Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 03.04.2012 – 12 Ta 28/11
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin vom 11.11.2011 (Bl. 39 f. der Akte) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.11.2011 (Bl. 35 der Akte) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit der am 20.10.2011 eingereichten Kündigungsschutzklage beantragte die Klägerin,
ihr Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. C. L., R. zu bewilligen.
Sie teilte mit, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Das Arbeitsgericht legte den 15.11.2011 als Termin der Güteverhandlung fest.
Am 26.10. gingen gleichlautende Vergleichsvorschläge der Parteien beim Arbeitsgericht ein. Die Parteien baten das Gericht, das Zustandekommen des Prozessvergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Gleichzeitig bat die Klägerin darum, über die beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden.
Das Arbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 27.10. fest, dass die Parteien einen Vergleich mit dem mitgeteilten Vergleichstext abgeschlossen hatten. Mit Verfügung vom 31.10. wies es die Klägerin darauf hin, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne, weil das Verfahren abgeschlossen sei und keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege.
Am 03.11.2011 ging die Erklärung der Klägerin beim Arbeitsgericht ein. Sie bat das Arbeitsgericht, über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 07.11. zurück. Prozesskostenhilfe könne nicht bewilligt werden, weil das Verfahren in der Hauptsache bereits abgeschlossen gewesen sei, als die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Gericht erreicht habe.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.11.2011 zugestellt. Die Beschwerde der Klägerin ging am 14.11. beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin trägt vor,
das Arbeitsgericht hätte sie im Rahmen gebotener gegenseitiger Rücksichtnahme darauf hinweisen müssen, dass eine nachträglich eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr berücksichtigt werde. Es hätte sie noch vor Abschluss des Verfahrens dazu auffordern können, die Erklärung vorzulegen. Da sie weder einen Hinweis erhalten habe, noch vom Arbeitsgericht aufgefordert worden sei, habe sie darauf vertrauen können, dass es ausreiche, wenn sie - wie angekündigt - ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreiche. Das Arbeitsgericht hätte ihrem Antrag nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattgeben können.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Der Klägerin konnte nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil bis zum Abschluss kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorlag (1). Das Arbeitsgericht war im Vorfeld nicht verpflichtet, die Klägerin auf diese Rechtslage hinzuweisen oder sie zur Vorlage der Erklärung aufzufordern (2).
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss dem Gericht vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vollständig vorliegen. Zu einem vollständigen Antrag gehört auch die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 ZPO - vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010, VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 (3102)). § 114 ZPO knüpft die Prozesskostenhilfe u.a. daran an, dass eine Rechtsverfolgung beabsichtigt ist und sie hinreichende Erfolgsaussichten hat. Die Prozesskostenhilfe soll die (noch nicht/begonnene) Prozessführung ermöglichen. Sie dient nicht dazu, einen bereits abgeschlossenen Prozess wirtschaftlich abzusichern. Antrag und Erklärung müssen dem Gericht daher vor Abschluss des Verfahrens vorliegen. Ein Antrag, der erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gestellt wird oder für den die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - wie hier - nach Verfahrensabschluss eingereicht wird, ist unzulässig (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2010, 3 Ta 26/10; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 508; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 117 Anm. 2a, 2b - Letztere mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
2. Das Arbeitsgericht war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Klägerin auf den drohenden Verlust der Prozesskostenhilfe hinzuweisen oder sie zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern, bevor es den Prozesskostenhilfeantrag zurückwies.
a) Es gibt keine allgemeine Prozesskostenhilfe-Verschaffungspflicht des Gerichts. Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG folgt, dass selbst eine anwaltlich nicht vertretene Partei nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Möglichkeit der (kostenfreien) Beiordnung eines Rechtsanwalts hinzuweisen ist.
b) Zu einem rechtlichen Hinweis entsprechend § 139 Abs. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Das Gericht ist nur gehalten, rechtliche Hinweise zu geben, soweit sie erforderlich sind. D.h. eine Hinweispflicht des Gerichts setzt Hinweisbedürftigkeit voraus. Eine Partei, die - wie hier - mitteilt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht, weiß, dass die Erklärung erforderlich ist, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Sie bedarf also insoweit keines Hinweises.
