Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.04.2012 – 13 Sa 133/11

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 3. November 2011 (7 Ca 219/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht unter Berufung auf den Tarifvertrag für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II) gegenüber der Beklagten Fahrtkostenerstattung und Mehrstundenvergütung geltend.

2

Der in M. wohnhafte, am 00.00.1956 geborene Kläger arbeitet seit 11.02.1987 bei den US-Stationierungsstreitkräften zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.459,76 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.02.1990 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 7; I/7). Darin ist als Beschäftigungsort M. vereinbart. Ferner vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Geltung des TV AL II in der jeweils geltenden Fassung.

3

Der Kläger wurde ab 01.02.1990 zunächst als Angestellter (Frachtumschlag) beschäftigt. Seit 15.07.1992 wurde der Kläger - jeweils verbunden mit einer Höhergruppierung - als Kontrolleur (Warenumschlag) und seit 01.03.1993 als Kontrolleur (Hafenumschlag) beschäftigt. In den dazugehörigen "Mitteilungen über den Stand des Arbeitsverhältnisses" (vgl. I/62-64) ist als Beschäftigungsdienststelle die "Military Traffic Management CMD MTMC Rhine River Outport Operations Branch" und als Beschäftigungsort M. angegeben. Für die Stelle als Kontrolleur (Hafenumschlag) gibt es eine "Job Description" vom 14.09.1979 (vgl. I/9 ff.).

4

Der Kläger ist als Angestellter im Frachtverkehr insbesondere mit dem Überwachen des Be- und Entladens von Schiffen befasst. Hierzu gehört die Kontrolle von Frachtpapieren, der Fracht und des Ladezustandes des Frachtträgers. Der Einsatz des Klägers erfolgte in der Vergangenheit hauptsächlich an zwei Stellen in M.-R., einer Ladestelle in G., einer Ladestelle in M1, in L. und an einer zusätzlichen Ladestelle in M.. Seit einiger Zeit wurde der Kläger nur noch an einer Ladestelle in M.-R. und in G. eingesetzt. Der Kläger muss lediglich im Zusammenhang mit einem Be- und Entladevorgang an der Ladestelle sein. An den Ladestellen verfügen die US-Streitkräfte über keine eigenen Büros. Um die Arbeit vor Ort zu erleichtern, wurden von den US-Streitkräften in M.-R. und G. aber Containerbüros angemietet, die sich auf dem Gelände des Vermietunternehmens befinden. Soweit der Kläger an der Ladestelle in G. eingesetzt wurde und für die Fahrt dorthin seinen eigenen Pkw nutzte, wurden ihm Fahrkosten von EUR 0,30 pro Kilometer erstattet. Die oben genannte Beschäftigungsdienststelle "Military Traffic Management" des Klägers befindet sich in den C. Barracks in M.-S..

5

Wegen mangelnden Arbeitsbedarfs an den Ladestellen wurde der Kläger seit Januar 2011 teilweise angewiesen, seinen Dienst in der Beschäftigungsdienststelle in den C. Barracks in M.-S. anzutreten. Dort befindet sich ein Arbeitsplatz für den Kläger (Schreibtisch mit Computer und Telefon), wo er Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Kontrolleur (Hafenumschlag) ausführen kann. Nach Angaben des Klägers werden ihm von den Streitkräften aber nur in geringem Maße dort Tätigkeiten tatsächlich zugewiesen. Der Kläger suchte die Dienststelle wie folgt auf:

6

Januar 2011

15-mal

Februar 2011

15-mal

März 2011

19-mal

April 2011

7-mal

Mai 2011

10-mal

Juni 2011

4-mal

Juli 2011

13-mal

August 2011

12-mal

September 2011

10-mal

7

Die Fahrtstrecke von der Wohnung des Klägers in M. zur Ladestelle M.-R. beträgt 10 km. Die Fahrtstrecke von der Wohnung des Klägers in M. zu den C. Barracks in M.-S. beträgt nach Ansicht des Klägers 17 km, wofür er 15 Minuten mehr Zeit benötige, als für die Fahrt nach M.-R.. Nach Ansicht der Beklagten ist die letztgenannte Fahrtstrecke nur 16 km lang und der Zeitaufwand pro Weg nur 9 Minuten größer, als bei einer Fahrt nach M.-R.. Soweit der Kläger am selben Tag Dienst sowohl an der Ladestelle in M.-R. als auch in den C. Barracks verrichtete, wurden ihm für die Fahrt von der Ladestelle zur Beschäftigungsdienststelle Fahrtkosten erstattet. Soweit der Kläger an einem Arbeitstag nur die Ladestelle in M.-R. oder die C. Barracks aufsuchte, wurde an ihn keine derartige Zahlung erbracht.

