Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 16.02.2011 – 13 Sa 86/10

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010 (8 Ca 96/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin nach § 16 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und wendet auf die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse den TV-L an. Die Klägerin absolvierte im Rahmen eines Ausbildungsplanes vom 01.07.2000 bis 30.04.2002 beim damaligen Landesdenkmalamt Baden-Württemberg zunächst ein wissenschaftliches Volontariat in der Bau- und Kunstdenkmalpflege.

3

Vom 01.05.2002 bis 15.08.2003 (15,5 Monate) bestand zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin bei der Außenstelle K. des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg im Referat Inventarisation beschäftigt wurde.

4

Ab 16.08.2003 vereinbarten die Parteien ein neues befristetes Arbeitsverhältnis, welches im Ergebnis bis 14.09.2005 (25 Monate) bestand. Dabei wurde die Klägerin vom beklagten Land bis 31.12.2004 in der Außenstelle F. des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg im Referat Inventarisation und anschließend - im Rahmen der Verwaltungsreform - beim Regierungspräsidium F. mit denselben Tätigkeiten beschäftigt.

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Danach schied die Klägerin aus dem öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg aus. Sie arbeitete vom 15.09.2005 bis 31.12.2007 (27,5 Monate) beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. insbesondere mit der Aufgabe, herausragende Denkmäler des Regierungsbezirks D. zu erfassen. Gesellschafter des Instituts für vergleichende Städtegeschichte gGmbH sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (die für Westfalen zuständige Behörde der Denkmalpflege), die Universität M., die Stadt M. und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften. Im Rahmen dieses befristeten Arbeitsverhältnisses war die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT.

6

Seit dem 01.01.2008 steht die Klägerin, mit der sich 157 andere Bewerber um die Stelle bemüht hatten, wieder in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land, bezüglich dessen die Parteien die Anwendung des TV-L vereinbart haben. Die Klägerin wird vom beklagten Land beim Regierungspräsidium K. im Referat für Denkmalpflege, Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege mit Aufgaben der Inventarisation beschäftigt und ist in Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Sie wurde vom beklagten Land der Stufe 2 zugeordnet.

7

Bereits mit Schreiben vom 22.10.2007 machte die Klägerin geltend, aufgrund ihrer vorangegangenen Beschäftigung Anspruch auf eine Zuordnung zu einer höheren Stufe zu haben. Das beklagte Land beschied dieses Begehren nach erneuter Prüfung mit Schreiben vom 17.06.2009 und 20.11.2009 abschlägig. Mit ihrer am 01.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 09.03.2010 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

8

Ab 01.01.2010 hat das beklagte Land die Klägerin der Stufe 3 zugeordnet.

9

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, § 16 Abs. 2 TV-L enthalte eine Regelungslücke und berücksichtige bei der Stufenzuordnung nicht Fälle, in denen der Arbeitnehmer über Berufserfahrung sowohl aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber als auch aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber verfüge. Dies werde an Folgendem deutlich. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L regele nur den Fall, dass der Arbeitnehmer seine einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei einem anderen Arbeitgeber erworben habe, und sehe dann eine Zuordnung zwingend zu Stufe 2 vor. Wenn der Arbeitnehmer auch noch über einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber verfüge, bestehe ein Konflikt mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der eine Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung vorsehe. Die Tarifvertragsparteien hätten auch weitere Konstellationen übersehen, wie etwa Nr. 16.2.3 und Nr. 16.2.2 der TdL-Durchführungshinweise vom 20.11.2006 zeigten. Die Regelungslücke sei im seltenen Ausnahmefall der Klägerin nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung - ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem zu schaffen - so auszufüllen, dass sowohl die einschlägige Berufserfahrung beim Institut für vergleichende Rechtsgeschichte gGmbH von 27,5 Monaten voll anzurechnen sei, wie auch die 25-monatige Tätigkeit für das beklagte Land in F. sowie die 15,5-monatige Tätigkeit für das beklagte Land in K. Die Klägerin dürfe nicht schlechter behandelt werden, als ein Arbeitnehmer, der seine einschlägige Berufserfahrung in mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber erworben habe. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L könne sich nur auf Fälle beziehen, in denen die einschlägige Berufserfahrung allein bei demselben Arbeitgeber erworben wurde. Denn nur ein Beschäftigter, der über einen Zeitraum von über einem Jahr keine vergleichbare Tätigkeit mehr ausübe, verliere gegebenenfalls die mit der einschlägigen Berufserfahrung verbundenen Kenntnisse. Dies gelte aber nicht für einen Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit - sei es beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber - ausübe. Da die Klägerin am 01.01.2008 bereits über eine einschlägige Berufserfahrung von mehr als 36 Monaten - nämlich 68 Monate - verfügt habe, sei sie ab 01.01.2008 der Stufe 3 und ab 01.05.2008 - unter Berücksichtigung so genannter "Restzeiten" von 32 Monaten - der Stufe 4 zuzuordnen gewesen.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 sowie mit Wirkung ab dem 01.05.2008 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und der Klägerin eine entsprechend höhere Vergütung sowie eine entsprechend höhere Jahressonderzahlung für die Jahre 2008 und 2009 zu bezahlen.

