Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 12.01.2011 – 2 Sa 97/10

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 14.07.2010 - 5 Ca 107/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/5 zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte eine von ihr gewährte erfolgsorientierte Prämie auf den tarifvertraglichen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen im Jahr 2009 anrechnen durfte.

2

Die Kläger sind langjährige, im Jahr 2009 länger als drei Jahre bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer. Die Beklagte ist ein Unternehmen der B. R. AG, die wiederum 100%ige Tochter der R. B. GmbH ist. Auf die Arbeitsverhältnisse aller Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung, so auch der Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte vom 14. Juni 2005 (im Folgenden: TV-Sonderzahlungen). Die für den Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen des TV-Sonderzahlungen lauten folgendermaßen:

3

„ § 2

Sonderzahlungen

2.1 Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

2.2 Die Leistungen werde nach folgender Staffel gezahlt:

...

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 % eines Monatsverdienstes.

...

4

§ 3

Zeitpunkt

3.1 Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

3.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.

...

5

§ 4

Anrechenbare betriebliche Regelungen

Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch.

Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.“

6

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auch die Betriebsvereinbarung über eine erfolgsorientierte Prämie vom 29. Februar 2008 Anwendung (Bl. 8 bis 10 der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: BV-EOP). Die BV-EOP enthält u. a. folgende Regelungen:

7

„ 2. Grundsatz

Die freiwillige erfolgsorientierte Prämie (folgend EOP) wird vorrangig in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg gezahlt. Die EOP ist ein übertariflicher Anspruch.

8

3. Kenngrößen

Für das Jahr 2008 gelten folgende Kenngrößen für die EOP:

3.1 Liefertreue ... (Gewichtung 20 % des durch die BR/GL festgelegten Gesamtvolumens)

...

3.2 b AK-Einheiten ... (Gewichtung 40 % des durch die BR/GL festgelegten Gesamtvolumens)

...

3.3 0-km-Qualität in ppm ... (Gewichtung 20 % des durch die BR/GL festgelegten Gesamtvolumens)

...

3.4 Steigerung Arbeitseffizienz gegenüber Vorjahr in % ... (Gewichtung 20 % des durch die BR/GL festgelegten Gesamtvolumens)

...

9

4. Voraussetzungen

Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen, erhalten eine EOP, wenn

4.1 sie zum Stichtag 01.01.2009 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb, wie im Geltungsbereich definiert, stehen und

4.2 das Arbeitsverhältnis bei R. B. Inland (RBI) mindestens 6 Monate bestanden hat.

10

...

6. Auszahlung

Die EOP wird nach Abschluss des Geschäftsjahres 2008 (voraussichtlich im Monat April des Folgejahres) ausgezahlt. Die Höhe des max. auszuschüttenden Gesamtvolumens (100 %) wird durch BR/GL festgelegt.

11

7. Berechnungsgrundlage

Die EOP wird in Prozent vom Monatseinkommen berechnet. Berechnungsgrundlage für das Monatseinkommen sind die Regelungen zur Bemessung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlungen im Tarifgebiet (Bayerische Metall- und Elektroindustrie bzw. Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg, Südwestmetall Südwürttemberg-Hohenzollern).

Bezugszeitpunkt ist der 01.12.2008.“

12

Gemäß der BV-EOP zahlte die Beklagte mit den Lohnabrechnungen für April 2009 eine EOP an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich der BV-EOP aus, so an den Kläger Ziffer 1 EUR 684,00 brutto, an den Kläger Ziffer 2 EUR 533,00 brutto, an den Kläger Ziffer 3 EUR 802,00 brutto, an den Kläger Ziffer 4 EUR 724,00 brutto und an den Kläger Ziffer 5 EUR 517,00 brutto.