8

Mit seiner am 14.06.2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 17.06.2011 zugestellten Klage macht der Kläger Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung und Mehrarbeitsvergütung im Zeitraum Januar 2011 bis Mai 2011 geltend, die ihm durch die weitere Fahrtstrecke von seiner Wohnung zu den C. Barracks in M.-S. entstünden.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, seine Beschäftigungsstelle sei die Ladestelle in M.-R.. Für die zusätzliche Fahrstrecke nach M.-S. stehe ihm für Hin- und Rückweg ein Anspruch auf Fahrkosten in Höhe von EUR 0,30 pro Kilometer sowie Mehrarbeitsvergütung für die zusätzlichen jeweils 15 Minuten Hin- und Rückweg in Höhe von EUR 20,72 brutto pro Stunde zuzüglich eines Zuschlags von 25% zu. Es handele sich um Dienstfahrten im Sinne von Anlage R, Kapitel VI zum TV AL II. Die Dienststelle in den C. Barracks sei keine zweite Beschäftigungsstelle des Klägers, da er dort zumindest überwiegend keine dienstlichen Aufgaben zu erledigen gehabt habe. Wie sich auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2002 (6 AZR 449/01) betreffend einen Arbeitskollegen ergebe, habe er als Außendienstmitarbeiter seine Tätigkeit nicht im Verwaltungsgebäude der Dienststelle zu erbringen. Insoweit beziehe er sich auf eine selbst angefertigte Stellenbeschreibung (Anlage K 14; vgl. I/81). Das Vorliegen einer Dienstfahrt ergebe sich daraus, dass der Kläger auf Anweisung gehalten gewesen sei, außerhalb seiner Beschäftigungsstelle in M.-R., nämlich im Verwaltungsgebäude seiner Dienststelle, Dienstgeschäfte zu verrichten.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

11

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar 2011 bis Mai 2011 Fahrkostenerstattung in Höhe von EUR 277,20 nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

12

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar 2011 bis Mai 2011 Mehrstundenvergütung in Höhe von EUR 854,70 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und Mehrarbeitsvergütung zu. Der Kläger müsse seine Tätigkeit als Kontrolleur (Hafenumschlag) je nach Erforderlichkeit sowohl an den verschiedenen Ladestellen, als auch in der Dienststelle in den C. Barracks erbringen. Weder für die Fahrt von seiner Wohnung zur Ladestelle M.-R., noch für die Fahrt zu den C. Barracks stünden dem Kläger Ansprüche zu. Es handele sich weder um eine Dienstreise, noch um eine Dienstfahrt im Sinne des TV AL II. Es sei grundsätzlich Aufgabe des Arbeitnehmers, sich auf seine eigenen Kosten zur Arbeit zu begeben. Aufgrund des Direktionsrechtes des Arbeitgebers könnten dem Kläger innerhalb des Beschäftigungsortes M. Weisungen erteilt werden, wo er seine Tätigkeit als Kontrolleur (Hafenumschlag) zu erbringen habe. Dies könnten auch mehrere Stellen sein. Ausweislich der von ihm selbst gefertigten Stellenbeschreibung (Anlage K 14; I/81) habe er auch "Papierarbeit" und "Disposition" zu erledigen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger am PC Fracht- und Lieferpapiere sowie Transportaufträge vor- und nachbereite sei sein Vortrag, er habe keinerlei Tätigkeiten in der Dienststelle selbst zu erledigen, unverständlich. Im Übrigen seien die vom Kläger geltend gemachten Beträge überhöht.

16

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 03.11.2011 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er müsse auf eigene Kosten von seiner Wohnung zu seiner Beschäftigungsstelle gelangen. Die Fahrt von der Wohnung des Klägers in M. zu den C. Barracks in M.-S. sei weder eine Dienstreise noch eine Dienstfahrt im Sinne des TV AL II. Durch die Anweisung gegenüber dem Kläger, ab Januar 2011 Dienstgeschäfte auch am Sitz der Dienststelle in den C. Barracks zu erbringen, sei diese Dienststelle auch zur Beschäftigungsstelle des Klägers im Sinne des TV AL II geworden. Diese Weisung sei auch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt gewesen.

17

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24.11.2011 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 22.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 24.01.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Kläger seine Klage um Ansprüche betreffend die Monate Juni bis September 2011 erweitert.

18

Der Kläger trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei er als Außendienstmitarbeiter anzusehen. Daher sei seine Beschäftigungsstelle die Ladestelle M.-R. oder andere Ladestellen am R.. Der Kläger habe an der Dienststelle keine Tätigkeiten zu verrichten, die seiner vertragsgemäß geschuldeten Leistung entsprächen, weshalb die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Weisungsrecht unzutreffend seien. Er könne nicht an den Dienstsitz beordert werden, um dort seine Arbeitszeit abzusitzen. Durch die Arbeitsplatzbeschreibung von 1979 (Anlage K 2; I/9) werde der ansonsten inhaltsleere Arbeitsvertrag verbindlich konkretisiert. Die Anweisung, sich am Dienstsitz einzufinden, begründe für den Kläger eine Dienstfahrt im Sinne des TV AL II. Ferner ergebe sich der Anspruch des Klägers aus § 280 BGB, da er wegen Arbeitsmangel an den Ladestellen vertragswidrig zur Anwesenheit in der Dienststelle während seiner Arbeitszeit verpflichtet werde.

