Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 11.03.2011 – 4 Sa 9/10
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27.01.2010 - 4 Ca 448/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.397,15 brutto (Grundvergütung) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 70,92 brutto seit dem 07.03.2006, 07.04.2006, 07.05.2006, 07.06.2006, 07.07.2006 sowie aus jeweils EUR 120,00 brutto seit dem 07.08.2006, 07.09.2006, 07.10.2006, 07.11.2006, 07.12.2006, 07.01.2007, 07.02.2007, 07.03.2007, 07.04.2007, 07.05.2007, 07.06.2007, 07.07.2007, 07.08.2007, 07.09.2007, 07.10.2007, 07.11.2007 und 07.12.2007.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.040,52 brutto (Grundvergütung) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 120,15 brutto seit 07.01.2008, 07.02.2008, 07.03.2008, 07.04.2008, 07.05.2008, 07.06.2008, 07.07.2008 sowie aus jeweils EUR 169,41 brutto seit dem 07.08.2008, 07.09.2008, 07.10.2008, 07.11.2008, 07.12.2008, 07.01.2009, 07.02.2009, 07.03.2009, 07.04.2009, 07.05.2009, 07.06.2009, 07.07.2009 und 07.08.2009.
2. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 100,76 brutto (allgemeine Zulage) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 4,58 brutto seit dem 07.03.2006, 07.04.2006, 07.05.2006, 07.06.2006, 07.07.2006, 07.08.2006, 07.09.2006, 07.10.2006, 07.11.2006, 07.12.2006, 07.01.2007, 07.02.2007, 07.03.2007, 07.04.2007, 07.05.2007, 07.06.2007, 07.07.2007, 07.08.2007, 07.09.2007, 07.10.2007, 07.11.2007 und 07.12.2007.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 91,60 brutto (allgemeine Zulage) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 4,58 brutto seit dem 07.01.2008, 07.02.2008, 07.03.2008, 07.04.2008, 07.09.2008, 07.10.2008, 07.11.2008, 07.12.2008, 07.01.2009, 07.02.2009, 07.03.2009, 07.04.2009, 07.05.2009, 07.06.2009, 07.07.2009 und 07.08.2009.
3. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 440,40 brutto (Ortszuschlag) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 28,41 brutto seit dem 07.03.2006, 07.04.2006, 07.05.2006, 07.06.2006, 07.07.2006 und 07.08.2006 sowie aus jeweils EUR 24,54 brutto seit dem 07.02.2007, 07.03.2007, 07.04.2007, 07.05.2007, 07.06.2007, 07.07.2007, 07.08.2007, 07.09.2007, 07.10.2007, 07.11.2007 und 07.12.2007.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 490,80 brutto (Ortszuschlag) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 24,54 brutto seit dem 07.01.2008, 07.02.2008, 07.03.2008, 07.04.2008, 07.05.2008, 07.06.2008, 07.07.2008, 07.08.2008, 07.09.2008, 07.10.2008, 07.11.2008, 07.12.2008, 07.01.2009, 07.02.2009, 07.03.2009, 07.04.2009, 07.05.2009, 07.06.2009, 07.07.2009 und 07.08.2009.
4. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 146,96 brutto (Sonderzuwendung) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 4,97 brutto seit 07.03.2006, 07.04.2006, 07.05.2006, 07.06.2006, 07.07.2006, 07.08.2006, 07.09.2006, 07.10.2006 und 07.11.2006 sowie aus jeweils EUR 8,34 brutto seit dem 07.12.2006, 07.01.2007, 07.02.2007, 07.03.2007, 07.04.2007, 07.05.2007, 07.06.2007, 07.07.2007, 07.08.2007, 07.09.2007, 07.10.2007 und 07.11.2007 sowie aus jeweils EUR 2,15 brutto seit 07.12.2007.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 73,33 brutto (Sonderzuwendung) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 2,15 brutto seit 07.01.2008, 07.02.2008, 07.03.2008, 07.04.2008, 07.05.2008, 07.06.2008, 07.07.2008, 07.09.2008, 07.10.2008 und 07.11.2008 sowie aus jeweils EUR 5,52 brutto seit 07.12.2008, 07.01.2009, 07.02.009, 07.03.2009, 07.04.2009, 07.05.2009, 07.06.2009, 07.07.2009 und 07.08.2009.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 %, die Beklagte Ziff. 1 zu 28 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt die Klägerin zu 42 % und die der Beklagten Ziff. 2 zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte Ziff. 1 zu 58 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 65 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 29 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt die Klägerin zu 39 % und die der Beklagten Ziff. 2 zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte Ziff. 1 zu 61 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 70 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund unrichtiger Tarifanwendung bzw. unrichtiger Eingruppierung und Einstufung Differenzentgeltansprüche gegenüber den Beklagten Ziff. 1 und 2 zusteht.
Die am ... November 1955 geborene Klägerin ist seit 15. August 1995 bei der Beklagten Ziff. 1 tätig. Sie ist verheiratet und hat einen am ... Januar 1980 geborenen Sohn, für den sie bis einschließlich Dezember 2006 Kindergeld erhielt. Bis 14. August 1998 absolvierte die Klägerin bei der Beklagten Ziff. 1 eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Mit Wirkung vom 25. Juli 1998 wurde die Klägerin in der Pro Seniore Residenz Sch. K. als Altenpflegerin eingestellt. Nach § 5 dieses Arbeitsvertrags erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe/Stufe KR 4/1. Im Übrigen galten nach § 5 über eine Verweisung auf den Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste GmbH Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV im Wesentlichen die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrags (im Folgenden: BAT). Die Klägerin ist seit dem 1. April 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
Die Klägerin bezog zuletzt eine Grundvergütung in Höhe von EUR 1.590,78, einen Ortszuschlag von EUR 637,19, eine allgemeine Zulage von EUR 102,86 und eine anteilige Sonderzuwendung von EUR 161,40. Dies entsprach wohl den Entgeltregelungen im Geltungsbereich des BAT vor Inkrafttreten des 35. Vergütungstarifvertrags (Bund/Länder) am 1. Januar 2003. Daneben erhielt die Klägerin eine freiwillige Zulage von EUR 70,00.
Die Beklagten Ziff. 1 und 2 gehören einem Konzern an, deren Unternehmen bundesweit Senioreneinrichtungen betreiben. Die Seniorenresidenz Sch. K. wurde bis zum 31. Dezember 2007 von der Beklagten Ziff. 1 betrieben. Am 1. Januar 2008 ging die Einrichtung im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte Ziff. 2 über.
Am 24. September 2004 schloss die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG als Konzernmuttergesellschaft mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag (im folgenden: MTV) mit den Anlagen A und B, einen Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum MTV (im folgenden: VTV) sowie einen Tarifvertrag über eine Zuwendung (im folgenden: Zuwendungs-TV). Die Tarifverträge traten teils zum 1. Oktober 2004 und teils zum 1. Januar 2005 in Kraft. Nach § 1 des MTV findet dieser Anwendung in den in der Anlage A genannten Einrichtungen. Hierzu zählt auch die Einrichtung Sch. K.. Nach § 1 Nr. 2 MTV gilt der Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft sind. In § 1 Nr. 2 Satz 2 MTV heißt es weiter:
„Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen.“
In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen den tarifschließenden Parteien über den Abschluss der Arbeitsverträge. Hierauf kündigte die Arbeitgeberseite die Tarifverträge zum 31. Dezember 2006.
Der MTV enthält, soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, auszugsweise folgende Regelungen:
„§ 11 Beschäftigungszeit
1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat.
§ 12 Eingruppierung
1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
§ 12a Bestandteile der Vergütung
1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.“
Die Anlage B zum MTV enthält, soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, auszugsweise folgende Regelungen:
Vergütungsgruppe AP Va
2. Altenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Wohnbereichsleitungen der Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 3 bestellt sind.
Vergütungsgruppe AP VI
3. Altenpflegerinnen als Wohnbereichsleitung, denen mindestens 5 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
5. Altenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Wohnbereichsleitungen der Vergütungsgruppe Ap VII Fallgruppe 2 bestellt sind.
Vergütungsgruppe AP VII
2. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Wohnbereichsleitung bestellt sind und denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.“
Durch Änderungsmeldung vom 20. April 1999 wurde die Klägerin ab 1. Mai 1999 als Schichtleitung in der Vergütungsgruppe KR 5a/2 gemeldet. Durch weitere Änderungsmeldung vom 30. Juli 2003 wurde die Klägerin ab 1. Oktober 2003 als stellvertretende Wohnbereichsleitung in der Vergütungsgruppe KR Va/4 gemeldet. Die Angabe „KR 6“ wurde in der Änderungsmeldung durchgestrichen. In einem Personalbogen vom 25. Oktober 2004 wurde angegeben, die Klägerin sei seit 1. Mai 1999 als stellvertretende Wohnbereichsleiterin in der Vergütungsgruppe KR 5a/4 tätig. Die Zahl der Pflegepersonen des Wohnbereichs wurde mit ca. 6,5 angegeben. In einem Zwischenzeugnis vom 18. April 2005 gab die Residenzleiterin an, dass die Klägerin seit 1. Mai 1999 als stellvertretende Wohnbereichsleitung beschäftigt sei.
