Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.2012 – 4 Sa 77/12

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.07.2012 (30 Ca 4352/12) teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung von insgesamt 142 Tagen Elternzeit (incl. der bereits bewilligten 2 Monate) für das Kind C. auf den Zeitraum bis 27.07.2019 zuzustimmen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahren zu 73 %, die Beklagte zu 27 % zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übertragung von Elternzeit.

2

Der verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 15. April 1991 bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 02. September 1991 (Bl. 33 bis 35 der arbeitsgerichtlichen Akte) als Projektingenieur beschäftigt zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von zuletzt 6.250,00 EUR.

3

Seine Tochter C. ist am ... geboren. Auf einem Antragsformular der Beklagten verlangte der Kläger unter dem Datum des 20. März 2012 Elternzeit für dieses Kind vom 15. Mai 2012 bis 14. Mai 2014 (Bl. 36 der arbeitsgerichtlichen Akte). Außerdem beantragte er darin die Übertragung von 12 Monaten Elternzeit auf einen späteren Zeitraum bis maximal Ende des 8. Lebensjahres. Die genaue Festlegung des Zeitraums werde er rechtszeitig sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Dieses Elternzeitverlangen nebst Übertragungsantrag wiederholte er nochmals mit Schreiben vom 22. März 2012 (Bl. 37 der arbeitsgerichtlichen Akte).

4

Mit Schreiben vom 22. März 2012 (Bl. 38 bis 39 der arbeitsgerichtlichen Akte) und mit Schreiben vom 25. April 2012 (Bl. 40 der arbeitsgerichtlichen Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie Elternzeit nur in Höhe von zwei Monaten auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Im Übrigen lehne sie eine Übertragung ab. Sie vertrat in diesem Anschreiben die Auffassung, eine Übertragung bereits verstrichener Elternzeitmonate aus den ersten beiden Jahren nach der Geburt sei unzulässig.

5

Die Elternzeitinanspruchnahme wurde letztlich aber einvernehmlich auf den Zeitraum 28. Mai 2012 bis 27. Mai 2014 verlegt.

6

Im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigender betrieblicher Belange, die einer Übertragung der Elternzeit entgegenstehen könnten, berühmt sich die Beklagte ausdrücklich nicht.

7

Der Kläger meinte, die Beklagte sei verpflichtet, wie beantragt volle zwölf Monate Elternzeit auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu übertragen. Ein wie auch immer gearteter „Anspruchsverfall“ sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch sei das Übertragungsverlangen nicht fristgebunden.

8

Der Kläger beantragte:

9

Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung von weiteren 10 Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis 27.07.2019 zuzustimmen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte vertrat im Wesentlichen die Auffassung, zu Beginn des Elternzeitraums nicht in Anspruch genommene Elternzeiten seien verfallen und können nicht zum Zwecke der Übertragung „wiederbelebt“ werden.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2012 größtenteils abgewiesen und ihr lediglich in Höhe von weiteren 13 zu übertragenden Tagen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Elternzeitverlangen den Zeitraum 15. Mai 2012 bis 27. Juli 2013 aus dem ersten Elternzeitblock verlangt und den Zeitraum 28. Juli 2013 bis 14. Mai 2014 aus dem zweiten Elternzeitblock. Die Erklärung betreffend den ersten Block bedeute aus Gründen der Planungssicherheit zugleich den Verbrauch der in diesem Block nicht in Anspruch genommenen Zeiten. Zur Übertragung offen stünde demnach nur noch der Zeitraum 15. Mai 2014 bis 27. Juli 2014, somit zwei Monate und 13 Tage.

14

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 01. August 2012 zugestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, die am 08. August 2012 beim Landesarbeitsgericht einging und am 30. August 2012 begründet wurde.

15

Der Kläger rügt im Wesentlichen eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

16

Er meint weiterhin, das Recht auf Elternzeit könne jedenfalls bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes nicht untergehen. Das Übertragungsverlangen sei nicht fristgebunden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei die Schaffung größtmöglicher Flexibilität gewesen, weshalb auch die Rechtsprechung zum alten § 16 BEEG nicht übertragen werden könne. Die zum Schutz des Arbeitgebers geschaffene Bindungswirkung in den ersten zwei Jahren bedeute nicht zugleich, dass nicht in Anspruch genommene Zeiten verfallen müssten und deshalb einer Übertragung nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Nach einer vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) herausgegebenen Broschüren könne der Übertragungsantrag sogar noch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres gestellt werden.

