Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 08.03.2011 – 5 Ta 42/11

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24.01.2011 - 9 Ca 470/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

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Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 898,00 EUR und richtigerweise einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 1.556,50 EUR festgesetzt.

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1. Die gem. § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 3 ZPO erfolgte Bewertung des bezifferten Zahlungsantrags mit dem Nennwert der geltend gemachten Forderung und die Bewertung des Abrechnungsanspruchs in der festgesetzten Höhe sowie die Addition der beiden Anträge gem. § 39 Abs. 1 GKG lassen Ermessensfehler nicht erkennen und werden von den Beteiligten auch nicht angegriffen.

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2. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für die am 31.03.2010 vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf eine Quartalsvergütung der Klägerin in Höhe von 1.197,00 EUR. Der Schutzzweck dieser Norm (vgl. dazu BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BVR 1682/07 - juris; GK-ArbGG Schleusener Stand September 2010 § 12 ArbGG Rn. 315 mwN) bedingt, dass beendigungsabhängige Vergütungsansprüche, soweit diese nicht eingeklagt worden sind, sich im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag oder zur Bestandsschutzregelung nicht vergleichswerterhöhend auswirken. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zahlungsansprüche eingeklagt worden sind. Denn dann hat der Arbeitnehmer, der von der Gebührendeckelungsvorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG geschützt werden soll, auf diesen Schutz verzichtet und muss sich nach den allgemeinen Vorschriften behandeln lassen (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2009 - 5 Ta 155/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Hinweise/Streitwertkatalog“; 1. Februar 2011 - 5 Ta 243/10 -).

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3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Einigung der Parteien über die Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 359,50 EUR vergleichsmehrwerterhöhend berücksichtigt, woraus sich insgesamt ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 1.556,50 EUR ergibt.

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Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

III.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).