Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2012 – 7 Sa 50/12

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 - 22 Ca 7859/10 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 - 22 Ca 7859/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c) Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 Boni zu zahlen.

2

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

3

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.02.2012 die Beklagte zur Zahlung des vom Kläger für das Jahr 2008 beanspruchten Bonus in Höhe von EUR 27 538,00 brutto verurteilt und im Übrigen hinsichtlich der Boni für 2009 und 2010 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen.

4

Der Kläger hat gegen das ihm am 24.02.2012 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 20.03.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 20.04.2012 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.

5

Er rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 20.04.2012, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insofern, als nach der ab 01.01.2009 geltenden Rahmendienstvereinbarung jedenfalls aber zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung die „frühere“ anspruchsbegründende Vereinbarung gelte, jedenfalls ihm ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zustehe.

6

Der Kläger beantragt:

7

Die Beklagte wird in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts verurteilt, 114.160,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 56.508,66 EUR seit dem 22.06.2010 sowie aus 57.651,36 EUR seit dem 22.06.2011 an den Kläger zu bezahlen.

8

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres Beantwortungsschriftsatzes vom 29.05.2012 (Blatt 91 bis 94 der LAG-Akte), auf den Bezug genommen und verwiesen wird.

9

Die Beklagte hat mit beim Landesarbeitsgericht am Pfingstdienstag (29.05.2012) eingegangenem Schriftsatz, der Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers wurde ihr am 26.04.2012 zugestellt, Anschlussberufung eingelegt, wegen deren Begründung auf ihren Schriftsatz vom 29.05.2012 (Blatt 99 bis 105 der LAG-Akte) Bezug genommen und verwiesen wird, mit dem Antrag, um dessen Zurückweisung der Kläger bittet, das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012, Aktenzeichen 22 Ca 7859/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

10

Im Übrigen wird auf die weiteren Schriftsätze der Parteien (Kläger vom 11.06.2012 und Beklagte vom 12.06.2012) einschließlich des Sitzungsprotokolles vom 15.06.2012 ergänzend Bezug genommen und verwiesen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Verkündung des Urteils eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 13.07.2012 war Gegenstand der Kammerberatung vom 20.07.2012.

Entscheidungsgründe

A.

11

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die vom Kläger für 2009 und 2010 beanspruchten Bonuszahlungen abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage besteht jeweils nicht. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht dem Kläger als Bonus für das Jahr 2008 lediglich noch ein Restbetrag in Höhe von EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.04.2009 zu.

B.

12

Im Hinblick auf den vorgenannten Schriftsatz des Klägers vom 13.07.2012 war die Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Der Schriftsatz enthält weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte.

I.

13

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für 2009 und für 2010 zu. Der Kläger hat jeweils eine Anspruchsgrundlage nicht schlüssig dargetan. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

14

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Abrede der Parteien vom 25.07.2005 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 27.11.2001. Dass das Angebot der Beklagten vom 25.07.2005 auch vom Kläger angenommen worden ist, belegt das vom Kläger selbst vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 20.05.2010 (Blatt 11 f. der ArbG-Akte). Darin wird von der Beklagten unwidersprochen ausgeführt, dass der Kläger das vorgenannte Schreiben auch unterzeichnet hat. Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass sich aus dieser Vereinbarung Bonuszahlungen für die Jahre ab 2009 nicht ergeben. Das folgt schlicht und einfach aus der eindeutigen Textfassung unter Nr. 2 Abs. 2 der Abrede vom 25.07.2005. Darin heißt es nämlich: „Ab dem Geschäftsjahr 2009 gelten für Sie die dann gültigen Bonusregelungen der L..“. Weitergehender Ausführungen bedarf es für die Feststellung dieses Befundes nicht.

15

2. Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht unmittelbar aus der Rahmendienstvereinbarung „Variable Vergütung in der L.“. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rahmendienstvereinbarung wirksam in Kraft gesetzt wurde. Ein Anspruch dem Grunde und in der vom Kläger begehrten Höhe ergibt sich aus der Rahmendienstvereinbarung insofern nicht, als sie entsprechend ihrem Rahmencharakter noch einer segmentspezifischen Ergänzungsdienstvereinbarung bedurft hätte. Eine solche wurde von den Dienstvereinbarungsparteien für das Segment PK/PB/WM, nicht jedoch für den Unternehmenskundenbereich, dem der Kläger angehört, abgeschlossen (vgl. dazu Vorbemerkung Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 der Rahmendienstvereinbarung in der aktualisierten Fassung vom 10.11.2008). Der vom Arbeitsgericht erwogene Gesichtspunkt der Geltung als Gesamtzusage kann vorliegend bereits deshalb nicht Platz greifen, weil die Rahmendienstvereinbarung mangels segmentspezifischem Umsetzungsakt in Form einer Ergänzungsdienstvereinbarung keinen Anspruchscharakter hat.

