Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.11.2010 – 7 Sa 515/10
ECLI:DE:LAGBEBB:2010:1109.7SA515.10.0A
Orientierungssatz
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 1344/10)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 135/11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Berlin, 3. Februar 2010, 17 Ca 13450/09, Urteil
nachgehend BAG, 15. Februar 2011, 10 AZN 1344/10, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
nachgehend BAG, 21. April 2011, 10 AZN 135/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. Februar 2010 - 17 Ca 13450/09 - teilweise abgeändert und der Beschäftigungsantrag abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Kläger 17 %, die Beklagte 83 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers als „Leiter Produktionslinien“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 3. Februar 2010, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat und die Beklagte verurteilt, den Kläger als Leiter der Produktionslinien im Betrieb der Beklagten in der G.allee zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.409,71 EUR plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld in gleicher Höhe weiterzubeschäftigen. Zur Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 8. Februar 2010 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 5. März 2010 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Mai 2010 – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 8. Mai 2010 – eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Das Landesarbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 5. Oktober 2010 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Februar 2010 hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet gegen den Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung als Leiter der Produktionslinien Unmöglichkeit ein. Die ursprünglich vom Kläger innegehabte Leitungsposition als „Leiter der Produktionslinien“ für die Produktionslinien IKON, Industrie und BAB sei durch die Aufspaltung der Linien IKON, Industrie und BAB mit Wirkung zum 1. August 2009 entfallen. Zudem habe es zum 20. Juli 2010 eine weitere Restrukturierung der ursprünglich vom Kläger betreuten Produktlinien gegeben, worauf der Kläger selbst im Berufungsverfahren Bezug genommen habe. Außerdem sie den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung erfüllt, indem sie ihm die Aufgabe zugewiesen habe, für die Produktlinie BAB ein umfassendes Restrukturierungskonzept zu entwickeln und umzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils erster Instanz die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der noch in der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2010 hinsichtlich Weihnachts- und Urlaubsgeld hat vortragen lassen, es seien zweimal die vollen Gehälter gezahlt worden, beantragt zuletzt,
die Berufung hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Leiter Produktionslinien im Betrieb der Beklagten in der G.allee zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.409,71 EUR plus tariflichem Urlaubsgeld in Höhe von 3.732,70 EUR und tariflichem Weihnachtsgeld in Höhe von 2.975,34 EUR weiterzubeschäftigen.
Der Kläger behauptet, seine Beschäftigung als Leiter Produktionslinien sei nicht unmöglich, da der frühere Arbeitsbereich des Klägers nur organisatorisch aufgeteilt worden sei, die tatsächlichen Arbeitsabläufe aber gleich geblieben seien. Die Beklagte habe den Beschäftigungsanspruch des Klägers auch nicht erfüllt, da sie diesen unzulässigerweise mit einer Sonderaufgabe betraut habe, die er nicht schulde und die allenfalls in die Position eines Senioringenieurs der Tarifgruppe 3 einzuordnen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs Erfolg.
1. Die Berufung der Beklagten ist in Bezug auf den Weiterbe-schäftigungsanspruch zulässig. Soweit die Beklagte sich in ihrer Berufungsbegründung mit den diesbezüglichen Urteilsgründen des Arbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt hat, war dies unschädlich. Die Auseinandersetzung mit den Gründen erster Instanz zur Wirksamkeit der Kündigung reichte für die zulässige Berufung aus. Der Weiterbeschäftigungsanspruch hängt nämlich unmittelbar von der Begründetheit des Abweisungsantrags zur Kündigung ab. Bei einer wirksamen Kündigung, die die Beklagte mit ihrer Berufung weiterverfolgt hatte, wäre der Weiterbeschäftigungsanspruch in zweiter Instanz entfallen. War die Berufung aber insoweit zunächst zulässig, kam es auf die spätere Frage, ob andere Gründe dem vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers entgegenstanden, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht an.
2. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des vom Kläger begehrten Weiterbeschäftigungsanspruchs auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch als „Leiter Produktionslinien“ mit der von ihm angegebenen Bruttovergütung und dem zuletzt beanspruchten Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die vom Kläger beanspruchte Tätigkeit als „Leiter Produktionslinien“ bei der Beklagten so nicht mehr existiert, zum anderen daraus, dass sich der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch nicht auf die Festlegung einer bestimmten, in diesem Zeitraum zu zahlenden Vergütungshöhe erstreckt.
2.1 Der Kläger begehrt mit seinem Weiterbeschäftigungsantrag die Beschäftigung als „Leiter Produktionslinien“. Diese Leitungsposition bestand so zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf einem nicht mehr existenten Arbeitsplatz zu beschäftigen, besteht nicht.