13

Im Jahr 2009 befand sich die Beklagte nach ihren eigenen Angaben in einer schweren wirtschaftlichen Krise. Vor diesem Hintergrund wollte die Beklagte die tarifvertraglich vereinbarte Entgelterhöhung zum 1. Mai 2009 in Höhe von 2,1 % verschieben. Der einschlägige Entgelttarifvertrag räumte den Betriebsparteien nämlich die Möglichkeit ein, durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung den Beginn der Entgelterhöhung zum 1. Mai 2009 entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes bis zum 1. Dezember 2009 zu verschieben. Die Beklagte führte deshalb mit dem Betriebsrat diesbezüglich mehrere Verhandlungen, die letztlich scheiterten. Die Tariferhöhung fand bei der Beklagten deshalb tarifvertragsgemäß zum 1. Mai 2009 statt. Bereits in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat über eine Verschiebung der Entgelterhöhung deutete die Beklagte die Möglichkeit an, die EOP auf die im November fällig werdenden tariflichen Sonderzahlungen zu verrechnen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit dem Betriebsrat teilte die Beklagte den Beschäftigten am 2. Juni 2009 mit, dass die Beklagte von ihrem tariflichen Recht Gebrauch machen werde, die tarifliche Sonderzahlung 2009 um die im April 2009 ausgezahlte EOP zu kürzen. In den Entgeltabrechnungen für November 2009 verrechnete die Beklagte auch bei den Klägern die im April 2009 ausbezahlte EOP mit der tariflichen Sonderzahlung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in den Bereichen in der B.-Gruppe, in denen eine Verschiebung der Entgelterhöhung zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden war, keine derartige Verrechnung stattgefunden hat.

14

Die Kläger sind der Ansicht, dass es für die Anrechnung der EOP auf die tarifliche Sonderzahlung im November 2009 keine Rechtsgrundlage gebe. Die EOP sei keine ähnliche Leistung im Sinne des § 4 TV-Sonderzahlungen. Zum einen verfolge die EOP einen anderen Leistungszweck als die Sonderzahlung gemäß dem TV-Sonderzahlungen. Mit der EOP hätten die guten Leistungen der bei der Beklagten Beschäftigten im Jahr 2008 honoriert werden sollen. Außerdem knüpfe die Betriebsvereinbarung auch an die Betriebszugehörigkeit und die Betriebstreue der Beschäftigten an. Dagegen stelle die tarifliche Sonderzahlung eine zusätzliche Vergütung dar und habe einen leistungsunabhängigen Charakter. Weiter betreffe die EOP einen anderen Leistungszeitraum, nämlich den des Jahres 2008. Auch dieser Umstand schließe eine Verrechnung der EOP 2008 mit der Sonderzahlung 2009 aus. Weiter widerspreche die Anrechnung der EOP einem durch jahrelange Übung geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Belegschaft habe durch die jahrelange Handhabung davon ausgehen dürfen, dass eine besonders leistungsorientierte Arbeitsweise zu einer höheren Vergütung durch Zahlung einer EOP führe. Die EOP sei in der Vergangenheit auch in wirtschaftlich schlechten Geschäftsjahren nicht mit der Sonderzahlung verrechnet worden. Auch mit dem betrieblichen Aushang vom 27. Februar 2009 (Bl. 42 der erstinstanzlichen Akte) habe die Beklagte bekundet, dass trotz der schwierigen wirtschaftlichen Umstände die EOP im April 2009 ausgeschüttet werde. Auch in der Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit vom 6. Februar 2009 habe die Beklagte mit dem Betriebsrat in § 8 vereinbart, dass u. a. tarifliche Sonderzahlungen sowie betriebliche Sonderzahlungen ungekürzt zu gewähren seien. Weiter sind die Kläger der Auffassung, dass die Beklagte gegen den allgemeinem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil bei der B. R. AG und in der B.-Gruppe nur in den Standorten die EOP mit der tariflichen Sonderzahlung verrechnet worden sei, wo der Betriebsrat der Verschiebung der Tariflohnerhöhung nicht zugestimmt habe. Schließlich sind die Kläger der Rechtsansicht, dass die Anrechnung der EOP auch gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoße, weil diese Kürzung der Sonderzahlung eine Reaktion der Beklagten auf die zulässige Rechtsausübung des Betriebsrats gewesen sei. Diese Maßnahme müsse als Versuch zur Disziplinierung des Betriebsrates und der Belegschaft gesehen werden.

15

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt:

16

Die Beklagte wird verurteilt, an

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1. den Kläger Ziff. 1 EUR 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.12.2009

2. den Kläger Ziff. 2 EUR 533,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.12.2009

3. den Kläger Ziff. 3 EUR 802,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.12.2009

4. den Kläger Ziff. 4 EUR 724,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.12.2009

5. den Kläger Ziff. 5 EUR 517,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.12.2009

18

zu zahlen.