12

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das beklagte Land hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung. Die tariflichen Vorschriften seien eindeutig. Eine Regelungslücke sei nicht gegeben. Selbst wenn eine solche Lücke vorläge, sei die nach Auffassung der Klägerin vorzunehmende Lückenschließung systemwidrig. Wenn Zeiten einschlägiger Berufserfahrung sowohl beim selben Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber zu berücksichtigen seien, müsse vorrangig § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L angewandt werden, da der Regelungsgehalt in Satz 3 dahinter zurückbleibe. Dies entspreche auch der Tarifübung. Vorliegend könne sich die Klägerin aber schon gar nicht auf eine einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L berufen, da eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L vorliege. Ein Konflikt zwischen den Regelungen in Satz 2 und Satz 3 von § 16 Abs. 2 TV-L sei daher ausgeschlossen.

15

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 10.06.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe keine höhere Einstufung zu. Es liege keine Regelungslücke vor. Bei der Stufenzuordnung des § 16 Abs. 2 TV-L handele es ich um eine abschließende Gesamtregelung. Der Fall der Klägerin werde von der Protokollnotiz Nr. 3 erfasst, wonach die bei dem beklagten Land erworbene Berufserfahrung nach Ablauf der dort genannten Fristen gerade keine Anrechnung mehr finden solle. Allein die Möglichkeit, den Sachverhalt tariflich auch anders regeln zu können, führe nicht zu einer planwidrigen Regelungslücke. Die Klägerin missachte den Wortlaut der für sie maßgeblichen tariflichen Regelung. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung betreffend die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L seien angesichts der Vielzahl der Mitbewerber um die Stelle nicht ersichtlich.

16

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 15.07.2010 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 16.08.2010 (Fax / Montag) / 18.08.2010 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 15.09.2010 (Fax) / 16.09.2010 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

17

Die Klägerin wiederholt in weiten Bereichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. § 16 Abs. 2 TV-L enthalte eine Regelungslücke hinsichtlich der Fallkonstellation des Erwerbs von Berufserfahrung bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern, die nur dadurch geschlossen werden könne, dass bei der Stufenzuordnung der Klägerin sowohl ihre Beschäftigungszeiten bei der Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH sowie die davor liegenden Beschäftigungszeiten beim beklagten Land in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspreche nicht dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 TV-L und stehe auch in Widerspruch zu dessen Sinn und Zweck. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L ergebe letztlich keinen Sinn. Im Rahmen nunmehr gestellter Hilfsanträge, die ein Minus zum Hauptantrag seien, solle verdeutlicht werden, dass auch eine differenzierte Betrachtung des Sachverhalts (Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH nur im Umfang von 12 Monaten; Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten beim beklagten Land ebenfalls nur im Umfang von 12 Monaten) denkbar sei.

18

Die Klägerin beantragt:

19

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010, Aktenzeichen 8 Ca 96/10, abgeändert.

20

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 sowie mit Wirkung ab dem 01.05.2008 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und der Klägerin eine entsprechend höhere Vergütung sowie eine entsprechend höhere Jahressonderzahlung für die Jahre 2008 und 2009 zu bezahlen.