17

Jedenfalls aber habe die Beklagte beim Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie die Broschüre des BMFSFJ in das betriebliche Intranet gestellt habe. Auch bei seinem ersten Kind S. (geboren ...) habe der Kläger Elternzeit in Anspruch genommen von 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2009 und habe auch erst am 30. September 2009 ein Übertragungsverlangen gestellt, auf welches die Beklagte den „Überhang“ vom 12. April 2007 bis 30.06.2007 ebenfalls übertragen habe.

18

Der Kläger beantragt:

19

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.07.2012, Aktenzeichen 30 Ca 4352/12, abgeändert.

20

Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung von weiteren 10 Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum 27.07.2019 zuzustimmen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt des zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

A.

26

Die Berufung ist zulässig.

27

Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

B.

28

Die Berufung ist jedoch nur zu einem Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

29

Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Übertragung von Elternzeit gem. § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG in Höhe von insgesamt 142 Tagen. Ein weitergehender Übertragungsanspruch besteht nicht.

30

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG ist ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kindes übertragbar. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens überhaupt noch ein entsprechender Anspruch auf Elternzeit bestanden hat. Dies war vorliegend nur noch in Höhe von 142 Tagen der Fall.

31

1. Nach dem Grundsatz des § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG gilt, dass jedes Elternteil einen Anspruch hat auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Gemäß § 15 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Eltern gemeinsam genommen werden. Grenze bleibt jedoch die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit ist somit auf das Kind bezogen berechnet, was insbesondere eine „Verdoppelung“ der Elternzeit ausschließt (Rancke in HK-MuSchG/ BEEG § 15 BEEG Rn. 4; Buchner/Becker 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 24).

32

2. Die vom Anspruch als solche zu trennende Inanspruchnahme der Elternzeit erfolgt nach den Regelungen des § 16 Abs. 1 BEEG. Nach § 16 Abs. 1 BEEG hat der die Elternzeit beanspruchende Arbeitnehmer diese sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Er hat dabei anzugeben, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Inanspruchnahme erfolgt somit für den ersten Zweijahreszeitraum mit bindender Wirkung durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers ohne Erfordernis einer Zustimmung durch den Arbeitgeber. Die Bindungswirkung dient dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers (BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - NZA 2012, 262; Rancke in HK-MuSchG/BEEG § 16 BEEG Rn. 3). Der Arbeitnehmer muss den vollen Anspruch auch in den ersten zwei Jahren nicht voll ausschöpfen. Er kann vielmehr ohne Weiteres innerhalb dieses ersten Zweijahreszeitraums Elternzeit auch für einen kürzeren Zeitraum verlangen, ohne dass dem zB die Unverzichtbarkeitsklausel des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG entgegenstünde (Buchner/Becker 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 22 und § 16 BEEG Rn. 14). Hat der Arbeitnehmer sich für die ersten zwei Jahre jedoch einmal bindend festgelegt, kann er für weitere Zeiten innerhalb dieses Zeitraums Elternzeit nur noch in Form einer Verlängerung erhalten mit Zustimmung des Arbeitgebers gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG (BAG 18. Oktober 2011 aaO). Die Elternzeit jedes Elternzeitberechtigten kann auf maximal zwei Zeitabschnitte verteilt werden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt einer Verteilung auf weitere Zeitabschnitte zu.

33

3. Fraglich und vorliegend streitentscheidend ist deshalb nur, ob unter Zugrundelegung obiger Grundsätze eine in den ersten zwei Jahren nicht in Anspruch genommene Elternzeit auch dann noch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG übertragen werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens die zur Übertragung begehrte Zeit bereits verstrichen ist. Dies ist zu verneinen. Zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens (noch) nicht beanspruchte Elternzeiten sind „verfallen“. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

34

Wie bereits oben dargestellt gewährt § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG einen Elternzeitanspruch nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Das Gesetz räumt somit nicht unabhängig vom Lebensalter des Kindes einen disponiblen Elternzeitanspruch von insgesamt drei Jahren ein. Das Gesetz gibt vielmehr einen genauen Zeitrahmen vor, der von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres reicht. Sind Anspruchszeiten aus diesem Zeitrahmen tatsächlich nicht in Anspruch genommen worden, somit verstrichen, sind sie nicht wiederholbar und damit auch nicht mehr übertragbar.

