Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011 – 7 Sa 8/11
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.12.2010 - 17 Ca 378/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die von der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als Sonderliquidatorin am 28.12.2009 zum 31.03.2010 und am 26.01.2010 zum 30.04.2010 ausgesprochenen, auf betriebliche Gründe gestützten Kündigungen des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts in der Gestalt des Beschlusses vom 14.01.2011 Bezug genommen und verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.12.2010 die gegen die Beklagte zu 1 mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verbundenen Kündigungsschutzbegehren als unzulässig und die nämlichen Anträge gegen die Beklagte zu 2 als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird, soweit vorliegend von Interesse, auf die Entscheidungsgründe unter A und B I und II Bezug genommen und verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 28.12.2010 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 12.01.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 11.02.2011 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.
Er rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 10.02.2011, auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.12.2010, Az.: 17 Ca 378/10, wird wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Beklagten Ziffer 1 und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.12.2009 nicht zum 31.03.2010 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Beklagten Ziffer 1 und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.01.2010 nicht zum 30.04.2010 aufgelöst worden ist.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und verteidigen das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres jeweiligen Schriftsatzes vom 18.03.2011, auf den sowie auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 23.03.2011 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.03.2011 Bezug genommen und verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in Bezug auf die Beklagte zu 1 zutreffend erkannt, dass die Klage gegen sie mangels deren Prozessführungsbefugnis unzulässig ist. Ebenso hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die zulässige Klage gegen die Beklagte zu 2 in der Sache keinen Erfolg hat. Die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten zu 2 vom 28.12.2009 ist rechtswirksam. Damit ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1 mit Ablauf des 31.03.2010 beendet worden. Dementsprechend ist die gegen die weitere Kündigung der Beklagten zu 2 vom 26.01.2010 zum 30.04.2010 gerichtete Klage ebenfalls unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis hat bereits zum 31.03.2010 geendet.
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist unzulässig.
a) Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht als unzulässig bewerteten Klage gegen die Beklagte zu 1 teilt die Berufungskammer die Begründung des Arbeitsgerichts. Von daher verweist die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung des Arbeitsgerichts unter A seiner Entscheidungsgründe. Die insoweit mit der Berufung vorgebrachten Überlegungen des Klägers sind zwar beachtlich und erörterungswürdig, rechtfertigen aber letztendlich keine von den vorstehend in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Von daher bedarf es insoweit keiner erneuten Darstellung der Obersätze und der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.
b) Entgegen der zweitinstanzlich angebrachten Rüge des Klägers ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass mit der Anordnung der Sonderliquidation durch den Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.2009 auf der Grundlage der als Artikel 14 A in Kapitel I des Gesetzes 3429/2005 eingefügten Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Beklagte zu 1 auf die Beklagte zu 2 als Sonderliquidatorin übergegangen ist. Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes. In Artikel 14 A Nr. 4 Satz 3 ist bestimmt, dass der Liquidator die Geschäfte des Unternehmens führt, es verwaltet und vertritt. Nach Nr. 20 des Gesetzes werden für die Dauer von 18 Monaten ab der Veröffentlichung des durch das Berufungsgericht erlassenen Beschlusses über die Sonderliquidation des Unternehmens alle gegen das Unternehmen ergriffenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Sicherungsmaßnahmen vorläufig außer Kraft gesetzt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass über Artikel 10 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2005 über Insolvenzverfahren (fortan EUInsVO) die nationalen arbeitsrechtlichen Insolvenzvorschriften sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht zur Anwendung kommen. Dementsprechend ist der Beklagten zu 1 die Prozessführungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO vollständig entzogen. Entgegen der auch zweitinstanzlich vertretenen Ansicht des Klägers ist die mit Gesetz vom 21.10.2008 am 23.10.2008 in Kraft getretene Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen vom Geltungsbereich der EuInsVO erfasst. Es handelt sich um ein im Anhang B unter der Länderkennung Griechenland im Sinne des Artikels 2 lit.) dieser Verordnung anerkanntes