21

3. Hilfsweise zu 2.: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 sowie mit Wirkung ab dem 15.08.2009 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und der Klägerin eine entsprechend höhere Vergütung sowie eine entsprechend höhere Jahressonderzahlung für die Jahre 2008 und 2009 zu bezahlen.

22

4. Hilfsweise zu 3.: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2009 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und der Klägerin eine entsprechend höhere Vergütung sowie eine entsprechend höhere Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 zu bezahlen.

23

Das beklagte Land beantragt,

24

die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe (8 Ca 96/10) zurückzuweisen.

25

Das beklagte Land verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Die Differenzierung in der Tarifnorm zwischen Arbeitnehmern, die nach einer unschädlich kurzen Unterbrechung mit demselben Arbeitgeber wieder ein Arbeitsverhältnis abschließen und solchen Arbeitnehmern, die - wie die Klägerin - von einem anderen Arbeitgeber wieder in ein Arbeitsverhältnis zum vormaligen Arbeitgeber wechseln, sei nicht zu beanstanden. Es liege auch keine Regelungslücke vor. Allein die Tatsache, dass hinsichtlich der erworbenen Berufserfahrung in anderer Weise hätte differenziert werden können oder dass andere Differenzierungen als sachlich richtiger empfunden würden, genüge noch nicht, um eine planwidrige Regelungslücke zu konstruieren. Eine normative Regelung könne nicht jedem Einzelfall gerecht werden, sondern finde ihre Rechtfertigung aus typischen Geschehensabläufen. Bei der Klägerin handele es sich um einen Sonderfall.

26

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

28

Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin kein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung wie vom beklagten Land durchgeführt zusteht. Insoweit erweisen sich auch die im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsanträge als unbegründet.

29

1. Zu Gunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass ihre Klage entsprechend den Erwägungen zur im öffentlichen Dienst allgemein üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist. Allerdings beschränkt sich die Klägerin nicht darauf Feststellung zu verlangen, ab einem bestimmten Zeitpunkt einer höheren Stufe zugeordnet zu werden. Sie verbindet dies mit einem auf Feststellung gerichteten, unbezifferten und unbestimmten Zahlungsantrag. Unter Beachtung der gebotenen Auslegung ist dies aber als einheitliches Klagebegehren zu verstehen, welches sich der Sache nach auf Feststellung der nach Ansicht der Klägerin zutreffenden Stufenzuordnung richtet, wobei der Feststellungsantrag betreffend die Zahlung einer unbestimmten Vergütung lediglich verbal bestärkenden Charakter hat, ohne einen eigenen Streitgegenstand zu bilden. In diesem Sinne erweisen sich die Anträge insgesamt als zulässig (vgl. dazu BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 521/08 - ZTR 2010, 471 ff., unter I. der Entscheidungsgründe).

30

2. Der Feststellungsantrag der Klägerin - auch in der Fassung ihrer Hilfsanträge - ist aber nicht begründet.

31

a) Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort Seite 3 f.; I/48 f.), denen es folgt.

32

b) Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz veranlassen lediglich folgende Ergänzungen.

33

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt bezüglich der Konstellation ihres Falles keine Regelungslücke vor, die durch Auslegung in ihrem Sinne zu schließen wäre. Den vorliegend zu entscheidenden Fall haben die Tarifvertragsparteien durch § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L sowie die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L klar und abschließend geregelt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt. Ob ihnen damit die zweckmäßigste und überzeugendste Regelung gelungen ist, kann von den Gerichten für Arbeitssachen nicht überprüft werden. Jedenfalls haben sie sich dabei im Rahmen des rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich Zulässigen gehalten, so dass die Regelung nicht zu beanstanden ist.

34

bb) Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.), der sich die erkennende Kammer anschließt, Folgendes:

35

(1) Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmern, die wie die Klägerin von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gewechselt sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).

36

(2) An diesem Maßstab gemessen wird Art. 3 Abs. 1 GG durch die Unterscheidung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L danach, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber stand oder ob er von einem anderen Arbeitgeber zum Land gewechselt ist, nicht verletzt.

37

Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. für den Gesetzgeber BVerfG 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - Rn. 90, BVerfGE 118, 79; 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - BVerfGE 13, 225, 228). Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Personengruppen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Die Tarifvertragsparteien wollten mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten schützen. Beschäftigte wie die Klägerin, die von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber zum beklagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf.