Nach Inkrafttreten des MTV kam es zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberseite zu Auseinandersetzungen über die Eingruppierung verschiedener Arbeitnehmer. In einem beim Arbeitsgericht Heilbronn (4 BV 5/07) und beim Landesarbeitsgericht (20 TaBV 1/08) geführten Beschlussverfahren beantragte die Arbeitgeberseite u.a., die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin D. in die Vergütungsgruppe AP VI und der Klägerin in die Vergütungsgruppe AP Va zu ersetzen. Bei Frau D. handelt es sich um die Leiterin des Wohnbereichs 3 der Seniorenresidenz Sch. K.; die Klägerin ist deren Stellvertreterin. Mit Beschluss vom 19. November 2008 wies das Landesarbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberseite hinsichtlich Frau D. und der Klägerin zurück. Zu Frau D. führte das Landesarbeitsgericht aus:
„Frau A. D. erfüllt nicht nur die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AP VI Fallgruppe 3, sondern auch diejenigen der Vergütungsgruppe AP VII Fallgruppe 2. Sie ist bei der Arbeitgeberin als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung tätig. Ihr waren ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren im Mai 2005 acht festgestellte Pflegekräfte (F., B., S., St., G., Be., T., Ben.) und vier Aushilfen (Do., Sch., S., G.), die später wohnbereichsübergreifend eingesetzt wurden, ständig unterstellt. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut: „Mindestens 12 Pflegepersonen“ kommt es bei der Vergütungsgruppe AP VII Fallgruppe 2 nur auf die Anzahl der der Wohnbereichsleitung unterstellten Personen, nicht aber auf deren Arbeitsumfang an. Deshalb kann auch dahinstehen, mit viel Stellen der von Frau A. D. geleistete Wohnbereich in der Personalbedarfsstatistik ausgewiesen ist. Unmaßgeblich ist auch die konkrete Personalsituation zu einem späteren Zeitpunkt.“
Zur Klägerin führte das Landesarbeitsgericht aus:
„Da Frau A. D. als Leiterin des Wohnbereichs 3 der Arbeitgeberin die Anforderungen der Vergütungsgruppe AP VII Fallgruppe 2 erfüllt, steht der als deren durch ausdrückliche Anordnung der Arbeitgeberseite zur ständigen Vertreterin bestellten Altenpflegerin S. die Vergütungsgruppe AP VI Fallgruppe 5 und nicht nur die Vergütungsgruppe AP Va Fallgruppe 2 zu.“
Mit ihrem an die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Schreiben vom 29. August 2006 machte die Klägerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 Stufe 5 und die Nachzahlung der sich hieraus ergebenden Vergütungsdifferenzen geltend. Mit Schreiben vom 15. Februar und 19. Juni 2008, ebenfalls gerichtet an die Beklagte Ziff. 1, machte die Klägerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5a Stufe 7 Fallgruppe 2 geltend. Schließlich begehrte die Klägerin mit ihrem an eine Victors Betreuungsdienste Brandenburg gerichteten Schreiben vom 11. Juni 2009 ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 Stufe 5. Alle Schreiben wurden über die Residenzleitung geleitet.
Mit ihrer am 4. September 2009 eingegangenen Klage hat die Klägerin ihre Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP VI Fallgruppe 5 hinsichtlich Grundvergütung, allgemeiner Zulage, Ortszuschlag und Sonderzuwendung für die Zeit vom 1. Februar 2006 (anfangs 1. Januar 2006) bis 31. Juli 2009 begehrt. Sie hat ausgeführt, nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2009 (20 TaBV 1/08) stehe ihr die Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP VI Fallgruppe 5 zu. Sie sei als stellvertretende Wohnbereichsleiterin ständige Vertreterin der Wohnbereichsleiterin 3. Sie nehme in Vertretung der Wohnbereichsleiterin A. D. deren Aufgaben wahr. Frau D. erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2, weil ihr durch ausdrückliche Anordnung mindestens 12 Pflegepersonen ständig unterstellt seien. Sie habe die Ansprüche rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 25 MTV geltend gemacht. Das Tarifwerk finde kraft Nachwirkung Anwendung.
Die Beklagten haben erwidert, aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2009 ergebe sich mit Rechtskraftwirkung für den vorliegenden Prozess nichts. Die Klägerin sei nicht ständige Vertreterin einer Wohnbereichsleitung, sondern lediglich stellvertretende Wohnbereichsleitung. Der Wohnbereich 3 umfasse lediglich 6,5 Pflegepersonen im Soll. Die Klägerin habe die tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht gewahrt, weil die Geltendmachung mit den verschiedenen Schreiben unwirksam gewesen sei. Schließlich finde das Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, weil der Abschluss neuer Arbeitsverträge Voraussetzung für die Wirksamkeit der Tarifverträge sei. Die Klägerin habe sich jedoch geweigert, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.
Mit Urteil vom 27. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Klägerin sei als stellvertretende Wohnbereichsleiterin bestellt. Sie habe die der Wohnbereichsleitung unterstellten Pflegepersonen namentlich benannt. Ihr Vorbringen sei von den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auch rechtzeitig geltend gemacht.
Gegen das ihnen am 1. Februar 2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 24. Februar 2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Mai 2010 am selben Tag begründet. Sie tragen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Wohnbereichsleitung mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt gewesen seien. Für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2009 fehle es an jeglicher Darlegung. Außerdem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass Auszubildende, Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres und Zivildienstleistende nicht einer Wohnbereichsleitung ständig im Tarifsinne unterstellt seien. Ebenso wenig seien Aushilfen und Dauernachtwachen einem Wohnbereich zugeordnet. Auch Hausdamen und Ein-Euro-Jobber seien nicht mitzuzählen. Schließlich habe das Arbeitsgericht ihren Vortrag, dass das Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde, unberücksichtigt gelassen.
Die Beklagten beantragen:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27. Januar 2010 - 4 Ca 448/09 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie sei durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin der Wohnbereichsleiterin tätig. Sie sei nicht nur bloße Abwesenheitsvertreterin, weil sie mit Frau D. in entgegengesetzten Schichten arbeite. Der Wohnbereichsleitung seien auch mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Hierbei seien nicht nur die Altenpfleger/innen, sondern auch die Aushilfen, Auszubildenden, Zivildienstleistenden und Nachtwachen zu berücksichtigen. Es könne bei Aushilfen und Nachtwachen nicht darauf ankommen, ob sie formal einem bestimmten Bereich zugeordnet seien. Soweit die Beklagte die Anwendung des Tarifwerks in Abrede stellten, sei zwischenzeitlich durch zahlreiche Urteile geklärt, dass es für die Anwendung des Tarifwerks nicht darauf ankomme, ob neue Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern geschlossen worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien hat die Kammer die Verhandlung im schriftlichen Verfahren fortgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
2. Mit ihrer Berufung greifen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an. Gegenstand der Berufung ist somit die Differenzvergütung hinsichtlich der Grundvergütung für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 30. November 2007 gegenüber der Beklagten Ziff. 1 und vom 1. Dezember 2007 (Fälligkeit der Dezembervergütung erst nach dem Betriebsübergang am 7. Januar 2008) bis zum 31. Juli 2009 gegenüber der Beklagten Ziff. 2, die Differenzvergütung hinsichtlich der Allgemeinen Zulage und hinsichtlich des Ortszuschlags in den oben bezeichneten Zeiträumen und die Differenzvergütung hinsichtlich der Zuwendung für die Jahre 2006 (ab 01. Februar) und 2007 gegenüber der Beklagten Ziff. 1 und für die Jahre 2008 und 2009 (bis 31. Juli) gegenüber der Beklagten Ziff. 2.
Die Berufung genügt insgesamt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hiernach muss aus der Berufungsbegründung hervorgehen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (zuletzt BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - NZA 2011, 62). Insoweit könnten Zweifel bestehen, ob die Berufungsbegründung hinsichtlich des Vergütungsbestandteils „Allgemeine Zulage“ den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt. Denn die Berufungsbegründung vom 3. Mai 2010 nimmt hierzu nicht Stellung. Allerdings stellen die Beklagten insgesamt in Abrede, dass der MTV, der VTV Nr. 1 und der Zuwendungs-TV auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin Anwendung finden. Da die Höhe der Allgemeinen Zulage im VTV Nr. 1 geregelt ist, liegt somit auch hinsichtlich dieses Vergütungsbestandteils ein ausreichender Berufungsangriff vor.
II.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap V a Fallgruppe 2 der Anlage B zum MTV vom 24. September 2004 mit allen Vergütungsbestandteilen (dazu 1.). Sie hat aber keinen Anspruch auf Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 5 (dazu 2.). Die tarifliche Ausschlussfrist ist hinsichtlich der Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va gewahrt (dazu 3.).
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va Fallgruppe 2 hinsichtlich der Grundvergütung. Ebenso hat sie entsprechend dieser Vergütungsgruppe Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlags, der Allgemeinen Zulage und der Sonderzuwendung.
a) Das am 24. September 2004 zwischen der Konzernmuttergesellschaft und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifwerk findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
aa) Die Klägerin ist unstreitig als Mitglied der Gewerkschaft ver.di tarifgebunden. Die Beklagten fallen ebenfalls unter den Geltungsbereich des Tarifwerks. Nach jeweils § 1 des MTV, VTV Nr. 1 und Zuwendungs-TV finden die Tarifverträge Anwendung in den in der Anlage A zum Manteltarifvertrag genannten Einrichtungen. Die Einrichtung „Sch. K.“ zählt zu diesen Einrichtungen. Die Parteien sind hierdurch Vertragsparteien des Tarifwerks geworden. In seiner Grundsatzentscheidung vom 17. Oktober 2007 (4 AZR 1005/06 - AP TVG § 1 Nr. 40) hat das Bundesarbeitsgericht im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Konzernmuttergesellschaft für die Konzerntochtergesellschaften erkennbar und dem Schriftlichkeitsgebot Rechnung tragend die Tarifverträge in Vertretung für die Konzerntochtergesellschaften abgeschlossen hat. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.
bb) Soweit die Beklagten - zum wiederholten Male - die Geltung des Tarifwerks mit dem Argument in Abrede stellen, der Abschluss neuer Arbeitsverträge sei Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit der Tarifverträge gewesen, kann die Kammer dem nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass sich das Arbeitsgericht mit dieser Einwendung nicht auseinandergesetzt hat. Dies war aber auch entbehrlich, weil den Beklagten bereits in zahlreichen Entscheidungen bescheinigt worden ist, dass ihre Rechtsauffassung insoweit nicht vertretbar sei. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2007 (4 AZR 1058/06 - Juris) unter Rn. 22 folgendes ausgeführt:
„Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Geltung des MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch etwaige Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine Auslegung des MTV noch gar durch den Nichtabschluss von an den Bestimmungen des MTV orientierten Einzelarbeitsverträgen im Bereich der Pro Seniore AG beeinträchtigt wird. Eine darauf abzielende Rüge der Beklagten aus den Vorinstanzen ist von ihr in der Revisionserwiderung zu Recht fallengelassen worden.“
Weshalb die Beklagten dieselbe Rüge nun wieder aufgreifen, erschließt sich der Kammer nicht. Nachdem sich bereits zahlreiche Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte mit dieser Argumentation auseinandergesetzt haben, fasst die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen die maßgeblichen Gegenargumente nur kurz wie folgt zusammen:
Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und noch aus Sinn und Zweck des Tarifvertrags lässt sich das von den Beklagten erstrebte Auslegungsergebnis herleiten. An keiner Stelle enthält das Tarifwerk eine Regelung, wonach seine Geltung unter der Bedingung steht, dass der betreffende Arbeitnehmer (oder sogar alle tarifgebundenen Arbeitnehmer?) Arbeitsverträge geschlossen haben, die auf das neue Tarifwerk Bezug nehmen. Da die Rechtsnormen des Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend wirken, also keiner einzelvertraglicher Umsetzung bedürfen, wäre eine Regelung, wonach die Geltung des Tarifvertrags von einer vorherigen arbeitsvertraglichen Umsetzung abhängt, in der deutschen Tariflandschaft wohl auch einmalig. Eine derart außergewöhnliche Regelung müsste daher mit der gebotenen Eindeutigkeit getroffen sein.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder der oben wiedergegebene § 1 Nr. 2 Satz 2 MTV noch die Besitzstandsregelung des § 24 Nr. 1b MTV lassen mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Abschluss eines „entsprechenden“ Arbeitsvertrages Wirksamkeitsvoraussetzung für die Geltung des Tarifwerks sein soll. Eine derartige Auslegung wäre auch mit den tragenden Strukturen des Tarifvertragsrechts nicht vereinbar. Tarifverträge setzen lediglich Mindestarbeitsbedingungen. Einzelvertragliche Regelungen haben gemäß § 4 Abs. 3 TVG Vorrang, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Die Auslegung, wonach der Arbeitnehmer auf günstigere einzelvertragliche Arbeitsbedingungen verzichten müsse, bevor er in den Genuss von tarifvertraglichen Rechten komme, widerspricht dem arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip und bedürfte daher erst recht einer eindeutigen Regelung im Tarifwerk. Es mag die Zielsetzung der Beklagten gewesen sein, die arbeitsrechtlichen Regelungen im gesamten Konzern zu vereinheitlichen. Der Abschluss eines Firmentarifvertrages ist jedoch hierzu nur ein beschränkt taugliches Instrument.
b) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va Fallgruppe 2 ergibt sich aus § 12 Nr. 1 MTV in Verbindung mit der Anlage B und § 12b MTV.
aa) In die Vergütungsgruppe Ap Va Fallgruppe 2 sind eingruppiert:
„Altenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Wohnbereichsleitungen der Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 3 bestellt sind.“
In die Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 3 sind eingruppiert:
„Altenpflegerinnen als Wohnbereichsleitung, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind.“
Die zitierten Eingruppierungsregelungen haben die Tarifvertragsparteien den Regelungen nachgebildet, die in der Vergütungsordnung für Angestellte im (öffentlichen) Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) enthalten sind (dort Vergütungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 11 und Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 25). Auf die der Anlage 1b angefügten Protokollerklärungen haben die Tarifvertragsparteien des MTV allerdings keinen Bezug genommen.
Vor Inkrafttreten des MTV war die Klägerin zuerst in die Vergütungsgruppe Kr. IV (Arbeitsvertrag vom 23. Juli 1998) und ab 20.04.1999 in die Vergütungsgruppe Kr. Va (Änderungsmeldung vom 20. April 1999 und 30. Juli 2003 sowie Personalbogen vom 25. Oktober 2004) eingruppiert. Die Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1b zum BAT galten kraft arbeitsvertraglicher Verweisung.
bb) Unstreitig ist die Klägerin ausgebildete Altenpflegerin. Sie wurde auch durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin einer Wohnbereichsleitung der Vergütungsgruppe Ap. VI Fallgruppe 3 (Frau A. D.) bestellt; Frau D. sind unstreitig mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt. In der Änderungsmitteilung vom 20. April 1999 wurde die Tätigkeit der Klägerin als „Schichtleitung“ bezeichnet, in der Änderungsmitteilung vom 30. Juli 2003 als „stellvertretende Wohnbereichsleitung“. Die erforderliche ausdrückliche Anordnung wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Sie vertreten jedoch die Auffassung, die Tätigkeit als „stellvertretende Wohnbereichsleitung“ sei nicht mit der Tätigkeit einer „ständigen Vertreterin“ gleichzusetzen. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Tatbestandsmerkmal der „ständigen Vertretung“, das sich in zahlreichen Vergütungsregelungen des BAT findet, mehr als die Vertretung bei Abwesenheit, Krankheit, Urlaub und aus sonstigen Gründen. Der ständige Vertreter muss Aufgaben des Vertretenen auch bei dessen dienstlicher Anwesenheit, d.h. neben diesem zu erledigen haben. Andernfalls hätte es - so das Bundesarbeitsgericht - nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien nicht den Begriff des „ständigen Vertreters“, sondern den Begriff des „Vertreters im Verhinderungsfall“ als Tätigkeitsmerkmal verwendet hätten (BAG 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/98 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 3; BAG 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 44; BAG 14. August 1991 - 4 AZR 25/91 - AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 159). Die Fallgestaltungen betrafen die Vertretung eines Zweigstellenleiters einer Sparkasse, die Vertretung der Leiterin einer Kindertagesstätte und die Vertretung des Leiters einer Universitätsklinik.
Im Geltungsbereich des BAT findet diese Rechtsauffassung ihre Grundlage in der Vorbemerkung Nr. 7 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a - Bund/Länder (hierzu Uttlinger/Breier, BAT, B 1.1.3 Anm. 8; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, VergO BL, Vorbemerkungen Rn. 35) sowie - gleichlautend - in der Protokollerklärung Nr. 7 zur Anlage 1b. Dort wird der Begriff des „ständigen Vertreters“ negativ dahingehend abgegrenzt, dass eine Vertretung in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen nicht genügt. Für den Geltungsbereich des MTV fehlt es an einer entsprechenden Definition. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien, die einen Firmentarifvertrag weitgehend den Regelungen des BAT nachbilden, auch diejenigen Begriffsdefinitionen übernehmen wollen, die im Geltungsbereich des BAT gelten (so auch LAG Berlin 18. Oktober 2006 - 9 Sa 1065/06 - Juris; LAG Berlin/Brandenburg, 11. Dezember 2008 - 14 Sa 1739/08 - Juris).
(2) Entgegen der Annahme der Beklagten kann jedoch aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Begriff des „ständigen Vertreters“ setze zwingend voraus, dass der Vertreter auch in Anwesenheit des Vertretenen Leitungsaufgaben wahrnehme. Wenn das Bundesarbeitsgericht auf die Anwesenheit des Vertretenen abgestellt hat, so geschah dies zur Verdeutlichung, dass die Vertretung in den typischen Verhinderungsfällen wie Urlaub, Krankheit, Dienstreise nicht für eine „ständige Vertretung“ ausreicht. Diese Überlegung greift aber dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Abwesenheit des Vertretenen nicht auf dessen Verhinderung beruht, sondern bereits durch eine Arbeitszeitregelung vorgegeben ist. Die Leiterin des Wohnbereichs 3, Frau D., und die Klägerin arbeiten unstreitig stets in entgegengesetzten Schichten. Sie sind außerdem an verschiedenen Wochenenden eingesetzt und „teilen sich“ die Feiertage (Berufungsbegründung S. 2 oben). Ebenso unstreitig nimmt die Klägerin im Rahmen ihrer Schicht alle Aufgaben der Wohnbereichsleiterin wahr. Sie erstellt die Dienstpläne, rechnet die Zeitzuschläge ab, ist für die Organisation zuständig und hat Entscheidungskompetenz bei auftretenden Problemen (Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 S. 2 Mitte). Im Zwischenzeugnis vom 18. April 2005 hat die Beklagte Ziff. 1 ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin die genannten Leitungsaufgaben wahrnehme.
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht als „Abwesenheitsvertreterin“, sondern als „ständige Vertreterin“ im Tarifsinn anzusehen. Die Vorbemerkung Nr. 7 geht von dem Regelfall aus, dass der Vertretene und der Vertreter grundsätzlich gemeinsam im Dienst anwesend sind. Auf die abwechselnde Wahrnehmung von Leitungsaufgaben bezieht sich die Vorbemerkung nach ihrem Sinn und Zweck nicht. Wird die Klägerin in ihrer Schicht tätig, so handelt es sich daher nicht um einen „sonstigen Abwesenheitsfall“ im Sinne der Vorbemerkung. Die Kammer folgt damit der vom Landesarbeitsgericht Berlin im Urteil vom 18. Oktober 2006 (aaO) vertretenen Rechtsauffassung. Soweit das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (aaO) eine andere Auffassung vertreten sollte, so unterscheidet sich der vorliegende Fall vom dortigen Entscheidungsfall dadurch, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt neben der Wohnbereichsleitung Dienst hat, d.h. sich die Frage der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben neben der Wohnbereichsleitung nicht stellt.
(3) Die hier vertretene Rechtsauffassung wird darüber hinaus durch die Handhabung der Beklagten selbst bestätigt. So war die Klägerin anfangs als Altenpflegerin mit staatlicher Abschlussprüfung in die Vergütungsgruppe Kr. IV eingruppiert. Nach Übernahme der Schichtleitung bzw. stellvertretenden Wohnbereichsleitung wurde sie ab 1. Mai 1999 in die Vergütungsgruppe Kr. Va höhergruppiert. Da für eine übertarifliche Vergütung der Klägerin nichts ersichtlich ist, bleibt als einzige Erklärung für die vorgenommene Höhergruppierung, dass die Arbeitgeberin selbst davon ausgegangen ist, die Klägerin sei als ständige Vertreterin einer Stationspflegerin bestellt (Vergütungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 11). Dafür, dass die frühere Arbeitgeberin die Eingruppierungsbestimmungen irrtümlich fehlerhaft angewandt haben, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte.
cc) Die Einstufung der Klägerin in die tariflichen Beschäftigungsjahre richtet sich nach § 12b MTV. Nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt die Einstufung nach Beschäftigungsjahren. Nach Absatz 3 erhält der Angestellte nach je zwei Beschäftigungsjahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Die Beschäftigungszeit wird in § 11 Nr. 1 dahingehend definiert, dass dies die Zeit ist, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 184/07 - Juris). Die Zeit, die in einem Ausbildungsverhältnis erbracht wird, kann nicht als Beschäftigungszeit im Tarifsinn betrachtet werden (LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2009 - 8 Sa 348/09 - Juris).