19

Der Kläger beantragt:

20

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 03.11.2011 - 7 Ca 219/11 - wird abgeändert.

21

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar 2011 bis September 2011 Fahrkostenerstattung in Höhe von EUR 448,20 nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

22

EUR 277,20 seit dem 01.06.2011

EUR 171,00 seit dem 01.10.2011

23

zu zahlen.

24

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Januar 2011 bis September 2011 Mehrstundenvergütung in Höhe von EUR 1.411,55 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

25

EUR 854,70 seit dem 01.06.2011

EUR 556,85 seit dem 01.10.2011

26

zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Es liege weder eine Dienstreise noch eine Dienstfahrt im Sinne des TV AL II vor. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2002 (6 AZR 449/01), die einen anderen Fall betreffe, in dem der dortige Kläger gerade nicht aufgefordert worden sei, seine Arbeit an der Dienststelle zu leisten und dort auch tatsächlich nicht gearbeitet habe. Der Kläger sei weder als Außendienstmitarbeiter beschäftigt, noch hätten die Arbeitsvertragsparteien den Einsatz des Klägers auf die Ladestellen in den Häfen beschränkt. Arbeitsvertraglich sei der Kläger als "vollbeschäftigter Angestellter" eingestellt worden. Ihm könnten im Rahmen des Weisungsrechts alle Tätigkeiten der tariflichen Gehaltsgruppe C-6 zugewiesen werden. Anlässlich seiner Tätigkeit als Kontrolleur (Hafenumschlag) habe der Kläger sowohl Arbeiten an den einzelnen Ladestellen, als auch in den C. Barracks zu erbringen. Der Arbeitsort des Klägers sei nicht auf die Ladestelle im Hafen konkretisiert, zumal sich durch die Weisung am Beschäftigungsort M. nichts ändere. Nicht nur aus der selbstgefertigten Stellenbeschreibung des Klägers, sondern auch aus der Stellenbeschreibung von 1979 ergebe sich im Übrigen, dass der Kläger Tätigkeiten im Büro zu erbringen habe. Mangels arbeitgeberischer Pflichtverletzung bestehe auch kein Anspruch des Klägers aus § 280 BGB. Der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz werde nicht zugestimmt.

30

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung ist auch zulässig, soweit sie eine Klageerweiterung für die Monate Juni bis September 2011 umfasst. Diese Klageänderung kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat und wird vom Berufungsgericht als sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO angesehen.

II.

32

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen, da ihm weder ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung noch auf Mehrarbeitsvergütung für die Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. zusteht. Aus denselben Gründen ist auch die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

33

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fahrtkostenersatz in Höhe von EUR 448,20 ergibt sich nicht aus einer vertraglichen oder tarifvertraglichen Grundlage. Insbesondere folgt er nicht aus den Regelungen des TV AL II. Insoweit macht sich das Landesarbeitsgericht die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der auch bereits von den Parteien angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - in juris) zu Eigen.

34

a) Der Anspruch kann nicht auf § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit Nr. VI. Anhang R TV AL II gestützt werden. Die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. sind keine Dienstfahrten im Sinne dieser Tarifbestimmung.

35

aa) Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt voraus, dass keine Dienstreise vorliegt. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. nicht um Dienstreisen handelt. Eine Dienstreise liegt nach Nr. I. 1. Buchstabe a) Anhang R TV AL II vor, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb seines ständigen Beschäftigungsortes (Gemeinde) in mindestens 15 km Entfernung (kürzeste benutzbare Straßenverbindung) von seiner Beschäftigungsstelle vorübergehend tätig wird. Der ständige Beschäftigungsort des Klägers liegt in M.. Er ist bei seiner Tätigkeit in der Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. nicht außerhalb M.s tätig geworden.

36

bb) Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit in der Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. auch nicht "außerhalb der Beschäftigungsstelle" tätig gewesen.

37

Gemäß Nr. I. 1. Buchst. a) Satz 2 Anhang R TV AL II ist die Beschäftigungsstelle der Arbeitsplatz, an dem sich der Arbeitnehmer regelmäßig zur Aufnahme der Beschäftigung einzufinden hat (Werkstatt/Büro o.ä.).