38

(3) Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L und im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ein höchst differenziertes Konzept zur Wahrung von Besitzständen vereinbart. So haben sie z.B. detailliert geregelt, welche Unterbrechungen der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich sind, welche Zeiten nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden und welche Unterbrechungen zu einer Rückstufung im Stufensystem des TV-L führen (§ 17 Abs. 3 TV-L). Unterbrechungen von bis zu drei Monaten bei der Ermittlung der für die verlängerte Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungszeit bei der Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen sind unschädlich (§ 30 Abs. 5 Satz 3 TV-L). Die besitzstandsschützenden Regelungen des TVÜ-Länder gelten auch für solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis längstens einen Monat unterbrochen war. Bei Lehrkräften sind darüber hinaus Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Für langjährig beschäftigte Saisonarbeitskräfte findet der TVÜ-Länder auch dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober/1. November 2006 nicht bestanden hat (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder).

39

Mit diesen differenzierten Regelungen haben die Tarifvertragsparteien im Geltungsbereich des TV-L für den jeweiligen Regelungszusammenhang gezeigt, welchen Besitzstand sie unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang als schützenswert ansehen. Im hier maßgeblichen Zusammenhang haben sie angenommen, dass bezogen auf die Stufenzuordnung der Besitzstand bis zu einer Unterbrechung von längstens sechs Monaten fortbesteht, wenn die bisher erworbene Berufserfahrung auch für das neue Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber einschlägig, für die darin zu erbringende Tätigkeit also nützlich ist. Nur mit einer solchen Regelung konnten sie sicherstellen, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg erhält.

40

(4) Ob den Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste und überzeugendste Regelung gelungen ist, war nicht nachzuprüfen. Jedenfalls haben sie damit den ihnen unter Beachtung ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten. Die Tarifvertragsparteien durften darüber hinaus bei typisierender Betrachtung annehmen, dass zwischen den von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Beschäftigtengruppen Unterschiede vorliegen, die die unterschiedliche Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung rechtfertigen. Sie durften davon ausgehen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Land, die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - NZA 1998, 318). Den Fall der Klägerin die nach zwar mehrjähriger Tätigkeit beim beklagten Land und einer allerdings auch mehrjährigen Tätigkeit außerhalb des beklagten Landes ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land neu begründet hat - was sie selbst als einen "seltenen Ausnahmefall" (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2010, Seite 4; I/34) und das beklagte Land als "Sonderfall" (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2010, Seite 4; II/72) bezeichnet -, mussten die Tarifvertragsparteien nicht wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regeln.

41

cc) Nach dem klaren Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L verfügt die Klägerin nicht über einschlägige Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Denn nach der Protokollerklärung Nr. 3 hierzu besteht ein solches "vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2" nur, wenn wischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten, bei Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 längstens zwölf Monate liegt. Die Klägerin stand aber in der Zeit vor der Begründung des jetzigen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land ab 01.01.2008 seit dem 15.09.2005 - und damit sogar deutlich mehr als zwei Jahre - nicht in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Ihrem Begehren auf Berücksichtigung der Beschäftigung im Zeitraum 01.05.2002 bis 14.09.2005 fehlt damit die Anspruchsgrundlage. Gleiches gilt für ihr Ansinnen, die Zeit ihrer Beschäftigung beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. im Umfang von 27,5 Monaten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führt in ihrem Fall eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber zur Zuordnung in Stufe 2, nicht aber zu einer weitergehenden Berücksichtigung noch längerer Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber. Die vom beklagten Land gewählte Zuordnung zu den Stufen ist damit nicht zu beanstanden.

42

dd) Die umfänglichen Erläuterungen der Klägerin zu einer "Regelungslücke" treffen nicht zu. Ihr Fall ist von den Tarifvertragsparteien - wenn auch nicht in ihrem Sinne- geregelt worden. Tatsächlich geht es der Klägerin nicht um die Füllung einer "Lücke", sondern um eine andere, ihr genehmere tarifliche Regelung, die im Wortlaut des geltenden Tarifvertrages aber keine Stütze findet. Dabei ist es unerheblich, ob die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung gegebenenfalls eine bessere, plausiblere oder gerechtere Lösung wäre.

