Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 09.04.2015 – 5 Ta 35/15
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.02.2015 - 14 Ca 8487/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 14.096,00 EUR festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert verneint.
1. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 23.02.2015 (Bl. 38 der Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.03.2015 (Bl. 44 der Akte) ist nicht zu beanstanden, sondern frei von Rechts- und/oder Ermessensfehlern. Das Arbeitsgericht hat bezüglich der Bewertung jedes einzelnen Antrags, der Frage der Werteaddition sowie der Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer zugrunde gelegt und zutreffend auf den streitgegenständlichen Sachverhalt angewendet. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts werden vom Beschwerdegericht uneingeschränkt geteilt.
2. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beschwerde allein bemängelten Nichtansatz eines Vergleichsmehrwerts für die gemäß Nr. 1 des Vergleichs der Parteien vom 26.01.2015 (im Folgenden: „Vergleich“ <Bl. 29 f. der Akte>) vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist vom 31.03.2015 bis 31.12.2015.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten beider Parteien haben die Parteien durch die Regelung der Nr. 1 des Vergleichs in Bezug auf die rechtshängig gewesenen Gegenstände keine wirtschaftliche Werthäufung bewirkt. Vielmehr stellt das - wenn auch nicht unerhebliche - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ein Minus gegenüber dem Kündigungsschutzantrag zu 1 dar. Denn mit jenem wurde nicht nur eine Verlängerung der Kündigungsfrist, sondern der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Die in Nr. 1 des Vergleichs getroffene Vereinbarung eines späteren Wirksamkeitszeitpunkts gegenüber der durch die Kündigung ausgelösten Kündigungsfrist bedeutet gegenüber dem eingeklagten unbefristeten Fortbestandsverlangen ein Weniger, weshalb der Ansatz eines Vergleichsmehrwerts ausscheidet.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).