Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 04.04.2011 – 9 Sa 96/10
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.10.2010 - 4 Ca 329/10 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der P. GmbH am 01.12.2009 auf die Beklagte übergegangen ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, das ursprünglich mit der Firma P. GmbH bestand, am 01.12.2009 auf die Beklagte übergegangen ist oder ob es durch Teilbetriebsübergang auf die Gesellschaft A GmbH, die später in C. GmbH umfirmierte, übergegangen ist.
Der Kläger nahm zum 01.08.1998 seine Tätigkeit bei der Firma G. AG auf. Zum 01.12.2000 ging das Arbeitsverhältnis auf die P. GmbH über. Im Laufe des Jahres 2009 wurde im Betrieb der P. GmbH in F. eine Umorganisation im Bereich Technik vorgenommen. Es wurde unter der Bezeichnung „Facility und Operations“ eine neue Abteilung unter Leitung von Herrn G. geschaffen (vgl. im Einzelnen Organigramm einer internen Reorganisation zum 01.02.2009, Anlage K 2).
Zuletzt war der Kläger als Mechaniker im Funktionsbereich Materialwirtschaft tätig.
Er war von der Umorganisation im Jahr 2009 betroffen, da er nach dem Organigramm der Ersatzteil- und Lagerverwaltung zugeordnet wurde. Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, Ersatzteile zu bestellen, Lieferanten auszusuchen, den Bestellvorgang durchzuführen und Reklamationen zu bearbeiten. Seine Tätigkeiten änderten sich im Laufe des Jahres 2009 und auch nach dem fraglichen Teilbetriebsübergang nicht wesentlich. Die Leitung der Abteilung „Facility und Operations“ wird nach wie vor von Herr G. geleitet. Dem gesamten Bereich „Facility und Operations“ wurden 12 Mitarbeiter zugeordnet.
Die P. GmbH und A. schlossen unter dem Datum des 21.10.2009 einen Vertrag über den Auftrag betreffend das strategische Facility Management und am selben Tag einen Überleitungsvertrag betreffend den Übergang der zugeordneten Arbeitsverhältnisse (vgl. Überleitungsvertrag, Anlage K 4, und Vertrag über Strategische Facility Management Leistungen, Anlage K 5).
Am 06.11.2009 erhielt der Kläger die Information zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf A., die später in C. umfirmierte (vgl. Informationsschreiben vom 06.11.2009, Anlage K 6).
In diesem Schreiben heißt es:
„Sehr geehrter Herr S.,
wie Ihnen aus verschiedenen Informationsveranstaltungen - insbesondere vom vergangenen Freitag, den 30.10.2009 bekannt ist, wird die P. GmbH, Arzneimittelwerk G. (nachfolgend „.r“ oder „Veräußerer/in“ genannt) den Auftrag über das Strategische Facility Management betreffend die Abteilung „Facility & Operations und Betrieb des Kesselhauses“ in der M. 1, F. auf die A. GmbH vergeben.
Die Auftragsvergabe schießt die Übertragung der der Betriebsabteilung zugeordneten Betriebsmittel und Arbeitsverhältnisse ein… Diese Auftragsvergabe in der vorgeschilderten Form führt zu einem Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB, über den wir Sie nachfolgend unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben unterrichten möchten.
…
2. Zeitpunkt und Grund des Übergangs:
Der Betriebsteilübergang wird nach derzeitigen Planungen mit Wirkung ab 01.12.2009 erfolgen.
….
7. Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses:
Sie haben die Möglichkeit, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses von P. auf A. schriftlich zu widersprechen … Ein etwaiger Widerspruch hätte zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf A. übergeht, sondern bei P. verbleibt. Sollten Sie einen Widerspruch erwägen, bitten wir Sie aber ausdrücklich, folgendes zu berücksichtigen:
a) P. wird voraussichtlich mit Wirkung zum 01.12.2009 auf die P-M.D. GmbH (P1) mit Sitz in I. verschmolzen. Mit der Wirksamkeit dieser Verschmelzung wird die P. GmbH als eigener Rechtsträger nicht mehr existieren. Vielmehr übernimmt die P1 dann Kraft Gesetzes sämtliche Rechte und Pflichten der P. GmbH.
b) Im Fall einer Ausübung des Widerspruchs beachten Sie bitte, dass P., auch nach der Verschmelzung mit P1 - für Sie keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in F. mehr haben wird, mit der Folge, dass Sie mit einer betriebsgedingten Kündigung rechnen müssten, soweit keine Beschäftigung auf einem anderen, freien oder im Sozialauswahl für Sie freizumachenden Arbeitsplatz in einem Betrieb der P. möglich ist oder Sie eine solche Beschäftigung ablehnen würden.
…“
Die Übertragung des strategischen Facility-Managements auf einen externen Dienstleister ist desweiteren Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zwischen der P GmbH und dem Betriebsrat der P. GmbH vom 11.11.2009 (Anlage K 7).
Der Betriebspachtvertrag zwischen der G. GmbH und der P. GmbH wurde zum 30.11.2009, 24:00 Uhr, beendet und gleichzeitig wurde ein neuer Betriebspachtvertrag gleichen Inhalts zwischen G. GmbH und P. 1, der jetzigen Beklagten, zum 01.12.2009, 0:00 Uhr geschlossen.
Am 19.11.2009 erhielt der Kläger eine weitere Information (Informationsschreiben K 16 vom 19.11.2009). In diesem Schreiben informierte die P. GmbH über einen Betriebsübergang auf die P. 1, die jetzige Beklagte. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:
„Sehr geehrter Herr S.,
wir möchten Sie darüber informieren, dass mit Wirkung vom 01.12.2009 Ihr Arbeitsverhältnis bei der P. GmbH, B., ... auf die P. M. GmbH („P1“), I. … übergehen wird.
…
Was kann oder muss ich tun?
Ihr Arbeitsverhältnis wird zum 01.12.2009 automatisch auf P1 übergehen. Sie müssen dem Übergang nicht zustimmen. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit P1 ist nicht notwendig.
Wenn Sie nicht wünschen, dass Ihr Arbeitsverhältnis auf P1 übergeht, können Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf P1 innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens widersprechen.“
Der Betriebs-Teilübergang über den die P. GmbH mit Schreiben vom 06.11.2009 den Kläger unterrichtet hatte, wird in diesem Schreiben nicht erwähnt.
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 02.12.2009 (Anlage K 19) an die Beklagte:
„Ihr Schreiben Betriebsübergang auf die P. 1 vom 19. November 2009 ...
vielen Dank für die obige positive Nachricht. Ich freue mich, dass Sie Ihre Entscheidung gemäß Ihrem Schreiben „Information zum Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH“ vom 6.11.2009 zurücknehmen. Ich nehme den Betriebsübergang zur P. 1 vom 19. November 2009 gerne an.
(Unterschrift des Klägers).“
Die Beklagte antwortete nach weiteren Gesprächen mit Schreiben vom 04.12.2009 (Anlage K 17) und ließ mitteilen, dass aus ihrer Sicht ein Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die P. 1 nicht stattgefunden habe. Nur für den Fall eines Widerspruchs gegen den im Informationsschreiben vom 06.11.2009 beschriebenen Betriebsübergang auf die A. habe man das weitere Informationsschreiben vom 19.11.2009 auch an den Kläger, wie an alle anderen Mitarbeiter der P. GmbH, verschickt.
Am 02.12.2009 erhielt der Kläger ein Schreiben der C. - vormals A. - vom 30.11.2009, in welchem ihm ein zusätzlicher Bruttobetrag von 185 EUR anstelle der bisherigen Versorgungsbezüge in Aussicht gestellt wurde. Desweiteren wurden ihm neue Arbeitsverträge übersandt, welche der Kläger aber nicht unterzeichnete (vgl. Schreiben der C. vom 30.11.2009, Anlage K 9).
Mit Schreiben vom 02.01.2010 widersprach der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die C.. Der Widerspruch wurde vom Kläger an C., an P. GmbH und an die Beklagte übersandt. Mit Schreiben vom 15.01.2010 wies C. den Widerspruch als verspätet zurück. Im Schreiben vom 18.01.2010 wurde der Widerspruch auch von der Beklagten als verspätet zurückgewiesen.
Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, er gehe zum Einen nicht von einem Teilbetriebsübergang auf die A., später C., aus. Trotz des behaupteten Betriebsübergangs habe sich an seiner Arbeit nichts geändert. Der Arbeitsplatz sei derselbe geblieben und er arbeite an den gleichen Betriebsmitteln. Der beabsichtigte Teilbetriebsübergang auf C. habe schon deshalb nicht mehr stattfinden können, weil zwischenzeitlich der gesamte Betrieb einschließlich der Abteilung „Facility und Operations“ zum 30.11.2009, 24:00 Uhr, auf die Beklagte übergegangen sei infolge der Kündigung des Pachtvertrages mit P. und des Neuabschluss eines inhaltsgleichen Pachtvertrages mit der Beklagten zum 01.12.2009, 0:00 Uhr. Eine Auftragsvergabe der P. GmbH an die C. sei nicht möglich gewesen, da die P. GmbH zum Zeitpunkt 01.12.2009 nur noch eine „leere Hülle“ gewesen sei, da ihr gesamter Geschäftsbetrieb schon zuvor auf die Beklagte übergangen sei.
Zum Anderen habe er unabhängig von der Frage eines Teilbetriebsübergangs jedenfalls einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A./C. widersprochen. Der Widerspruch sei auch nicht verspätet, da die Unterrichtung im Schreiben vom 06.11.2009 in mehreren Punkten unvollständig bzw. irreführend sei:
- Dem Informationsschreiben lasse sich nicht entnehmen, ob die Auftragsvergabe die Übertragung der dem Betriebsteil zugeordneten Betriebsmittel und Arbeitsverhältnisse einschließe. Die rechtsgeschäftliche Grundlage sei nicht im Einzelnen geschildert. Es fehle an einer Information darüber, ob die Betriebsmittel in das Eigentum des neuen Arbeitgebers übergehen oder ob dieser nur einen Besitz hieran erhält.
