Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 21.12.2016 – 22 Ta 184/16

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers vom 31. Oktober 2016 in der Fassung des Beschwerde vom 12. Dezember 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21. Oktober 2016, Az.: 2 Ca 173/10 wird als Unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten werden wegen der bekannten Uneintreibbarkeit nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts in Sachen 3 Ta 3/16 vom 17. Februar 2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Beschwerdeführer (fortan Kläger) hat am 31. Oktober 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2016 (ihm zugestellt am 26. Oktober 2016) Beschwerde eingelegt, weil eine Rechtsmittelbelehrung fehle und der Beschluss nicht begründet sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

3

Der Kläger hat nach den im Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2016 - 3 Ta 3/16 in gleicher Sache aufgezählten Vorbeschlüssen wieder einmal PKH und Aktenkopien bzw. Akteneinsicht beantragt, was das Arbeitsgericht erneut ablehnte. In der Beschwerde rügt er das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und beklagt sich über das Fehlen einer Begründung.

4

Der angegriffene Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Der Kläger kennt die Gründe der Ablehnung bestens. Wiederholungsanträge/Wiederholungsbeschwerden sind unzulässig (Stein/Jonas/Matthias Jacobs § 567 Rdnr. 35) und gehören zur bekannten Dauerschleife.

5

Eine Kostenentscheidung wurde wegen der bekannten Nichtbetreibbarkeit/zu erwartenden Niederschlagung nicht getroffen.

6

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG).

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Die Vorsitzende

8

Dr. Kramer