Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 02.02.2011 – 18 Ta 2/11

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 8. Dezember 2010 (20 Ca 1658/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

A.

1

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

2

Die Klägerin stand bei der Beklagten bis 1. August 2009 in einem Ausbildungsverhältnis. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage einer "Ausfertigung für den Beschäftigten" der „Meldebescheinigung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV" über die von der Beklagten an die Einzugsstelle als Annahmestelle übermittelten Sozialdaten. Dabei wurde das Beschäftigungsende mit 31. August 2009 angegeben.

3

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Berichtigung des Beendigungsdatums auf der Meldebescheinigung gem. § 25 DEÜV auf den 1. August 2009. Sie ist der Auffassung, es handele sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit über Arbeitspapiere.

4

Das Arbeitsgericht hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 verneint und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn verwiesen. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 13. Dezember 2010 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2011 nicht abgeholfen hat.

B.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

6

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 78 ArbGG, § 569 ZPO) eingelegt worden.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.

8

Die Arbeitsgerichte sind nicht rechtswegzuständig. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 2 GVG an das gemäß § 51 SGG rechtswegzuständige Sozialgericht verwiesen.

9

1. Es war zuerst das klägerische Begehren auszulegen.

10

Ausweislich ihres Klageantrags begehrt die Klägerin eine Berichtigung der ihr gemäß § 25 DEÜV übermittelten Meldebescheinigung. Gemäß § 25 Abs. 1 DEÜV hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. Es handelt sich somit um einen Unterrichtungsanspruch über vom Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle als Annahmestelle bereits getätigten Meldungen gemäß § 28 a SGB IV iVm. §§ 6 ff. DEÜV. Eine solche Unterrichtung kann nicht berichtigt werden, solange nicht die Meldung gegenüber der Annahmestelle berichtigt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Berichtigung der Unterrichtung dergestalt begehrt, dass die Unterrichtung von der tatsächlichen Meldung abweichen soll. Tatsächlich geht es der Klägerin erkennbar um eine Korrekturmeldung, die die Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 DEÜV gegenüber der Einzugsstelle als Annahmestelle erstatten soll. Erst nach durchgeführter Korrekturmeldung hat die Klägerin wieder einen (dann bürgerlich-rechtlichen) Anspruch auf Unterrichtung über diese korrigierte Meldung gemäß § 25 DEÜV.

11

2. Ein solcher Anspruch auf Korrekturmeldung gemäß § 14 Abs. 1 DEÜV wegen unzutreffender Angabe über die Zeit der Beschäftigung unterfällt aber nicht der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit. Die Rechtswegzuständigkeit ergibt sich, entgegen der Annahme der Klägerin, insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG.

12

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG unterfallen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere. Die Unterrichtung gemäß § 25 Abs. 1 DEÜV stellt zwar ein Arbeitspapier dar. Der Erteilungsanspruch wurde aber bereits erfüllt. Einen Berichtigungsanspruch gibt es nicht. Wie bereits oben dargestellt, ist das eigentliche Begehr des Klägers gerichtet auf eine Korrekturmeldung der Beklagten gegenüber der Einzugsstelle. Arbeitspapiere sind aber nur Papiere und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. Hierzu gehören jedoch nicht die Meldungen, die nach § 28 a Abs. 1 bis 3 SGB IV gegenüber der Krankenkasse abzugeben sind (BAG 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - BAGE 116, 131; LAG Hamm 5. August 2009 - 2 Ta 198/09 - juris). Diese Meldungen betreffen nämlich nur das Verhältnis Arbeitgeber zur Einzugsstelle (BSG 25. März 2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 42006 § 191 Nr. 1).

13

3. Eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a oder Nr. 3 c ArbGG.

14

Danach sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, bzw. auch aus dessen Nachwirkungen. Vorliegender Rechtsstreit ist aber nicht bürgerlich-rechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Art.

15

a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 5. Oktober 2005 aaO; 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 -, BAGE 106, 269). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist. Das bewirkt, das regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch berufen sind (BSG 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 6).

16

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht für einen vergleichbaren Fall einer beantragten korrigierenden Meldung bei der Einzugsstelle erkannt, dass ein solcher Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur sei und deshalb der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei (BAG 5. Oktober 2005 aaO). Der Arbeitgeber sei nämlich nach den Vorschriften des § 28 a SGB IV und nach den Regelungen der DEÜV, somit nach Regeln des öffentlichen Rechts meldeverpflichtet. Die DEÜV regele das formelle Meldeverfahren, wie Fristen, Änderung, Berichtigung und Stornierung der Meldung und konkretisiere den Inhalt der Meldungen. Die Meldepflichten können durch Verwaltungsakt festgestellt und über die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes oder der Länder vollstreckt werden. Die Nichtbeachtung der Meldevorschriften könne gemäß § 111 Abs. 1 SGB IV eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Deshalb könne der Streit um die inhaltliche Änderung einer gegenüber einer Krankenkasse erstatteten Meldung grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als der Streit um die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung oder der nachträglichen Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung (BAG 5. Oktober 2005 aaO), die ebenfalls nicht der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit unterfallen (BAG 13. Juli 1988 - 5 AZR 567/87 - BAGE 59, 169 für die Arbeitsbescheinigung; BAG 11. Juni 2003 aaO für die Lohnsteuerbescheinigung).