Ausgehend von den aufgeführten Regelungen befand sich die Klägerin vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 in der Stufe 1, bis zum 30. Juni 2002 in der Stufe 2, bis zum 30. Juni 2004 in der Stufe 3, bis zum 30. Juni 2006 in der Stufe 4, bis zum 30. Juni 2008 in der Stufe 5 und bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 31. Juli 2009 in der Stufe 6.
dd) Hiernach ergeben sich nach der Vergütungstabelle für Angestellte im Pflegebereich West (Anlage 2 zum VTV Nr. 1) folgende Vergütungsdifferenzen gegenüber der gezahlten Grundvergütung von EUR 1.590,78:
Zeitraum
Grundvergütung
Differenz
01.02.2006 - 30.06.2006
EUR 1.661,70
EUR 70,92
01.07.2006 - 30.06.2008
EUR 1.710,93
EUR 120,15
01.07.2008 - 31.07.2009
EUR 1.760,19
EUR 169,41
Für den ersten Zeitraum ergeben sich EUR 354,60 brutto, für den zweiten Zeitraum EUR 2.883,60 brutto und für den dritten Zeitraum EUR 2.199,47 brutto, insgesamt also EUR 5.437,67 brutto. Hiervon entfallen auf die Beklagte Ziff. 1 EUR 2.397,15 brutto (Den Vergütungsanspruch für den Monat Dezember hat die Klägerin jeweils der Beklagten Ziff. 2 zugeordnet.) und auf die Beklagte Ziff. 2 EUR 3.040,52 brutto.
c) Die Klägerin hat Anspruch auf die Allgemeine Zulage in der von ihr errechneten Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus EUR 12a MTV in Verbindung mit der Anlage 4 zum VTV Nr. 1. In der Vergütungsgruppe Ap Va beläuft sich die Allgemeine Zulage auf EUR 107,44 brutto. Gezahlt haben die Beklagten EUR 102,86 brutto. Die Differenz von EUR 4,58 multipliziert mit 42 Monaten ergibt einen Gesamtbetrag von EUR 192,36 brutto. Hiervon entfallen auf die Beklagte Ziff. 1 EUR 100,76 brutto und auf die Beklagte Ziff. 2 EUR 91.60 brutto (zur Aufteilung siehe oben).
d) Auch den Ortszuschlag kann die Klägerin in der von ihr angegebenen Höhe verlangen.
aa) Der Ortszuschlag ist in § 12c MTV geregelt. Hiernach richtet sich die Höhe des Ortszuschlags nach der Vergütungsgruppe und den Familienverhältnissen. In der Vergütungsgruppe Va ist ein Ortszuschlag nach der Tarifklasse II zu bezahlen. Verheiratete Angestellte erhalten den Ortszuschlag nach der Stufe 2, bei Bezug von Kindergeld nach der Stufe 3.
bb) Nachdem die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass die Klägerin für ihren Sohn bis 31. Dezember 2006 Kindergeld erhalten hat, stand ihr bis zu diesem Zeitpunkt Ortszuschlag nach der Stufe 3 und anschließend Ortszuschlag nach der Stufe 2 zu. Ausgehend von dem gezahlten Ortszuschlag in Höhe von EUR 637,19 bzw. EUR 550,49 ergeben sich folgende Vergütungsdifferenzen:
Zeitraum
Ortszuschlag
Differenz
01.02.2006 - 31.12.2006
EUR 665,60
EUR 28,41
01.01.2007 - 31.07.2007
EUR 575,03
EUR 24,54
Insgesamt ergeben sich EUR 1.073,25 brutto. Hiervon entfallen EUR 582,65 brutto auf die Beklagte Ziff. 1 und EUR 490,80 brutto auf die Beklagte Ziff. 2 (zur Aufteilung siehe oben). Da die Klägerin von der Beklagten Ziff. 1 im Jahr 2006 allerdings nur den Ortszuschlag für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2006 begehrt hat, kann ihr nicht mehr als EUR 440,40 brutto zugesprochen werden.
e) Die Klägerin hat Anspruch auf Zuwendungen für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, soweit Bemessungsgrundlage für die Zuwendung die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va ist.
aa) Die Klägerin erfüllte unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung nach § 2 des Zuwendungs-TV. Nach § 3 Zuwendungs-TV beträgt die Höhe der Zuwendung 82 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die Vergütung, die dem Arbeitnehmer für den Monat September zustand. Die Zuwendung wird in 12 gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November des Kalenderjahres.
bb) Hiernach ergeben sich im Einzelnen folgende Beträge:
Zuwendung 2006 (01.02.2006 - 31.10.2006): Grundlage ist das September-Gehalt 2005); dieses stand der Klägerin in Höhe von EUR 2.434,74 brutto zu (EUR 1.661,70 + EUR 665,60 + EUR 107,44). Hiervon 82 % ergibt EUR 1.996,49 und geteilt durch 12 = EUR 166,37. Nach Abzug des gezahlten Betrags von EUR 161,40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 4,97. Dieser Betrag multipliziert mit 9 (Monaten) ergibt einen Differenzbetrag von EUR 44,73 brutto.
Zuwendung 2007 (bis 31.10.2007): Grundlage ist das September-Gehalt 2006); dieses stand der Klägerin in Höhe von EUR 2.483,97 brutto zu (EUR 1.710,93 + EUR 665,60 + EUR 107,44). Hiervon 82 % ergibt EUR 2.036,86 und geteilt durch 12 = EUR 169,74. Nach Abzug des gezahlten Betrags von EUR 161,40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 8,34 multipliziert mit 12 (Monaten) ergibt einen Differenzbetrag von EUR 100,08 brutto.
Zuwendung 2008 (bis 31.10.2008): Grundlage ist das September-Gehalt 2007); dieses stand der Klägerin in Höhe von EUR 2.393,40 brutto zu (EUR 1.710,93 + .EUR 575,03 + EUR 107,44). Hiervon 82 % ergibt EUR 1.962,59 und geteilt durch 12 = EUR 163,55. Nach Abzug des gezahlten Betrages von EUR 161,40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 2,15 multipliziert mit 12 (Monaten) ergibt einen Differenzbetrag von EUR 25,80 brutto.
Zuwendung 2009 (bis 31.07.2009): Grundlage ist das September-Gehalt 2008); dieses stand der Klägerin in Höhe von EUR 2.442,66 brutto zu (EUR 1.760,19 + EUR 575,03 + EUR 107,44). Hiervon 82 % ergibt EUR 2.002,98 und geteilt durch 12 = EUR 166,92. Nach Abzug des gezahlten Betrages von EUR 161,40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 5,52 multipliziert mit 9 (Monaten) ergibt einen Differenzbetrag von EUR 49,68 brutto.
Insgesamt ergibt sich ein Betrag von EUR 220,29 brutto. Hiervon entfallen auf die Beklagte Ziff. 1 EUR 146,96 brutto und auf die Beklagte Ziff. 2 EUR 73,33 brutto (zur Aufteilung siehe oben).
f) Unter Berücksichtigung von Grundvergütung, Allgemeiner Zulage, Ortszuschlag und Zuwendung ergibt sich eine Differenzvergütung von insgesamt EUR 6.781,52 brutto. Hiervon schuldet die Beklagte Ziff. 1 EUR 3.085,27 brutto und die Beklagte Ziff. 2 EUR 3.696,25 brutto. Die Verzinsung richtet sich nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 13a MTV. Die freiwillig gezahlte Zulage von EUR 70,00 monatlich kann nicht mit der Vergütungsnachzahlung verrechnet werden. Die Zulage findet ihre vertragliche Grundlage in der Änderungsmeldung vom 30. Juli 2003. Es handelt sich um eine Zulage, die auf das Tarifentgelt aufgeschlagen wird. Aus diesem Sinn und Zweck folgt, dass sie nicht angerechnet werden kann, wenn der Arbeitgeber tarifwidrig eine zu geringe Vergütung zahlt.
2. Die Klägerin kann von den Beklagten keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap VI beanspruchen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe Ap VI, weil die Klägerin nicht die ständige Vertreterin einer Wohnbereichsleitung der Vergütungsgruppe Ap VII Fallgruppe 2 ist. Der gegenteiligen Auffassung des Arbeitsgerichts kann sich die Kammer nicht anschließen.
a) In die Vergütungsgruppe Ap IV Fallgruppe 5 sind eingruppiert
„Altenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Wohnbereichsleitungen der Vergütungsgruppe Ap VII Fallgruppe 2 bestellt sind.“
In die Vergütungsgruppe Ap VII Fallgruppe 2 sind eingruppiert:
„Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Wohnbereichsleitung bestellt sind und denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.“
Auch diese Eingruppierungsregelungen haben die Tarifvertragsparteien den Regelungen nachgebildet, die in der Vergütungsordnung für Angestellte im öffentlichen Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) enthalten sind (dort Vergütungsgruppe KR. VI Fallgruppe 26 und Vergütungsgruppe KR. VII Fallgruppe 23). Wiederum haben die Tarifvertragsparteien auf die der Anlage 1b angefügten Protokollerklärungen keinen Bezug genommen.
b) Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Eingruppierungsmerkmal „ständige Unterstellung von mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung“ im vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist nicht schon deswegen entbehrlich, weil das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 2009 (20 TaBV 1/08) festgestellt hat, dass der Antrag der Arbeitgeberinnen auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe Ap V zurückzuweisen sei, weil der Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 5 zustehe. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. Mai 1994 (1 ABR 58/93 - AP BetrVG § 99 Eingruppierung Nr. 2) entschieden, der Arbeitnehmer könne seinen Entgeltanspruch unmittelbar auf die gerichtliche Entscheidung stützen, soweit im Zustimmungsersetzungsverfahren eine bestimmte Entgeltgruppe als zutreffend ermittelt worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat aber in seinem Beschluss vom 30. Januar 2009 ausdrücklich hervorgehoben, dass Beurteilungszeitraum für seine Entscheidung der Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat sei. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats erfolgte am 20. Mai 2005.
Hieraus folgt, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten kann. Denn der Anspruchszeitraum beginnt im Streitfall erst ab dem 1. Februar 2006. Da sich die tatsächlichen Umstände nach Zugang der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats verändern können und sich im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch verändert haben, kann eine auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellende Gerichtsentscheidung keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten.
c) Bedarf somit die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „ständige Unterstellung von mindestens 12 Pflegepersonen“ einer erneuten Prüfung, so lässt sich aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht die Feststellung treffen, dass der Wohnbereichsleiterin A. D. die erforderliche Anzahl von Pflegepersonen unterstellt war. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die ihr bzw. Frau D. unterstellten Pflegepersonen namentlich benannt; ihr Vortrag sei von den Beklagten im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht substantiiert bestritten worden. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen. Das Arbeitsgericht hat zu geringe Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin gestellt.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314) ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu untersuchen, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Hierbei muss der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die fraglichen tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen.
bb) Das Qualifizierungsmerkmal „ständige Unterstellung von mindestens 12 Pflegepersonen“ erfordert in einem ersten Prüfungsschritt, dass der Arbeitgeber die Unterstellung in einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung angeordnet hat. Hierbei reicht es aus, wenn sich dies aus Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen oder einem Geschäfts- bzw. Organisationsplan ergibt. In einem zweiten Prüfungsschritt ist zu untersuchen, ob die Willenserklärung des Arbeitgebers auch eine „ständige“ Unterstellung umfasst. Maßgeblich kommt es auf die Dauerhaftigkeit der Vorgesetztenfunktion an. Eine feste zeitliche Untergrenze gibt es nicht. Eine „ständige“ Unterstellung ist aber jedenfalls bei einer länger als ein Jahr dauernden unterbrochenen Unterstellung anzunehmen (BAG 20. Februar 1991 - 4 AZR 408/90 - AP BAT § 24 Nr. 16; BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 36).