- Der Zeitpunkt 01.12.2009 als geplanter Betriebsübergang sei falsch. Bereits zum Zeitpunkt des Informationsschreibens vom 06.11.2009 sei den Beteiligten bewusst gewesen, dass wegen des Neuabschlusses des Betriebspachtvertrages mit der Beklagten der gesamte Betrieb auf die Beklagte übergehe.
- Die Information bezüglich der betrieblichen Altersversorgung sei für den Kläger nicht hinreichend deutlich. Im Informationsschreiben werde nicht mitgeteilt, nach welchen Kriterien die in Zukunft geplante Zuzahlung zum Lohn als Ersatz für die entfallende Fortführung der Altersversorgung berechnet werden soll. Trotz mehrfacher Nachfrage verfüge der Kläger nach wie vor nicht über detaillierte Informationen hierzu. Jedenfalls stehe die Information im Informationsschreiben in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BAG, wonach es erforderlich sei, die Zahlung am Interesse und aus der Sicht des Arbeitnehmers auszurechnen, nicht am Aufwand des Arbeitgebers.
- Im Informationsschreiben fehle die Information, dass beabsichtigt ist, den gesamten Pachtvertrag zwischen G. GmbH und P. GmbH neu inhaltsgleich zwischen G. GmbH und der Beklagten abzuschließen. In dem Informationsschreiben sei fehlerhaft von einer beabsichtigten Verschmelzung zwischen P. GmbH und der Beklagten mit Wirkung zum 01.12.2009 die Rede gewesen.
- Das Informationsschreiben vom 06.11.2009 habe verschwiegen, dass man den Mitarbeitern neue Arbeitsverträge vorlegen werde, die aus Sicht des Klägers schlechtere Konditionen beinhalten.
- Der Kläger lege Wert darauf, bei dem Unternehmen beschäftigt zu sein, bei dem sich der Geschäftsbetrieb der Beklagten befindet.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
festzustellen, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma P. GmbH, Arzneimittelwerke G., am 01.12.2009 übergegangen ist auf die P. 1, Betriebsstätte F. und zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass zum einen ein Teilbetriebsübergang des Betriebsteils „Facility und Operations“ von der P. Deutschland GmbH auf A., die spätere C., stattgefunden habe. Im Übrigen genüge das Informationsschreiben den gesetzlichen Anforderungen. Der Widerspruch des Klägers gegen den Teilbetriebsübergang sei verspätet.
Nach Abschluss des Überleitungsvertrages vom 21.10.2009 und des Vertrages über den Auftrag über Strategische Facility Management Leistungen mit A. sei der Betriebserwerber zum 30.11.2009 vollumfänglich in die Lage versetzt worden, die Leitungsmacht rechtlich und tatsächlich auszuüben, was auch geschehen sei. Die Betriebserwerberin habe Zugang zu allen Gebäudeteilen und zu sämtlichen benötigten Betriebsmitteln erhalten. Die eigentumsrechtliche Zuordnung der jeweiligen Betriebsmittel sei nicht entscheidend. Der unveränderte Zugang des Klägers zu den EDV-Systemen erkläre sich dadurch, dass sich die Betriebserwerberin im Verhältnis zur Auftraggeberin verpflichtet habe, die zur Verfügung gestellten Computersysteme zu verwenden. Ohne diese Systeme und diese zugehörige Lagereinrichtung sei eine Lagerverwaltung durch die Betriebserwerberin auch nicht möglich. Die Nutzung dieser Betriebsmittel sei durch die Vereinbarung vom 21.10.2009 geregelt.
Die P. GmbH sei zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages über die Auftragsvergabe von Service Facility Management Leistungen auch berechtigt gewesen. Mit Abschluss des Vertrages, somit am 21.10.2009, sei die Betriebserwerberin aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt worden, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortführung auszuüben.
Das Informationsschreiben vom 06.11.2009 sei inhaltlich nicht zu beanstanden und habe die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB ausgelöst. Die zugrunde liegenden vertraglichen Grundlagen seien im Informationsschreiben unter Ziffer 2 genannt worden. Die Information bezüglich der Übertragung von Betriebsmitteln sei ausreichend. Es habe weder der Fall einer Aufspaltung in eine Anlage- und Betriebsgesellschaft vorgelegen, noch sei sonst die Haftungsmasse des alten wie neuen Arbeitgebers nachhaltig verändert worden: Schon die Betriebsveräußerin, die P. GmbH, sei nicht Eigentümerin der genannten Betriebsmittel gewesen, sondern habe diese ihrerseits von der G. GmbH gepachtet.
Die Mitteilung eines voraussichtlichen Betriebsübergangs ab dem 01.12.2009 auf die Betriebserwerberin sei zutreffend. Auch sei die Information betreffend den Angaben zur Altersversorgung ausreichend.
Das Informationsschreiben vom 06.11.2009 habe sich auch nicht zu zukünftigen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen oder Vorgängen tatsächlicher Art, die beim bisherigen Arbeitgeber zukünftig stattfinden werden, zu erklären. Jedenfalls sei der Planungsstand vom 06.11.2009 an die Mitarbeiter weitergegeben worden, soweit unter Ziffer 7a des Informationsschreiben mitgeteilt wurde, dass P. voraussichtlich mit Wirkung zum 01.12.2009 auf die Beklagte verschmolzen werde. Zudem sei dem Unterrichtungsschreiben keine Informationen zu einem neuen Arbeitsvertrag zugeben. Ein neuer Arbeitsvertrag betreffe nicht die unmittelbaren Folgen des Betriebsübergangs. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages sei weder Inhalt noch unmittelbare Folge eines Betriebsübergangs.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.10.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Betriebsteil „Facility und Operations“ sei zunächst auf die Firma A. GmbH übergegangen, welche später in C. GmbH umfirmierte habe. Der Kläger sei durch Informationsschreiben vom 06.11.2009 ausreichend informiert, weswegen sein Widerspruch vom 02.01.2010 verspätet sei.
Der Bereich „Facility und Operations“ sei nach der Umstrukturierung Anfang des Jahres 2009 bereits ein eigenständiger Betriebsteil unter Leitung von Herrn G. gewesen. Der Betriebsteil habe ausweislich des Organigramms bereits seit Februar 2009 und somit lange vor dem in Frage stehenden Teilbetriebsübergang existiert. Er werde unter Wahrung der Identität von C. fortgeführt. Die zwölf Mitarbeiter, die bereits bei P. in dieser Abteilung arbeiteten, seien nun für die C. tätig und führten dieselben Arbeiten an denselben Betriebsmitteln für den Produktionsstandort F. weiterhin durch. Sämtliche Mitarbeiter des Betriebsteils Facility und Operations seien von C. übernommen worden. Es sei zu keiner zeitlichen Unterbrechung des Geschäftsbetriebes gekommen und die Tätigkeit des Betriebsteils vor und nach dem fraglichen Betriebsübergang sei die gleiche geblieben. Auch seien die materiellen Betriebsmittel, nämlich bewegliche Güter und der Besitz an den entsprechenden Betriebsmitteln, übernommen worden, ebenso die immateriellen Betriebsmittel, insbesondere das Knowhow der Mitarbeiter.
Der Widerspruch des Klägers vom 02.01.2010 sei verspätet. Die Frist von einem Monat gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB habe mit dem Zugang der vollständigen Informationen durch den Arbeitgeber am 6.11.2009 begonnen.
Das Informationsschreiben der P. GmbH vom 06.11.2009 entspräche den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB und löse damit die Monatsfrist zur Ausübung des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB aus.
Das Informationsschreiben werde nicht dadurch unrichtig, dass später zum 19.11.2009 der Kläger wie auch die übrigen Mitarbeiter der P. GmbH darüber informiert worden seien, dass zum 01.12.2009 ein Betriebsübergang der Mitarbeiter von P. auf P. 1 (die Beklagte) geplant sei. Für die Beurteilung der Vollständigkeit eines Unterrichtungsschreibens sei der Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens maßgebend. Spätere Umstände sind nicht zu berücksichtigen. Darüber könne auch nach einem Teilbetriebsübergang der übrig bleibende Betriebsteil ebenfalls Gegenstand eines weiteren Betriebsüberganges sein. Dies mache jedoch nicht die vorherige Anhörung bezüglich des ersten Betriebsübergangs unrichtig.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Klägervertreter am 10.11.2010 zugestellt. Seine Berufung hiergegen ging fristgerecht am 07.12.2010 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde ebenso fristgerecht am 23.12.2010 begründet.
Er führt aus, dass die Frist für den Widerspruch des Klägers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Fa. A. GmbH nicht vor dem 02.01.2010 habe enden können. Losgelöst von der Frage, ob das erste Informationsschreiben vom 06.11.2009 ordnungsgemäß gewesen sei, habe der Kläger ein weiteres Informationsschreiben bezüglich des Übergangs auf die P. 1 vom 19.11.2009 erhalten. Das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil die Bedeutung dieses zweiten Informationsschreibens nicht erkannt. Insbesondere habe es unterlassen, sich mit den Auswirkungen dieses Schreiben auf das Verhalten des Klägers zu beschäftigen. Nachdem ihm mit Schreiben vom 06.11.2009 mitgeteilt worden sei, dass sein Arbeitsverhältnis auf die A. GmbH übergehe, habe er noch während der einmonatigen Überlegungsfrist, ob er dem Übergang widersprechen wolle, die Mitteilung erhalten, dass sein Arbeitsverhältnis nunmehr zum 01.12.2009 auf die Beklagte übergehe. Der Kläger, als Empfänger dieses Schreibens habe dies nur so verstehen können, dass damit das Schreiben vom 06.12.2009 hinfällig werde, zumal ihm mitgeteilt worden sei, dass er nichts zu unternehmen brauche, damit sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergehe. Dadurch habe sich der Kläger zu Recht aller Sorgen enthoben gesehen und kein Anlass dafür gesehen, dem zuvor mitgeteilten Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH zu widersprechen. Durch die Mitteilung vom 19.11.2009 sei die eventuell in Gang gesetzte Frist für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH entsprechend dem Schreiben vom 06.11.2009 ersatzlos weggefallen. Nach Erhalt des Schreibens vom 19.11.2009 habe es für den Kläger keinen Anlass gegeben, sich in irgendeiner Weise Gedanken über den Widerspruch zu machen. Insbesondere sei im Schreiben vom 19.11.2009 ausdrücklich die Rede davon gewesen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die P1 übergehe. Das Schreiben sei entsprechend personalisiert gewesen. Es könne dahinstehen, ob die im Schreiben vom 04.12.2009 von der Beklagten nunmehr zusätzlich gegebenen Informationen ausreichten, um dieses Schreiben als erneutes Informationsschreiben im Sinne des § 613 a BGB anzusehen, denn der Kläger habe, gerechnet vom Zugang dieses Schreibens an innerhalb der Monatsfrist den Betriebsübergang auf die A. widersprochen.
