Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 30.09.2025 – 15 Sa 1/25
ECLI:DE:LAGBW:2025:0930.15SA1.25.00
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 4/26)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stuttgart, 4. Dezember 2024, 18 Ca 2346/24, Urteil
anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 7 AZR 4/26
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.12.2024 - 18 Ca 2346/24 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon mit Ablauf des 31.03.2024, sondern erst mit Ablauf des 24.04.2024 endete.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglich geregelten auflösenden Bedingung zum 31.03.2024 geendet hat. Laut Tarifvertrag endet das Arbeitsverhältnis im Falle der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Kläger ist eine solche Rente zuerkannt worden, aber nur befristet. Er meint, hieran dürfe eine auflösende Bedingung nicht anknüpfen.
Die Beklagte ist ein großes Postunternehmen, das die Arbeitsverhältnisse mit seinen Arbeitnehmern auf der Grundlage eines umfangreichen Tarifwerks führt. Der im Jahr 1965 geborene Kläger war seit dem 08.03.2016 bei der Beklagten als Staplerfahrer/Kommissionierer in deren Briefzentrum in W. beschäftigt. Ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung bestehen. Der Kläger verdiente zuletzt 2.000,00 € brutto monatlich bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 2 des ETV-DP AG und bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 26,00 Stunden (zur Stundenzahl vgl. Protokoll über den Gütetermin vom 08.05.2024).
Dem Arbeitsverhältnis lagen zunächst der schriftliche befristete Arbeitsvertrag vom 23.08.2016 (Anlage B1) und schließlich der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.06.2018 zugrunde (Anlage K1).
Der Arbeitsvertrag vom 26.06.2018 enthält – wie schon der erste Arbeitsvertrag - die folgende Verweisung auf Tarifverträge:
"Für das Arbeitsverhältnis sind die jeweils für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies sind zur Zeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der D. P. AG (MTV-DP AG), der Entgelttarifvertrag (ETV-DP AG) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der D. P. AG."
§ 37 Abs. 2 MTV-DP AG (Stand 01.03.2024) lautet wie folgt (vgl. Anlage B3):
"§ 37
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze und wegen Rentengewährung
(1) …
(2) Das Arbeitsverhältnis endet nach Zugang des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zum Bezug einer Altersrente als Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zum Bezug einer Unfallvollrente mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid.
Erlischt bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Betriebsrente, weil die Voraussetzungen zum Bezug dieser Rente nicht mehr vorliegen, ist er auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen. War dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits von dem besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer erfasst, ist er zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen.
Der Arbeitnehmer hat den Zugang des Rentenbescheides unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen."
Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung kommen über die arbeitsvertragliche Verweisung ua. die folgenden Tarifnormen auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung: § 3 TVbAV (Tarifvertrag Nr. 179, vgl. Tatbestand des Arbeitsgerichts) und § 10 TV baV DP AG (vgl. Berufungsbeantwortung der Beklagten, Seite 11). Diese Tarifnormen lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 3 Leistungsfälle
Die betriebliche Altersversorgung der D. P. AG wird nach diesem Tarifvertrag gezahlt bei
a) Eintritt in die altersbedingte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
b) Eintritt der Erwerbsminderung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung oder
c) Tod des Arbeitnehmers bzw. des Empfängers einer Betriebsrente nach diesem Tarifvertrag an Hinterbliebene (Witwen/ Witwer, Waisen)."
"§ 10
Anspruch auf Betriebsrente P. wegen Erwerbsminderung besteht, wenn der Arbeitnehmer eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) … erhält… Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, mit dem die Rente wegen Erwerbsminderung … wegfällt und nicht durch eine Altersrente ersetzt wird oder in dem der Leistungsempfänger verstirbt."
Am 17.05.2023 beantragte der Kläger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Am 24.10.2023 stellte er einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Landratsamt B..
Mit Bescheid vom 06.03.2024 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 17.05.2023 von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 01.12.2023 bis zum 30.06.2026 bewilligt, und zwar mit erster Rentenauszahlung ab dem 01.04.2024 (Rentenbescheid der DRV vom 06.03.2024, vollständig vorgelegt als Anlage K2 zur Berufungsbegründung vom 15.04.2025). Zuvor hatte der Kläger 78 Wochen lang Krankengeld und danach Arbeitslosengeld bis zum 31.03.2024 erhalten.
Die Beklagte richtete an den Kläger unter der Überschrift "Betriebsrentenantrag" ein Schreiben vom 26.03.2024 mit Anlagen. Eine dieser Anlagen übermittelte war ein Formular "Antrag auf Betriebsrente P." (Anlage K3). Dieses Formular enthält einen von der Beklagten bereits ausgefüllten Teil B. Darin heißt es unter der Überschrift "Erklärung Arbeitgeber":
"Das Arbeitsverhältnis endet(e) mit Ablauf des 31.03.24." (vgl. Anlage K3).