43

(1) Die von der Klägerin vorgetragenen Fallbeispiele, welche Konstellationen die Tarifvertragsparteien angeblich nicht bedacht und nicht geregelt haben, sind vorliegend unerheblich. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist nicht eine Gesamtwürdigung des Tarifvertrages oder die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie das Verhältnis von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zu verstehen ist, wenn der Arbeitnehmer sowohl berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber erworben hat. Vorliegend hat die Klägerin nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L wegen einer zu langen Unterbrechung gerade keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung bei dem beklagten Land erworben, die mit einer bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung in "Konkurrenz" treten könnte.

44

(2) Die Tarifvertragsparteien haben sich klar dazu entschieden, Vorbeschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber nur dann zu berücksichtigen, wenn die Lücke zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht länger als sechs beziehungsweise zwölf Monate ist. Dies haben die Tarifvertragsparteien nach dem auch insoweit eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages nicht davon abhängig gemacht, was Grund für die Unterbrechung war und ob der Arbeitnehmer in der Zeit der Unterbrechung einer anderen, einschlägigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen ist oder nicht. Diese Regelung ist nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.) nicht zu beanstanden. Die Klägerin meint insoweit, sie habe im gesamten Zeitraum "einschlägige Berufserfahrung" gesammelt, was bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden müsse. Dabei verkennt die Klägerin, dass die Funktion der Berücksichtigung früherer Zeiten einschlägiger Beschäftigung bei der Stufenzuordnung nicht nur darin liegt, ihr fachliches Leistungsvermögen angemessen zu bewerten, sondern auch darin, einen von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand zu schützen, der durch vorangegangene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erworben wurde (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.a der Entscheidungsgründe). Wenn die Tarifvertragsparteien meinen, dass ein ehemals erworbener Besitzstand nach sechs beziehungsweise zwölf Monaten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses seine Bedeutung verliert und daher im Rahmen der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt werden muss, ist dies im Rahmen ihres Regelungsspielraums und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Ansicht der Klägerin unzutreffend, sie dürfe nicht schlechter behandelt werden, als ein Arbeitnehmer, der seine einschlägige Berufserfahrung in mehreren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworben habe. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere ist es nicht allein entscheidend, dass die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber möglicherweise ihre einschlägigen fachlichen Fähigkeiten erhalten oder sogar ausgebaut hat. Insoweit durften die Tarifvertragsparteien neben den inhaltlich-fachlichen Qualifikationen auch die Erfahrung im Umgang mit dem bei dem betreffenden Arbeitgeber bestehenden Organisationsstrukturen berücksichtigen und darüber hinaus einen Anreiz für die Rückkehr zum ehemaligen Arbeitgeber setzen (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.b der Entscheidungsgründe).

45

(3) Es gibt keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auch die dazu gehörende Protokollerklärung Nr. 3 nur auf den Fall beziehen wollen, in dem ein Arbeitnehmer seine einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei demselben Arbeitgeber erworben hat. Wie beispielsweise auch die Sonderregelungen im TV-L, etwa im Rahmen von § 40 Nr. 5 für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder im Rahmen von § 41 Nr. 11 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zeigen, haben die Tarifvertragsparteien sehr differenzierte Regelungen betreffend die Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung getroffen, dabei zum Teil auch von dem Erfordernis abgesehen, dass es auf das Kriterium "desselben Arbeitgebers" ankommt. Dies zeigt, dass den Tarifvertragsparteien der Umstand des Erwerbs einschlägiger Berufserfahrung eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern sehr wohl bewusst gewesen ist. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L betreffe nur Fälle, in denen die einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei demselben Arbeitgeber erworben wurde, findet weder im Wortlaut der Norm, noch im systematischen Zusammenhang eine Stütze. Auch Sinn und Zweck der Regelung können dies nicht begründen, da die differenzierte Behandlung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nicht nur den Erwerb von Fachwissen honorieren, sondern beispielsweise auch einen Besitzstand beim (ehemaligen) Arbeitgeber sowie Routine im Umgang mit dessen Organisationsstrukturen berücksichtigen will.