Im Übrigen habe die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht begonnen, da auch das Unterrichtungsschreiben vom 06.11.2009 fehlerhaft gewesen sei und eine fehlerhafte Unterrichtung die Widerspruchsfrist nicht in Gang setzen könne. So sei die Unterrichtung über die betriebliche Altersversorgung unvollständig gewesen, weil in ihr der Hinweis auf die Dynamisierung der Altersversorgung bei der Übernahme gefehlt habe. Die Altersversorgung der Beklagten beruhe auf einer Endgehaltsformel. Das Informationsschreiben sehe für die Zukunft statt der Fortführung der Anwartschaft Barzuwendungen vor, was zu einem „Einfrieren“ der verdienten Anwartschaften auf der Grundlage der zuletzt gezahlten Gehältern führe. Diese wichtige Folge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses hätte seitens der Beklagten mitgeteilt werden müssen. Auch fordere das Informationsschreiben die Hinzuziehung weiterer Unterlagen, damit es vom Kläger verstanden werden könne. Es sei nur verständlich in Verbindung mit dem Überleitungsvertrag vom 21.10.2009, der dem Informationsschreiben vom 06.11.2009 jedoch nicht beigefügt gewesen sei. Darüber hinaus bestehe Unklarheit darüber, was ab dem Wechsel im Übrigen gelten solle. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass ein Vertrag zu Gunsten Dritter zustande gekommen sei, widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 613 a BGB. Auch sei die Information über die Berechnungsgrundlage des Altersversorgungsanspruchs falsch. Der Beklagte hätte den Kläger darüber informieren müssen, dass ihm eine Zahlung zustehe, die sich an seinem Interesse und aus der Sicht des Arbeitnehmers errechne, um die bisherige Altersversorgung wertgleich zu ersetzen. Eine am Aufwand des Arbeitgebers ausgerichtete Zahlung entspreche diesen Voraussetzungen nicht. Ebenso fehle die Mitteilung des zu zahlenden Betrages für die Altersversorgung deren Errechnung für die Beklagte problemlos für jeden einzelnen Mitarbeiter möglich gewesen wäre. Zudem enthalte das Informationsschreiben vom 06.11.2009 den Fehler, dass es formuliere, dass geplant sei, dem Arbeitnehmer einen einheitlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung vorzulegen. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass die Unterzeichnung des Vertrages ein freiwilliger Akt sei, mit dem auch keine Nachteile verbunden seien, hingehen handele es sich in Wahrheit um eine Unterzeichnungspflicht, da von der Gesellschaft nachträglich rechtliche Nachteile daran angeknüpft werden, dass der Kläger bis heute den geplanten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe. Die Übernehmerin A. GmbH habe die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Fortführung der Altersversorgung davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Arbeitnehmer vorher den von der Übernehmerin gewünschten Arbeitsvertrag unterzeichneten. Im Oktober 2010 sei es gelungen, eine Lösung für die Altersversorgung in der Weise zu finden, dass die übergegangenen Arbeitnehmer in der Altersversorgung der P. GmbH blieben, in den Genuss dieser Lösung jedoch nur diejenigen Arbeitnehmer kämen, die vorab den Arbeitsvertrag mit der A. GmbH unterschrieben hätten. Da der Kläger den Arbeitsvertrag mit der Übernehmerin nicht unterzeichnet habe, habe er folgerichtig bis heute von der Übernehmerin keinerlei irgendwie geartete Zahlungen für die Altersversorgung erhalten noch ein Schreiben, dem zufolge er in der Altersversorgung der P. GmbH bleiben könne. Das Unterrichtungsschreiben sei ferner fehlerhaft, weil die Unterrichtung über die Verschmelzung unvollständig sei. Es werde der Übergang der Leitungsfunktion vor oder nach der Verschmelzung unvollständig dargestellt, da nicht erkennbar sei, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich diese abspielen sollte. Darüber hinaus sei die Unterrichtung auch deswegen falsch, da eine Verschmelzung niemals geplant gewesen sei.
Der Kläger beantragt daher:
Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.10.2010 - 4 Ca 329/10 - wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. P. GmbH, Arzneimittelwerk G. am 01.12.2009 übergegangen ist auf die Fa. P1 GmbH, Betriebsstätte F. und zu den unveränderten Bedingungen dort fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt zur Begründung aus, das Arbeitsgericht Freiburg sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Schreiben vom 19.11.2009 keine weitere Bedeutung zuzumessen sei. Der Kläger sei von den Wirkungen des Betriebsübergangs auf die Beklagte nicht unmittelbar betroffen gewesen und habe diese Information nur deswegen erhalten, damit er erfahre, an wen er einen etwaigen Widerspruch zu richten habe und auf welches Unternehmen dann sein Arbeitsverhältnis zurückfallen würde. Auch sei das Schreiben der Beklagten vom 04.12.2009, in welchem sie dem Kläger mitteile, dass ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf sie nicht stattgefunden habe, inhaltlich richtig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers habe das Schreiben vom 19.11.2009 keine Auswirkung, da der Betriebsteil Facility und Operations zu diesem Zeitpunkt bereits auf die C. und nicht auf die Beklagte übergegangen gewesen sei und von diesem Betriebsübergang auf das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasst worden sei. Daher habe die Widerspruchsfrist am 06.11.2009 zu laufen begonnen und sei am 02.01.2009 in jedem Fall bereits abgelaufen gewesen und damit sei der Widerspruch des Klägers verspätet gewesen.
Das Informationsschreiben vom 06.11.2009 sei auch inhaltlich vollständig und richtig. Es sei daher auch geeignet gewesen, die Widerspruchsfrist in Lauf zu setzen. Aus dem Schreiben gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass für die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter ein Wechsel der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehen sei. Das habe sich im Übrigen auch aus der mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung über ein Interessenausgleich ergeben. Auch der Wechsel des Durchführungsweges gehe klar aus dem Unterrichtungsschreiben hervor. Einzelheiten, die der Veräußerer zum Zeitpunkt der Unterrichtung selbst nicht gekannt hätten, könnten auch nicht Gegenstand der Unterrichtung sein. Der Wunsch des Klägers, detaillierte Zahlenwerke und versicherungsmathematische Berechnungen zu erhalten, die auf ihn persönlich bezogen seien, stellten überzogene Anforderungen an den Inhalt der Unterrichtung dar. Insbesondere verlange § 613 a BGB keine individuelle Richtung des einzelnen Arbeitnehmers und gehe sogar davon aus, dass nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung das Unterrichtungsschreiben als eine Basis für eine weiterführende eigenverantwortliche Selbstinformation durch den Adressaten zu verstehen sei. Es genüge, wenn es die gesetzlichen Kerninformationen enthalte.
Auch der angebliche fehlende Hinweis auf den Wegfall der Dynamisierung ab dem Zeitpunkt der Übernahme gehe fehl. Sollte die C. ihre Verpflichtungen zur Gewährleistung einer wirtschaftlich gleichwertigen Altersversorgung nicht erfüllen, habe dies der Kläger gegenüber der Fa. C. geltend zu machen. Dieses Verhalten der Fa. C. mache jedoch nicht das Unterrichtungsschreiben unrichtig.
Auch sei das Unterrichtungsschreiben nicht falsch, weil die Hinzuziehung weiterer Unterlagen erforderlich sei. Das sei zum Einen nicht richtig und zum Anderen komme es darauf auch nicht an. Im Unterrichtungsschreiben heiße es, dass C. entsprechende Versorgungsbeiträge an den Kläger leiste, was bedeute, dass diese gleichwertig zu sein hätten. Das sei bereits aus sich heraus verständlich und bedürfe nicht der Hinzuziehung weiterer Unterlagen. Im Übrigen sei der Umstand, dass im Oktober 2010 eine Lösung für die Altersversorgung gefunden worden sei, gerade der Beleg dafür, dass zum Zeitpunkt der Unterrichtung am 06.11.2009 weder die Beklagte noch die Fa. A. detaillierte Informationen zum exakten Vollzug einer gleichwertigen Altersversorgung durch jeden Mitarbeiter gehabt hätten. Folglich hätten sie hierüber auch nicht näher informieren können und müssen.
Es bestehe auch keine Unklarheit über die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Altersversorgung. Aus dem Informationsschreiben ergebe sich hinreichend klar, dass eine entsprechende Altersversorgung durch die Übernehmerin zur Verfügung gestellt werde. Die individuelle Versorgungszusage des Klägers sei eindeutig benannt als Berechnungsgrundlage und sei abhängig von der individuellen Bruttovergütung des Klägers und die Beiträge der P. GmbH basierten auf diesen Berechnungsgrundlagen. Diese seien nach wie vor die identischen Berechnungsgrundlagen und Basis der Versorgungszusage. Zudem seien Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung keine Folgen des Betriebsübergangs, da sie bis zum Zeitpunkt des Übergangs ohne Rücksicht auf diesen entstehen.