Mit einem weiteren Schreiben, datierend vom 09.04.2024, dem Kläger am 10.04.2024 zugegangen, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 37 Abs. 2 MTV-DP AG mit Ablauf des 31.03.2024 geendet habe (Anlage K4).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2024, in welchem er der Beklagten mitteilte, dass er Klage gegen "die Beendigungsmitteilungen mit Schreiben vom 26.03.2024 und vom 09.04.2024" erhoben habe und dass er am 24.10.2023 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Landratsamt gestellt habe, über den noch nicht entschieden sei (Anlage K5).
Mit seiner am selben Tag, dem 16.04.2024, beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 24.04.2024 zugestellten Klage wehrt sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 infolge seines Bezugs von Erwerbsminderungsrente.
Das Landratsamt B. teilte dem Kläger mit Bescheid vom 20.06.2024 mit, dass bei ihm keine Schwerbehinderteneigenschaft iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX vorliege. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht am 15.07.2024 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Erstinstanzlich hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht.
Soweit man die Schreiben vom 26.03.2024 und vom 09.04.2024 als Kündigung verstehe, sei die Kündigung aus mehreren näher ausgeführten Gründen unwirksam.
Sein Arbeitsverhältnis habe auch nicht aufgrund auflösender Bedingung geendet. Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Zeit führe, könne als Auflösungstatbestand nicht wirksam festgelegt werden. Die Regelung in § 37 Abs. 2 MTV-DP AG verstoße zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da sie nicht zwischen dem Bezug einer befristeten und einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente unterscheide. An der Unwirksamkeit der tariflichen Bestimmung ändere der Wiedereinstellungsanspruch nichts, denn die Beklagte müsse ihn nur "nach Möglichkeit" zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinstellen. Diese Formulierung sei ebenfalls unbestimmt, und die Verweisung auf den Wiedereinstellungsanspruch werde außerdem seinen sozialen Besitzständen nicht gerecht. Zudem verstoße § 37 Abs. 2 MTV-DP AG gegen § 43 Abs. 7 SGB VI, da die tarifliche Norm es ihm verwehre, seine Erwerbstätigkeit trotz des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten weiter auszuüben, was § 43 Abs. 7 SGB VI jedoch gerade vorsehe. Unabhängig von alledem sei das Arbeitsverhältnis der Parteien zusätzlich wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts gem. § 175 SGB IX iVm. § 168 SGB IX nicht mit Ablauf des Zugangsmonats der Beendigungsmitteilung durch die Beklagte vom 26.03.2024 zum 31.03.2024 nach § 37 Abs. 3 TV-DP AG beendet worden. Die Beklagte hätte zuvor nach § 170 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts nach Zustellung des Rentenbescheids beantragen müssen, sofern seine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werde.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Schreiben der Beklagten vom 26.03.2024 und vom 09.04.2024 bzw. durch die Gewährung der vollen befristeten Erwerbsminderungsrente gemäß Rentenbescheid vom 06.03.2024 mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid und auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt sein Ende gefunden hat bzw. finden wird.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht.
Das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der auflösenden Bedingung in § 37 Abs. 2 S. 1 MTV-DP AG wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers mit Ablauf des 31.03.2024 geendet. Die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 S. 1 MTV-DP AG lägen vor. Die Tarifnorm sei rechtswirksam, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und entspreche zudem den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts. Denn nach der tariflichen Regelung führe nicht die Erwerbsminderung als solche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst die Verbindung mit einer ausreichenden wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers, und dies stelle einen Sachgrund gemäß § 21, § 14 Abs. 1 TzBfG dar. Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers seien nicht nur dann ausreichend gewahrt, wenn er unbefristet, bis zum Erreichen des Altersrenteneintrittsalters, zum Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente berechtigt sei, sondern auch im Falle eines Wiedereinstellungsanspruchs bei Beendigung der Sozialleistungen, wie im vorliegenden Fall. Der Wiedereinstellungsanspruch sei unbedingt ausgestaltet und setze noch nicht einmal das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes bei der Beklagten voraus. Müsste die Beklagte während der Gewährung der befristeten Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ruhend fortführen, würde sie dies unangemessenen wirtschaftlich belasten. Infolgedessen sei sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu nicht verpflichtet. Der nach Ablauf der Zeitrente vorgesehene Wiedereinstellungsanspruch des Klägers werde seinem durch das Kündigungsschutzrecht gewährleisteten Bestandsschutzinteresse gerecht.
§ 37 Abs. 2 MTV-DP AG verstoße auch nicht gegen § 43 Abs. 7 SGB VI. Der Kläger übe nur deshalb keine Erwerbstätigkeit mehr aus, weil sein gesundheitliches Leistungsbild dies nicht zulasse. Folglich verwehre nicht § 37 Abs. 2 MTV-DP AG ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sondern allein sein gesundheitlicher Zustand, weshalb er auch eine volle Erwerbsminderungsrente beziehe. Einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gem. § 175 S. 1 SGB IX habe es wegen des Wiedereinstellungsanspruchs des Klägers nicht bedurft.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem hier angegriffenen Urteil vom 04.12.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.
Den vom Kläger als vermeintliche Kündigungen angegriffenen Schreiben vom 26.03.2024 und vom 09.04.2024 könne kein eigenständiger Wille für eine Kündigung entnommen werden. In ihnen werde lediglich auf die Rechtsfolge des § 37 Abs. 2 S. 1 MTV-DP AG verwiesen und damit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des dort normierten tariflichen Auflösungstatbestands. Auch die Beklagte wolle sie nicht als Kündigung verstanden wissen.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe durch die auflösende Bedingung des § 37 Abs. 2 S. 1 MTV-DP AG mit Ablauf des 31.03.2024 geendet. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung folge das Arbeitsgericht den zutreffenden Ausführungen der Beklagten aus deren Klageerwiderung vom 11.11.2024 sowie den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2000 (7 AZR 126/99 – Rn. 22 f.) und vom 06.12.2000 (7 AZR 302/99 – Rn. 44 f.), des Landesarbeitsgerichts München vom 23.10.2020 (7 Sa 478/20 – Seite 10 ff.) und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2012 (13 Sa 108/11 – Rn. 42 ff.).
Der Kläger habe rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 21, § 17 Satz 1, § 15 Abs. 2 TzBfG Klage erhoben. Die Beklagte berufe sich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Ostersonntags, des 31.03.2024. Der Klageeingang am 16.04.2024 sei damit vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, die am Montag, dem 22.04.2024 geendet habe, erfolgt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe jedoch aufgrund des rechtswirksamen § 37 Abs. 2 S. 2 MTV-DP AG (Auflösungstatbestand) zum 31.03.2024 geendet.
Tarifliche Bestimmungen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führten, müssten den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle genügen (vgl. BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 82/15; 27.07.2016 - 7 AZR 276/14; 23.03.2016 - 7 AZR 827/13 sowie LAG München vom 23.10.2020 – 7 Sa 478/20). Sie bedürften eines Sachgrunds gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.
Die Regelung in § 37 Abs. 2 MTV-DP AG stelle eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG dar. Die Parteien hätten diese tarifvertragliche Regelung wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 MTV-DP AG ende das Arbeitsverhältnis der Parteien ohne Ausspruch einer Kündigung mit Ende des Monats, in welchem dem Kläger ein Rentenbescheid wegen vollständiger Erwerbsminderung zugehe.
Das Arbeitsgericht schließe sich vollumfänglich den folgenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts München aus dessen Urteil vom 23.10.2020 (7 Sa 478/20) an:
"Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen (vgl. …). Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten unbefristeten vollen Erwerbsminderung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl….). Grundsätzlich ist erst die mit dem Bezug dauerhafter Rentenleistungen verbundene wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers geeignet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung zu rechtfertigen. Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers führt, ist daher als Auflösungstatbestand ungeeignet. Eine rentenrechtliche Absicherung ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die Rente der Höhe nach eine wirtschaftliche Absicherung darstellt, der Arbeitnehmer die einmal bezahlte Rente auch behalten darf, wenn die Anspruchsvoraussetzungen später entfallen, und seine Interessen in diesem Fall auch im Übrigen hinreichend berücksichtigt sind (vgl. …)."
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der in § 37 Abs. 2 MTV-DP AG enthaltene Auflösungstatbestand der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sei mit einer ausreichenden rentenrechtlichen Absicherung des Klägers verbunden. Der Kläger habe in seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein monatliches Bruttoeinkommen zwischen 1.250,00 EUR (bei einer 20-Stunden-Woche) und zuletzt iHv. 2.000,00 EUR (bei 26 Wochenstunden) erhalten, da er nur in Teilzeit bei der Beklagten gearbeitet habe. Nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung erhalte der Kläger eine feste monatliche Rente iHv. 753,92 € ohne jegliche Rückzahlungsverpflichtungen. Hinzu komme nach § 10 TV-bAV DP AG sein Anspruch auf eine Betriebsrente P.. Bei dieser Sachlage bestehe zu Gunsten des Klägers eine hinreichende finanzielle Absicherung.