38

(1) Der Kläger verkennt dabei den Inhalt der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27.06.2002 (6 AZR 449/01) und beruft sich zu Unrecht darauf, sein Arbeitskollege sei damals als "Außendienstmitarbeiter" bezeichnet worden, was auch für ihn Geltung haben müsse. Der damalige Fall betraf eine andere Konstellation, in welcher der Kläger den (für ihn nahegelegenen) Sitz der Verwaltungsdienststelle als seine Beschäftigungsstelle definiert wissen wollte und Fahrten zu der (für ihn weiter entfernt gelegenen) Ladestelle am Hafen als Dienstfahrten ansah, obwohl er selbst nie in der Verwaltungsdienststelle arbeitete und hierzu auch nie aufgefordert worden war. Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall der Kläger aber gerade von Seiten des Arbeitgebers aufgefordert worden, seinen Dienst (auch) am Sitz der Verwaltungsdienststelle in den C. Barracks zu verrichten und diese aufzusuchen. Mit dieser arbeitgeberischen Weisung, die Verwaltungsdienststelle aufzusuchen, wo ihm Arbeit zugeteilt werden kann, ist diese (auch) Beschäftigungsstelle des Klägers geworden. Dies folgt bereits aus der wörtlichen Auslegung des Tarifvertrages. Mit dem Begriff der "Beschäftigung" haben die Tarifvertragsparteien einen unmittelbaren Bezug zu dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgeht, hergestellt. Maßgeblich ist danach, wo sie auf Anweisung des Arbeitgebers tätig werden.

39

(2) Systematisch ist zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag zwischen den Begriffen "ständiger Beschäftigungsort" (Nr. I. 1. Buchstabe a) Anhang R TV AL II), "Beschäftigungsstelle" (Nr. I. 1. Buchstabe a) und VI. Anhang R TV AL II) und "Arbeitsplatz" (§ 9 Nr. 7 Buchstabe a) TV AL II) unterscheidet. Da diese Tarifbegriffe nebeneinander bestehen, kann ihr Inhalt nicht jeweils isoliert bestimmt werden, sondern nur unter besonderer Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs.

40

Mit dem ständigen Beschäftigungsort ist gemäß Nr. I. 1. Buchstabe a) Anhang R TV AL II die Gemeinde gemeint, innerhalb derer ein Arbeitnehmer tätig wird. Dies ist im Fall des Klägers das Stadtgebiet von M.. Der Begriff der Beschäftigungsstelle ist darüber hinaus von dem Begriff des Arbeitsplatzes zu unterscheiden. Der Arbeitsplatz ist nach § 9 Nr. 7 Buchstabe a) TV AL II der Platz, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Er ist somit gegenüber dem Begriff der Beschäftigungsstelle enger. Zwischen der Beschäftigungsstelle und dem Arbeitsplatz besteht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein enger räumlicher Zusammenhang. Dies ergibt sich aus § 9 Nr. 7 Buchstabe b) TV AL II. Danach beginnt und endet die Arbeitszeit am Eingang der Beschäftigungsstelle, wenn die Entfernung vom Eingang der Beschäftigungsstelle bis zum Arbeitsplatz mehr als 2 km beträgt und der Betrieb kein Beförderungsmittel stellt. Der enge Bezug der Beschäftigungsstelle zu dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, ergibt sich auch aus Nr. I. 1. Buchst. c) Satz 1 Anhang R TV AL II. Diese Vorschrift bestimmt, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Entfernung von der Beschäftigungsstelle die Stelle ist, an der die Arbeitnehmer der Beschäftigungsstelle regelmäßig tätig sind oder von der aus sie regelmäßig ihrer Beschäftigung nachgehen. Dabei handelt es sich um den Ort, an welchem dem Kläger von Arbeitgeberseite Arbeit zugewiesen wird oder an welchem er sich regelmäßig auf Weisung des Arbeitgebers einzufinden hat. Dazu gehören seit Januar 2011 für den Kläger auch die C. Barracks in M.-S.. Dort hat er sich während der Dienstzeit zur Verrichtung dienstlicher Tätigkeit auf Weisung des Arbeitgebers einzufinden. Dies war im streitgegenständlichen Zeitraum der Monate Januar bis September 2011 an mehr als der Hälfte der Arbeitstage der Fall, so dass auch von einem regelmäßigen Beschäftigungsort ausgegangen werden kann. In welchem Umfang dem Kläger aufgrund des bestehenden Arbeitsmangels in den Coleman-Barracks tatsächlich Arbeit hat zugewiesen werden können, ist vorliegend nicht entscheidend.

41

(3) Auch Sinn und Zweck der Fahrkostenerstattung nach Nr. VI Anhang R TV AL II bestätigen die hier vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages. Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ständigen Beschäftigungsstelle sollen Arbeitnehmer keine Fahrkostenerstattung erhalten.

42

b) Die so vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages bedeutet für den Kläger, dass seine Beschäftigungsstelle jedenfalls auch am Dienstsitz in den C. Barracks in M.-S. liegt. Dort verrichtet er (auch) ihm übertragene Arbeitsaufgabe und sucht das Gebäude regelmäßig auf Anweisung des Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme auf.

43

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in Höhe von EUR 1.411,55 brutto aus §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 01.02.1990 und § 10 Nr. 3 TV AL II.

