Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.10.2012 – 11 TaBV 2/12

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 07.03.2012, Az. 3 BV 2/12, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3 in den Betriebsrat, den Beteiligten zu 2, im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1, nachgerückt ist.

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Im Betrieb der Arbeitgeberin war bei der letzten regulären Wahl ein 3-köpfiger Betriebsrat gewählt worden. Im September 2011 bestand er aus dem Betriebsratsvorsitzenden Herr Z., dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn M. und Herrn E. Zur gleichen Zeit standen noch sechs Ersatzmitglieder auf der Liste, an letzter Stelle mit drei Stimmen der Beteiligte zu 3.

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Im Zeitraum vom 12. bis 21.09.2011 unterzeichneten alle Ersatzmitglieder, auch der Beteiligte zu 3, eine von dem Betriebsratsmitglied E. verfasste Liste, die überschrieben war mit „Verzichtserklärung als Ersatzmitglied“ und den Wortlaut hatte:

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Hiermit lege ich mein Amt als Ersatzmitglied des Betriebsrats der R. GmbH nieder. Sollte ein oder mehrere Mitglieder aus dem 3-köpfigen Betriebsrat ausscheiden, so werde ich nicht nachrücken.

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Mit Schreiben vom 03.10.2011, gerichtet an den Betriebsrat und diesem am 05.10.2011 auch zugegangen, erklärte Herr E., sein Amt als Betriebsrat mit sofortiger Wirkung niederzulegen.

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Am 20.10.2011 überließ Herr E. der Arbeitgeberin die Liste mit den Verzichtserklärungen, die diese mit Anschreiben vom gleichen Tag an den Betriebsrat weiterleitete mit dem Hinweis, dass im Hinblick auf den Rücktritt von Herrn E. und das Fehlen weiterer Nachrücker Neuwahlen einzuleiten seien.

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Unter dem 27.10.2011 übermittelte der Beteiligte zu 3 dem Betriebsrat eine Erklärung, wonach er von Herrn E. aufgefordert worden sei, auf der Liste, auf der er nur die Namen der Kollegen gesehen habe, zu unterschreiben, was er getan habe ohne zu wissen, um was es auf der Liste gegangen sei.

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Auf Einladungen des Betriebsrats an alle Ersatzmitglieder zu einer Sitzung am 03.11.2011 zum Zwecke der Feststellung, wer das Mandat wahrnehme, lehnten es bis auf den Beteiligten zu 3 alle vor ihm auf der Liste stehenden Ersatzmitglieder schriftlich ab, (kein) Betriebsrat oder Ersatzmitglied zu werden.

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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3 habe auf seine Anwartschaft, als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachzurücken, wirksam verzichtet, sei deshalb nicht in den Betriebsrat nachgerückt und nicht berechtigt, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen und zusammen mit den verbliebenen Betriebsratsmitgliedern Beschlüsse zu fassen.

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Sie hat demzufolge beantragt:

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Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3 nicht ordnungsgemäß nachgerücktes Mitglied des Beteiligten zu 2 ist.

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Der Beteiligte zu 2 sowie der Beteiligte zu 3 haben übereinstimmend

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Zurückweisung des Antrags

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beantragt.

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Der Beteiligte zu 2 war der Meinung, der Beteiligte zu 3 habe jedenfalls nicht wirksam auf die Ersatzmitgliedschaft und ein Nachrücken verzichtet, weil seine Erklärung nicht an den Betriebsrat gerichtet gewesen und diesem auch nicht zugegangen sei. Der Beteiligte zu 3 hat behauptet, er habe keinen Amtsverzicht erklären wollen und nur unterzeichnet, weil die anderen Personen unterschrieben hätten, worum es dabei gegangen sei, habe er nicht gewusst, er wolle durchaus Betriebsratsmitglied sein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, nachdem es zu dem Ergebnis gekommen war, der Beteiligte zu 3 sei ordnungsgemäß in den Betriebsrat nachgerückt. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin habe der Beteiligte zu 3 nicht wirksam auf seine Stellung als Ersatzmitglied des Betriebsrats und damit auf ein automatisches Nachrücken als Betriebsratsmitglied nach Rücktritt des bisherigen Betriebsrats Herr E. verzichtet. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob ein Ersatzmitglied überhaupt im Vorhinein auf die Anwartschaft, zu gegebener Zeit in den Betriebsrat nachzurücken, verzichten könne, weil er bis zu einem automatischen Nachrücken gar kein Amt habe. Dies könne aber offen bleiben, weil die auch vom Beteiligten zu 3 unterzeichnete „Verzichtserklärung als Ersatzmitglied“ keinen Adressaten gehabt habe. An wen die Erklärung sich gerichtet habe, sei deshalb unklar gewesen. Dass Herr E. die Liste, die er selbst erstellt hatte und von den Ersatzmitgliedern unterzeichnen ließ, erst einen knappen Monat später der Arbeitgeberin zur Verfügung stellte, mache deutlich, dass Herr E. nicht als Bote der Erklärenden agierte und dass die Erklärungen sich nicht an den Betriebsrat, sondern an Herrn E. persönlich richteten, weshalb es sich um bloße Absichtserklärungen der Ersatzmitglieder handeln konnte. Dass die Arbeitgeberin die ihr von Herrn E. überlassene Liste ohne Weisung und Wissen der Erklärenden an den Betriebsrat weiterleitete, habe keinen Zugang beim Betriebsrat bewirkt. Diesem gegenüber aber habe der Beteiligte zu 3 auch in der Folgezeit keine Verzichts- oder Rücktrittserklärung abgegeben. Nachdem dagegen alle anderen Ersatzmitglieder auf die Einladung zur Betriebsratssitzung am 03.11.2011 hin dem Betriebsrat mitgeteilt hätten, dass sie ein Nachrücken ablehnten, sei der Beteiligte zu 3 als letztes Ersatzmitglied automatisch in den Betriebsrat nachgerückt.