35

Dies bestätigt auch die Gegenprobe: Wenn zB die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG von sieben Wochen nicht eingehalten ist, um eine Elternzeit sogleich ab Geburt des Kindes zu beginnen, deshalb erst eine spätere Inanspruchnahme nach der Geburt möglich ist, hat dies auch zur Folge, dass sich die Gesamtdauer des Elternzeitanspruchs verkürzt, eben mit der Begrenzung auf das 3. Lebensjahr des Kindes (Appel/Kaiser in Hambüchen BEEG EStG BKGG 50. Ergänzungslieferung Stand 05/07 § 16 BEEG Rn. 41).

36

Dadurch, dass nicht bloß ein Elternzeitvolumen eingeräumt wird, sondern nur ein Elternzeit-Zeitrahmen, sind nicht in Anspruch genommene Zeiten unwiederbringlich verloren und können somit nicht mehr übertragen werden.

37

4. Dem stehen auch nicht die vom Kläger vorgebrachten Argumente entgegen:

38

a) Dem Kläger ist einzuräumen, dass gesetzgeberische Intention eine höhere Flexibilisierung der Elternzeit war. Gerade für die Betreuung eines Kindes im 1. Schuljahr sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Elternzeiten zu übertragen (BT-Drs. 14/3553 S. 21).

39

Gerade weil unterschiedlichste Lebensumstände nicht planbar sind, wurde in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Inanspruchnahme auch nur eine Bindungsdauer von zwei Jahren vorgesehen (BT-Drs. 14/3553 S. 22). Es ist aber in den Gesetzesmotiven nicht ersichtlich, dass die Flexibilisierung so weit getrieben werden sollte, dass nicht in Anspruch genommene Zeiten wieder „zum Leben erweckt“ werden können, wenn nur ein Übertragungsverlangen gestellt wird.

40

b) Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225) ergibt sich nichts anderes. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin (auf die Regelungen des BEEG übertragen) von Anfang an für die vollen drei Jahre Elternzeit verlangt und somit eine Bindungswirkung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die vollen 3 Jahre begründet. Wegen der Geburt des zweiten Kindes wollte die Arbeitnehmerin die in Anspruch genommene Elternzeit wieder verkürzen, bzw. diese vorzeitig beenden gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, um die dann nicht in Anspruch genommenen Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG übertragen zu können. Der Unterschied zum hier vorliegenden Fall liegt jedoch darin, dass im BAG-Fall das Übertragungsverlangen gestellt wurde für durch die Verkürzung der Elternzeit frei gewordene Zeiten in der Zukunft, wohingegen der Kläger die Übertragung nicht in Anspruch genommener Zeiten aus der Vergangenheit begehrt.

41

c) Auch aus der Broschüre des BMFSFJ kann der Klägers nicht zugunsten seiner Gesetzesauslegung entnehmen, unabhängig davon, dass die Broschüre ohnehin keinerlei normativen Charakter hat.

42

Zwar ist im zweiten Absatz auf Seite 67 dieser Broschüre in der Tat zumindest äußert missverständlich formuliert, dass sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite auch noch nach Vollendung des dritten und längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes über die Übertragung von nicht verbrauchter Elternzeit einigen können. Andererseits wird aber im davor stehenden ersten Absatz auf Seite 67 dieser Broschüre auch ausgeführt, dass sich die Eltern wegen der Übertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen sollten, da sonst die Gefahr besteht, dass die restliche Elternzeit verfällt.

43

Richtig ist dabei lediglich, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Flexibilisierungsziels dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, bereits bei Beginn der Elternzeit alle zulässigen Zeitabschnitte bis zum 8. Lebensjahr verbindlich festzulegen, weshalb eine solche Verpflichtung nur für den Zeitraum von zwei Jahren besteht (BT-Drs. 14/3553 S. 22). Dies betrifft aber lediglich das Inanspruchnahmeverlangen, nicht aber das hiervon zu trennende Übertragungsverlangen. Tatsächlich kann nur noch nicht verbrauchte, jedoch bereits übertragene Elternzeit im Zeitraum zwischen der Vollendung des 3. und des 8. Lebensjahres des Kindes verlangt werden im Sinne einer Inanspruchnahme gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Buchner/Becker 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16 und § 16 BEEG Rn. 15).

