Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 06.03.2012 – 5 Ta 255/11
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.11.2011 - 7 Ca 112/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert für den Änderungsschutzantrag zu Recht auf 27.496,23 EUR festgesetzt. Dies entspricht der Quartalsvergütung des Klägers. Die unter Heranziehung der Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (11. Januar 2008 - 3 Ta 8/08 -) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 31. Juli 2009 - 5 Ta 35/09 - juris ausdrücklich aufgegeben. Die Beschwerde veranlasst keine Rückkehr zur Rechtsprechung der Kammer 3.
1. Der auf Wortlaut-, systematische und Zweckmäßigkeitsüberlegungen gestützte Ansatz der Kritik der Beschwerde überzeugt nicht.
a) Soweit die Beschwerde postuliert,
„Bereits der Wortlaut des §§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zeigt, dass der Fall einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung allein unter § 42 Abs. 2 GKG zu fassen ist... .
Es geht in dieser Konstellation nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wie von § 42 Abs. 3 GKG gefordert, sondern um Vergütungsansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Zwar bleibt es umgangssprachlich bei der Überprüfung einer Änderungskündigung, allein der begriffliche Streit über eine Kündigung kann aber nicht ausreichen, um den wahren Charakter des Rechtsstreits zu überdecken."
wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich auch im Falle eines Streits um eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung immer noch um eine Kündigung handelt, durch die zumindest eine inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden soll.
b) Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Änderungsschutzstreits steht zudem nicht fest, dass es "nur" um einen Inhaltsstreit und nicht auch um einen solchen um den Fortbestand geht - etwa, weil im Nachhinein Probleme bezüglich des Ob und Wie der Vorbehaltsannahmeerklärung des Arbeitnehmers und/oder der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung zu Tage treten. Für die Bewertung eines Antrags kommt es jedoch gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt des Klageingangs an.
c) Insoweit ist des Weiteren zu beachten, dass jede Änderungskündigung in der Sache nichts weiter ist als die zeitlich verknüpfte Beendigungskündigung und die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (allgemeine Auffassung, vgl. Meyer Gerichtskostengesetz 8. Auflage § 42 Rn. 26 mwN).
d) Deshalb hat die erkennende Kammer in ihrem von der Beschwerde kritisierten Beschluss vom 31. Juli 2009 - 5 Ta 35/09 - unter II 2 b bb (1) auch - sehr zurückhaltend formuliert - zum Ausdruck gebracht, dass es bezogen auf den Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG "schon zweifelhaft" sei, dass diese Vorschrift die Änderungskündigung nicht mit umfassen solle. Dabei bleibt es.
e) Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde blendet den Umstand der jedenfalls im Raum stehenden Kündigung mit der daraus folgend könnenden Konsequenz der Auflösung des Arbeitsverhältnisses völlig aus und gelangt nur aufgrund dieser eingeschränkten Sichtweise zu einer vermeintlichen Gleichwertigkeit einer unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommenen Änderungskündigung mit einem Rechtsstreit um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 2 GKG.
f) Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die systematischen und teleologischen Überlegungen der Beschwerde als unbehelflich, weil sie von einer fehlerhaften Prämisse ausgehen und so nicht den vollständigen Gehalt der Änderungsschutzproblematik abdecken.
2. Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Analogieverbot betreffend eine Ausnahmevorschrift und zu Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG.
3. Bezeichnenderweise geht die Beschwerde schließlich auf das Argument der erkennenden Kammer unter II 2 b bb (2) im Beschluss vom 31. Juli 2009 - 5 Ta 35/09 -:
„Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber des Gerichtskostengesetzes 2004 ausweislich der Gesetzesbegründung zum Kostenmodernisierungsrecht mit der Änderung des Gerichtskostenrechts und der Hereinnahme des früheren § 12 Abs. 7 ArbGG in das Gerichtskostengesetz eine strukturelle Änderung herbeiführen sollte dahingehend, dass die Wertbemessungsvorschriften insgesamt im Gerichtskostengesetz untergebracht werden. Ansonsten hat sich der Gesetzgeber damit begnügt, zur Begründung des § 42 GKG n. F., darauf hinzuweisen, dass diese neue Vorschrift die Regelung des früheren § 17 GKG übernimmt und die Regelung des § 12 Abs. 7 ArbGG mitberücksichtigt (BT-Drucksache 15/1971 Seite 141 und 155). Hieraus kann nach Auffassung der Beschwerdekammer abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wertfestsetzung bei Änderungskündigungen (vgl. BAG 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B) - AP GKG 1975 § 17 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 64) in seinen Willen aufgenommen hat. Hätte der Gesetzgeber diese damals bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in Kenntnis abweichender Auffassungen nicht gebilligt, so hätte er dies nach Auffassung der Beschwerdekammer bei dieser grundlegenden Reform des Gerichtskostenrechts berücksichtigen müssen. Die ohne inhaltliche Änderung erfolgte Hereinnahme des § 12 Abs. 7 ArbGG in § 42 Abs. 4 GKG spricht dafür, dass der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit nichts ändern wollte."
nicht ansatzweise ein. Auch an dieser Erwägung hält die Kammer fest.