19

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie im Jahr 2009 zu Recht die EOP auf die tarifvertragliche Sonderzahlung habe anrechnen dürfen. Sie stützt ihre Rechtsansicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. März 1995 (10 AZR 390/94). Mit diesem Urteil gehe die Beklagte davon aus, dass die EOP eine ähnliche Leistung im Sinne des § 4 TV-Sonderzahlungen darstelle. Die EOP stelle keine leistungsorientierte Prämie dar, sondern orientiere sich in erster Linie am Unternehmenserfolg. Sie sei deshalb mit den in § 4 TV-Sonderzahlungen genannten Jahresabschlussvergütungen und Ergebnisbeteiligungen vergleichbar. Da die in § 4 TV-Sonderzahlungen aufgeführten Jahresabschlussvergütungen und Ergebnisbeteiligungen zwingenderweise erst nach dem Jahresabschluss im Folgejahr ausgezahlt werden könnten, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die EOP 2008 mit der Jahressonderzahlung 2009 verrechnet worden sei. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass beim vorliegenden Lebenssachverhalt auch kein Vertrauenstatbestand auf Grund einer jahrelangen Übung entstanden sei. Die Beschäftigten seien jedes Jahr bei Auszahlung der EOP darauf hingewiesen worden, dass auf die EOP auch künftig kein Anspruch bestehe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 TV-Sonderzahlungen automatisch die Erfüllungswirkung eintrete, so dass es keiner Handlung des Arbeitgebers bedürfe. Schließlich vertritt die Beklagte den Rechtsstandpunkt, dass die Anrechnung der EOP auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoße. Eine Maßregelung durch den Arbeitgeber sei schon deshalb ausgeschlossen, weil § 4 TV-Sonderzahlungen die automatische Erfüllungswirkung vorgebe. Überdies habe die Beklagte allenfalls auf das Verhalten des Betriebsrats, also eines Dritten, reagiert. Es fehle der Zusammenhang von Rechtsausübung und Maßregelung.

22

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil führt insbesondere aus, dass die im April 2009 ausbezahlte EOP als ähnliche Leistung im Sinne des § 4 TV-Sonderzahlungen anzusehen sei. Diesbezüglich verweist es auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. März 1995 (10 AZR 390/94). Für das Gericht sei auch nicht erkennbar, dass die Beklagte in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich auch nicht als Racheakt gegenüber den Klägern dar.

23

Gegen das den Klägern am 30. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. September 2010 eingelegte und am 2. November 2010 (einem Dienstag nach einem gesetzlichen Feiertag in Baden-Württemberg) ausgeführte Berufung der Kläger. Die Kläger vertiefen das erstinstanzliche Vorbringen und beantragen sinngemäß,

24

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu verurteilen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Kläger ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

29

In der Sache hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein höherer Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2009 gemäß § 2.2 TV-Sonderzahlungen nicht zu. Die Beklagte war berechtigt, die im April ausbezahlte EOP auf die Sonderzahlungen gemäß § 4 TV-Sonderzahlungen anzurechnen.

30

1. Die fünf Kläger können als aktive Streitgenossen gegen die Beklagte gemeinschaftlich klagen, weil gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO). Die Beklagte hat auf Grund des nämlichen Lebenssachverhaltes allen Klägern die im April 2009 ausbezahlte EOP auf die tarifliche Sonderzahlung angerechnet.

31

2. Den Klägern steht kein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung für das Jahr 2009 gemäß § 2.2 TV-Sonderzahlungen zu, da die im April ausgezahlte EOP als betriebliche Sonderzahlung den tariflichen Anspruch gemäß § 4 TV-Sonderzahlungen erfüllt.

32

Bei der im April 2009 allen Klägern bezahlten EOP handelt es sich um eine Leistung im Sinne von § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen. Dies folgt aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 24). Die von der Beklagten im April 2009 erbrachte EOP entspricht zwar keinen in § 4 TV-Sonderzahlungen ausdrücklich genannten Leistungen wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen oder Weihnachtsgeld; sie ist jedoch als ähnliche Leistung anzusehen. Bei der Auslegung des § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen geht die erkennende Kammer von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der wortgleichen Tarifnorm des § 4 Satz 1 des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 30. Oktober 1976/27. April 1987 idFv. 19. Mai 1992 aus (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 390/94 - nv, juris Rn. 29 ff.).