44

5. Der Kläger kann einen Übertragungsanspruch für bereits verstrichene Zeiten auch nicht auf § 242 BGB stützen.

45

a) Die Beklagte hat zwar bei der ersten Tochter S. des Klägers, die bereits „verfallenen“ Elternzeiten übertragen. Die Beklagte räumte insoweit ein, dass ihr dabei ein Fehler in der Rechtsanwendung zugunsten des Klägers unterlaufen ist. Aus dem rechtsfehlerhaften Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit kann der Kläger aber keinen Vertrauenstatbestand dahingehend ableiten, dass die Beklagte denselben Rechtsfehler bei der Elternzeit betreffend die zweite Tochter C. nochmals begehen müsste.

46

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das Antragsformular der Beklagten nicht missverständlich. Unter Ziffer IV. des Antragsformulars ist lediglich vorformuliert, dass eine Übertragung von zwölf Monaten auf einen späteren Zeitraum (maximal bis Ende des 8. Lebensjahres des Kindes) beantragt werde. Dies betrifft erkennbar lediglich den Übertragungszeitraum. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch das Übertragungsverlangen bis maximal zum Ende des 8. Lebensjahres gestellt werden könnte.

47

c) Ein besonderer Vertrauensschutz des Klägers ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Broschüre des BMFSFJ in ihr Intranet gestellt hat. Zwar mag die Broschüre teilweise zumindest missverständlich formuliert sein (siehe oben). Jedoch gab die Beklagte ausdrücklich zu erkennen, dass nicht sie selber Urheberin der Broschüre ist, sondern das Ministerium.

48

6. Gründe, die im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung dem Übertragungsverlangen entgegenstehen könnten (BAG 18. Oktober 2011 aaO), liegen nicht vor. Die Beklagte erklärte ausdrücklich, sich auf keine entgegenstehenden Gründe berufen zu wollen.

49

7. Es ist nunmehr zu ermitteln, welche Ansprüche zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens noch bestanden haben und übertragen haben werden können.

50

a) Teilweise wird vertreten, dass nur Zeiten des 3. Lebensjahres des Kindes übertragbar sein sollen. Dieser Auffassung kann jedoch ausgehend vom gesetzlichen Flexibilisierungszweck nicht gefolgt werden (Appel/Kaiser in Hambüchen BEEG-EStG-BKKG 50. Ergänzungslieferung Stand 05/07 § 16 BEEG Rn. 54).

51

b) Da das Übertragungsverlangen und das Inanspruchnahmeverlangen voneinander zu trennen sind, die Disposition des Arbeitgebers jedoch nur bei der zustimmungsfreien Inanspruchnahme geschützt werden muss, gilt die siebenwöchige Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur für die Inanspruchnahme, nicht aber für das Übertragungsverlangen. Das Übertragungsverlangen ist nicht fristgebunden (Buchner/Becker 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16).

52

c) Zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens am 20. März 2012 bestanden somit noch folgende nicht verbrauchte Elternzeiten zur Übertragung zur Verfügung:

53

21.03. bis 27.05.2012:

68 Tage

15.05. bis 27.07.2014:

74 Tage

insgesamt:

142 Tage

54

Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch der Zeitraum 21. März bis 27. Mai 2012 übertragbar. Die Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt nicht dazu, dass im ersten Zweijahreszeitraum nicht in Anspruch genommene, aber noch in der Zukunft liegende Zeiten ebenfalls verfallen würden. Dass diese Zeiten übertragen werden können, ergibt sich schlicht daraus, dass das Übertragungsverlangen anders als die Inanspruchnahme nicht fristgebunden ist.

55

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sich die Kammer leider verrechnet hat. Es wurde die vom 15. Mai 2012 bis 14.05.2014 auf den Zeitraum 28. Mai 2012 bis 27. Mai 2014 verschobene Elternzeit nur vorne berücksichtigt, leider aber nicht mehr hinten. Richtigerweise wären hinten Ansprüche nur noch vom 28. Mai bis 27. Juli 2014 freigewesen in Höhe von 21 Tagen, so dass insgesamt nur 129 Tage hätten übertragen werden dürfen.