Für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Rentenbezugs später entfallen sollten, seien die Interessen des Klägers auch im Übrigen hinreichend berücksichtigt. Die in § 37 Abs. 2 MTV-DP AG normierten Wiedereinstellungsansprüche würden dem Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer gerecht. Sie seien unbedingt ausgestaltet und setzten nicht voraus, dass ein freier Arbeitsplatz bestehe. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Tarifvertragsparteien den unterschiedlichen Bestandsschutz von ordentlich kündbaren und ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern verschieden berücksichtigt hätten, indem nur Arbeitnehmer, die bei ihrem Ausscheiden ordentlich unkündbar seien, nach § 37 Abs. 2 Satz 2 MTV-DP AG zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen seien. Dies sei hinzunehmen (vgl. BAG 27.07.2011 - 7 AZR 402/10 mit Verweisung auf 06.12.2000 -7 AZR 302/99 ). Falls tatsächlich eine Ungleichbehandlung der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer im Verhältnis zu ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem Wiedereinstellungsanspruch zu bejahen wäre, hätte der Kläger einen Anspruch auf Einstellung zu gleichwertigen Bedingungen, denn dann habe eine Gleichbehandlung "nach oben" (vgl. BAG 25.08.2020 — 9 AZR 266/19) zu erfolgen. Im Übrigen seien Tarifverträge nach Möglichkeit gesetzes- und verfassungskonform und damit zugleich geltungserhaltend auszulegen (vgl. BAG 06.12.2000 — 7 AZR 302/99 mwN).
Dass der Kläger gegebenenfalls einen Wiedereinstellungsanspruch bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit erst geltend machen müsste, entspreche einer sachgerechten Absicherung der gegenseitigen Interessen. Darin liege weder eine Unzumutbarkeit oder unangemessene Benachteiligung des Klägers, noch ein Verstoß gegen den ultima-ratio-Grundsatz. Denn es sei nicht ersichtlich, wie sich die Beklagte der Geltendmachung des tarifvertraglichen Anspruchs auf Wiedereinstellung des Klägers entziehen sollte.
Ebenso sei die rentenrechtliche Dispositionsbefugnis des Klägers gewahrt. Die auflösende Bedingung trete nicht unabhängig von seinem Willen ein, sondern es komme zur Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nur, wenn der Versicherte einen Antrag hierauf gestellt habe (vgl. BAG 23.02.2000 – 7 AZR 906/98) Dies habe der Kläger am 17.05.2023 getan.
Die tarifvertragliche Regelung sei bestimmt genug und nicht etwa unwirksam wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit. § 37 Abs. 2 MTV-DP AG stelle ausschließlich auf den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente ab. Die Thematik der Befristung sei kein Gegenstand der einschlägigen Norm. Dies sei vielmehr erst in Zusammenhang mit dem von den Tarifvertragsparteien normierten Wiedereinstellungsanspruch im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen zu prüfen und halte der gebotenen Inhaltskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stand. Im Übrigen wäre es auch unverständlich, wenn die Norm nur auf die Fälle einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung abstellen würde, denn dann wäre die Regelung über die Wiedereinstellung in Absatz 2 Satz 2 inhaltsleer.
§ 37 Abs. 2 S. 1 MTV-DP AG verletze schließlich auch nicht den seit dem 01.01.2024 geltenden § 43 Abs. 7 SGB VI. Nicht § 37 Abs. 2 MTV-DP AG verwehre dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sondern sein gesundheitlicher Zustand. Deswegen sei ihm eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt worden. Der Kläger könne seine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder bei der Beklagten (wenn auch ohne Rechtsanspruch) sechs Monate lang erproben, ohne dass sein Anspruch auf die volle (befristete) Erwerbsminderungsrente gefährdet werde. § 37 Abs. 2 S. 1 MTV-DP AG tangiere die neue Regelung in § 43 Abs. 7 SGB VI nicht und werde durch sie auch nicht eingeschränkt. Der Sinn der neu eingeführten Vorschrift liege nur darin, Rechtssicherheit für die rentenbeziehenden Personen zu schaffen, indem ein Eingliederungsversuch den bisherigen Rentenanspruch nicht gefährde (vgl. BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 74. Edition, Stand 01.09.2024 § 43 SGB VI Rn. 56). Hingegen bezwecke die Norm nicht, Auflösungstatbestände wie beispielsweise § 37 Abs. 2 S. 1 MTV-DP AG oder § 45 Abs. 5 TVK für Musiker in Kulturorchestern zu untersagen oder für unwirksam zu erklären.
Auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamts nach § 175 SGB IX sei hier nicht erforderlich gewesen. Zum einen sei der Kläger bislang nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder gleichgestellt. Zum anderen sei § 175 SGB IX iVm. 168 SGB IX (früher § 92 S. 1 SGB IX) auf den vorliegenden Fall im Hinblick auf den Wiedereinstellungsanspruch des Klägers nach § 37 Abs. 2 S. 2 MTV-DP AG nicht anzuwenden (vgl. BAG 27.07.2011 - 7 AZR 402/10 - sowie LAG Baden-Württemberg 16.05.2012 – 13 Sa 108/11 – Rn. 46 f.). Das Arbeitsgericht mache sich hierzu die - näher zitierten - Erwägungen aus Rn. 47 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2012 (13 Sa 108/11 – aaO) zu eigen. Genau diese Konstellation sei gegeben mit dem Korrektiv des Wiedereinstellungsanspruchs, den der Kläger gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 MTV-DP AG geltend machen könnte, sofern sein Rentenbezug am 30.06.2026 auslaufen sollte.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 20.12.2024 zugestellt. Rechtzeitig am 20.01.2025 ging seine hiergegen gerichtete Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Auf seinen rechtzeitig am 04.02.2025 eingegangenen Antrag wurde seine Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.04.2025 verlängert. Innerhalb dieser Frist ging am 15.04.2025 seine Berufungsbegründung ein.
Zweitinstanzlich wiederholt und ergänzt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Mit dem ersten Teil seiner Berufungsbegründung wendet er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach. Dieser Teil seiner Berufungsbegründung entspricht fast wortgleich einem Teil seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 15.10.2024.
Im zweiten Teil der Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, zumindest könne das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 24.04.2024 geendet haben. Denn die Auslegung des § 37 Abs. 2 MTV-DP AG ergebe, dass mit dem Begriff des "ersten Rentenzahlmonats" derjenige Monat gemeint sei, in dem der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die laufenden Rentenzahlungen tatsächlich aufgenommen habe bzw. ausweislich des Rentenbescheids aufzunehmen beabsichtige. Für diese Auslegung spreche zunächst der Wortlaut der Tarifnorm. Diese lege eingangs fest, dass das Arbeitsverhältnis "nach" Zugang des Bescheids ende. Dies schließe eine rückwirkende Beendigung aus. Dementsprechend sei in Absatz 5 der Norm lediglich die Rechtsfolge eines rückwirkenden Rentenbeginns geregelt, nicht jedoch einer rückwirkenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Tarifvertragsparteien hätten – im Unterschied etwa zu § 33 TVöD – für den Beendigungszeitpunkt nicht auf den Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages abgestellt und auch nicht auf den Zugang des Rentenbescheids. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt, zu dem auch in tatsächlicher Hinsicht die Versorgung durch den Rentenversicherungsträger beginne. Da eine sich ergebende Nachzahlung üblicherweise für den Ausgleich der Leistungsträger einbehalten werde, sei dies der Monat, in dem die laufenden Zahlungen aufgenommen würden.
Nachdem das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2024 keinerlei Bezugnahme auf § 37 Abs. 2 MTV DP AG enthalte, beginne die 2-Wochen-Frist des § 21, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 09.04.2024. Dieses Schreiben sei dem Kläger am 10.04.2024 zugegangen, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor dem 24.04.2024 enden könne.
Zweitinstanzlich beantragt der Kläger:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.12.2024 - 18 Ca 2346/24 - wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Schreiben der Beklagten vom 26.03.2024 und vom 09.04.2024 bzw. durch die Gewährung der vollen befristeten Erwerbsminderungsrente gemäß Rentenbescheid vom 06.03.2024 mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid und auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt sein Ende gefunden hat bzw. finden wird.
Zweitinstanzlich beantragt die Beklagte:
Die Berufung des Berufungsklägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Kläger sich auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beschränke und sich nicht konkret mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts auseinandersetze.
Im Übrigen sei sie auch unbegründet, da das Arbeitsgericht den Argumenten des Klägers in überzeugender - mit den Argumenten der Beklagten übereinstimmender - Weise nicht gefolgt sei.
Vorsorglich bezieht sich die Beklagte auf einen vom Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts unter dem 23.07.2024 in einem anderen Verfahren erteilten Hinweis zur auflösenden Bedingung nach § 37 Abs. 2 MTV-DP AG (Anlage BB1), der auszugsweise wie folgt lautet:
"Mit dem Verständnis, dass auch eine nur befristete Anerkennung der Erwerbsminderung und demzufolge der Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ein Beendigungstatbestand ist und die Auszahlungspflicht des Wertguthabens auslöst, verstößt § 6 Abs. 2 TV ZWK iVm. § 37 Abs. 2 MTV-DP AG auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar müssen tarifliche Bestimmungen. die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle genügen und bedürfen deshalb eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 20; 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 26; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 20, BA GE 155, 1; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B 11 1 b bb der Gründe). Allerdings berücksichtigt ein wie vorliegend in § 37 Abs. 2 MTV-DP AG normierter und unbedingt ausgestalteter Wiedereinstellungsanspruch die Interessen des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinreichend (vgl. zu § 37 Abs. 4 MTV-DP AG RAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 45; vgl. auch BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 126/99 - Rn. 22, RAGE 94, 1). Das gilt jedenfalls im Hinblick auf die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis der Arbeitnehmer, die Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben (dazu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 23 mwN), und die Regelung in § 10 Abs. 5 TV Nr. 179."