33

2.1 Die EOP ist eine vom Geschäftserfolg der Beklagten abhängige Prämie. Sie ist eine ähnliche betriebliche Leistung im Sinne des § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen. Die Tarifvertragsparteien haben die betrieblichen Sonderzahlungen in § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen nicht abschließend normiert, sondern die aufgeführten Beispiele („wie“) auf ähnliche Leistungen („u.ä.“, abgekürzt für: „und ähnliches“; nach der Rechtschreibreform: „u.Ä.“) ausgedehnt. Das der Abkürzung „u.ä.“ zugrunde liegende Adjektiv „ähnlich“ bedeutet: „in wichtigen Merkmalen übereinstimmend“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch).

34

Die von der Beklagten vom Geschäftserfolg abhängig bezahlte Prämie ist jedenfalls mit dem Tarifbeispiel der Ergebnisbeteiligung in wichtigen Merkmalen übereinstimmend und damit ähnlich im Sinne des § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen. Bei einer Ergebnisbeteiligung bezahlt ein Arbeitgeber eine Prämie in Abhängigkeit vom erzielten Geschäftsergebnis.

35

Zwar bestimmt sich die hier zu betrachtende EOP nicht unmittelbar nach dem Geschäftsergebnis. Der in der Betriebsvereinbarung normierte Geschäftserfolg wird vielmehr anhand von bestimmten Kenngrößen definiert. Die in der Betriebsvereinbarung erwähnten Kenngrößen (Liefertreue, Quantität, Qualität und Arbeitseffizienz) werden zwar nicht zwingend, aber in der Regel bei guter Erfüllung zu einem guten Geschäftsergebnis führen. Auf der anderen Seite wird ein gutes Geschäftsergebnis, das zu einer Ergebnisbeteiligung führt, in einer Marktwirtschaft in der Regel nur durch gute Leistungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Geschäftsleitung erwirtschaftet. Damit ist die EOP mit einer Ergebnisbeteiligung vergleichbar und ähnlich im Sinne des § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen.

36

2.2 Die erkennende Kammer hält es wie das Bundesarbeitsgericht (8. März 1995, aaO) für unerheblich, dass die EOP für den Geschäftserfolg im Jahr 2008 bezahlt worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen mit Jahresabschlussvergütungen und Ergebnisbeteiligungen Leistungen erfassen wollen, die erst nach Ablauf des Bezugszeitraums ausbezahlt werden können. Der Regelung in § 4 TV-Sonderzahlungen lässt sich daher entnehmen, dass es für die Erfüllungswirkung dieser Leistungen des Arbeitgebers auf den tariflichen Anspruch ohne Bedeutung ist, wenn sich die Leistungen auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum beziehen. Im Übrigen haben die Betriebsparteien die Zahlung einer EOP an die Voraussetzungen geknüpft, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag 1. Januar 2009 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss. Daraus folgt, dass die betriebliche Sonderzahlung einen Bezug zum Auszahlungsjahr aufweist.

37

2.3 Die Kläger können die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte in der Vergangenheit alljährlich im November den tariflichen Anspruch in voller Höhe erfüllt und eine im Kalenderjahr ausbezahlte EOP nicht angerechnet hat.

38

Da die Tarifvertragsparteien die automatische Erfüllungswirkung jeder im Laufe des Kalenderjahres bis zum festgelegten Auszahlungszeitpunkt geleisteten betrieblichen Sonderzahlung geregelt haben und es daher einer gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers zur Anrechnung der betrieblichen Sonderzahlung auf den tariflichen Anspruch nicht bedarf, hätte es einer ausdrücklichen Anrechnung durch die Beklagte in den Novemberabrechnungen nicht bedurft. Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Beklagte im November 2009 (zum ersten Mal) die Erfüllungswirkung der im April 2009 bezahlten EOP geltend macht. Da die Beklagte im gleichen Umfang den tariflichen Anspruch erfüllt wie in den Jahren zuvor, können sich die Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass über- oder außertarifliche Lohnbestandteile auch dann auf spätere Erhöhungen tariflicher Leistungen angerechnet werden können, wenn sie jahrelang vorbehaltlos zusätzlich zu tariflichen Leistungen gewährt worden sind. Eine Anrechnung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund einer vertraglichen Abrede die Zulage als selbständiger - tariffester - Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen soll. Für das Vorliegen einer solchen vertraglichen Nebenabrede sind aber keine Anhaltspunkte gegeben. Aus dem Umstand, dass die Beklagte sich bis einschließlich 2008 nicht darauf berufen hat, dass bereits die im April ausbezahlte EOP den tariflichen Anspruch erfüllt, folgt auch nicht, dass die betriebliche Sonderzahlung tariffest sein sollte. Auch für eine betriebliche Übung, die betriebliche Sonderzahlung künftig neben der tariflichen Sonderzahlung zusätzlich zu zahlen, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber bisher niemals die Erfüllungswirkung der freiwilligen Sonderzahlung auf die tarifliche Sonderzahlung geltend gemacht hat (vgl. BAG 8. März 1995 aaO Rn. 34).