Ebenso wenig bestand vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine Notwendigkeit, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Abschluss des Verfahrens vorliegen muss. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die oben im Abschnitt II 1 geschilderte Rechtslage unbekannt war. Der Prozess befand sich zudem in einem frühen Stadium. Eine derartige Hinweisbedürftigkeit wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Vor der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags war daher kein rechtlicher Hinweis erforderlich.
c) Das Gericht ist darüber hinaus nicht allgemein dazu verpflichtet, auf eine rechtzeitige Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuwirken, wenn eine Partei im Lauf eines Verfahrens von sich aus nicht mehr daran denkt, dass sie die Erklärung noch nicht vorgelegt hat. Das Gesetz sieht - wie bereits gezeigt - keine allgemeine Prozesskostenhilfe-Verschaffungspflicht vor.
Aus § 118 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts Anderes. Die gesetzliche Bestimmung ist erst anwendbar, wenn der Antragsteller seiner Obliegenheit nach § 117 Abs. 2 ZPO nachgekommen ist und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, anhand derer das Gericht Erhebungen anstellen kann. Erst dann ist das Gericht gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehalten, den Antragsteller zur Klärung von Einzelfragen aufzufordern, seine Angaben zu ergänzen oder sie glaubhaft zu machen, und ihm hierzu eine angemessene Frist zu setzen.
Das Saarländische Oberlandesgericht will zwar § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf Fälle, in denen noch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, entsprechend anwenden (Beschluss vom 27.10.2011, 9 WF 85/11). Das Gesetz weist aber insoweit keine Regelungslücke auf, die durch eine Analogie zu schließen wäre. Denn die Einreichung eines zumindest formal vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fällt in den Verantwortungsbereich der Partei. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und ließe sich auch nicht mit seiner Verpflichtung zur Neutralität vereinbaren, die Parteien bei der Erfüllung eigener Obliegenheiten zu überwachen.
Ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts darauf, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht vorliege, würde quasi eine genauere Buchführung des Gerichts als die der Partei in eigener Angelegenheit voraussetzen. Das Gericht könnte eine allgemeine Hinweispflicht auf die ausstehende Vorlage nur erfüllen, wenn es sich anders als die Partei stets vergegenwärtigen würde, ob eine Erklärung bereits vorliegt oder nicht bzw. ob mit der Vorlage im laufenden Verfahren noch zugewartet werden kann oder nicht. Das Gericht würde sich - plakativ formuliert - in die Funktion eines Supervisors der Partei und ihrer Prozessbevollmächtigten begeben. Das ist von der Prozessordnung bewusst nicht vorgesehen.
Das Arbeitsgericht war daher nicht allgemein dazu verpflichtet, auf die fehlende Erklärung hinzuweisen und zu ihrer Vorlage eine Frist zu setzen.
d) Schließlich konnte die Klägerin auf Grund eines Vorverhaltens des Arbeitsgerichts nicht darauf vertrauen, es reiche aus, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache einzureichen. Es gab kein Vorverhalten des Gerichts, dass ein derartiges Vertrauen hätte begründen können. Das Arbeitsgericht hat lediglich die angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgewartet, ohne dass der Abschluss des Verfahrens bereits absehbar gewesen wäre.
Als am 26.10. die übereinstimmenden Vergleichstexte der Parteien eingingen, konnte das Arbeitsgericht ohnehin nicht mehr auf eine rechtzeitige Einreichung der Erklärung hinwirken. Schon aus Neutralitätsgründen konnte es die Feststellung des Prozessvergleichs und damit den Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht aufschieben, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, die ausstehende Erklärung vor Abschluss des Verfahrens vorzulegen.
Dem Arbeitsgericht kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, nicht von sich aus auf eine rechtzeitige Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewirkt zu haben. Es hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.11.2011 ist zurückzuweisen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 78 Satz 2 ArbGG zugelassen. Die Frage, ob das Gericht generell auf eine rechtzeitige Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuwirken hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung.