Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 08.03.2011 – 13 Sa 5/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 31.01.2011 - Az.: 3 Ca 23/11 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.387,45 festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner am 17.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20.01.2011 zugestellten Klage macht der Kläger Vergütungsansprüche für die Monate Oktober bis Dezember 2010 geltend. Zum Gütetermin am 31.01.2011 ist für die Beklagte in Untervollmacht ein Rechtsanwalt erschienen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der erforderliche Sachvortrag der Beklagten, die eine Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger bestreitet, auch mündlich nicht ansatzweise geleistet worden sei. Darauf hat das Arbeitsgericht am 31.01.2011 auf Antrag des Klägers ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil, welches eine Rechtsmittelbelehrung dahin enthält, dass hiergegen die Beklagte Einspruch beim Arbeitsgericht einlegen kann, wurde der Beklagten am 07.02.2011 zugestellt. Mit einem am 11.02.2011 beim Arbeitsgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
Ebenfalls mit einem am 11.02.2011 beim Landesarbeitsgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Berufung eingelegt.
Die Beklagte meint, die Berufung gegen das Versäumnisurteil sei statthaft. Es habe schon ausweislich des Verhandlungsprotokolls kein Fall der Säumnis vorgelegen, so dass ein Versäumnisurteil nicht habe ergehen dürfen. Die Beklagte könne nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht auf den Rechtsbehelf des Einspruchs verwiesen werden, da dieser nur auf echte Versäumnisurteile anwendbar sei.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 14.02.2011 auf Bedenken an der Zulässigkeit ihrer Berufung und auf die Absicht einer Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auf ihre Kosten durch Beschluss des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, §§ 66 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 514 Abs. 1 ZPO. Sie ist unstatthaft. Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden (vgl. hierzu BGH 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92 - NJW 1994, 665 f.).
1. Ein erstes Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden (§ 514 Abs. 1 ZPO); insoweit hat sie allein die Möglichkeit des Einspruchs (§ 338 ZPO). Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, hängt zwar nicht von der Bezeichnung, sondern vom Inhalt des Urteils ab (vgl. BGH 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100 und BGH 22. Oktober 1975 - IV ZB 36/75 - VersR 1976, 251). Das Arbeitsgericht hat jedoch das Urteil - aufgrund der von ihm bejahten Säumnis - inhaltlich als Versäumnisurteil erlassen und deshalb auch ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313 b ZPO) abgesetzt und eine Rechtsbehelfsbelehrung "Einspruch" erteilt. Das Urteil ist deshalb vom Rechtsstandpunkt des Arbeitsgerichts aus zutreffend als Versäumnisurteil bezeichnet, weil der Wille des Arbeitsgerichts zweifelsfrei auf den Erlass eines Versäumnisurteils gerichtet war, das allein auf der Säumnis der Beklagten beruht (§ 331 ZPO).
2. Die Zulässigkeit der Berufung ist auch nicht nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu bejahen, auch wenn man annehmen sollte, dass die Beklagte im Termin vom 31.01.2011 nicht säumig gewesen ist. Einen solchen Mangel des Urteils kann die Beklagte nur mit dem Einspruch geltend machen, nicht auch im Wege der Berufung (vgl. hierzu BGH 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92 - NJW 1994, 665 f.). Die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BGHZ 98, 362, 364/365) setzt voraus, dass ein Gericht eine der Form nach inkorrekte Entscheidung gefällt hat. Hier geht es aber um ein nach Ansicht der Beklagten inhaltlich falsches Urteil (fehlende Säumnis). Ob der eine oder andere Fall gegeben ist, kann nur auf der Grundlage der Sachentscheidung beurteilt werden, die das Arbeitsgericht treffen wollte und auch getroffen hat. Es ist deshalb in der Literatur anerkannt, dass ein eindeutig vorliegendes erstes Versäumnisurteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann, um geltend zu machen, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO 28. Auflage 2010, § 514 Rn. 1). Auch das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, dass ein gesetzwidrig ergangenes erstes Versäumnisurteil nach dem Willen des Gesetzgebers nur mit dem Einspruch beseitigt werden kann (RGZ 39, 411, 412; 90, 42 ff). Schließlich folgt diese zutreffende Meinung auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Die Einspruchsfrist beginnt nämlich auch mit Zustellung eines zu Unrecht erlassenen Versäumnisurteils zu laufen (vgl. BGH 12. April 1973 - II ZR 126/72 - VersR 1973, 715). Die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Wille des Gerichts auf den Erlass eines Versäumnisurteils gerichtet war und das Gericht durch die Form seiner Entscheidung keinen falschen Weg für die Art ihrer Anfechtung gewiesen hat (vgl. BGH 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100 und BGH 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945).
Dies folgt aus Sinn und Zweck der sogenannten Meistbegünstigungstheorie. Sie soll der betroffenen Partei die Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf dann erleichtern, wenn das Ausgangsgericht durch sein Verhalten (inkorrekte Entscheidungsform) zur Unsicherheit insoweit beigetragen hat. Die beschwerte Partei hat danach allenfalls dann die Wahl zwischen Einspruch und Berufung, wenn das Gericht einen Verlautbarungsfehler begangen hat (z.B. indem es ein streitiges Urteil als Versäumnisurteil bezeichnete oder umgekehrt) oder möglicherweise auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Versäumnisurteil vorliegt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn es ist unzweifelhaft, dass das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen wollte (§§ 331, 313 b ZPO) und dies auch nach außen eindeutig in der dafür vorgesehenen Form verlautbart hat. Über den danach allein statthaften Rechtsbehelf, nämlich den Einspruch (§§ 514 Abs. 1, 338 ZPO), konnte die Beklagte somit nicht in Zweifel sein, zumal vorliegend das Arbeitsgericht sogar ausdrücklich eine Rechtsbehelfsbelehrung dahin erteilt hat, dass gegen das Versäumnisurteil der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben ist.
III.
Die Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 77 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Der Beschluss betreffend den Gegenstandswert legte den Streitwert zu Grunde, wie er sich aus dem mit der Berufung angegriffenen Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts ergibt.