39

Auch der Zusage der Beklagten im Aushang vom 27. Februar 2009, wonach trotz der schwierigen wirtschaftlichen Umstände im April 2009 die EOP für das Jahr 2008 bezahlt werden solle, lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte bei der tariflichen Sonderzahlung im November 2009 die Erfüllungswirkung dieser betrieblichen Sonderzahlung nicht geltend machen werde. Etwas anderes geht auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 6. Februar 2009 über die Einführung von Kurzarbeit hervor. Zwar haben die Betriebsparteien in § 8 dieser Betriebsvereinbarung bestimmt, dass u.a. tarifliche Sonderzahlungen sowie betriebliche Sonderzahlungen ungekürzt gewährt werden sollen. Diese Regelung ist jedoch im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzarbeit erfolgt und befindet sich in § 8 der Betriebsvereinbarung, der die Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 178 SGB III) und des tariflichen Zuschusses (§ 8.2.4 MTV) regelt. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage zu sehen, dass gesetzliche Leistungen (Entgelt an gesetzlichen Feiertagen), tarifliche Leistungen (zusätzliches Urlaubsgeld) sowie die betrieblichen und tariflichen Sonderzahlungen ungekürzt gewährt werden. Dieser Vereinbarung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagte im November 2009 bei der tariflichen Sonderzahlung die Erfüllungswirkung der betrieblichen Sonderzahlung nicht geltend machen werde.

40

2.4 Dadurch, dass die Beklagte im November 2009 ausnahmslos allen Beschäftigten und damit allen Klägern die EOP auf die tarifliche Sonderzahlung angerechnet hat, hat sie entgegen der Rechtsansicht der Kläger auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt zwar grundsätzlich für das gesamte Unternehmen (BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP Nr. 206 zu § 242 BGB Gleichbehandlung), nicht aber konzernweit (BAG 20. August 1986 - 4 AZR 272/85 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge-Seniorität). Schon deshalb kommt es nicht auf die Frage an, ob für die unterschiedliche Übung in den Unternehmen in der B.-Gruppe bei der Anrechnung der betrieblichen Sonderzahlungen auf die tariflichen Sonderzahlungen sachliche Gründe bestanden haben.

41

2.5 Die Beklagte hat durch die Anrechnung der EOP auf die tarifliche Sonderzahlung auch nicht dadurch gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoßen, weil der Betriebsrat zuvor einer Verschiebung der Tariferhöhung nicht zugestimmt hatte.

42

Der allgemeine Rechtsgrundsatz des Maßregelungsverbotes gilt für alle Fälle, in denen der Arbeitnehmer zulässigerweise seine Rechte ausübt. § 612 a BGB ist aber auch dann anwendbar, wenn Arbeitnehmer deshalb benachteiligt werden, weil der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in zulässiger Weise ausübt. Das Bundesarbeitsgericht wendet den Rechtsgedanken des Maßregelungsverbots auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 612 a BGB an (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - AP Nr. 33 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, Rn. 29). Vorliegend ist deshalb ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot noch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dem Vortrag der Kläger auf das Verhalten des Betriebsrats im Hinblick auf die begehrte Verschiebung der Tariferhöhung reagiert hat.

43

Die erkennende Kammer kann beim vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Benachteiligung der Kläger allein auf Grund der Rechtsausübung des Betriebsrats erkennen (sogenanntes Kausalitätserfordernis). Danach muss die Rechtsausübung nicht nur in irgendeiner Weise auch ursächlich und nicht nur derer äußerer Anlass, sondern der für die Maßnahme tragende Beweggrund gewesen sein (EK-Preis 11. Auflage § 612 a BGB Rn. 11 mwN.).