44

Der Kläger hat keine Mehrarbeit im Sinne des § 10 Nr. 1 TV AL II geleistet. Nach § 9 Nr. 7 Buchstabe a) TV AL II beginnt und endet die Arbeitszeit an dem Platz, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, oder an dem er sich vor Aufnahme und/oder nach Beendigung der Arbeit einzufinden hat. Dies ist für den Kläger (auch) der Dienstsitz in den C. Barracks in M.-S.. Die Fahrzeit des Klägers mit seinem eigenen Fahrzeug dorthin zählt, wie sich auch aus § 9 Nr. 7 Buchstabe c) TV AL II ergibt, nicht zur Arbeitszeit.

45

3. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Ansprüche auch nicht darauf berufen, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, ihn anzuweisen, seinen Dienst in den C. Barracks in M.-S. anzutreten und zu beenden.

46

a) Die Anordnung ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen, wie § 106 GewO ausdrücklich vorsieht.

47

b) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch darauf, seinen Dienst an der Ladestelle in M.-R. anzutreten.

48

Weder in einem Gesetz, dem TV-AL II noch in einer Betriebsvereinbarung ist eine diesbezügliche Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers im vorliegenden Fall vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien. Der schriftliche Arbeitsvertrag selbst beinhaltet keine diesbezügliche Vereinbarung, die das arbeitgeberische Direktionsrecht bezüglich des Orts der zu erbringenden Arbeitsleistung einschränken würde. Ferner ist im Arbeitsvertrag - wie auch in § 4 Nr. 1 Buchstabe b) TV AL II - geregelt, dass Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Auch der Kläger behauptet keine die Form des § 126 BGB erfüllende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach mit ihm als ausschließliche Beschäftigungsstelle die Ladestelle in M.-R. vereinbart worden sei. Aus den gleichen Erwägungen ergibt sich der Anspruch des Klägers auch nicht auf Grund betrieblicher Übung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 27, zu II 4 b der Gründe; BAG 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20, zu II 4 der Gründe). Die Tätigkeit des Klägers hat sich auch nicht allein durch langjährige Handhabung auf eine Beschäftigungsstelle an der Ladestelle M.-R. konkretisiert (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17; BAG 24. April 1996 - 5 AZR 1032/94 - PersR 1997, 179). Außer dem langen Zeitraum, in welchem der Kläger vornehmlich an der Ladestelle M.-R. und nicht in den C. Barracks in M.-S. eingesetzt wurde, sind keine Umstände zu erkennen, durch die das Direktionsrecht auf Seiten des Arbeitgebers hat eingeschränkt werden können. Der bloße Zeitablauf als solcher führt noch nicht zu einer solchen Einschränkung.

49

c) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst insbesondere auch den Fall, den Kläger "im Innendienst" in den C. Barracks einzusetzen. Insoweit geht der Kläger von der falschen Prämisse aus, er sei arbeitsvertraglich allein zu einer Tätigkeit als "Außendienstmitarbeiter" verpflichtet. Der Arbeitsvertrag selbst bezeichnet den Kläger lediglich als "vollbeschäftigten Angestellten" ohne eine das Direktionsrecht weiter einengende Regelung zu treffen. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass er nach den tarifvertraglichen Regelungen - insbesondere nach Maßgabe seiner Gehaltsgruppe - mit Bürotätigkeiten betraut werden kann. Auch wenn man der betagten Stellenbeschreibung des Arbeitgebers von 1979 oder der aktuellen eigenen Stellenbeschreibung des Klägers Bedeutung beimessen wollte, folgt daraus nur, dass der Kläger auch verwaltende Bürotätigkeit im Rahmen der Frachtabwicklung durchführen muss, was der Kläger selbst als "Papierarbeit" und "Disposition" beschreibt. Insoweit umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch die Zuweisung von "Innendienstätigkeit" in den C. Barracks.

50

d) Das Direktionsrecht ist gegenüber dem Kläger auch im engeren Sinn verhältnismäßig im Sinne von § 315 BGB ausgeübt worden. Die Weisung gegenüber dem Kläger beruht nicht auf sachfremden Motiven, sondern steht nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien damit in Zusammenhang, dass an der Ladestelle nicht mehr genügend Arbeit vorhanden ist. Dass dem Kläger möglicherweise auch in den C. Barracks nur in geringem Umfang Arbeit tatsächlich zugewiesen werden kann, macht die arbeitgeberische Weisung nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat anlässlich der Verhandlung im Berufungstermin bestätigt, dass an den Tagen, in denen er in die C. Barracks beordert wurde, an den Ladestellen tatsächlich keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Im Rahmen des Dienstgebäudes der Streitkräfte besteht wenigstens noch die Möglichkeit, den Kläger mit Tätigkeiten zu betrauen, was zumindest teilweise auch geschehen ist, während er an den Ladestellen seine Arbeitszeit von vornherein untätig hätte verbringen müssen. Der Kläger hat insofern keinen Anspruch darauf, dass ihm ein "Arbeitsort" erhalten bleibt, für den schon zu Beginn des Tages feststeht, dass dort keine Arbeit zu verrichten sein wird, während er am Dienstsitz der Streitkräfte wenigstens noch die Möglichkeit eines tatsächlichen Einsatzes für den Kläger gibt. Die zusätzliche Belastung, die sich daraus für den Kläger ergibt, ist verhältnismäßig gering und beschränkt sich auf wenige Kilometer mehr Fahrstrecke und maximal 15 Minuten mehr Fahrzeit. Da der Kläger selbst davon ausgeht, dass an der Ladestelle nicht genügend Arbeit vorhanden ist, besteht auch kein weniger belastendes Mittel, um den Kläger in den Dienstablauf des Arbeitgebers zu integrieren.

