Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 03.03.2011 – 6 Sa 44/10

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 3 Ca 5458/09 - wird zurückgewiesen.

I. a) Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 7.753,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 49,27 brutto seit 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009 und 01.01.2010 sowie aus EUR 664,51 brutto seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.12.2010 monatlich über den Betrag von 1.652,57 EUR brutto hinaus weitere 664,51 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Ersten des folgenden Monats zu bezahlen.

b) Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 00.00.1944 geborene, verheiratete Kläger arbeitete vom 00.00.1969 bis 00.00.2009 bei der Beklagten im Vertrieb. Im Arbeitsvertrag vom 13.08.1969 (Blatt 11 der erstinstanzlichen Akte) heißt es:

3

„Neben den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ist die I.-Arbeitsordnung wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages.“

4

Die I.-Arbeitsordnung nimmt auf das I. Versorgungswerk Bezug, das der Kläger in einer Kurzfassung vorgelegt hat (Blatt 12 bis 24 der erstinstanzlichen Akte, künftig I.-VW). Bei der Beklagten sind die 1969 gültige Arbeitsordnung und das damalige Versorgungswerk nicht mehr auffindbar. Am 16.12.1992 schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung „Versorgungswerk der I. Deutschland GmbH - für Mitarbeiter mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.01.1992“ (Blatt 31 bis 50 der erstinstanzlichen Akte in der Fassung vom 15.12.1994, künftig I.-VW 1992), das am 16.12.1992 in Kraft trat. Seit Renteneintritt am 01.04.2009 erhält der Kläger nach dem I.-VW 1992 eine monatliche nachschüssige Betriebsrente von 3.800,00 EUR brutto. Hiervon werden 2.147,43 EUR brutto von der I. Deutschland Unterstützungskasse GmbH (künftig I.-UK) und 1.652,57 EUR von der Beklagten bezahlt. Nach dem (alten) I.-VW ist die Betriebsrente zu 40 % von der I.-UK und zu 60 % von der Beklagten zu zahlen. In erster Instanz hat der Kläger auf der Grundlage des I.-VW eine monatliche Betriebsrentendifferenz in Höhe von 650,24 EUR brutto im Wege der Bezifferung der fälligen Rückstände und eines Antrags auf wiederkehrende Leistung geltend gemacht und vom Arbeitsgericht zugesprochen erhalten. Mit der innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegten Anschlussberufung hat der Kläger die Rückstände und den Beginn der wiederkehrenden Leistung aktualisiert und zugleich den monatlichen Differenzbetrag auf 664,51 EUR brutto erhöht, weil die Beklagte bei der Ermittlung der Berechnungsbasis für die Rente ausweislich der Abrechnung Januar 2010 (Blatt 92 der zweitinstanzlichen Akte) eine im März 2009 fällige und im Januar 2010 geleistete Zahlung und im gesamten Zeitraum eine monatliche Zulage in Höhe von 150,00 EUR für die Berechnungsbasis nicht berücksichtigt hat.

5

Die Beklagte hält die Zulage nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 11.08.2006 (Blatt 97 und 98 der zweitinstanzlichen Akte, künftig KBV 2006) für nicht ruhegehaltsfähig.

6

Die Beklagte beantragt,

7

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 3 Ca 5458/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

10

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

11

die Beklagte zu verurteilen,

12

1. an den Kläger weitere 7.753,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus EUR 49,27 brutto seit 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009 und 01.01.2010 sowie aus EUR 664,51 brutto seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2010 zu bezahlen;

13

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.12.2010 eine monatliche Rentendifferenz in Höhe von EUR 664,51 brutto nebst gesetzlichen Zinsen hieraus jeweils ab dem Monatsletzten zu bezahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, den Inhalt der in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Anlagen und den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, weil das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe

I.

17

1. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

18

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Der auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichtete Antrag ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 09.11.1999 3 AZR 361/98 Rn. 21 der Gründe, NZA 2000, 1290 ff). Nur zur Klarstellung und zur Vermeidung von Problemen bei der Vollstreckung ist der Antrag entsprechend der Empfehlung bei Natter/Gross/Pfitzer (ArbGG 1. Aufl. Rn. 96 am Ende zu § 12) im Tenor umformuliert worden.