44

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte auf Grund der wirtschaftlichen Situation mit dem Betriebsrat über eine Verschiebung der Tariferhöhung verhandelt hat. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, hat die Beklagte nach ihren Angaben das ihr vorgegebene Einsparvolumen dann durch die Anrechnung der EOP zu erreichen versucht. Einer solchen Anrechnung hätte es nach dem Wortlaut des § 4 TV-Sonderzahlungen aber gar nicht bedurft. Diese Tarifbestimmung sieht - wie oben ausgeführt - vielmehr eine automatische Erfüllungswirkung vor. Auch wenn die Beklagte sich - im Gegensatz zu den Vorjahren - 2009 zum ersten Mal auf die Erfüllungswirkung des § 4 TV-Sonderzahlungen berufen hat, ist diese für die Kläger nachteilige Maßnahme nicht ausschließlich auf Grund des Verhaltens des Betriebsrats erfolgt. Vielmehr ist die schwierige wirtschaftliche Situation der Beklagten dafür zumindest mitursächlich gewesen.

III.

45

Da somit die Berufung der Kläger keinen Erfolg haben konnte, haben sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen , nachdem die eingeklagten Beträge der Kläger nicht erheblich verschieden sind.

46

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Gründe

I.

28

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Kläger ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

29

In der Sache hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein höherer Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2009 gemäß § 2.2 TV-Sonderzahlungen nicht zu. Die Beklagte war berechtigt, die im April ausbezahlte EOP auf die Sonderzahlungen gemäß § 4 TV-Sonderzahlungen anzurechnen.

30

1. Die fünf Kläger können als aktive Streitgenossen gegen die Beklagte gemeinschaftlich klagen, weil gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO). Die Beklagte hat auf Grund des nämlichen Lebenssachverhaltes allen Klägern die im April 2009 ausbezahlte EOP auf die tarifliche Sonderzahlung angerechnet.

31

2. Den Klägern steht kein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung für das Jahr 2009 gemäß § 2.2 TV-Sonderzahlungen zu, da die im April ausgezahlte EOP als betriebliche Sonderzahlung den tariflichen Anspruch gemäß § 4 TV-Sonderzahlungen erfüllt.

32

Bei der im April 2009 allen Klägern bezahlten EOP handelt es sich um eine Leistung im Sinne von § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen. Dies folgt aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 24). Die von der Beklagten im April 2009 erbrachte EOP entspricht zwar keinen in § 4 TV-Sonderzahlungen ausdrücklich genannten Leistungen wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen oder Weihnachtsgeld; sie ist jedoch als ähnliche Leistung anzusehen. Bei der Auslegung des § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen geht die erkennende Kammer von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der wortgleichen Tarifnorm des § 4 Satz 1 des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 30. Oktober 1976/27. April 1987 idFv. 19. Mai 1992 aus (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 390/94 - nv, juris Rn. 29 ff.).

33

2.1 Die EOP ist eine vom Geschäftserfolg der Beklagten abhängige Prämie. Sie ist eine ähnliche betriebliche Leistung im Sinne des § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen. Die Tarifvertragsparteien haben die betrieblichen Sonderzahlungen in § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen nicht abschließend normiert, sondern die aufgeführten Beispiele („wie“) auf ähnliche Leistungen („u.ä.“, abgekürzt für: „und ähnliches“; nach der Rechtschreibreform: „u.Ä.“) ausgedehnt. Das der Abkürzung „u.ä.“ zugrunde liegende Adjektiv „ähnlich“ bedeutet: „in wichtigen Merkmalen übereinstimmend“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch).

34

Die von der Beklagten vom Geschäftserfolg abhängig bezahlte Prämie ist jedenfalls mit dem Tarifbeispiel der Ergebnisbeteiligung in wichtigen Merkmalen übereinstimmend und damit ähnlich im Sinne des § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen. Bei einer Ergebnisbeteiligung bezahlt ein Arbeitgeber eine Prämie in Abhängigkeit vom erzielten Geschäftsergebnis.

