Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.03.2011 – 13 SaGa 2/10

Tenor

1. Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 09.11.2010 (5 Ga 5/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Arrestklägerin trägt die Kosten der Berufung.

Tatbestand

1

Die Arrestklägerin begehrt die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes gemäß eines vom Arbeitsgericht ursprünglich ohne mündliche Verhandlung erlassenen Arrestbeschlusses vom 15.10.2010.

2

Die Arrestklägerin - die einen Stuckateur- und Malerfachbetrieb betreibt - behauptet, der Arrestbeklagte - ihr damaliger Arbeitnehmer - habe am 22.07.2010 und 29.07.2010 von einer Kundin jeweils EUR 12.500,00 in bar vereinnahmt, ohne das Geld an sie weiterzugeben.

3

Mit ihrem am 14.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arrestklägerin die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Arrestbeklagten beantragt. Der Arrest sei geboten, da die Arrestklägerin damit rechnen müsse, bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ihre Ansprüche nicht mehr realisieren zu können. Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Straftat gäben grundsätzlich einen Arrestgrund. Nach allgemeiner Lebenserfahrung stehe weiter zu befürchten, dass der Arrestbeklagte angesichts des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens die hier noch vorhandenen Vermögenswerte beiseite schaffen. Er habe zuvor gegenüber einem Arbeitskollegen damit geprahlt, er habe seine "Schäfchen im Trockenen", auf einem Konto in der Schweiz.

4

Der Arrestbeklagte behauptet, er habe zwar EUR 25.000,00 in zwei Teilbeträgen von der Kundin entgegengenommen, diese Beträge aber noch am jeweils selben Tag dem Geschäftsführer der Arrestklägerin in bar ausgehändigt. Die gegenteilige Behauptung der Arrestklägerin sei eine Reaktion auf den ihr missfallenden Umstand, dass der Arrestbeklagte mit der betreffenden Kundin weitergehende Renovierungsarbeiten auf eigene Rechnung vereinbart und durchgeführt habe. Er habe weder gegenüber einem Arbeitskollegen in der von der Beklagten geschilderten Weise geprahlt, zumal er mit diesem weder in der zweiten Juli-Hälfte noch im August zusammengearbeitet habe. Auch die Arrestklägerin benenne keinen konkreten Zeitpunkt. Der Arrestbeklagte habe auch kein Konto in der Schweiz und auch sonst nirgends einen größeren Geldbetrag deponiert.

5

Mit Beschluss vom 15.10.2010 hat das Arbeitsgericht einen Arrestbefehl erlassen. Auf den mit am 22.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerspruch des Arrestbeklagten hat das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestimmt. Mit einem am 09.11.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag der Arrestklägerin auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, es fehle an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs.

6

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Arrestklägerin am 19.11.2010 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 22.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 19.01.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

7

Die Arrestklägerin meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Arrestanspruchs verneint.

8

Die Arrestklägerin beantragt,

9

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 09.11.2010, AZ: 5 Ga 5/10, den Arrestbeschluss vom 15.10.2010 zu bestätigen.

Hilfsweise: das angefochtene Urteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Karlsruhe zurück zu verweisen.

10

Der Arrestbeklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Weiter wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.11.2010 (vgl. dort Seite 2 und 3; Akten 1. Instanz Bl. 102 f.) Bezug genommen. Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Berufung der Arrestklägerin ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

14

Die Berufung der Arrestklägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Beschluss vom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob die Arrestklägerin einen Arrestanspruch glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an einem Arrestgrund im Sinne von § 917 ZPO.

15

1. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO setzt die Besorgnis voraus, dass ohne Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wäre. Allein die gegen ein fremdes Vermögen gerichtete Straftat - wie von der Arrestklägerin behauptet - begründet eine solche Besorgnis allenfalls dann, wenn besondere Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern (vgl. OLG Köln 6. Januar 2010 - 2 Ws 636/09 u.a. - NStZ 2011, 174 ff.).

16

a) Ob allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat eine solche Besorgnis im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO begründet, ist umstritten (bejahend: OLG Frankfurt NStZ-RR 2005 (3. Strafsenat), 111; OLG Stuttgart NStZ 2007, 540; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111 d Rdn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. § 917 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 917 Rdn. 11; für den Regelfall bejahend: BGH WM 1983, 614 (3. ZS); OLGR Dresden 1998, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 917 Rdn. 6; Wieczorek-Schütze, ZPO, 3. Auflage § 917 Rdn. 11; verneinend: BGH WM 1975, 641 (6. ZS); Hanseatisches OLG in Bremen (1. ZS) 11. März 1993 - 1 W 17/93 - in juris; OLGR Köln 1999, 354 (16. ZS); OLGR Rostock 2005, 969 (6. ZS); OLGR Köln 2007, 799 (19. ZS); OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; OLG Oldenburg StrFo 2008, 25; StraFo 2009, 283; OLGR Saarbrücken 2006, 81; OLGR Frankfurt 2001, 71 (16. ZS), OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 111 d Rdn. 17; Mayer in KMR, StPO, § 111 b Rdn. 24; Musielak-Huber, ZPO, 4. Auflage, § 917 Rdn. 3; Heinze in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Auflage, § 917 Rdn. 6). Die Kammer hält mit der überwiegenden Auffassung eine differenzierende Betrachtungsweise für erforderlich. Würde allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat einen Arrestgrund darstellen, würde es beispielsweise der Verweisung in § 111 d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO nicht bedürfen. Es gibt - entgegen der Annahme der Arrestklägerin - auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der Aufdeckung der Straftat entsteht für den Beschuldigten eine neue Situation. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er - davon unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen. Mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan (BGH WM 1975, 641). Mit der Erwägung, allein der Verdacht einer Straftat lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls noch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Berechtigten zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Eigentums- und Vermögensstraftaten begründen. Eine solche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrests nicht gerecht.