Auch die fehlende Mitteilung des zu zahlenden Betrages für die Altersversorgung mache das Unterrichtungsschreiben entgegen der Auffassung des Klägers nicht unvollständig. Gleiches gelte für die Unterrichtung über den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der A. GmbH. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die A. GmbH bzw. C. übergehe, ohne dass dies von der Unterzeichnung eines geplanten Arbeitsvertrages abhängig gemacht werden sollte. Im Übrigen mache das jetzige Verhalten der C. nicht das Informationsschreiben vom 06.11.2009 unrichtig, denn in ihm habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten lediglich die voraussichtliche Planung im Hinblick auf die Unterzeichnung von einheitlichen Arbeitsverträgen mitgeteilt. Auch die Auffassung des Klägers; dass im Unterrichtungsschreiben falsche Angaben zur Verschmelzung gemacht worden seien, sei irreführend und rechtlich irrelevant, da sich die Unterrichtungspflicht auf die rechtlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer beziehe und nicht auf Vorgänge gesellschaftsrechtlicher oder tatsächlicher Art., die beim bisherigen Arbeitgeber stattfänden.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2011 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Klägers vom 02.12.2009 möglicherweise als Widerspruch auszulegen sei. Darüber hinaus hat das Gericht darauf hingewiesen, dass durch das zweite Unterrichtungsschreiben vom 19.11.2009 möglicherweise die Frist zur Ausübung des Widerspruchs unterbrochen worden sei und erst nach der Richtigstellung durch das Schreiben vom 04.12.2009 erneut begonnen habe.
Den Parteien wurde zur Stellungnahme zu diesen Fragen Gelegenheit zur erneuten schriftsätzlichen Äußerung gegeben, wovon beide Parteien Gebrauch gemacht haben.
Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, das Schreiben vom 02.12.2009 des Klägers sei nicht als Widerspruch auszulegen. Eine solche Auslegung hätte selbst der Kläger bisher nicht in Betracht gezogen, geschweige denn die Beklagte. Zudem sei aus dem Schreiben bei objektiver Betrachtung für einen sachkundiger Empfänger nicht erkennbar, dass der Kläger nicht wolle, dass sein Arbeitsverhältnis übergehe. Dem Schreiben sei aber allenfalls positiv zu entnehmen, dass der Kläger einen Betriebsübergang zur P.1 gerne annehmen wolle. Ansonsten sei das Schreiben allenfalls als Zielvorstellung über den Ablauf eines zeitlich vorgelagerten Teilbetriebsübergangs, nämlich von der P. GmbH auf die C. und eines den Kläger nicht betreffenden Betriebsübergangs von der P. auf die P.1 zu verstehen. Im Übrigen habe der Kläger bei Übergabe des Schreibens vom 02.12.2009 ausdrücklich erklärt, dass das Schreiben keinen Widerspruch zum Betriebsübergang darstelle. Da beide Seiten dieses Schreiben unstreitig nicht als Widerspruch aufgefasst hätten, sei das Schreiben auch nicht auslegungsfähig, jedenfalls nicht im Sinne eines Widerspruchs.
Im Gespräch am 02.12.2009 zwischen Herrn L. und unter anderem dem Kläger sei diesem auch erneut erklärt worden, dass der Betriebsübergang zur P 1 nichts mit dem Betriebsübergang zur C. zu tun habe und dass beide Vorgänge getrennt voneinander wie geplant vorgenommen würden. Ein behaupteter Irrtum über die zeitliche Abfolge von zwei Betriebsübergängen könne nicht als Widerspruch gedeutet werden. Auch habe bereits vorher am 24.11.2009 ein längeres Personalgespräch zwischen Herrn L. und dem Kläger stattgefunden, bei dem immer von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die C. und nicht etwa auf die P1 Gegenstand gewesen sei. Auch aufgrund einer vom Betriebsrat veranstalteten Betriebsversammlung vom 03.12.2009 sei dem teilnehmenden Kläger klar gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Fa. A./C. übergehe. Darüber hinaus habe am 06.11.2009 eine Informationsveranstaltung für alle vom Betriebsübergang zu A./C. betroffenen 12 Mitarbeiter unter der Leitung von Herrn L. stattgefunden, an der auch der Kläger teilgenommen habe. Bei dieser Veranstaltung sei das Unterrichtungsschreiben vom 06.11.2009 im Einzelnen besprochen worden. Herr L. habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter im Laufe des Monats November ein weiteres Unterrichtungsschreiben erhalten würden, welches auch an sie versandt würde, welches aber den Betriebsübergang auf C. nicht berühre. Dies sei auch unter Ziffer 7 a) und b) des Unterrichtungsschreibens vom 06.11.2011 bereits erwähnt worden. Dem Kläger sei daher auch klar gewesen, dass das zweite Unterrichtungsschreiben vom 19.11.2009 ihn nicht betroffen habe. Das Unterrichtungsschreiben, auch unter Beachtung der vorgeschriebenen Textform vom 06.11.2009, sei daher vollständig gerade deswegen, weil es den Hinweis auf den späteren Übergang der P.-GmbH auf die P1 enthält. Darüber hinaus führe das Schreiben vom 19.11.2009, welches als solches ebenfalls ein ordnungsgemäßes Informationsschreiben darstelle, nicht dazu, dass sich die Widerspruchsfrist für den Kläger nach Zugang des ersten Informationsschreibens vom 06.11.2009 verlängern würde. Im Übrigen müsse auch eine teleologische Reduktion des § 613 a Abs. 5 BGB im Hinblick auf das Textformerfordernis dahingehend vorgenommen werden, dass Informationen, die allen Mitarbeitern, - so auch dem Kläger - bekannt gewesen seien, nicht im Unterrichtungsschreiben aufgenommen werden müssten. Das Unterrichtungsschreiben müsse vielmehr nur über die Auswirkungen des Betriebsübergangs Auskunft geben und dies sei auch geschehen, auch zum Betriebsübergang des „Restbetriebes“ der P. GmbH auf die P1. Eines einschränkenden Hinweises im Unterrichtungsschreiben vom 19.11.2009 dahingehend, dass der Kläger hiervon nicht betroffen sei, habe es daher nicht bedurft. Das Unterrichtungsschreiben vom 19.11.2009 habe der Kläger bei gehöriger Anstrengung seines Gewissens nicht in dem Sinne verstehen dürfen, dass die Beklagte den bereits erfolgten Teilbetriebsübergang, über den durch Schreiben vom 06.11.2009 unterrichtet worden sei, rückgängig machen wollen. Bei sämtlichen Informationsveranstaltungen habe der Kläger persönlich teilgenommen. Alle Mitarbeiter, die betroffen gewesen seien, so auch der Kläger, seien verstärkt über den bevorstehenden Betriebsübergang P./P1 informiert worden. Dieses Schreiben habe jedoch für den Kläger keine Bedeutung gehabt und der Kläger habe dies gewusst, weil er zuvor eindeutig und umfassend über den Betriebsübergang auf die A./C. informiert worden sei. Das ergebe sich ergänzend auch daraus, dass die Beklagte ihrerseits dem Kläger geantwortet habe und die Aussage des Klägers, wonach sein Schreiben vom 02.12.2009 gerade nicht als Widerspruch verstanden werden solle aufgegriffen habe. Der Kläger habe also nach dem Zugang des Schreibens vom 04.12.2009 noch ausreichend Zeit gehabt, dem Betriebsübergang zu widersprechen, und habe das in der verbleibenden Zeit nicht getan, sondern statt dessen bis zum 02.01.2010 zugewartet. Es sei auch unzutreffend, dass der Kläger aufgrund der im Betrieb vorherrschenden „Gerüchteküche“ den Umstand des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die A./C. nicht habe zuordnen können. Es habe auch keinen Anlass dafür gegeben anzunehmen, die Verhandlungen zwischen P. und A./C. hätten scheitern können. Schon am 20.10.2009 habe Herr B. per E-Mail alle 12 Mitarbeiter, die auf die A./C. übergehen sollten, eingeladen, um darüber zu berichten, dass die entsprechenden Verträge am 21.10.2009 unterzeichnet würden. Dass der Kläger entsprechende Kenntnis gehabt habe, ergebe sich auch aus seiner E-Mail vom 09.11.2009 an Herrn L.. Entgegen der Behauptung des Klägers habe Herr L. auch Kenntnis von dem Versand des Unterrichtungsschreibens vom 19.11.2009 an die Mitarbeiter, so auch an den Kläger, gehabt. Aus den eigenen Ausführungen des Klägers ergebe sich (Schriftsatz 23.03.2011, S. 6, dass der Kläger selbst gar nicht auf die Idee gekommen sei, dass man das Schreiben vom 02.12.2009 als Widerspruch auffassen könne.
Der Kläger hat innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist vorgetragen, dass das Thema einer eventuellen Auslagerung einzelner Mitarbeiter aus den verschiedensten Abteilungen zur A./C. Gegenstand heftiger Diskussionen im Betrieb während des gesamten Jahres 2009 gewesen sei. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung habe Herr L. jedenfalls keinen Hinweis gegeben, dass die von dem Übergang auf die A./C. betroffenen Mitarbeiter ein zweites Unterrichtungsschreiben erhalten würden, in dem ihnen der geplante Betriebsübergang des restlichen Betriebes von P. auf P1 mitgeteilt wurde. Dieses Schreiben vom 19.11.2009 habe den Kläger daher völlig unvorbereitet getroffen. Er habe keinen Anlass gehabt, dieses Schreiben anders zu verstehen als es der Wortlaut gebiete. Zu Recht habe der Kläger davon ausgehen können, dass dieses Schreiben nicht etwa versehentlich nur an ihn geschickt worden sei und er von seinem Inhalt gar nicht betroffen sei. Die Beklagte habe bis heute auch niemals behauptet, dass ihr hier ein Versehen unterlaufen sei. Auch aus der anwaltlichen Beratung habe der Kläger die Information erhalten, dass durch das Schreiben vom 19.11.2009 klar gestellt sei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die P1 übergehen werde. Das Schreiben des Klägers vom 02.12., mit dem er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die P1 zustimme, sei daher als Widerspruch gegen den Betriebsübergang auf die A./C. zu verstehen. Zu bestreiten ist die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger gegenüber Herrn L. bestätigt habe, dass das Schreiben vom 02.12.2009 keinen Widerspruch darstelle. Das Wort „Widerspruch“ sei in diesem Gespräch am 02.12.2009 überhaupt nicht gefallen. Über diese Frage sei nicht gesprochen worden. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe zwischen den Parteien kein Einvernehmen darüber bestanden, dass das Schreiben vom 02.12.2009 kein Widerspruch sein solle. Jedenfalls habe der Kläger auch durch sein Schreiben vom 02.01.2010 dem Betriebsübergang rechtzeitig widersprochen. Das Schreiben vom 19.11.2009 habe die Frist für die Erklärung des Widerspruchs unterbrochen und nicht nur gehemmt. Durch dieses Schreiben und die nachfolgenden Erklärungen und Schreiben der Beklagten sei die Situation für den Kläger noch viel unübersichtlicher geworden, als vorher. Der Kläger habe nach dem Zugang des Schreibens vom 04.12.2009 lediglich nur noch zwei Tage Zeit gehabt, um einen Widerspruch einzureichen, wenn das Schreiben vom 06.11.2009 die Widerspruchsfrist bereits in Gang gesetzt hätte.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen im Übrigen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führte daher zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
I.
Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG I.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist begründet.
1. Der Klageantrag ist zulässig. Die im Antrag enthaltene Datumsangabe für den Zeitpunkt des Übergangs ist zulässig. Für sie besteht das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtschutzbedürfnis in so weit, dass durch sie klargestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch den Widerspruch des Klägers rückwirkend auf die Beklagte „zurückgefallen“ ist.
Der Zusatz „sondern zu unveränderten Bedingen dort fortbesteht“ stellt keinen eigenständigen Feststellungsantrag dar, sondern gibt nur die zwangsläufige Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB wieder. Er ist daher für den Rechtstreit ohne eigene Bedeutung und vom Gericht in der Tenorierung daher weggelassen worden.
Im Übrigen ist das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO gegeben, da der Antrag klärt, mit wem das Arbeitsverhältnis des Klägers nun besteht.
2. Der Klageantrag ist auch begründet. Der Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH, später C. GmbH ist rechtzeitig innerhalb des Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB erfolgt. Dies führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als der Betriebsübernehmerin der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers, der P. GmbH fortbesteht. Im Einzelnen:
3. Bei dem Übergang des Bereiches „Facility Operations““ auf die A. mit Wirkung vom 01.01.2009 handelt es sich um einen Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen. Auf die in der Berufung nicht weiter angegriffenen Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Urteil auf den Seiten 8 bis 11, I.1. der Gründe wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Kläger wurde von diesem Teilbetriebsübergang erfasst, da er dieser Einheit zugeordnet war.
4. Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zwar bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers vormals bis zum 30.11.2009 mit der P. GmbH und bei einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses besteht es mit dem Veräußerer fort. Allerdings hat zeitgleich die Beklagte den Betrieb, in dem das Arbeitsverhältnis bei einem wirksamen Widerspruch fortbestehen würde, mit den Folgen des § 613a Abs. 1 BGB erworben, so dass das Arbeitsverhältnis nur mit dieser Fortbestehen kann. Die Rechtsfolgen des Widerspruchs treten ex tunc, also rückwirkend ein. Das Arbeitsverhältnis hat durch einen wirksamen Widerspruch niemals mit dem Erwerber, hier der A. GmbH bestanden, sondern bestand immer mit der P. GmbH und ging demgemäß durch den Übergang des Betriebs der P. GmbH auf die Beklagte zum 01.12.2009 über. Der gesamte Betrieb der P. GmbH mit Ausnahme des auf die A. GmbH übertragenen Betriebsteil des Facility - Managements ging unter Wahrung seiner betrieblichen Identität über. Da die in diesem Betriebsteil beschäftigte Zahl der Mitarbeiter im Verhältnis zum Gesamtbetrieb verschwindend gering gewesen ist, hat der Gesamtbetrieb dadurch seine Identität nicht verloren und ist nicht etwa zu einem Teilbetrieb geworden, so dass sich die Fragen der Zuordnung des Klägers bei mehreren Teilbetriebsübergängen nicht stellt. Durch einen wirksamen Widerspruch fällt der Kläger zurück zum Betrieb der P. GmbH und nimmt am Betriebsübergang auf die Beklagte teil, so dass sein Feststellungsbegehren zutreffend gegen die Beklagte gerichtet ist.
5. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH durch sein Schreiben vom 02.01.2010 wirksam widersprochen.
a) Es kann dahin gestellt bleiben, ob bereits das Schreiben des Klägers vom 02.12.2009 einen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses darstellt.
Da die Erklärung das Wort „Widerspruch“ nicht enthalten muss, genügt es, dass aus objektiver Empfängersicht erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht will, dass sein Arbeitsverhältnis übergeht (BAG, Urt. v. 13.7.2006 - 8 AZR 382/05, Rn. 20 ff.). Mehrdeutige schriftliche Erklärungen des Arbeitnehmers sind nach §§ 133, 157 auszulegen (ErfK/Preis, 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 99).
Gegen eine Auslegung dieses Schreibens als Widerspruch spricht, dass es nicht auf Verhinderung des Übergang des Arbeitsverhältnis abstellt, sondern alleine das Einverständnis des Klägers mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnis auf die Beklagte wiedergibt. Darüber hinaus bringt der Kläger auch nicht zum Ausdruck, dass er mit einem Übergang auf die A. nicht einverstanden ist, sondern er stellt lediglich dar, dass er davon ausgeht, dass die Beklagte an dem Übergang auf die A. nicht mehr festhält. Ein Rechtsgestaltungswille, wie er für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses als einer rechtsgestaltenden Willenserklärung (MüKoBGB/Müller - Glöge, 5. Aufl. § 613a BGB Rn 115) erforderlich ist, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Andererseits kann es ausreichen, dass dem Schreiben zu entnehmen ist, dass der Kläger nicht bei der A. GmbH arbeiten will. Von maßgeblicher Bedeutung ist jedoch, dass die Beklagte Umstände vorgetragen hat, nach denen dieses Schreiben aufgrund konkreter Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Übergabe gerade nicht als Widerspruch zu verstehen sei, über die gegebenenfalls Beweis zu erheben wäre. Eine Beweisaufnahme ist jedoch entbehrlich, da der Kläger durch das spätere Schreiben vom 02.01.2010 den Übergang des Arbeitsverhältnis in jedem Fall verhindert hat.
b) Das Schreiben vom 02.01.2010 wahrt die nach § 613a Abs. 6 BGB vorgeschriebene Schriftform.
c) Es ist auch an einen der von § 613a Abs. 6 BGB vorgeschriebenen Adressaten gerichtet, nämlich die Beklagte. Diese war zum Zeitpunkt des Widerspruchs die „Veräußerin“ des Betriebes im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB, weil sie den Betrieb, in dem das Arbeitsverhältnis des Klägers bei wirksamem Widerspruch fortbesteht, erworben hat und damit die Arbeitgeberstellung von der P. GmbH nach § 613a Abs. 1 BGB erlangt hat. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers, die P. GmbH hatte zum 01.12.2009 den Betrieb in F. an die Beklagte rechtsgeschäftlich übertragen - das Arbeitsverhältnis des Kläger wäre ohne den Übergang auf die A. GmbH auf die Beklagte übergegangen, da diese den Betrieb der P. GmbH übernommen hatte. Ob die P. GmbH überhaupt noch bestand ist unklar, denn die beiden Informationsschreiben vom 06.11.2009 und 19.11.2009 widersprechen sich in diesem Punkt, da das Schreiben vom 06.11.2009 von einer Verschmelzung ausgeht.
Im übrigen hat der Kläger das gleiche Schreiben auch an die P. GmbH (Anlage K 12) gerichtet, so dass es auf die Frage des richtigen Adressaten offen bleiben kann, denn entweder war die Beklagte oder die P. GmbH der richtige Adressat. Beide haben einen Widerspruch erhalten.
d) Das Widerspruchsschreiben erreichte die Beklagte sowie die P. GmbH fristgerecht, denn die Frist für die Ausübung des Widerspruchrechts endete erst am 04.01.2010. Die Frist für die Ausübung des Widerspruchs beginnt nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB mit dem Zugang der Unterrichtung über den Widerspruch, die den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügt.
aa) Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass das erste Informationsschreiben vom 6.11.2009 inhaltlich den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügte und die Frist zur Ausübung des Widerspruchs in Lauf setzte.
bb) Diese Frist wurde jedoch durch das weitere Informationsschreiben der Beklagten vom 19.11.2009 „unterbrochen“ und wurde erst wieder erneut in Lauf gesetzt, nachdem die die Beklagte die durch die beiden inhaltlich sich widersprechenden Informationsschreiben der P. GmbH verursachte unklare Informationslage mit ihrem Schreiben vom 4.12.2009 bereinigt und geklärt hatte.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
(1) Das Informationsschreiben vom 19.11.2009 beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergeht. Damit stellt sich für den Kläger nach dem Inhalt der Informationsschreiben eine zumindest widersprüchliche Situation dar, auf wen nun sein Arbeitsverhältnis übergehen wird. Zwar heißt es im Schreiben vom 06.11.2009, dass die P. GmbH mit der Beklagten verschmolzen werden wird und in so weit ist in diesem Schreiben auch ein Hinweis darauf enthalten, dass auch bezüglich der P. GmbH im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB informationsrelevante Vorgänge stattfinden werden, die zur Notwendigkeit führen, die verbleibenden Arbeitnehmer der P. GmbH, die nicht von dem Teilbetriebsübergang auf die A. GmbH erfasst werden, über diesen für sie relevanten Betriebsübergang zu informieren.
Durch das nachfolgende Informationsschreiben vom 19.11.2009 wurde der Kläger jedoch in einer dem vorherigen Informationsschreiben widersprechenden Weise über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte informiert. Dem Schreiben ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass diese Information gegenüber dem Kläger nur für den Fall erfolgt, dass es dem Übergang auf die A. GmbH widerspricht. Vielmehr informiert es den Kläger ohne jede Einschränkung.