Verfahren, das einem Insolvenzverfahren dieser Verordnung gleichgestellt ist. Dementsprechend ist es auch folgerichtig, dass der so genannte Sonderliquidator unter der Länderkennung Griechenland im Anhang C gemäß Artikel 2 lit.) dieser Verordnung aufgeführt ist. Artikel 45 der Verordnung, worin ein Änderungsvorbehalt normiert ist, steht dieser Beurteilung angesichts der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens der Verordnung am 31.05.2002 und der erst danach erfolgten gesetzlichen Regelung der in Rede stehenden Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen nicht entgegen. Zum einen gibt es Sonderliquidationsverfahren in Griechenland schon seit dem Jahr 1956, zum anderen wurden die Anhänge A, B und C dieser Verordnung auch noch nach Inkrafttreten des Artikels 14 A aktualisiert. Der Rat der Europäischen Union hat sich insoweit nicht zu einer Änderung veranlasst gesehen. Im Übrigen geht der griechische Gesetzgeber ausweislich der Nr. 14 des Artikels 14 A davon aus, dass das Sonderliquidationsverfahren öffentlicher Unternehmen mit der Verordnung harmoniert.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis abweichend von dem in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Grundsatz lex fori concursus generalis nach der Sondervorschrift des Artikels 10 der Verordnung bestimmen. In Verbindung mit dem die Sondervorschrift konkretisierenden Erwägungsgrund 28 der Verordnung, wonach insbesondere auch die Fortsetzung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen Inhalt des Artikels 10 der Verordnung sind, ist die Erkenntnis des Arbeitsgerichts, die Verfügungsbefugnis betreffe unmittelbar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit auch sein prozessuales Kleid, nicht zu beanstanden.
2. Die von der Beklagten zu 2 am 28.12.2009 zum 31.03.2010 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses ist wirksam. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Die Beklagte zu 2 war berechtigt, die streitgegenständliche Kündigung vom 28.12.2009 auszusprechen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.2009 wurde sie als Sonderliquidatorin nach Maßgabe des Artikels 14 A bestellt, der in seiner Nr. 4 die Kündigungsberechtigung beinhaltet.
b) Die Beklagte zu 2 hat mit Schreiben vom 28.12.2009 eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der die Kündigung namens und in Vollmacht der Sonderliquidatorin aussprechende Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 hat entsprechend dem Charakteristikum des Tatbestandes einer ordentlichen Kündigung dem Kläger gegenüber die im Schreiben vom 28.12.2009 verkörperte Kündigungserklärung unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.03.2010 ausgesprochen.
c) Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 entgegen des auf die Einleitung des Anhörungsverfahrens anzuwendenden § 174 BGB den Betriebsrat keine (Original-)Vollmacht vorgelegt, jedoch ist die mit Schreiben vom 21.12.2009 durch den Betriebsrat M. erfolgte Zurückweisung der Einleitung des Anhörungsverfahrens unwirksam, weil er für deren Erklärung infolge der ihn selbst betreffenden beabsichtigten Kündigung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verhindert war, den Betriebsrat zu vertreten.
aa) Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende des Betriebsrates oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Durch Abs. 2 Satz 2 BetrVG wird klargestellt, dass dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen grundsätzlich vom Betriebsratsvorsitzenden entgegengenommen werden. Dies gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Erklärungen im engeren Sinn, sondern generell für dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen und Mitteilungen, gleichgültig, ob es sich um Mitteilungen des Arbeitgebers, Äußerungen von Arbeitnehmern oder Erklärungen anderer betriebsverfassungsrechtlicher Institutionen handelt (zB FESTL, BetrVG, 25. Aufl., § 26 Rn. 33). Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Empfangszuständigen, sondern einem anderen Betriebsratsmitglied gegenüber abgegeben, so wird dieser als Bote tätig; dem Betriebsrat ist die Erklärung so lange nicht zugegangen, als sie nicht dem Empfangszuständigen zur Kenntnis gelangt ist (zB BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 zu II 1 c bb der Gründe = Rn. 35). Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen im Fall von Urlaub oder Krankheit als verhindert anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - AP Nr. 77 zu § 40 BetrVG 1972 zu II 2 = Rn. 11 f.) ist der von einer personellen Einzelmaßnahme (zum Beispiel Kündigung) selbst betroffene und deshalb von der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrates ausgeschlossene Betriebsratsvorsitzende nicht daran gehindert, den Arbeitgeber schriftlich über den Betriebsratsbeschluss zu informieren. Nach der Beschlussfassung durch den Betriebsrat bestehen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine Entscheidungsspielräume mehr, die von Eigeninteressen beeinflusst werden könnten. Der Betriebsratsvorsitzende handelt nämlich bei der Übermittlung der Beschlüsse des Betriebsrates an den Arbeitgeber nicht als Vertreter des Betriebsrates im Willen, sondern lediglich als Vertreter in der Erklärung.