51

4. Angesichts dessen sind die Ausführungen des Klägers zu § 280 BGB ohne Bedeutung. Ihm wurden vom Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts berechtigt die C. Barracks in M.-S. als Beschäftigungsstelle zugewiesen. Eine irgendwie geartete Pflichtverletzung kann hierin nicht gesehen werden.

III.

52

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Gründe

I.

31

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung ist auch zulässig, soweit sie eine Klageerweiterung für die Monate Juni bis September 2011 umfasst. Diese Klageänderung kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat und wird vom Berufungsgericht als sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO angesehen.

II.

32

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen, da ihm weder ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung noch auf Mehrarbeitsvergütung für die Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. zusteht. Aus denselben Gründen ist auch die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

33

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fahrtkostenersatz in Höhe von EUR 448,20 ergibt sich nicht aus einer vertraglichen oder tarifvertraglichen Grundlage. Insbesondere folgt er nicht aus den Regelungen des TV AL II. Insoweit macht sich das Landesarbeitsgericht die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der auch bereits von den Parteien angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - in juris) zu Eigen.

34

a) Der Anspruch kann nicht auf § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit Nr. VI. Anhang R TV AL II gestützt werden. Die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. sind keine Dienstfahrten im Sinne dieser Tarifbestimmung.

35

aa) Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt voraus, dass keine Dienstreise vorliegt. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. nicht um Dienstreisen handelt. Eine Dienstreise liegt nach Nr. I. 1. Buchstabe a) Anhang R TV AL II vor, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb seines ständigen Beschäftigungsortes (Gemeinde) in mindestens 15 km Entfernung (kürzeste benutzbare Straßenverbindung) von seiner Beschäftigungsstelle vorübergehend tätig wird. Der ständige Beschäftigungsort des Klägers liegt in M.. Er ist bei seiner Tätigkeit in der Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. nicht außerhalb M.s tätig geworden.

36

bb) Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit in der Dienststelle in den C. Barracks in M.-S. auch nicht "außerhalb der Beschäftigungsstelle" tätig gewesen.

37

Gemäß Nr. I. 1. Buchst. a) Satz 2 Anhang R TV AL II ist die Beschäftigungsstelle der Arbeitsplatz, an dem sich der Arbeitnehmer regelmäßig zur Aufnahme der Beschäftigung einzufinden hat (Werkstatt/Büro o.ä.).

38

(1) Der Kläger verkennt dabei den Inhalt der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27.06.2002 (6 AZR 449/01) und beruft sich zu Unrecht darauf, sein Arbeitskollege sei damals als "Außendienstmitarbeiter" bezeichnet worden, was auch für ihn Geltung haben müsse. Der damalige Fall betraf eine andere Konstellation, in welcher der Kläger den (für ihn nahegelegenen) Sitz der Verwaltungsdienststelle als seine Beschäftigungsstelle definiert wissen wollte und Fahrten zu der (für ihn weiter entfernt gelegenen) Ladestelle am Hafen als Dienstfahrten ansah, obwohl er selbst nie in der Verwaltungsdienststelle arbeitete und hierzu auch nie aufgefordert worden war. Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall der Kläger aber gerade von Seiten des Arbeitgebers aufgefordert worden, seinen Dienst (auch) am Sitz der Verwaltungsdienststelle in den C. Barracks zu verrichten und diese aufzusuchen. Mit dieser arbeitgeberischen Weisung, die Verwaltungsdienststelle aufzusuchen, wo ihm Arbeit zugeteilt werden kann, ist diese (auch) Beschäftigungsstelle des Klägers geworden. Dies folgt bereits aus der wörtlichen Auslegung des Tarifvertrages. Mit dem Begriff der "Beschäftigung" haben die Tarifvertragsparteien einen unmittelbaren Bezug zu dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgeht, hergestellt. Maßgeblich ist danach, wo sie auf Anweisung des Arbeitgebers tätig werden.