16

3. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus der Rahmendienstvereinbarung in Verbindung mit den unter A I 1 dargestellten vertraglichen Grundlagen der Parteien. Entgegen der Ansicht des Klägers begründet 2.3 Abs. 1 der Rahmendienstvereinbarung keine Ansprüche. Die vorgenannte Bestimmung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Das ergibt ihre Auslegung.

17

Bereits der Wortsinn spricht gegen eine konstitutive Wirkungsweise der Vorschrift. Ihre Überschrift „Wahrung von Rechtsansprüchen“ und ihre Textformulierung „Die vertragschließenden Parteien stimmen darüber ein, dass mit dem Abschluss dieser Rahmendienstvereinbarung bzw. mit dem Abschluss segmentspezifischer Ergänzungsdienstvereinbarungen bestehende Rechtsansprüche auf eine ISZ [individuelle Sonderzahlung] - gleich welcher Art - unberührt bleiben,“ belegen den Befund der Berufungskammer. Insoweit handelt es sich nämlich um eine Besitzstandsregelung, die denklogisch einen konstitutiven Anspruch voraussetzt („bestehende Rechtsansprüche“). Solche Ansprüche bestehen jedoch nicht. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich eine Rechtsquellenkollision vorgehender individual-vertraglicher Ansprüche zu vermeiden, bekräftigt die Ansicht der Berufungskammer. Nur wenn bereits Ansprüche bestehen, ist eine kollisionsregelnde Vorschrift insbesondere im Sinne einer Besitzstandsregelung sinnhaft. Ebenso spricht die Regelungssystematik gegen die Annahme des Klägers, die Vorschrift begründe in Verbindung mit seinen arbeitsvertraglichen Regelungen Boniansprüche. Die Rahmendienstvereinbarung will unternehmenseinheitlich, aber jedoch segmentspezifisch einer leistungsorientierten Unternehmenskultur durch standardisierte Regelungen Rechnung tragen. Im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss der Rahmendienstvereinbarung haben sich die Vertragsparteien ersichtlich auch mit den geltenden individual-vertraglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Sofern jeweils ein konstitutiver Anspruch auf eine ISZ arbeitsvertraglich verbrieft ist, ist nach Ansicht der Rahmendienstvereinbarungsparteien nach 2.3 zu verfahren. Dementsprechend besteht ersichtlich auch keine Regelungslücke. Die Parteien der Rahmendienstvereinbarung haben sich abschließend mit dem vorgefundenen Ist-Zustand befasst und eine entsprechende Regelung getroffen.

18

4. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Betriebsvereinbarung „VAZ“ keinen Anspruch des Klägers generiert. Unbeschadet sonstiger Rechtsfragen (Anwendungsbereich, Wirkungsweise, Ablösung) wurde sie nicht in Kraft gesetzt. Dementsprechend kann sie tatbestandlich dann keine „gültige Bonusregelung“ im Sinne der Nr. 2 Abs. 2 der Vereinbarung der Parteien vom 25.07.2005 sein.

19

Nichts anderes gilt, soweit man darauf abstellt, der Sprecherausschuss habe der Betriebsvereinbarung „VAZ“ zugestimmt. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen schlüssigen Vortrag gehalten hat, warum die Zustimmung des Sprecherausschusses, der bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand hat, Ansprüche begründen soll. Sachvortrag zu den Prüfungskriterien Zuständigkeit des Sprecherausschusses (vgl. § 1 Abs. 1 SprAuG), des Anwendungsbereiches der Betriebsvereinbarung „VAZ“ (der persönliche Anwendungsbereich betrifft Abteilungsleiter, § 1 Satz 1), der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. § 4 Satz 2; „Abschluss des Geschäftsjahres mit Gewinn“; vgl. die Verluste der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2010 (Blatt 149 ff. der LAG-Akte) hat der Kläger nicht gehalten. Hinzu kommt, dass der Sprecherausschuss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und mit Zustimmung der Beklagten die Vereinbarung vom 19.07.2005 getroffen hat, die in ihrem § 4 Abs. 1 Buchst. a die Höhe der leistungsorientierten Vergütung für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 regelt, die mit der arbeitsvertraglichen Regelung vom 25.07.2005 übereinstimmt.