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Wohnbereichsleitung 3, Frau D., jedenfalls 6,5 Pflegepersonen unterstellt sind (Personalbogen vom 25. Oktober 2004). Was die weiteren Personen angeht, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 22. Dezember 2009 S. 3 und vom 5. Juli 2010 S. 3 aufgeführt hat, so hat sie nicht angegeben, woraus sich die ausdrückliche Anordnung der Unterstellung ergeben soll. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich um Personen handelt, die in den Dienstplänen aufgeführt waren bzw. noch sind, lässt sich den Angaben der Klägerin nichts zur Frage der Dauerhaftigkeit der Vorgesetztenfunktion entnehmen. Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2009. Teilweise hat die Klägerin zwar angegeben, dass bestimmte Personen in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren. Bei den meisten Personen fehlt diese Angabe jedoch. Darüber hinaus stimmen die beiden Listen auch inhaltlich nicht überein. Die Liste vom 5. Juli 2010 enthält Personen, die in der Liste vom 22. Dezember 2009 nicht aufgeführt sind, und umgekehrt.
Bei dieser Sachlage kann sich die Kammer kein Bild darüber machen, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine auf Dauerhaftigkeit ausgelegte Unterstellung von mindestens 12 Pflegepersonen vorlag. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, es sei im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Sache der Beklagten, die Ausführungen der Klägerin substantiiert zu bestreiten, kann die Kammer nicht teilen. Da die Klägerin als ständige Vertreterin der Wohnbereichsleiterin auch die Verantwortung für die Erstellung der Dienstpläne trug, war sie ohne weiteres in der Lage, anhand der Dienstpläne den Personaleinsatz im Wohnbereich 3 in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2009 zu rekonstruieren. Eine Minderung der Darlegungslast ist nur dann gerechtfertigt, wenn es um Geschehnisse geht, die aus dem Bereich der anderen Partei stammen. Darüber hinaus legt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151; BGH 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887; BAG 6. September 2007 - 2 AZR 715/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 170). Angesichts der Sachkenntnis der Klägerin liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Minderung ihrer Darlegungslast und einer sekundären Behauptungslast der Beklagten nicht vor.
cc) Lässt sich hiernach bereits eine auf Dauerhaftigkeit ausgelegte Unterstellung von mindestens 12 Personen nicht feststellen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob sämtliche der aufgeführten Personen auch - wie tariflich gefordert - als „Pflegepersonen“ anzusehen sind. Es spricht allerdings viel dafür, dass unter „Pflegepersonen“ nur solche zu verstehen sind, die nach der Anlage B zum MTV unter das Pflegepersonal fallen (so LAG Berlin-Brandenburg 8. Juni 2010 - 3 Sa 93/10 - Juris; zur Anlage 1b zum BAT BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 66/05 - ZTR 2006, 538). Geht man hiervon aus, so können Zivildienstleistende, Ein-Euro-Kräfte und auch die Hausdame nicht als Pflegepersonen angesehen werden.
Was die Auszubildenden, die Teilzeitbeschäftigten und die wohnbereichsübergreifend eingesetzten Arbeitnehmer betrifft, so haben die Tarifvertragsparteien - leider - die erforderliche Klarstellungen durch Protokollerklärungen (wie in der Anlage 1b zum BAT, dort Nr. 6) unterlassen. Sie haben weder Festlegungen zu den Auszubildenden, zur Teilzeitbeschäftigung noch zum wohnbereichsübergreifenden Einsatz getroffen. Bei den Auszubildenden spricht schon viel dafür, dass es bei einem rollierenden Einsatz in verschiedenen Stationen und Bereichen an einer „ständigen“ Unterstellung fehlt (so auch LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2009 - 8 Sa 348/09 - Juris). Bei den Teilzeitbeschäftigten dürfte eine zeitanteilige Berücksichtigung naheliegen. Schwieriger ist der dauerhaft wohnbereichsübergreifende Einsatz zu beurteilen. Hier erscheint die Auffassung der Beklagten, diese Mitarbeiter seien in keinem Wohnbereich zu berücksichtigen, kaum überzeugend. Nähere Ausführungen dazu, wie die offenkundig bestehende Tariflücke geschlossen werden kann, sind aber im Streitfall entbehrlich.
3. Die Klägerin hat die ihr nach 1. zustehenden Ansprüche rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 25 MTV geltend gemacht.
a) Nach § 25 Nr. 1 und 2 MTV müssen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdender Ansprüche unwirksam zu machen.
b) Nach dieser Bestimmung hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va Stufen 4, 5 und 6 rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Mit Schreiben vom 29. August 2006 machte die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Gehaltsbestandteile die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI Stufe 5 Fallgruppe __ der Anlage B Pflege geltend. Mit weiteren Schreiben vom 15. Februar und 19. Juni 2008 forderte sie die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Va Stufe 7 Fallgruppe 2. Schließlich begehrte sie mit Schreiben vom 11. Juni 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 6 Stufe 5 Fallgruppe __ .
aa) Diese Schreiben genügten zur Geltendmachung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va Stufen 4, 5 und 6. Zwar machte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2006 die Vergütung nach einer zu hohen Vergütungsgruppe (Ap VI) geltend. Für eine Geltendmachung im Tarifsinne genügt es jedoch, wenn der Anspruchsteller den Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Anspruchshöhe sowie den Anspruchszeitraum ersichtlich macht. Begehrt ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe, so erfasst die Geltendmachung einer höheren Vergütungsgruppe auch die niedrigere Vergütungsgruppe, wenn es sich bei der höheren Vergütungsgruppe um eine sogenannte Aufbaugruppe handelt (BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 13). Da sich die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe AP Va von denjenigen der Vergütungsgruppe Ap VI nur insoweit unterscheiden, als die letztere Vergütungsgruppe die Unterstellung einer höheren Zahl von Pflegepersonen fordert, ist die niedrigere Vergütungsgruppe in der höheren enthalten.
bb) Soweit die Beklagten einwenden, die Klägerin habe mit der Stufe 5 einen noch nicht entstandenen Anspruch geltend gemacht, so trifft dies schon im Ausgangspunkt nicht zu. Denn ab dem 01.07.2006 befand sich die Klägerin bereits in der Stufe 5. Dass dies zuvor nicht der Fall war, ist unerheblich. Denn die Stufe 4 ist naturgemäß in der Stufe 5 enthalten. Ebenso wenig ist rechtserheblich, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. August 2006 die nach ihrer Ansicht einschlägige Fallgruppe nicht angab. Zwar muss der Anspruchsteller den Anspruch dem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnen. Der Anspruchsgegner muss in die Lage versetzt werden, die Berechtigung des Anspruchs prüfen zu können. Auf der anderen Seite darf sich der Anspruchsgegner aber auch nicht „unwissend stellen“. Da die Klägerin von der Beklagten Ziff. 1 bereits vor der Geltendmachung als stellvertretende Wohnbereichsleitung geführt wurde, konnte sich die Beklagte Ziff. 1 durchaus ein Bild darüber machen, auf welche Fallgruppe sich die Klägerin stützen wollte. Die Beklagte Ziff. 2 muss als Betriebsübernehmerin die wirksam erfolgte Geltendmachung gegen sich gelten lassen (BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - AP BGB § 615 Nr. 49).
cc) Auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 (Einstufung in die Stufe 6) hat die Klägerin die Einstufung in die Stufe 6 rechtzeitig geltend gemacht. Zwar hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 15. Februar und 19. Juni 2008 die Einstufung in die Stufe 7 begehrt. Die Stufe 6 ist jedoch wiederum denknotwendig in der Stufe 7 enthalten. Soweit die Beklagten schließlich einwenden, die Schreiben vom 15. Februar und 19. Juli 2008 seien an die falsche Rechtsträgerin gerichtet worden, weil der Betrieb zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte Ziff. 2 übergegangen sei, so steht auch dieser Umstand einer wirksamen Geltendmachung nicht entgegen. Denn ausweislich der Anschrift erfolgte die Geltendmachung „via Residenzleitung“, also über die ortsansässigen Vertreter der Beklagten Ziff. 2.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
2. Mit ihrer Berufung greifen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an. Gegenstand der Berufung ist somit die Differenzvergütung hinsichtlich der Grundvergütung für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 30. November 2007 gegenüber der Beklagten Ziff. 1 und vom 1. Dezember 2007 (Fälligkeit der Dezembervergütung erst nach dem Betriebsübergang am 7. Januar 2008) bis zum 31. Juli 2009 gegenüber der Beklagten Ziff. 2, die Differenzvergütung hinsichtlich der Allgemeinen Zulage und hinsichtlich des Ortszuschlags in den oben bezeichneten Zeiträumen und die Differenzvergütung hinsichtlich der Zuwendung für die Jahre 2006 (ab 01. Februar) und 2007 gegenüber der Beklagten Ziff. 1 und für die Jahre 2008 und 2009 (bis 31. Juli) gegenüber der Beklagten Ziff. 2.
Die Berufung genügt insgesamt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hiernach muss aus der Berufungsbegründung hervorgehen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (zuletzt BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - NZA 2011, 62). Insoweit könnten Zweifel bestehen, ob die Berufungsbegründung hinsichtlich des Vergütungsbestandteils „Allgemeine Zulage“ den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt. Denn die Berufungsbegründung vom 3. Mai 2010 nimmt hierzu nicht Stellung. Allerdings stellen die Beklagten insgesamt in Abrede, dass der MTV, der VTV Nr. 1 und der Zuwendungs-TV auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin Anwendung finden. Da die Höhe der Allgemeinen Zulage im VTV Nr. 1 geregelt ist, liegt somit auch hinsichtlich dieses Vergütungsbestandteils ein ausreichender Berufungsangriff vor.
II.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap V a Fallgruppe 2 der Anlage B zum MTV vom 24. September 2004 mit allen Vergütungsbestandteilen (dazu 1.). Sie hat aber keinen Anspruch auf Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 5 (dazu 2.). Die tarifliche Ausschlussfrist ist hinsichtlich der Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va gewahrt (dazu 3.).