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Mit ihrer am 17.04.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 21.06.2012 begründeten Beschwerde gegen den ihr am 22.03.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren auf Feststellung weiter, der Beteiligte zu 3 sei nicht Betriebsratsmitglied geworden. Ihrer Auffassung nach kann auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrats auf seine Anwartschaft, in das Betriebsratsamt nachzurücken, verzichten, denn es wäre widersinnig, zunächst ein Nachrücken und dann die Amtsniederlegung zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Erklärung des Beteiligten zu 3 auch einen Adressaten gehabt. Die Erklärung sei eindeutig gewesen und habe sich an den Betriebsrat der Arbeitgeberin gerichtet, denn Herr E., der die Liste erstellte und die Unterschriften einholte, sei Mitglied des Betriebsrats gewesen. Die Unterzeichner hätten als sicher davon ausgehen dürfen, dass Herr E. die Erklärung ordnungsgemäß dem Gremium zuleiten werde.

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Die Arbeitgeberin stellt den Antrag:

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1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 07.03.2012 wird abgeändert.

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2. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte Ziffer 3 nicht ordnungsgemäß nachgerücktes Mitglied des Beteiligten Ziffer 2 ist.

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Sowohl der Betriebsrat als auch der Beteiligte zu 3 beantragen,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts und wiederholen ihre bereits erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen.

II.

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Die form- und fristgerecht eingereichte und ausgeführte Beschwerde der Arbeitgeberin, die sich auch ausreichend mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und damit insgesamt zulässig ist, ist nicht begründet. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 3 zu keiner Zeit wirksam auf die als gewähltes Ersatzmitglied erworbene Anwartschaft, in den Betriebsrat nachzurücken, verzichtet hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinen Gründen unter A. wird vollumfänglich verwiesen, das Beschwerdegericht macht sie sich zu eigen und ergänzt lediglich im Hinblick auf die Beschwerdebegründung wie nachstehend:

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1. Wenn ein Ersatzmitglied überhaupt im Vorhinein auf sein Anwartschaftsrecht, zu gegebener Zeit in den Betriebsrat nachzurücken, verzichten kann, was im vorliegenden Fall ausdrücklich offen gelassen wird, so kann sich der Verzicht jedenfalls lediglich analog den Regeln des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für die Niederlegung eines Betriebsratsmandates richten. Danach muss die Amtsniederlegung grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden durch empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgen. Auch wenn eine Form für die Amtsniederlegung nicht vorgeschrieben ist und grundsätzlich die mündliche Erklärung gegenüber allen Mitgliedern des Betriebsrats oder seinem Vorsitzenden genügt, muss die Erklärung doch eindeutig sein; es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB. Von der Amtsniederlegung ist die bloße Absichtserklärung, das Amt niederlegen zu wollen, zu unterscheiden. Diese ist rechtlich bedeutungslos. Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. LAG Niedersachen 23.04.2007 - 9 Sa 815/06 - m. w. N. nach juris).

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2. Der Beteiligte zu 3 hat einen Verzicht auf seine Anwartschaft, in den Betriebsrat nachzurücken, weder gegenüber dem Betriebsrat erklärt noch liegt ein Zugang der Niederlassungserklärung bei den notwendigen Adressaten vor.