20

5. Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen. Er hat seinen Anwendungsbereich nicht dargelegt. Insoweit fehlt es an einem Vortrag, dass vergleichbare Arbeitnehmer, die über keinen arbeitsvertraglichen Anspruch verfügt haben, gleichwohl entsprechende Bonuszahlungen für 2009 und 2010 erhalten haben.

21

6. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsfragen fehlt es auch an tatsächlichem Vorbringen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers in entsprechender Höhe. Er hat eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargetan. Soweit die Parteien der Rahmendienstvereinbarung eine segmentspezifische Ergänzungsdienstvereinbarung für den Unternehmenskundenbereich nicht abgeschlossen haben, ergibt sich hieraus zugunsten des Klägers keine Pflichtverletzung, denn insoweit ist lediglich das Inter-Partes-Verhältnis der vorgenannten Beteiligten betroffen. Drittwirkung kommt der Abrede zum Abschluss solcher segmentspezifischer Ergänzungsdienstvereinbarungen nicht zu. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Rahmendienstvereinbarung handelt, die selbst noch keine Ansprüche begründet. Auch aus der arbeitsvertraglichen Abrede der Parteien vom 25.07.2005 unter Nr. 2 Satz 2 lässt sich keine zugunsten des Klägers bestehende Pflicht zur Begründung von Bonusregelungen entnehmen. Der Wortlaut der Textfassung beinhaltet gegenüber dem Kläger keine Verpflichtung, Bonusregelungen ab dem Geschäftsjahr 2009 zu vereinbaren. Insoweit wird lediglich klarstellend darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung der Bonuszahlung ab dem Geschäftsjahr 2009 nach anderen als den vorstehenden Regelungen bestimmt.

II.

22

Die Beklagte schuldet dem Kläger als restliche Bonuszahlung für 2008 noch EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.04.2009.

23

1. Grundlage der Zahlungspflicht der Beklagten ist Nr. 2 Abs. 1 ihrer Vereinbarung mit dem Kläger vom 25.07.2005 in Verbindung mit dem Beschluss ihres Vorstandes vom 14.07.2009.

24

a) Danach ist für die Bonuszahlung des Geschäftsjahres 2008 die für das Jahr 2003 gezahlte Erfolgsvergütung als Bonusorientierungswert in Höhe von EUR 47 538,00 brutto zugrunde zu legen.

25

b) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der Inhalt der Nr. 6 der Vereinbarung vom 27.11.2001 im Verhältnis zur vorgenannten Vereinbarung zu berücksichtigen ist und ob bejahendenfalls deren Inhalt mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar ist. Die Arbeitsvertragsparteien haben nämlich mit der Vereinbarung vom 25.07.2005 entsprechend II § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihrem Sprecherausschuss die Grundlagen der Erfolgsvergütung abschließend geregelt. Insoweit hat die Nr. 2 der Abrede vom 25.07.2005 die Nr. 6 Abs. 3 der Vereinbarung vom 27.11.2001 abgelöst. Im Ergebnis besteht jedoch auch nach Ansicht der Berufungskammer zugunsten des Klägers ein Anspruch dem Grunde nach, dessen Höhe jedoch mangels näher bestimmt vereinbarter Kriterien billigem Ermessen zu entsprechen hat. Das folgt aus objektivierter Empfängersicht aus der von den Parteien bewusst gewählten Verwendung des Tatbestandsmerkmales Bonusorientierungswert in Verbindung mit der von ihnen ausgeübten praktischen Anwendung in den Jahren 2006 und 2007. Bei der Auszahlung der Boni für 2006 und 2007 hat die Beklagte jeweils darauf hingewiesen, dass die gewährte Höhe der Leistung keinen Anspruch auf eine ähnliche Zahlung in künftigen Jahren begründet (vgl. Blatt 106 und 107 der LAG-Akte).

26

c) Auf der vertraglich vereinbarten Grundlage der Leistungsbestimmung der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der Vorstandsbeschluss vom 14.07.2009, wonach alle Mitarbeiter mit entsprechender Zusage für das Geschäftsjahr 2008 eine Zahlung in grundsätzlicher Höhe von 50 % ihres Bonusorientierungswertes erhalten vorbehaltlich leistungsbedingter Aspekte im Einzelfall, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ersichtlich zum einen den Zweck einer Bonusleistung und zum anderen ihre wirtschaftliche Lage orientiert an den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen Gewinn und Verlust in ihren Abwägungs- und Entscheidungsprozess eingestellt. Die Milliardenverluste der Beklagten, wozu die B.-Bank als rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gehört, sind allgemein bekannt und im Übrigen von der Beklagten durch Vorlage des Geschäftsberichtes 2008 auch belegt (Blatt 155 bis 161 der LAG-Akte).

