Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 05.07.2018 – 5 Ta 77/18

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.03.2018 - 15 Ca 4562/17 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 33.294,82 EUR auf 41.618,52 EUR angehoben wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtstreit über die Eingruppierung und über wiederkehrende Leistungen.

2

Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger von der Beklagten die Feststellung, dass ihm ab 01.08.2016 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 11, Stufe 7 BAT/AOK-Neu sowie eine Vertriebszulage in Höhe von 671,07 EUR brutto pro Monat zusteht.

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Der Rechtsstreit endete durch Vergleich.

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Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 33.294,82 EUR (1.022,00 EUR brutto monatliche Differenzvergütung zwischen der gewährten Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9, Fallgruppe 7 BAT/AOK-neu und der begehrten zuzüglich 134,07 EUR brutto streitige monatliche Vertriebszulage, jeweils x 36 Monate x 80 %, weil keine Leistungs-, sondern eine Feststellungsklage erhoben worden sei) festgesetzt.

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Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anhebung des Streitwerts auf 41.724,00 EUR (= der volle nominelle Wert des 36-fachen Unterschiedsbetrags zur erstrebten Eingruppierung und einer mit 137,00 EUR/ Monat bezifferten streitigen Vertriebszulage).

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 S. 3 iVm. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und überwiegend begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu gering bemessen. Dieser war von 33.294,82 EUR auf 41.618,52 EUR, jedoch nicht, wie von der Beschwerde begehrt, auf 41.724,00 EUR anzuheben.

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1. Die zu bewertenden Gegenstände (Eingruppierung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG und wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) sind mit dem 36-fachen monatlichen Differenzbetrag zwischen der begehrten und der gewährten Leistung zu bemessen, ohne dass ein Abschlag vorzunehmen ist, weil es sich nicht um Leistungs-, sondern um Feststellungsanträge gehandelt hat. Denn § 42 GKG stellt insgesamt eine abschließende Deckelungsvorschrift dar. Die darin gezogenen Obergrenzen gelten für alle Arten von Klagen.

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a) Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. die Nachweise bei TZA/Ziemann, 1. Aufl. 1 A 355 und bei GK ArbGG/Schleusener, Stand Dezember 2016, § 12 Rn. 261), der sich die erkennende Kammer anschließt, ist ein Abschlag bei Feststellungsklagen nicht vorzunehmen, da Eingruppierungsstreitigkeiten im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG regelmäßig als Feststellungsklagen geführt werden. Die gesetzliche Regelung ist deshalb im Sinne einer abschließenden Bewertung der Eingruppierungsklagen zu verstehen, weshalb ein Abschlag nicht in Frage kommt (dies entspricht im Ergebnis auch der ständigen Rechtsprechung des BAG <vergleiche etwa 4. September 1996 – 4 AZN 151/96 – juris Rn 19>, ohne dass dies überhaupt ausdrücklich erwähnt wird).

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b) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, dass Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Für diese Bestandsschutzstreitigkeiten wird, soweit ersichtlich, von niemandem vertreten, vom Quartalsverdienst einen Abschlag vorzunehmen, weil es sich – durchweg (!) – „nur“ um Feststellungsklagen handelt.

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c) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die bei Einreichung einer Klage fälligen Beträge werden gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Rechtstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet. Die Streitwertbegrenzung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG gilt nach dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (BAG, 10. Dezember 2002 – 3 AZR 197/02 (A) -, juris Rn. 5 mwN). Da § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nur von „Ansprüchen“ auf wiederkehrende Leistungen spricht und insoweit sowohl Leistungs- als auch Feststellungsklagen in Betracht kommen, kommt es deshalb nicht auf die Art der Klage und die Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände, sondern allein auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs an (BAG, 10. Dezember 2002 – 3 AZR 197/02 (A) -, juris Rn. 6; in diesem Sinne auch BAG, 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), juris Rn. 8 ff.). Es würde sich auch nicht erschließen, weshalb bei Eingruppierungsklagen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG und bei Bestandsschutzklagen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kein, bei Feststellungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG aber ein Abschlag vorgenommen werden sollte, obwohl auch diese Ansprüche bereits gedeckelt sind – die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sogar auf denselben Umfang wie die Eingruppierungsstreitigkeiten. Die bislang gegenteilige Auffassung der erkennenden Kammer (11. November 2014 – 5 Ta 122/14 -, juris Rn. 7 ff.) wird hiermit aufgegeben.

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2. Daran gemessen beläuft sich der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf 41.618,52 EUR.

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a) Die Eingruppierungsstreitigkeit ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG mit dem 36-fachen monatlichen Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung zu bemessen, also mit 36.792,00 EUR (1.022,00 EUR brutto pro Monat x 36 Monate).

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b) Die Streitigkeit um die Vertriebszulage ist als solche auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet und somit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag zu veranschlagen, mithin auf 4.826,52 EUR (134,07 EUR pro Monat <beanspruchte 671,07 EUR pro Monat ./. bezahlte 537,00 EUR pro Monat> x 36 Monate). Wie der Kläger zu 137,00 EUR monatlicher Differenz gelangt, hat er nicht erläutert.

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c) Die Werte für die Gegenstände Eingruppierung und wiederkehrende Leistungen sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert von 41.618,52 EUR. Auf diesen Betrag war der Streitwert unter Zurückweisung der darüber hinaus gehenden Beschwerde im Übrigen zu erhöhen.

III.

16

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).