bb) Hiernach ist das Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Anhörung des aus einer Person bestehenden Betriebsrates in Stuttgart (bis zur Novelle vom 20.12.1988, BGBl. I Seite 2312, Betriebsobmann genannt) ist mit beim Betriebsrat am 17.12.2009 eingegangenem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom 16.12.2009 erfolgt. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens betreffend die beabsichtigte Kündigung gegenüber dem Betriebsrat M. ist insofern nicht zu beanstanden, als sich das Schreiben vom 16.12.2009 an den Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung wendet. Soweit im Anschriftenfeld unter dem Adressaten Betriebsrat die ihn repräsentierende Person, nämlich sein einziges Mitglied E. M., benannt ist, liegt hierin kein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Vorliegend ist nämlich der Betriebsrat Adressat des Schreibens und nicht die ihn repräsentierende Person. Die Beklagte zu 2 hat das Schreiben im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG an die Betriebsratsadresse in S. gerichtet. Sie durfte davon ausgehen, dass nach Zugang des Schreibens das weitere Vorgehen in der Sache angesichts des Verhinderungsfalles vom Stellvertreter des verhinderten Betriebsrates M. in die Hand genommen wird. Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Einleitung des Verfahrens gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angesichts der evidenten Interessenkollision gegenüber einer empfangsunzuständigen Person erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Nach dem in der Berufungsverhandlung unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers war sein Stellvertreter, K.-D. N., von Anfang an in den Anhörungsprozess mit eingeschaltet. Dementsprechend wurde die Einleitung des Anhörungsverfahrens auch sofort wirksam, weil der in diesem Fall als Erklärungsbote des Arbeitgebers wegen seiner Empfangsunzuständigkeit handelnde Betriebsrat M. das von der Beklagten zu 2 eingeleitete Verfahren dem vorliegend empfangszuständigen Betriebsrat N. sofort zur Kenntnis gebracht hat.
cc) Die mit Schreiben des Betriebsrates M. vom 21.12.2009 erfolgte Zurückweisung der Einleitung des Verfahrens gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist mangels wirksamer Beschlussfassung unwirksam. Hierfür war der Betriebsrat M. wegen seiner Selbstbetroffenheit aus persönlichen Gründen verhindert.
(1) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil diese gewollt ist (BAG 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - AP Nr. 16 zu § 174 BGB zu II 2 b aa der Gründe = Rn. 17). § 174 BGB gilt für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie zum Beispiel die Kündigung, die Anfechtungserklärung oder der Rücktritt durch einen Bevollmächtigten. Nach allgemeiner Ansicht findet § 174 BGB jedenfalls auch auf so genannte geschäftsähnliche Handlungen Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 174 Rn. 2; Staudinger/Schilken, BGB, Ergänzungsband 2009, § 174 Rn. 2). Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (zB BAG 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - aaO zu II 2 b aa der Gründe = Rn. 17).
(2) Danach ist § 174 Satz 1 BGB an sich anwendbar, jedoch liegt der Zurückweisung durch den Betriebsrat M. mit Schreiben vom 21.12.2009 kein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde.