4. Die Ausführungen unter Nr. 6 auf Bl. 8 f der Beschwerde (Bl. 177 f der Akte):
„Die Obergrenze von einem Vierteljahresgehalt steht in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse des Klägers in einem Bestandsschutzverfahren. Lediglich aus ... teleologischen Gründen hat sich der Gesetzgeber entschlossen, diese Obergrenze zu schaffen.
Soweit etwa argumentiert wird, dem Arbeitnehmer gehe es wirtschaftlich nach einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung um ein "weniger" als bei einer Beendigungskündigung, da es im weiteren Verfahren nur noch um die dann geltenden Bedingungen geht (so Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 8. März 2011, 1 Ta 27/11, Rn. 12 - ...), geht dies an der Sache vorbei.
Es mag zwar zutreffen, dass durch den Wegfall der Bestandsschutzfrage das existenzielle Interesse geringer zu bewerten ist. Gleichwohl ergibt sich aber aus der Gesetzessystematik, dass das wirtschaftliche Interesse einer Bestandsschutzklage auch nicht mit maximal einem Viertel Jahresgehalt bemessen wird, sondern lediglich nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG hierauf gekappt wird. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG beziffert daher gerade nicht das wirtschaftliche Interesse für den Kläger einer Kündigungsschutzklage, sondern legt eine obere Kappungsgrenze fest.",
werden von der Beschwerdekammer uneingeschränkt geteilt. Die erkennende Kammer hat hierzu noch nie etwas anderes vertreten.
5. Soweit die Beschwerde ihre These unter Nr. 8 auf Bl. 10 f der Beschwerde (Bl. 179 f der Akte):
"Auch Gründe der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtseinheit rechtfertigen nicht, dem vorliegenden Fall der Änderungsschutzklage unter § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu fassen (so aber Beschluss des LAG Baden-Württemberg ...)"
aufstellt und hierzu ausführt:
"Soweit Gerichte Rechtseinheit bei der Streitwertfestsetzung im Arbeitsrecht als Argumentationshilfe heranziehen, ist dies eher eine Wunschvorstellung als Abbild der Rechtswirklichkeit und Einflussmöglichkeit der Rechtsprechung. Dies liegt bereits darin begründet, dass es gegen landesarbeitsgerichtliche Beschlüsse zur Streitwertfestsetzung keine bundeseinheitliche Instanz gibt. Damit kann Rechtseinheit von vornherein nicht herbeigeführt werden. Auch in der Sache geht die Argumentation fehl:
Die Landesarbeitsgerichte handhaben die Wertfestsetzung bei Änderungskündigungen immer noch unterschiedlich... .
Angesichts des gesetzgeberisch vorgesehenen Instanzenzuges bei der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung sind uneinheitliche Entscheidungen unvermeidbar"
offenbart sie, dass sie die diesbezüglichen Erwägungen der erkennenden Kammer im kritisierten Beschluss missverstanden hat.
Es war nicht etwa eine Angleichung an die Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte ohne Rücksicht auf vermeintlich entgegenstehende dogmatische Bedenken bezweckt. Die Abkehr von der Rechtsprechung der Kammer 3 beruht ausweislich der Ausführungen der erkennenden Kammer unter II 2 b bb (3) des Beschlusses vom 31. Juli 2009 - 5 Ta 35/09 -:
"Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist es aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, bei allen Fällen der Änderungskündigung - unabhängig von dem Verhalten des Arbeitnehmers nach Zugang der Änderungskündigung - die sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG" <jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG> "ergebende gesetzgeberische Wert- und Zielvorstellung umzusetzen und sie bei der Bewertung des Änderungsschutzantrages entsprechend heranzuziehen"
- neben den oben unter II 1 dargestellten Gesichtspunkten - auch darauf, dass sich die konkrete Reichweite des Prüfungsprogramms einer Änderungsschutzklage (Bestand und/oder Inhalt) aufgrund der Verbindung einer Kündigung mit einer Neubegründung des Arbeitsverhältnisses nicht stets bereits bei Einleitung des Verfahrens hinreichend sicher bestimmen lassen, weshalb gerade auch die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtseinheit eine einheitliche Zugrundelegung des gesetzgeberischen Wertgedankens des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG als sachgerecht erscheinen lassen.
Der Vorwurf der Beschwerde:
"Das Argument der Rechtseinheit ist ohnehin nicht geeignet, ein Ergebnis herbeizuführen, dass contra legem die Regeln der Gesetzesauslegung und -anwendung missachtet" (Bl. 11 der Beschwerde [Bl. 180 der Akte])
ist unbegründet. Ihm liegt ein Zirkelschluss zu Grunde. Zunächst wird - unzutreffend - postuliert, durch Auslegung ergebe sich zweifelsfrei eine Unanwendbarkeit des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf die Fälle der unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommenen Änderungskündigung, um anschließend zu kritisieren, die Kriterien der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtseinheit könnten ein gegenteiliges Ergebnis nicht rechtfertigen.
6. Die Kammer bleibt deshalb bei ihrer im Beschluss vom 31. Juli 2009 - 5 Ta 35/09 - begründeten Auffassung, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).