17

c) Diese Einschätzung wird jedoch insbesondere vom Bundesfinanzhof für den vom Bundesarbeitsgericht für vergleichbar gehaltenen Fall einer Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung nicht geteilt (BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - BFH/NV 2009, 175; BFH 13. Dezember 2007 - VI R 57/04 - BFHE 220, 124). Der Bundesfinanzhof differenziert nicht danach, dass gemäß § 41 b Abs. 1 Satz 2 EStG die Verpflichtung zur Angabenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege (elektronische Lohnsteuerbescheinigung) nur im Verhältnis Arbeitgeber zum Finanzamt besteht und gemäß § 41 b Abs. 1 Satz 3 EStG dem Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber lediglich ein (bürgerlich-rechtlicher) Erteilungsanspruch auf Fertigung eines Ausdrucks dieser elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zusteht. Er kommt ohne diese Differenzierung der Rechtsbeziehungen zum Ergebnis, dass wenn der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt von Rechtssätzen des Arbeitsrechts geprägt werde, die Ansprüche arbeitsrechtlicher Natur seien. Dies gelte vor allem, wenn Streit bestehe, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, für welchen Zeitraum das Arbeitsverhältnis bestanden hat oder welche arbeitsrechtlichen Ansprüche - insbesondere Barlohnansprüche - bestanden haben. Unter solchen Umständen sei davon auszugehen, dass der formell um die Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung geführte Streit seinem eigentlichen Inhalt nach eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit bilde und deshalb den Arbeitsgerichten zugewiesen sei.

18

In eine ähnliche Richtung tendiert bei einer sozialrechtlichen Ummeldung eines Beschäftigungsverhältnisses auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Bezug auf den zu meldenden Arbeitsort (LSG Berlin-Brandenburg 19. Januar 2010 - L 1 AR 11/09 B - juris). Es führt aus, dass es in einem solchen Streit nicht primär um die formelle Meldepflicht als öffentlich-rechtliche Pflicht gehe, sondern inhaltlich um die Richtigkeit der Meldung.

19

d) Im Ergebnis ist letztlich aber der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen.

20

Das Bundesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Meldeverpflichtungen des § 28 a SGB IV iVm. der aufgrund der Ermächtigung des § 28 c SGB IV geschaffenen DEÜV öffentlich-rechtlicher Art sind (BAG 5. Oktober 2005). Der Normbefehl, eine richtige Meldung abgeben zu müssen, richtet sich ausschließlich an den Arbeitgeber und betrifft lediglich die Rechtsbeziehung zu den Sozialversicherungsträgern. Ein Arbeitnehmer als Versicherter hat nämlich keinen unmittelbaren Leistungsanspruch auf Meldung, bzw. auf richtige Meldung. Hat z. B. ein Sozialleistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit der Meldung, bleibt ihm nur, sich an den sachlich zuständigen und daher im Prozess allein passivlegitimierten Sozialversicherungsträger zu wenden (BSG 25. März 2004 - aaO). Der Normbefehl ist auch nicht nur formaler Art, sondern auch inhaltlicher Natur. Die Meldung hat nicht nur überhaupt nach den Regeln der DEÜV zu erfolgen. Sie hat auch inhaltlich richtig zu erfolgen. Die Unrichtigkeit der Meldung ist gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, § 41 Nr. 3 DEÜV bußgeldbewehrt. Die Meldevorschriften dienen der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sozialversicherung durch die Versicherungsträger, sind somit Ordnungsvorschriften. Je nach ihrem Inhalt oder Zweckbestimmung stellen sie auch ein Schutzgesetz zugunsten der Versicherungsträger (nicht zugunsten der Versicherten!) dar im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Sehnert in Hauck/Haines § 28 a SGB IV Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg 27. August 2009 - L 9 KR 80/06 - juris). Deshalb können die Meldeverpflichtungen, und zwar auch hinsichtlich ihrer Richtigkeit, gegenüber privaten Personen und Institutionen durch Verwaltungsakt festgestellt werden und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder der Länder vollstreckt werden (BAG 5. Oktober 2005 aaO; Sehnert in Hauck/Haines § 28 a SGB IV Rn. 5).

21

Es steht somit die öffentlich-rechtliche Natur der Meldeverpflichtung auch bezüglich des Inhalts der Meldung im Vordergrund. Dass daneben der Anspruch möglicherweise auch auf einer gemäß § 242 BGB beruhenden Nebenpflicht beruhen kann, ist unerheblich, da diese dem Streit nicht das Gepräge gibt, es auch keine arbeitsrechtliche Vorschrift gibt, mit welchem Inhalt eine solche Meldung erfolgen soll (BAG 5. Oktober 2005 aaO).

22

4. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, weshalb die Klägerin die Kosten der Beschwerde zu tragen hat. Eine Festsetzung eines Gebührenstreitwerts war im Hinblick auf das Gebührenverzeichnis Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG entbehrlich.

23

5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 78 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da diese Entscheidung abweicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH 4. September 2008 aaO) in einem vom Bundesarbeitsgericht selbst als vergleichbar angesehenen Fall der Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung.