21.11.2001 - 5 AZR 87/00 unter II 2).

68

Da in den Vorjahren Herr D. jeweils die Höhe des Bonus im Namen der Beklagten festlegte, ist die Vereinbarung der Parteien so auszulegen, dass die Beklagte die Leistungsbestimmung zu treffen hat. Jedenfalls ist die Höhe des Bonus nach billigem Ermessen festzulegen.

69

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte noch keine Leistungsbestimmung vornahm oder ob sie die Höhe des Bonus auf null festsetzte. Während sie im ersten Fall die Bestimmung nicht innerhalb objektiv angemessener Zeit vorgenommen und damit verzögert hätte (vgl. BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77), hätte sie im zweiten Fall die Bestimmung nicht nach billigem Ermessen getroffen. In beiden Fällen ist die Bestimmung nunmehr durch das gerichtliche Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB). Das dazu erforderliche Gestaltungsurteil kann unmittelbar durch Titulierung des Zahlungsanspruchs erfolgen (vgl. Staudinger/ Rieble , BGB, 2009, § 315 Rn. 413).

70

Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, den Bonus in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu zahlen. Der Bonus war stets mindestens so hoch wie im Vorjahr. Hinsichtlich der Kriterien, die die Höhe des Bonus nach der Vereinbarung der Parteien beeinflussen können (z.B. Arbeitsleistung der Klägerin, Betriebsergebnis), machten die Parteien keine konkreten Angaben zu einer Änderung gegenüber dem Vorjahr. Die Trennung der Klägerin von ihrem Mann und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 wirken sich auf die Höhe nicht aus. Gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO braucht die Kammer nicht zu beurteilen, ob die Klägerin einen höheren Bonus als im Vorjahr verlangen könnte.

71

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. der Vereinbarung der Parteien. Die Bonuszahlung hatte wie in den Vorjahren mit der Bezahlung der Dezembervergütung zu erfolgen.

IV.

72

1. Die Klägerin hat gemäß § 344 ZPO die durch ihre Versäumnis am 25.10.2010 veranlassten Kosten zu tragen. Das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 erging in gesetzlicher Weise. Selbst wenn die Klägerin wegen Urlaubsabwesenheit an der Terminswahrnehmung gehindert war (§ 337 S. 1 ZPO), hätte ihr Prozessbevollmächtigter den Termin für sie wahrnehmen können.

73

Im Übrigen haben beide Parteien die Kosten des Verfahrens im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da der Streitgegenstand in den Instanzen unterschiedlich hoch war, ist auch die Kostenquote für die Instanzen je gesondert festzusetzen. Dabei ist für die 1. Instanz von einem Streitwert von EUR 100.625,- auszugehen, für die 2. Instanz von einem Streitwert von EUR 60.000,- und für die 3. Instanz von einem Streitwert von EUR 57.500,-. Der Betrag, zu dessen Zahlung die Beklagte verurteilt wurde, wird jeweils zum Streitwert in Relation gesetzt.

74

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die grundsätzlichen Fragen geklärt hat, verbleibt eine rein auf Tatsachenwürdigung beruhende Einzelfallentscheidung ohne weitere rechtsgrundsätzliche Bedeutung.