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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.11.2011 – 6 Sa 1421/11

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:1111.6SA1421.11.0A

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 2051/11)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 31. März 2011, 58 Ca 3476/10, Urteil

nachgehend BAG, 5. März 2012, 5 AZN 2051/11, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. März 2011 - 58 Ca 3476/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Feuerwehrmann seit dem 1. Dezember 1996 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten, das sich aufgrund § 3 seines Arbeitsvertrags (Abl. Bl. 4 und 5 d. A.) nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und den mit dem Beklagten bisher vereinbarten und künftig abzuschließenden Tarifverträgen über die Arbeitsbedingungen der Angestellten richtet.

2

Nach Geltendmachung von 12 Stunden wöchentlicher Mehrarbeit mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 nimmt der Kläger den Beklagten für die Jahre 2004 bis 2007 auf eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto und hilfsweise auf Gewährung von Dienstbefreiung bzw. Zahlung zusätzlicher Vergütung in Anspruch.

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Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das aufgrund des Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin – AnwendTV) vom 31. Juli 2003 eingerichtete Arbeitszeitkonto sei auf die Differenz zwischen besonderer und zu erbringender regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit beschränkt, die beim Kläger wöchentlich eine Stunde betragen habe. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete Mehrarbeit gemäß der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (AZVO) in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114) bestehe deshalb nicht, weil dies auf Ausnahmefälle beschränkt sei, während die im Dienst der Berliner Feuerwehr geleistete Arbeitszeit schichtplanmäßig angefallen sei. Aus Treu und Glauben könne der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Dienstbefreiung herleiten, weil dies nach den heranzuziehenden beamtenrechtlichen Grundsätzen erst für die Zeit nach Ablauf des Monats erstmaliger Antragstellung in Betracht komme. Ein Anspruch auf Auszahlung geleisteter Mehrarbeitsstunden scheide im Hinblick auf die lediglich Dienstbefreiung vorsehende Regelung von vornherein aus.

4

Gegen dieses ihm am 17. Juni 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juli 2011 eingelegte und am 17. August 2011 begründete Berufung des Klägers. Er meint, ausgehend von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche und einer Sollarbeitszeit von lediglich 36 Stunden wöchentlich 12 Stunden Mehrarbeit geleistet zu haben. Die tarifvertragliche Regelung über ein Arbeitszeitkonto sei allgemeiner Art, da es wenig Sinn ergebe, für einen Angestellten unterschiedliche Arbeitszeitkonten einzurichten. Die für die Geltendmachung von Mehrarbeit durch Beamte entwickelten Grundsätze dürften nicht auf das Arbeitsverhältnis eines Angestellten übertragen werden, da dieses nicht auf Alimentation beruhe, sondern auf Leistungsaustausch gerichtet sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen,

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1. seinem Arbeitszeitkonto 3.245,248 Stunden Mehrarbeit gutzuschreiben,

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hilfsweise

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2. ihm 623,52 Stunden Dienstbefreiung zu gewähren,

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3. an ihn 10.069,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er tritt den Angriffen der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Berufung ist unbegründet.

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1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gutschrift von Mehrarbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto.

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Dieses Konto war nach § 3 Buchst. A Abs. 3 UAbs. 1 AnwendTV auf das Zeitguthaben beschränkt, das ein Angestellter durch die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit von durchschnittlich 37 Stunden pro Woche über die für ihn geltende besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus erarbeitet, wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die von Kläger aufgeworfene Frage, ob es sinnvoll sei, unterschiedliche Arbeitszeitkonten für einen Angestellten zu führen, stellte sich schon deshalb nicht, weil dies gar nicht der Fall war.

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1.2 Dienstbefreiung für oder Vergütung von 623,52 Stunden Mehrarbeit steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

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Abgesehen davon, dass sich ein etwaiger Anspruch mit Rücksicht auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT und die Geltendmachung des Klägers mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 auf die Zeit von Juli bis Dezember 2007 beschränkt hätte, schied ein solcher Anspruch von vornherein aufgrund § 6 AZVO aus. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AnwendTV findet auf Angestellte, die wie der Kläger als Feuerwehrmann unter die SR 2x BAT/BAT-O fallen, die AZVO mit Ausnahme deren § 2 Anwendung. Nach § 6 AZVO durfte die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen auf 50 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaftsdienst bestand, was beim Kläger der Fall war. Bis zu der vom Kläger nicht überschrittenen Höchstgrenze der sog. Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) von durchschnittlich 48 Stunden pro Siebentageszeitraum war damit zugleich ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung ausgeschlossen. Denn gemäß § 9 Abs. 1 AZVO kam Dienstbefreiung überhaupt erst in Betracht, wenn ein Beamter und damit aufgrund tarifvertraglicher Verweisung auch der Kläger als Angestellter über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst tut. Dies war beim Kläger mit Rücksicht auf die Verlängerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden indessen nicht der Fall.

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2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht erfüllt.