Es ist auch nicht dahin zu verstehen, dass es den Kläger gewissermaßen nur über sonstige Vorgänge, die die P. GmbH betreffen informieren will und ihn persönlich gar nicht betrifft. Im Gegenteil, dass Schreiben ist personalisiert und sowohl in Anschrift als auch Anrede persönlich an den Kläger gerichtet. Zudem spricht es ausdrücklich davon, dass „Ihr (des Klägers) Arbeitsverhältnis“ auf die Beklagte übergehen wird. Das Schreiben lässt nach seinem Wortlaut keine andere Auslegung zu, selbst man das erste Informationsschreiben vom 06.11.2009 hinzuzieht. Damit hat die Beklagte eine Situation geschaffen, in der noch während des Laufes der Frist für einen Widerspruch für den Kläger unklar war, welches Schicksal sein Arbeitsverhältnis haben würden und auf welchen Arbeitgeber es übergehen würde.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die weiteren Umstände im Zusammenhang mit den in den beiden Schreiben dargestellten Betriebsübergängen, insbesondere die mündlich gegebenen Informationen nicht im Rahmen der Auslegung der Schreiben hinzuzuziehen, denn dies widerspräche der von § 613a Abs. 5 BGB angeordneten Textform der Unterrichtung. Insbesondere der Vortrag, Herr L. habe bei einer vorhergehenden Informationsveranstaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter im Laufe des Monats November ein weiteres Unterrichtungsschreiben erhalten würden, welches auch an sie versandt würde, welches aber den Betriebsübergang auf A. nicht berühre, ist nicht erheblich.
Im Falle eines Betriebsüberganges ist der Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchrechtes erhalten (BT-Drucks. 14/7760 S. 19). So soll insbesondere dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG Urteil vom 31.1.2008, 8 AZR 1116/06 Rn. 28).
Die vorgeschriebene Textform dient dazu, für den Arbeitnehmer eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu dokumentieren (APS/Steffan, § 613a BGB Rn 205). Er soll „Schwarz auf Weiß“ die maßgeblichen Informationen über das Schicksal seines Arbeitsverhältnis erhalten und damit über einen Text verfügen, auf den er sich im Rahmen seiner Beratung und Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts verlassen kann. Die Berücksichtigung zusätzlicher mündlicher Erklärungen - jedenfalls solcher, die von den in Textform erteilten Informationen abweichen - ist daher mit dem Zweck der Unterrichtung in Textform nicht vereinbar, soweit sie nicht lediglich der Korrektur von Bagatellungenauigkeiten dient.
Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, was Herr L. in der vorhergehenden Versammlung den Mitarbeitern an zusätzlichen Informationsschreiben angekündigt hat. Der nur mündliche Hinweis, dass nachfolgende Informationsschreiben die auf A. übergehenden Mitarbeiter nicht betreffen, genügt nicht, um die widersprüchliche Wirkung des weiteren Informationsschreibens vom 19.11.2009 zu verhindern. Dies würde dem Zweck der Textform widersprechen, nach der, wie oben dargelegt, der Arbeitnehmer gerade in einer verbindlichen Weise, nämlich textlich, über die maßgebliche Information verfügen soll. Der Arbeitnehmer soll gerade nicht auf die in der Situation eines bevorstehenden Betriebs(teil)überganges unter Umständen verwirrenden vielfältigen zusätzlichen Informationen angewiesen sein.
Aus diesem Grund ist auch die von Beklagten angeregte teleologische Reduktion des § 613a Abs. 5 BGB hinsichtlich des Textformerfordernisse abzulehnen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unter Ziffer 7a und b des Unterrichtungsschreibens vom 06.11.2011 - unter Wahrung der Textform - nicht bereits erwähnt worden, dass es ein zweites Informationsschreiben geben wird - jedenfalls nicht, dass dieses Informationsschreiben sich liest, als würde das Arbeitsverhältnis des Klägers nun doch nicht auf die A., sondern die Beklagte übergehen, dieses Informationsschreiben aber gar nicht für den Kläger gelten solle. Insbesondere letzteres ergibt sich aus der zitierten Stelle des ersten Informationsschreibens gerade nicht.
(2) Die Folgen der durch die zweite Information vom 19.11.2009 geschaffenen Unklarheit bzw. widersprüchlichen Situation besteht daran, dass eine ordnungsgemäße Information des Klägers über das Schicksal seines Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt ist. Die fehlerhafte zweite Information innerhalb der Überlegungsfrist macht die Wirkungen der ersten Information zu Nichte.
(2.1.) Die Auswirkungen widersprüchlicher Informationen nach § 613a Abs. 5 BGB sind umstritten (umfassende Darstellung bei Rupp, NZA 2007, 301, 303). Teilweise wird vorgeschlagen, dem Arbeitnehmer gegen den Verursacher der Falschinformation einen Anspruch auf Schadensersatz zu gewähren (Rieble, FS Arge Arbeitsrecht, S. 698), wobei hier der Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs unklar ist (zu den Bedenken hiergegen Rupp, NZA 2007, 301, 304f.). Nach Rieble kann der Arbeitnehmer geltend machen, er habe durch die Falschinformation es unterlassen, seinen Widerspruch auszuüben. Konsequenter Weise wäre er dann gegenüber der hier fehlinformierenden P. GmbH so zu stellen sein, als habe er den Widerspruch fristgerecht ausgeübt - mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis durch den nachgeholten Widerspruch nunmehr mit der Beklagten besteht. An der Kausalität der widersprüchlichen Information für den unterlassenen Widerspruch besteht angesichts des Schreibens des Klägers vom 02.12.2009 kein Zweifel.
Ein anderer Lösungsvorschlag geht davon aus bzw. befürchtet (Rieble, aaO.), dass der widersprüchlich Informierende einen Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens begeht, der auch dem anderen Informationsverpflichteten Teil nach § 425 BGB zuzurechnen ist (Rupp, aaO. S. 304; KR/Pfeiffer, § 613a BGB Rn. 108 h a.E.)
(2.2.) Dem Kläger steht nach der gesetzgeberischen Wertung für seine Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts ein Zeitraum vom einem Monat zur Verfügung. Dieser Zeitraum wird durch eine weitere widersprüchliche Information über den Übergang des Arbeitsverhältnis nunmehr auf einen anderen Erwerber ohne Klarstellung über das Verhältnis zur zunächst erteilten Information dem Kläger genommen, denn der Kläger befand sich nach der zweiten Information vom 19.11. 2009 in einer Situation, dass ihm eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage durch die widersprüchlichen Informationen genommen war. Dadurch war ihm der Monatszeitraum zur Entscheidung genommen. Diese Situation kann, will man dem Gesetzeszweck gerecht werden, nur zur Folge habe, dass der Kläger jetzt mangels Entscheidungsgrundlage keine Entscheidung über das Widerspruchsrecht zur treffen braucht, solange nicht die Veräußerin oder der Erwerber die Situation in einer dem § 613a Abs. 5 BGB genügenden Form klärt. Eine widersprüchliche Information - jedenfalls wenn der Widerspruch noch innerhalb der Widerspruchsfrist erzeugt wird - ist insgesamt eine falsche bzw. unzureichende Information. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zur Information über allgemeine verbraucherschützende Widerrufsbelehrungen (Urteil v 18. 10. 2004 - II ZR 352/02 II.4. d. Gr.).
Dem gegenüber kann nicht eingewandt werden, der Arbeitgeber habe durch eine zunächst richtige Information die Informationspflicht im Sinn von § 362 BGB erfüllt.
Zwar hat der zutreffend informierende Beteiligte, gleich ob Erwerber oder Veräußerer, zunächst die Informationspflicht erfüllt. Damit hat der die gebotene Leistungshandlung vorgenommen. Zur Erfüllung im Sinne des § 362 BGB muss jedoch auch der Eintritt des Leistungserfolges hinzutreten (BGHZ 87, 157, 162; Hk-BGB/Schulze § 362 BGB Rn. 2). Diese besteht darin, dass für den Arbeitnehmer für die Dauer einer Überlegungsfrist von einem Monat eine zuverlässige und zutreffende Wissensgrundlage für seine Entscheidung über einen möglichen Widerspruch geschaffen wird. (kritisch in so weit Rieble, aaO. S. 699, Rupp, aaO. S. 303) Durch eine weitere widersprüchliche nachträgliche Information wird jedoch genau diese Wirkung vereitelt, in dem nun eine Situation geschaffen wird, in der der Arbeitnehmer mangels ausreichender Wissensgrundlage gerade keine sichere Entscheidung treffen kann.
Dadurch wird bezüglich der Informationspflicht auch kein Dauerschuldverhältnis (Rupp) oder eine Figur einer bedingten Erfüllung (Rieble) geschaffen, sondern lediglich in die Frage der Bewirkung der Erfüllung auch der Zweck der Informationspflicht einbezogen. Die Erfüllung ist nicht bedingt, sondern noch nicht eingetreten, wenn dem Arbeitnehmer die Frist zur Entscheidung nicht vollständig verbleibt. Ein Dauerschuldverhältnis entsteht nicht, weil die Erfüllung das Schuldverhältnis beendet, wenn auch zu einem hinausgeschobenen Termin. Der Informierende hat auch keine dauerhaften Verpflichtungen, sondern er muss einmal zutreffend informieren. Der Leistungserfolg tritt allerdings erst nach einem Monat ein, wenn zwischenzeitlich keine widersprüchliche Information erfolgt.
Zur Herstellung des Leistungserfolges ist daher zu verlangen, dass in Fällen widersprüchlicher Information - jedenfalls dann, wenn die falsche Unterrichtung zeitlich später erfolgt ist - eine Klarstellung erfolgt (KR/Pfeiffer, § 613a BGB Rn. 108 h a.E.)