Dass hier der Kläger wirtschaftlich ausreichend abgesichert sei, stelle dieser nicht in Abrede. Er könne neben der festen gesetzlichen Rente in Höhe von € 753,92 auch die Betriebsrente P. beantragen. Diese Zahlungen stünden nicht etwa unter einem Rückzahlungsvorbehalt.
Eine Beteiligung des Integrationsamts wäre selbst bei einer anerkannten Schwerbehinderung des Klägers oder einer Gleichstellung nicht erforderlich, da § 175 SGB IX nicht anwendbar sei auf tarifvertragliche auflösende Bedingungen, die einen Wiedereinstellungsanspruch enthielten (Bezugnahme auf BAG 27.07.2011 – 7 AZR 402/10). Überdies verträten mittlerweile auch die Integrationsämter die Rechtsauffassung, dass ihre Beteiligung im Falle der auflösenden Bedingung nach § 37 Abs. 2 MTV-DP AG entbehrlich sei. Dies habe die den Integrationsämtern übergeordnete Stelle (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, BIH) der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt und gebeten, die Niederlassungen der Beklagten darüber zu informieren, dass im Falle einer auflösenden Bedingung keine Beteiligung der Integrationsämter erfolgen solle (Schreiben der BIH vom 23.02.2016, Anlage BB2).
Ob das Arbeitsverhältnis schon mit Ablauf des 31.03.2024 oder erst mit Ablauf des 24.04.2024 geendet habe, sei nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst, da der Kläger mit seinem Antrag ausschließlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend mache. Aber selbst im Falle einer Sachprüfung bleibe der Kläger erfolglos, da es nicht auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Beklagte ihn über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet habe. Denn hier habe keine Unterrichtungsverpflichtung bestanden. Die auflösende Bedingung nach § 37 Abs. 2 MTV-DP AG knüpfe ausschließlich an Umstände an, die in der Sphäre des Arbeitnehmers lägen. Infolgedessen sei § 15 Abs. 2 TzBfG in diesem Fall teleologisch zu reduzieren mit dem Ergebnis der Nichtanwendbarkeit. Ungeachtet dessen sei der Kläger ohnehin schon vor dem Beendigungszeitpunkt "31.03.2024" ordnungsgemäß über den Eintritt der auflösenden Bedingung und die damit einhergehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterrichtet worden, und zwar mit dem Schreiben vom 26.03.2024 und dem Teil B des als Anlage zu diesem Schreiben beigefügten "Antrags auf Betriebsrente P.", da die Arbeitgeberin dort ausdrücklich erklärt habe, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2024 ende (Anlage K3).
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die dazu eingereichten Anlagen sowie auf die erst- und zweitinstanzlichen Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden.
I.
Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 01.08.2024 – 6 AZR 271/23 – NZA 2024, 1375 oder juris Rn. 10 und 11 mwN).
II.
Diesen Grundsätzen genügt die Berufungsbegründung des Klägers im vorliegenden Fall.
Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation kann dann genügen, wenn das Arbeitsgericht auf ein Argument des späteren Berufungsklägers, das dieser bereits in erster Instanz gegen die später im Urteil niedergelegte Gedankenführung vorgebracht hat, nicht eingegangen ist und wenn dieses Argument des Klägers die arbeitsgerichtliche Begründung an einer tragenden Stelle angreift.
So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsbegründung (Seite 4) das Argument vorgebracht, die Wiedereinstellungsklausel sei infolge des Wortlauts "nach Möglichkeit" unbestimmt und damit nicht geeignet, zu der Bewertung beizutragen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei bloß befristeter Rente gerechtfertigt sei. Zu dieser aufgeworfenen Frage der Bestimmtheit von "nach Möglichkeit" hat das Arbeitsgericht nicht konkret Stellung genommen. Eine (indirekte) Stellungnahme des Arbeitsgerichts hierzu liegt auch nicht etwa in der Gedankenführung des Arbeitsgerichts, dass im Falle eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Vergleich der ordentlich kündbaren mit den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern) eine "Angleichung nach oben" stattfinden müsse und damit das etwaige Problem behebbar sei. Denn darin liegt kein Eingehen auf den – vom Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit zu unterscheidenden - Vorwurf fehlender Bestimmtheit der Regelung. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht etwa positiv festgestellt hat und folglich auch nach der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht gesichert ist, dass die Einschränkung "nach Möglichkeit" sowieso keinerlei rechtliche Bedeutung haben kann.