II.

56

Nebenentscheidungen

57

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht den jeweiligen Unterliegensanteilen. Ausgehend davon, dass bereits eine Übertragung von zwei Monaten Elternzeit (gleich 61 Tage) unstreitig war, hat der Kläger lediglich mit 81 zu übertragenden Tagen von noch 304 möglichen Tagen obsiegt. Dies entspricht einem Verhältnis von 27 % zu 73 %.

58

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Gründe

25

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

A.

26

Die Berufung ist zulässig.

27

Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

B.

28

Die Berufung ist jedoch nur zu einem Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

29

Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Übertragung von Elternzeit gem. § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG in Höhe von insgesamt 142 Tagen. Ein weitergehender Übertragungsanspruch besteht nicht.

30

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG ist ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kindes übertragbar. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens überhaupt noch ein entsprechender Anspruch auf Elternzeit bestanden hat. Dies war vorliegend nur noch in Höhe von 142 Tagen der Fall.

31

1. Nach dem Grundsatz des § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG gilt, dass jedes Elternteil einen Anspruch hat auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Gemäß § 15 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Eltern gemeinsam genommen werden. Grenze bleibt jedoch die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit ist somit auf das Kind bezogen berechnet, was insbesondere eine „Verdoppelung“ der Elternzeit ausschließt (Rancke in HK-MuSchG/ BEEG § 15 BEEG Rn. 4; Buchner/Becker 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 24).

32

2. Die vom Anspruch als solche zu trennende Inanspruchnahme der Elternzeit erfolgt nach den Regelungen des § 16 Abs. 1 BEEG. Nach § 16 Abs. 1 BEEG hat der die Elternzeit beanspruchende Arbeitnehmer diese sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Er hat dabei anzugeben, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Inanspruchnahme erfolgt somit für den ersten Zweijahreszeitraum mit bindender Wirkung durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers ohne Erfordernis einer Zustimmung durch den Arbeitgeber. Die Bindungswirkung dient dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers (BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - NZA 2012, 262; Rancke in HK-MuSchG/BEEG § 16 BEEG Rn. 3). Der Arbeitnehmer muss den vollen Anspruch auch in den ersten zwei Jahren nicht voll ausschöpfen. Er kann vielmehr ohne Weiteres innerhalb dieses ersten Zweijahreszeitraums Elternzeit auch für einen kürzeren Zeitraum verlangen, ohne dass dem zB die Unverzichtbarkeitsklausel des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG entgegenstünde (Buchner/Becker 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 22 und § 16 BEEG Rn. 14). Hat der Arbeitnehmer sich für die ersten zwei Jahre jedoch einmal bindend festgelegt, kann er für weitere Zeiten innerhalb dieses Zeitraums Elternzeit nur noch in Form einer Verlängerung erhalten mit Zustimmung des Arbeitgebers gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG (BAG 18. Oktober 2011 aaO). Die Elternzeit jedes Elternzeitberechtigten kann auf maximal zwei Zeitabschnitte verteilt werden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt einer Verteilung auf weitere Zeitabschnitte zu.

33

3. Fraglich und vorliegend streitentscheidend ist deshalb nur, ob unter Zugrundelegung obiger Grundsätze eine in den ersten zwei Jahren nicht in Anspruch genommene Elternzeit auch dann noch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG übertragen werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens die zur Übertragung begehrte Zeit bereits verstrichen ist. Dies ist zu verneinen. Zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens (noch) nicht beanspruchte Elternzeiten sind „verfallen“. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

34

Wie bereits oben dargestellt gewährt § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG einen Elternzeitanspruch nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Das Gesetz räumt somit nicht unabhängig vom Lebensalter des Kindes einen disponiblen Elternzeitanspruch von insgesamt drei Jahren ein. Das Gesetz gibt vielmehr einen genauen Zeitrahmen vor, der von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres reicht. Sind Anspruchszeiten aus diesem Zeitrahmen tatsächlich nicht in Anspruch genommen worden, somit verstrichen, sind sie nicht wiederholbar und damit auch nicht mehr übertragbar.