Erst mit dieser Klarstellung liegt wieder eine zutreffende und vollständige Information vor, die die Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB in Lauf setzt.
cc) Ein Klarstellung in Textform erfolgte durch die Beklagte erst durch das Schreiben vom 04.12.2009. Es setzte die Frist des 613a Abs. 6 S. 1 BGB in Lauf. Der am 02.01.2010 oder 03.01.2010 bei der Beklagten und der P. GmbH eingegangene Widerspruch des Klägers wahrt die Frist.
Damit hat der Kläger den Übergang des Arbeitsverhältnis auf die A. GmbH verhindert. Sein Arbeitsverhältnis besteht mit der Beklagten fort.
Aus diesem Grund war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Revision war zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führte daher zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
I.
Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG I.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist begründet.
1. Der Klageantrag ist zulässig. Die im Antrag enthaltene Datumsangabe für den Zeitpunkt des Übergangs ist zulässig. Für sie besteht das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtschutzbedürfnis in so weit, dass durch sie klargestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch den Widerspruch des Klägers rückwirkend auf die Beklagte „zurückgefallen“ ist.
Der Zusatz „sondern zu unveränderten Bedingen dort fortbesteht“ stellt keinen eigenständigen Feststellungsantrag dar, sondern gibt nur die zwangsläufige Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB wieder. Er ist daher für den Rechtstreit ohne eigene Bedeutung und vom Gericht in der Tenorierung daher weggelassen worden.
Im Übrigen ist das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO gegeben, da der Antrag klärt, mit wem das Arbeitsverhältnis des Klägers nun besteht.
2. Der Klageantrag ist auch begründet. Der Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH, später C. GmbH ist rechtzeitig innerhalb des Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB erfolgt. Dies führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als der Betriebsübernehmerin der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers, der P. GmbH fortbesteht. Im Einzelnen:
3. Bei dem Übergang des Bereiches „Facility Operations““ auf die A. mit Wirkung vom 01.01.2009 handelt es sich um einen Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen. Auf die in der Berufung nicht weiter angegriffenen Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Urteil auf den Seiten 8 bis 11, I.1. der Gründe wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Kläger wurde von diesem Teilbetriebsübergang erfasst, da er dieser Einheit zugeordnet war.
4. Die Beklagte ist passiv legitimiert. Zwar bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers vormals bis zum 30.11.2009 mit der P. GmbH und bei einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses besteht es mit dem Veräußerer fort. Allerdings hat zeitgleich die Beklagte den Betrieb, in dem das Arbeitsverhältnis bei einem wirksamen Widerspruch fortbestehen würde, mit den Folgen des § 613a Abs. 1 BGB erworben, so dass das Arbeitsverhältnis nur mit dieser Fortbestehen kann. Die Rechtsfolgen des Widerspruchs treten ex tunc, also rückwirkend ein. Das Arbeitsverhältnis hat durch einen wirksamen Widerspruch niemals mit dem Erwerber, hier der A. GmbH bestanden, sondern bestand immer mit der P. GmbH und ging demgemäß durch den Übergang des Betriebs der P. GmbH auf die Beklagte zum 01.12.2009 über. Der gesamte Betrieb der P. GmbH mit Ausnahme des auf die A. GmbH übertragenen Betriebsteil des Facility - Managements ging unter Wahrung seiner betrieblichen Identität über. Da die in diesem Betriebsteil beschäftigte Zahl der Mitarbeiter im Verhältnis zum Gesamtbetrieb verschwindend gering gewesen ist, hat der Gesamtbetrieb dadurch seine Identität nicht verloren und ist nicht etwa zu einem Teilbetrieb geworden, so dass sich die Fragen der Zuordnung des Klägers bei mehreren Teilbetriebsübergängen nicht stellt. Durch einen wirksamen Widerspruch fällt der Kläger zurück zum Betrieb der P. GmbH und nimmt am Betriebsübergang auf die Beklagte teil, so dass sein Feststellungsbegehren zutreffend gegen die Beklagte gerichtet ist.
5. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH durch sein Schreiben vom 02.01.2010 wirksam widersprochen.
a) Es kann dahin gestellt bleiben, ob bereits das Schreiben des Klägers vom 02.12.2009 einen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses darstellt.
Da die Erklärung das Wort „Widerspruch“ nicht enthalten muss, genügt es, dass aus objektiver Empfängersicht erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht will, dass sein Arbeitsverhältnis übergeht (BAG, Urt. v. 13.7.2006 - 8 AZR 382/05, Rn. 20 ff.). Mehrdeutige schriftliche Erklärungen des Arbeitnehmers sind nach §§ 133, 157 auszulegen (ErfK/Preis, 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 99).
Gegen eine Auslegung dieses Schreibens als Widerspruch spricht, dass es nicht auf Verhinderung des Übergang des Arbeitsverhältnis abstellt, sondern alleine das Einverständnis des Klägers mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnis auf die Beklagte wiedergibt. Darüber hinaus bringt der Kläger auch nicht zum Ausdruck, dass er mit einem Übergang auf die A. nicht einverstanden ist, sondern er stellt lediglich dar, dass er davon ausgeht, dass die Beklagte an dem Übergang auf die A. nicht mehr festhält. Ein Rechtsgestaltungswille, wie er für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses als einer rechtsgestaltenden Willenserklärung (MüKoBGB/Müller - Glöge, 5. Aufl. § 613a BGB Rn 115) erforderlich ist, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Andererseits kann es ausreichen, dass dem Schreiben zu entnehmen ist, dass der Kläger nicht bei der A. GmbH arbeiten will. Von maßgeblicher Bedeutung ist jedoch, dass die Beklagte Umstände vorgetragen hat, nach denen dieses Schreiben aufgrund konkreter Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Übergabe gerade nicht als Widerspruch zu verstehen sei, über die gegebenenfalls Beweis zu erheben wäre. Eine Beweisaufnahme ist jedoch entbehrlich, da der Kläger durch das spätere Schreiben vom 02.01.2010 den Übergang des Arbeitsverhältnis in jedem Fall verhindert hat.
b) Das Schreiben vom 02.01.2010 wahrt die nach § 613a Abs. 6 BGB vorgeschriebene Schriftform.
c) Es ist auch an einen der von § 613a Abs. 6 BGB vorgeschriebenen Adressaten gerichtet, nämlich die Beklagte. Diese war zum Zeitpunkt des Widerspruchs die „Veräußerin“ des Betriebes im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB, weil sie den Betrieb, in dem das Arbeitsverhältnis des Klägers bei wirksamem Widerspruch fortbesteht, erworben hat und damit die Arbeitgeberstellung von der P. GmbH nach § 613a Abs. 1 BGB erlangt hat. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers, die P. GmbH hatte zum 01.12.2009 den Betrieb in F. an die Beklagte rechtsgeschäftlich übertragen - das Arbeitsverhältnis des Kläger wäre ohne den Übergang auf die A. GmbH auf die Beklagte übergegangen, da diese den Betrieb der P. GmbH übernommen hatte. Ob die P. GmbH überhaupt noch bestand ist unklar, denn die beiden Informationsschreiben vom 06.11.2009 und 19.11.2009 widersprechen sich in diesem Punkt, da das Schreiben vom 06.11.2009 von einer Verschmelzung ausgeht.
Im übrigen hat der Kläger das gleiche Schreiben auch an die P. GmbH (Anlage K 12) gerichtet, so dass es auf die Frage des richtigen Adressaten offen bleiben kann, denn entweder war die Beklagte oder die P. GmbH der richtige Adressat. Beide haben einen Widerspruch erhalten.
d) Das Widerspruchsschreiben erreichte die Beklagte sowie die P. GmbH fristgerecht, denn die Frist für die Ausübung des Widerspruchrechts endete erst am 04.01.2010. Die Frist für die Ausübung des Widerspruchs beginnt nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB mit dem Zugang der Unterrichtung über den Widerspruch, die den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügt.
aa) Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass das erste Informationsschreiben vom 6.11.2009 inhaltlich den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügte und die Frist zur Ausübung des Widerspruchs in Lauf setzte.
bb) Diese Frist wurde jedoch durch das weitere Informationsschreiben der Beklagten vom 19.11.2009 „unterbrochen“ und wurde erst wieder erneut in Lauf gesetzt, nachdem die die Beklagte die durch die beiden inhaltlich sich widersprechenden Informationsschreiben der P. GmbH verursachte unklare Informationslage mit ihrem Schreiben vom 4.12.2009 bereinigt und geklärt hatte.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
(1) Das Informationsschreiben vom 19.11.2009 beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergeht. Damit stellt sich für den Kläger nach dem Inhalt der Informationsschreiben eine zumindest widersprüchliche Situation dar, auf wen nun sein Arbeitsverhältnis übergehen wird. Zwar heißt es im Schreiben vom 06.11.2009, dass die P. GmbH mit der Beklagten verschmolzen werden wird und in so weit ist in diesem Schreiben auch ein Hinweis darauf enthalten, dass auch bezüglich der P. GmbH im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB informationsrelevante Vorgänge stattfinden werden, die zur Notwendigkeit führen, die verbleibenden Arbeitnehmer der P. GmbH, die nicht von dem Teilbetriebsübergang auf die A. GmbH erfasst werden, über diesen für sie relevanten Betriebsübergang zu informieren.
Durch das nachfolgende Informationsschreiben vom 19.11.2009 wurde der Kläger jedoch in einer dem vorherigen Informationsschreiben widersprechenden Weise über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte informiert. Dem Schreiben ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass diese Information gegenüber dem Kläger nur für den Fall erfolgt, dass es dem Übergang auf die A. GmbH widerspricht. Vielmehr informiert es den Kläger ohne jede Einschränkung.