17

b) Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (vgl. OLG Köln 6. Januar 2010 - 2 Ws 636/09 u.a. - NStZ 2011, 174 ff.). Für eine solche Annahme reicht der Vortrag der Arrestklägerin vorliegend aber nicht. Das dem Arrestbeklagten vorgeworfene Verhalten geht nicht über die bloße Tatbestandsverwirklichung hinaus. Die Arrestklägerin wirft dem Arrestbeklagten auch keine besondere Heimlichkeit im Vorgehen oder Verschleierung von Tatsachen vor, sondern schlicht die Nichtablieferung vereinnahmten Geldes. Dabei bestreitet der Arrestbeklagte nicht einmal, das Geld von der Kundin in Empfang genommen zu haben. Die Parteien haben lediglich unterschiedliche Erinnerung daran, ob der Arrestbeklagte dieses Geld danach dem Geschäftsführer der Arrestklägerin gegeben hat. Darin kann kein in besonderer Weise manipulatives oder verschleierndes Verhalten gesehen werden.

18

2. Damit bleibt es im vorliegenden Fall bei den regelmäßigen Anforderungen des § 917 Abs. 1 ZPO. Danach kann ein Arrestgrund beispielsweise vorliegen bei Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, der Verschleierung der Vermögensverhältnisse, verschwenderischer Lebensweise oder häufigem Wechsel des Wohnsitzes (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 917 Rn. 5). Diesbezüglich hat die Arrestklägerin keinen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Arbeitnehmers R.. Weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Arrestklägerin ist ersichtlich, wann der Arrestbeklagte gegenüber dem Arbeitnehmer R. die behaupteten Äußerungen abgegeben haben soll. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, ob sie in irgendeiner Form in Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Kundengeldern in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2010 stehen. In diesem Zusammenhang hat der Arrestbeklagte auch unwidersprochen darauf hingewiesen, in dieser Zeit und danach gar nicht mit dem Arbeitnehmer R. zusammengearbeitet zu haben. Allein der Umstand, dass der Arrestbeklagte einen größeren Geldbetrag auf einem Konto in der Schweiz deponiert habe - was dieser bestreitet - gibt keinen Anlass zur Annahme, er verschleiere seine Vermögensverhältnisse. Vielmehr teilt der Arrestbeklagte diese nach Auffassung der Arrestklägerin sehr freigiebig mit, wie auch angeblich von ihm an der Arbeitsstelle zurückgelassene eigene Kontoauszüge belegen würden, auf die sich die Arrestklägerin im Berufungsverfahren bezieht.

19

3. Auch der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Soweit sich die Arrestklägerin auf ein angebliches Konto des Arrestbeklagten in der Schweiz bezieht, wäre insoweit die Gegenseitigkeit im Sinne von § 917 Abs. 2 in Bezug auf die Schweiz verbürgt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Anh V).

20

4. Da das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht den Beschluss vom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen hat, scheidet eine Zurückverweisung - welche die Arrestklägerin hilfsweise, ohne nähere Begründung beantragt - von vornherein aus. Ergänzend wird auf § 68 ArbGG hingewiesen.

III.

21

Die Arrestklägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe

I.

13

Die Berufung der Arrestklägerin ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

II.

14

Die Berufung der Arrestklägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Beschluss vom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob die Arrestklägerin einen Arrestanspruch glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an einem Arrestgrund im Sinne von § 917 ZPO.

15

1. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO setzt die Besorgnis voraus, dass ohne Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wäre. Allein die gegen ein fremdes Vermögen gerichtete Straftat - wie von der Arrestklägerin behauptet - begründet eine solche Besorgnis allenfalls dann, wenn besondere Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern (vgl. OLG Köln 6. Januar 2010 - 2 Ws 636/09 u.a. - NStZ 2011, 174 ff.).