(a) Ob die formfrei mögliche Einleitung des Anhörungsverfahrens und damit erfolgte Unterrichtung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG eine Willenserklärung ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch Unterrichtung des Betriebsrates ist jedenfalls eine geschäftsähnliche Handlung, da sie eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete (Willens-)Erklärung ist, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes - vorliegend Beginn des Laufs der Stellungnahmefrist - eintritt (vgl. LAG Hessen 29. Januar 1998 - 5 TaBV 122/97 - NZA 1999, 878 zu II der Gründe = Rn. 36; Zustimmungsersuchen gemäß § 103 BetrVG als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; HaKo/Nägele, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 52). Die analoge Anwendung des § 174 BGB, das heißt die entsprechende Gleichsetzung der geschäftsähnlichen Handlung mit dem Tatbestandsmerkmal des Rechtsgeschäfts, rechtfertigt sich aus der bestehenden Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage. Aufgrund der durch beide Tatbestände eintretenden Rechtswirkung soll die Ungewissheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene diese gegen bzw. für sich gelten lassen muss, ausgeschlossen werden. Dem steht nach Auffassung der Berufungskammer auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 2002 (- 5 AZR 341/09 - aaO) nicht entgegen. Darin hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist keine entsprechende Anwendung findet. Soweit erkennbar wurde die analoge Anwendung des § 174 BGB mit dem Sinn und Zweck der - tariflichen - Ausschlussfrist begründet (BAG 14. August 2002 aaO zu II 2 b bb der Gründe = Rn. 18). Ausschlussfristen dienten dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Der Schuldner solle sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden. Bei einer schriftlichen Geltendmachung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlege, werde dieser Zweck der Ausschlussfristen gewahrt. Der Schuldner könne sich auch in diesem Fall nicht mehr darauf verlassen, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Anders als bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das wie beispielsweise eine Kündigung, rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirke und dieses verändere, habe der Empfänger einer schriftlichen Geltendmachung kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Die mit § 174 BGB bezweckte Wahrung der Gewissheitsinteressen des Dritten erfordere keine analoge Anwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen (BAG aaO zu II 2 b bb der Gründe = Rn. 18). Ausweislich dieser Begründung wird die analoge Anwendung des § 174 BGB ausschließlich mit dem besonderen Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist und damit nicht wegen ihres fehlenden rechtsgeschäftlichen Charakters verneint. Der Betriebsrat hat vorliegend insofern ein schützenswertes Interesse an Sicherheit darüber, ob die das Anhörungsverfahren einleitende Person bevollmächtigt war und die willentlich ausgelöste, aber gesetzlich bestimmte Rechtsfolge eingetreten ist, als ein außerhalb des Betriebes stehender Dritter gehandelt hat.
(b) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 hat bei Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 16.12.2009 keine Vollmacht vorgelegt. Der Betriebsrat M. hat mit Schreiben am 21.12.2009 mangels Vorlage einer Originalvollmacht aus diesem Grund die Einleitung des Verfahrens zurückgewiesen.
(c) Diese Willenserklärung ist jedoch von keinem wirksamen Beschluss des Betriebsrates getragen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Betriebsrates, nichts anderes gilt für den aus einer Person bestehenden Betriebsrat, den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Auch ein aus einer Person bestehender Betriebsrat handelt nach außen auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Entscheidung, eines Beschlusses, der im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 BetrVG zu protokollieren ist (vgl. zB Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 9 Rn. 22). Vorliegend ist eine Verhinderung des Betriebsrates M. wegen persönlicher Betroffenheit insofern gegeben, als er in seiner Stellung als Arbeitnehmer durch die beabsichtigte Kündigung individuell und unmittelbar betroffen ist (zB BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972 zu B II 3 a der Gründe = Rn. 36). Angesichts des vorliegend gegebenen Interessenkonfliktes ist der seiner erklärten Zurückweisung mit Schreiben vom 21.12.2009 zugrunde liegende Beschluss unwirksam (vgl. zB BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - aaO zu B II 5 = Rn. 43). Die auf einen unwirksamen Beschluss gestützte Willenserklärung der Zurückweisung der Einleitung des Anhörungsverfahrens ist vorliegend jedenfalls unwirksam.