Es ist auch nicht dahin zu verstehen, dass es den Kläger gewissermaßen nur über sonstige Vorgänge, die die P. GmbH betreffen informieren will und ihn persönlich gar nicht betrifft. Im Gegenteil, dass Schreiben ist personalisiert und sowohl in Anschrift als auch Anrede persönlich an den Kläger gerichtet. Zudem spricht es ausdrücklich davon, dass „Ihr (des Klägers) Arbeitsverhältnis“ auf die Beklagte übergehen wird. Das Schreiben lässt nach seinem Wortlaut keine andere Auslegung zu, selbst man das erste Informationsschreiben vom 06.11.2009 hinzuzieht. Damit hat die Beklagte eine Situation geschaffen, in der noch während des Laufes der Frist für einen Widerspruch für den Kläger unklar war, welches Schicksal sein Arbeitsverhältnis haben würden und auf welchen Arbeitgeber es übergehen würde.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die weiteren Umstände im Zusammenhang mit den in den beiden Schreiben dargestellten Betriebsübergängen, insbesondere die mündlich gegebenen Informationen nicht im Rahmen der Auslegung der Schreiben hinzuzuziehen, denn dies widerspräche der von § 613a Abs. 5 BGB angeordneten Textform der Unterrichtung. Insbesondere der Vortrag, Herr L. habe bei einer vorhergehenden Informationsveranstaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter im Laufe des Monats November ein weiteres Unterrichtungsschreiben erhalten würden, welches auch an sie versandt würde, welches aber den Betriebsübergang auf A. nicht berühre, ist nicht erheblich.
Im Falle eines Betriebsüberganges ist der Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchrechtes erhalten (BT-Drucks. 14/7760 S. 19). So soll insbesondere dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG Urteil vom 31.1.2008, 8 AZR 1116/06 Rn. 28).
Die vorgeschriebene Textform dient dazu, für den Arbeitnehmer eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu dokumentieren (APS/Steffan, § 613a BGB Rn 205). Er soll „Schwarz auf Weiß“ die maßgeblichen Informationen über das Schicksal seines Arbeitsverhältnis erhalten und damit über einen Text verfügen, auf den er sich im Rahmen seiner Beratung und Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts verlassen kann. Die Berücksichtigung zusätzlicher mündlicher Erklärungen - jedenfalls solcher, die von den in Textform erteilten Informationen abweichen - ist daher mit dem Zweck der Unterrichtung in Textform nicht vereinbar, soweit sie nicht lediglich der Korrektur von Bagatellungenauigkeiten dient.
Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, was Herr L. in der vorhergehenden Versammlung den Mitarbeitern an zusätzlichen Informationsschreiben angekündigt hat. Der nur mündliche Hinweis, dass nachfolgende Informationsschreiben die auf A. übergehenden Mitarbeiter nicht betreffen, genügt nicht, um die widersprüchliche Wirkung des weiteren Informationsschreibens vom 19.11.2009 zu verhindern. Dies würde dem Zweck der Textform widersprechen, nach der, wie oben dargelegt, der Arbeitnehmer gerade in einer verbindlichen Weise, nämlich textlich, über die maßgebliche Information verfügen soll. Der Arbeitnehmer soll gerade nicht auf die in der Situation eines bevorstehenden Betriebs(teil)überganges unter Umständen verwirrenden vielfältigen zusätzlichen Informationen angewiesen sein.
Aus diesem Grund ist auch die von Beklagten angeregte teleologische Reduktion des § 613a Abs. 5 BGB hinsichtlich des Textformerfordernisse abzulehnen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unter Ziffer 7a und b des Unterrichtungsschreibens vom 06.11.2011 - unter Wahrung der Textform - nicht bereits erwähnt worden, dass es ein zweites Informationsschreiben geben wird - jedenfalls nicht, dass dieses Informationsschreiben sich liest, als würde das Arbeitsverhältnis des Klägers nun doch nicht auf die A., sondern die Beklagte übergehen, dieses Informationsschreiben aber gar nicht für den Kläger gelten solle. Insbesondere letzteres ergibt sich aus der zitierten Stelle des ersten Informationsschreibens gerade nicht.
(2) Die Folgen der durch die zweite Information vom 19.11.2009 geschaffenen Unklarheit bzw. widersprüchlichen Situation besteht daran, dass eine ordnungsgemäße Information des Klägers über das Schicksal seines Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt ist. Die fehlerhafte zweite Information innerhalb der Überlegungsfrist macht die Wirkungen der ersten Information zu Nichte.
(2.1.) Die Auswirkungen widersprüchlicher Informationen nach § 613a Abs. 5 BGB sind umstritten (umfassende Darstellung bei Rupp, NZA 2007, 301, 303). Teilweise wird vorgeschlagen, dem Arbeitnehmer gegen den Verursacher der Falschinformation einen Anspruch auf Schadensersatz zu gewähren (Rieble, FS Arge Arbeitsrecht, S. 698), wobei hier der Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs unklar ist (zu den Bedenken hiergegen Rupp, NZA 2007, 301, 304f.). Nach Rieble kann der Arbeitnehmer geltend machen, er habe durch die Falschinformation es unterlassen, seinen Widerspruch auszuüben. Konsequenter Weise wäre er dann gegenüber der hier fehlinformierenden P. GmbH so zu stellen sein, als habe er den Widerspruch fristgerecht ausgeübt - mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis durch den nachgeholten Widerspruch nunmehr mit der Beklagten besteht. An der Kausalität der widersprüchlichen Information für den unterlassenen Widerspruch besteht angesichts des Schreibens des Klägers vom 02.12.2009 kein Zweifel.
Ein anderer Lösungsvorschlag geht davon aus bzw. befürchtet (Rieble, aaO.), dass der widersprüchlich Informierende einen Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens begeht, der auch dem anderen Informationsverpflichteten Teil nach § 425 BGB zuzurechnen ist (Rupp, aaO. S. 304; KR/Pfeiffer, § 613a BGB Rn. 108 h a.E.)
(2.2.) Dem Kläger steht nach der gesetzgeberischen Wertung für seine Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts ein Zeitraum vom einem Monat zur Verfügung. Dieser Zeitraum wird durch eine weitere widersprüchliche Information über den Übergang des Arbeitsverhältnis nunmehr auf einen anderen Erwerber ohne Klarstellung über das Verhältnis zur zunächst erteilten Information dem Kläger genommen, denn der Kläger befand sich nach der zweiten Information vom 19.11. 2009 in einer Situation, dass ihm eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage durch die widersprüchlichen Informationen genommen war. Dadurch war ihm der Monatszeitraum zur Entscheidung genommen. Diese Situation kann, will man dem Gesetzeszweck gerecht werden, nur zur Folge habe, dass der Kläger jetzt mangels Entscheidungsgrundlage keine Entscheidung über das Widerspruchsrecht zur treffen braucht, solange nicht die Veräußerin oder der Erwerber die Situation in einer dem § 613a Abs. 5 BGB genügenden Form klärt. Eine widersprüchliche Information - jedenfalls wenn der Widerspruch noch innerhalb der Widerspruchsfrist erzeugt wird - ist insgesamt eine falsche bzw. unzureichende Information. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zur Information über allgemeine verbraucherschützende Widerrufsbelehrungen (Urteil v 18. 10. 2004 - II ZR 352/02 II.4. d. Gr.).
Dem gegenüber kann nicht eingewandt werden, der Arbeitgeber habe durch eine zunächst richtige Information die Informationspflicht im Sinn von § 362 BGB erfüllt.
Zwar hat der zutreffend informierende Beteiligte, gleich ob Erwerber oder Veräußerer, zunächst die Informationspflicht erfüllt. Damit hat der die gebotene Leistungshandlung vorgenommen. Zur Erfüllung im Sinne des § 362 BGB muss jedoch auch der Eintritt des Leistungserfolges hinzutreten (BGHZ 87, 157, 162; Hk-BGB/Schulze § 362 BGB Rn. 2). Diese besteht darin, dass für den Arbeitnehmer für die Dauer einer Überlegungsfrist von einem Monat eine zuverlässige und zutreffende Wissensgrundlage für seine Entscheidung über einen möglichen Widerspruch geschaffen wird. (kritisch in so weit Rieble, aaO. S. 699, Rupp, aaO. S. 303) Durch eine weitere widersprüchliche nachträgliche Information wird jedoch genau diese Wirkung vereitelt, in dem nun eine Situation geschaffen wird, in der der Arbeitnehmer mangels ausreichender Wissensgrundlage gerade keine sichere Entscheidung treffen kann.
Dadurch wird bezüglich der Informationspflicht auch kein Dauerschuldverhältnis (Rupp) oder eine Figur einer bedingten Erfüllung (Rieble) geschaffen, sondern lediglich in die Frage der Bewirkung der Erfüllung auch der Zweck der Informationspflicht einbezogen. Die Erfüllung ist nicht bedingt, sondern noch nicht eingetreten, wenn dem Arbeitnehmer die Frist zur Entscheidung nicht vollständig verbleibt. Ein Dauerschuldverhältnis entsteht nicht, weil die Erfüllung das Schuldverhältnis beendet, wenn auch zu einem hinausgeschobenen Termin. Der Informierende hat auch keine dauerhaften Verpflichtungen, sondern er muss einmal zutreffend informieren. Der Leistungserfolg tritt allerdings erst nach einem Monat ein, wenn zwischenzeitlich keine widersprüchliche Information erfolgt.
Zur Herstellung des Leistungserfolges ist daher zu verlangen, dass in Fällen widersprüchlicher Information - jedenfalls dann, wenn die falsche Unterrichtung zeitlich später erfolgt ist - eine Klarstellung erfolgt (KR/Pfeiffer, § 613a BGB Rn. 108 h a.E.)
Erst mit dieser Klarstellung liegt wieder eine zutreffende und vollständige Information vor, die die Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB in Lauf setzt.
cc) Ein Klarstellung in Textform erfolgte durch die Beklagte erst durch das Schreiben vom 04.12.2009. Es setzte die Frist des 613a Abs. 6 S. 1 BGB in Lauf. Der am 02.01.2010 oder 03.01.2010 bei der Beklagten und der P. GmbH eingegangene Widerspruch des Klägers wahrt die Frist.
Damit hat der Kläger den Übergang des Arbeitsverhältnis auf die A. GmbH verhindert. Sein Arbeitsverhältnis besteht mit der Beklagten fort.
Aus diesem Grund war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Revision war zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.