19

Die Anschlussberufung ist weitestgehend begründet. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers bestimmen sich nach dem I.-VW und nicht nach dem I.-VW 1992, wie die Beklagte meint. Die im März 2009 fällig gewesene, aber erst im Januar 2010 zur Auszahlung gelangte Einmalzahlung ist ebenso ruhegehaltsfähig wie die monatliche Zulage von 150,00 EUR. Dadurch erhöht sich der monatliche Rentendifferenzanspruch auf rechnerisch unstreitige 664,51 EUR brutto. Die Rückstände seit Rentenbeginn im April 2009 bis November 2010 belaufen sich auf 7.753,04 EUR.

II.

20

Im Einzelnen gilt Folgendes:

21

1. Grundlage für die Versorgungszusage ist der zwischen den Parteien 1969 geschlossene Arbeitsvertrag. Er verweist auf die damals geltende I.-Arbeitsordnung und diese verweist auf das damalige I.-VW. Da nicht vorgetragen ist, der Arbeitsvertrag sei einschließlich dieser Bezugnahmen auf das I.-VW individuell ausgehandelt worden, ist davon auszugehen, dass die Beklagte seinerzeit allen neu eintretenden Mitarbeitern bezüglich der Versorgungszusage ein einheitliches Angebot unterbreitet hat, das diese dann angenommen haben. Mithin liegt eine vertragliche Einheitsregelung vor (BAG Großer Senat 16.09.1986 GS 1/82 Rn. 45 der Gründe, NZA 1987, 168 ff; BAG 23.10.2001 3 AZR 74/01 Rn. 53 der Gründe, NZA 2003, 986 ff).

22

2. Diese Versorgungszusage in Gestalt des I.-VW ist durch das I.-VW 1992 nicht wirksam abgelöst worden. Beim I.-VW 1992 handelte es sich um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung. Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Doch schließt diese Vorschrift das Günstigkeitsprinzip nicht aus (BAG Großer Senat Rn. 44 der Gründe aaO), vielmehr gilt die Rangfolge von Ansprüchen aus Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn sich aus der vertraglichen Einheitsregelung ein Vorbehalt des Inhalts ergibt, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben soll (BAG Großer Senat Rn. 53 der Gründe aaO; BAG 23.10.2001 Rn. 62 der Gründe aaO; BAG 10.12.2002 3 AZR 92/02 Rn. 40 der Gründe, NZA 2004, 271). Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich ohne ausdrücklich formuliert zu sein auch aus den Gesamtumständen ergeben, z. B. aus der Entwicklung des Versorgungswerks unter Beteiligung des Betriebsrats in der Vergangenheit an Änderungen. Wird bei der Bekanntgabe einer vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen, dass diese auf mit dem Konzernbetriebsrat „abgestimmten“ Richtlinien beruht, so legt dies für die Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen durch Mitwirkung des Konzernbetriebsrats wieder umgestaltet werden können (BAG 10.12.2002 Rn. 40 der Gründe aaO).

23

a) Der Arbeitsvertrag vom 13.08.1969 enthält keinen ausdrücklichen Vorbehalt. Auch ein stillschweigender Vorbehalt ist nicht erkennbar.

24

b) Welchen Rechtscharakter die 1969 geltende Arbeitsordnung hatte, kann nicht ermittelt werden. Da der Text nicht vorgelegt werden kann, kann auch nicht überprüft werden, ob die Arbeitsordnung einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt für eine kollektive Abänderung enthielt.

25

c) Das I.-VW selbst enthält keinen ausdrücklichen Vorbehalt. Sein Rechtscharakter ist ebenfalls nicht überprüfbar. Eine Bezugnahme auf eine Arbeitnehmervertretung enthält das I.-VW in der vorgelegten Kurzfassung ebenfalls nicht.