35

Dies bestätigt auch die Gegenprobe: Wenn zB die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG von sieben Wochen nicht eingehalten ist, um eine Elternzeit sogleich ab Geburt des Kindes zu beginnen, deshalb erst eine spätere Inanspruchnahme nach der Geburt möglich ist, hat dies auch zur Folge, dass sich die Gesamtdauer des Elternzeitanspruchs verkürzt, eben mit der Begrenzung auf das 3. Lebensjahr des Kindes (Appel/Kaiser in Hambüchen BEEG EStG BKGG 50. Ergänzungslieferung Stand 05/07 § 16 BEEG Rn. 41).

36

Dadurch, dass nicht bloß ein Elternzeitvolumen eingeräumt wird, sondern nur ein Elternzeit-Zeitrahmen, sind nicht in Anspruch genommene Zeiten unwiederbringlich verloren und können somit nicht mehr übertragen werden.

37

4. Dem stehen auch nicht die vom Kläger vorgebrachten Argumente entgegen:

38

a) Dem Kläger ist einzuräumen, dass gesetzgeberische Intention eine höhere Flexibilisierung der Elternzeit war. Gerade für die Betreuung eines Kindes im 1. Schuljahr sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Elternzeiten zu übertragen (BT-Drs. 14/3553 S. 21).

39

Gerade weil unterschiedlichste Lebensumstände nicht planbar sind, wurde in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Inanspruchnahme auch nur eine Bindungsdauer von zwei Jahren vorgesehen (BT-Drs. 14/3553 S. 22). Es ist aber in den Gesetzesmotiven nicht ersichtlich, dass die Flexibilisierung so weit getrieben werden sollte, dass nicht in Anspruch genommene Zeiten wieder „zum Leben erweckt“ werden können, wenn nur ein Übertragungsverlangen gestellt wird.

40

b) Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225) ergibt sich nichts anderes. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin (auf die Regelungen des BEEG übertragen) von Anfang an für die vollen drei Jahre Elternzeit verlangt und somit eine Bindungswirkung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die vollen 3 Jahre begründet. Wegen der Geburt des zweiten Kindes wollte die Arbeitnehmerin die in Anspruch genommene Elternzeit wieder verkürzen, bzw. diese vorzeitig beenden gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, um die dann nicht in Anspruch genommenen Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG übertragen zu können. Der Unterschied zum hier vorliegenden Fall liegt jedoch darin, dass im BAG-Fall das Übertragungsverlangen gestellt wurde für durch die Verkürzung der Elternzeit frei gewordene Zeiten in der Zukunft, wohingegen der Kläger die Übertragung nicht in Anspruch genommener Zeiten aus der Vergangenheit begehrt.

41

c) Auch aus der Broschüre des BMFSFJ kann der Klägers nicht zugunsten seiner Gesetzesauslegung entnehmen, unabhängig davon, dass die Broschüre ohnehin keinerlei normativen Charakter hat.

42

Zwar ist im zweiten Absatz auf Seite 67 dieser Broschüre in der Tat zumindest äußert missverständlich formuliert, dass sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite auch noch nach Vollendung des dritten und längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes über die Übertragung von nicht verbrauchter Elternzeit einigen können. Andererseits wird aber im davor stehenden ersten Absatz auf Seite 67 dieser Broschüre auch ausgeführt, dass sich die Eltern wegen der Übertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen sollten, da sonst die Gefahr besteht, dass die restliche Elternzeit verfällt.

43

Richtig ist dabei lediglich, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Flexibilisierungsziels dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, bereits bei Beginn der Elternzeit alle zulässigen Zeitabschnitte bis zum 8. Lebensjahr verbindlich festzulegen, weshalb eine solche Verpflichtung nur für den Zeitraum von zwei Jahren besteht (BT-Drs. 14/3553 S. 22). Dies betrifft aber lediglich das Inanspruchnahmeverlangen, nicht aber das hiervon zu trennende Übertragungsverlangen. Tatsächlich kann nur noch nicht verbrauchte, jedoch bereits übertragene Elternzeit im Zeitraum zwischen der Vollendung des 3. und des 8. Lebensjahres des Kindes verlangt werden im Sinne einer Inanspruchnahme gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Buchner/Becker 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16 und § 16 BEEG Rn. 15).