(d) Im Übrigen teilt die Berufungskammer die Begründung des Arbeitsgerichts. Von daher verweist die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B I und II seiner Entscheidungsgründe. Auch insoweit sind die mit der Berufung vorgebrachten Überlegungen des Klägers zwar beachtlich und erörterungswürdig, rechtfertigen aber letztendlich keine von den vorstehend in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Von daher bedarf es insoweit keiner erneuten Darstellung der Obersätze und der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.
III.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
gez. Pfeiffer gez. Fezer gez. Sorg
Gründe
I.
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in Bezug auf die Beklagte zu 1 zutreffend erkannt, dass die Klage gegen sie mangels deren Prozessführungsbefugnis unzulässig ist. Ebenso hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die zulässige Klage gegen die Beklagte zu 2 in der Sache keinen Erfolg hat. Die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten zu 2 vom 28.12.2009 ist rechtswirksam. Damit ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1 mit Ablauf des 31.03.2010 beendet worden. Dementsprechend ist die gegen die weitere Kündigung der Beklagten zu 2 vom 26.01.2010 zum 30.04.2010 gerichtete Klage ebenfalls unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis hat bereits zum 31.03.2010 geendet.
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist unzulässig.
a) Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht als unzulässig bewerteten Klage gegen die Beklagte zu 1 teilt die Berufungskammer die Begründung des Arbeitsgerichts. Von daher verweist die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung des Arbeitsgerichts unter A seiner Entscheidungsgründe. Die insoweit mit der Berufung vorgebrachten Überlegungen des Klägers sind zwar beachtlich und erörterungswürdig, rechtfertigen aber letztendlich keine von den vorstehend in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Von daher bedarf es insoweit keiner erneuten Darstellung der Obersätze und der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.
b) Entgegen der zweitinstanzlich angebrachten Rüge des Klägers ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass mit der Anordnung der Sonderliquidation durch den Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.2009 auf der Grundlage der als Artikel 14 A in Kapitel I des Gesetzes 3429/2005 eingefügten Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Beklagte zu 1 auf die Beklagte zu 2 als Sonderliquidatorin übergegangen ist. Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes. In Artikel 14 A Nr. 4 Satz 3 ist bestimmt, dass der Liquidator die Geschäfte des Unternehmens führt, es verwaltet und vertritt. Nach Nr. 20 des Gesetzes werden für die Dauer von 18 Monaten ab der Veröffentlichung des durch das Berufungsgericht erlassenen Beschlusses über die Sonderliquidation des Unternehmens alle gegen das Unternehmen ergriffenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Sicherungsmaßnahmen vorläufig außer Kraft gesetzt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass über Artikel 10 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2005 über Insolvenzverfahren (fortan EUInsVO) die nationalen arbeitsrechtlichen Insolvenzvorschriften sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht zur Anwendung kommen. Dementsprechend ist der Beklagten zu 1 die Prozessführungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO vollständig entzogen. Entgegen der auch zweitinstanzlich vertretenen Ansicht des Klägers ist die mit Gesetz vom 21.10.2008 am 23.10.2008 in Kraft getretene Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen vom Geltungsbereich der EuInsVO erfasst. Es handelt sich um ein im Anhang B unter der Länderkennung Griechenland im Sinne des Artikels 2 lit.) dieser Verordnung anerkanntes Verfahren, das einem Insolvenzverfahren dieser Verordnung gleichgestellt ist. Dementsprechend ist es auch folgerichtig, dass der so genannte Sonderliquidator unter der Länderkennung Griechenland im Anhang C gemäß Artikel 2 lit.) dieser Verordnung aufgeführt ist. Artikel 45 der Verordnung, worin ein Änderungsvorbehalt normiert ist, steht dieser Beurteilung angesichts der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens der Verordnung am 31.05.2002 und der erst danach erfolgten gesetzlichen Regelung der in Rede stehenden Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen nicht entgegen. Zum einen gibt es Sonderliquidationsverfahren in Griechenland schon seit dem Jahr 1956, zum anderen wurden die Anhänge A, B und C dieser Verordnung auch noch nach Inkrafttreten des Artikels 14 A aktualisiert. Der Rat der Europäischen Union hat sich insoweit nicht zu einer Änderung veranlasst gesehen. Im Übrigen geht der griechische Gesetzgeber ausweislich der Nr. 14 des Artikels 14 A davon aus, dass das Sonderliquidationsverfahren öffentlicher Unternehmen mit der Verordnung harmoniert.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis abweichend von dem in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Grundsatz lex fori concursus generalis nach der Sondervorschrift des Artikels 10 der Verordnung bestimmen. In Verbindung mit dem die Sondervorschrift konkretisierenden Erwägungsgrund 28 der Verordnung, wonach insbesondere auch die Fortsetzung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen Inhalt des Artikels 10 der Verordnung sind, ist die Erkenntnis des Arbeitsgerichts, die Verfügungsbefugnis betreffe unmittelbar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit auch sein prozessuales Kleid, nicht zu beanstanden.