35

Zwar bestimmt sich die hier zu betrachtende EOP nicht unmittelbar nach dem Geschäftsergebnis. Der in der Betriebsvereinbarung normierte Geschäftserfolg wird vielmehr anhand von bestimmten Kenngrößen definiert. Die in der Betriebsvereinbarung erwähnten Kenngrößen (Liefertreue, Quantität, Qualität und Arbeitseffizienz) werden zwar nicht zwingend, aber in der Regel bei guter Erfüllung zu einem guten Geschäftsergebnis führen. Auf der anderen Seite wird ein gutes Geschäftsergebnis, das zu einer Ergebnisbeteiligung führt, in einer Marktwirtschaft in der Regel nur durch gute Leistungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Geschäftsleitung erwirtschaftet. Damit ist die EOP mit einer Ergebnisbeteiligung vergleichbar und ähnlich im Sinne des § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen.

36

2.2 Die erkennende Kammer hält es wie das Bundesarbeitsgericht (8. März 1995, aaO) für unerheblich, dass die EOP für den Geschäftserfolg im Jahr 2008 bezahlt worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Satz 1 TV-Sonderzahlungen mit Jahresabschlussvergütungen und Ergebnisbeteiligungen Leistungen erfassen wollen, die erst nach Ablauf des Bezugszeitraums ausbezahlt werden können. Der Regelung in § 4 TV-Sonderzahlungen lässt sich daher entnehmen, dass es für die Erfüllungswirkung dieser Leistungen des Arbeitgebers auf den tariflichen Anspruch ohne Bedeutung ist, wenn sich die Leistungen auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum beziehen. Im Übrigen haben die Betriebsparteien die Zahlung einer EOP an die Voraussetzungen geknüpft, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag 1. Januar 2009 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss. Daraus folgt, dass die betriebliche Sonderzahlung einen Bezug zum Auszahlungsjahr aufweist.

37

2.3 Die Kläger können die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte in der Vergangenheit alljährlich im November den tariflichen Anspruch in voller Höhe erfüllt und eine im Kalenderjahr ausbezahlte EOP nicht angerechnet hat.

38

Da die Tarifvertragsparteien die automatische Erfüllungswirkung jeder im Laufe des Kalenderjahres bis zum festgelegten Auszahlungszeitpunkt geleisteten betrieblichen Sonderzahlung geregelt haben und es daher einer gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers zur Anrechnung der betrieblichen Sonderzahlung auf den tariflichen Anspruch nicht bedarf, hätte es einer ausdrücklichen Anrechnung durch die Beklagte in den Novemberabrechnungen nicht bedurft. Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Beklagte im November 2009 (zum ersten Mal) die Erfüllungswirkung der im April 2009 bezahlten EOP geltend macht. Da die Beklagte im gleichen Umfang den tariflichen Anspruch erfüllt wie in den Jahren zuvor, können sich die Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass über- oder außertarifliche Lohnbestandteile auch dann auf spätere Erhöhungen tariflicher Leistungen angerechnet werden können, wenn sie jahrelang vorbehaltlos zusätzlich zu tariflichen Leistungen gewährt worden sind. Eine Anrechnung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund einer vertraglichen Abrede die Zulage als selbständiger - tariffester - Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen soll. Für das Vorliegen einer solchen vertraglichen Nebenabrede sind aber keine Anhaltspunkte gegeben. Aus dem Umstand, dass die Beklagte sich bis einschließlich 2008 nicht darauf berufen hat, dass bereits die im April ausbezahlte EOP den tariflichen Anspruch erfüllt, folgt auch nicht, dass die betriebliche Sonderzahlung tariffest sein sollte. Auch für eine betriebliche Übung, die betriebliche Sonderzahlung künftig neben der tariflichen Sonderzahlung zusätzlich zu zahlen, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber bisher niemals die Erfüllungswirkung der freiwilligen Sonderzahlung auf die tarifliche Sonderzahlung geltend gemacht hat (vgl. BAG 8. März 1995 aaO Rn. 34).