27

d) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für 2008 noch restliche Bonuszahlung in Höhe von EUR 3 769,00 brutto zu zahlen. Dass ein weitergehender Abschlag (EUR 47 538,00 x 50 % = EUR 23 769,00) aus leistungsbedingten Gründen billigem Ermessen entspricht, hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar nicht dargelegt. Insoweit genügt der Hinweis auf das Kritikgespräch im Rahmen des Vorgesetzten-Feedbacks vom 11.01.2010 nicht. Den weiteren Abzug in Höhe von EUR 3 769,00 brutto hat die Beklagte weder dem Grunde noch jedenfalls der Höhe nach messbar dargelegt.

28

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

C.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog.

30

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

A.

11

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die vom Kläger für 2009 und 2010 beanspruchten Bonuszahlungen abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage besteht jeweils nicht. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht dem Kläger als Bonus für das Jahr 2008 lediglich noch ein Restbetrag in Höhe von EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.04.2009 zu.

B.

12

Im Hinblick auf den vorgenannten Schriftsatz des Klägers vom 13.07.2012 war die Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Der Schriftsatz enthält weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte.

I.

13

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für 2009 und für 2010 zu. Der Kläger hat jeweils eine Anspruchsgrundlage nicht schlüssig dargetan. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

14

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Abrede der Parteien vom 25.07.2005 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 27.11.2001. Dass das Angebot der Beklagten vom 25.07.2005 auch vom Kläger angenommen worden ist, belegt das vom Kläger selbst vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 20.05.2010 (Blatt 11 f. der ArbG-Akte). Darin wird von der Beklagten unwidersprochen ausgeführt, dass der Kläger das vorgenannte Schreiben auch unterzeichnet hat. Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass sich aus dieser Vereinbarung Bonuszahlungen für die Jahre ab 2009 nicht ergeben. Das folgt schlicht und einfach aus der eindeutigen Textfassung unter Nr. 2 Abs. 2 der Abrede vom 25.07.2005. Darin heißt es nämlich: „Ab dem Geschäftsjahr 2009 gelten für Sie die dann gültigen Bonusregelungen der L..“. Weitergehender Ausführungen bedarf es für die Feststellung dieses Befundes nicht.

15

2. Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht unmittelbar aus der Rahmendienstvereinbarung „Variable Vergütung in der L.“. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rahmendienstvereinbarung wirksam in Kraft gesetzt wurde. Ein Anspruch dem Grunde und in der vom Kläger begehrten Höhe ergibt sich aus der Rahmendienstvereinbarung insofern nicht, als sie entsprechend ihrem Rahmencharakter noch einer segmentspezifischen Ergänzungsdienstvereinbarung bedurft hätte. Eine solche wurde von den Dienstvereinbarungsparteien für das Segment PK/PB/WM, nicht jedoch für den Unternehmenskundenbereich, dem der Kläger angehört, abgeschlossen (vgl. dazu Vorbemerkung Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 der Rahmendienstvereinbarung in der aktualisierten Fassung vom 10.11.2008). Der vom Arbeitsgericht erwogene Gesichtspunkt der Geltung als Gesamtzusage kann vorliegend bereits deshalb nicht Platz greifen, weil die Rahmendienstvereinbarung mangels segmentspezifischem Umsetzungsakt in Form einer Ergänzungsdienstvereinbarung keinen Anspruchscharakter hat.

16

3. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus der Rahmendienstvereinbarung in Verbindung mit den unter A I 1 dargestellten vertraglichen Grundlagen der Parteien. Entgegen der Ansicht des Klägers begründet 2.3 Abs. 1 der Rahmendienstvereinbarung keine Ansprüche. Die vorgenannte Bestimmung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Das ergibt ihre Auslegung.