44

5. Der Kläger kann einen Übertragungsanspruch für bereits verstrichene Zeiten auch nicht auf § 242 BGB stützen.

45

a) Die Beklagte hat zwar bei der ersten Tochter S. des Klägers, die bereits „verfallenen“ Elternzeiten übertragen. Die Beklagte räumte insoweit ein, dass ihr dabei ein Fehler in der Rechtsanwendung zugunsten des Klägers unterlaufen ist. Aus dem rechtsfehlerhaften Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit kann der Kläger aber keinen Vertrauenstatbestand dahingehend ableiten, dass die Beklagte denselben Rechtsfehler bei der Elternzeit betreffend die zweite Tochter C. nochmals begehen müsste.

46

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das Antragsformular der Beklagten nicht missverständlich. Unter Ziffer IV. des Antragsformulars ist lediglich vorformuliert, dass eine Übertragung von zwölf Monaten auf einen späteren Zeitraum (maximal bis Ende des 8. Lebensjahres des Kindes) beantragt werde. Dies betrifft erkennbar lediglich den Übertragungszeitraum. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch das Übertragungsverlangen bis maximal zum Ende des 8. Lebensjahres gestellt werden könnte.

47

c) Ein besonderer Vertrauensschutz des Klägers ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Broschüre des BMFSFJ in ihr Intranet gestellt hat. Zwar mag die Broschüre teilweise zumindest missverständlich formuliert sein (siehe oben). Jedoch gab die Beklagte ausdrücklich zu erkennen, dass nicht sie selber Urheberin der Broschüre ist, sondern das Ministerium.

48

6. Gründe, die im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung dem Übertragungsverlangen entgegenstehen könnten (BAG 18. Oktober 2011 aaO), liegen nicht vor. Die Beklagte erklärte ausdrücklich, sich auf keine entgegenstehenden Gründe berufen zu wollen.

49

7. Es ist nunmehr zu ermitteln, welche Ansprüche zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens noch bestanden haben und übertragen haben werden können.

50

a) Teilweise wird vertreten, dass nur Zeiten des 3. Lebensjahres des Kindes übertragbar sein sollen. Dieser Auffassung kann jedoch ausgehend vom gesetzlichen Flexibilisierungszweck nicht gefolgt werden (Appel/Kaiser in Hambüchen BEEG-EStG-BKKG 50. Ergänzungslieferung Stand 05/07 § 16 BEEG Rn. 54).

51

b) Da das Übertragungsverlangen und das Inanspruchnahmeverlangen voneinander zu trennen sind, die Disposition des Arbeitgebers jedoch nur bei der zustimmungsfreien Inanspruchnahme geschützt werden muss, gilt die siebenwöchige Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur für die Inanspruchnahme, nicht aber für das Übertragungsverlangen. Das Übertragungsverlangen ist nicht fristgebunden (Buchner/Becker 8. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16).

52

c) Zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens am 20. März 2012 bestanden somit noch folgende nicht verbrauchte Elternzeiten zur Übertragung zur Verfügung:

53

21.03. bis 27.05.2012:

68 Tage

15.05. bis 27.07.2014:

74 Tage

insgesamt:

142 Tage

54

Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch der Zeitraum 21. März bis 27. Mai 2012 übertragbar. Die Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt nicht dazu, dass im ersten Zweijahreszeitraum nicht in Anspruch genommene, aber noch in der Zukunft liegende Zeiten ebenfalls verfallen würden. Dass diese Zeiten übertragen werden können, ergibt sich schlicht daraus, dass das Übertragungsverlangen anders als die Inanspruchnahme nicht fristgebunden ist.

55

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sich die Kammer leider verrechnet hat. Es wurde die vom 15. Mai 2012 bis 14.05.2014 auf den Zeitraum 28. Mai 2012 bis 27. Mai 2014 verschobene Elternzeit nur vorne berücksichtigt, leider aber nicht mehr hinten. Richtigerweise wären hinten Ansprüche nur noch vom 28. Mai bis 27. Juli 2014 freigewesen in Höhe von 21 Tagen, so dass insgesamt nur 129 Tage hätten übertragen werden dürfen.

II.

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Nebenentscheidungen

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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht den jeweiligen Unterliegensanteilen. Ausgehend davon, dass bereits eine Übertragung von zwei Monaten Elternzeit (gleich 61 Tage) unstreitig war, hat der Kläger lediglich mit 81 zu übertragenden Tagen von noch 304 möglichen Tagen obsiegt. Dies entspricht einem Verhältnis von 27 % zu 73 %.

58

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.