2. Die von der Beklagten zu 2 am 28.12.2009 zum 31.03.2010 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses ist wirksam. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Die Beklagte zu 2 war berechtigt, die streitgegenständliche Kündigung vom 28.12.2009 auszusprechen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.2009 wurde sie als Sonderliquidatorin nach Maßgabe des Artikels 14 A bestellt, der in seiner Nr. 4 die Kündigungsberechtigung beinhaltet.
b) Die Beklagte zu 2 hat mit Schreiben vom 28.12.2009 eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der die Kündigung namens und in Vollmacht der Sonderliquidatorin aussprechende Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 hat entsprechend dem Charakteristikum des Tatbestandes einer ordentlichen Kündigung dem Kläger gegenüber die im Schreiben vom 28.12.2009 verkörperte Kündigungserklärung unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.03.2010 ausgesprochen.
c) Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 entgegen des auf die Einleitung des Anhörungsverfahrens anzuwendenden § 174 BGB den Betriebsrat keine (Original-)Vollmacht vorgelegt, jedoch ist die mit Schreiben vom 21.12.2009 durch den Betriebsrat M. erfolgte Zurückweisung der Einleitung des Anhörungsverfahrens unwirksam, weil er für deren Erklärung infolge der ihn selbst betreffenden beabsichtigten Kündigung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verhindert war, den Betriebsrat zu vertreten.
aa) Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende des Betriebsrates oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Durch Abs. 2 Satz 2 BetrVG wird klargestellt, dass dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen grundsätzlich vom Betriebsratsvorsitzenden entgegengenommen werden. Dies gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Erklärungen im engeren Sinn, sondern generell für dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen und Mitteilungen, gleichgültig, ob es sich um Mitteilungen des Arbeitgebers, Äußerungen von Arbeitnehmern oder Erklärungen anderer betriebsverfassungsrechtlicher Institutionen handelt (zB FESTL, BetrVG, 25. Aufl., § 26 Rn. 33). Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Empfangszuständigen, sondern einem anderen Betriebsratsmitglied gegenüber abgegeben, so wird dieser als Bote tätig; dem Betriebsrat ist die Erklärung so lange nicht zugegangen, als sie nicht dem Empfangszuständigen zur Kenntnis gelangt ist (zB BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 zu II 1 c bb der Gründe = Rn. 35). Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen im Fall von Urlaub oder Krankheit als verhindert anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - AP Nr. 77 zu § 40 BetrVG 1972 zu II 2 = Rn. 11 f.) ist der von einer personellen Einzelmaßnahme (zum Beispiel Kündigung) selbst betroffene und deshalb von der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrates ausgeschlossene Betriebsratsvorsitzende nicht daran gehindert, den Arbeitgeber schriftlich über den Betriebsratsbeschluss zu informieren. Nach der Beschlussfassung durch den Betriebsrat bestehen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine Entscheidungsspielräume mehr, die von Eigeninteressen beeinflusst werden könnten. Der Betriebsratsvorsitzende handelt nämlich bei der Übermittlung der Beschlüsse des Betriebsrates an den Arbeitgeber nicht als Vertreter des Betriebsrates im Willen, sondern lediglich als Vertreter in der Erklärung.
