Gesetze / Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 30.03.2026 – 5 Ta 16/26
ECLI:DE:LAGBW:2026:0330.5TA16.26.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 4 (Prozessbevollmächtigter der Beklagten) wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 20.02.2026 - 6 Ca 11/26 wie folgt abgeändert:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von 12.062,64 EUR auf 16.342,93 EUR erhöht. Der Vergleichsmehrwert bleibt unverändert bei 4.020,88 EUR.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Die Beklagte erklärte am 23.12.2025 zunächst eine ordentliche Kündigung zum 31.01.2026. Kurz darauf sprach die Beklagte am 29.12.2025 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.01.2026 aus. Gegen sämtliche Kündigungen hat der Kläger am 13.01.2026 Klage erhoben. Mit Vergleich vom 13.02.2026 einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 23.12.2025 zum 31.01.2026.
2
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt und damit begründet, dass die fristlose Kündigung vom 29.12.2025 und die gleichzeitig ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 zum 31.01.2025 gemäß Ziffer I.21.1 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: „SWK 2024“) aufgrund wirtschaftlicher Identität im Ergebnis nur mit einem Bruttovierteljahresverdienst zu bewerten seien. Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 führe wiederum zu demselben Beendigungsdatum (31.01.2026) wie die vorangegangene ordentliche Kündigung vom 23.12.2025. Nach Ziffer I.21.2 SWK 2024 bestehe daher auch insoweit wirtschaftliche Identität.
3
Mit seiner Beschwerde vom 23.02.2026 macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass eine Kontrollüberlegung angestellt werden müsse. Wäre die fristlose Kündigung vom 29.12.2025 nicht gleichzeitig als hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.01.2026 ausgesprochen worden, so könne an einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts kein Zweifel bestehen. Es sei daher unverständlich, dass sich der Streitwert durch eine zusätzliche hilfsweise ordentliche Kündigung wieder verringere.
II.
4
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
5
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert ist vom Arbeitsgericht zu niedrig festgesetzt worden. Die Kündigungsschutzanträge sind insgesamt mit vier Bruttomonatsgehältern zuzüglich des Arbeitsentgelts für zwei Tage (also 16.342,93 EUR) zu bewerten. Der Streitwert der fristlosen Kündigung vom 29.12.2025 beträgt ein Bruttovierteljahresverdienst gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die ordentliche Kündigung vom 23.12.2025 zum 31.01.2026 schiebt den Beendigungszeitpunkt um einen Monat und zwei Tage hinaus und wirkt insofern gemäß Ziffer 21.3 SWK 2024 streitwerterhöhend. Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 hat gemäß Ziffer 21.1 SWK außer Betracht zu bleiben.
6
1. Bei mehreren Kündigungen unterscheidet der Streitwertkatalog danach, ob die Folgekündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führt oder nicht. Wenn dies der Fall ist, so ist jede Folgekündigung mit der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten (Ziffer I.21.3 SWK 2024; sogenannte Differenzmethode). Die erste Kündigung ist dabei stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird (Ziffer I.21.3 SWK 2024). Fehlt es an einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, so erfolgt gemäß Ziffer I.21.2 SWK 2024 keine Erhöhung des Streitwerts.
7
Dagegen findet nach Ziffer I.21.1 SWK 2024 keine Streitwerterhöhung statt, wenn eine fristlose Kündigung hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen wird.