46

(4) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte sich nur bei einer anderen tarifvertraglichen Regelung ergeben, die durchaus denkbar wäre. Die Tarifvertragsparteien haben sich aber für die vorliegende Regelung entschieden. Da wegen der Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L keine Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem "vorherigen Arbeitsverhältnis" zum beklagten Land zu berücksichtigen sind und sich die Beschäftigungszeiten der Klägerin beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. nur im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in der Zuordnung der Klägerin zu Stufe 2 ab dem 01.01.2008 auswirken, ist nicht nur ihr Hauptantrag, sondern sind auch die Hilfsanträge unbegründet.

III.

47

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Insbesondere sind durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f. die vorliegend maßgeblichen Fragen des § 16 Abs. 2 TV-L geklärt.

Gründe

I.

27

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

28

Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin kein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung wie vom beklagten Land durchgeführt zusteht. Insoweit erweisen sich auch die im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsanträge als unbegründet.

29

1. Zu Gunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass ihre Klage entsprechend den Erwägungen zur im öffentlichen Dienst allgemein üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist. Allerdings beschränkt sich die Klägerin nicht darauf Feststellung zu verlangen, ab einem bestimmten Zeitpunkt einer höheren Stufe zugeordnet zu werden. Sie verbindet dies mit einem auf Feststellung gerichteten, unbezifferten und unbestimmten Zahlungsantrag. Unter Beachtung der gebotenen Auslegung ist dies aber als einheitliches Klagebegehren zu verstehen, welches sich der Sache nach auf Feststellung der nach Ansicht der Klägerin zutreffenden Stufenzuordnung richtet, wobei der Feststellungsantrag betreffend die Zahlung einer unbestimmten Vergütung lediglich verbal bestärkenden Charakter hat, ohne einen eigenen Streitgegenstand zu bilden. In diesem Sinne erweisen sich die Anträge insgesamt als zulässig (vgl. dazu BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 521/08 - ZTR 2010, 471 ff., unter I. der Entscheidungsgründe).

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2. Der Feststellungsantrag der Klägerin - auch in der Fassung ihrer Hilfsanträge - ist aber nicht begründet.

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a) Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort Seite 3 f.; I/48 f.), denen es folgt.

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b) Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz veranlassen lediglich folgende Ergänzungen.

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aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt bezüglich der Konstellation ihres Falles keine Regelungslücke vor, die durch Auslegung in ihrem Sinne zu schließen wäre. Den vorliegend zu entscheidenden Fall haben die Tarifvertragsparteien durch § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L sowie die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L klar und abschließend geregelt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt. Ob ihnen damit die zweckmäßigste und überzeugendste Regelung gelungen ist, kann von den Gerichten für Arbeitssachen nicht überprüft werden. Jedenfalls haben sie sich dabei im Rahmen des rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich Zulässigen gehalten, so dass die Regelung nicht zu beanstanden ist.

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bb) Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.), der sich die erkennende Kammer anschließt, Folgendes:

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(1) Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmern, die wie die Klägerin von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gewechselt sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).

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(2) An diesem Maßstab gemessen wird Art. 3 Abs. 1 GG durch die Unterscheidung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L danach, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber stand oder ob er von einem anderen Arbeitgeber zum Land gewechselt ist, nicht verletzt.

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Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. für den Gesetzgeber BVerfG 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - Rn. 90, BVerfGE 118, 79; 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - BVerfGE 13, 225, 228). Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Personengruppen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Die Tarifvertragsparteien wollten mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten schützen. Beschäftigte wie die Klägerin, die von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber zum beklagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf.

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(3) Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L und im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ein höchst differenziertes Konzept zur Wahrung von Besitzständen vereinbart. So haben sie z.B. detailliert geregelt, welche Unterbrechungen der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich sind, welche Zeiten nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden und welche Unterbrechungen zu einer Rückstufung im Stufensystem des TV-L führen (§ 17 Abs. 3 TV-L). Unterbrechungen von bis zu drei Monaten bei der Ermittlung der für die verlängerte Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungszeit bei der Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen sind unschädlich (§ 30 Abs. 5 Satz 3 TV-L). Die besitzstandsschützenden Regelungen des TVÜ-Länder gelten auch für solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis längstens einen Monat unterbrochen war. Bei Lehrkräften sind darüber hinaus Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Für langjährig beschäftigte Saisonarbeitskräfte findet der TVÜ-Länder auch dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober/1. November 2006 nicht bestanden hat (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder).