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va Fallgruppe 2 hinsichtlich der Grundvergütung. Ebenso hat sie entsprechend dieser Vergütungsgruppe Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlags, der Allgemeinen Zulage und der Sonderzuwendung.
a) Das am 24. September 2004 zwischen der Konzernmuttergesellschaft und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifwerk findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
aa) Die Klägerin ist unstreitig als Mitglied der Gewerkschaft ver.di tarifgebunden. Die Beklagten fallen ebenfalls unter den Geltungsbereich des Tarifwerks. Nach jeweils § 1 des MTV, VTV Nr. 1 und Zuwendungs-TV finden die Tarifverträge Anwendung in den in der Anlage A zum Manteltarifvertrag genannten Einrichtungen. Die Einrichtung „Sch. K.“ zählt zu diesen Einrichtungen. Die Parteien sind hierdurch Vertragsparteien des Tarifwerks geworden. In seiner Grundsatzentscheidung vom 17. Oktober 2007 (4 AZR 1005/06 - AP TVG § 1 Nr. 40) hat das Bundesarbeitsgericht im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Konzernmuttergesellschaft für die Konzerntochtergesellschaften erkennbar und dem Schriftlichkeitsgebot Rechnung tragend die Tarifverträge in Vertretung für die Konzerntochtergesellschaften abgeschlossen hat. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.
bb) Soweit die Beklagten - zum wiederholten Male - die Geltung des Tarifwerks mit dem Argument in Abrede stellen, der Abschluss neuer Arbeitsverträge sei Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit der Tarifverträge gewesen, kann die Kammer dem nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass sich das Arbeitsgericht mit dieser Einwendung nicht auseinandergesetzt hat. Dies war aber auch entbehrlich, weil den Beklagten bereits in zahlreichen Entscheidungen bescheinigt worden ist, dass ihre Rechtsauffassung insoweit nicht vertretbar sei. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2007 (4 AZR 1058/06 - Juris) unter Rn. 22 folgendes ausgeführt:
„Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Geltung des MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch etwaige Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine Auslegung des MTV noch gar durch den Nichtabschluss von an den Bestimmungen des MTV orientierten Einzelarbeitsverträgen im Bereich der Pro Seniore AG beeinträchtigt wird. Eine darauf abzielende Rüge der Beklagten aus den Vorinstanzen ist von ihr in der Revisionserwiderung zu Recht fallengelassen worden.“
Weshalb die Beklagten dieselbe Rüge nun wieder aufgreifen, erschließt sich der Kammer nicht. Nachdem sich bereits zahlreiche Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte mit dieser Argumentation auseinandergesetzt haben, fasst die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen die maßgeblichen Gegenargumente nur kurz wie folgt zusammen:
Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und noch aus Sinn und Zweck des Tarifvertrags lässt sich das von den Beklagten erstrebte Auslegungsergebnis herleiten. An keiner Stelle enthält das Tarifwerk eine Regelung, wonach seine Geltung unter der Bedingung steht, dass der betreffende Arbeitnehmer (oder sogar alle tarifgebundenen Arbeitnehmer?) Arbeitsverträge geschlossen haben, die auf das neue Tarifwerk Bezug nehmen. Da die Rechtsnormen des Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend wirken, also keiner einzelvertraglicher Umsetzung bedürfen, wäre eine Regelung, wonach die Geltung des Tarifvertrags von einer vorherigen arbeitsvertraglichen Umsetzung abhängt, in der deutschen Tariflandschaft wohl auch einmalig. Eine derart außergewöhnliche Regelung müsste daher mit der gebotenen Eindeutigkeit getroffen sein.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder der oben wiedergegebene § 1 Nr. 2 Satz 2 MTV noch die Besitzstandsregelung des § 24 Nr. 1b MTV lassen mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Abschluss eines „entsprechenden“ Arbeitsvertrages Wirksamkeitsvoraussetzung für die Geltung des Tarifwerks sein soll. Eine derartige Auslegung wäre auch mit den tragenden Strukturen des Tarifvertragsrechts nicht vereinbar. Tarifverträge setzen lediglich Mindestarbeitsbedingungen. Einzelvertragliche Regelungen haben gemäß § 4 Abs. 3 TVG Vorrang, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Die Auslegung, wonach der Arbeitnehmer auf günstigere einzelvertragliche Arbeitsbedingungen verzichten müsse, bevor er in den Genuss von tarifvertraglichen Rechten komme, widerspricht dem arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip und bedürfte daher erst recht einer eindeutigen Regelung im Tarifwerk. Es mag die Zielsetzung der Beklagten gewesen sein, die arbeitsrechtlichen Regelungen im gesamten Konzern zu vereinheitlichen. Der Abschluss eines Firmentarifvertrages ist jedoch hierzu nur ein beschränkt taugliches Instrument.
b) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va Fallgruppe 2 ergibt sich aus § 12 Nr. 1 MTV in Verbindung mit der Anlage B und § 12b MTV.
aa) In die Vergütungsgruppe Ap Va Fallgruppe 2 sind eingruppiert:
„Altenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Wohnbereichsleitungen der Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 3 bestellt sind.“
In die Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 3 sind eingruppiert:
„Altenpflegerinnen als Wohnbereichsleitung, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind.“
Die zitierten Eingruppierungsregelungen haben die Tarifvertragsparteien den Regelungen nachgebildet, die in der Vergütungsordnung für Angestellte im (öffentlichen) Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) enthalten sind (dort Vergütungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 11 und Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 25). Auf die der Anlage 1b angefügten Protokollerklärungen haben die Tarifvertragsparteien des MTV allerdings keinen Bezug genommen.
Vor Inkrafttreten des MTV war die Klägerin zuerst in die Vergütungsgruppe Kr. IV (Arbeitsvertrag vom 23. Juli 1998) und ab 20.04.1999 in die Vergütungsgruppe Kr. Va (Änderungsmeldung vom 20. April 1999 und 30. Juli 2003 sowie Personalbogen vom 25. Oktober 2004) eingruppiert. Die Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1b zum BAT galten kraft arbeitsvertraglicher Verweisung.
bb) Unstreitig ist die Klägerin ausgebildete Altenpflegerin. Sie wurde auch durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin einer Wohnbereichsleitung der Vergütungsgruppe Ap. VI Fallgruppe 3 (Frau A. D.) bestellt; Frau D. sind unstreitig mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt. In der Änderungsmitteilung vom 20. April 1999 wurde die Tätigkeit der Klägerin als „Schichtleitung“ bezeichnet, in der Änderungsmitteilung vom 30. Juli 2003 als „stellvertretende Wohnbereichsleitung“. Die erforderliche ausdrückliche Anordnung wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Sie vertreten jedoch die Auffassung, die Tätigkeit als „stellvertretende Wohnbereichsleitung“ sei nicht mit der Tätigkeit einer „ständigen Vertreterin“ gleichzusetzen. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Tatbestandsmerkmal der „ständigen Vertretung“, das sich in zahlreichen Vergütungsregelungen des BAT findet, mehr als die Vertretung bei Abwesenheit, Krankheit, Urlaub und aus sonstigen Gründen. Der ständige Vertreter muss Aufgaben des Vertretenen auch bei dessen dienstlicher Anwesenheit, d.h. neben diesem zu erledigen haben. Andernfalls hätte es - so das Bundesarbeitsgericht - nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien nicht den Begriff des „ständigen Vertreters“, sondern den Begriff des „Vertreters im Verhinderungsfall“ als Tätigkeitsmerkmal verwendet hätten (BAG 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/98 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 3; BAG 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 44; BAG 14. August 1991 - 4 AZR 25/91 - AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 159). Die Fallgestaltungen betrafen die Vertretung eines Zweigstellenleiters einer Sparkasse, die Vertretung der Leiterin einer Kindertagesstätte und die Vertretung des Leiters einer Universitätsklinik.
Im Geltungsbereich des BAT findet diese Rechtsauffassung ihre Grundlage in der Vorbemerkung Nr. 7 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a - Bund/Länder (hierzu Uttlinger/Breier, BAT, B 1.1.3 Anm. 8; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, VergO BL, Vorbemerkungen Rn. 35) sowie - gleichlautend - in der Protokollerklärung Nr. 7 zur Anlage 1b. Dort wird der Begriff des „ständigen Vertreters“ negativ dahingehend abgegrenzt, dass eine Vertretung in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen nicht genügt. Für den Geltungsbereich des MTV fehlt es an einer entsprechenden Definition. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien, die einen Firmentarifvertrag weitgehend den Regelungen des BAT nachbilden, auch diejenigen Begriffsdefinitionen übernehmen wollen, die im Geltungsbereich des BAT gelten (so auch LAG Berlin 18. Oktober 2006 - 9 Sa 1065/06 - Juris; LAG Berlin/Brandenburg, 11. Dezember 2008 - 14 Sa 1739/08 - Juris).
(2) Entgegen der Annahme der Beklagten kann jedoch aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Begriff des „ständigen Vertreters“ setze zwingend voraus, dass der Vertreter auch in Anwesenheit des Vertretenen Leitungsaufgaben wahrnehme. Wenn das Bundesarbeitsgericht auf die Anwesenheit des Vertretenen abgestellt hat, so geschah dies zur Verdeutlichung, dass die Vertretung in den typischen Verhinderungsfällen wie Urlaub, Krankheit, Dienstreise nicht für eine „ständige Vertretung“ ausreicht. Diese Überlegung greift aber dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Abwesenheit des Vertretenen nicht auf dessen Verhinderung beruht, sondern bereits durch eine Arbeitszeitregelung vorgegeben ist. Die Leiterin des Wohnbereichs 3, Frau D., und die Klägerin arbeiten unstreitig stets in entgegengesetzten Schichten. Sie sind außerdem an verschiedenen Wochenenden eingesetzt und „teilen sich“ die Feiertage (Berufungsbegründung S. 2 oben). Ebenso unstreitig nimmt die Klägerin im Rahmen ihrer Schicht alle Aufgaben der Wohnbereichsleiterin wahr. Sie erstellt die Dienstpläne, rechnet die Zeitzuschläge ab, ist für die Organisation zuständig und hat Entscheidungskompetenz bei auftretenden Problemen (Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 S. 2 Mitte). Im Zwischenzeugnis vom 18. April 2005 hat die Beklagte Ziff. 1 ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin die genannten Leitungsaufgaben wahrnehme.
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht als „Abwesenheitsvertreterin“, sondern als „ständige Vertreterin“ im Tarifsinn anzusehen. Die Vorbemerkung Nr. 7 geht von dem Regelfall aus, dass der Vertretene und der Vertreter grundsätzlich gemeinsam im Dienst anwesend sind. Auf die abwechselnde Wahrnehmung von Leitungsaufgaben bezieht sich die Vorbemerkung nach ihrem Sinn und Zweck nicht. Wird die Klägerin in ihrer Schicht tätig, so handelt es sich daher nicht um einen „sonstigen Abwesenheitsfall“ im Sinne der Vorbemerkung. Die Kammer folgt damit der vom Landesarbeitsgericht Berlin im Urteil vom 18. Oktober 2006 (aaO) vertretenen Rechtsauffassung. Soweit das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (aaO) eine andere Auffassung vertreten sollte, so unterscheidet sich der vorliegende Fall vom dortigen Entscheidungsfall dadurch, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt neben der Wohnbereichsleitung Dienst hat, d.h. sich die Frage der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben neben der Wohnbereichsleitung nicht stellt.