17

Bereits der Wortsinn spricht gegen eine konstitutive Wirkungsweise der Vorschrift. Ihre Überschrift „Wahrung von Rechtsansprüchen“ und ihre Textformulierung „Die vertragschließenden Parteien stimmen darüber ein, dass mit dem Abschluss dieser Rahmendienstvereinbarung bzw. mit dem Abschluss segmentspezifischer Ergänzungsdienstvereinbarungen bestehende Rechtsansprüche auf eine ISZ [individuelle Sonderzahlung] - gleich welcher Art - unberührt bleiben,“ belegen den Befund der Berufungskammer. Insoweit handelt es sich nämlich um eine Besitzstandsregelung, die denklogisch einen konstitutiven Anspruch voraussetzt („bestehende Rechtsansprüche“). Solche Ansprüche bestehen jedoch nicht. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich eine Rechtsquellenkollision vorgehender individual-vertraglicher Ansprüche zu vermeiden, bekräftigt die Ansicht der Berufungskammer. Nur wenn bereits Ansprüche bestehen, ist eine kollisionsregelnde Vorschrift insbesondere im Sinne einer Besitzstandsregelung sinnhaft. Ebenso spricht die Regelungssystematik gegen die Annahme des Klägers, die Vorschrift begründe in Verbindung mit seinen arbeitsvertraglichen Regelungen Boniansprüche. Die Rahmendienstvereinbarung will unternehmenseinheitlich, aber jedoch segmentspezifisch einer leistungsorientierten Unternehmenskultur durch standardisierte Regelungen Rechnung tragen. Im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss der Rahmendienstvereinbarung haben sich die Vertragsparteien ersichtlich auch mit den geltenden individual-vertraglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Sofern jeweils ein konstitutiver Anspruch auf eine ISZ arbeitsvertraglich verbrieft ist, ist nach Ansicht der Rahmendienstvereinbarungsparteien nach 2.3 zu verfahren. Dementsprechend besteht ersichtlich auch keine Regelungslücke. Die Parteien der Rahmendienstvereinbarung haben sich abschließend mit dem vorgefundenen Ist-Zustand befasst und eine entsprechende Regelung getroffen.

18

4. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Betriebsvereinbarung „VAZ“ keinen Anspruch des Klägers generiert. Unbeschadet sonstiger Rechtsfragen (Anwendungsbereich, Wirkungsweise, Ablösung) wurde sie nicht in Kraft gesetzt. Dementsprechend kann sie tatbestandlich dann keine „gültige Bonusregelung“ im Sinne der Nr. 2 Abs. 2 der Vereinbarung der Parteien vom 25.07.2005 sein.

19

Nichts anderes gilt, soweit man darauf abstellt, der Sprecherausschuss habe der Betriebsvereinbarung „VAZ“ zugestimmt. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen schlüssigen Vortrag gehalten hat, warum die Zustimmung des Sprecherausschusses, der bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand hat, Ansprüche begründen soll. Sachvortrag zu den Prüfungskriterien Zuständigkeit des Sprecherausschusses (vgl. § 1 Abs. 1 SprAuG), des Anwendungsbereiches der Betriebsvereinbarung „VAZ“ (der persönliche Anwendungsbereich betrifft Abteilungsleiter, § 1 Satz 1), der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. § 4 Satz 2; „Abschluss des Geschäftsjahres mit Gewinn“; vgl. die Verluste der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2010 (Blatt 149 ff. der LAG-Akte) hat der Kläger nicht gehalten. Hinzu kommt, dass der Sprecherausschuss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und mit Zustimmung der Beklagten die Vereinbarung vom 19.07.2005 getroffen hat, die in ihrem § 4 Abs. 1 Buchst. a die Höhe der leistungsorientierten Vergütung für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 regelt, die mit der arbeitsvertraglichen Regelung vom 25.07.2005 übereinstimmt.

20

5. Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen. Er hat seinen Anwendungsbereich nicht dargelegt. Insoweit fehlt es an einem Vortrag, dass vergleichbare Arbeitnehmer, die über keinen arbeitsvertraglichen Anspruch verfügt haben, gleichwohl entsprechende Bonuszahlungen für 2009 und 2010 erhalten haben.