8
2. Nach diesen Grundsätzen ist die „erste Kündigung“ iSd. Differenzmethode des Streitwertkatalogs diejenige mit dem frühesten Beendigungsdatum, also die fristlose Kündigung vom 29.12.2025. Diese ist vom Arbeitsgericht zutreffend gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit einem Vierteljahresverdienst bewertet worden. Die gleichzeitig erklärte hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.01.2026 ist gemäß Ziffer I.21.1 SWK nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
9
Zweite Kündigung nach der Differenzmethode ist die ordentliche Kündigung vom 23.12.2025 zum 31.01.2026. Diese schiebt den Beendigungszeitpunkt im Vergleich zur ersten, also der fristlosen Kündigung vom 29.12.2025, um einen Monat und zwei Tage hinaus. Die ordentliche Kündigung vom 23.12.2025 hat nicht gemäß Ziffer I.21.1 SWK 2024 unberücksichtigt zu bleiben, weil sie nicht in Bezug auf die außerordentliche Kündigung hilfsweise erklärt, sondern bereits früher unbedingt ausgesprochen wurde. Die Entgeltdifferenz zwischen dem Beendigungszeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 29.12.2025 und der ordentlichen Kündigung vom 23.12.2025 zum 31.01.2026 ist nach Ziffer I.21.3 SWK 2024 streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dagegen kann die mit der fristlosen Kündigung vom 29.12.2025 ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.01.2026 nicht einerseits bei der Frage der Erhöhung des Streitwerts nach Ziffer I.21.1 SWK 2024 unberücksichtigt bleiben, andererseits dann aber bei der Frage des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts iSd. Ziffern I.21.2. und I.21.3 SWK 2024 doch wieder maßgeblich sein. Die aus dogmatischer Sicht systemfremde Ausnahmeregelung der Ziffer I.21.1 SWK 2024 ist eng auszulegen. Hintergrund ist, dass die Regelung in Ziffer I.21.1 SWK einen Wertungswiderspruch mit Ziffer I.21.3 SWK (und 21.2) bildet. So führt Augenschein (in Natter/Gross, ArbGG, 3. Aufl. 2025, § 12 Rn. 195) zutreffend aus, dass es aus rechtsdogmatischer Sicht der – in Ziffer I.21.3 SWK 2024 verankerten - Differenzmethode keinen Unterschied macht, ob der fristlosen und der hilfsweisen ordentlichen Kündigung ein einheitlicher Kündigungsentschluss des Arbeitgebers oder ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. Diese Begründungen entstammen sämtlich dem streitwertrechtlich unerheblichen materiellen Recht und der streitwertrechtlich ebenso unerheblichen Sphäre des beklagten Arbeitgebers (Augenschein aaO.). Aus der allein relevanten Sicht des Arbeitnehmers macht es keinen Unterschied, ob das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts durch eine ordentliche Kündigung im oder ohne Zusammenhang mit einer fristlosen erfolgt (Augenschein aaO.). Ihm geht es allein um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (auch) über den Zeitraum der (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung hinaus (Augenschein aaO.). Um diesen Wertungswiderspruch zwischen den Ziffern I.21.1 und I.21.3 SWK 2024 möglichst gering zu halten, ist Ziffer I.21.1 SWK 2024 im vorliegenden Fall darauf zu beschränken, dass die gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung erklärte ordentliche Kündigung vom 29.12.2025 zwar streitwertrechtlich nicht erhöhend zu berücksichtigen ist, andererseits aber auch konsequenterweise nicht als Beendigungsdatum der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 29.12.2025 gelten kann. Ansonsten würde die widersprüchliche Folge eintreten, dass der Streitwert höher wäre, wenn nur eine fristlose (ohne hilfsweise ordentliche) Kündigung erklärt worden wäre. Diese Folge würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass zusätzliche Streitgegenstände nicht zu einer Verringerung des Streitwerts führen dürfen. Dieser Grundsatz ist § 39 GKG zu entnehmen, wonach die Werte mehrere Streitgegenstände zusammenzurechnen sind, wenn nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Ausnahmsweise findet daher keine Zusammenrechnung statt, jedoch sieht die Regelung keine Verringerung des Streitwerts bei einem zusätzlichen Streitgegenstand vor. Im Ergebnis ist Ziffer I.21.1 SWK 2024 daher dahingehend auszulegen, dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die in Verbindung mit einer außerordentlichen Kündigung erklärt wird, nicht nur wirtschaftlich identisch ist, sondern bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat. Maßgeblicher Beendigungszeitpunkt für Folgekündigungen iSd. Ziffer I.21.3 SWK 2024 ist mithin derjenige der außerordentlichen Kündigung, nicht derjenige der hilfsweisen ordentlichen Kündigung.
10
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
11
Der Vergleichsmehrwert ist vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt worden. Da hiergegen auch keine Einwendungen vorgebracht wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen.
III.
12
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).