2.1.1 Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung stand fest, dass der Kläger unter der von ihm beantragten Beschäftigung als „Leiter Produktionslinien“ ausschließlich eine Beschäftigung als Leiter der Produktlinien IKON, Industrie und BAB einschließlich der Vorfertigung und des technischen Supports versteht und nur bei einer Beschäftigung mit diesen Leitungsfunktionen für diese Linien einen etwaigen Titel als erfüllt ansieht.
2.1.2 Zu einer solchen Weiterbeschäftigung konnte die Beklagte indes nicht mehr verurteilt werden, da zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls eine solche Leitungsposition, die alle diese Linien umfasste, nicht mehr existierte. Die Beklagte hat nach Ausspruch der Kündigung spätestens im Sommer 2010 die Leitungsebene erneut verändert und den jeweiligen Produktlinien eigene Leitungspositionen zugewiesen. Dies wird vom Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2010 unstreitig gestellt. Der Kläger führt in diesem Schriftsatz aus, der frühere Arbeitsbereich des Klägers sei nur organisatorisch aufgeteilt worden, die tatsächlichen Arbeitsabläufe seien aber gleich geblieben. Wurde der Arbeitsplatz des Klägers aber organisatorisch, d.h. in den Leitungsfunktionen auf verschiedene Leiter aufgeteilt, besteht eine Leitungsfunktion, die die drei Produktlinien auf sich vereinigt, nicht mehr. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung darauf verweist, das von ihm selbst eingereichte Organigramm mit Stand 20.07.2010 stelle nur ein unbeachtliches Papier dar, reichte sein pauschales Bestreiten zum Wegfall der Leitungsposition nicht aus. Der Kläger nennt selbst keinen Mitarbeiter, der an seiner Stelle die Position „Leiter Produktionslinien“ mit der Leitung der Produktionslinien BAB, IKON und Industrie innehat.
Soweit der Kläger einwendet, die Funktionen und Aufgaben als solches seien nach wie vor vorhanden, ergibt sich daraus nicht die Existenz einer Position „Leiter Produktionslinien“. Der fehlende Wegfall an Arbeitsvolumen führte dazu, die Kündigung des Klägers für unwirksam zu erachten, weil der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nicht entfallen ist. Dies heißt aber nicht zugleich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, auch ihre spätere Organisationsentscheidung rückgängig zu machen und die Leitungsfunktionen für die einzelnen Linien wieder auf einem Arbeitsplatz zusammenzufassen. In den einzelnen Leitungsfunktionen könnte der Kläger durchaus weiterbeschäftigt werden. Dies hat er selbst für sich bis zum Obsiegen im Kündigungsschutzprozess unter anderem zur Begründung einer fehlerhaften Sozialauswahl auch in Anspruch genommen. Allein diese Möglichkeit führt indes nicht zu einer Stattgabe des Weiterbeschäftigungsanspruchs, da der Kläger nicht nur als Leiter einer der Produktionslinien beschäftigt werden möchte, sondern als Leiter Produktionslinien, worunter er gerade mehrere Produktionslinien versteht.
2.1.3 Existierte ein solcher Arbeitsplatz, auf der die Leitung mehrerer Produktionslinien noch zusammengefasst ist, bei der Beklagten nicht mehr, konnte sie auch nicht zu einer entsprechenden vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt werden. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten war im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen. Anderenfalls wäre die Beklagte verpflichtet, ihre unternehmerische Entscheidung zur Änderung ihrer Leitungsorganisation rückgängig zu machen. Eine solche Verpflichtung bestand indes nicht, schon gar nicht im Rahmen des vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsschutzprozesses.
2.2 Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Tenorierung einer bestimmten, ihm während der Weiterbeschäftigung zustehenden Vergütungshöhe. Diese wird von der dem Weiterbeschäftigungsanspruch zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage nicht mit umfasst. Der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses beruht außerhalb von § 102 Abs. 5 BetrVG nach den Grundsätzen des Großen Senates (vgl. BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 ff.) auf dem durch Artikel 1 und 2 GG garantierten Persönlichkeitsschutz. Für die durch die tatsächliche Beschäftigung ermöglichte Persönlichkeitsentfaltung ist die Tenorierung der Vergütung indes nicht erforderlich. Diese richtet sich nach anderen, vom Ergebnis des Kündigungsschutzprozesses abhängigen Anspruchs-grundlagen.
3. Aus diesen Gründen war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abzuändern und die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung abzuweisen. Entsprechend des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien waren die Kosten des Rechtsstreites zu verteilen (§ 92 ZPO).
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.