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Mit diesen differenzierten Regelungen haben die Tarifvertragsparteien im Geltungsbereich des TV-L für den jeweiligen Regelungszusammenhang gezeigt, welchen Besitzstand sie unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang als schützenswert ansehen. Im hier maßgeblichen Zusammenhang haben sie angenommen, dass bezogen auf die Stufenzuordnung der Besitzstand bis zu einer Unterbrechung von längstens sechs Monaten fortbesteht, wenn die bisher erworbene Berufserfahrung auch für das neue Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber einschlägig, für die darin zu erbringende Tätigkeit also nützlich ist. Nur mit einer solchen Regelung konnten sie sicherstellen, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg erhält.

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(4) Ob den Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste und überzeugendste Regelung gelungen ist, war nicht nachzuprüfen. Jedenfalls haben sie damit den ihnen unter Beachtung ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten. Die Tarifvertragsparteien durften darüber hinaus bei typisierender Betrachtung annehmen, dass zwischen den von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Beschäftigtengruppen Unterschiede vorliegen, die die unterschiedliche Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung rechtfertigen. Sie durften davon ausgehen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Land, die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - NZA 1998, 318). Den Fall der Klägerin die nach zwar mehrjähriger Tätigkeit beim beklagten Land und einer allerdings auch mehrjährigen Tätigkeit außerhalb des beklagten Landes ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land neu begründet hat - was sie selbst als einen "seltenen Ausnahmefall" (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2010, Seite 4; I/34) und das beklagte Land als "Sonderfall" (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2010, Seite 4; II/72) bezeichnet -, mussten die Tarifvertragsparteien nicht wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regeln.

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cc) Nach dem klaren Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L verfügt die Klägerin nicht über einschlägige Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Denn nach der Protokollerklärung Nr. 3 hierzu besteht ein solches "vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2" nur, wenn wischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten, bei Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 längstens zwölf Monate liegt. Die Klägerin stand aber in der Zeit vor der Begründung des jetzigen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land ab 01.01.2008 seit dem 15.09.2005 - und damit sogar deutlich mehr als zwei Jahre - nicht in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Ihrem Begehren auf Berücksichtigung der Beschäftigung im Zeitraum 01.05.2002 bis 14.09.2005 fehlt damit die Anspruchsgrundlage. Gleiches gilt für ihr Ansinnen, die Zeit ihrer Beschäftigung beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. im Umfang von 27,5 Monaten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führt in ihrem Fall eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber zur Zuordnung in Stufe 2, nicht aber zu einer weitergehenden Berücksichtigung noch längerer Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber. Die vom beklagten Land gewählte Zuordnung zu den Stufen ist damit nicht zu beanstanden.

42

dd) Die umfänglichen Erläuterungen der Klägerin zu einer "Regelungslücke" treffen nicht zu. Ihr Fall ist von den Tarifvertragsparteien - wenn auch nicht in ihrem Sinne- geregelt worden. Tatsächlich geht es der Klägerin nicht um die Füllung einer "Lücke", sondern um eine andere, ihr genehmere tarifliche Regelung, die im Wortlaut des geltenden Tarifvertrages aber keine Stütze findet. Dabei ist es unerheblich, ob die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung gegebenenfalls eine bessere, plausiblere oder gerechtere Lösung wäre.

43

(1) Die von der Klägerin vorgetragenen Fallbeispiele, welche Konstellationen die Tarifvertragsparteien angeblich nicht bedacht und nicht geregelt haben, sind vorliegend unerheblich. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist nicht eine Gesamtwürdigung des Tarifvertrages oder die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie das Verhältnis von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zu verstehen ist, wenn der Arbeitnehmer sowohl berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber erworben hat. Vorliegend hat die Klägerin nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L wegen einer zu langen Unterbrechung gerade keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung bei dem beklagten Land erworben, die mit einer bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung in "Konkurrenz" treten könnte.