39

Auch der Zusage der Beklagten im Aushang vom 27. Februar 2009, wonach trotz der schwierigen wirtschaftlichen Umstände im April 2009 die EOP für das Jahr 2008 bezahlt werden solle, lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte bei der tariflichen Sonderzahlung im November 2009 die Erfüllungswirkung dieser betrieblichen Sonderzahlung nicht geltend machen werde. Etwas anderes geht auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 6. Februar 2009 über die Einführung von Kurzarbeit hervor. Zwar haben die Betriebsparteien in § 8 dieser Betriebsvereinbarung bestimmt, dass u.a. tarifliche Sonderzahlungen sowie betriebliche Sonderzahlungen ungekürzt gewährt werden sollen. Diese Regelung ist jedoch im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzarbeit erfolgt und befindet sich in § 8 der Betriebsvereinbarung, der die Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 178 SGB III) und des tariflichen Zuschusses (§ 8.2.4 MTV) regelt. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage zu sehen, dass gesetzliche Leistungen (Entgelt an gesetzlichen Feiertagen), tarifliche Leistungen (zusätzliches Urlaubsgeld) sowie die betrieblichen und tariflichen Sonderzahlungen ungekürzt gewährt werden. Dieser Vereinbarung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagte im November 2009 bei der tariflichen Sonderzahlung die Erfüllungswirkung der betrieblichen Sonderzahlung nicht geltend machen werde.

40

2.4 Dadurch, dass die Beklagte im November 2009 ausnahmslos allen Beschäftigten und damit allen Klägern die EOP auf die tarifliche Sonderzahlung angerechnet hat, hat sie entgegen der Rechtsansicht der Kläger auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt zwar grundsätzlich für das gesamte Unternehmen (BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP Nr. 206 zu § 242 BGB Gleichbehandlung), nicht aber konzernweit (BAG 20. August 1986 - 4 AZR 272/85 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge-Seniorität). Schon deshalb kommt es nicht auf die Frage an, ob für die unterschiedliche Übung in den Unternehmen in der B.-Gruppe bei der Anrechnung der betrieblichen Sonderzahlungen auf die tariflichen Sonderzahlungen sachliche Gründe bestanden haben.

41

2.5 Die Beklagte hat durch die Anrechnung der EOP auf die tarifliche Sonderzahlung auch nicht dadurch gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoßen, weil der Betriebsrat zuvor einer Verschiebung der Tariferhöhung nicht zugestimmt hatte.

42

Der allgemeine Rechtsgrundsatz des Maßregelungsverbotes gilt für alle Fälle, in denen der Arbeitnehmer zulässigerweise seine Rechte ausübt. § 612 a BGB ist aber auch dann anwendbar, wenn Arbeitnehmer deshalb benachteiligt werden, weil der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in zulässiger Weise ausübt. Das Bundesarbeitsgericht wendet den Rechtsgedanken des Maßregelungsverbots auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 612 a BGB an (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - AP Nr. 33 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, Rn. 29). Vorliegend ist deshalb ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot noch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dem Vortrag der Kläger auf das Verhalten des Betriebsrats im Hinblick auf die begehrte Verschiebung der Tariferhöhung reagiert hat.

43

Die erkennende Kammer kann beim vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Benachteiligung der Kläger allein auf Grund der Rechtsausübung des Betriebsrats erkennen (sogenanntes Kausalitätserfordernis). Danach muss die Rechtsausübung nicht nur in irgendeiner Weise auch ursächlich und nicht nur derer äußerer Anlass, sondern der für die Maßnahme tragende Beweggrund gewesen sein (EK-Preis 11. Auflage § 612 a BGB Rn. 11 mwN.).

44

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte auf Grund der wirtschaftlichen Situation mit dem Betriebsrat über eine Verschiebung der Tariferhöhung verhandelt hat. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, hat die Beklagte nach ihren Angaben das ihr vorgegebene Einsparvolumen dann durch die Anrechnung der EOP zu erreichen versucht. Einer solchen Anrechnung hätte es nach dem Wortlaut des § 4 TV-Sonderzahlungen aber gar nicht bedurft. Diese Tarifbestimmung sieht - wie oben ausgeführt - vielmehr eine automatische Erfüllungswirkung vor. Auch wenn die Beklagte sich - im Gegensatz zu den Vorjahren - 2009 zum ersten Mal auf die Erfüllungswirkung des § 4 TV-Sonderzahlungen berufen hat, ist diese für die Kläger nachteilige Maßnahme nicht ausschließlich auf Grund des Verhaltens des Betriebsrats erfolgt. Vielmehr ist die schwierige wirtschaftliche Situation der Beklagten dafür zumindest mitursächlich gewesen.

III.

45

Da somit die Berufung der Kläger keinen Erfolg haben konnte, haben sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen , nachdem die eingeklagten Beträge der Kläger nicht erheblich verschieden sind.

46

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.