Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 24.03.2011 – 21 Ta 2/11

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.12.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 08.12.2010 (Az: 20 Ca 1871/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Abänderung des Datums des Endes ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG.

2

Die Klägerin war bis einschließlich 1. August 2009 in einem Ausbildungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009, nachdem sie zuvor die im Ausdruck mitgeteilten Daten maschinell dem zuständigen Finanzamt Bietigheim-Bissingen übertragen hatte. In den von der Beklagten übertragenen Daten war als Ende des Dienstverhältnisses der Parteien der 31.08.2009 angegebenen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 wird vollinhaltlich auf Bl. 7 d. Akten verwiesen.

3

Die Klägerin begehrt die Berichtigung des Beendigungsdatums des Dienstverhältnisses mit der Beklagten auf den 01.08.2009. Sie ist der Auffassung, es handle sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit über Arbeitspapiere, weshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei.

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Das Arbeitsgericht hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte mit Beschluss vom 08.12.2010 verneint und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Baden-Württemberg verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird vollinhaltlich auf Bl. 28 und 29 d. Akten verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.12.2010 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 32 d. Akten). Hiergegen richtet sich die am 27.12.2010 per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin (vgl. Bl. 33 und 34 d. Akten), der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2011 (Bl. 38 d. Akten) nicht abgeholfen hat.

B.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

6

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 ArbGG, 569 ZPO).

II.

7

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO rechtswegzuständige Finanzgericht verwiesen.

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1. Zunächst ist das Begehren der Klägerin auszulegen.

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Ausweislich ihres Klagantrags vom 18.10.2010 begehrt die Klägerin die Abänderung des Datums des Endes des Dienstverhältnisses mit der Beklagten auf dem ihr von der Beklagten übermittelten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009. Gemäß § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenen Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Es handelt sich damit inhaltlich um einen Unterrichtungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über den Inhalt der vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt bereits übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung im Sinne des § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG. Ein solcher Ausdruck kann nicht berichtigt werden, solange und soweit nicht die Meldung gegenüber dem Finanzamt selbst berichtigt wurde. Das hat die Klägerin auch zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 18.03.2011 (Bl. 51 d. Akten) auf die gerichtliche Verfügung vom 18.02.2011 (Bl. 43 d. Akten) mitgeteilt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Berichtigung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 dergestalt begehrt, dass dieser Ausdruck vom Inhalt der tatsächlichen dem Finanzamt gemeldeten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abweichen soll. Tatsächlich geht es der Klägerin deshalb insoweit um eine Korrekturmeldung, die die Beklagte gegenüber dem Finanzamt als zuständige Stelle der Finanzverwaltung erstatten soll. Erst nach durchgeführter berichtigter Meldung hat die Klägerin (wieder) einen Anspruch auf Unterrichtung über diese korrigierte Meldung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG.

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2. Der von der Klägerin danach im Kern verfolgte Anspruch auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 wegen unzutreffender Angabe über die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten, unterfällt aber nicht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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a) Die Rechtswegzuständigkeit ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG unterfallen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere, wobei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten. Die Frage der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 41b Abs. 1 Satz 3 ArbGG, also über die Erteilung eines Ausdrucks über den Inhalt der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, stellt zwar eine Rechtsstreitigkeit über ein Arbeitspapier dar; diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch unstreitig gegenüber der Klägerin erfüllt. Ein originärer Berichtigungsanspruch betreffend den Ausdruck ergibt sich aus § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG gerade nicht. Wie bereits oben dargestellt, ist das eigentliche Begehr der Klägerin vorliegend auf eine Korrekturmeldung der Beklagten gegenüber dem Finanzamt gerichtet. Arbeitspapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG sind jedoch nur Papiere und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. Hierzu gehören jedoch nicht die Bescheinigungen beziehungsweise elektronischen Mitteilungen gegenüber der Finanzverwaltung; diese Meldungen betreffen nämlich nur das Verhältnis des Arbeitgebers zur Finanzverwaltung (BAG vom 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 in AP § 611 BGB Arbeitspapiere Nr. 7).

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b) Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a oder Nr. 3c ArbGG.

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Nach diesen Regelungen sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, beziehungsweise aus dessen Nachwirkungen. Vorliegender Rechtsstreit ist jedoch kein bürgerlich-rechtlicher, sondern ein öffentlich-rechtlicher.

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aa) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG vom 11. Juni 2003 aaO. und vom 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 in AP § 2 ArbGG 1979 Nr. 87). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welche Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist. Das bewirkt, das regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch berufen sind (BSG vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, BAG vom 11. Juni 2003 aaO).