bb) Hiernach ist das Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Anhörung des aus einer Person bestehenden Betriebsrates in Stuttgart (bis zur Novelle vom 20.12.1988, BGBl. I Seite 2312, Betriebsobmann genannt) ist mit beim Betriebsrat am 17.12.2009 eingegangenem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom 16.12.2009 erfolgt. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens betreffend die beabsichtigte Kündigung gegenüber dem Betriebsrat M. ist insofern nicht zu beanstanden, als sich das Schreiben vom 16.12.2009 an den Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung wendet. Soweit im Anschriftenfeld unter dem Adressaten Betriebsrat die ihn repräsentierende Person, nämlich sein einziges Mitglied E. M., benannt ist, liegt hierin kein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Vorliegend ist nämlich der Betriebsrat Adressat des Schreibens und nicht die ihn repräsentierende Person. Die Beklagte zu 2 hat das Schreiben im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG an die Betriebsratsadresse in S. gerichtet. Sie durfte davon ausgehen, dass nach Zugang des Schreibens das weitere Vorgehen in der Sache angesichts des Verhinderungsfalles vom Stellvertreter des verhinderten Betriebsrates M. in die Hand genommen wird. Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Einleitung des Verfahrens gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angesichts der evidenten Interessenkollision gegenüber einer empfangsunzuständigen Person erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Nach dem in der Berufungsverhandlung unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers war sein Stellvertreter, K.-D. N., von Anfang an in den Anhörungsprozess mit eingeschaltet. Dementsprechend wurde die Einleitung des Anhörungsverfahrens auch sofort wirksam, weil der in diesem Fall als Erklärungsbote des Arbeitgebers wegen seiner Empfangsunzuständigkeit handelnde Betriebsrat M. das von der Beklagten zu 2 eingeleitete Verfahren dem vorliegend empfangszuständigen Betriebsrat N. sofort zur Kenntnis gebracht hat.
cc) Die mit Schreiben des Betriebsrates M. vom 21.12.2009 erfolgte Zurückweisung der Einleitung des Verfahrens gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist mangels wirksamer Beschlussfassung unwirksam. Hierfür war der Betriebsrat M. wegen seiner Selbstbetroffenheit aus persönlichen Gründen verhindert.
(1) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil diese gewollt ist (BAG 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - AP Nr. 16 zu § 174 BGB zu II 2 b aa der Gründe = Rn. 17). § 174 BGB gilt für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie zum Beispiel die Kündigung, die Anfechtungserklärung oder der Rücktritt durch einen Bevollmächtigten. Nach allgemeiner Ansicht findet § 174 BGB jedenfalls auch auf so genannte geschäftsähnliche Handlungen Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 174 Rn. 2; Staudinger/Schilken, BGB, Ergänzungsband 2009, § 174 Rn. 2). Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (zB BAG 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - aaO zu II 2 b aa der Gründe = Rn. 17).
(2) Danach ist § 174 Satz 1 BGB an sich anwendbar, jedoch liegt der Zurückweisung durch den Betriebsrat M. mit Schreiben vom 21.12.2009 kein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde.