26

3. Mangels Vorbehalt bleibt es daher bei der Rangfolge der Anspruchsgrundlagen aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz. Das I.-VW 1992 hätte nach dem Günstigkeitsprinzip die vertragliche Einheitsregelung und deren Verweisung auf das I.-VW nur abgelöst, wenn es einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhielte (BAG Großer Senat Rn. 62 aaO). Um dies zu prüfen, wäre ein Abgleich zwischen dem vollständigen I.-VW und dem I.-VW 1992 notwendig. Dies ist nicht möglich, weil bei der Beklagten das I.-VW nicht mehr auffindbar ist. Da die Beklagte sich auf das für sie günstigere I.-VW 1992 beruft, hat sie nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen die Anwendbarkeit des I.-VW 1992 darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, dass das I.-VW 1992 einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält. Für diese Prüfung ist die Vorlage des I.-VW unabdingbar. Die Feststellung des I.-VW gehört zur Feststellung der Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Zöller/Greger ZPO 27. Aufl. Rn. 5 zu § 402). Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen G. ist Parteivortrag und kann ein Sachverständigengutachten zum kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht ersetzen (Zöller/Greger Rn. 2 aaO). Die Beklagte blieb daher für ihre Behauptung, das I.-VW 1992 sei kollektiv nicht ungünstiger als das I.-VW, beweisfällig. Der Anspruch des Klägers richtet sich weiter nach dem I.-VW.

27

4. Mit dem Kläger ist von einer erhöhten Berechnungsbasis auszugehen.

28

a) Zu der im März 2009, also im Monat vor dem Ausscheiden des Klägers, fällig gewesenen Zahlung von 1.104,00 EUR brutto hat sich die Beklagte nicht weiter erklärt. Unstreitig ist immerhin, dass der Anspruch im März 2009 bestand, aber erst im Januar 2010 erfüllt worden ist. Die Zahlung hat damit in die Berechnungsbasis für die Betriebsrente, nämlich den Durchschnittsverdienst der letzten fünf Dienstjahre vor Rentenbeginn, einzufließen.

29

b) Dasselbe gilt für die monatliche Zulage von 150,00 EUR brutto. Die Beklagte übersieht, dass die KBV 2006 nach ihrer Überschrift ausdrücklich zur Ergänzung der „Konzernbetriebsvereinbarung über das Versorgungswerk der I. Deutschland GmbH für Mitarbeiter der I. Deutschland GmbH mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992“ abgeschlossen worden ist, also zur Ergänzung des I.-VW 1992. Nach diesem richtet sich der Anspruch des Klägers aber - wie oben dargestellt - nicht. Deshalb kommt auch die Einschränkung in der KBV 2006 nicht zum Tragen. Auch diese Zulage erhöht die Berechnungsbasis.

30

5. Aus der erhöhten Berechnungsbasis folgt der rechnerisch unstreitig erhöhte monatliche Rentendifferenzbetrag. Der von der Beklagten geschuldete Teilbetrag liegt innerhalb des Betrages, der 60 % der Gesamtrente entspricht und für den die Beklagte haftet. Die Gesamtbetriebsrente beläuft sich auf 4.464,51 EUR brutto (3.800,00 + 664,51). Der von der Beklagten nach dem I.-VW geschuldete Anteil von 60 % beträgt 2.678,71 EUR brutto. Die Beklagte bezahlt tatsächlich nur 1.652,57 EUR brutto, so dass eine Differenz von 1.026,14 EUR brutto verbleibt, die höher ist als der geltend gemachte Betrag von 664,51 EUR brutto.

31

6. Die Zinsforderung des Klägers ist gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 287, 288 Abs. 1 BGB dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Nachdem der Kläger seine Betriebsrente nach seinen unbestrittenen Angaben monatlich nachschüssig erhält, besteht der Anspruch erst ab dem jeweils Ersten des Folgemonats. Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung Zinsen bereits ab dem Monatsletzten begehrt, ist die Anschlussberufung als unbegründet zurückzuweisen.

III.

32

Die mit ihrem Rechtsmittel unterlegene Beklagte trägt gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens und der Anschlussberufung.

IV.

33

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Gründe

I.