39

(2) Systematisch ist zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag zwischen den Begriffen "ständiger Beschäftigungsort" (Nr. I. 1. Buchstabe a) Anhang R TV AL II), "Beschäftigungsstelle" (Nr. I. 1. Buchstabe a) und VI. Anhang R TV AL II) und "Arbeitsplatz" (§ 9 Nr. 7 Buchstabe a) TV AL II) unterscheidet. Da diese Tarifbegriffe nebeneinander bestehen, kann ihr Inhalt nicht jeweils isoliert bestimmt werden, sondern nur unter besonderer Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs.

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Mit dem ständigen Beschäftigungsort ist gemäß Nr. I. 1. Buchstabe a) Anhang R TV AL II die Gemeinde gemeint, innerhalb derer ein Arbeitnehmer tätig wird. Dies ist im Fall des Klägers das Stadtgebiet von M.. Der Begriff der Beschäftigungsstelle ist darüber hinaus von dem Begriff des Arbeitsplatzes zu unterscheiden. Der Arbeitsplatz ist nach § 9 Nr. 7 Buchstabe a) TV AL II der Platz, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Er ist somit gegenüber dem Begriff der Beschäftigungsstelle enger. Zwischen der Beschäftigungsstelle und dem Arbeitsplatz besteht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein enger räumlicher Zusammenhang. Dies ergibt sich aus § 9 Nr. 7 Buchstabe b) TV AL II. Danach beginnt und endet die Arbeitszeit am Eingang der Beschäftigungsstelle, wenn die Entfernung vom Eingang der Beschäftigungsstelle bis zum Arbeitsplatz mehr als 2 km beträgt und der Betrieb kein Beförderungsmittel stellt. Der enge Bezug der Beschäftigungsstelle zu dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, ergibt sich auch aus Nr. I. 1. Buchst. c) Satz 1 Anhang R TV AL II. Diese Vorschrift bestimmt, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Entfernung von der Beschäftigungsstelle die Stelle ist, an der die Arbeitnehmer der Beschäftigungsstelle regelmäßig tätig sind oder von der aus sie regelmäßig ihrer Beschäftigung nachgehen. Dabei handelt es sich um den Ort, an welchem dem Kläger von Arbeitgeberseite Arbeit zugewiesen wird oder an welchem er sich regelmäßig auf Weisung des Arbeitgebers einzufinden hat. Dazu gehören seit Januar 2011 für den Kläger auch die C. Barracks in M.-S.. Dort hat er sich während der Dienstzeit zur Verrichtung dienstlicher Tätigkeit auf Weisung des Arbeitgebers einzufinden. Dies war im streitgegenständlichen Zeitraum der Monate Januar bis September 2011 an mehr als der Hälfte der Arbeitstage der Fall, so dass auch von einem regelmäßigen Beschäftigungsort ausgegangen werden kann. In welchem Umfang dem Kläger aufgrund des bestehenden Arbeitsmangels in den Coleman-Barracks tatsächlich Arbeit hat zugewiesen werden können, ist vorliegend nicht entscheidend.

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(3) Auch Sinn und Zweck der Fahrkostenerstattung nach Nr. VI Anhang R TV AL II bestätigen die hier vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages. Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ständigen Beschäftigungsstelle sollen Arbeitnehmer keine Fahrkostenerstattung erhalten.

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b) Die so vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages bedeutet für den Kläger, dass seine Beschäftigungsstelle jedenfalls auch am Dienstsitz in den C. Barracks in M.-S. liegt. Dort verrichtet er (auch) ihm übertragene Arbeitsaufgabe und sucht das Gebäude regelmäßig auf Anweisung des Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme auf.

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2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in Höhe von EUR 1.411,55 brutto aus §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 01.02.1990 und § 10 Nr. 3 TV AL II.

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Der Kläger hat keine Mehrarbeit im Sinne des § 10 Nr. 1 TV AL II geleistet. Nach § 9 Nr. 7 Buchstabe a) TV AL II beginnt und endet die Arbeitszeit an dem Platz, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, oder an dem er sich vor Aufnahme und/oder nach Beendigung der Arbeit einzufinden hat. Dies ist für den Kläger (auch) der Dienstsitz in den C. Barracks in M.-S.. Die Fahrzeit des Klägers mit seinem eigenen Fahrzeug dorthin zählt, wie sich auch aus § 9 Nr. 7 Buchstabe c) TV AL II ergibt, nicht zur Arbeitszeit.

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3. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Ansprüche auch nicht darauf berufen, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, ihn anzuweisen, seinen Dienst in den C. Barracks in M.-S. anzutreten und zu beenden.

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a) Die Anordnung ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen, wie § 106 GewO ausdrücklich vorsieht.

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b) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch darauf, seinen Dienst an der Ladestelle in M.-R. anzutreten.