(a) Ob die formfrei mögliche Einleitung des Anhörungsverfahrens und damit erfolgte Unterrichtung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG eine Willenserklärung ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch Unterrichtung des Betriebsrates ist jedenfalls eine geschäftsähnliche Handlung, da sie eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete (Willens-)Erklärung ist, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes - vorliegend Beginn des Laufs der Stellungnahmefrist - eintritt (vgl. LAG Hessen 29. Januar 1998 - 5 TaBV 122/97 - NZA 1999, 878 zu II der Gründe = Rn. 36; Zustimmungsersuchen gemäß § 103 BetrVG als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; HaKo/Nägele, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 52). Die analoge Anwendung des § 174 BGB, das heißt die entsprechende Gleichsetzung der geschäftsähnlichen Handlung mit dem Tatbestandsmerkmal des Rechtsgeschäfts, rechtfertigt sich aus der bestehenden Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage. Aufgrund der durch beide Tatbestände eintretenden Rechtswirkung soll die Ungewissheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene diese gegen bzw. für sich gelten lassen muss, ausgeschlossen werden. Dem steht nach Auffassung der Berufungskammer auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 2002 (- 5 AZR 341/09 - aaO) nicht entgegen. Darin hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist keine entsprechende Anwendung findet. Soweit erkennbar wurde die analoge Anwendung des § 174 BGB mit dem Sinn und Zweck der - tariflichen - Ausschlussfrist begründet (BAG 14. August 2002 aaO zu II 2 b bb der Gründe = Rn. 18). Ausschlussfristen dienten dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Der Schuldner solle sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden. Bei einer schriftlichen Geltendmachung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlege, werde dieser Zweck der Ausschlussfristen gewahrt. Der Schuldner könne sich auch in diesem Fall nicht mehr darauf verlassen, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Anders als bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das wie beispielsweise eine Kündigung, rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirke und dieses verändere, habe der Empfänger einer schriftlichen Geltendmachung kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Die mit § 174 BGB bezweckte Wahrung der Gewissheitsinteressen des Dritten erfordere keine analoge Anwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen (BAG aaO zu II 2 b bb der Gründe = Rn. 18). Ausweislich dieser Begründung wird die analoge Anwendung des § 174 BGB ausschließlich mit dem besonderen Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist und damit nicht wegen ihres fehlenden rechtsgeschäftlichen Charakters verneint. Der Betriebsrat hat vorliegend insofern ein schützenswertes Interesse an Sicherheit darüber, ob die das Anhörungsverfahren einleitende Person bevollmächtigt war und die willentlich ausgelöste, aber gesetzlich bestimmte Rechtsfolge eingetreten ist, als ein außerhalb des Betriebes stehender Dritter gehandelt hat.
(b) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 hat bei Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 16.12.2009 keine Vollmacht vorgelegt. Der Betriebsrat M. hat mit Schreiben am 21.12.2009 mangels Vorlage einer Originalvollmacht aus diesem Grund die Einleitung des Verfahrens zurückgewiesen.
(c) Diese Willenserklärung ist jedoch von keinem wirksamen Beschluss des Betriebsrates getragen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Betriebsrates, nichts anderes gilt für den aus einer Person bestehenden Betriebsrat, den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Auch ein aus einer Person bestehender Betriebsrat handelt nach außen auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Entscheidung, eines Beschlusses, der im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 BetrVG zu protokollieren ist (vgl. zB Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 9 Rn. 22). Vorliegend ist eine Verhinderung des Betriebsrates M. wegen persönlicher Betroffenheit insofern gegeben, als er in seiner Stellung als Arbeitnehmer durch die beabsichtigte Kündigung individuell und unmittelbar betroffen ist (zB BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972 zu B II 3 a der Gründe = Rn. 36). Angesichts des vorliegend gegebenen Interessenkonfliktes ist der seiner erklärten Zurückweisung mit Schreiben vom 21.12.2009 zugrunde liegende Beschluss unwirksam (vgl. zB BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - aaO zu B II 5 = Rn. 43). Die auf einen unwirksamen Beschluss gestützte Willenserklärung der Zurückweisung der Einleitung des Anhörungsverfahrens ist vorliegend jedenfalls unwirksam.
(d) Im Übrigen teilt die Berufungskammer die Begründung des Arbeitsgerichts. Von daher verweist die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B I und II seiner Entscheidungsgründe. Auch insoweit sind die mit der Berufung vorgebrachten Überlegungen des Klägers zwar beachtlich und erörterungswürdig, rechtfertigen aber letztendlich keine von den vorstehend in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Von daher bedarf es insoweit keiner erneuten Darstellung der Obersätze und der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.
III.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
gez. Pfeiffer gez. Fezer gez. Sorg