16

a) Ob allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat eine solche Besorgnis im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO begründet, ist umstritten (bejahend: OLG Frankfurt NStZ-RR 2005 (3. Strafsenat), 111; OLG Stuttgart NStZ 2007, 540; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111 d Rdn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. § 917 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 917 Rdn. 11; für den Regelfall bejahend: BGH WM 1983, 614 (3. ZS); OLGR Dresden 1998, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 917 Rdn. 6; Wieczorek-Schütze, ZPO, 3. Auflage § 917 Rdn. 11; verneinend: BGH WM 1975, 641 (6. ZS); Hanseatisches OLG in Bremen (1. ZS) 11. März 1993 - 1 W 17/93 - in juris; OLGR Köln 1999, 354 (16. ZS); OLGR Rostock 2005, 969 (6. ZS); OLGR Köln 2007, 799 (19. ZS); OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; OLG Oldenburg StrFo 2008, 25; StraFo 2009, 283; OLGR Saarbrücken 2006, 81; OLGR Frankfurt 2001, 71 (16. ZS), OLG Koblenz NJW-RR 2002, 575; LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 111 d Rdn. 17; Mayer in KMR, StPO, § 111 b Rdn. 24; Musielak-Huber, ZPO, 4. Auflage, § 917 Rdn. 3; Heinze in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Auflage, § 917 Rdn. 6). Die Kammer hält mit der überwiegenden Auffassung eine differenzierende Betrachtungsweise für erforderlich. Würde allein die gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat einen Arrestgrund darstellen, würde es beispielsweise der Verweisung in § 111 d Abs. 2 StPO auf § 917 ZPO nicht bedürfen. Es gibt - entgegen der Annahme der Arrestklägerin - auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der Aufdeckung der Straftat entsteht für den Beschuldigten eine neue Situation. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er - davon unbeeindruckt - nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen. Mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan (BGH WM 1975, 641). Mit der Erwägung, allein der Verdacht einer Straftat lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls noch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Berechtigten zu entziehen, ließe sich ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Eigentums- und Vermögensstraftaten begründen. Eine solche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrests nicht gerecht.

17

b) Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn etwa besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben (vgl. OLG Köln 6. Januar 2010 - 2 Ws 636/09 u.a. - NStZ 2011, 174 ff.). Für eine solche Annahme reicht der Vortrag der Arrestklägerin vorliegend aber nicht. Das dem Arrestbeklagten vorgeworfene Verhalten geht nicht über die bloße Tatbestandsverwirklichung hinaus. Die Arrestklägerin wirft dem Arrestbeklagten auch keine besondere Heimlichkeit im Vorgehen oder Verschleierung von Tatsachen vor, sondern schlicht die Nichtablieferung vereinnahmten Geldes. Dabei bestreitet der Arrestbeklagte nicht einmal, das Geld von der Kundin in Empfang genommen zu haben. Die Parteien haben lediglich unterschiedliche Erinnerung daran, ob der Arrestbeklagte dieses Geld danach dem Geschäftsführer der Arrestklägerin gegeben hat. Darin kann kein in besonderer Weise manipulatives oder verschleierndes Verhalten gesehen werden.

18

2. Damit bleibt es im vorliegenden Fall bei den regelmäßigen Anforderungen des § 917 Abs. 1 ZPO. Danach kann ein Arrestgrund beispielsweise vorliegen bei Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, der Verschleierung der Vermögensverhältnisse, verschwenderischer Lebensweise oder häufigem Wechsel des Wohnsitzes (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 917 Rn. 5). Diesbezüglich hat die Arrestklägerin keinen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Arbeitnehmers R.. Weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Arrestklägerin ist ersichtlich, wann der Arrestbeklagte gegenüber dem Arbeitnehmer R. die behaupteten Äußerungen abgegeben haben soll. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, ob sie in irgendeiner Form in Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Kundengeldern in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2010 stehen. In diesem Zusammenhang hat der Arrestbeklagte auch unwidersprochen darauf hingewiesen, in dieser Zeit und danach gar nicht mit dem Arbeitnehmer R. zusammengearbeitet zu haben. Allein der Umstand, dass der Arrestbeklagte einen größeren Geldbetrag auf einem Konto in der Schweiz deponiert habe - was dieser bestreitet - gibt keinen Anlass zur Annahme, er verschleiere seine Vermögensverhältnisse. Vielmehr teilt der Arrestbeklagte diese nach Auffassung der Arrestklägerin sehr freigiebig mit, wie auch angeblich von ihm an der Arbeitsstelle zurückgelassene eigene Kontoauszüge belegen würden, auf die sich die Arrestklägerin im Berufungsverfahren bezieht.

19

3. Auch der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Soweit sich die Arrestklägerin auf ein angebliches Konto des Arrestbeklagten in der Schweiz bezieht, wäre insoweit die Gegenseitigkeit im Sinne von § 917 Abs. 2 in Bezug auf die Schweiz verbürgt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Anh V).

20

4. Da das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht den Beschluss vom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen hat, scheidet eine Zurückverweisung - welche die Arrestklägerin hilfsweise, ohne nähere Begründung beantragt - von vornherein aus. Ergänzend wird auf § 68 ArbGG hingewiesen.

III.

21

Die Arrestklägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.