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a) Geht man davon aus, dass der Beteiligte zu 3 durch Unterzeichnung der ihm vom Betriebsratsmitglied E. vorgelegten Liste hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er wolle bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Betriebsrat nicht nachrücken, so war diese Verzichtserklärung weder an jedes einzelne Betriebsratsmitglied noch an den Betriebsratsvorsitzenden gerichtet. Zwar war Herr E., von dem dem Beteiligten zu 3 die Liste zur Unterzeichnung vorgelegt worden war, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 21.09.2011 Betriebsratsmitglied. Gerade angesichts der offensichtlichen und nach außen erkennbaren Gegnerschaft zwischen Herrn E. einerseits und dem Betriebsratsvorsitzenden Z. und seinem Stellvertreter M. andererseits aber, die in den weiteren in den Gründen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wiedergegebenen Aktionen der Belegschaft deutlich wurde - auch Herr E. hatte den Aufruf unterzeichnet „wir sind nicht zufrieden mit Betriebsrat, wir wollen die Auflösung vom Betriebsrat“ - kann nicht unterstellt werden, dass eine gegenüber Herrn E. abgegebene Erklärung gleichzeitig gegenüber den anderen beiden Betriebsratsmitgliedern bzw. gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden abgegeben werden sollte. Dies gilt umso mehr, als Herr E. erkennbar die Unterschriftenaktion als Vorratsmaßnahme zur eigenen taktischen Verwendung verstand, denn er hat sie weder vor noch nach seinem Rücktritt dem Betriebsrat zugänglich gemacht, sondern vielmehr dem Arbeitgeber zugeleitet und auch dies erst knapp einen Monat nach der letzten Unterschriftsleistung und mehr als zwei Wochen nach seinem Rücktritt. Ist aber die Verzichtserklärung nicht gegenüber dem Betriebsrat als Gremium zu Händen seines Vorsitzenden oder allen einzelnen Betriebsratsmitgliedern gegenüber abgegeben worden und war sie auch nicht an diesen Adressatenkreis gerichtet, so stellt sei eine bloße Absichtserklärung dar, die keinerlei Rechtswirkung entfalten konnte.

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b) Die Verzichtserklärung des Beteiligten zu 3 ist dem notwendigen Adressaten auch nicht zugegangen. Die dem Betriebsratsmitglied E. gegenüber abgegebene Absichtserklärung hat dieser während seiner Betriebsratsmitgliedschaft an niemanden weitergeleitet. Erst mehr als zwei Wochen nachdem er sein Betriebsratsamt niedergelegt hatte, hat er als Privatperson die Liste dem Arbeitgeber überlassen. Indem Letzterer die Liste seinem Schreiben vom 20.10.2011 an den Betriebsrat beifügte und dabei mitteilte, dass „nach unserem Kenntnisstand“ es keine weiteren Nachrücker gebe, sind die Verzichtserklärungen eher zufällig als in absichtsvoller Weise beim Betriebsrat gelandet. Damit aber kann in der Tat keine Rede davon sein, dass der Beteiligte zu 3 seine Erklärung auf den Weg zum richtigen Empfänger gebracht hätte. Folglich lag nicht nur keine wirksame und verbindliche Erklärung gegenüber dem richtigen Adressaten vor, sie ist diesem auch nicht auf dem rechten Weg und damit ordnungsgemäß zugegangen.

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3. Für das vom Arbeitsgericht gefundene zutreffende Ergebnis sprechen weitere Gesichtspunkte:

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a) Der tatsächliche Geschehensablauf zeigt, dass Herr E. die ihm gegenüber abgegebenen Verzichtsklärungen der Nachrücker dem Betriebsrat gar nicht zukommen lassen wollte. Anders ist nicht zu erklären, weshalb er die Unterschriftenliste erst zwei Wochen nach seinem eigenen Rücktritt, also als Nicht-Mehr-Betriebsrat dem Arbeitgeber überließ. Einen Zugang der Erklärung beim Betriebsrat hat er damit nicht beabsichtigt.

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b) Selbst wenn unterstellt würde, die dem Schreiben des Arbeitgebers vom 20.10.2011 beigefügte Unterschriftenliste hätte deren Zugang beim Betriebsrat bewirkt, so wäre deren Inhalt zum Zeitpunkt des Zugangs überholt gewesen. Mit der Amtsniederlegung durch den vormaligen Betriebsrats E. am 05.10.2011 war das an erster Stelle stehende Ersatzmitglied D. automatisch in den Betriebsrat nachgerückt. Denn selbst wenn die Verzichtserklärung auf der Unterschriftenliste des Herrn E. nicht nur als bloße Absichtserklärung, sondern als verbindliche Verzichtserklärung gewertet werden könnte, wäre sie frühestens mit ihrem Zugang beim Betriebsrat mit Schreiben des Arbeitgebers vom 20.10.2011, wollte man dies als Zugang werten, verbindlich geworden. Die Niederlegung des Amtes als Ersatzmitglied des Betriebsrats bzw. der Verzicht darauf, in das Amt nachrücken zu wollen, ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Erklärung der Niederlegung der bereits erworbenen Rechtstellung eines Betriebsrats. Die Verzichtserklärung des Herrn D. wäre also überholt gewesen, wollte man sie für verbindlich und als dem Betriebsrat mit Schreiben vom 20.10.2011 zugegangen werten.