17

1. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

18

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Der auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichtete Antrag ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 09.11.1999 3 AZR 361/98 Rn. 21 der Gründe, NZA 2000, 1290 ff). Nur zur Klarstellung und zur Vermeidung von Problemen bei der Vollstreckung ist der Antrag entsprechend der Empfehlung bei Natter/Gross/Pfitzer (ArbGG 1. Aufl. Rn. 96 am Ende zu § 12) im Tenor umformuliert worden.

19

Die Anschlussberufung ist weitestgehend begründet. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers bestimmen sich nach dem I.-VW und nicht nach dem I.-VW 1992, wie die Beklagte meint. Die im März 2009 fällig gewesene, aber erst im Januar 2010 zur Auszahlung gelangte Einmalzahlung ist ebenso ruhegehaltsfähig wie die monatliche Zulage von 150,00 EUR. Dadurch erhöht sich der monatliche Rentendifferenzanspruch auf rechnerisch unstreitige 664,51 EUR brutto. Die Rückstände seit Rentenbeginn im April 2009 bis November 2010 belaufen sich auf 7.753,04 EUR.

II.

20

Im Einzelnen gilt Folgendes:

21

1. Grundlage für die Versorgungszusage ist der zwischen den Parteien 1969 geschlossene Arbeitsvertrag. Er verweist auf die damals geltende I.-Arbeitsordnung und diese verweist auf das damalige I.-VW. Da nicht vorgetragen ist, der Arbeitsvertrag sei einschließlich dieser Bezugnahmen auf das I.-VW individuell ausgehandelt worden, ist davon auszugehen, dass die Beklagte seinerzeit allen neu eintretenden Mitarbeitern bezüglich der Versorgungszusage ein einheitliches Angebot unterbreitet hat, das diese dann angenommen haben. Mithin liegt eine vertragliche Einheitsregelung vor (BAG Großer Senat 16.09.1986 GS 1/82 Rn. 45 der Gründe, NZA 1987, 168 ff; BAG 23.10.2001 3 AZR 74/01 Rn. 53 der Gründe, NZA 2003, 986 ff).

22

2. Diese Versorgungszusage in Gestalt des I.-VW ist durch das I.-VW 1992 nicht wirksam abgelöst worden. Beim I.-VW 1992 handelte es sich um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung. Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Doch schließt diese Vorschrift das Günstigkeitsprinzip nicht aus (BAG Großer Senat Rn. 44 der Gründe aaO), vielmehr gilt die Rangfolge von Ansprüchen aus Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn sich aus der vertraglichen Einheitsregelung ein Vorbehalt des Inhalts ergibt, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben soll (BAG Großer Senat Rn. 53 der Gründe aaO; BAG 23.10.2001 Rn. 62 der Gründe aaO; BAG 10.12.2002 3 AZR 92/02 Rn. 40 der Gründe, NZA 2004, 271). Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich ohne ausdrücklich formuliert zu sein auch aus den Gesamtumständen ergeben, z. B. aus der Entwicklung des Versorgungswerks unter Beteiligung des Betriebsrats in der Vergangenheit an Änderungen. Wird bei der Bekanntgabe einer vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen, dass diese auf mit dem Konzernbetriebsrat „abgestimmten“ Richtlinien beruht, so legt dies für die Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen durch Mitwirkung des Konzernbetriebsrats wieder umgestaltet werden können (BAG 10.12.2002 Rn. 40 der Gründe aaO).

23

a) Der Arbeitsvertrag vom 13.08.1969 enthält keinen ausdrücklichen Vorbehalt. Auch ein stillschweigender Vorbehalt ist nicht erkennbar.

24

b) Welchen Rechtscharakter die 1969 geltende Arbeitsordnung hatte, kann nicht ermittelt werden. Da der Text nicht vorgelegt werden kann, kann auch nicht überprüft werden, ob die Arbeitsordnung einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt für eine kollektive Abänderung enthielt.

25

c) Das I.-VW selbst enthält keinen ausdrücklichen Vorbehalt. Sein Rechtscharakter ist ebenfalls nicht überprüfbar. Eine Bezugnahme auf eine Arbeitnehmervertretung enthält das I.-VW in der vorgelegten Kurzfassung ebenfalls nicht.