(3) Die hier vertretene Rechtsauffassung wird darüber hinaus durch die Handhabung der Beklagten selbst bestätigt. So war die Klägerin anfangs als Altenpflegerin mit staatlicher Abschlussprüfung in die Vergütungsgruppe Kr. IV eingruppiert. Nach Übernahme der Schichtleitung bzw. stellvertretenden Wohnbereichsleitung wurde sie ab 1. Mai 1999 in die Vergütungsgruppe Kr. Va höhergruppiert. Da für eine übertarifliche Vergütung der Klägerin nichts ersichtlich ist, bleibt als einzige Erklärung für die vorgenommene Höhergruppierung, dass die Arbeitgeberin selbst davon ausgegangen ist, die Klägerin sei als ständige Vertreterin einer Stationspflegerin bestellt (Vergütungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 11). Dafür, dass die frühere Arbeitgeberin die Eingruppierungsbestimmungen irrtümlich fehlerhaft angewandt haben, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte.
cc) Die Einstufung der Klägerin in die tariflichen Beschäftigungsjahre richtet sich nach § 12b MTV. Nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt die Einstufung nach Beschäftigungsjahren. Nach Absatz 3 erhält der Angestellte nach je zwei Beschäftigungsjahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Die Beschäftigungszeit wird in § 11 Nr. 1 dahingehend definiert, dass dies die Zeit ist, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 184/07 - Juris). Die Zeit, die in einem Ausbildungsverhältnis erbracht wird, kann nicht als Beschäftigungszeit im Tarifsinn betrachtet werden (LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2009 - 8 Sa 348/09 - Juris).
Ausgehend von den aufgeführten Regelungen befand sich die Klägerin vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 in der Stufe 1, bis zum 30. Juni 2002 in der Stufe 2, bis zum 30. Juni 2004 in der Stufe 3, bis zum 30. Juni 2006 in der Stufe 4, bis zum 30. Juni 2008 in der Stufe 5 und bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 31. Juli 2009 in der Stufe 6.
dd) Hiernach ergeben sich nach der Vergütungstabelle für Angestellte im Pflegebereich West (Anlage 2 zum VTV Nr. 1) folgende Vergütungsdifferenzen gegenüber der gezahlten Grundvergütung von EUR 1.590,78:
Zeitraum
Grundvergütung
Differenz
01.02.2006 - 30.06.2006
EUR 1.661,70
EUR 70,92
01.07.2006 - 30.06.2008
EUR 1.710,93
EUR 120,15
01.07.2008 - 31.07.2009
EUR 1.760,19
EUR 169,41
Für den ersten Zeitraum ergeben sich EUR 354,60 brutto, für den zweiten Zeitraum EUR 2.883,60 brutto und für den dritten Zeitraum EUR 2.199,47 brutto, insgesamt also EUR 5.437,67 brutto. Hiervon entfallen auf die Beklagte Ziff. 1 EUR 2.397,15 brutto (Den Vergütungsanspruch für den Monat Dezember hat die Klägerin jeweils der Beklagten Ziff. 2 zugeordnet.) und auf die Beklagte Ziff. 2 EUR 3.040,52 brutto.
c) Die Klägerin hat Anspruch auf die Allgemeine Zulage in der von ihr errechneten Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus EUR 12a MTV in Verbindung mit der Anlage 4 zum VTV Nr. 1. In der Vergütungsgruppe Ap Va beläuft sich die Allgemeine Zulage auf EUR 107,44 brutto. Gezahlt haben die Beklagten EUR 102,86 brutto. Die Differenz von EUR 4,58 multipliziert mit 42 Monaten ergibt einen Gesamtbetrag von EUR 192,36 brutto. Hiervon entfallen auf die Beklagte Ziff. 1 EUR 100,76 brutto und auf die Beklagte Ziff. 2 EUR 91.60 brutto (zur Aufteilung siehe oben).
d) Auch den Ortszuschlag kann die Klägerin in der von ihr angegebenen Höhe verlangen.
aa) Der Ortszuschlag ist in § 12c MTV geregelt. Hiernach richtet sich die Höhe des Ortszuschlags nach der Vergütungsgruppe und den Familienverhältnissen. In der Vergütungsgruppe Va ist ein Ortszuschlag nach der Tarifklasse II zu bezahlen. Verheiratete Angestellte erhalten den Ortszuschlag nach der Stufe 2, bei Bezug von Kindergeld nach der Stufe 3.
bb) Nachdem die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass die Klägerin für ihren Sohn bis 31. Dezember 2006 Kindergeld erhalten hat, stand ihr bis zu diesem Zeitpunkt Ortszuschlag nach der Stufe 3 und anschließend Ortszuschlag nach der Stufe 2 zu. Ausgehend von dem gezahlten Ortszuschlag in Höhe von EUR 637,19 bzw. EUR 550,49 ergeben sich folgende Vergütungsdifferenzen:
Zeitraum
Ortszuschlag
Differenz
01.02.2006 - 31.12.2006
EUR 665,60
EUR 28,41
01.01.2007 - 31.07.2007
EUR 575,03
EUR 24,54
Insgesamt ergeben sich EUR 1.073,25 brutto. Hiervon entfallen EUR 582,65 brutto auf die Beklagte Ziff. 1 und EUR 490,80 brutto auf die Beklagte Ziff. 2 (zur Aufteilung siehe oben). Da die Klägerin von der Beklagten Ziff. 1 im Jahr 2006 allerdings nur den Ortszuschlag für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2006 begehrt hat, kann ihr nicht mehr als EUR 440,40 brutto zugesprochen werden.
e) Die Klägerin hat Anspruch auf Zuwendungen für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, soweit Bemessungsgrundlage für die Zuwendung die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va ist.
aa) Die Klägerin erfüllte unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung nach § 2 des Zuwendungs-TV. Nach § 3 Zuwendungs-TV beträgt die Höhe der Zuwendung 82 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die Vergütung, die dem Arbeitnehmer für den Monat September zustand. Die Zuwendung wird in 12 gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November des Kalenderjahres.
bb) Hiernach ergeben sich im Einzelnen folgende Beträge:
Zuwendung 2006 (01.02.2006 - 31.10.2006): Grundlage ist das September-Gehalt 2005); dieses stand der Klägerin in Höhe von EUR 2.434,74 brutto zu (EUR 1.661,70 + EUR 665,60 + EUR 107,44). Hiervon 82 % ergibt EUR 1.996,49 und geteilt durch 12 = EUR 166,37. Nach Abzug des gezahlten Betrags von EUR 161,40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 4,97. Dieser Betrag multipliziert mit 9 (Monaten) ergibt einen Differenzbetrag von EUR 44,73 brutto.
Zuwendung 2007 (bis 31.10.2007): Grundlage ist das September-Gehalt 2006); dieses stand der Klägerin in Höhe von EUR 2.483,97 brutto zu (EUR 1.710,93 + EUR 665,60 + EUR 107,44). Hiervon 82 % ergibt EUR 2.036,86 und geteilt durch 12 = EUR 169,74. Nach Abzug des gezahlten Betrags von EUR 161,40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 8,34 multipliziert mit 12 (Monaten) ergibt einen Differenzbetrag von EUR 100,08 brutto.
Zuwendung 2008 (bis 31.10.2008): Grundlage ist das September-Gehalt 2007); dieses stand der Klägerin in Höhe von EUR 2.393,40 brutto zu (EUR 1.710,93 + .EUR 575,03 + EUR 107,44). Hiervon 82 % ergibt EUR 1.962,59 und geteilt durch 12 = EUR 163,55. Nach Abzug des gezahlten Betrages von EUR 161,40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 2,15 multipliziert mit 12 (Monaten) ergibt einen Differenzbetrag von EUR 25,80 brutto.
Zuwendung 2009 (bis 31.07.2009): Grundlage ist das September-Gehalt 2008); dieses stand der Klägerin in Höhe von EUR 2.442,66 brutto zu (EUR 1.760,19 + EUR 575,03 + EUR 107,44). Hiervon 82 % ergibt EUR 2.002,98 und geteilt durch 12 = EUR 166,92. Nach Abzug des gezahlten Betrages von EUR 161,40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 5,52 multipliziert mit 9 (Monaten) ergibt einen Differenzbetrag von EUR 49,68 brutto.
Insgesamt ergibt sich ein Betrag von EUR 220,29 brutto. Hiervon entfallen auf die Beklagte Ziff. 1 EUR 146,96 brutto und auf die Beklagte Ziff. 2 EUR 73,33 brutto (zur Aufteilung siehe oben).
f) Unter Berücksichtigung von Grundvergütung, Allgemeiner Zulage, Ortszuschlag und Zuwendung ergibt sich eine Differenzvergütung von insgesamt EUR 6.781,52 brutto. Hiervon schuldet die Beklagte Ziff. 1 EUR 3.085,27 brutto und die Beklagte Ziff. 2 EUR 3.696,25 brutto. Die Verzinsung richtet sich nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 13a MTV. Die freiwillig gezahlte Zulage von EUR 70,00 monatlich kann nicht mit der Vergütungsnachzahlung verrechnet werden. Die Zulage findet ihre vertragliche Grundlage in der Änderungsmeldung vom 30. Juli 2003. Es handelt sich um eine Zulage, die auf das Tarifentgelt aufgeschlagen wird. Aus diesem Sinn und Zweck folgt, dass sie nicht angerechnet werden kann, wenn der Arbeitgeber tarifwidrig eine zu geringe Vergütung zahlt.
2. Die Klägerin kann von den Beklagten keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap VI beanspruchen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe Ap VI, weil die Klägerin nicht die ständige Vertreterin einer Wohnbereichsleitung der Vergütungsgruppe Ap VII Fallgruppe 2 ist. Der gegenteiligen Auffassung des Arbeitsgerichts kann sich die Kammer nicht anschließen.
a) In die Vergütungsgruppe Ap IV Fallgruppe 5 sind eingruppiert
„Altenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Wohnbereichsleitungen der Vergütungsgruppe Ap VII Fallgruppe 2 bestellt sind.“
In die Vergütungsgruppe Ap VII Fallgruppe 2 sind eingruppiert:
„Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Wohnbereichsleitung bestellt sind und denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.“
Auch diese Eingruppierungsregelungen haben die Tarifvertragsparteien den Regelungen nachgebildet, die in der Vergütungsordnung für Angestellte im öffentlichen Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) enthalten sind (dort Vergütungsgruppe KR. VI Fallgruppe 26 und Vergütungsgruppe KR. VII Fallgruppe 23). Wiederum haben die Tarifvertragsparteien auf die der Anlage 1b angefügten Protokollerklärungen keinen Bezug genommen.
b) Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Eingruppierungsmerkmal „ständige Unterstellung von mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung“ im vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist nicht schon deswegen entbehrlich, weil das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 2009 (20 TaBV 1/08) festgestellt hat, dass der Antrag der Arbeitgeberinnen auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe Ap V zurückzuweisen sei, weil der Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap VI Fallgruppe 5 zustehe. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. Mai 1994 (1 ABR 58/93 - AP BetrVG § 99 Eingruppierung Nr. 2) entschieden, der Arbeitnehmer könne seinen Entgeltanspruch unmittelbar auf die gerichtliche Entscheidung stützen, soweit im Zustimmungsersetzungsverfahren eine bestimmte Entgeltgruppe als zutreffend ermittelt worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat aber in seinem Beschluss vom 30. Januar 2009 ausdrücklich hervorgehoben, dass Beurteilungszeitraum für seine Entscheidung der Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat sei. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats erfolgte am 20. Mai 2005.