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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall der Klage auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung erkannt, dass ein solcher Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben sei (BAG vom 11. Juni 2003 aaO). Zwar soll sich eine Streitigkeit über Arbeitspapiere wegen des engen Sachzusammenhang nicht nur auf die Herausgabe der Arbeitspapiere, sondern auch auf deren Berichtigung beziehen. Damit habe der Gesetzgeber aber nicht bewirkt, dass ein Arbeitnehmer eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung vor den Gerichten für Arbeitssachen verfolgen könne; denn nach den Eingangsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG werden nur „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ zwischen den Parteien und Arbeitgebern „über Arbeitspapiere“ erfasst. Wegen dieses eindeutigen, die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkten Wortlauts könne trotz der Entstehungsgeschichte nicht angenommen werden, es sei eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründet, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handle. Prägend für die inhaltliche Ausgestaltung der Lohnsteuerbescheinigung sei nicht die auf § 242 BGB beruhende Nebenpflicht des Arbeitgebers, sondern die lohnsteuerrechtliche Verpflichtung. Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht werde inhaltlich durch Regelungen des EStG ausgestaltet. Es gebe keine konkrete arbeitsrechtliche Vorschrift die bestimme, wie eine Lohnsteuerbescheinigung auszusehen habe, weshalb keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, sondern eine steuerrechtliche Streitigkeit vorliege.

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cc) Diese Einschätzung wird jedoch insbesondere vom Bundesfinanzhof für den Fall der Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung nicht geteilt (BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - BFH/NV 2009, 175; BFH 13. Dezember 2007 - VI R 57/04 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 70). Der Bundesfinanzhof differenziert nicht danach, dass gemäß § 41 b Abs. 1 Satz 2 EStG die Verpflichtung zur Angabenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege (elektronische Lohnsteuerbescheinigung) nur im Verhältnis Arbeitgeber zum Finanzamt besteht und gemäß § 41 b Abs. 1 Satz 3 EStG dem Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber lediglich ein (bürgerlich-rechtlicher) Erteilungsanspruch auf Fertigung eines Ausdrucks dieser elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zusteht. Er kommt ohne diese Differenzierung der Rechtsbeziehungen zum Ergebnis, dass, wenn der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt von Rechtssätzen des Arbeitsrechts geprägt werde, die Ansprüche arbeitsrechtlicher Natur seien. Dies gelte vor allem, wenn Streit bestehe, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, für welchen Zeitraum das Arbeitsverhältnis bestanden habe oder welche arbeitsrechtlichen Ansprüche - insbesondere Barlohnansprüche - bestanden hätten. Unter solchen Umständen sei davon auszugehen, dass der formell um die Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung geführte Streit seinem eigentlichen Inhalt nach eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit bilde und deshalb den Arbeitsgerichten zugewiesen sei.

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dd) In der arbeitsrechtlichen Literatur ist die Frage des Rechtswegs bei Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen und sozialversicherungsrechtlichen Meldebescheinigungen ebenso streitig, wie bei den Instanzgerichten (vgl. zum Streitstand: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht-Handkommentar 2. Aufl. 2010 zu § 2 ArbGG Rn 36, 37 mwN).

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ee) Im Ergebnis ist aus Sicht des erkennenden Gerichts der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen. Der Normbefehl, die (korrekten) Angaben gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1 bis 15 EStG abgeben zu müssen, richtet sich ausschließlich an den Arbeitgeber und betrifft lediglich die Rechtsbeziehungen des Arbeitgebers zur Finanzverwaltung und löst im Rahmen des § 42d EStG eine Mithaftung des Arbeitgebers für die Steuerschuld des Arbeitnehmers aus. Auch hat ein Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt keinen unmittelbaren Anspruch auf Berichtigung der vom Arbeitgeber durchgeführten Meldung. Es steht danach die öffentlich-rechtliche Natur der Mitteilungsverpflichtung betreffend den Inhalt der Mitteilung im Vordergrund. Dass daneben ein inhaltlicher Berichtigungsanspruch möglicherweise auch auf einer gemäß § 242 BGB beruhenden Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis beruhen kann ist unerheblich, da diese dem Streit nicht das Gepräge gibt und es auch keine arbeitsrechtliche Vorschrift gibt, mit welchem Inhalt eine derartige Meldung zu erfolgen hat. Vielmehr ergibt sich aus § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG gerade, dass ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und seinem Arbeitgeber allein auf Mitteilung des Inhalts der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung besteht. Allein für diesen besteht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a oder c ArbGG.

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3. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO) ergehen und musste durch den Vorsitzenden allein (§ 78 Satz 3 ArbGG) erfolgen.

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4. Die Klägerin trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer sofortigen Beschwerde, da sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist.

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Die Festsetzung eines Gebührenstreitwerts war im Hinblick auf das Gebührenverzeichnis KV Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG iVm § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG entbehrlich.

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5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da die Entscheidung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 4. September 2009 aaO) abweicht.