26

3. Mangels Vorbehalt bleibt es daher bei der Rangfolge der Anspruchsgrundlagen aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz. Das I.-VW 1992 hätte nach dem Günstigkeitsprinzip die vertragliche Einheitsregelung und deren Verweisung auf das I.-VW nur abgelöst, wenn es einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhielte (BAG Großer Senat Rn. 62 aaO). Um dies zu prüfen, wäre ein Abgleich zwischen dem vollständigen I.-VW und dem I.-VW 1992 notwendig. Dies ist nicht möglich, weil bei der Beklagten das I.-VW nicht mehr auffindbar ist. Da die Beklagte sich auf das für sie günstigere I.-VW 1992 beruft, hat sie nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen die Anwendbarkeit des I.-VW 1992 darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, dass das I.-VW 1992 einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält. Für diese Prüfung ist die Vorlage des I.-VW unabdingbar. Die Feststellung des I.-VW gehört zur Feststellung der Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Zöller/Greger ZPO 27. Aufl. Rn. 5 zu § 402). Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen G. ist Parteivortrag und kann ein Sachverständigengutachten zum kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht ersetzen (Zöller/Greger Rn. 2 aaO). Die Beklagte blieb daher für ihre Behauptung, das I.-VW 1992 sei kollektiv nicht ungünstiger als das I.-VW, beweisfällig. Der Anspruch des Klägers richtet sich weiter nach dem I.-VW.

27

4. Mit dem Kläger ist von einer erhöhten Berechnungsbasis auszugehen.

28

a) Zu der im März 2009, also im Monat vor dem Ausscheiden des Klägers, fällig gewesenen Zahlung von 1.104,00 EUR brutto hat sich die Beklagte nicht weiter erklärt. Unstreitig ist immerhin, dass der Anspruch im März 2009 bestand, aber erst im Januar 2010 erfüllt worden ist. Die Zahlung hat damit in die Berechnungsbasis für die Betriebsrente, nämlich den Durchschnittsverdienst der letzten fünf Dienstjahre vor Rentenbeginn, einzufließen.

29

b) Dasselbe gilt für die monatliche Zulage von 150,00 EUR brutto. Die Beklagte übersieht, dass die KBV 2006 nach ihrer Überschrift ausdrücklich zur Ergänzung der „Konzernbetriebsvereinbarung über das Versorgungswerk der I. Deutschland GmbH für Mitarbeiter der I. Deutschland GmbH mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992“ abgeschlossen worden ist, also zur Ergänzung des I.-VW 1992. Nach diesem richtet sich der Anspruch des Klägers aber - wie oben dargestellt - nicht. Deshalb kommt auch die Einschränkung in der KBV 2006 nicht zum Tragen. Auch diese Zulage erhöht die Berechnungsbasis.

30

5. Aus der erhöhten Berechnungsbasis folgt der rechnerisch unstreitig erhöhte monatliche Rentendifferenzbetrag. Der von der Beklagten geschuldete Teilbetrag liegt innerhalb des Betrages, der 60 % der Gesamtrente entspricht und für den die Beklagte haftet. Die Gesamtbetriebsrente beläuft sich auf 4.464,51 EUR brutto (3.800,00 + 664,51). Der von der Beklagten nach dem I.-VW geschuldete Anteil von 60 % beträgt 2.678,71 EUR brutto. Die Beklagte bezahlt tatsächlich nur 1.652,57 EUR brutto, so dass eine Differenz von 1.026,14 EUR brutto verbleibt, die höher ist als der geltend gemachte Betrag von 664,51 EUR brutto.

31

6. Die Zinsforderung des Klägers ist gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 287, 288 Abs. 1 BGB dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Nachdem der Kläger seine Betriebsrente nach seinen unbestrittenen Angaben monatlich nachschüssig erhält, besteht der Anspruch erst ab dem jeweils Ersten des Folgemonats. Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung Zinsen bereits ab dem Monatsletzten begehrt, ist die Anschlussberufung als unbegründet zurückzuweisen.

III.

32

Die mit ihrem Rechtsmittel unterlegene Beklagte trägt gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens und der Anschlussberufung.

IV.

33

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.