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Weder in einem Gesetz, dem TV-AL II noch in einer Betriebsvereinbarung ist eine diesbezügliche Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers im vorliegenden Fall vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien. Der schriftliche Arbeitsvertrag selbst beinhaltet keine diesbezügliche Vereinbarung, die das arbeitgeberische Direktionsrecht bezüglich des Orts der zu erbringenden Arbeitsleistung einschränken würde. Ferner ist im Arbeitsvertrag - wie auch in § 4 Nr. 1 Buchstabe b) TV AL II - geregelt, dass Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Auch der Kläger behauptet keine die Form des § 126 BGB erfüllende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach mit ihm als ausschließliche Beschäftigungsstelle die Ladestelle in M.-R. vereinbart worden sei. Aus den gleichen Erwägungen ergibt sich der Anspruch des Klägers auch nicht auf Grund betrieblicher Übung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 27, zu II 4 b der Gründe; BAG 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20, zu II 4 der Gründe). Die Tätigkeit des Klägers hat sich auch nicht allein durch langjährige Handhabung auf eine Beschäftigungsstelle an der Ladestelle M.-R. konkretisiert (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17; BAG 24. April 1996 - 5 AZR 1032/94 - PersR 1997, 179). Außer dem langen Zeitraum, in welchem der Kläger vornehmlich an der Ladestelle M.-R. und nicht in den C. Barracks in M.-S. eingesetzt wurde, sind keine Umstände zu erkennen, durch die das Direktionsrecht auf Seiten des Arbeitgebers hat eingeschränkt werden können. Der bloße Zeitablauf als solcher führt noch nicht zu einer solchen Einschränkung.

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c) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst insbesondere auch den Fall, den Kläger "im Innendienst" in den C. Barracks einzusetzen. Insoweit geht der Kläger von der falschen Prämisse aus, er sei arbeitsvertraglich allein zu einer Tätigkeit als "Außendienstmitarbeiter" verpflichtet. Der Arbeitsvertrag selbst bezeichnet den Kläger lediglich als "vollbeschäftigten Angestellten" ohne eine das Direktionsrecht weiter einengende Regelung zu treffen. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass er nach den tarifvertraglichen Regelungen - insbesondere nach Maßgabe seiner Gehaltsgruppe - mit Bürotätigkeiten betraut werden kann. Auch wenn man der betagten Stellenbeschreibung des Arbeitgebers von 1979 oder der aktuellen eigenen Stellenbeschreibung des Klägers Bedeutung beimessen wollte, folgt daraus nur, dass der Kläger auch verwaltende Bürotätigkeit im Rahmen der Frachtabwicklung durchführen muss, was der Kläger selbst als "Papierarbeit" und "Disposition" beschreibt. Insoweit umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch die Zuweisung von "Innendienstätigkeit" in den C. Barracks.

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d) Das Direktionsrecht ist gegenüber dem Kläger auch im engeren Sinn verhältnismäßig im Sinne von § 315 BGB ausgeübt worden. Die Weisung gegenüber dem Kläger beruht nicht auf sachfremden Motiven, sondern steht nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien damit in Zusammenhang, dass an der Ladestelle nicht mehr genügend Arbeit vorhanden ist. Dass dem Kläger möglicherweise auch in den C. Barracks nur in geringem Umfang Arbeit tatsächlich zugewiesen werden kann, macht die arbeitgeberische Weisung nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat anlässlich der Verhandlung im Berufungstermin bestätigt, dass an den Tagen, in denen er in die C. Barracks beordert wurde, an den Ladestellen tatsächlich keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Im Rahmen des Dienstgebäudes der Streitkräfte besteht wenigstens noch die Möglichkeit, den Kläger mit Tätigkeiten zu betrauen, was zumindest teilweise auch geschehen ist, während er an den Ladestellen seine Arbeitszeit von vornherein untätig hätte verbringen müssen. Der Kläger hat insofern keinen Anspruch darauf, dass ihm ein "Arbeitsort" erhalten bleibt, für den schon zu Beginn des Tages feststeht, dass dort keine Arbeit zu verrichten sein wird, während er am Dienstsitz der Streitkräfte wenigstens noch die Möglichkeit eines tatsächlichen Einsatzes für den Kläger gibt. Die zusätzliche Belastung, die sich daraus für den Kläger ergibt, ist verhältnismäßig gering und beschränkt sich auf wenige Kilometer mehr Fahrstrecke und maximal 15 Minuten mehr Fahrzeit. Da der Kläger selbst davon ausgeht, dass an der Ladestelle nicht genügend Arbeit vorhanden ist, besteht auch kein weniger belastendes Mittel, um den Kläger in den Dienstablauf des Arbeitgebers zu integrieren.

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4. Angesichts dessen sind die Ausführungen des Klägers zu § 280 BGB ohne Bedeutung. Ihm wurden vom Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts berechtigt die C. Barracks in M.-S. als Beschäftigungsstelle zugewiesen. Eine irgendwie geartete Pflichtverletzung kann hierin nicht gesehen werden.

III.

52

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.