Infolgedessen lag in dem zweitinstanzlichen Wiederholen dieses auf die Bestimmtheit zielenden Arguments des Klägers ein auf der Ebene der Zulässigkeit der Berufung ausreichender Angriff gegen die tragende Begründung des Arbeitsgerichts. Ob dieses Argument des Klägers in der Sache überzeugt, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern eine Frage der Begründetheit der Berufung.
B.
Die Berufung des Klägers ist im Hinblick auf das "Ob" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet. Lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beendigung ist sie zu einem geringen Teil erfolgreich, weil das Arbeitsverhältnis erst 24 Kalendertage später als von der Beklagten angenommen endete.
I.
Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund § 37 Abs. 2 MTV-DP AG durch Eintritt der dort geregelten auflösenden Bedingung geendet. Hinsichtlich des "Ob" der Beendigung schließt sich die Berufungskammer der überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts an und macht sich diese ausdrücklich zu eigen, allerdings sind hiervon ausgenommen sowohl der Gedanke des Arbeitsgerichts, dass es auf einen etwaigen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz deshalb nicht ankomme, weil ohnehin eine "Angleichung nach oben" zu erfolgen habe, als auch die Erwägung des Arbeitsgerichts, dass § 175 SGB IX iVm. § 168 SGB IX wegen des Wiedereinstellungsanspruchs des Klägers nach § 37 Abs. 2 S. 2 MTV-DP AG nicht anzuwenden seien.
Die Ausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, sondern nur zu den folgenden ergänzenden Erwägungen der Berufungskammer.
1. Die Einschränkung des Wiedereinstellungsanspruchs für ordentlich kündbare Arbeitnehmer wie den Kläger darauf, dass die "gleichwertigen Bedingungen" nur "nach Möglichkeit" zu gewähren sind, führt nicht zu einer Unbestimmtheit der Tarifnorm, die ihrerseits zu deren Unwirksamkeit und damit zum Entfallen desjenigen "Korrektivs" führen würde, das zur Rechtfertigung der auflösenden Bedingung bei befristeter Rente unerlässlich ist. Denn das zur Rechtfertigung notwendige Korrektiv liegt schon in dem Wiedereinstellungsanspruch an sich. Dabei beziehen sich die der Einschränkung "nach Möglichkeit" unterworfenen "gleichwertigen Bedingungen" nach Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls nicht auf solche Bedingungen, die die nötige wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers betreffen, mithin weder auf den Umfang der Arbeitszeit, noch auf die Vergütungshöhe. Eine Frage der Gleichwertigkeit könnte hingegen beispielsweise die hierarchische Einordnung der Position sein. Sollte über Derartiges ein Streit entstehen und sich dabei das Kriterium "nach Möglichkeit" als nicht auslegbar erweisen, wären dies und die daraus für die geschuldeten Inhalte des Arbeitsverhältnisses abzuleitenden Folgen aber im Wiedereinstellungsprozess zu klären. Hingegen hindern derartige mögliche Streitigkeiten und Unsicherheiten nicht die Annahme der sachlichen Rechtfertigung der auflösenden Bedingung. Aus denselben Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien mit der unterschiedlichen Ausgestaltung des Wiedereinstellungsanspruchs für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer einerseits und ordentlich kündbare Arbeitnehmer andererseits Art. 3 Abs. 1 GG verletzt haben (so die Ansicht des Klägers) oder ob der unterschiedliche Bestandsschutz von ordentlich unkündbaren und ordentlich kündbaren Arbeitnehmern einen sachlichen Grund für die Differenzierung beim Wiedereinstellungsanspruch darstellt (so im Ergebnis BAG 27.07.2011 – 7 AZR 402/10 – AP TzBfG § 21 Nr. 9 oder juris; vgl. ferner zu der Vorgängernorm des § 25 II TV Arb BAG 06.12.2000 – 7 AZR 302/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 3 oder NZA 2001, 792 oder juris).
2. Der Beurteilung des Arbeitsverhältnisses als beendet steht nicht entgegen, dass keine Zustimmung des Integrationsamts vorliegt.
a) Zwar wäre dann, wenn der Kläger ein schwerbehinderter Mensch wäre, eine Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 175 SGB IX iVm. § 168 SGB IX nötig.