Hieraus folgt, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten kann. Denn der Anspruchszeitraum beginnt im Streitfall erst ab dem 1. Februar 2006. Da sich die tatsächlichen Umstände nach Zugang der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats verändern können und sich im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch verändert haben, kann eine auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellende Gerichtsentscheidung keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten.
c) Bedarf somit die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „ständige Unterstellung von mindestens 12 Pflegepersonen“ einer erneuten Prüfung, so lässt sich aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht die Feststellung treffen, dass der Wohnbereichsleiterin A. D. die erforderliche Anzahl von Pflegepersonen unterstellt war. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die ihr bzw. Frau D. unterstellten Pflegepersonen namentlich benannt; ihr Vortrag sei von den Beklagten im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht substantiiert bestritten worden. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen. Das Arbeitsgericht hat zu geringe Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin gestellt.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314) ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu untersuchen, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Hierbei muss der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die fraglichen tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen.
bb) Das Qualifizierungsmerkmal „ständige Unterstellung von mindestens 12 Pflegepersonen“ erfordert in einem ersten Prüfungsschritt, dass der Arbeitgeber die Unterstellung in einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung angeordnet hat. Hierbei reicht es aus, wenn sich dies aus Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen oder einem Geschäfts- bzw. Organisationsplan ergibt. In einem zweiten Prüfungsschritt ist zu untersuchen, ob die Willenserklärung des Arbeitgebers auch eine „ständige“ Unterstellung umfasst. Maßgeblich kommt es auf die Dauerhaftigkeit der Vorgesetztenfunktion an. Eine feste zeitliche Untergrenze gibt es nicht. Eine „ständige“ Unterstellung ist aber jedenfalls bei einer länger als ein Jahr dauernden unterbrochenen Unterstellung anzunehmen (BAG 20. Februar 1991 - 4 AZR 408/90 - AP BAT § 24 Nr. 16; BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 36).
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Wohnbereichsleitung 3, Frau D., jedenfalls 6,5 Pflegepersonen unterstellt sind (Personalbogen vom 25. Oktober 2004). Was die weiteren Personen angeht, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 22. Dezember 2009 S. 3 und vom 5. Juli 2010 S. 3 aufgeführt hat, so hat sie nicht angegeben, woraus sich die ausdrückliche Anordnung der Unterstellung ergeben soll. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich um Personen handelt, die in den Dienstplänen aufgeführt waren bzw. noch sind, lässt sich den Angaben der Klägerin nichts zur Frage der Dauerhaftigkeit der Vorgesetztenfunktion entnehmen. Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2009. Teilweise hat die Klägerin zwar angegeben, dass bestimmte Personen in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren. Bei den meisten Personen fehlt diese Angabe jedoch. Darüber hinaus stimmen die beiden Listen auch inhaltlich nicht überein. Die Liste vom 5. Juli 2010 enthält Personen, die in der Liste vom 22. Dezember 2009 nicht aufgeführt sind, und umgekehrt.
Bei dieser Sachlage kann sich die Kammer kein Bild darüber machen, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine auf Dauerhaftigkeit ausgelegte Unterstellung von mindestens 12 Pflegepersonen vorlag. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, es sei im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Sache der Beklagten, die Ausführungen der Klägerin substantiiert zu bestreiten, kann die Kammer nicht teilen. Da die Klägerin als ständige Vertreterin der Wohnbereichsleiterin auch die Verantwortung für die Erstellung der Dienstpläne trug, war sie ohne weiteres in der Lage, anhand der Dienstpläne den Personaleinsatz im Wohnbereich 3 in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2009 zu rekonstruieren. Eine Minderung der Darlegungslast ist nur dann gerechtfertigt, wenn es um Geschehnisse geht, die aus dem Bereich der anderen Partei stammen. Darüber hinaus legt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151; BGH 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887; BAG 6. September 2007 - 2 AZR 715/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 170). Angesichts der Sachkenntnis der Klägerin liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Minderung ihrer Darlegungslast und einer sekundären Behauptungslast der Beklagten nicht vor.
cc) Lässt sich hiernach bereits eine auf Dauerhaftigkeit ausgelegte Unterstellung von mindestens 12 Personen nicht feststellen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob sämtliche der aufgeführten Personen auch - wie tariflich gefordert - als „Pflegepersonen“ anzusehen sind. Es spricht allerdings viel dafür, dass unter „Pflegepersonen“ nur solche zu verstehen sind, die nach der Anlage B zum MTV unter das Pflegepersonal fallen (so LAG Berlin-Brandenburg 8. Juni 2010 - 3 Sa 93/10 - Juris; zur Anlage 1b zum BAT BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 66/05 - ZTR 2006, 538). Geht man hiervon aus, so können Zivildienstleistende, Ein-Euro-Kräfte und auch die Hausdame nicht als Pflegepersonen angesehen werden.
Was die Auszubildenden, die Teilzeitbeschäftigten und die wohnbereichsübergreifend eingesetzten Arbeitnehmer betrifft, so haben die Tarifvertragsparteien - leider - die erforderliche Klarstellungen durch Protokollerklärungen (wie in der Anlage 1b zum BAT, dort Nr. 6) unterlassen. Sie haben weder Festlegungen zu den Auszubildenden, zur Teilzeitbeschäftigung noch zum wohnbereichsübergreifenden Einsatz getroffen. Bei den Auszubildenden spricht schon viel dafür, dass es bei einem rollierenden Einsatz in verschiedenen Stationen und Bereichen an einer „ständigen“ Unterstellung fehlt (so auch LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2009 - 8 Sa 348/09 - Juris). Bei den Teilzeitbeschäftigten dürfte eine zeitanteilige Berücksichtigung naheliegen. Schwieriger ist der dauerhaft wohnbereichsübergreifende Einsatz zu beurteilen. Hier erscheint die Auffassung der Beklagten, diese Mitarbeiter seien in keinem Wohnbereich zu berücksichtigen, kaum überzeugend. Nähere Ausführungen dazu, wie die offenkundig bestehende Tariflücke geschlossen werden kann, sind aber im Streitfall entbehrlich.
3. Die Klägerin hat die ihr nach 1. zustehenden Ansprüche rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 25 MTV geltend gemacht.
a) Nach § 25 Nr. 1 und 2 MTV müssen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdender Ansprüche unwirksam zu machen.
b) Nach dieser Bestimmung hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va Stufen 4, 5 und 6 rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Mit Schreiben vom 29. August 2006 machte die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Gehaltsbestandteile die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI Stufe 5 Fallgruppe __ der Anlage B Pflege geltend. Mit weiteren Schreiben vom 15. Februar und 19. Juni 2008 forderte sie die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Va Stufe 7 Fallgruppe 2. Schließlich begehrte sie mit Schreiben vom 11. Juni 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 6 Stufe 5 Fallgruppe __ .
aa) Diese Schreiben genügten zur Geltendmachung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap Va Stufen 4, 5 und 6. Zwar machte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2006 die Vergütung nach einer zu hohen Vergütungsgruppe (Ap VI) geltend. Für eine Geltendmachung im Tarifsinne genügt es jedoch, wenn der Anspruchsteller den Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Anspruchshöhe sowie den Anspruchszeitraum ersichtlich macht. Begehrt ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe, so erfasst die Geltendmachung einer höheren Vergütungsgruppe auch die niedrigere Vergütungsgruppe, wenn es sich bei der höheren Vergütungsgruppe um eine sogenannte Aufbaugruppe handelt (BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 13). Da sich die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe AP Va von denjenigen der Vergütungsgruppe Ap VI nur insoweit unterscheiden, als die letztere Vergütungsgruppe die Unterstellung einer höheren Zahl von Pflegepersonen fordert, ist die niedrigere Vergütungsgruppe in der höheren enthalten.
bb) Soweit die Beklagten einwenden, die Klägerin habe mit der Stufe 5 einen noch nicht entstandenen Anspruch geltend gemacht, so trifft dies schon im Ausgangspunkt nicht zu. Denn ab dem 01.07.2006 befand sich die Klägerin bereits in der Stufe 5. Dass dies zuvor nicht der Fall war, ist unerheblich. Denn die Stufe 4 ist naturgemäß in der Stufe 5 enthalten. Ebenso wenig ist rechtserheblich, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. August 2006 die nach ihrer Ansicht einschlägige Fallgruppe nicht angab. Zwar muss der Anspruchsteller den Anspruch dem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnen. Der Anspruchsgegner muss in die Lage versetzt werden, die Berechtigung des Anspruchs prüfen zu können. Auf der anderen Seite darf sich der Anspruchsgegner aber auch nicht „unwissend stellen“. Da die Klägerin von der Beklagten Ziff. 1 bereits vor der Geltendmachung als stellvertretende Wohnbereichsleitung geführt wurde, konnte sich die Beklagte Ziff. 1 durchaus ein Bild darüber machen, auf welche Fallgruppe sich die Klägerin stützen wollte. Die Beklagte Ziff. 2 muss als Betriebsübernehmerin die wirksam erfolgte Geltendmachung gegen sich gelten lassen (BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - AP BGB § 615 Nr. 49).
cc) Auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 (Einstufung in die Stufe 6) hat die Klägerin die Einstufung in die Stufe 6 rechtzeitig geltend gemacht. Zwar hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 15. Februar und 19. Juni 2008 die Einstufung in die Stufe 7 begehrt. Die Stufe 6 ist jedoch wiederum denknotwendig in der Stufe 7 enthalten. Soweit die Beklagten schließlich einwenden, die Schreiben vom 15. Februar und 19. Juli 2008 seien an die falsche Rechtsträgerin gerichtet worden, weil der Betrieb zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte Ziff. 2 übergegangen sei, so steht auch dieser Umstand einer wirksamen Geltendmachung nicht entgegen. Denn ausweislich der Anschrift erfolgte die Geltendmachung „via Residenzleitung“, also über die ortsansässigen Vertreter der Beklagten Ziff. 2.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.