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c) Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht unterstellt werden, dass die weiteren Ersatzmitglieder, hätten sie Kenntnis davon gehabt, dass nach Rücktritt des Betriebsratsmitglieds E. Herr D. bereits Betriebsrat geworden war, weil er bis dahin hierauf nicht wirksam verzichtet hatte, ihrerseits ihre Verzichtserklärungen hätten noch gegen sich gelten lassen wollen. Vor Zugang der Erklärung waren sie daran auch unter keinen Umständen gebunden.

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d) Die Absicht des ehemaligen Betriebsrats E. war es offensichtlich, mit der von ihm initiierten Unterschriftenlist zu erreichen, dass nach seinem Ausscheiden kein Ersatzmitglied in die Stellung eines Betriebsrats nachrückte. Dieses Ziel konnte er am 20.10.2011 mit Überreichung der Unterschriftenliste an den Arbeitgeber schon deshalb nicht erreichen, weil aufgrund seiner Amtsniederlegung am 05.10.2011 bereits Herr D. Betriebsrat geworden war. Auch im Hinblick darauf konnte ein Zugang der überholten Willens- oder Absichtserklärungen der (ehemaligen) Ersatzmitglieder keine Verbindlichkeit mehr erlangen.

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e) Dass der von Herrn E. gewählte Weg nicht zum wirksamen Verzicht auch des Beteiligten zu 3, auf seine Anwartschaft in den Betriebsrat nachzurücken, führen konnte, verdeutlicht sich auch darin, dass zunächst Herr E. selbst es in der Hand gehabt hätte, durch Bestimmung des zeitlichen Zugangs der Unterschriftenliste beim Betriebsrat die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats und die vollständige Besetzung bzw. das Fehlen einer solchen zu beeinflussen. Nach Übergabe der Liste an die Arbeitgeberin hätte wiederum diese durch Bestimmung des Zeitpunkts der Weiterleitung an den Betriebsrat darüber befinden können, ob und insbesondere wann der Betriebsrat noch in ausreichender Besetzung amtieren oder nur noch ein Restmandat bis zur erforderlichen Neuwahl wahrnehmen konnte. Eine solche Kompetenz aber kann und darf weder einem einzelnen ehemaligen Betriebsrat und schon gar nicht dem Arbeitgeber zugemessen werden.

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4. Angesichts der Unwirksamkeit der Verzichtserklärungen aus dem September 2011 stellte sich die Rechtslage wie folgt dar: Am 05.10.2011 hatte nach Rücktritt des bisherigen Betriebsratsmitglieds E. der erste Nachrücker D. das Amt des Betriebsrats erlangt. Auf die Einladung zur Betriebsratssitzung vom 03.11.2011 hin lehnte er es ab, kein Betriebsrat oder Ersatzmitglied zu werden. Zwar stellt die doppelte Verneinung grammatikalisch gesehen eine Bejahung dar, grammatikalisch also hätte Herr D. das Betriebsratsamt nicht abgelehnt sondern angenommen, aus dem Gesamtverlauf des Verfahren wird jedoch deutlich, dass er damit dem Betriebsratsvorsitzenden gegenüber erklärte, das Amt des Betriebsrats nicht wahrnehmen zu wollen, woraus sich bei verständiger Würdigung die Niederlegung des bereits automatisch übertragenen Betriebsratsamtes ableiten lässt. Auch alle anderen Ersatzmitglieder außer dem Beteiligten zu 3 lehnten es in der gleichen Weise ab, in den Betriebsrat nachzurücken. Der Beteiligte zu 3 dagegen trat als letzter Nachrücker in die Funktion des Betriebsrats ein, weshalb der Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung, dass eben dem nicht so sei, abgewiesen werden musste.

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Angesichts der höchstrichterlich bislang nicht entschiedenen Frage der Zulässigkeit eines Verzichts auf die Anwartschaftsrechte als Ersatzmitglied und der Umstände, unter denen ein solcher Verzicht, wäre er zulässig, erklärt werden müsste, hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.