Dem steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011 (7 AZR 402/10 - AP TzBfG § 21 Nr. 9) nicht entgegen. Denn dieses Urteil ist zu einer inhaltlich wesentlich anderen Tarifnorm ergangen. Diese knüpfte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die so genannte Postbeschäftigungsunfähigkeit. Hier verneinte das Bundesarbeitsgericht eine analoge Anwendung der Vorgängernorm des § 175 SGB IX, denn es fehle für die Postbeschäftigungsunfähigkeit eine vergleichbare Interessenlage mit den ausdrücklich gesetzlich geregelten Tatbeständen (dies waren befristete und teilweise Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, und Erwerbsunfähigkeit auf Zeit). Vorliegend geht es aber nicht um eine Analogie, sondern um die direkte Anwendung des § 175 SGB IX, der ausdrücklich den – hier gegebenen - Fall der Erwerbsminderung auf Zeit auflistet.
Nicht überzeugend ist auch die Übertragung der abweichenden Ansicht der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (16.05.2012 – 13 Sa 108/11) auf die hier zu beurteilende Tariflage. Es gibt keinen Grund, von dem ausdrücklich gesetzlich geregelten Zustimmungserfordernis deshalb abzusehen, weil ein Wiedereinstellungsanspruch besteht (vgl. Kreitner in jurisPK-SGB IX § 175 Rn. 12).
Nicht entbehrlich ist die Zustimmung schließlich wegen des von der Beklagten in Bezug genommenen einer abweichenden Informationsschreibens der BIH vom 23.02.2016. Dieses Schreiben beruht auf einer von der Berufungskammer nicht für richtig gehaltenen rechtlichen Beurteilung, die dem Arbeitnehmer nicht dessen ihm von Gesetzes wegen zustehenden Rechte nehmen kann.
b) Jedoch kann die Erforderlichkeit einer Zustimmung des Integrationsamts hier nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung verneint werden, weil nicht feststeht, dass der Kläger ein schwerbehinderter Mensch ist oder einem solchen gleichgestellt ist. Sollte sich nach etwa eintretender Rechtskraft des vorliegenden Urteils erweisen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der – vermeintlichen – Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein schwerbehinderter Mensch war, kann er dies im Restitutionsverfahren analog § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geltend machen (vgl. – für den insoweit vergleichbaren Fall der Kündigung – BAG 15.08.1984 – 7 AZR 558/82).
II.
Das Arbeitsverhältnis hat erst mit Ablauf des 24.04.2024 geendet.
1. Die Frage des richtigen Beendigungszeitpunkt ist Teil des Streitgegenstands. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags. Der Kläger erstrebt umfassend die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zu dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Zeitpunkt und auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt geendet hat. Davon ist das Begehren umfasst, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch im Falle des Eintritts eines Auflösungstatbestands jedenfalls nicht früher als durch diesen bedingt geendet habe. Bei einer vergleichbaren Antragstellung hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls die Feststellung einer längeren Dauer des Arbeitsverhältnisses tenoriert (vgl. BAG 27.07.2011 – 7 AZR 402/10 – AP TzBfG § 21 Nr. 9).
2. Gemäß § 21 iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG endete das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. § 15 Abs. 2 TzBfG findet auf auflösende Bedingungen entsprechende Anwendung, und zwar unabhängig davon, aus wessen Sphäre der Auflösungsgrund stammt (vgl. für den Fall einer Beendigung infolge der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung BAG 06.04.2011 - 7 AZR 704/09 – AP TzBfG § 21 Nr. 7; Müller-Glöge in: ErfK 25. Aufl. 2025 § 15 TzBfG Rn. 3).
Nicht schon die Mitteilung der Beklagten vom 26.03.2024 war eine diesen gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung. Denn diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, weshalb das Arbeitsverhältnis geendet haben soll. Die bloße Nennung des (hier: vermeintlichen) Datums des Endes des Arbeitsverhältnisses genügt nicht, da der Arbeitnehmer nur dann erkennen kann, dass er über den Zeitpunkt eines Bedingungseintritts unterrichtet wird, wenn ihm auch mitgeteilt wird, dass es sich bei dem genannten Datum um den Tag des Eintritts einer Bedingung handelt, und wenn er aus dem Schreiben zumindest ermitteln kann, um was für eine Bedingung es geht. Diese Information enthält hier erst das dem Kläger am 10.04.2024 zugegangene Schreiben der Beklagten vom 09.04.2024. Vom 10.04.2024 ab gerechnet endete die Zweiwochenfrist des § 15 Abs. 2 TzBfG und damit auch das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 24.04.2024.
C.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der von der Beklagten in Bezug genommene Hinweis des Sechsten Senats in einem anderen Verfahren lässt nicht sicher erkennen, ob damals alle Aspekte geprüft wurden, die im vorliegenden Verfahren erheblich sein können.