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(2) Die Tarifvertragsparteien haben sich klar dazu entschieden, Vorbeschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber nur dann zu berücksichtigen, wenn die Lücke zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht länger als sechs beziehungsweise zwölf Monate ist. Dies haben die Tarifvertragsparteien nach dem auch insoweit eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages nicht davon abhängig gemacht, was Grund für die Unterbrechung war und ob der Arbeitnehmer in der Zeit der Unterbrechung einer anderen, einschlägigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen ist oder nicht. Diese Regelung ist nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.) nicht zu beanstanden. Die Klägerin meint insoweit, sie habe im gesamten Zeitraum "einschlägige Berufserfahrung" gesammelt, was bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden müsse. Dabei verkennt die Klägerin, dass die Funktion der Berücksichtigung früherer Zeiten einschlägiger Beschäftigung bei der Stufenzuordnung nicht nur darin liegt, ihr fachliches Leistungsvermögen angemessen zu bewerten, sondern auch darin, einen von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand zu schützen, der durch vorangegangene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erworben wurde (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.a der Entscheidungsgründe). Wenn die Tarifvertragsparteien meinen, dass ein ehemals erworbener Besitzstand nach sechs beziehungsweise zwölf Monaten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses seine Bedeutung verliert und daher im Rahmen der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt werden muss, ist dies im Rahmen ihres Regelungsspielraums und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Ansicht der Klägerin unzutreffend, sie dürfe nicht schlechter behandelt werden, als ein Arbeitnehmer, der seine einschlägige Berufserfahrung in mehreren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworben habe. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Insbesondere ist es nicht allein entscheidend, dass die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber möglicherweise ihre einschlägigen fachlichen Fähigkeiten erhalten oder sogar ausgebaut hat. Insoweit durften die Tarifvertragsparteien neben den inhaltlich-fachlichen Qualifikationen auch die Erfahrung im Umgang mit dem bei dem betreffenden Arbeitgeber bestehenden Organisationsstrukturen berücksichtigen und darüber hinaus einen Anreiz für die Rückkehr zum ehemaligen Arbeitgeber setzen (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.b der Entscheidungsgründe).

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(3) Es gibt keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auch die dazu gehörende Protokollerklärung Nr. 3 nur auf den Fall beziehen wollen, in dem ein Arbeitnehmer seine einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei demselben Arbeitgeber erworben hat. Wie beispielsweise auch die Sonderregelungen im TV-L, etwa im Rahmen von § 40 Nr. 5 für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder im Rahmen von § 41 Nr. 11 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zeigen, haben die Tarifvertragsparteien sehr differenzierte Regelungen betreffend die Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung getroffen, dabei zum Teil auch von dem Erfordernis abgesehen, dass es auf das Kriterium "desselben Arbeitgebers" ankommt. Dies zeigt, dass den Tarifvertragsparteien der Umstand des Erwerbs einschlägiger Berufserfahrung eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern sehr wohl bewusst gewesen ist. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L betreffe nur Fälle, in denen die einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei demselben Arbeitgeber erworben wurde, findet weder im Wortlaut der Norm, noch im systematischen Zusammenhang eine Stütze. Auch Sinn und Zweck der Regelung können dies nicht begründen, da die differenzierte Behandlung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nicht nur den Erwerb von Fachwissen honorieren, sondern beispielsweise auch einen Besitzstand beim (ehemaligen) Arbeitgeber sowie Routine im Umgang mit dessen Organisationsstrukturen berücksichtigen will.

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(4) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte sich nur bei einer anderen tarifvertraglichen Regelung ergeben, die durchaus denkbar wäre. Die Tarifvertragsparteien haben sich aber für die vorliegende Regelung entschieden. Da wegen der Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L keine Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem "vorherigen Arbeitsverhältnis" zum beklagten Land zu berücksichtigen sind und sich die Beschäftigungszeiten der Klägerin beim Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. nur im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in der Zuordnung der Klägerin zu Stufe 2 ab dem 01.01.2008 auswirken, ist nicht nur ihr Hauptantrag, sondern sind auch die Hilfsanträge unbegründet.

III.

47

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Insbesondere sind durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f. die vorliegend maßgeblichen Fragen des § 16 Abs. 2 TV-L geklärt.