21

6. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsfragen fehlt es auch an tatsächlichem Vorbringen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers in entsprechender Höhe. Er hat eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargetan. Soweit die Parteien der Rahmendienstvereinbarung eine segmentspezifische Ergänzungsdienstvereinbarung für den Unternehmenskundenbereich nicht abgeschlossen haben, ergibt sich hieraus zugunsten des Klägers keine Pflichtverletzung, denn insoweit ist lediglich das Inter-Partes-Verhältnis der vorgenannten Beteiligten betroffen. Drittwirkung kommt der Abrede zum Abschluss solcher segmentspezifischer Ergänzungsdienstvereinbarungen nicht zu. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Rahmendienstvereinbarung handelt, die selbst noch keine Ansprüche begründet. Auch aus der arbeitsvertraglichen Abrede der Parteien vom 25.07.2005 unter Nr. 2 Satz 2 lässt sich keine zugunsten des Klägers bestehende Pflicht zur Begründung von Bonusregelungen entnehmen. Der Wortlaut der Textfassung beinhaltet gegenüber dem Kläger keine Verpflichtung, Bonusregelungen ab dem Geschäftsjahr 2009 zu vereinbaren. Insoweit wird lediglich klarstellend darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung der Bonuszahlung ab dem Geschäftsjahr 2009 nach anderen als den vorstehenden Regelungen bestimmt.

II.

22

Die Beklagte schuldet dem Kläger als restliche Bonuszahlung für 2008 noch EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.04.2009.

23

1. Grundlage der Zahlungspflicht der Beklagten ist Nr. 2 Abs. 1 ihrer Vereinbarung mit dem Kläger vom 25.07.2005 in Verbindung mit dem Beschluss ihres Vorstandes vom 14.07.2009.

24

a) Danach ist für die Bonuszahlung des Geschäftsjahres 2008 die für das Jahr 2003 gezahlte Erfolgsvergütung als Bonusorientierungswert in Höhe von EUR 47 538,00 brutto zugrunde zu legen.

25

b) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der Inhalt der Nr. 6 der Vereinbarung vom 27.11.2001 im Verhältnis zur vorgenannten Vereinbarung zu berücksichtigen ist und ob bejahendenfalls deren Inhalt mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar ist. Die Arbeitsvertragsparteien haben nämlich mit der Vereinbarung vom 25.07.2005 entsprechend II § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihrem Sprecherausschuss die Grundlagen der Erfolgsvergütung abschließend geregelt. Insoweit hat die Nr. 2 der Abrede vom 25.07.2005 die Nr. 6 Abs. 3 der Vereinbarung vom 27.11.2001 abgelöst. Im Ergebnis besteht jedoch auch nach Ansicht der Berufungskammer zugunsten des Klägers ein Anspruch dem Grunde nach, dessen Höhe jedoch mangels näher bestimmt vereinbarter Kriterien billigem Ermessen zu entsprechen hat. Das folgt aus objektivierter Empfängersicht aus der von den Parteien bewusst gewählten Verwendung des Tatbestandsmerkmales Bonusorientierungswert in Verbindung mit der von ihnen ausgeübten praktischen Anwendung in den Jahren 2006 und 2007. Bei der Auszahlung der Boni für 2006 und 2007 hat die Beklagte jeweils darauf hingewiesen, dass die gewährte Höhe der Leistung keinen Anspruch auf eine ähnliche Zahlung in künftigen Jahren begründet (vgl. Blatt 106 und 107 der LAG-Akte).

26

c) Auf der vertraglich vereinbarten Grundlage der Leistungsbestimmung der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der Vorstandsbeschluss vom 14.07.2009, wonach alle Mitarbeiter mit entsprechender Zusage für das Geschäftsjahr 2008 eine Zahlung in grundsätzlicher Höhe von 50 % ihres Bonusorientierungswertes erhalten vorbehaltlich leistungsbedingter Aspekte im Einzelfall, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ersichtlich zum einen den Zweck einer Bonusleistung und zum anderen ihre wirtschaftliche Lage orientiert an den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen Gewinn und Verlust in ihren Abwägungs- und Entscheidungsprozess eingestellt. Die Milliardenverluste der Beklagten, wozu die B.-Bank als rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gehört, sind allgemein bekannt und im Übrigen von der Beklagten durch Vorlage des Geschäftsberichtes 2008 auch belegt (Blatt 155 bis 161 der LAG-Akte).

27

d) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für 2008 noch restliche Bonuszahlung in Höhe von EUR 3 769,00 brutto zu zahlen. Dass ein weitergehender Abschlag (EUR 47 538,00 x 50 % = EUR 23 769,00) aus leistungsbedingten Gründen billigem Ermessen entspricht, hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar nicht dargelegt. Insoweit genügt der Hinweis auf das Kritikgespräch im Rahmen des Vorgesetzten-Feedbacks vom 11.01.2010 nicht. Den weiteren Abzug in Höhe von EUR 3 769,00 brutto hat die Beklagte weder dem Grunde noch jedenfalls der Höhe nach messbar dargelegt.

28

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

C.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog.

30

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.